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{'item': 'W213 2249902-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW213 2249902-1 SpruchW213 2249902-1/8E, W213 2249902-1/8E BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in Ruhe (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich – rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Vor seiner Ruhestandsversetzung war er der Abteilung für Sondereinheiten, Polizeidiensthundeeinheit der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in Ruhe (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich – rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Vor seiner Ruhestandsversetzung war er der Abteilung für Sondereinheiten, Polizeidiensthundeeinheit der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen. I.
  3. Mit Schreiben vom 21.04.2021 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass er vom 15.04.2020 bis 30.11.2020 als Risikopatient aufgrund des Ausbruchs der SARS-COVID 19 Pandemie durch den Dienstgeber vom Dienst freigestellt worden sei. In weiterer Folge sei deswegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet und er mit Ablauf des 30.11.2020 in den Ruhestand versetzt worden. Während der Zeitspanne vom 15.
  4. 2020 bis zum Antritt des Ruhestandes am 01.12.2020 sei er durchgehend als Risikopatient vom Dienst freigestellt gewesen.römisch eins.
  5. Mit Schreiben vom 21.04.2021 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass er vom 15.04.2020 bis 30.11.2020 als Risikopatient aufgrund des Ausbruchs der SARS-COVID 19 Pandemie durch den Dienstgeber vom Dienst freigestellt worden sei. In weiterer Folge sei deswegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet und er mit Ablauf des 30.11.2020 in den Ruhestand versetzt worden. Während der Zeitspanne vom 15.
  6. 2020 bis zum Antritt des Ruhestandes am 01.12.2020 sei er durchgehend als Risikopatient vom Dienst freigestellt gewesen. In diesem Zeitraum sei er als Diensthundeführer eingeteilt gewesen und habe den Diensthund bei sich gehabt. Die Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015) Punkt
  7. PDH - Zuweisung/Haltung/Aussonderung/Administration verordne hinsichtlich der Erhaltung und der Pflege des Polizeidiensthundes unter 6.12 zum Pauschalkostenbeitrag, dass einem Beamter bei Erholungs- und Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines Polizeidiensthundeführers oder wenn der Diensthund in andere Pflege gegeben werden müsse, gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung und Einsatzfähigkeit des Hundes von 1 Stunde pro Tag eine tägliche Vergütung im Ausmaß von 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 zustehe.Die Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015) Punkt
  8. PDH - Zuweisung/Haltung/Aussonderung/Administration verordne hinsichtlich der Erhaltung und der Pflege des Polizeidiensthundes unter 6.12 zum Pauschalkostenbeitrag, dass einem Beamter bei Erholungs- und Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines Polizeidiensthundeführers oder wenn der Diensthund in andere Pflege gegeben werden müsse, gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung und Einsatzfähigkeit des Hundes von 1 Stunde pro Tag eine tägliche Vergütung im Ausmaß von 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 zustehe. Die im gegenständlichen Fall angeordnete Dienstfreistellung sei unter diese Bestimmung zu subsumieren. Es stehe ihm daher für die 230 Tage gemäß der PDHV 2015, Punkt 6.12.3 die tägliche Vergütung im Ausmaß von EUR 10,77 pro Tag zu. Für 230 Tage ergebe dies sohin einen Vergütungsbetrag in der Höhe von EUR 2.477,
  9. Sollte die Dienstbehörde die Ansicht vertreten, dass die oben angeführten besoldungsrechtlichen Ansprüche nicht zustünden, werde um bescheidmäßige Absprache ersucht. I.
  10. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  11. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Unter Bezug auf Ihren Antrag vom 22.04.2021 wird gemäß § 8, § 59 Abs 1 AVG iVm § 3 DVG festgestellt, dass Ihnen für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 30.11.2020 kein Pauschalkostenbeitrag gemäß Punkt 6.12.3 der Polizeidiensthundevorschrift 2015 gebührt.“„Unter Bezug auf Ihren Antrag vom 22.04.2021 wird gemäß Paragraph 8,, Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, DVG festgestellt, dass Ihnen für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 30.11.2020 kein Pauschalkostenbeitrag gemäß Punkt 6.12.3 der Polizeidiensthundevorschrift 2015 gebührt.“ In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.04.2021 bis 30.11.2020 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe dienstfreigestellt worden sei. Der ihm zugewiesene Polizeidiensthund sei während dieser Zeit in dessen Obhut verblieben und sei von ihm versorgt worden. Festgehalten werde, dass der Futterkostenbeitrag (Aufwandsentschädigung) gemäß Pkt. 6.11 in der Höhe von monatlich € 115,- weiterhin zur Anweisung gelangt sei. Mit Wirksamkeit vom 30.11.2020 sei der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt worden. Danach der Diensthund sei ausgeschieden und dem Beschwerdeführer überlassen worden. In rechtlicher Hinsicht wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Punkt 6.12.3 der Polizeidiensthundevorschrift 2015, Erlass des BMI zur GZ: BMIEE2200/0057-ll/2/b/2015 idF BMI-EE2200/0063-ll/2/b/2017 bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines PDH oder wenn der PDH in andere Pflege gegeben werden müsse, dem Polizeidiensthundeführer (PDHF) gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung in Höhe von 0,4% des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3

(4)GG 1656 zustehe.In rechtlicher Hinsicht wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Punkt 6.12.3 der Polizeidiensthundevorschrift 2015, Erlass des BMI zur GZ: BMIEE2200/0057-ll/2/b/2015 in der Fassung BMI-EE2200/0063-ll/2/b/2017 bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines PDH oder wenn der PDH in andere Pflege gegeben werden müsse, dem Polizeidiensthundeführer (PDHF) gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung in Höhe von 0,4% des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. Paragraph 3,
(4)GG 1656 zustehe. Mit der Tätigkeit eines Diensthundeführers und der Zuweisung eines Polizeidiensthundes gingen besondere Aufwände einher, etwa für die Fütterung, Pflege und Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes. Diese Aufwandsentschädigungen, deren konkrete Ausgestaltung im Hinblick auf Tatbestandsvoraussetzungen und Höhe, würden in der Polizeidiensthundevorschrift 2015 geregelt. Die belangte Behörde sei als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres an diesen Erlass gebunden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 15.04.2020 bis 30.11.2020 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe dienstfreigestellt gewesen. Seine Abwesenheit gründe sich sohin auf einen anderen als jene in Punkt 6.12.3 der Polizeidiensthundevorschrift 2015 genannten Gründe. Unzweifelhaft liege daher seiner Abwesenheit kein dem Wortlaut der Bestimmung entsprechender Fall zugrunde. Dem Zweck der Regelung folgend, nämlich in bestimmten Fällen dienstlicher Abwesenheit, welche zeitliche Abgeltungen verunmöglichen, eine substituierende finanzielle Abgeltung zu ermöglichen, sei es geboten erschienen, eine analoge Anwendung der Bestimmung zu prüfen. Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setze das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche sei dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig sei, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspreche. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sei, müsse eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke sein nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar sein oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbeziehe, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zuträfen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssten (VwGH Ra 2018/08/0189, 4.5.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). Die Polizeidiensthundevorschrift 2015 unterscheide verschiedene Fälle von Kostenbeiträgen. So etwa den Futterkostenbeitrag oder eben den in Frage stehenden Pauschalkostenbeitrag. Selbst innerhalb der Regelung des Pauschalkostenbeitrages werde zwischen unterschiedlichen Anwendungsbereichen, mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen differenziert. Die Regelungen seien überaus detailliert. So nehme Pkt. 6.12 (Pauschalkostenbeitrag) der Polizeidiensthundevorschrift 2015 auf verschiedene Abwesenheitsfälle, im Hinblick auf deren Grund aber auch auf deren Dauer und selbst auf weitere Kriterien in Bezug auf den Diensthund, wie etwa dessen Ausbildungsstand und voraussichtlicher Dauer der weiteren Einsatzfähigkeit, Bedacht. Demgegenüber wäre es ebenso möglich gewesen, eine bloß allgemein gehaltene Regelung, für alle Fälle dienstlicher Verhinderung oder Abwesenheit zu treffen. Von dieser Möglichkeit sei bei der betrachteten Regelung Abstand genommen worden. Eine echte Lücke können daher bei der gegenständlichen Regelung nicht angenommen werden, weshalb eine Anwendung per analogiam in Bezug auf dem gegenständlichen Antrag nicht in Betracht komme. I.
  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, da eine planmäßige Lücke in der Polizeidiensthundevorschrift 2015 vorliege, weshalb eine analoge Anwendung in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt ausscheide.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, da eine planmäßige Lücke in der Polizeidiensthundevorschrift 2015 vorliege, weshalb eine analoge Anwendung in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt ausscheide. Hier irre die belangte Behörde zumal aus der Regelung 6.12.3 zum Pauschalkostenbeitrag der täglichen Vergütung hervorgehe, dass im Falle eines Erholungs- und Sonderurlaubes, einer Pflegefreistellung, der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines Polizeidiensthundeführers oder wenn der Diensthund in andere Pflege gegeben werden müsse, dem jeweiligen Beamten gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung im Ausmaß von 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG zustehe. Hier irre die belangte Behörde zumal aus der Regelung 6.12.3 zum Pauschalkostenbeitrag der täglichen Vergütung hervorgehe, dass im Falle eines Erholungs- und Sonderurlaubes, einer Pflegefreistellung, der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines Polizeidiensthundeführers oder wenn der Diensthund in andere Pflege gegeben werden müsse, dem jeweiligen Beamten gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung im Ausmaß von 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG zustehe. Einleitend sei auszuführen, dass die Rechtsprechung des VwGH die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt habe. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften sei das Bestehen einer echten Rechtslücke. Gerade eine solche liege hier vor. Da einem Polizeidiensthundeführer des Erholungs- und Sonderurlaubes, während einer Pflegefreistellung und während seines Krankenstandes die gegenständliche tägliche Vergütung zusteht, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 bei Erlass der Polizeidiensthundevorschrift 2015 natürlich eine Pandemie und eine aus gesundheitlichen Gründen indizierte, notwendige Dienstfreistellung eines der Risikogruppe angehörigen Bediensteten nicht bedacht haben konnte. Der Status eines durch den Dienstgeber vom Dienst freigestellten Risikopatienten, der eben nur dann als Risikopatient eingestuft werde, wenn er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei einer allfälligen Erkrankung an dem COVID-19-Virus das Risiko trägt einen sehr schweren Verlauf zu erleiden, entspreche de facto einem aufgrund gesundheitlichen Gebrechens nicht exekutivdiensttauglichen Beamten. Für diesen Fall regle die Polizeidiensthundevorschrift jedoch eindeutig, dass ein Beamter, der einen Diensthund führe im Falle seiner Erkrankung eben die beschwerdegegenständliche Vergütung erhalte. Daher sei hier jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um eine planwidrige Lücke handle, die durch analoge Anwendung der Bestimmung des Punktes 6.12.3 Polizeidiensthundevorschrift 2015 zu schließen sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde könne eben nicht davon ausgegangen werden, dass die bestehende Rechtslücke im gegenständlichen Fall als beabsichtigt angesehen werden könne. Vielmehr sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers hier von einer echten, planwidrigen Rechtslücke auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung die Abgeltung der Erhaltung und Pflege der Einsatzfähigkeit des Diensthundes durch einen Beamten, der an der Ausübung des Dienstes verhindert sei, regeln wollen. Der Zweck dieser Regelung zur Pflege und Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes sei selbstverständlich auch bei einer durch körperliches Gebrechen ausgelösten Freistellung vom Dienst in den Vordergrund zu stellen und gemessen an der mit der Regelung verfolgten Absicht des Gesetzgebers natürlich auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Dies vor dem Hintergrund der Vermeidung der verfassungsrechtlich verbotenen Ungleichbehandlung eines wegen einer tatsächlichen Erkrankung oder eines durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Auftreten der Pandemie zu schützenden, in beiden Fällen dienstunfähigen Beamten. Tatsächlich liege gegenständlich eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vor, weil die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegten, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen oder wie hier anzunehmen ist, nicht bedacht. Daher seien hier auch dieselben Rechtsfolgen anzuwenden da der Gesetzgeber bei Verfassen der Regelung der Polizeidiensthundevorschrift 2015 gerade den gegenständlichen Abwesenheitsfall nicht bedenken habe können, zumal das Auftreten einer Pandemie in der heutigen Zeit nicht vorhersehbar gewesen sei. Letzteres zeige die Entwicklung und der die ganze Welt mit der Bekämpfung und Eindämmung dieser Pandemie seit nunmehr 2 Jahren gegenüberstehe. Allein die Möglichkeit einer generellen Regelung zur Leistung des Pauschalkostenbeitrages in Form der täglichen Vergütung von 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 bei Abwesenheit vom Dienst sei kein Indiz dafür, dass es sich um eine planmäßige unechte Lücke handle.Allein die Möglichkeit einer generellen Regelung zur Leistung des Pauschalkostenbeitrages in Form der täglichen Vergütung von 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 bei Abwesenheit vom Dienst sei kein Indiz dafür, dass es sich um eine planmäßige unechte Lücke handle. Es werde daher beantragt, ● den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Betrag von € 2477,10 für den Zeitraum von 15.04.2020 bis einschließlich 30.11.2020 als Aufwandsentschädigung zuzusprechen; in eventu ● eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführung derselben dem Beschwerdeführer den Betrag von € 2477,10 für den Zeitraum von 15.04.2020 bis einschließlich 30.11.2020 als Aufwandsentschädigung zuzusprechen. I.
  3. Am 02.02.2022 und 04.05.2022 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.
  4. Am 02.02.2022 und 04.05.2022 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. I.
  5. Im Hinblick auf die in der Verhandlung vom 02.02.2022 aufgeworfenen Fragen brachte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 02.03.2022 vor, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Polizeidiensthund „Alf vom Retzerland" zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung 6 Jahre 5 Monate und 13 Tage alt (Wurfdatum 17.05.2014) gewesen sei. Die Weiterverwendung des Diensthundes nach der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sei nicht beabsichtigt gewesen. Seitens des Kommandos der Polizeidiensthundeeinheit (PDHE) sei die Aussonderung und Schenkung des Hundes an den Beschwerdeführer beantragt worden. Diese sei mit Erledigung des BMI vom 11.12.2020 genehmigt worden. Die Aussonderung sei in Entsprechung der Polizeidiensthundevorschrift 2015 (GZ. BMIEE2200/0057-ll/2/b/2015 i.dF BMI-EE2200/0063-ll/2/b/2017) Pkt. 6.6.1 lit. erfolgt. Der Hund sei dem Beschwerdeführer kostenlos überlassen worden.römisch eins.
  6. Im Hinblick auf die in der Verhandlung vom 02.02.2022 aufgeworfenen Fragen brachte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 02.03.2022 vor, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Polizeidiensthund „Alf vom Retzerland" zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung 6 Jahre 5 Monate und 13 Tage alt (Wurfdatum 17.05.2014) gewesen sei. Die Weiterverwendung des Diensthundes nach der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sei nicht beabsichtigt gewesen. Seitens des Kommandos der Polizeidiensthundeeinheit (PDHE) sei die Aussonderung und Schenkung des Hundes an den Beschwerdeführer beantragt worden. Diese sei mit Erledigung des BMI vom 11.12.2020 genehmigt worden. Die Aussonderung sei in Entsprechung der Polizeidiensthundevorschrift 2015 (GZ. BMIEE2200/0057-ll/2/b/2015 i.dF BMI-EE2200/0063-ll/2/b/2017) Pkt. 6.6.1 lit. erfolgt. Der Hund sei dem Beschwerdeführer kostenlos überlassen worden. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ruhestandsversetzung die gemäß Punkt 6.13.1 PDHV vorgesehene Abgeltung für die artgerechte Unterbringung des Polizeidiensthundes sowie den Futterkostenbeitrag gemäß Punkt 6.11 PDHV erhalten. Alle übrigen Zulagen bzw. Nebengebühren seien mit Ablauf des 15.05.2020 eingestellt worden. I.
  7. Der Beschwerdeführer hielt mit Schriftsatz. 18.03.2022 die mittels Antrags vom 22.04.2021 begehrte Auszahlung der täglichen Vergütung zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis einschließlich 30.11.2020, welche neben dem Futterkostenbeitrag zusteht, aufrecht und führte dazu begründend aus, dass die Behörde bzw. das Innenministerium Eigentümer des Hundes sei und die Hundeführer nur Hundehalter. Daher stünden jedem Hundeführer monatlich Futterkosten zu, welche durch den Eigentümer dem Halter ersetzt würden. Dies völlig unabhängig vom Status des Halters (Krankenstand, Karenzierung, Dienstfreistellung, Ausbildungsaufenthalt usw.).römisch eins.
  8. Der Beschwerdeführer hielt mit Schriftsatz. 18.03.2022 die mittels Antrags vom 22.04.2021 begehrte Auszahlung der täglichen Vergütung zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis einschließlich 30.11.2020, welche neben dem Futterkostenbeitrag zusteht, aufrecht und führte dazu begründend aus, dass die Behörde bzw. das Innenministerium Eigentümer des Hundes sei und die Hundeführer nur Hundehalter. Daher stünden jedem Hundeführer monatlich Futterkosten zu, welche durch den Eigentümer dem Halter ersetzt würden. Dies völlig unabhängig vom Status des Halters (Krankenstand, Karenzierung, Dienstfreistellung, Ausbildungsaufenthalt usw.). Die monatlich dem Hundeführer angewiesenen Futterkosten beliefen sich grundsätzlich auf € 115,00 welche dieser auch mittels Rechnungen nachweisen müsse. Sollten am Jahresende die tatsächlichen Futterkosten den von der Behörde zur Verfügung gestellten Betrag unterschreiten, werde die Differenz von der Behörde zurückgefordert. Weise dieser jedoch den Erwerb eines notwendigen und ärztlich verordneten Spezial-Hundefutters nach, so gebe es bei Überschreiten der Kosten einen zusätzlichen Ersatz der Mehrleistung für zum Beispiel Allergiefutter oder Knochenaufbaunahrung. Ohne Notwendigkeit und ärztliche Anordnung gebe es keinen Ersatz höherer Ausgaben eines wenn auch qualitativ hochwertigeren Futters, welches durch den Halter ohne Notwendigkeit und ärztliche Anordnung aufgewendet worden sei. Diese Futterkosten seien sohin in sich abschließend geregelt und nicht an die Auszahlung anderer Vergütungen oder Abgeltungen im Zusammenhang mit der Haltung des Hundes gebunden. Der Hundeführer habe im Rahmen des Wartungsdienstes für die Einsatzfähigkeit des Diensthundes zu sorgen. Dafür erhalte er eine Stunde pro Tag als Freizeitausgleich. Dies falle unter die Bezeichnung Wartungsdienst. Sei der Beamte jedoch im Erholungs- bzw. Sonderurlaub, genieße eine Pflegefreistellung bzw. sei selbst erkrankt und könne somit diese „Wartungsstunden“ nicht in Anspruch nehmen, so stehe ihm an Stelle des Freizeitausgleichs im Jahr 2020 eine finanzielle Abgeltung in der Höhe von € 10,77 pro Tag zu. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst freigestellt worden. Daher gebühre ihm die beschwerdegegenständliche Vergütung, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Polizeidiensthunde-Vorschrift 2015 durch den Gesetzgeber keinesfalls an eine Pandemie und die Folgen damit in Zusammenhang stehender Dienstverhinderungen gedacht worden sei. Der Beschwerdeführer vertrete die Meinung, dass seine Freistellung vom Dienst aus gesundheitlichen Gründen (weil nicht zum Exekutivdienst zugelassen) dem Status eines erkrankten Polizeibeamten gleichzusetzen und daher jedenfalls vom Telos der Verordnung umfasst sei. Selbst wenn keine Gleichstellung mit einem erkrankten Beamten vorgenommen werde, stehe diese Vergütung, da sie auch bei einer Pflegefreistellung oder bei der Konsumation von Erholungs- und Sonderurlaub zur Auszahlung gelange, dem Beschwerdeführer für den angegebenen Zeitraum zu. Bei solchen Dienstverhinderungen würden neben der Vergütung zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes als Aufwandsentschädigung auch die Futtermittelkosten angewiesen, weil der Hund, ob er nunmehr im Dienst der Republik steht oder ob er dem Schicksal des Hundeführers für den Zeitraum seiner Dienstverhinderung folge, jedenfalls Nahrung zu sich nehmen müsse. Aus all diesen Gründen stehe der Beschwerdeführer auf dem Rechtstandpunkt, dass ihm sowohl die Futtermittelkosten, als auch die verfahrensgegenständliche Aufwandsentschädigung zustünden und halte den Beschwerdeantrag aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor i. R. (Verwendungsgruppe E2b) in den befindlichen-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung für Sondereinheiten, Polizeidiensthundeeinheit, zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 15.04.2020 bis zum Ablauf des 30.11.2020 war er als Angehöriger einer COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt. Während dieses Zeitraums verblieb der ihm zugewiesene Polizeidiensthund „Alf vom Retzerland“ (Wurfdatum: 17.05.2014) beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sorgte für Futter und Pflege des Hundes, was auch Spaziergänge und Training umfasste. Einmal musste der Tierarzt zwecks Durchführung von Impfungen aufgesucht werden. Die Dienstbehörde ersetzte dem Beschwerdeführer die während dieses Zeitraums aufgelaufenen Fütterungskosten. Ferner wurde ihm eine Abgeltung des Aufwandes für die artgerechte Unterbringung des Hundes gewährt. Ebenso wurden die Kosten für die oben erwähnten Impfungen von der belangten Behörde ersetzt. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30.11.2020 in den Ruhestand versetzt. Der ihm zugewiesene Diensthund wurde im Hinblick auf sein Alter von sechs Jahren kostenlos dem Beschwerdeführer überlassen.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Weise der Hundehaltung durch den Beschwerdeführer (Hundepflege, Spazierengehen und Training) sowie die von der belangten Behörde geleisteten Vergütungen (Futterkosten und Vergütung für die artgerechte Haltung) nicht bestritten wurden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die gelangte Behörde nahm die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Begehrens auf Grundlage der Polizeidiensthundevorschrift 2015, GZ. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015, vor. Diese Vorschrift ist als Erlass zu qualifizieren. Sie stellt keine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung dar, die das Bundesverwaltungsgericht zu beachten hätte. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15.04.2020 bis 30.11.2020 gemäß § 12k GehG in Verbindung mit § 735 Abs. 1 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 189/1955, und § 258 Abs. 3 Beamten-Krank und Unfallversicherungsgesetz 1967 (B-KUVG 1967)/ BGBI. Nr. 200/1967, als Angehöriger einer COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt war. Ebenso unbestritten ist, dass sich der verfahrensgegenständliche Polizeidiensthund während dieser Zeit in der Obhut des Beschwerdeführers befand und von diesem artgerecht gehalten, gepflegt und trainiert wurde.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15.04.2020 bis 30.11.2020 gemäß Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 735, Absatz eins, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 189 aus 1955,, und Paragraph 258, Absatz 3, Beamten-Krank und Unfallversicherungsgesetz 1967 (B-KUVG 1967)/ BGBI. Nr. 200 aus 1967,, als Angehöriger einer COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt war. Ebenso unbestritten ist, dass sich der verfahrensgegenständliche Polizeidiensthund während dieser Zeit in der Obhut des Beschwerdeführers befand und von diesem artgerecht gehalten, gepflegt und trainiert wurde. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für Fütterungs- und Tierarztkosten sowie für die artgerechte Haltung des Hundes unstrittig ersetzt. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen nunmehr eine Abgeltung des Wartungsdienstes, der im Wesentlichen die Pflege und das für Diensthunde erforderliche Training umfasste. Dazu ist zu bemerken, dass für diese Tätigkeiten für nicht vom Dienst freigestellte Polizeidiensthundeführer im Dienstzeitmanagement eine Zeitabgeltung vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall haben diese Zeitabgeltung aber angesichts der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Es ist daher zu prüfen ob eine finanzielle Abgeltung dieser Tätigkeiten in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall im Erkenntnis vom 25.
  12. 1995, GZ. 94/12/0242, ausgeführt: „Die Art der bei der häuslichen Pflege und Betreuung des Polizeidiensthundes zu erbringenden Tätigkeiten unterscheidet sich inhaltlich deutlich von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten als Sicherheitswachebeamter, die er zwar mit Hilfe des Hundes auszuüben hat, die aber Sicherheitswachdienst und nicht Hundebetreuung bzw Hundepflege darstellt. Die außerhalb der Organisation des Dienstes und des Dienstplanes erbrachte zusätzliche Leistung für den Bund als Dienstgeber in Form der Hundebetreuung ist einer konkreten zeitlichen Erfassung für die einzelnen Betreuungshandlungen bzw für die Bereitschaft zu diesen nicht zugänglich. Die Hundebetreuung steht zwar in einem gewissen Zusammenhang mit der Aufgabe des Beamten als Sicherheitswachebeamter, dieser Zusammenhang ist aber nicht als ein zwingend unmittelbarer anzusehen (wie auch die im Beschwerdefall erfolgte Abnahme des Diensthundes zeigt). Eine außerhalb der Organisation des Dienstes und außerdienstplanmäßig erbrachte Diensthundebetreuung ist daher als Nebentätigkeit nach § 37 Abs. 1 BDG zu werten. Daraus folgt für jenen Zeitraum der Diensthundebetreuung, für den im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Sicherheitswachebeamten ein Zeitausgleich als Äquivalent nicht in Frage gekommen ist, jedenfalls ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach § 25 Abs. 1 GehG.“„Die Art der bei der häuslichen Pflege und Betreuung des Polizeidiensthundes zu erbringenden Tätigkeiten unterscheidet sich inhaltlich deutlich von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten als Sicherheitswachebeamter, die er zwar mit Hilfe des Hundes auszuüben hat, die aber Sicherheitswachdienst und nicht Hundebetreuung bzw Hundepflege darstellt. Die außerhalb der Organisation des Dienstes und des Dienstplanes erbrachte zusätzliche Leistung für den Bund als Dienstgeber in Form der Hundebetreuung ist einer konkreten zeitlichen Erfassung für die einzelnen Betreuungshandlungen bzw für die Bereitschaft zu diesen nicht zugänglich. Die Hundebetreuung steht zwar in einem gewissen Zusammenhang mit der Aufgabe des Beamten als Sicherheitswachebeamter, dieser Zusammenhang ist aber nicht als ein zwingend unmittelbarer anzusehen (wie auch die im Beschwerdefall erfolgte Abnahme des Diensthundes zeigt). Eine außerhalb der Organisation des Dienstes und außerdienstplanmäßig erbrachte Diensthundebetreuung ist daher als Nebentätigkeit nach Paragraph 37, Absatz eins, BDG zu werten. Daraus folgt für jenen Zeitraum der Diensthundebetreuung, für den im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Sicherheitswachebeamten ein Zeitausgleich als Äquivalent nicht in Frage gekommen ist, jedenfalls ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, GehG.“ Der Beschwerdeführer war zwar gemäß § 12k GehG in Verbindung mit § 735 Abs. 1 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 189/1955, und § 258 Abs. 3 Beamten-Krank und Unfallversicherungsgesetz 1967 (B-KUVG 1967)/ BGBI. Nr. 200/1967, als Angehöriger einer COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt, dennoch galten für ihn weiterhin alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben. Solcherart vom Dienst freigestellte Beamte sind lediglich zum Schutz vor einer allfälligen Ansteckung mit COVID 19 von der Erbringung ihrer Arbeits-bzw. Dienstleistung an ihrem Arbeitsplatz befreit. Die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers als Angehöriger einer COVID-19-Risikogruppe schließt daher die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Pflege und des für Diensthunde erforderlichen Trainings als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG nicht aus.Der Beschwerdeführer war zwar gemäß Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 735, Absatz eins, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 189 aus 1955,, und Paragraph 258, Absatz 3, Beamten-Krank und Unfallversicherungsgesetz 1967 (B-KUVG 1967)/ BGBI. Nr. 200 aus 1967,, als Angehöriger einer COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt, dennoch galten für ihn weiterhin alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben. Solcherart vom Dienst freigestellte Beamte sind lediglich zum Schutz vor einer allfälligen Ansteckung mit COVID 19 von der Erbringung ihrer Arbeits-bzw. Dienstleistung an ihrem Arbeitsplatz befreit. Die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers als Angehöriger einer COVID-19-Risikogruppe schließt daher die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Pflege und des für Diensthunde erforderlichen Trainings als Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, BDG nicht aus. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erübrigt sich daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen soweit es sich auf die Anwendung der PDHV 2015 bezieht. Die belangte Behörde die sich aus der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebende Rechtslage verkannt und sich lediglich auf die Anwendung der PDHV 2015 beschränkt. Sie hat daher auch entsprechende Ermittlungen zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Nebentätigkeitsvergütung (§ 25 GehG) unterlassen. Da also keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt wurden, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde die sich aus der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebende Rechtslage verkannt und sich lediglich auf die Anwendung der PDHV 2015 beschränkt. Sie hat daher auch entsprechende Ermittlungen zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Nebentätigkeitsvergütung (Paragraph 25, GehG) unterlassen. Da also keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt wurden, war der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gemäß § 25 GehG unter Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung zu bemessen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 25, GehG unter Einholung der Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung zu bemessen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2249902.1.00

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