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{'item': 'W226 2171325-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW226 2171325-1 Spruch, W226 2171325-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 831590307-1743460, betreffend Spruchpunkt III. zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GAMBIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 831590307-1743460, betreffend Spruchpunkt römisch drei. zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge BF) auf internationalen Schutz vom 30.10.2013 abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde begründete den verfahrensrelevanten Spruchpunkt III. in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass der BF zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit XXXX verheiratet sei und mit dieser auch einen gemeinsamen Sohn habe. Sowohl der BF als auch seine Ehefrau seien sich über den unsicheren Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers bewusst gewesen. Aus näher dargestellten Gründen würde dennoch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sein, wobei die belangte Behörde auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Gambia verwies. Die belangte Behörde begründete den verfahrensrelevanten Spruchpunkt römisch drei. in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass der BF zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit römisch 40 verheiratet sei und mit dieser auch einen gemeinsamen Sohn habe. Sowohl der BF als auch seine Ehefrau seien sich über den unsicheren Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers bewusst gewesen. Aus näher dargestellten Gründen würde dennoch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sein, wobei die belangte Behörde auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Gambia verwies. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 30.08.2017 wurden ausdrücklich nur die Spruchpunkte III. bis V. angefochten, wobei der BF auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwies, der Ehe entstamme ein Kind, das ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund des Familienlebens unzulässig. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 30.08.2017 wurden ausdrücklich nur die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. angefochten, wobei der BF auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwies, der Ehe entstamme ein Kind, das ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund des Familienlebens unzulässig. In der gegenständlichen Rechtssache wurde in weiterer Folge von der vormals zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verhandlung am 30.01.2018 durchgeführt, am 05.10.2018 verwies der BF in einer schriftlichen Eingabe auf seine wiederholten und aktenkundigen Versuche, freiwillig aus Österreich nach Spanien auszureisen, was ihm aufgrund von Behördenuntätigkeit jedoch verunmöglicht worden sei. Mittlerweile sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, er habe seinen Hauptwohnsitz wieder in Spanien, was aus der Bestätigung der österreichischen Vertretungsbehörde in XXXX hervorgehe. Dieser Eingabe beigeschlossen war bereits eine Kopie des aktuellen Reisepasses des BF sowie Nachweis seines spanischen Aufenthaltstitels, gültig vom XXXX .In der gegenständlichen Rechtssache wurde in weiterer Folge von der vormals zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verhandlung am 30.01.2018 durchgeführt, am 05.10.2018 verwies der BF in einer schriftlichen Eingabe auf seine wiederholten und aktenkundigen Versuche, freiwillig aus Österreich nach Spanien auszureisen, was ihm aufgrund von Behördenuntätigkeit jedoch verunmöglicht worden sei. Mittlerweile sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, er habe seinen Hauptwohnsitz wieder in Spanien, was aus der Bestätigung der österreichischen Vertretungsbehörde in römisch 40 hervorgehe. Dieser Eingabe beigeschlossen war bereits eine Kopie des aktuellen Reisepasses des BF sowie Nachweis seines spanischen Aufenthaltstitels, gültig vom römisch 40 . Nach mehreren Ersuchen der belangten Behörde, endlich über die Frage über die abschiebende Wirkung zu entscheiden, wurde durch die vormals zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eine weitere Beschwerdeverhandlung anberaumt, diesmal für den 22.01.2020, bei welcher erkennbar eine „Befundaufnahme“ durch einen Sachverständigen für Psychologie durchgeführt wurde. Nach weiteren schriftlichen Eingaben des durch seine Ehegattin vertretenen BF, in welchen er auf seine erfolgte freiwillige Ausreise nach Spanien hinwies, übermittelte dieser am 13.10.2021 die Mitteilung, dass er seit 3 Jahren wieder in Spanien lebe und deshalb die „Beschwerde über die Abschiebung“ zurückziehen wolle. Der BF besitze in Spanien gültige Aufenthalts- und Arbeitspapiere, weshalb er seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt habe, die Beschwerde werde somit zurückgezogen, damit „der Schreibtisch etwas leerer“ werde. Am 19.04.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen. Der nunmehr zuständige Richter forderte den rechtsfreundlichen vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2022 auf, die letztlich unklare Formulierung in Bezug auf die Zurückziehung der Beschwerde klarzustellen, worauf die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Eingabe vom 09.05.2022 mitteilte, dass die Beschwerde zusätzlich auch betreffend Punkt IV. und V. zurückgezogen sei, einzig Spruchpunkt III. aufrecht bleibe. Damit hergehend übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung den erneuten Nachweis über eine „Permiso de residencia“ des BF in Spanien, nunmehr verlängert bis XXXX . Der nunmehr zuständige Richter forderte den rechtsfreundlichen vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2022 auf, die letztlich unklare Formulierung in Bezug auf die Zurückziehung der Beschwerde klarzustellen, worauf die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Eingabe vom 09.05.2022 mitteilte, dass die Beschwerde zusätzlich auch betreffend Punkt römisch vier. und römisch fünf. zurückgezogen sei, einzig Spruchpunkt römisch drei. aufrecht bleibe. Damit hergehend übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung den erneuten Nachweis über eine „Permiso de residencia“ des BF in Spanien, nunmehr verlängert bis römisch 40 .
  2. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Gambia. Er verfügt(e) über die im Verfahrensgang dargestellten spanischen Aufenthaltstitel. Der BF wurde zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde aufgefordert, sich freiwillig und unverzüglich in das Hoheitsgebiet Spaniens zu begeben. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Gambia. Er verfügt(e) über die im Verfahrensgang dargestellten spanischen Aufenthaltstitel. Der BF wurde zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde aufgefordert, sich freiwillig und unverzüglich in das Hoheitsgebiet Spaniens zu begeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Reisepässe und der ebenfalls vorgelegten „Permiso de residencia“. Die Feststellung, dass der BF freiwillig das Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens verlassen hat sich seit Jahren wieder in Spanien befindet, ergibt sich aus der Aktenlage und der Bestätigung der österreichischen Botschaft XXXX vom XXXX , OZ
  4. Die Feststellung, dass der BF freiwillig das Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens verlassen hat sich seit Jahren wieder in Spanien befindet, ergibt sich aus der Aktenlage und der Bestätigung der österreichischen Botschaft römisch 40 vom römisch 40 , OZ
  5. Die Feststellung, dass der BF durch die belangte Behörde nicht aufgefordert wurde, sich freiwillig wieder unverzüglich nach Spanien zu begeben, ergibt sich aus seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.05.2017, wo er – im Gegensatz zu seinen vorangehenden Angaben – nunmehr ausführte, in Gambia nicht verfolgt zu sein und sein Asylverfahren beenden zu wollen. Der BF legte bei dieser Gelegenheit nicht nur seinen aktuellen Reisepass vor, sondern auch einen zentrale Strafregisterauskunft aus Spanien und eine spanische Bestätigung über einen Antrag auf die spanische Aufenthaltskarte. Nähere Fragen zu seinem Aufenthaltsstatus in Spanien wurde bei dieser Gelegenheit nicht gestellt, doch führte der BF selbst aus, dass mehrere in Spanien lebende Cousins ihm eine Einladung aus Spanien in die Heimat geschickt hätten. Er habe ein Visum für Spanien bekommen, die Firma, die ihn damals als Erntehelfer angestellt habe, hätte den Flug bezahlt. Der BF schilderte weiters, dass er aus Österreich vorübergehend nach Spanien ausgereist sei und habe er in Spanien bei der Fremdenpolizei angezeigt, dass er seine Dokumente verloren habe, er sei dann wegen der Entbindung seiner österreichischen Ehegattin, ohne die Ausstellung der Duplikate abzuwarten, wieder nach Österreich gereist. Aus diesen Angaben und dem mehrfachen Hinweis, dass er sich schon seit etwa 4 bis 5 Jahren in Spanien aufhalte, war ersichtlich, dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügte.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
  7. Behebung gemäß § 52 Abs. 6 FPG: 4.
  8. Behebung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG: 4.1.
  9. Zur Frage der Illegalität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers: § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
  13. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ Der Beschwerdeführer verfügt(e), wie festgestellt, über einen „(Dauer) Aufenthaltstitel für Spanien“ und erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG. Über diesen Aufenthaltstitel verfügte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.Der Beschwerdeführer verfügt(e), wie festgestellt, über einen „(Dauer) Aufenthaltstitel für Spanien“ und erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Über diesen Aufenthaltstitel verfügte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und die Befristung oder Bedingung seines Einreisetitels nicht überschritten hat. Dazu bestimmt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ): Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und die Befristung oder Bedingung seines Einreisetitels nicht überschritten hat. Dazu bestimmt Artikel 21, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ): „Artikel 21
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(2a)Das in Absatz 1 festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.“ Der spanische Aufenthaltstitel berechtigt den Beschwerdeführer daher nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ (idF nach der Änderung durch die VO (EU) Nr. 265/2010) dazu, sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten zu bewegen. Von der Behörde wurde nicht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und somit länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in Österreich aufhältig war. Der spanische Aufenthaltstitel berechtigt den Beschwerdeführer daher nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in der Fassung nach der Änderung durch die VO (EU) Nr. 265 aus 2010,) dazu, sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten zu bewegen. Von der Behörde wurde nicht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und somit länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in Österreich aufhältig war. 4.1.
  1. Zur Frage der Aufforderung zur Ausreise: Wie dargestellt, ist durch Rechtskraft des Bescheides vom 03.08.2017 betreffend Spruchpunkt I. – II. der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber kommt ihm somit nicht mehr zu. Wie dargestellt, ist durch Rechtskraft des Bescheides vom 03.08.2017 betreffend Spruchpunkt römisch eins. – römisch zwei. der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber kommt ihm somit nicht mehr zu. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg.cit. zu erlassen. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Eine solche Prüfung, ob vom Beschwerdeführer eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer wäre daher im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatsache, dass er laut eigenen – verifizierbaren - Angaben über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügte, aufzufordern gewesen, sich unverzüglich nach Spanien zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Aus diesen Gründen ist die mit dem Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 6 FPG ersatzlos zu beheben, ebenso wie die darauf aufbauende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG. Aus diesen Gründen ist die mit dem Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG ersatzlos zu beheben, ebenso wie die darauf aufbauende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG. Übrig bleibt der Abspruch der belangten Behörde gemäß § 57 AsylG. Zu keinem Zeitpunkt wurde vorgebracht, dass der BF die darin genannten Voraussetzungen erfüllen würde, (Z1 Duldung, Z.2 Gewährleistung der Strafverfolgung, Z.
  2. Opfer von Gewalt und nötiger Schutz von weiterer Gewalt). Da die Beschwerde diesbezüglich aufrecht bleibt, war sie in Bezug auf den Anspruch zu § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen. Übrig bleibt der Abspruch der belangten Behörde gemäß Paragraph 57, AsylG. Zu keinem Zeitpunkt wurde vorgebracht, dass der BF die darin genannten Voraussetzungen erfüllen würde, (Z1 Duldung, Ziffer 2, Gewährleistung der Strafverfolgung, Ziffer 3, Opfer von Gewalt und nötiger Schutz von weiterer Gewalt). Da die Beschwerde diesbezüglich aufrecht bleibt, war sie in Bezug auf den Anspruch zu Paragraph 57, AsylG als unbegründet abzuweisen. 4.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist bzw. eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist bzw. eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Zu B) 4.
  4. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2171325.1.00

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