← Österreich

{'item': 'W226 2161169-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW226 2161169-1 Spruch, W226 2161169-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter: A: 1.) Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. 1030359604-140326416, betreffend Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 28 und 31 VwGVG eingestellt.A: 1.) Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GAMBIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. 1030359604-140326416, betreffend Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. 1030359604-140326416, betreffend Spruchpunkte III. und IV. zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GAMBIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. 1030359604-140326416, betreffend Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. zu Recht: A: 2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. wird gemäß § 52 Abs. 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben. A: 2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. wird gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) vom 23.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.).1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) vom 23.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Betreffend Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben aus: „Entsprechend der Vorlage einer Heiratsurkunde steht fest, dass Sie Familienangehörige hier in Österreich haben.“ Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt., , Betreffend Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben aus: „Entsprechend der Vorlage einer Heiratsurkunde steht fest, dass Sie Familienangehörige hier in Österreich haben.“ Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF seit kurzem mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, die Eheschließung sei zu einem Zeitpunkt passiert, wo dem BF und der Ehefrau der Umstand bewusst gewesen sein musste, dass der Aufenthalt ausschließlich aufgrund des Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz beruhe. In rechtlicher Hinsicht wurde Spruchpunkt III. von der belangten Behörde dahingehend beurteilt, dass dem BF bei der Antragstellung klar gewesen sein müsse, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ein vorübergehender sei. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sei höher zu werten als das private Interesse an einem Verbleib. In rechtlicher Hinsicht wurde Spruchpunkt römisch drei. von der belangten Behörde dahingehend beurteilt, dass dem BF bei der Antragstellung klar gewesen sein müsse, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ein vorübergehender sei. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sei höher zu werten als das private Interesse an einem Verbleib. 1.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde primär auf die Rechtstellung der Ehegatten von freizügigen EU-Bürgern hingewiesen. Der BF sei unbescholten und mit einer Österreicherin verheiratet, welche ihr Recht auf Freizügigkeit durch eine Berufstätigkeit in Deutschland in Anspruch genommen habe. Dem BF komme europarechtlich eindeutig ein Aufenthaltsrecht zu. 1.
  5. In einer Beschwerdeergänzung wurde am 29.10.2018 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II zurückgezogen, verfahrensgegenständlich blieb nur mehr die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III und IV offen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Juni 2017 beim Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gemäß § 54 NAG gestellt habe. Die Aufenthaltskarte sei dem BF auch mit einer Gültigkeit bis 12.07.2022 ausgestellt worden. 1.
  6. In einer Beschwerdeergänzung wurde am 29.10.2018 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei zurückgezogen, verfahrensgegenständlich blieb nur mehr die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier offen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Juni 2017 beim Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 54, NAG gestellt habe. Die Aufenthaltskarte sei dem BF auch mit einer Gültigkeit bis 12.07.2022 ausgestellt worden. , 1.
  7. Die vormals zuständige Gerichtsabteilung des BVwG beraumte in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung an, welche am 09.12.2020 in der Außenstelle XXXX auch stattfand. Am 24.11.2020 wurde erneut die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, erneut wurde darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund der beigelegten Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG aufenthaltsberechtigt sei. Zur Beschwerdeverhandlung am 09.12.2020 ist der BF nicht erschienen.1.
  8. Die vormals zuständige Gerichtsabteilung des BVwG beraumte in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung an, welche am 09.12.2020 in der Außenstelle römisch 40 auch stattfand. , Am 24.11.2020 wurde erneut die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, erneut wurde darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund der beigelegten Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG aufenthaltsberechtigt sei. , Zur Beschwerdeverhandlung am 09.12.2020 ist der BF nicht erschienen. 1.
  9. Am 19.04.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
  10. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers sowie durch Einholung von Auszügen aus ZMR, IZR, SIS, GVS und Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Gambia. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel gemäß § 54 NAG ( XXXX ), wobei dieser Aufenthaltstitel (Angehöriger von Österreichern) derzeit eine Gültigkeit vom 12.07.2017 bis 12.07.2022 hat. Der Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Gambia. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. , Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54, NAG ( römisch 40 ), wobei dieser Aufenthaltstitel (Angehöriger von Österreichern) derzeit eine Gültigkeit vom 12.07.2017 bis 12.07.2022 hat. ,
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel der XXXX und hat sich laut zentralem Melderegister mit einem am XXXX von seinem Herkunftsstaat ausgestellten Reisepass polizeilich gemeldet. An der Identität und am Verfahrensgang, insbesondere bezüglich seines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG, besteht somit kein Zweifel. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel der römisch 40 und hat sich laut zentralem Melderegister mit einem am römisch 40 von seinem Herkunftsstaat ausgestellten Reisepass polizeilich gemeldet. An der Identität und am Verfahrensgang, insbesondere bezüglich seines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG, besteht somit kein Zweifel. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
  13. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Verfahrenseinstellung ist dann vorzunehmen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren zu gelten (VwGH vom 29.04.2015, 2014/20/0047). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor, da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. mehrmals schriftlich zurückgezogen hat. Das Beschwerdeverfahren war daher diesbezüglich einzustellen.4.
  14. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Verfahrenseinstellung ist dann vorzunehmen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren zu gelten (VwGH vom 29.04.2015, 2014/20/0047). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor, da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mehrmals schriftlich zurückgezogen hat. Das Beschwerdeverfahren war daher diesbezüglich einzustellen. 4.
  15. Behebung gemäß § 52 Abs. 2 FPG: 4.
  16. Behebung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG: Zur Frage der Illegalität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers: § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
  13. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel der XXXX , gültig bis XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel der römisch 40 , gültig bis römisch 40 . Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG soll nur dann erfolgen, wenn dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Zudem sieht § 52 Abs. 2 FPG vor, dass „dies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige“ gelte. Diese Anordnung kann nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG nicht in Betracht kommt. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige gelten eigene Regelungen, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FPG) oder eines Aufenthaltsverbots (§ 67 FPG) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Sollten Gründe vorhanden sein, die es rechtfertigen, aufgrund anderer Bestimmungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Fremden zu setzen, bleibt dies einem eigenen Verfahren, in dem die Voraussetzungen der dann zur Anwendung zu bringenden Bestimmungen zu prüfen sind, vorbehalten. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG soll nur dann erfolgen, wenn dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Zudem sieht Paragraph 52, Absatz 2, FPG vor, dass „dies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige“ gelte. Diese Anordnung kann nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht in Betracht kommt. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige gelten eigene Regelungen, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder eines Aufenthaltsverbots (Paragraph 67, FPG) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Sollten Gründe vorhanden sein, die es rechtfertigen, aufgrund anderer Bestimmungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Fremden zu setzen, bleibt dies einem eigenen Verfahren, in dem die Voraussetzungen der dann zur Anwendung zu bringenden Bestimmungen zu prüfen sind, vorbehalten. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF wie dargestellt eine Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) gemäß § 54 NAG mit Gültigkeit vom XXXX ausgestellt. Dies führt dazu, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen ist. Selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltes bleibt der BF bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (VwGH vom 18.06.2013, 2012/18/0005). Daraus ergibt sich, dass die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der BF über ein auf das NAG gegründetes Aufenthaltsrecht verfügt, nicht zulässig ist, weshalb diese Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF wie dargestellt eine Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) gemäß Paragraph 54, NAG mit Gültigkeit vom römisch 40 ausgestellt. Dies führt dazu, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen ist. Selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltes bleibt der BF bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig (VwGH vom 18.06.2013, 2012/18/0005). Daraus ergibt sich, dass die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der BF über ein auf das NAG gegründetes Aufenthaltsrecht verfügt, nicht zulässig ist, weshalb diese Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war. , Damit fällt auch die Voraussetzung für die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt III. getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG weg, weshalb Spruchpunkt III. auch diesbezüglich zu beheben war. Gleiches gilt bezüglich der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, da mit Wegfall der Rückkehrentscheidung auch die Voraussetzung für eine angeordnete freiwillige Ausreise wegfällt.Damit fällt auch die Voraussetzung für die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch drei. getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG weg, weshalb Spruchpunkt römisch drei. auch diesbezüglich zu beheben war. Gleiches gilt bezüglich der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, da mit Wegfall der Rückkehrentscheidung auch die Voraussetzung für eine angeordnete freiwillige Ausreise wegfällt. Unerledigt bleibt somit einzig der Abspruch der belangten Behörde bezüglich eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer jedoch darauf zu verweisen, dass er die in § 57 Abs. 1 AsylG erwähnten Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat und auch jetzt nicht erfüllt, weshalb die insofern nicht zurückgezogene Beschwerde, bezogen auf den ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides, als unbegründet abzuweisen war. Unerledigt bleibt somit einzig der Abspruch der belangten Behörde bezüglich eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer jedoch darauf zu verweisen, dass er die in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erwähnten Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat und auch jetzt nicht erfüllt, weshalb die insofern nicht zurückgezogene Beschwerde, bezogen auf den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides, als unbegründet abzuweisen war. 4.
  14. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist bzw. eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist bzw. eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) 4.
  15. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2161169.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.