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{'item': 'W227 2235719-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW227 2235719-1 SpruchW227 2235719-1/5E, , W227 2235719-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom

  1. Juni 2020, Zl. SR 16/2020:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom
  2. Juni 2020, Zl. SR 16/2020: A) Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung
  3. Verfahrensgang und Sachverhalt
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien die Beurteilung der vom Beschwerdeführer am
  5. April 2020 abgelegten Prüfung „Accounting und Management Control III“ für nichtig und rechnete den Prüfungsantritt auf die Gesamtzahl der Wiederholungen an (Spruchpunkt I.), sperrte den Beschwerdeführer für die Dauer von vier Monaten ab Prüfungsantritt für weitere Anmeldungen und Antritte für die betreffende Prüfung (Spruchpunkt II.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde aus (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien die Beurteilung der vom Beschwerdeführer am
  7. April 2020 abgelegten Prüfung „Accounting und Management Control III“ für nichtig und rechnete den Prüfungsantritt auf die Gesamtzahl der Wiederholungen an (Spruchpunkt römisch eins.), sperrte den Beschwerdeführer für die Dauer von vier Monaten ab Prüfungsantritt für weitere Anmeldungen und Antritte für die betreffende Prüfung (Spruchpunkt römisch zwei.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch drei.).
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragte.
  9. Am
  10. November 2020 absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfung „Accounting und Management Control III“ erfolgreich an der WU Wien.
  11. Mit Schreiben vom
  12. April 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor und ermöglichte ihm, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
  13. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
  14. Rechtliche Beurteilung 3.
  15. Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit [Spruchpunkt A)] 3.1.
  16. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.
  17. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
  18. Ein solcher Fall liegt hier vor: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (im Wesentlichen) die Nichtigerklärung der vom Beschwerdeführer am
  19. April 2020 an der WU Wien abgelegten Prüfung „Accounting und Management Control III“. Da der Beschwerdeführer die Prüfung „Accounting und Management Control III“ an der WU Wien mittlerweile erfolgreich abgeschlossen hat, ist das Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos geworden zu erklären. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.
  20. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  21. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  22. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  23. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.
  24. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2235719.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.