Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW254 2243090-1 SpruchW254 2243090-1/6E, W254 2243090-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 3Asyl
G stattgeben und XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 3, AsylG stattgeben und römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 10.02.2021 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, wegen des Krieges geflüchtet zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, vom Militär eingerückt zu werden
- Am 06.04.2021 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, aus Afrin zu stammen und Kurde zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, in Syrien nicht vom Militär rekrutiert werden zu wollen. Er hätte vor seiner Flucht aus Afrin das Wehrdienstbuch bekommen und ein Jahr später einrücken müssen. Im Jahr 2011 hätte der Beschwerdeführer schließlich den Einberufungsbrief bekommen. Der Beschwerdeführer habe sich als der Krieg ausgebrochen sei vor der syrischen Armee versteckt. Nachdem die syrische Armee abgezogen sei, sei die YPG gekommen. Als die YPG schließlich zum Beschwerdeführer Nachhause gekommen sei, um ihn zu rekrutieren, sei der Beschwerdeführer schließlich im Jahr 2014 in die Türkei gegangen, wo er sich sieben Jahre aufgehalten habe.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher, verlassen hätte. Die Ausführungen in Bezug auf einen zu absolvierenden Wehrdienst seien nicht glaubhaft.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 28.05.2021 Beschwerde und brachte insbesondere vor, er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militär eingezogen zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten oder Einzug als Soldat in den syrischen Bürgerkrieg.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 28.05.2021 Beschwerde und brachte insbesondere vor, er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militär eingezogen zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten oder Einzug als Soldat in den syrischen Bürgerkrieg.
- Mit Schreiben vom 01.06.2021 wurde die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers konnte von der belangten Behörde festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er stammt aus dem Dorf XXXX , XXXX km XXXX von Afrin, Syrien. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grundschule in XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers konnte von der belangten Behörde festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , römisch 40 km römisch 40 von Afrin, Syrien. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grundschule in römisch 40 . Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht zum jetzigen Zeitpunkt unter der Kontrolle der Türken. Der Beschwerdeführer leistete keinen Militärdienst in Syrien. Nachdem er einen Einberufungsbefehl erhielt und einrücken musste, reiste er aus Afrin aus. Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Türkei und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich. Am 03.09.2020 verließ er die Türkei und machte sich alleine auf den Weg nach Österreich. Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers leben noch in der Türkei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer Zwangsrekrutierung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zur Situation im Herkunftsgebiet der BF (nachfolgende Feststellungen sind dem von der belangten Behörde erstellten LIB vom 27.04.2022 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, „Syrien Dorf Ashrafiah bei Aleppo, Afrin, Vorgehen gegen die kurdische Bevölkerung“ vom Dezember 2019 entnommen): Afrin ist eine Stadt, sowie ein gleichnamiger Bezirk, im Gouvernement Aleppo. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin (DS 20.1.2018; vgl. DZO 23.1.2018, HRW 17.1.2019). Afrin ist eine Stadt, sowie ein gleichnamiger Bezirk, im Gouvernement Aleppo. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin (DS 20.1.2018; vergleiche DZO 23.1.2018, HRW 17.1.2019). Türkische Militäroperationen in Nordsyrien (Stand: 22.04.2022) Operation "Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation "Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Operation "Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation "Olive Branch" die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Laut UN ist die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra's al-ʿAin und Tall Abyad schlecht - Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (UN News 18.9.2020). Operation "Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) komme (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkeinahe Milizen (ÖB 1.10.2021). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass bei der Eroberung Afrins im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee viele KurdInnen aus dem Distrikt Afrin vertrieben wurden. Ihre Häuser, Geschäfte und Grundstücke wurden geplündert und beschlagnahmt. Syrische Araber u.a. aus Ghouta zogen in die Häuser der geflohenen Kurden ein. Vielen Kurden wurde eine Rückkehr nach Afrin nicht erlaubt. Die Türkei wird laut Quellen beschuldigt, Kurden in ehemals kurdischen Mehrheitsstädten wie u.a. Afrin zu marginalisieren. Kurden werden daran gehindert, Führungspositionen zu übernehmen, die kurdische Sprache wird aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, erlebten Plünderungen und Unterdrückung. Menschenrechtsorganisationen meldeten systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken. Lokale Aktivisten berichten über Hunderte von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz Afrin weit verbreitet sind. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand: 25.04.2022): Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt insbesondere zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf den von der belangten Behörde erstellten aktualisierten Länderinformationsblatt Syrien und der Anfragebeantwortung zur Situation in Afrin (vgl. die Quellenangabe in den Feststellungen). Die Feststellungen gründen auf den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt insbesondere zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf den von der belangten Behörde erstellten aktualisierten Länderinformationsblatt Syrien und der Anfragebeantwortung zur Situation in Afrin vergleiche die Quellenangabe in den Feststellungen). Nach einer am 11.05.2022 durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ befindet sich XXXX und Afrin nach wie vor in der Hand der Türkei bzw. der mit dieser verbündeten Milizen. Nach einer am 11.05.2022 durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ befindet sich römisch 40 und Afrin nach wie vor in der Hand der Türkei bzw. der mit dieser verbündeten Milizen. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem glaubhaften Vorbringen, er habe Angst vor einer Einziehung durch das syrische Regime, und in Übereinstimmung mit den Länderberichten darlegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Den oben angeführten Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsbürger ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend ist. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes.. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu „regularisieren“, wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche „Regularisierung“ schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen klar, konkret und deckt sich mit den oben angeführten Länderberichten. Es haben sich auch keine dahingehenden Anhaltspunkte ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers über die finanziellen Mittel verfügt, den Status des Beschwerdeführers zu „regularisieren“ und kann auch nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass eine solche Regularisierung ausreichend schützt. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf eine Nachschau im Strafregisterauszug vom 16.05.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020 (in Folge: Asyl
G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G gesetzt hat. 3.1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Aufgrund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Aufgrund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat, mangels eines rechtlich nicht möglichen Verweises auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, im Herkunftsgebiet Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199), wobei es reicht, dass die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat, mangels eines rechtlich nicht möglichen Verweises auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, im Herkunftsgebiet Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199), wobei es reicht, dass die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Es ist im Lichte der Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Ethnie angehört, fürchtet, in ein in der Hand der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Feststellungen zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündeten Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu marginalisieren, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden in von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen besetzten Ballungszentren im Nordwesten Syrien, jedenfalls in Afrin, vor. Da der Beschwerdeführer mit 29-Jahren im wehrfähigen Alter ist, konnte er auch glaubhaft machen, dass er im Falle einer Rückkehr fürchtet vom Militär eingezogen zu werden. Da keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für die Dauer von drei Jahren zu. Da keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für die Dauer von drei Jahren zu. 3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (zuletzt VfGH 09.10.2018, E2449/2018).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (zuletzt VfGH 09.10.2018, E2449/2018). Fallbezogen hat die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt hinreichend ermittelt. Es wurden eine Erstbefragung und eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Unter Zugrundelegung weiterer Erhebungsergebnisse zum Herkunftsort des Beschwerdeführers durch die der belangten Behörde zuzurechnende Staatendokumentation im Rahmen einer Einschau in das aktuelle LIB vom 27.04.2022 ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, wobei die festgestellten Verhältnisse am Herkunftsort – selbst wenn konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen nicht festgestellt werden konnten – entgegen der Beurteilung belangten Behörde – in Bezug auf den Beschwerdeführer als asylrelevant zu qualifizieren waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2243090.1.00