4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G bei der Behörde hinterlegt, da keine neue Adresse bekannt gegeben wurde und keine polizeiliche Meldung nach Entlassung aus der Strafhaft erfolgt war. Dieser Bescheid wurde am 03.08.2021
Paragraphen 8, 23, ZustellG bei der Behörde hinterlegt, da keine neue Adresse bekannt gegeben wurde und keine polizeiliche Meldung nach Entlassung aus der Strafhaft erfolgt war. Am 23.08.2021 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF nunmehr obdachlos gemeldet sei. Am 17.08.2021 wurde eine Kopie des Bescheides dem BF durch Hinterlegung zugestellt (AS 289), am 01.09.2021 wurde der Bescheid der Rechtsberatung auf dringendes Ersuchen elektronisch übermittelt. Gegen den Bescheid vom 02.08.2021 erhob der BF am 14.09.2021 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass der Bescheid am 16.08.2021 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt worden sei. Die Ausfolgung sei mangels Identitätsdokumentes verweigert worden. Auch bei der Behörde sei am nächsten Tag die Aushändigung verweigert worden. Er sei zur Rechtsberatung BBU gegangen, erst beim vergebenen Termin 01.09.2021 sei erkannt worden, dass bereits ein Bescheid erlassen wurde. Im gegenständlichen Fall habe der BF die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses versäumt. Er habe weder sorglos gehandelt, noch sei es in seiner Macht gelegen, früher eine Beschwerde einzubringen. Er habe ab Erhalt der Hinterlegungsanzeige jeden Versuch unternommen und jede Anweisung befolgt, um den Bescheid zu erlangen. Unerklärlich sei, weshalb ihm der Bescheid nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2021 ausgehändigt worden sei. Erst auf Ersuchen der BBU GmbH sei der Bescheid übermittelt worden, eine rechtsunkundige Person wie der BF habe nicht damit rechnen können, dass die Frist im gegenständlichen Fall nur zwei Wochen betrage. Zugleich wurde eine inhaltliche Begründung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2021 beigeschlossen. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die belangte Behörde führte aus, dass sich der BF vom 23.07.2021 bis 04.08.2021 an einem unbekannten Aufenthalt befunden habe, erst am 23.08.2021 sei vom Verein XXXX die Meldung eingelangt, dass sich der BF seit 04.08.2021 als obdachlos angemeldet habe. Der Bescheid vom 03.08.2021 sei somit am 17.08.2021 in Rechtskraft erwachsen und habe der BF erst am 14.09.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand inklusive Beschwerde eingebracht. Der BF habe keinen Beweis erbracht, dass er sich innerhalb der drei Tage laut Meldegesetz angemeldet habe. Er hätte auch die Pflicht gehabt, sich innerhalb dieser Frist bei der Behörde zu melden und diese vom Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kenntnis zu setzen. Der BF habe angesichts der beiden vorangehenden Verfahrensgänge in Österreich Belehrungen über das Meldegesetz und dessen Wichtigkeit für die behördliche Erreichbarkeit erhalten und sei er sich daher deshalb der großen Bedeutung einer Meldung bewusst gewesen. Es gebe auch keinen Hinweis und keinen Nachweis, dass der BF überhaupt wie von ihm behauptet in der Betreuungsstelle vorstellig geworden sei, weshalb in rechtlicher Hinsicht kein minderer Grad des Versehens an der Versäumnis der Frist zur Einbringung einer Beschwerde erkannt werden könne. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die belangte Behörde führte aus, dass sich der BF vom 23.07.2021 bis 04.08.2021 an einem unbekannten Aufenthalt befunden habe, erst am 23.08.2021 sei vom Verein römisch 40 die Meldung eingelangt, dass sich der BF seit 04.08.2021 als obdachlos angemeldet habe. Der Bescheid vom 03.08.2021 sei somit am 17.08.2021 in Rechtskraft erwachsen und habe der BF erst am 14.09.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand inklusive Beschwerde eingebracht. Der BF habe keinen Beweis erbracht, dass er sich innerhalb der drei Tage laut Meldegesetz angemeldet habe. Er hätte auch die Pflicht gehabt, sich innerhalb dieser Frist bei der Behörde zu melden und diese vom Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kenntnis zu setzen. Der BF habe angesichts der beiden vorangehenden Verfahrensgänge in Österreich Belehrungen über das Meldegesetz und dessen Wichtigkeit für die behördliche Erreichbarkeit erhalten und sei er sich daher deshalb der großen Bedeutung einer Meldung bewusst gewesen. Es gebe auch keinen Hinweis und keinen Nachweis, dass der BF überhaupt wie von ihm behauptet in der Betreuungsstelle vorstellig geworden sei, weshalb in rechtlicher Hinsicht kein minderer Grad des Versehens an der Versäumnis der Frist zur Einbringung einer Beschwerde erkannt werden könne. Dieser Bescheid vom 14.03.2022 wurde der Rechtsberatung am selben Tag übermittelt und langte am 11.04.2022 die gegenständliche Beschwerde (zu A) ein. In dieser Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2022 wird ausgeführt, dass der BF vom 23.07.2021 bis 04.08.2021 nicht gemeldet gewesen sei, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er einer Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen nachkommen müsse. Er habe in weiterer Folge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgesucht und seinen Meldezettel abgegeben. Weshalb ihm nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt der Bescheid ausgehändigt worden sei oder er zumindest darüber informiert worden sei, dass ein Bescheid bereits im Akt hinterlegt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Nach Erhalt der Hinterlegungsanzeige habe er von der Existenz eines Bescheides Kenntnis erlangt und sodann jede Bemühung unternommen, um den Bescheid zu erhalten. Dass er keinen Nachweis darüber erbringen könne, bereits am 19.08.2021 in der Erstaufnahmestelle vorstellig geworden zu sein, liege daran, dass er zwar dort gewesen sei, ihm aber mangels Ausweises vom Sicherheitsdienst der Zutritt verwehrt worden sei und ihm lediglich gesagt worden sei, dass er sich an die BBU GmbH wenden solle. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt, als er die BBU GmbH aufgesucht habe, noch unvertreten gewesen. Beim BF handle es sich um eine zum damaligen Zeitpunkt unvertretene und rechtsunkundige Person, die lediglich die ihm erteilten Anweisungen befolgt habe. Das erkennende Gericht nahm eine im Akt aufscheinende Mitteilung an die Polizeiinspektion XXXX mit dem Ersuchen um Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes zum Anlass, bei dieser genannten Polizeiinspektion die Nachfrage zu stellen, ob der BF jemals seiner Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 2 BFA-VG nachgekommen ist, er sich somit 14-tägig bei der seiner Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der LPD Wien gemeldet hat. Die Antwort der Polizeiinspektion XXXX lautete dahingehend, dass der BF seiner Meldeverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei und auch eine Abmeldung an der angeführten Adresse als obdachlos in einem Asylheim durch den Verein XXXX bereits eingeleitet worden sei. Diese Mitteilung wurde der Rechtsberatung des BF am 26.04.2022 übermittelt mit der Einladung, dazu eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt.Das erkennende Gericht nahm eine im Akt aufscheinende Mitteilung an die Polizeiinspektion römisch 40 mit dem Ersuchen um Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes zum Anlass, bei dieser genannten Polizeiinspektion die Nachfrage zu stellen, ob der BF jemals seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nachgekommen ist, er sich somit 14-tägig bei der seiner Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der LPD Wien gemeldet hat. Die Antwort der Polizeiinspektion römisch 40 lautete dahingehend, dass der BF seiner Meldeverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei und auch eine Abmeldung an der angeführten Adresse als obdachlos in einem Asylheim durch den Verein römisch 40 bereits eingeleitet worden sei. Diese Mitteilung wurde der Rechtsberatung des BF am 26.04.2022 übermittelt mit der Einladung, dazu eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der BF brachte am 21.07.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.08.2021 durch Hinterlegung
G zugestellt, der BF erhob dagegen jedoch erst am 14.09.2021 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2022 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.08.2021 durch Hinterlegung
Paragraphen 8, 23, ZustellG zugestellt, der BF erhob dagegen jedoch erst am 14.09.2021 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2022 abgewiesen. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich des Folgeantrags des BF auf internationalen Schutz, der Zustellung des Bescheides sowie der Beschwerdeerhebung werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen. Die Feststellung, dass der BF kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen: Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, befindet sich der BF seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet, hat mehrere verwaltungsbehördliche und auch gerichtliche Verfahren durchlaufen und muss bereits vor diesem Hintergrund mit dem Umstand, dass im Bundesgebiet das Meldegesetz gilt und behördliche und gerichtliche Entscheidungen nur bei Kenntnis einer Abgabestelle zugestellt werden können, vertraut sein. Der BF muss nunmehr gegen sich gelten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 02.08.2021 der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, an welcher Abgabestelle er aufhältig sei. Erst längere Zeit nach erfolgter Hinterlegung langte bei der belangten Behörde, die am 12.08.2021 verfasste Mitteilung, dass der BF nunmehr beim Verein XXXX obdachlos gemeldet sei, ein.Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, befindet sich der BF seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet, hat mehrere verwaltungsbehördliche und auch gerichtliche Verfahren durchlaufen und muss bereits vor diesem Hintergrund mit dem Umstand, dass im Bundesgebiet das Meldegesetz gilt und behördliche und gerichtliche Entscheidungen nur bei Kenntnis einer Abgabestelle zugestellt werden können, vertraut sein. Der BF muss nunmehr gegen sich gelten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 02.08.2021 der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, an welcher Abgabestelle er aufhältig sei. Erst längere Zeit nach erfolgter Hinterlegung langte bei der belangten Behörde, die am 12.08.2021 verfasste Mitteilung, dass der BF nunmehr beim Verein römisch 40 obdachlos gemeldet sei, ein. Wie sich aus dem Parteiengehör an den BF angesichts der Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX ergibt, hat der BF, welcher seit 04.08.2021 über eine Hauptwohnsitzbestätigung
G beim Verein XXXX verfügt, seiner Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 2 BFA-VG niemals Folge geleistet, sich somit im gesamten Zeitraum bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes niemals wie gesetzlich vorsehen, bei der nächstgelegenen Dienststelle der LPD Wien gemeldet. Wie sich aus dem Parteiengehör an den BF angesichts der Mitteilung der Polizeiinspektion römisch 40 ergibt, hat der BF, welcher seit 04.08.2021 über eine Hauptwohnsitzbestätigung
Paragraph 19 a, MeldeG beim Verein römisch 40 verfügt, seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG niemals Folge geleistet, sich somit im gesamten Zeitraum bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes niemals wie gesetzlich vorsehen, bei der nächstgelegenen Dienststelle der LPD Wien gemeldet. Vor diesem Hintergrund kann schon keinesfalls angenommen werden, dass der BF, der sich seit Einbringung des Rechtsmittels auch in rechtsfreundlicher Beratung befindet, nicht ein auffallend sorgloses Verhalten gesetzt hätte. Auch das im Verfahren im Ergebnis nicht weiter bestrittene Verhalten des BF, nach Hinterlegung einer Kopie des Bescheides am 17.08.2021 im Zustellpostamt nochmals zwei Wochen zugewartet zu haben, um in weiterer Folge erst am 01.09.2021 bei der BBU einen Beratungstermin zu vereinbaren, ist ein auffallend sorgloses Verhalten, da bereits durch diesen Zeitraum (Hinterlegung am 17.07.2021, Fixierung eines Beratungstermins erst für den 01.09.2021 die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen überschritten gewesen wäre. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist es somit ein auffallend sorfaltswidriges Verhalten des BF, wenn sich dieser nach eigenen Angaben nicht mit der Frage befasst hat, an welcher Abgabestelle zu Zeiten einer fehlenden polizeilichen Meldung behördliche und gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden können, bzw. der BF zu keinem Zeitpunkt seiner gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 BFA-VG nachgekommen ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist es somit ein auffallend sorfaltswidriges Verhalten des BF, wenn sich dieser nach eigenen Angaben nicht mit der Frage befasst hat, an welcher Abgabestelle zu Zeiten einer fehlenden polizeilichen Meldung behördliche und gerichtliche Schriftstücke zugestellt werden können, bzw. der BF zu keinem Zeitpunkt seiner gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nachgekommen ist. Dass eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung dem BF nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, kann keinesfalls angenommen werden, mit seinem Verhalten hat der BF als Fremder eine wesentliche verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich missachtet und damit wissentlich in Kauf genommen, dass ihm andere Schriftstücke, die nicht von seiner Zustellvollmacht an die nunmehrige Rechtsberatung umfasst wären, nicht persönlich ausgefolgt werden können und – ohne seine Kenntnis – hinterlegt werden müssen. Aus dem Gesamtvorbringen des BF lässt sich somit nicht ableiten, dass dieser durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht zu erheben. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2022
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
GVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Ziffer 4, leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). Im vorliegenden Fall wurde dem BF der Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2021, mit welchem sein Folgeantrag zurückgewiesen wurde, am 03.08.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betrug gem. § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 BFA-VG zwei Wochen, welche demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32 und 33 AVG, mit Ablauf des 17.08.2021 endete. Im vorliegenden Fall wurde dem BF der Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2021, mit welchem sein Folgeantrag zurückgewiesen wurde, am 03.08.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betrug gem. Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG zwei Wochen, welche demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 33 AVG, mit Ablauf des 17.08.2021 endete. Die Erhebung der Beschwerde am 14.09.2021 erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Insbesondere kann eine mündliche Verhandlung nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der BF auffallend sorglos gehandelt hat, ändern. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Insbesondere kann eine mündliche Verhandlung nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der BF auffallend sorglos gehandelt hat, ändern. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.1408621.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.