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{'item': 'W251 2254858-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW251 2254858-1 Spruch, W251 2254858-1/2Z Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art 2EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 3.1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahrens vorweg genommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahrens vorweg genommen wird. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). 3.1.3. Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben noch in Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines anderen EU-Staates. Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2022 nach Nordmazedonien abgeschoben. Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das Interesse an der Verhinderung von illegaler Arbeit – vor allem im großen und professionellen Stil – gegenüber. Der Beschwerdeführer gab in Österreich eine falsche Identität vor um hier ohne Genehmigung einer Arbeit nachgehen zu können. Er hat sich auch beim Meldeamt auf einen gefälschten slowenischen Personalausweis gestützt und diesen vorgelegt. Auch beim Sozialversicherungsträger wurde er unter der gefälschten Identität angemeldet. Der Beschwerdeführer hat daher in Österreich eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts verwendet und sich daher strafbar gemacht (§ 223 StGB). Der Beschwerdeführer beging daher eine Vorsatztat nur kurz nachdem er nach Österreich eingereist ist – mag er auch aufgrund seiner Abschiebung nach Nordmazedonien für diese Straftat noch nicht von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sein (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG). Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das Interesse an der Verhinderung von illegaler Arbeit – vor allem im großen und professionellen Stil – gegenüber. Der Beschwerdeführer gab in Österreich eine falsche Identität vor um hier ohne Genehmigung einer Arbeit nachgehen zu können. Er hat sich auch beim Meldeamt auf einen gefälschten slowenischen Personalausweis gestützt und diesen vorgelegt. Auch beim Sozialversicherungsträger wurde er unter der gefälschten Identität angemeldet. Der Beschwerdeführer hat daher in Österreich eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts verwendet und sich daher strafbar gemacht (Paragraph 223, StGB). Der Beschwerdeführer beging daher eine Vorsatztat nur kurz nachdem er nach Österreich eingereist ist – mag er auch aufgrund seiner Abschiebung nach Nordmazedonien für diese Straftat noch nicht von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sein (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG). Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 13.02.2022 (Beginn der Nebenwohnsitzmeldung in Österreich unter der gefälschten Identität) in Österreich auf. Es kann daher auch nicht von einem erst sehr kurzen Aufenthalt gesprochen werden. Es liegt daher ein höherer Grad an krimineller Energie beim Beschwerdeführer und nicht ausschließlich die bloße Begehung von Schwarzarbeit vor. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei stellte sich zudem heraus, dass zumindest 16 Drittstaatsangehörige dort als Eisenflechter beschäftigt waren, die sowohl mit totalgefälschten Ausweisen als auch mit falschen Identitäten ausgestattet wurden. Diese falschen Identitäten wurden beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, bei diversen Meldeämtern, der XXXX und bei Banken vorgelegt und somit mehrfach widerrechtlich im Rechtsverkehr gebraucht. Es liegt daher hier insgesamt ein professionelles und systematisches Vorgehen vor, dass in seiner Gesamtheit nicht als „einmaliges Versehen“ zu werten ist. Tatsächlich liegt hier ein professionelles Zusammenwirken und ein hoher Grad an kriminellen Vorgehen vor. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei stellte sich zudem heraus, dass zumindest 16 Drittstaatsangehörige dort als Eisenflechter beschäftigt waren, die sowohl mit totalgefälschten Ausweisen als auch mit falschen Identitäten ausgestattet wurden. Diese falschen Identitäten wurden beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, bei diversen Meldeämtern, der römisch 40 und bei Banken vorgelegt und somit mehrfach widerrechtlich im Rechtsverkehr gebraucht. Es liegt daher hier insgesamt ein professionelles und systematisches Vorgehen vor, dass in seiner Gesamtheit nicht als „einmaliges Versehen“ zu werten ist. Tatsächlich liegt hier ein professionelles Zusammenwirken und ein hoher Grad an kriminellen Vorgehen vor. Es ist daher vom Vorliegen eines besonders hohen öffentlichen Interesses auszugehen, wonach die Ausreise des Beschwerdeführers sofort erfolgt und er den Ausgang des Verfahrens nicht in Österreich abwarten kann. Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Nordmazedonien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Nordmazedonien ergeben. Es handelt sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Drittstaat. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt derzeit in Nordmazedonien, sodass der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann.Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Nordmazedonien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Nordmazedonien ergeben. Es handelt sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Drittstaat. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt derzeit in Nordmazedonien, sodass der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt und anderer Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2254858.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.