GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird
Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden Asylberechtigter genannt), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 10.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.05.2008 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
1 Z 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abwies und den Beschwerdeführer
1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auswies (Spruchpunkt III.). Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 mit Erkenntnis vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, statt und erkannte dem Asylberechtigten
G 2005 den Status des Asylberechtigten zu.
G 2005 stellte der Asylgerichtshof weiters fest, dass dem Asylberechtigten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.06.2011 in Rechtskraft.1. römisch 40 (im Folgenden Asylberechtigter genannt), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 10.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.05.2008 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abwies und den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auswies (Spruchpunkt römisch drei.). Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 mit Erkenntnis vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, statt und erkannte dem Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 stellte der Asylgerichtshof weiters fest, dass dem Asylberechtigten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.06.2011 in Rechtskraft. 2. Am 04.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ein, in welchem das Bundesamt mitteilte, dass das BMI BK Interpolfahndung am 15.02.2022 eine Anfrage an das Bundesamt betreffend den Asylberechtigten gestellt habe, da eine „Red Notice“ (Fahndungsausschreibung von Interpol) vorliege. Diese laute auszugsweise folgendermaßen: Am
126 des russischen Strafgesetzbuches gesucht. Mögliche Höchststrafe: 12 Jahre. Verjährungsfrist: Keine Frist.2. Am 04.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ein, in welchem das Bundesamt mitteilte, dass das BMI BK Interpolfahndung am 15.02.2022 eine Anfrage an das Bundesamt betreffend den Asylberechtigten gestellt habe, da eine „Red Notice“ (Fahndungsausschreibung von Interpol) vorliege. Diese laute auszugsweise folgendermaßen: Am
Paragraph 2, Artikel 126, des russischen Strafgesetzbuches gesucht. Mögliche Höchststrafe: 12 Jahre. Verjährungsfrist: Keine Frist. Nach Ansicht des Bundesamtes liegen im Falle des Asylberechtigten die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme
AVG vor, da anlässlich des Fahndungsersuchens davon auszugehen sei, dass der Asylberechtigte anlässlich seines Asylverfahrens Falschaussagen getätigt bzw. ein falsches Zeugnis abgelegt habe, um eine Schutzgewährung zu erschleichen. Auch sei davon auszugehen, dass der Asylberechtigte vor der Asylgewährung ein schweres, nicht politisches Verbrechen außerhalb Österreichs begangen habe, womit zum Zeitpunkt der Asylgewährung ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Art. 1, Abschnitt F, lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention) vorgelegen habe. Aufgrund der gegebenen Aktenlage werde daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Asylberechtigten beantragt.Nach Ansicht des Bundesamtes liegen im Falle des Asylberechtigten die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG vor, da anlässlich des Fahndungsersuchens davon auszugehen sei, dass der Asylberechtigte anlässlich seines Asylverfahrens Falschaussagen getätigt bzw. ein falsches Zeugnis abgelegt habe, um eine Schutzgewährung zu erschleichen. Auch sei davon auszugehen, dass der Asylberechtigte vor der Asylgewährung ein schweres, nicht politisches Verbrechen außerhalb Österreichs begangen habe, womit zum Zeitpunkt der Asylgewährung ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Artikel eins,, Abschnitt F, Litera b, der Genfer Flüchtlingskonvention) vorgelegen habe. Aufgrund der gegebenen Aktenlage werde daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Asylberechtigten beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. XXXX , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 10.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, stattgab und XXXX
G 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannte.
G 2005 stellte der Asylgerichtshof weiters fest, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.06.2011 in Rechtskraft.1. römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 10.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, stattgab und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannte.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 stellte der Asylgerichtshof weiters fest, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.06.2011 in Rechtskraft. 2. Am 04.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1 Z 1 AVG ein.2. Am 04.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ein.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
GVG (und gleichlautend auch § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG) kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden (sondern in Zusammenschau mit den jeweiligen Abs. 3 nur noch von Amts wegen – aus Gründen des Abs. 1 Z 1 – verfügt werden).
Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG (und gleichlautend auch Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz AVG) kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden (sondern in Zusammenschau mit den jeweiligen Absatz 3, nur noch von Amts wegen – aus Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, – verfügt werden). Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Asylberechtigten, ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht behält sich vor, in der Sache der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
GVG von Amts wegen tätig zu werden.Das Bundesverwaltungsgericht behält sich vor, in der Sache der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, GZ. D6 319885-1/2008/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG von Amts wegen tätig zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W236.1319885.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.