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{'item': 'W250 2243980-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW250 2243980-1 Spruch, W250 2243980-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 04.03.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an einer akuten Drogensucht leide, welche als Krankheit zu qualifizieren sei. Er sei von Heroin und anderen Substanzen abhängig und somit auf eine Entzugsbehandlung angewiesen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien bereits anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde die soeben wieder zusammengeführte Familie auseinanderreißen, darüber hinaus wäre die ohnehin prekäre psychische und physische Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Überstellung und Trennung seiner Familie und den Verlust des emotionalen Rückhaltes erheblich gefährdet. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne nicht ausgeschlossen werden und die Überstellung des vulnerablen Beschwerdeführers nach Deutschland sei demnach unzulässig (AS 387 f.).
  2. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 04.03.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an einer akuten Drogensucht leide, welche als Krankheit zu qualifizieren sei. Er sei von Heroin und anderen Substanzen abhängig und somit auf eine Entzugsbehandlung angewiesen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien bereits anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde die soeben wieder zusammengeführte Familie auseinanderreißen, darüber hinaus wäre die ohnehin prekäre psychische und physische Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Überstellung und Trennung seiner Familie und den Verlust des emotionalen Rückhaltes erheblich gefährdet. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK könne nicht ausgeschlossen werden und die Überstellung des vulnerablen Beschwerdeführers nach Deutschland sei demnach unzulässig (AS 387 f.).
  3. Am 03.04.2020 langte eine Beschwerdeergänzung ein, der ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom XXXX angeschlossen war. Darin wurde die Wichtigkeit der räumlichen Nähe zur Familie des Beschwerdeführers hervorgehoben. Überdies sei dem Befund zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige und eine schwere depressive Störung mit suizidalen Gedanken und Handlungen zu beobachten sei. Außerdem sei ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntraumen durch Folter und durch Drogenkonsum als wahrscheinlich anzusehen (AS 433 f.).
  4. Am 03.04.2020 langte eine Beschwerdeergänzung ein, der ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom römisch 40 angeschlossen war. Darin wurde die Wichtigkeit der räumlichen Nähe zur Familie des Beschwerdeführers hervorgehoben. Überdies sei dem Befund zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige und eine schwere depressive Störung mit suizidalen Gedanken und Handlungen zu beobachten sei. Außerdem sei ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntraumen durch Folter und durch Drogenkonsum als wahrscheinlich anzusehen (AS 433 f.).
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3
  6. Satz BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG stattgegeben und der Bescheid vom 19.02.2020 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt keine Feststellungen zur derzeit bestehenden COVID-19 Pandemie und deren unmittelbaren Auswirkungen (Grenzschließungen, Ausgangssperren) getroffen und sich auch nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogensucht tatsächlich in der Lage sei, seine Angelegenheiten für sich selbst zu regeln. Der Beschwerdeführer sei drogenabhängig und vulnerabel. Seine Kernfamilie lebe in Österreich. Ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Deutschland könne nicht ausgeschlossen werden.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  8. Satz BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG stattgegeben und der Bescheid vom 19.02.2020 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt keine Feststellungen zur derzeit bestehenden COVID-19 Pandemie und deren unmittelbaren Auswirkungen (Grenzschließungen, Ausgangssperren) getroffen und sich auch nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogensucht tatsächlich in der Lage sei, seine Angelegenheiten für sich selbst zu regeln. Der Beschwerdeführer sei drogenabhängig und vulnerabel. Seine Kernfamilie lebe in Österreich. Ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Deutschland könne nicht ausgeschlossen werden.
  9. In einer weiteren „Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ gelangte die sachverständige Ärztin am XXXX zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form eines hochgradigen Verdachtes auf PTBS sowie eine Opiatabhängigkeit vorlägen; derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm. Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich der psychische und damit auch der physische Zustand des Beschwerdeführers bei einer Überstellung deutlich verschlechtern würde; eine Suizidhandlung sei nicht ausgeschlossen. Es bestehe die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Alter von rund XXXX bis XXXX Jahren glaubhaft sexuell missbraucht worden sei und darauf mit PTBS reagiert habe. Die Drogenabhängigkeit und der Alkoholkonsum dürfe demnach als Selbstmedikation zur Selbstanästhesierung interpretiert werden (AS 525 f.).
  10. In einer weiteren „Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ gelangte die sachverständige Ärztin am römisch 40 zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form eines hochgradigen Verdachtes auf PTBS sowie eine Opiatabhängigkeit vorlägen; derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm. Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich der psychische und damit auch der physische Zustand des Beschwerdeführers bei einer Überstellung deutlich verschlechtern würde; eine Suizidhandlung sei nicht ausgeschlossen. Es bestehe die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Alter von rund römisch 40 bis römisch 40 Jahren glaubhaft sexuell missbraucht worden sei und darauf mit PTBS reagiert habe. Die Drogenabhängigkeit und der Alkoholkonsum dürfe demnach als Selbstmedikation zur Selbstanästhesierung interpretiert werden (AS 525 f.).
  11. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.07.2020 wurde zu oben genanntem Gutachten ausgeführt, dass daraus eindeutig hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei. Er sei nämlich auf medizinische Behandlung angewiesen, die ihm in seinem Herkunftsland nicht zur Verfügung stehe. Bereits der Konsum von Alkohol sei in Afghanistan (auch nach dem Fall der Taliban) illegal und werde bestraft. Dem Beschwerdeführer würden daher asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität drohen. Auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Alkohol vom 13.03.2018 wurde verwiesen. Der Beschwerdeführer könne seine Drogen- und Alkoholabhängigkeit in Afghanistan aufgrund der schlechten medizinischen Versorgungslage nicht adäquat behandeln lassen. Auch ergebe sich aus den UNHCR Richtlinien vom April 2016, dass Alkohol- und Drogenabhängige mit Beschimpfungen und Bedrohungen zur rechnen hätten bzw. der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt seien. Auch die Versorgung von Personen mit psychischen Erkrankungen sei in Afghanistan sehr prekär. Bei einer Rückkehr sei eine Suizidhandlung nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der allein stehenden psychisch kranken Personen an. Ein familiäres unterstützendes Netzwerk würde dem Beschwerdeführer in Afghanistan fehlen. Dem Asylantrag des Beschwerdeführers sei daher stattzugeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (AS 543 f.).
  12. Mit Schreiben vom 29.07.2020 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zum Gutachten vom XXXX ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine sichere und geschützte Lebenssituation Voraussetzung und Grundlage für eine positive Prognose in Bezug auf die Gesundheit und Zukunft des Beschwerdeführers sei. Eine solche wäre in Österreich durch die Unterstützung seiner Familie gewährleistet, während in Deutschland kein familiäres oder sonstiges soziales Unterstützungsnetzwerk bestehe. Das Gutachten lege eindeutig dar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht zumutbar sei, da der Beschwerdeführer unter einer schweren Traumatisierung leide und auf die Weiterführung seiner ärztlich überwachten Substitutionsbehandlung angewiesen sei. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Dublin III-VO sei zwingend geboten.
  13. Mit Schreiben vom 29.07.2020 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zum Gutachten vom römisch 40 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine sichere und geschützte Lebenssituation Voraussetzung und Grundlage für eine positive Prognose in Bezug auf die Gesundheit und Zukunft des Beschwerdeführers sei. Eine solche wäre in Österreich durch die Unterstützung seiner Familie gewährleistet, während in Deutschland kein familiäres oder sonstiges soziales Unterstützungsnetzwerk bestehe. Das Gutachten lege eindeutig dar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht zumutbar sei, da der Beschwerdeführer unter einer schweren Traumatisierung leide und auf die Weiterführung seiner ärztlich überwachten Substitutionsbehandlung angewiesen sei. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Dublin III-VO sei zwingend geboten.
  14. Mit Bescheid vom 01.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm und sei als vulnerabel anzusehen. Aus medizinischer Sicht spreche jedoch nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, ein besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Die Familie des Beschwerdeführers könne diesen in Deutschland besuchen und auch finanzielle Unterstützung leisten. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers stelle eine Überstellung nach Deutschland keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. 14. Mit Bescheid vom 01.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm und sei als vulnerabel anzusehen. Aus medizinischer Sicht spreche jedoch nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, ein besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Die Familie des Beschwerdeführers könne diesen in Deutschland besuchen und auch finanzielle Unterstützung leisten. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers stelle eine Überstellung nach Deutschland keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. 15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2020 Beschwerde und beantragte darin u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner nunmehrigen Einreise nach Österreich in Deutschland aufgehalten habe, dort jedoch nicht in der Lage gewesen sei, sich sein Leben ohne familiäre Unterstützung selbst zu organisieren und daher acht Monate auf der Straße gelebt habe. Das intensive Abhängigkeitsverhältnis zu bzw. von seinen Angehörigen gehe auch aus dem der Beschwerde angeschlossenen Sozialbericht vom XXXX hervor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten weiter verschlechtert - dies sei dem aktuellen psychiatrischen Befund vom XXXX zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Diagnosen (PTBS, Abhängigkeitssyndrom, rezidivierende depressive Störung) bestehe erhöhter Betreuungsbedarf. Überdies seien dem Beschwerdeführer diverse Medikamente verschrieben worden, welche dem beigefügten Medikationsplan entnommen werden könnten (Anm: Mirtabene, Quetiapin). Eine erneute Trennung von der Familie würde dessen psychischen Zustand weiter verschlechtern. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers sei die Überstellung nach Deutschland auszusetzen und Österreich habe vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer legte den genannten Sozialbericht, einen psychiatrischen Befund und einen Medikationsplan vor (AS 847 f.).15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2020 Beschwerde und beantragte darin u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner nunmehrigen Einreise nach Österreich in Deutschland aufgehalten habe, dort jedoch nicht in der Lage gewesen sei, sich sein Leben ohne familiäre Unterstützung selbst zu organisieren und daher acht Monate auf der Straße gelebt habe. Das intensive Abhängigkeitsverhältnis zu bzw. von seinen Angehörigen gehe auch aus dem der Beschwerde angeschlossenen Sozialbericht vom römisch 40 hervor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten weiter verschlechtert - dies sei dem aktuellen psychiatrischen Befund vom römisch 40 zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Diagnosen (PTBS, Abhängigkeitssyndrom, rezidivierende depressive Störung) bestehe erhöhter Betreuungsbedarf. Überdies seien dem Beschwerdeführer diverse Medikamente verschrieben worden, welche dem beigefügten Medikationsplan entnommen werden könnten Anmerkung, Mirtabene, Quetiapin). Eine erneute Trennung von der Familie würde dessen psychischen Zustand weiter verschlechtern. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers sei die Überstellung nach Deutschland auszusetzen und Österreich habe vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer legte den genannten Sozialbericht, einen psychiatrischen Befund und einen Medikationsplan vor (AS 847 f.). 16. Mit Schreiben vom 21.09.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in der er vorbrachte er befinde sich seit XXXX in medizinischer und psychosozialer Behandlung. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland sein Leben ohne seine Familie nicht selbständig organisieren habe können und es dort zu einem Suizidversuch gekommen sei, würde durch das vorgelegte ärztliche Attest und die Dokumente der deutschen Klinik, in welche der Beschwerdeführer eingewiesen worden sei, des Sozialamtes in Deutschland und eines deutschen Polizeipräsidiums, belegt. Der Beschwerdeführer legte die genannten Unterlagen aus 2017 und 2018 vor (AS 945 f.). 16. Mit Schreiben vom 21.09.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in der er vorbrachte er befinde sich seit römisch 40 in medizinischer und psychosozialer Behandlung. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland sein Leben ohne seine Familie nicht selbständig organisieren habe können und es dort zu einem Suizidversuch gekommen sei, würde durch das vorgelegte ärztliche Attest und die Dokumente der deutschen Klinik, in welche der Beschwerdeführer eingewiesen worden sei, des Sozialamtes in Deutschland und eines deutschen Polizeipräsidiums, belegt. Der Beschwerdeführer legte die genannten Unterlagen aus 2017 und 2018 vor (AS 945 f.). 17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2020 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. 18. Am 28.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der „Abschlussbericht“ einer Klinik in Deutschland betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der geschlossenen Abteilung im Zeitraum vom XXXX (Beschwerdeergänzung) ein (AS 1005 f.).18. Am 28.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der „Abschlussbericht“ einer Klinik in Deutschland betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der geschlossenen Abteilung im Zeitraum vom römisch 40 (Beschwerdeergänzung) ein (AS 1005 f.). 19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2020 wurde das Verfahren über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid vom 01.09.2020 behoben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands als besonders vulnerabel anzusehen. Infolge des Vorliegens schwerer psychischer Erkrankungen in Zusammenschau mit der als essentiell erachteten vorliegenden familiären Nahebeziehung zu der in Österreich rechtmäßig aufhältigen Familie, sei im Rahmen der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2020 wurde das Verfahren über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid vom 01.09.2020 behoben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands als besonders vulnerabel anzusehen. Infolge des Vorliegens schwerer psychischer Erkrankungen in Zusammenschau mit der als essentiell erachteten vorliegenden familiären Nahebeziehung zu der in Österreich rechtmäßig aufhältigen Familie, sei im Rahmen der Ermessensklausel des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 20. Mit Schreiben vom 15.03.2021 wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand vorgelegt: ein Arztbrief vom XXXX , ein Sozialbericht, sowie eine Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung vom XXXX (AS 1191).20. Mit Schreiben vom 15.03.2021 wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand vorgelegt: ein Arztbrief vom römisch 40 , ein Sozialbericht, sowie eine Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung vom römisch 40 (AS 1191). 21. Am 17.03.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt betreffend den gegenständlichen Asylantrag statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er als Baby mit seiner Familie aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sei und im Iran sehr schlecht behandelt worden sei. Im Alter von 15 Jahren habe er den Iran Richtung Europa verlassen. Seit ca. fünf Jahren habe er keinen Glauben mehr und sich vom Islam abgewandt. Er trage ein Piercing und Tattoos als Symbol für seinen Glaubensabfall. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er aufgrund seines Abfalls vom Islam und seiner Tattoos, verfolgt zu werden. Er brauche die Unterstützung seiner Familie in Österreich und könne bei einer Rückkehr nicht alleine leben (AS 1201 f.). Der Beschwerdeführer legte, ergänzend zu den bereits eingebrachten Unterlagen, bei der Einvernahme ein Konvolut an Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vor (AS 1207). 22. Mit Schreiben vom 24.03.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den durch die belangte Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen ab und brachte vor, er sei in einer religiös aufgeschlossenen Familie aufgewachsen, weshalb bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine kritische Distanzierung zum islamischen Glauben stattgefunden habe. Aufgrund der persönlichen überwiegend negativen Lebenserfahrungen sei er nun von jedweder Religion abgekehrt und Atheist. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb Tod durch die Taliban als auch durch den Staat. Er sei zudem psychisch erkrankt und würde als verwestlichter Rückkehrer wahrgenommen werden (AS 1235 f.). 23. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.05.2021, zugestellt am 28.05.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 23. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.05.2021, zugestellt am 28.05.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland Afghanistan im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder aus sonstigen Gründen glaubhaft gemacht. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich. Er habe keinen Bezug zu Afghanistan und stehe im Bundesgebiet in engmaschiger psychosozialer und psychiatrischer Behandlung. Seine Kernfamilie, auf deren Unterstützung er angewiesen sei, lebe in Österreich. Er gehöre zu einer besonders vulnerablen Gruppe, weswegen ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. 24. Mit Schreiben vom 22.06.2021, eingelangt am 23.06.2021, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides vom 18.05.2021. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.24. Mit Schreiben vom 22.06.2021, eingelangt am 23.06.2021, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des obengenannten Bescheides vom 18.05.2021. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Atheist und vom Islamischen Glauben abgefallen. Er lebe seit 2016 in Europa und habe eine deutlich sichtbare westliche Lebensweise angenommen. Er habe Angst in Afghanistan als Bacha-Bazi missbraucht zu werden, da er sehr jung aussehe. Er sei psychisch schwer krank und bedürfe regelmäßiger Behandlung. Bei einer Rückkehr befürchte er Verfolgung aufgrund seines Abfalles vom Islam, seiner westlichen Orientierung und seiner sichtbaren Tätowierungen. Psychische Erkrankungen seien in Afghanistan hoch stigmatisiert und Erkrankte seien Misshandlungen und Folter ausgesetzt, dem Beschwerdeführer drohe auch aufgrund seiner psychischen Erkrankungen Verfolgung (AS 1535 f.). Mit der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt: eine Behandlungsbestätigung vom XXXX , eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom XXXX , ein Arztbrief vom XXXX , eine Betreuungsbestätigung vom XXXX über die medizinische und psychosoziale Behandlung des Beschwerdeführers seit XXXX , sowie ein psychiatrischer Befund vom XXXX (AS 1575 f.).Mit der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt: eine Behandlungsbestätigung vom römisch 40 , eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom römisch 40 , ein Arztbrief vom römisch 40 , eine Betreuungsbestätigung vom römisch 40 über die medizinische und psychosoziale Behandlung des Beschwerdeführers seit römisch 40 , sowie ein psychiatrischer Befund vom römisch 40 (AS 1575 f.). 25. Am 02.07.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 26. Am 23.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten betreffend seine Integrationsbemühungen und seinen gesundheitlichen Zustand vorgelegt: eine Bestätigung über ein Behandlungsgespräch vom XXXX (Beilage A), eine Bestätigung über ein Behandlungsgespräch vom XXXX (Beilage B), ein Arztbrief vom XXXX (Beilage C), ein Arztbrief vom XXXX (Beilage D), ein Arztbrief vom XXXX (Beilage E), einen Sozialbericht der Diakonie vom XXXX (Beilage F), einen Entlassungsbrief vom XXXX (Belage G), einen Zytologischen Befund vom XXXX (Beilage H), eine Zeitbestätigung einer Klinik vom XXXX (Beilage J), eine Kursanmeldebestätigung A2 Standard vom XXXX (Beilage K), eine Kursanmeldebestätigung A2 Standard vom XXXX (Beilage L), sowie eine Teilnahmebestätigung ÖIF Einstufung vom XXXX (Beilage M). In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten betreffend seine Integrationsbemühungen und seinen gesundheitlichen Zustand vorgelegt: eine Bestätigung über ein Behandlungsgespräch vom römisch 40 (Beilage A), eine Bestätigung über ein Behandlungsgespräch vom römisch 40 (Beilage B), ein Arztbrief vom römisch 40 (Beilage C), ein Arztbrief vom römisch 40 (Beilage D), ein Arztbrief vom römisch 40 (Beilage E), einen Sozialbericht der Diakonie vom römisch 40 (Beilage F), einen Entlassungsbrief vom römisch 40 (Belage G), einen Zytologischen Befund vom römisch 40 (Beilage H), eine Zeitbestätigung einer Klinik vom römisch 40 (Beilage J), eine Kursanmeldebestätigung A2 Standard vom römisch 40 (Beilage K), eine Kursanmeldebestätigung A2 Standard vom römisch 40 (Beilage L), sowie eine Teilnahmebestätigung ÖIF Einstufung vom römisch 40 (Beilage M). 27. Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 nahm der Beschwerdeführer binnen offener Frist zu den im Rahmen der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, er gehöre aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankungen zu einer besonders vulnerablen Gruppe und bedürfe einer engmaschigen psychosozialen und psychiatrischen Behandlung. Psychische Erkrankungen seien in Afghanistan hoch stigmatisiert. Ohne Angehörige würden psychisch beeinträchtigte Personen in Notfällen nicht stationär in Krankenhäusern aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung alleine kaum lebensfähig und im täglichen Leben auf dauernde Unterstützung angewiesen um existenzielle Grundbedürfnisse decken zu können. Drogenkranke und psychisch Kranke Personen würden von den Taliban misshandelt, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zudem habe er sich bereits vor Jahren vom islamischen Glauben abgewandt und verachte die strengen afghanischen religiösen Traditionen, weshalb ihm Verfolgung drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zum Beschwerdeführer: 1.1.1. Zu seiner Person: Der ledige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zu keiner Religion. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache, er spricht außerdem noch Türkisch, Farsi und Deutsch (AS 33 f., AS 1205 f., OZ 5 Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2022; S. 2, 5, 6).Der ledige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zu keiner Religion. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache, er spricht außerdem noch Türkisch, Farsi und Deutsch (AS 33 f., AS 1205 f., OZ 5 Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2022; S. 2, 5, 6). Der Beschwerdeführer wurde in Kabul in Afghanistan geboren. Er verließ mit seiner Familie als er ein Baby war die Heimatprovinz und zog in den Iran wo er fortan lebte und bis zu seinem 15. Lebensjahr aufgewachsen ist. Nahezu sein gesamtes Leben verbrachte er nicht in seinem Heimatland Afghanistan. In einem anderen Landesteil als seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan war er noch nie. Im Iran, XXXX , besuchte er acht Klassen lang eine Schule. Danach arbeitete er als Straßenverkäufer. Seit seiner Ausreise im Babyalter hielt sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan auf, er hat keine Familienangehörigen oder Bekannte im Herkunftsland (AS 33 f., AS 1205 f., OZ 5; S. 6, 7).Der Beschwerdeführer wurde in Kabul in Afghanistan geboren. Er verließ mit seiner Familie als er ein Baby war die Heimatprovinz und zog in den Iran wo er fortan lebte und bis zu seinem 15. Lebensjahr aufgewachsen ist. Nahezu sein gesamtes Leben verbrachte er nicht in seinem Heimatland Afghanistan. In einem anderen Landesteil als seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan war er noch nie. Im Iran, römisch 40 , besuchte er acht Klassen lang eine Schule. Danach arbeitete er als Straßenverkäufer. Seit seiner Ausreise im Babyalter hielt sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan auf, er hat keine Familienangehörigen oder Bekannte im Herkunftsland (AS 33 f., AS 1205 f., OZ 5; S. 6, 7). Im Alter von 15 Jahren reiste der Beschwerdeführer alleine aus dem Iran aus und lebte fortan auf der Straße unter schlechten Bedingungen in der Türkei, in Deutschland und in Frankreich. In dieser Zeit beging er mehrere Selbstmordversuche. Am 11.02.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Wegen Unzuständigkeit wurde dieser zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgewiesen. In Deutschland beging er einen erneuten Selbstmordversuch. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich. Seit 2019 lebt der Beschwerdeführer nun durchgehend gemeinsam mit seiner Familie in Österreich die ihm bei der Bewältigung des Alltags hilft (AS 1205 f., OZ 5; S. 9). Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Mutter, drei Brüdern und einer Schwester die allesamt in Österreich leben und über den Status der Asylberechtigten verfügen (AS 33 f., AS 1205 f.). Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten, er wurde vom zuständigen Landesgericht am 24.11.2020, rechtskräftig seit 13.01.2021, gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz - SMG iVm § 15 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten, er wurde vom zuständigen Landesgericht am 24.11.2020, rechtskräftig seit 13.01.2021, gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall Suchtmittelgesetz - SMG in Verbindung mit Paragraph 15, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer ist nicht gesund, er leidet an schweren psychischen Erkrankungen: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Psychische und Verhaltensstörungen durch Opiode: Abhängigkeitssyndrom, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Untergewicht, Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Posttraumatische Belastungsstörung (vgl. OZ 5; S. 6 sowie Beilagen zum Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer ist nicht gesund, er leidet an schweren psychischen Erkrankungen: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Psychische und Verhaltensstörungen durch Opiode: Abhängigkeitssyndrom, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Untergewicht, Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Posttraumatische Belastungsstörung vergleiche OZ 5; S. 6 sowie Beilagen zum Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer ist seit ca. zwei Jahren (seit September 2020) in engmaschiger Therapie und besucht dafür regelmäßig drei verschiedene ÄrztInnen. Er ist in regelmäßiger psychosozialer und psychiatrischer Behandlung und lebt in einer betreuten psychosozialen Wohneinrichtung. Der Beschwerdeführer ist weder selbsterhaltungsfähig noch ist es ihm möglich, selbständig zu leben. Er hat Bedarf an der Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig Medikamente ein (Sertralin, Wellbutrin, Quetiapin, Methadon vgl. OZ 5; S. 6, 7, 8 sowie Beilagen zum Verhandlungsprotokoll).Der Beschwerdeführer ist seit ca. zwei Jahren (seit September 2020) in engmaschiger Therapie und besucht dafür regelmäßig drei verschiedene ÄrztInnen. Er ist in regelmäßiger psychosozialer und psychiatrischer Behandlung und lebt in einer betreuten psychosozialen Wohneinrichtung. Der Beschwerdeführer ist weder selbsterhaltungsfähig noch ist es ihm möglich, selbständig zu leben. Er hat Bedarf an der Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig Medikamente ein (Sertralin, Wellbutrin, Quetiapin, Methadon vergleiche OZ 5; S. 6, 7, 8 sowie Beilagen zum Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an Magenproblemen und Problemen mit der Nasenscheidewand (vgl. OZ 5; sowie Beilagen zum Verhandlungsprotokoll und AS 1205 f.).Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an Magenproblemen und Problemen mit der Nasenscheidewand vergleiche OZ 5; sowie Beilagen zum Verhandlungsprotokoll und AS 1205 f.). Der Beschwerdeführer lebt seit 2019 durchgehend im Bundesgebiet und bemühte sich während des Aufenthaltes trotz seiner psychischen Erkrankungen um seine Integration. Er hat einige österreichische Freunde. Es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich legal aufhältigen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer besuchte im Frühjahr 2022 einen Deutschkurs A2 des österreichischen Integrationsfonds. Er spricht und versteht Deutsch (AS 171 f., AS 1205 f.). Der Beschwerdeführer bezieht seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. 1.1.2. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan: 1.1.2.1. Zur Verfolgung aufgrund des Abfalls des Beschwerdeführers vom Islam Der Beschwerdeführer ist Atheist. Er ist aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen. Er versteht seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal, die er auch bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Afghanistan leben wird. Sein Abfall vom Islam ist nach außen sichtbar und wird vom Beschwerdeführer ausgelebt. Seine Familie und sein Umfeld wissen von seinem Glaubensabfall. Er trägt ein Piercing und mehrere sichtbare Tattoos mit denen er seinen eigenen Glauben zum Ausdruck bringt (AS 1201 f., OZ 5). Dem Beschwerdeführer droht Lebensgefahr durch die Taliban im Herkunftsstaat aufgrund seines Abfalles vom Islam. 1.1.2.2. Zur Verfolgung aufgrund der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer leidet an schweren psychischen Erkrankungen (vgl. oben II.1.1.1.). Der Beschwerdeführer leidet an schweren psychischen Erkrankungen vergleiche oben römisch zwei.1.1.1.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankungen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan, Misshandlungen durch die Taliban drohen (AS 1201 f., OZ 5). 1.1.2.3. Zur westlichen Orientierung des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer verließ im Babyalter Afghanistan und im Alter von 14 Jahren den Iran und hielt sich seither in verschiedenen europäischen Ländern auf. Seit 2017 lebte er immer wieder in Österreich. Seit 2019 lebt er durchgehend gemeinsam mit seiner Familie im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer trägt ein Piercing, mehrere sichtbare Tattoos mit denen er seine Ablehnung der Politik im Iran, seine Ablehnung des Islam und der traditionell islamischen Wertehaltung zum Ausdruck bringt. Der Beschwerdeführer ist westlich orientiert, er hat ein westliches äußeres Erscheinungsbild (AS 1201 f., OZ 5). 1.1.2.4. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan, aufgrund seines Abfalls vom Islam, seiner schweren psychischen Erkrankungen und seiner westlichen Orientierung, verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz in Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch die regierenden Taliban und die afghanische Gesellschaft ausgesetzt zu sein. Die Bedrohungen gehen vom afghanischen Staat selber aus und der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage und nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor Bedrohungen zu schützen. Die Bedrohung des Beschwerdeführers ist aktuell. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung, Version 6 vom 28.01.2022 ● UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018 ● EASO Country Guidance Afghanistan, November 2021 ● EASO Country of origin information report, Afghanistan: Country focus, Jänner 2022 1.2.1. Religionsfreiheit, Apostasie, Blasphemie, Konversion aus dem Länderinformationsblatt vom 28.01.2022 „Religionsfreiheit Letzte Änderung: 27.01.2022 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021)Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vergleiche NAT 6.10.2021) […] Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 27.01.2022 Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt]“. 1.2.2. Risikoprofil: Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Internationaler Schutzbedarf aus den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 „Die Verfassung sieht vor, dass Anhänger anderer Religionen als dem Islam „innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte“. Allerdings wird in der Verfassung auch festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist und „kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf”. Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre, die unter zwei Dritteln der muslimischen Welt verbreitet ist. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen.

  1. a)Religiöse Minderheiten Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin im geltenden Recht diskriminiert. Wie oben dargestellt gilt gemäß der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthalten, die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden personenstandsrechtliche Angelegenheiten, bei denen alle Parteien Schiiten sind. In diesem Fall wird das schiitische Personenstandsrecht angewendet. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Das Strafgesetzbuch von 2017 enthält Bestimmungen hinsichtlich „Straftaten, die eine Beleidigung einer Religion darstellen“, denen zufolge die vorsätzliche Beleidigung einer Religion oder die Störung ihrer Zeremonien oder die Zerstörung ihrer genehmigten Gebetsstätten oder Symbole, die den Anhängern einer Religion heilig sind, strafbar ist. Ebenfalls strafbar ist der Angriff auf einen Anhänger einer Religion, der in der Öffentlichkeit rechtmäßig religiöse Rituale vollzieht oder die Herabwürdigung oder Verzerrung des Glaubens oder der Bestimmungen des Islams. Ferner steht auch die Anstiftung zur Diskriminierung aufgrund der Religion unter Strafe. Ungeachtet dessen werden nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich schikaniert und in manchen Fällen tätlich angegriffen. Es heißt, dass Angehörige religiöser Minderheiten wie Baha’i und Christen es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung vermeiden, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Es wird berichtet, dass sich nicht-muslimische Frauen genötigt sehen, eine Burka oder andere Gesichtsschleier zu tragen, um sich sicherer in der Öffentlichkeit bewegen zu können und den gesellschaftlichen Druck zu verringern. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 7. November 2017 „dokumentierte [UNAMA] 51 – hauptsächlich auf regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführende – Fälle gezielter Tötungen, Entführungen, und Einschüchterungen von Religionsgelehrten und religiösen Führern, sowie Anschlägen auf Gebetsstätten und Personen, die ihr Recht auf Religionsausübung durch Gottesdienst, Bräuche und Riten wahrnahmen. Diese Zwischenfälle forderten 850 Opfer unter der Zivilbevölkerung (273 getötete und 577 verletzte Personen), was fast eine Verdoppelung der zivilen Opferzahlen derartiger Angriffe im gesamten zurückliegenden Siebenjahreszeitraum von 2009 bis 2015 darstellt.” 2016 und 2017 wurden religiöse Führer Berichten zufolge in fortlaufendem und steigendem Maße zum Ziel von Tötung, Entführung, Bedrohung und Einschüchterung – hauptsächlich ausgeübt durch regierungsfeindliche Kräfte. Ferner wird berichtet, dass auch religiöse Gelehrte mehrmals durch regierungsfeindliche Kräfte angegriffen wurden, während regierungsnahe Kräfte gezielt gegen Imame von Moscheen, die angeblich regierungsfeindliche Kräfte unterstützten, vorgingen. Analysten äußerten ihre Besorgnis, dass gewisse Bestimmungen eines neuen Gesetzesentwurfs zur Versammlungsfreiheit ganz besonders die Rechte religiöser Minderheiten einschränken würden. Der Gesetzesentwurf stellt Berichten zufolge „Ansammlungen, Streiks, Demonstrationen, Sitzstreiks zur Durchsetzung ethnischer, religiöser und regionaler Forderungen” als gesetzwidrige Proteste unter Strafe. (…)
  2. b)Konversion vom Islam Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. Bekehrungsversuche, um Personen zum Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion zu bewegen, sind Berichten zufolge laut der Hanafi Rechtslehre ebenfalls rechtswidrig und es stehen darauf dieselben Strafen wie für Apostasie. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können, so wird berichtet, selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. In der Regel haben Beschuldigte laut Berichten indes keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien.
  3. c)Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von 2017, die die Beleidigung oder Verzerrung der religiösen Überzeugungen des Islams unter Strafe stellen, stützen sich afghanische Gerichte auch in Bezug auf Blasphemie auf islamisches Recht. Gemäß der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen, wobei es laut Berichten unter Scharia-Recht kein eindeutiges Verfahren für den Widerruf gibt. Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaft, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).
  4. d)Zusammenfassung UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten.“ 1.2.3. Risikoprofil: Personen, die vermeintlich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen, Internationaler Schutzbedarf aus den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 „Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. Es liegen Berichte über Taliban vor, die für das Ministerium der Taliban für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters tätig sind ,in den Straßen patrouillieren und Personen festnehmen, weil diese sich den Bart abrasiert haben oder Tabak konsumieren. Frauen ist es Berichten zufolge nur in Begleitung ihres Ehemanns oder männlicher Familienmitglieder gestattet, das Haus zu verlassen und ausschließlich zu einigen wenigen genehmigten Zwecken wie beispielsweise einen Arztbesuch. Frauen und Männer, die gegen diese Regeln verstoßen, wurden Berichten zufolge mit öffentlichen Auspeitschungen bestraft, ja sogar getötet. In Gebieten, die von mit dem Islamischen Staat verbundenen Gruppen kontrolliert werden, wird Berichten zufolge ein sittenstrenger Lebensstil durch strikte Vorschriften und Bestrafungen durchgesetzt. Es wird berichtet, dass Frauen strenge Regeln, einschließlich Kleidungsvorschriften, und eingeschränkte Bewegungsfreiheit auferlegt wurden. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargelegten Begründung der Ansicht, dass für Personen, die in der Wahrnehmung regierungsfeindlicher Kräfte gegen deren Auslegung islamischer Grundsätze, Normen und Werte verstoßen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion, der ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen kann.“ 1.2.4. Zu Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen aus dem Länderinformationsblatt vom 28.01.2022 „Letzte Änderung: 28.01.2022 In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vgl. AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.5.2019).In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vergleiche AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.5.2019). Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 6.9.2021; vgl. TNA 2.9.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 6.9.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA, Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 2.9.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 6.9.2021; vergleiche TNA 2.9.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 6.9.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA, Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 2.9.2021). Physische Beeinträchtigungen Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.4.2020; vgl. EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020). Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.4.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sehen sich mit Barrieren konfrontiert, wie z. B. dem eingeschränkten Zugang zu Bildungsmöglichkeiten oder Unzugänglichkeit von Regierungsgebäuden, dem Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und der sozialen Ausgrenzung aufgrund von Stigmatisierung (USDOS 30.3.2021). Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vgl. UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vgl. EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vgl. EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe. Die meisten Gebäude bleiben für Menschen mit Beeinträchtigungen unzugänglich, was viele daran hindert, Bildung, Gesundheitsversorgung und andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021).Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.4.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vergleiche EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe. Die meisten Gebäude bleiben für Menschen mit Beeinträchtigungen unzugänglich, was viele daran hindert, Bildung, Gesundheitsversorgung und andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021). Menschen mit schweren Beeinträchtigungen sind im COVID-19-Kontext besonders gefährdet, da Abriegelungsmaßnahmen und Bewegungseinschränkungen ihre eingeschränkte Mobilität, Transportmöglichkeiten sowie den Zugang zu Unterstützungsdiensten und einkommensschaffenden Möglichkeiten weiter einschränken (UNOCHA 19.12.2020). Es gibt zwar keine nationale NGO, die Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan vertritt, aber eine Reihe von afghanischen NGOs boten zumindest vor der Machtübernahme durch die Taliban Programme zur Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen an, die von rehabilitativen Diensten über Berufsausbildung bis hin zu Lobbyarbeit reichten. Dazu gehörten die Accessibility Organization for Afghan Disabled, die Afghan Landmine Survivors Organization, die Development and Ability Organization, die Afghanistan Association of the Blind und die Afghan National Association of the Deaf. Zu den wichtigsten internationalen Organisationen, die Afghanen mit Beeinträchtigungen unterstützen, gehören das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Afghanische Rothalbmondgesellschaft, das Schwedische Komitee für Afghanistan, Humanity and Inclusion (das als Handicap International in Afghanistan tätig ist) und Serve Afghanistan (HRW 28.4.2020). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Organisationen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden]. Psychische Beeinträchtigungen Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Einrichtungen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden]. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vergleiche BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018). [Anm.: Ob und in welchem Ausmaß diese Einrichtungen nach der Machtübernahme durch die Taliban tätig sind, kann zum aktuellen Zeitpunkt - November 2021 nicht festgestellt werden]. Patienten werden zu stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019). Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Beeinträchtigungen betroffen sind (HRW 28.4.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020).“ 1.2.5. Zur Herkunftsprovinz Kabul aus dem Länderinformationsblatt vom 28.01.2022 „Kabul-Stadt Letzte Änderung: 14.01.2022 Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.). In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 8.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Kart-e Se, Kart-e Chahar, Kart-e Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Kart-e Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Kart-e Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010).In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Kart-e Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Kart-e Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul (BAMF 29.11.2021). Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor (FP 29.10.2021). Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vgl. France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vgl. AJ 2.11.2021).Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vergleiche France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vergleiche AJ 2.11.2021). Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vgl. NAT 13.11.2021).Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vergleiche NAT 13.11.2021). Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vgl. REU 18.11.2021).Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vergleiche REU 18.11.2021). Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 7.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vgl. REU 7.11.2021), welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein "mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer" bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).“Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 7.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vergleiche REU 7.11.2021), welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein "mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer" bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).“ 1.2.6. Zur Ethnischen Gruppe der Tadschiken aus dem Länderinformationsblatt vom 28.01.2022„Ethnische Gruppen1.2.6. Zur Ethnischen Gruppe der Tadschiken aus dem Länderinformationsblatt vom 28.01.2022, „Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 27.01.2022 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021). Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021). Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). […] Tadschiken Letzte Änderung: 27.01.2022 Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badashkshan im Nordosten lebten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG o.D.d).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vergleiche RFE/RL 9.8.2019). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badashkshan im Nordosten lebten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG o.D.d). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).“ 1.2.7. Zu den Taliban aus dem Länderinformationsblatt vom 28.01.2022 „Taliban Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021). Struktur und Führung Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vergleiche VOA 31.10.2021). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vgl. TG 4.11.2021).Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vergleiche TG 4.11.2021). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).“Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).“ 1.2.8. Zum Rechtsschutz und Justizwesen aus dem Länderinformationsblatt vom 28.01.2022 „Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).„Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vergleiche NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021). Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vergleiche WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vergleiche VOA 24.8.2021). […]“ 1.2.9. Zur allgemeinen Menschenrechtslage und der Todesstrafe aus dem Länderinformationsblatt vom 28.01.2022 „Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.01.2022 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. BBC 20.8.2021, AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vergleiche AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vergleiche BBC 20.8.2021, AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (AA 21.10.2021). Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vergleiche WP 28.7.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwi

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