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{'item': 'W240 2246842-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW240 2246842-1 Spruch,

  1. W240 2246844-1/4E
  2. W240 2246842-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über den Antrag von
  3. XXXX , geb. XXXX und
  4. XXXX , geb. XXXX , zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2022, Zlen.
  5. W240 2246844-1/2E,
  6. W240 2246842-1/2E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über den Antrag von
  7. römisch 40 , geb. römisch 40 und
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 , zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2022, Zlen.
  9. W240 2246844-1/2E,
  10. W240 2246842-1/2E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG als verspätet zurückgewiesen. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.03.2022, Zlen.
  11. W240 2246844-1/2E,
  12. W240 2246842-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Athen vom 21.07.2021, Zl. Athen-ÖB/KONS/1915/2021, aufgrund des Vorlageantrages der antragstellenden Parteien die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 04.05.2021, Zl. Athen-ÖB/KONS/0359/2021, gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 des B-VG für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde dem Vertreter der antragstellenden Parteien am 28.03.2022 mittels RSb zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher mit 09.05.2022.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.03.2022, Zlen.
  13. W240 2246844-1/2E,
  14. W240 2246842-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Athen vom 21.07.2021, Zl. Athen-ÖB/KONS/1915/2021, aufgrund des Vorlageantrages der antragstellenden Parteien die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 04.05.2021, Zl. Athen-ÖB/KONS/0359/2021, gemäß , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, des B-VG für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde dem Vertreter der antragstellenden Parteien am 28.03.2022 mittels RSb zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher mit 09.05.
  15. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision erst am 10.05.2022 per Post aufgegeben und an das Bundesverwaltungsgericht geschickt. Der in weiterer Folge am 12.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen. Die Revision, die die Antragsteller zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision, die die Antragsteller zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2246842.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.