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{'item': 'W255 2245972-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 345§ 3§ 10a§ 29§§ 338§ 2§ 6§ 347a§ 347b§ 341§ 342§ 343§ 30§ 1§ 4§ 51§ 10§ 23§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW255 2245972-1 SpruchW255 2245972-1/11E, , W255 2245972-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Am 17.12.2019 brachte die Ärztekammer für XXXX (im Folgenden: XXXX ) bei der Landesschiedskommission XXXX (im Folgenden: LSK) den mit 09.12.2019 datierten Antrag ein, die LSK möge

§ 345Abs.

2 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) feststellen, dass die Regelungen des XXXX Gesamtvertrages für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte (im Folgenden: GV) dahingehend auszulegen seien, dass den Versicherten der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK), für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

§ 3Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSch

G) Privathonorare verrechnet werden dürfen. 1.1. Am 17.12.2019 brachte die Ärztekammer für römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) bei der Landesschiedskommission römisch 40 (im Folgenden: LSK) den mit 09.12.2019 datierten Antrag ein, die LSK möge

Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) feststellen, dass die Regelungen des römisch 40 Gesamtvertrages für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte (im Folgenden: GV) dahingehend auszulegen seien, dass den Versicherten der römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK), für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) Privathonorare verrechnet werden dürfen. Dies begründete die XXXX im Wesentlichen wie folgt: Dies begründete die römisch 40 im Wesentlichen wie folgt:

§ 3Abs. 3 MSch

G dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden (Achtwochenfrist). Eine Verlängerung des Beschäftigungsverbotes über die Achtwochenfrist hinaus sei nach § 3 Abs. 3 MSchG idF BGBl I Nr. 60/2015 nur aufgrund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung möglich gewesen.

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden (Achtwochenfrist). Eine Verlängerung des Beschäftigungsverbotes über die Achtwochenfrist hinaus sei nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015, nur aufgrund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung möglich gewesen. Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBI I Nr. 126/2017) sei § 3 Abs. 3 MSchG ab 01.01.2018 dahingehend geändert worden, dass ein über die Achtwochenfrist hinausgehendes Beschäftigungsverbot auch bei Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses ermöglicht worden sei, welches

§ 3Mutterschutzverordnung (MSch

V) durch FachärztInnen für Frauenheilkunde und FachärztInnen für Innere Medizin ausgestellt werden dürfe.Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBI römisch eins Nr. 126 aus 2017,) sei Paragraph 3, Absatz 3, MSchG ab 01.01.2018 dahingehend geändert worden, dass ein über die Achtwochenfrist hinausgehendes Beschäftigungsverbot auch bei Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses ermöglicht worden sei, welches

Paragraph 3, Mutterschutzverordnung (MSchV) durch FachärztInnen für Frauenheilkunde und FachärztInnen für Innere Medizin ausgestellt werden dürfe. Nunmehr vertrete die ÖGK unter Berufung auf § 26 GV die Meinung, dass von den betroffenen Vertragsärzten (FachärztInnen für Frauenheilkunde bzw. Innere Medizin) für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses nach § 3 Abs. 3 MSchG kein Privathonorar in Rechnung gestellt werden dürfe. Nunmehr vertrete die ÖGK unter Berufung auf Paragraph 26, GV die Meinung, dass von den betroffenen Vertragsärzten (FachärztInnen für Frauenheilkunde bzw. Innere Medizin) für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG kein Privathonorar in Rechnung gestellt werden dürfe. § 26 GV normiere nur Pflichten der Vertragsärzte, schweige jedoch über eine allfällige Honorierung. Ein ausdrückliches Verbot der Verrechnung gegenüber den PatientInnen sei jedenfalls nicht vorgesehen. Auch in der Honorarordnung der ÖGK sei keine gesonderte Position für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vorgesehen. Würde man der Ansicht der ÖGK folgen, hätte dies zur Folge, dass die Vertragsärzte diese seit 01.01.2018 neu hervorgekommene Leistung ohne Anspruch auf Entgelt – weder gegenüber den PatientInnen noch gegenüber der ÖGK – zu erbringen hätten. Dies entspreche aber keinesfalls dem mit § 26 GV angestrebten Zweck. § 26 GV ziele nicht auf die Verhinderung der privaten Verrechnung von Leistungen gegenüber den Versicherten der ÖGK ab; vielmehr solle durch diese Bestimmung lediglich sichergestellt werden, dass die schwangeren Anspruchsberechtigten u.a. die erforderlichen Bescheinigungen zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhalten. Paragraph 26, GV normiere nur Pflichten der Vertragsärzte, schweige jedoch über eine allfällige Honorierung. Ein ausdrückliches Verbot der Verrechnung gegenüber den PatientInnen sei jedenfalls nicht vorgesehen. Auch in der Honorarordnung der ÖGK sei keine gesonderte Position für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vorgesehen. Würde man der Ansicht der ÖGK folgen, hätte dies zur Folge, dass die Vertragsärzte diese seit 01.01.2018 neu hervorgekommene Leistung ohne Anspruch auf Entgelt – weder gegenüber den PatientInnen noch gegenüber der ÖGK – zu erbringen hätten. Dies entspreche aber keinesfalls dem mit Paragraph 26, GV angestrebten Zweck. Paragraph 26, GV ziele nicht auf die Verhinderung der privaten Verrechnung von Leistungen gegenüber den Versicherten der ÖGK ab; vielmehr solle durch diese Bestimmung lediglich sichergestellt werden, dass die schwangeren Anspruchsberechtigten u.a. die erforderlichen Bescheinigungen zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhalten. Die einzige Bestimmung im GV, welche die Zulässigkeit einer privaten Verrechnung zwischen Vertragsarzt und Versicherten der ÖGK regle, sei § 10a GV. Dieser sehe in seinem Abs. 2 lit. a ausdrücklich vor, dass Leistungen, die ihrer Art nach keine Krankenbehandlung darstellen, mit den Anspruchsberechtigten verrechenbar seien. Bei der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses

§ 3Abs. 3 MSch

G handle es sich um keine Leistung, die ihrer Art nach eine Krankenbehandlung darstelle.

§ 10aAbs.

2 lit. a GV sei daher eine Verrechnung mit den Versicherten der ÖGK zulässig. Die einzige Bestimmung im GV, welche die Zulässigkeit einer privaten Verrechnung zwischen Vertragsarzt und Versicherten der ÖGK regle, sei Paragraph 10 a, GV. Dieser sehe in seinem Absatz 2, Litera a, ausdrücklich vor, dass Leistungen, die ihrer Art nach keine Krankenbehandlung darstellen, mit den Anspruchsberechtigten verrechenbar seien. Bei der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG handle es sich um keine Leistung, die ihrer Art nach eine Krankenbehandlung darstelle.

Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera a, GV sei daher eine Verrechnung mit den Versicherten der ÖGK zulässig. 1.

  1. Mit Schreiben vom 23.01.2020, eingelangt bei der LSK am 27.01.2020, beantragte die ÖGK die Abweisung des Antrages der XXXX und begründete dies wie folgt:1.
  2. Mit Schreiben vom 23.01.2020, eingelangt bei der LSK am 27.01.2020, beantragte die ÖGK die Abweisung des Antrages der römisch 40 und begründete dies wie folgt: Bei der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses handle es sich um eine Bescheinigung zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft. VertragsärztInnen hätten dieses Formular im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Pflichten ohne Privatzahlung auszufüllen. Entgegen der Darstellung der XXXX handle es sich bei der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses nicht um eine neu hervorgekommene, unentgeltliche Leistung, sondern seien die Abklärung des Gesundheitszustandes der Schwangeren, das Besprechen der Konsequenzen der Ergebnisse, sowie die Einschätzung zu Gefährdungen für die Gesundheit von Mutter oder Kind bereits im Rahmen des kurativen Auftrages bzw. im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen zu erbringen. Die medizinischen Indikationen des § 2 Abs. 1 MSchV seien auch an verschiedenen Stellen im Mutter-Kind-Pass zu vermerken. Insofern sei diese Aufgabe in ihrem wesentlichsten Teil schon bisher erbracht worden, wobei Abgeltung der kurativen bzw. diagnostischen Leistungen durch die Honorarordnung bzw. die Honorierung der Mutter-Kind-Pass-Leistungen erfolgt sei. Die geringfügige Erweiterung bestehe nunmehr im Ausfüllen des einfach gehaltenen Formulars, wobei dieser Mehraufwand im Wesentlichen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung entspreche, die ebenso im Rahmen der Grundleistungsvergütung abgegolten sei. Entgegen der Darstellung der römisch 40 handle es sich bei der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses nicht um eine neu hervorgekommene, unentgeltliche Leistung, sondern seien die Abklärung des Gesundheitszustandes der Schwangeren, das Besprechen der Konsequenzen der Ergebnisse, sowie die Einschätzung zu Gefährdungen für die Gesundheit von Mutter oder Kind bereits im Rahmen des kurativen Auftrages bzw. im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen zu erbringen. Die medizinischen Indikationen des Paragraph 2, Absatz eins, MSchV seien auch an verschiedenen Stellen im Mutter-Kind-Pass zu vermerken. Insofern sei diese Aufgabe in ihrem wesentlichsten Teil schon bisher erbracht worden, wobei Abgeltung der kurativen bzw. diagnostischen Leistungen durch die Honorarordnung bzw. die Honorierung der Mutter-Kind-Pass-Leistungen erfolgt sei. Die geringfügige Erweiterung bestehe nunmehr im Ausfüllen des einfach gehaltenen Formulars, wobei dieser Mehraufwand im Wesentlichen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung entspreche, die ebenso im Rahmen der Grundleistungsvergütung abgegolten sei. § 26 GV sei systematisch in weitere Regelungen eingebettet, die vertragsärztliche Pflichten regeln würden, wie z.B. die erweiterte Heilfürsorge (§ 22) oder Auskunftserteilung (§ 27). Für keine dieser vertragsärztlichen Pflichten, so auch nicht für die Bescheinigung nach § 26 GV, gebühre eine gesonderte Honorierung. Dafür weise die Honorierung das pauschale Element der Grundleistungsvergütung auf. Paragraph 26, GV sei systematisch in weitere Regelungen eingebettet, die vertragsärztliche Pflichten regeln würden, wie z.B. die erweiterte Heilfürsorge (Paragraph 22,) oder Auskunftserteilung (Paragraph 27,). Für keine dieser vertragsärztlichen Pflichten, so auch nicht für die Bescheinigung nach Paragraph 26, GV, gebühre eine gesonderte Honorierung. Dafür weise die Honorierung das pauschale Element der Grundleistungsvergütung auf. Zudem sei § 26 GV in Zusammenhang mit § 29 GV zu lesen, wonach der Vertragsarzt schriftliche Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zu übernehmen habe, soweit dies der GV vorsehe. Die Ausstellung von erforderlichen Bescheinigungen zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sei ausdrücklich im GV vorgesehen und somit als schriftliche Mitarbeit im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit zu qualifizieren. Dass FachärztInnen nunmehr selbst die Freistellungszeugnisse ausstellen, sei keinesfalls so zu verstehen, dass damit eine „neue Leistung“ eingeführt worden wäre, die nun außerhalb der Grundleistung zu honorieren wäre. Es sei zudem das Wesen einer pauschalen Abgeltung, dass die Höhe des Entgelts von vereinfachten oder zusätzlichen Abläufe/Aufwänden nicht direkt beeinflusst werden. Zudem sei Paragraph 26, GV in Zusammenhang mit Paragraph 29, GV zu lesen, wonach der Vertragsarzt schriftliche Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zu übernehmen habe, soweit dies der GV vorsehe. Die Ausstellung von erforderlichen Bescheinigungen zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sei ausdrücklich im GV vorgesehen und somit als schriftliche Mitarbeit im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit zu qualifizieren. Dass FachärztInnen nunmehr selbst die Freistellungszeugnisse ausstellen, sei keinesfalls so zu verstehen, dass damit eine „neue Leistung“ eingeführt worden wäre, die nun außerhalb der Grundleistung zu honorieren wäre. Es sei zudem das Wesen einer pauschalen Abgeltung, dass die Höhe des Entgelts von vereinfachten oder zusätzlichen Abläufe/Aufwänden nicht direkt beeinflusst werden. Bei der Auslegung des GV sei auf die im Zeitpunkt der Anwendung der Norm geltenden Verhältnisse abzustellen und nicht auf jene im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Bei der Auslegung der Frage, was im Rahmen der Grundleistung abgegolten sei, gehe es daher darum, ob die konkrete Aufgabe ihrer Art nach eine ist, die von der Grundleistungsvergütung umfasst sei. Dies sei zweifellos der Fall. Auch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die hinsichtlich der damit verbundenen Meldepflichten als aufwändiger angesehen werden könnte, löse unzweifelhaft keinen gesonderten Honoraranspruch aus bzw. sei dazu ebenso keine private Verrechnung an Versicherte zulässig. Das Formular für das Freistellungszeugnis sei bereits in der MSchV verbindlich geregelt, eine gesonderte Vereinbarung des Formulars (

§ 29Abs. 2 GV) sei daher nicht erforderlich. , Das Formular für das Freistellungszeugnis sei bereits in der MSch

V verbindlich geregelt, eine gesonderte Vereinbarung des Formulars (

Paragraph 29, Absatz 2, GV) sei daher nicht erforderlich. Die Ausstellung des Freistellungszeugnisses stelle eine Leistung dar, die im Rahmen der Grundleistungsvergütung abgegolten sei. Hierfür könne kein weiterer Honoraranspruch bestehen. Auch aus § 10a Abs. 2 lit. a GV lasse sich nicht die Zulässigkeit der privaten Verrechnung ableiten, zumal die dort beispielhaft genannten Leistungen nicht den Leistungsbereich der Krankenversicherung betreffen würden. In diese Aufzählung passe das Freistellungszeugnis nach der MSchV schon systematisch keinesfalls hinein. Auch aus Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera a, GV lasse sich nicht die Zulässigkeit der privaten Verrechnung ableiten, zumal die dort beispielhaft genannten Leistungen nicht den Leistungsbereich der Krankenversicherung betreffen würden. In diese Aufzählung passe das Freistellungszeugnis nach der MSchV schon systematisch keinesfalls hinein. 1.3. Am 23.06.2021 führte die LSK eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei wiederholten sowohl die XXXX als auch die ÖGK ihren jeweiligen Standpunkt.1.3. Am 23.06.2021 führte die LSK eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei wiederholten sowohl die römisch 40 als auch die ÖGK ihren jeweiligen Standpunkt. 1.4. Mit Bescheid der LSK vom 23.06.2021, Zl. LSK 2/19, wurde der Antrag der XXXX , festzustellen, dass die Regelungen des GV dahingehend auszulegen seien, dass den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

§ 3Abs. 3 MSch

G Privathonorare verrechnet werden dürfen, abgewiesen.1.4. Mit Bescheid der LSK vom 23.06.2021, Zl. LSK 2/19, wurde der Antrag der römisch 40 , festzustellen, dass die Regelungen des GV dahingehend auszulegen seien, dass den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG Privathonorare verrechnet werden dürfen, abgewiesen. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid der LSK richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der XXXX .1.
  3. Gegen den unter Punkt 1.
  4. genannten Bescheid der LSK richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der römisch 40 . 1.
  5. Am 02.09.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der bezughabende Veraltungsakt übermittelt. 1.
  6. Am 27.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Vertreters der XXXX sowie im Beisein eines Vertreters der ÖGK durch. 1.
  7. Am 27.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Vertreters der römisch 40 sowie im Beisein eines Vertreters der ÖGK durch.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  9. Feststellungen 2.1.
  10. Zwischen der XXXX und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband) wurde

§§ 338

, 341 und 342 ASVG sowie

21 Abs. 2 lit. h Ärztegesetz (ÄrzteG) zum Zweck der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei den in § 2 angeführten Krankenversicherungsträgen Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen ein Gesamtvertrag abgeschlossen.2.1.1. Zwischen der römisch 40 und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband) wurde

Paragraphen 338, 341 und 342 ASVG sowie

21 Absatz 2, Litera h, Ärztegesetz (ÄrzteG) zum Zweck der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei den in Paragraph 2, angeführten Krankenversicherungsträgen Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen ein Gesamtvertrag abgeschlossen. 2.1.

  1. In diesem GV samt dazugehöriger Honorarordnung ist u.a. die vertragsgegenständliche Behandlung der Anspruchsberechtigten durch den Vertragsarzt sowie die Leistungsvergütung geregelt, darunter die Vergütung von „Grundleistungen“, die Vergütung von „Sonderleistungen aus dem Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, die Vergütung von „Sonderleistungen aus dem Fachgebiet Innere Medizin und Lungenkrankheiten“ sowie die Vergütung von „Sonderleistungen Mutter-Kind-Pass“. 2.1.
  2. Im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzverordnung ist die Berechtigung zur Ausstellung von Freistellungszeugnissen sowie deren Ausgestaltung geregelt. Hierfür befinden sich in der Anlage der MSchV Muster von Freistellungszeugnissen, die von den VertragsärztInnen verwendet werden müssen. Neben den Daten der werdenden Mutter ist auf dem Freistellungszeugnis anzuführen, welche der in § 2 Abs. 1 MSchV taxativ angeführten medizinischen Indikationen aus Sicht des ausstellenden Facharztes vorliegt. Eine Begründung oder nähere Erörterung ist nicht vorgesehen. Eine solche ist ausschließlich für jenen Fall vorgesehen, wenn sich der ausstellende Facharzt für eine Freistellung bereits vor Ablauf der
  3. Schwangerschaftswoche ausspricht. 2.1.
  4. Im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzverordnung ist die Berechtigung zur Ausstellung von Freistellungszeugnissen sowie deren Ausgestaltung geregelt. Hierfür befinden sich in der Anlage der MSchV Muster von Freistellungszeugnissen, die von den VertragsärztInnen verwendet werden müssen. Neben den Daten der werdenden Mutter ist auf dem Freistellungszeugnis anzuführen, welche der in Paragraph 2, Absatz eins, MSchV taxativ angeführten medizinischen Indikationen aus Sicht des ausstellenden Facharztes vorliegt. Eine Begründung oder nähere Erörterung ist nicht vorgesehen. Eine solche ist ausschließlich für jenen Fall vorgesehen, wenn sich der ausstellende Facharzt für eine Freistellung bereits vor Ablauf der
  5. Schwangerschaftswoche ausspricht. Weiters ist in § 1 Abs. 2 MSchV geregelt, dass Freistellungszeugnisse

§ 3Abs. 3 MSch

G nur auf Grund von in § 2 der MSchV geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden dürfen. Weiters ist in Paragraph eins, Absatz 2, MSchV geregelt, dass Freistellungszeugnisse

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG nur auf Grund von in Paragraph 2, der MSchV geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden dürfen. 2.1.

  1. In der Mutter-Kind-Pass-Verordnung (MuKiPassV) wurde zwecks Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt, das jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen
  2. Lebensmonat umfasst. In der MuKiPassV ist jeweils der Zeitpunkt der Untersuchungen sowie der Untersuchungsumfang mit verpflichtenden Untersuchungen geregelt. 2.1.
  3. Die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses durch FachärztInnen für Frauenheilkunde und FachärztInnen für Innere Medizin erfolgt ausschließlich nach persönlicher Untersuchung durch den das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt für Frauenheilkunde oder innere Medizin. Der wesentliche Aufwand für den untersuchenden Facharzt in Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV liegt in der Untersuchung der werdenden Mutter samt Einschätzung der Gefährdungen für die Gesundheit der werdenden Mutter und medizinischer Beurteilung, ob eine Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV vorliegt oder nicht, samt – gegebenenfalls – Subsumption unter eine spezifische Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV. Die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses dieser Beurteilung durch das Ausfüllen des Formulars („Freistellungszeugnis“) stellt keinen erheblichen Mehraufwand, sondern eine kurze schriftliche Dokumentation des vorangehenden Prozesses (= Untersuchung samt medizinischer Beurteilung, Gefährdungseinschätzung und Subsumption) dar.Der wesentliche Aufwand für den untersuchenden Facharzt in Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV liegt in der Untersuchung der werdenden Mutter samt Einschätzung der Gefährdungen für die Gesundheit der werdenden Mutter und medizinischer Beurteilung, ob eine Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV vorliegt oder nicht, samt – gegebenenfalls – Subsumption unter eine spezifische Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV. Die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses dieser Beurteilung durch das Ausfüllen des Formulars („Freistellungszeugnis“) stellt keinen erheblichen Mehraufwand, sondern eine kurze schriftliche Dokumentation des vorangehenden Prozesses (= Untersuchung samt medizinischer Beurteilung, Gefährdungseinschätzung und Subsumption) dar. 2.1.
  4. Die Feststellung des Vorliegens einer der in § 2 Abs. 1 MSchV angeführten medizinischen Indikationen im Hinblick auf die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses erfolgt in der Regel, aber nicht zwingend nur im Rahmen von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Der Großteil der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, konkret die erste, zweite, vierte und fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung

§ 3Abs. 3 Msch

G werden in der Regel von FachärztInnen für Frauenheilkunde durchgeführt, die dritte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung

§ 3Abs. 3 MSch

G von FachärztInnen für Innere Medizin oder Ärzten für Allgemeinmedizin. Diese Leistungen (= Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) werden als Grundleistung bzw. Sonderleistungen entsprechend der Honorarordnung honoriert und abgegolten.2.1.6. Die Feststellung des Vorliegens einer der in Paragraph 2, Absatz eins, MSchV angeführten medizinischen Indikationen im Hinblick auf die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses erfolgt in der Regel, aber nicht zwingend nur im Rahmen von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Der Großteil der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, konkret die erste, zweite, vierte und fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung

Paragraph 3, Absatz 3, MschG werden in der Regel von FachärztInnen für Frauenheilkunde durchgeführt, die dritte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG von FachärztInnen für Innere Medizin oder Ärzten für Allgemeinmedizin. Diese Leistungen (= Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) werden als Grundleistung bzw. Sonderleistungen entsprechend der Honorarordnung honoriert und abgegolten. Wird das Vorliegen einer der in § 2 Abs. 1 MSchV angeführten medizinischen Indikationen im Hinblick auf die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses außerhalb von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen festgestellt, so wird die vom untersuchenden Arzt vorgenommene Untersuchung, je nachdem, welche konkrete Untersuchung er vornimmt, als Grundleistungsvergütung bzw. im Rahmen der kurativen Leistungsverrechnung honoriert und abgegolten.Wird das Vorliegen einer der in Paragraph 2, Absatz eins, MSchV angeführten medizinischen Indikationen im Hinblick auf die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses außerhalb von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen festgestellt, so wird die vom untersuchenden Arzt vorgenommene Untersuchung, je nachdem, welche konkrete Untersuchung er vornimmt, als Grundleistungsvergütung bzw. im Rahmen der kurativen Leistungsverrechnung honoriert und abgegolten. 2.1.7. Die Befugnis zur Ausstellung der Freistellungszeugnisse durch FachärztInnen für Frauenheilkunde und FachärztInnen für Innere Medizin ist verfahrensgegenständlich ebenso unbestritten wie, dass die das Freistellungszeugnis ausstellenden FachärztInnen die werdende Mutter vor der Ausstellung des Freistellungszeugnisses zwingend selber persönlich zu untersuchen haben. Strittig ist die Frage, ob den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

§ 3Abs. 3 MSch

G Privathonorare verrechnet werden dürfen oder nicht.2.1.7. Die Befugnis zur Ausstellung der Freistellungszeugnisse durch FachärztInnen für Frauenheilkunde und FachärztInnen für Innere Medizin ist verfahrensgegenständlich ebenso unbestritten wie, dass die das Freistellungszeugnis ausstellenden FachärztInnen die werdende Mutter vor der Ausstellung des Freistellungszeugnisses zwingend selber persönlich zu untersuchen haben. Strittig ist die Frage, ob den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG Privathonorare verrechnet werden dürfen oder nicht. 2.1.8. Mit Schreiben vom 09.12.2019, eingelangt bei der LSK am 17.12.2019, beantragt die XXXX

§ 345Abs.

2 Z 1 ASVG festzustellen, dass die Regelungen des GV dahingehend auszulegen sind, dass den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

§ 3Abs. 3 MSch

G Privathonorare verrechnet werden dürfen.2.1.8. Mit Schreiben vom 09.12.2019, eingelangt bei der LSK am 17.12.2019, beantragt die römisch 40

Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG festzustellen, dass die Regelungen des GV dahingehend auszulegen sind, dass den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG Privathonorare verrechnet werden dürfen. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.2.
  2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der LSK und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  3. Die Feststellungen zu dem zwischen der XXXX und dem Hauptverband (nunmehr: Dachverband) abgeschlossenen GV (Punkt 2.2.1.) samt dazugehöriger Honorarordnung (Punkt 2.2.2.) sind unstrittig und stützen sich auf die genannten Dokumente.2.2.
  4. Die Feststellungen zu dem zwischen der römisch 40 und dem Hauptverband (nunmehr: Dachverband) abgeschlossenen GV (Punkt 2.2.1.) samt dazugehöriger Honorarordnung (Punkt 2.2.2.) sind unstrittig und stützen sich auf die genannten Dokumente. 2.2.
  5. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Freistellungszeugnissen (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf §§ 1 und 2 MSchV und § 3 Abs. 3 MSchG.2.2.
  6. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Freistellungszeugnissen (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf Paragraphen eins und 2 MSchV und Paragraph 3, Absatz 3, MSchG. 2.2.
  7. Die Feststellungen zu den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Mutter-Kind-Pass-Verordnung. 2.2.
  8. Die Feststellung, dass der das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt die werdende Mutter vor Ausstellung des Freistellungszeugnisses zwingend persönlich zu untersuchen hat (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf § 4 Abs. 1 MSchV. Dies wurde vom Vertreter der XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 27.04.2022 bestätigt. 2.2.
  9. Die Feststellung, dass der das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt die werdende Mutter vor Ausstellung des Freistellungszeugnisses zwingend persönlich zu untersuchen hat (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf Paragraph 4, Absatz eins, MSchV. Dies wurde vom Vertreter der römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 27.04.2022 bestätigt. Die Feststellungen hinsichtlich des wesentlichen Aufwandes für die betroffenen FachärztInnen (Punkt 2.1.5.) stützen sich darauf, dass die das Freistellungszeugnis ausstellenden FachärztInnen die werdende Mutter vor Ausstellung des Freistellungszeugnisses zwingend persönlich untersuchen und im Rahmen der Untersuchung die Gefährdungen für die werdende Mutter einschätzen und die Ergebnisse der Untersuchung medizinisch beurteilen müssen. Diese Schritte müssen zwangsläufig abschließend vor der Ausstellung des Freistellungszeugnisses erfolgen, da die Ausstellung des Freistellungszeugnisses voraussetzt, dass der/die Facharzt/Fachärztin zuvor zur Beurteilung gelangt, dass eine Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV vorliegt. Die Feststellungen hinsichtlich des wesentlichen Aufwandes für die betroffenen FachärztInnen (Punkt 2.1.5.) stützen sich darauf, dass die das Freistellungszeugnis ausstellenden FachärztInnen die werdende Mutter vor Ausstellung des Freistellungszeugnisses zwingend persönlich untersuchen und im Rahmen der Untersuchung die Gefährdungen für die werdende Mutter einschätzen und die Ergebnisse der Untersuchung medizinisch beurteilen müssen. Diese Schritte müssen zwangsläufig abschließend vor der Ausstellung des Freistellungszeugnisses erfolgen, da die Ausstellung des Freistellungszeugnisses voraussetzt, dass der/die Facharzt/Fachärztin zuvor zur Beurteilung gelangt, dass eine Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV vorliegt. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die Ausgestaltung des zu verwendenden Formulars („Freistellungszeugnis“), auf dem die ausstellenden FachärztInnen eine der in § 2 Abs. 1 MSchV taxativ aufgezählten Indikationen auswählen, diese aber – mit Ausnahme jenes Falles, wenn sich die ausstellenden FachärztInnen für eine Freistellung bereits vor Ablauf der
  10. Schwangerschaftswoche aussprechen – nicht näher begründen müssen. Mit der Auswahl und Niederschrift einer der in § 2 Abs. 1 MSchV vorgesehenen Indikationen verschriftlichen die FachärztInnen somit „bloß“ das Ergebnis des vorangehenden, aufwendigen Prozesses (Untersuchung, samt Gefährdungseinschätzung, medizinischer Beurteilung und Subsumtion). Auch wenn die FachärztInnen nach Durchführung der Untersuchung, Einschätzung der Gefährdungslage für die werdende Mutter und medizinischer Beurteilung zum Ergebnis gelangen, dass keine (ausreichende) Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV vorliegt und daher nicht die Ausstellung des Freistellungszeugnisses erfolgt, bleibt der erheblich höhere Aufwand für die FachärztInnen für die Untersuchungen und die Beurteilung bestehen. Zudem kann es in der Praxis einen zusätzlichen Aufwand darstellen, einer werdenden Mutter, die ein Freistellungszeugnis begehrt, zu erklären, warum aus Sicht der untersuchenden FachärztInnen keine (ausreichende) Indikation hierfür vorliegt. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die Ausgestaltung des zu verwendenden Formulars („Freistellungszeugnis“), auf dem die ausstellenden FachärztInnen eine der in Paragraph 2, Absatz eins, MSchV taxativ aufgezählten Indikationen auswählen, diese aber – mit Ausnahme jenes Falles, wenn sich die ausstellenden FachärztInnen für eine Freistellung bereits vor Ablauf der
  11. Schwangerschaftswoche aussprechen – nicht näher begründen müssen. Mit der Auswahl und Niederschrift einer der in Paragraph 2, Absatz eins, MSchV vorgesehenen Indikationen verschriftlichen die FachärztInnen somit „bloß“ das Ergebnis des vorangehenden, aufwendigen Prozesses (Untersuchung, samt Gefährdungseinschätzung, medizinischer Beurteilung und Subsumtion). Auch wenn die FachärztInnen nach Durchführung der Untersuchung, Einschätzung der Gefährdungslage für die werdende Mutter und medizinischer Beurteilung zum Ergebnis gelangen, dass keine (ausreichende) Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV vorliegt und daher nicht die Ausstellung des Freistellungszeugnisses erfolgt, bleibt der erheblich höhere Aufwand für die FachärztInnen für die Untersuchungen und die Beurteilung bestehen. Zudem kann es in der Praxis einen zusätzlichen Aufwand darstellen, einer werdenden Mutter, die ein Freistellungszeugnis begehrt, zu erklären, warum aus Sicht der untersuchenden FachärztInnen keine (ausreichende) Indikation hierfür vorliegt. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die diesbezüglichen Angaben beider Verfahrensparteien in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.
  12. , Die Feststellungen stützen sich weiters auf die diesbezüglichen Angaben beider Verfahrensparteien in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.04.
  13. Seitens des Vertreters der XXXX wurde hierzu wie folgt ausgeführt:Seitens des Vertreters der römisch 40 wurde hierzu wie folgt ausgeführt: „Letztendlich ist die Arbeit, die der Facharzt oder der Aufwand, den der Facharzt damit hat, ja nicht nur die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses bzw. das Ausfüllen des Formulars, sondern in Wahrheit stellt das Ganze ein Gutachten dar. Der einzige Unterschied zu einem echten „Gutachten“ ist der, dass man nur das Endergebnis protokolliert, aber nicht den Weg dorthin. Also die Begründung. Außer in den einzelnen Fällen, wo das Ganze vor der
  14. Schwangerschaft stattfindet, da muss man das ausführlich begründen. Aber, auch in allen Fällen, wo man im Formular nur die Indikation einträgt, erstellt man letztendlich ein Gutachten, also ein ärztliches Zeugnis, wo auch eine medizinische Gedankenarbeit dahintersteht. Dh, es wird ein Befund aufgenommen, es werden Schlüsse gezogen und zum Schluss im Freistellungszeugnis – das stimmt schon – da landet halt nur das Endergebnis dort. Der Aufwand ist nicht im Niederschreiben, sondern der Aufwand und das Anspruchsvolle ist das Medizinische, das dahintersteht, die Befundaufnahme und das Gutachten.“ (S. 8 des VH-Protokolls, Hervorhebung durch Verf.) Seitens des Vertreters der ÖGK wurde hierzu wie folgt ausgeführt:, Seitens des Vertreters der ÖGK wurde hierzu wie folgt ausgeführt: „[…] Zu diesem Formular selber, weil zuerst auch das Thema Gutachten angesprochen wurde – wenn man sich das Formular anschaut, ist es relativ einfach gehalten. Es sind nur Patientendaten drinnen und dann, zumindest wenn es nicht unter dieser
  15. Schwangerschaftswoche ist, braucht der Arzt dann nur die Indikation hinschreiben. Da ist ja nicht einmal eine Begründung verlangt, die ist ja nur, wenn es ganz früh ist, also vor dieser
  16. Schwangerschaftswoche. Da hat man sogar mehr Aufwand bei einer Krankschreibung, wo der Arzt auch prüfen muss, ist überhaupt diese Krankheit, die dieser Patient hat, ein Grund, dass ich denk krankschreibe. Das ist nicht überall der Fall. Da gibt es ein Lehrbuchbeispiel, der singende Buchhalter, der eine Halsentzündung hat, der kann nicht singen, wenn er irgendwo angestellt ist, er kann aber möglicherweise als Buchhalter arbeiten, wenn ihm ein bisschen der Hals wehtut. Da muss er auch auswerten und schauen, kann der Patient nur mit einer Gefahr, einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bspw. arbeiten und muss er deswegen krankgeschrieben werden. Das ist auch ein Gutachten oder eine Tätigkeit, die vielleicht noch aufwendiger ist, weil, wie gesagt, im Formular selbst habe ich dann, mit Ausnahme dieser unter der
  17. Schwangerschaftswoche eigentlich nur die Indikation hinzuschreiben. Das Gutachten ist für uns auch nicht ganz nachvollziehbar, sage ich jetzt einmal. Da bin ich dann auch noch beim anderen Thema mit dem Aufwand für dieses Formular: Das Formular ist eigentlich eher einfach gehalten, wenn man es sich anschaut. Es sind eben diese Patientendaten drinnen erfasst, die möglicherweise in der Ordination gleich im Vorfeld erfasst werden oder die Assistentin ausfüllt, der Arzt im Endeffekt dann nur noch feststellen muss, ob eine Indikation da ist oder nicht.“ (S. 20 des VH-Protokolls). 2.2.
  18. Die Feststellungen zur Feststellung von Indikationen

§ 2Abs. 1 MSch

V und den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie deren Vergütung ergeben sich aus § 3 Abs. 3 MschG iVm. § 3 MSchV iVm. § 6 Mutter-Kind-Pass-Gesamtvertrag iVm. § 3 Abs. 3 MschG iVm. Punkt D. VIII. („Vergütung für Sonderleistungen Mutter-Kind-Pass“ der zwischen der XXXX und der ÖGK abgeschlossenen Honorarordnung) sowie aus dem Vorbringen der Verfahrensparteien vor der LSK. 2.2.6. Die Feststellungen zur Feststellung von Indikationen

Paragraph 2, Absatz eins, MSchV und den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie deren Vergütung ergeben sich aus Paragraph 3, Absatz 3, MschG in Verbindung mit Paragraph 3, MSchV in Verbindung mit Paragraph 6, Mutter-Kind-Pass-Gesamtvertrag in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, MschG in Verbindung mit Punkt D. römisch acht. („Vergütung für Sonderleistungen Mutter-Kind-Pass“ der zwischen der römisch 40 und der ÖGK abgeschlossenen Honorarordnung) sowie aus dem Vorbringen der Verfahrensparteien vor der LSK. Die Feststellung, dass Untersuchungen, die außerhalb von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgen, je nachdem, welche konkrete Untersuchung vorgenommen wird, als Grundleistungsvergütung bzw. im Rahmen der kurativen Leistungsverrechnung honoriert und abgegolten werden, ist unstrittig. In der Verhandlung vor dem BVwG wurde vom Vertreter der XXXX bestätigt, dass ihm kein Fall bekannt sei, in dem der untersuchende Facharzt für eine durchgeführte Untersuchung keine Vergütung von der ÖGK enthalten hätte („Wäre mir persönlich jetzt nicht bekannt. […]“ S. 7 des VH-Protokolls). Die Feststellung, dass Untersuchungen, die außerhalb von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgen, je nachdem, welche konkrete Untersuchung vorgenommen wird, als Grundleistungsvergütung bzw. im Rahmen der kurativen Leistungsverrechnung honoriert und abgegolten werden, ist unstrittig. In der Verhandlung vor dem BVwG wurde vom Vertreter der römisch 40 bestätigt, dass ihm kein Fall bekannt sei, in dem der untersuchende Facharzt für eine durchgeführte Untersuchung keine Vergütung von der ÖGK enthalten hätte („Wäre mir persönlich jetzt nicht bekannt. […]“ S. 7 des VH-Protokolls). Auch der Vertreter der ÖGK gab an, dass ihm kein derartiger Fall bekannt sei („[…] Ich bin seit 20 Jahren in der Abrechnung und ich kenne keinen Fall, wo das einmal passiert ist, dass er da nichts bekommen hat.“ S. 11 des VH-Protokolls). 2.2.7. Die Feststellungen zur gegenständlich vorliegenden Streitfrage (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den verfahrenseinleitenden Antrag der XXXX (Punkt 2.1.8.) sowie das wiederholte Vorbringen der ÖGK, in dem sich diese für die Abweisung dieses Antrages ausgesprochen hat.2.2.7. Die Feststellungen zur gegenständlich vorliegenden Streitfrage (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den verfahrenseinleitenden Antrag der römisch 40 (Punkt 2.1.8.) sowie das wiederholte Vorbringen der ÖGK, in dem sich diese für die Abweisung dieses Antrages ausgesprochen hat. 2.3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 345Abs.

1 Z 2 ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages.

Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages.

§ 347a

ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommissionen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommissionen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 347bAbs.

1 ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.

Paragraph 347 b, Absatz eins, ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 2.3.2.

§ 341Abs.

1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer jeweils bundeseinheitlich abzuschließen.2.3.2.

Paragraph 341, Absatz eins, ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer jeweils bundeseinheitlich abzuschließen.

§ 342Abs.

1 Z 2 und 3 ASVG haben die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer abzuschließenden Gesamtverträge insbesondere die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluss und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung zu regeln.

§ 342Abs.

1 Z 5 ASVG sind auch die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind, im GV zu regeln.

Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ASVG haben die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer abzuschließenden Gesamtverträge insbesondere die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluss und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung zu regeln.

Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG sind auch die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind, im GV zu regeln.

§ 342Abs.

2 ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.

Paragraph 342, Absatz 2, ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (Paragraph 131,) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.

§ 343Abs.

1 dritter Satz ASVG können die Einzelvertragsparteien abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen.

Paragraph 343, Absatz eins, dritter Satz ASVG können die Einzelvertragsparteien abweichend von Paragraph 341, Absatz 3, mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. 2.3.3.

§ 6Abs.

1 GV wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Arzt durch den Abschluss des Einzelvertrages begründet. 2.3.3.

Paragraph 6, Absatz eins, GV wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Arzt durch den Abschluss des Einzelvertrages begründet.

§ 6Abs.

5 GV ergeben sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages aus diesem Gesamtvertrag, dem Einzelvertrag und den zwischen den Parteien des Gesamtvertrages abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen.

Paragraph 6, Absatz 5, GV ergeben sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages aus diesem Gesamtvertrag, dem Einzelvertrag und den zwischen den Parteien des Gesamtvertrages abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen. 2.3.4.

§ 10a

GV dürfen Vertragsärzte Leistungen, die ihrer Art nach eine Krankenbehandlung darstellen, keine direkten Zahlungen von Anspruchsberechtigten oder Dritten (zB Privatversicherungen) verlangen oder entgegennehmen; unabhängig davon, ob die durchgeführte Leistung in der Honorarordnung als Sonderleistungs-position geregelt ist bzw. ob die Leistung vom Vertragsarzt mit dem Versicherungsträger verrechnet werden kann. 2.3.4.

Paragraph 10 a, GV dürfen Vertragsärzte Leistungen, die ihrer Art nach eine Krankenbehandlung darstellen, keine direkten Zahlungen von Anspruchsberechtigten oder Dritten (zB Privatversicherungen) verlangen oder entgegennehmen; unabhängig davon, ob die durchgeführte Leistung in der Honorarordnung als Sonderleistungs-position geregelt ist bzw. ob die Leistung vom Vertragsarzt mit dem Versicherungsträger verrechnet werden kann. 2.3.5.

§ 30

GV wird die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch die Honorarordnung geregelt; diese bildet einen Bestandteil des GV und enthält insbesondere: 2.3.5.

Paragraph 30, GV wird die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch die Honorarordnung geregelt; diese bildet einen Bestandteil des GV und enthält insbesondere:

  1. a)die Grundsätze über die Verrechnung und Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen;
  2. b)das Verzeichnis der vertragsärztlichen Leistungen;
  3. c)die Bewertung der einzelnen Leistungen in Punkten und, soweit dies vorgesehen ist, in Eurobeträgen. Punkt D. VIII. der Honorarordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte lautet auszugsweise:Punkt D. römisch acht. der Honorarordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte lautet auszugsweise: „VIII. Sonderleistungen Mutter-Kind-Pass MU1 1. Untersuchung der Schwangeren bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche € 18,02 durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MU1 1. Untersuchung der Schwangeren bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche € 18,02 , durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MU2 2. Untersuchung der Schwangeren in der 17. bis 20. Schwangerschaftswoche € 18,02 durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MU2 2. Untersuchung der Schwangeren in der 17. bis 20. Schwangerschaftswoche € 18,02 , durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MU3 3. Untersuchung der Schwangeren in der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche € 18,02 durch Vertrags-ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und GeburtshilfeMU3 3. Untersuchung der Schwangeren in der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche € 18,02 , durch Vertrags-ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MU4 4. Untersuchung der Schwangeren in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche € 18,02 durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MU4 4. Untersuchung der Schwangeren in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche € 18,02 , durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MU5 5. Untersuchung der Schwangeren in der 35. bis 38. Schwangerschaftswoche € 18,02 durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und GeburtshilfeMU5 5. Untersuchung der Schwangeren in der 35. bis 38. Schwangerschaftswoche € 18,02 , durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MI1 Interne Untersuchung der Schwangeren in der 17. bis 20. Schwangerschafts- € 11,55 woche durch Vertrags ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Innere MedizinMI1 Interne Untersuchung der Schwangeren in der 17. bis 20. Schwangerschafts- € 11,55 , woche durch Vertrags ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte für Innere Medizin MS1 Sonographische Untersuchung der Schwangeren in der 18. bis 22. 74 Schwangerschaftswoche durch Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MS2 Sonographische Untersuchung der Schwangeren in der 30. bis 34. 74 Schwangerschaftswoche durch Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MS2 Sonographische Untersuchung der Schwangeren in der 30. bis 34. 74 , Schwangerschaftswoche durch Vertragsfachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe MS3 Sonographische Untersuchung der Schwangeren in der 74 8. bis 12. Schwangerschaftswoche durch Vertragsfach- ärzte für Frauenheilkunde und GeburtshilfeMS3 Sonographische Untersuchung der Schwangeren in der 74 , 8. bis 12. Schwangerschaftswoche durch Vertragsfach- ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe […] Weitere Leistungen nach dem Mutter-Kind-Pass […]“ 2.3.6. Die Auslegung des normativen Teiles des Gesamtvertrages erfolgt nach § 6 und § 7 ABGB. Die Auslegung hat in erster Linie nach dem Wortsinn zu erfolgen. Die Motive der am Abschluss mitwirkenden Personen (bzw. deren Vernehmung darüber) sind für die Auslegung eines Gesamtvertrages irrelevant, wenn sie nicht im Normtext ihren Ausdruck finden. Für die Auslegung des Gesamtvertrages hat seine bisherige Handhabung bzw. Vollziehung keine Bedeutung. Es besteht auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand einer Vertragsübung. Bei Ergebnislosigkeit der Gesetzesauslegung im Sinn des § 6 ABGB ist eine Lückenfüllung (§ 7 ABGB) unzulässig, wenn - gemessen am Regelungszweck des Gesamtvertrages und in systematischer Betrachtung seiner Regelungen - nicht sicher vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden kann, sondern mehr dafür spricht, dass die Gesamtvertragsparteien keine Einigung erzielen konnten oder den Gegenstand nicht regeln wollten (vgl. Kletter in Sonntag ASVG11

(2020), § 342 ASVG, Rz 2ff; VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0019).2.3.6. Die Auslegung des normativen Teiles des Gesamtvertrages erfolgt nach Paragraph 6 und Paragraph 7, ABGB. Die Auslegung hat in erster Linie nach dem Wortsinn zu erfolgen. Die Motive der am Abschluss mitwirkenden Personen (bzw. deren Vernehmung darüber) sind für die Auslegung eines Gesamtvertrages irrelevant, wenn sie nicht im Normtext ihren Ausdruck finden. Für die Auslegung des Gesamtvertrages hat seine bisherige Handhabung bzw. Vollziehung keine Bedeutung. Es besteht auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand einer Vertragsübung. Bei Ergebnislosigkeit der Gesetzesauslegung im Sinn des Paragraph 6, ABGB ist eine Lückenfüllung (Paragraph 7, ABGB) unzulässig, wenn - gemessen am Regelungszweck des Gesamtvertrages und in systematischer Betrachtung seiner Regelungen - nicht sicher vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden kann, sondern mehr dafür spricht, dass die Gesamtvertragsparteien keine Einigung erzielen konnten oder den Gegenstand nicht regeln wollten vergleiche Kletter in Sonntag ASVG11
(2020), Paragraph 342, ASVG, Rz 2ff; VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0019). 2.3.7. Aus den hier zitierten Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass die Vergütung für die Ausstellung eines „Freistellungszeugnisses“

§ 3Abs. 3 Msch

G in der zwischen den Verfahrensparteien als Bestandteil des GV abgeschlossenen Honorarordnung nicht explizit geregelt ist.2.3.7. Aus den hier zitierten Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass die Vergütung für die Ausstellung eines „Freistellungszeugnisses“

Paragraph 3, Absatz 3, MschG in der zwischen den Verfahrensparteien als Bestandteil des GV abgeschlossenen Honorarordnung nicht explizit geregelt ist. Es stellt sich daher die Frage, ob auf Grund der Regelungen im GV – insbesondere der Bestimmungen und der dadurch gegebenen Systematik – für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses entsprechend § 3 Abs. 3 MSchG Privathonorare verrechnet werden dürfen oder diese Leistung allenfalls bereits durch die Grundvergütung bzw. die entsprechenden Sonderleistungen in der Honorarordnung abgegolten ist:Es stellt sich daher die Frage, ob auf Grund der Regelungen im GV – insbesondere der Bestimmungen und der dadurch gegebenen Systematik – für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, MSchG Privathonorare verrechnet werden dürfen oder diese Leistung allenfalls bereits durch die Grundvergütung bzw. die entsprechenden Sonderleistungen in der Honorarordnung abgegolten ist: 2.3.7.1. Abgeltung der Ausstellung von Freistellungszeugnissen im Falle von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen:

§ 3Abs.1 MSch

G dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.

Paragraph 3, Absatz eins, MSchG dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.

§ 3Abs. 3 Msch

G darf eine werdende Mutter über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis („Freistellungszeugnis“) Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

Paragraph 3, Absatz 3, MschG darf eine werdende Mutter über die Achtwochenfrist (Absatz eins,) hinaus auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis („Freistellungszeugnis“) Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Die Ausstellung dieser Freistellungszeugnisse

§ 3Abs. 3 MSch

G durch FachärztInnen ist in der MSchV geregelt. Die Ausstellung dieser Freistellungszeugnisse

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG durch FachärztInnen ist in der MSchV geregelt. Freistellungszeugnisse

§ 3Abs. 3 MSch

G dürfen nur auf Grund von in § 2 der MSchV geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. Diese lauten:Freistellungszeugnisse

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG dürfen nur auf Grund von in Paragraph 2, der MSchV geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. Diese lauten:

  1. Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
  2. Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
  3. belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (
  4. bis
  5. Schwangerschaftswoche);
  6. insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
  7. kongenitale Fehlbildungen;
  8. Mehrlingsschwangerschaften;
  9. eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
  10. Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der
  11. Schwangerschaftswoche;
  12. Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
  13. sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
  14. Status post Konisation;
  15. thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
  16. Fehlbildungen des Uterus;
  17. Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der
  18. Schwangerschaftswoche;
  19. vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
  20. Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
  21. Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.

§ 1Abs. 2 i

Vm. § 3 MuKiPassV umfasst das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren:

Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, MuKiPassV umfasst das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren: Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der

  1. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
  2. Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,
  3. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
  4. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
  5. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
  6. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters,
  7. HIV-Test.Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der
  8. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:,
  9. Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,,
  10. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,,
  11. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),,
  12. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,,
  13. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters,,
  14. HIV-Test. Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18.,
  15. oder
  16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen. Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26.,
  17. oder
  18. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen. Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen. Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32.,
  19. oder
  20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36.,
  21. oder
  22. Schwangerschaftswoche vorzunehmen

§ 4Mu

KiPassV haben diese Untersuchungen jedenfallsGemäß Paragraph 4, MuKiPassV haben diese Untersuchungen jedenfalls

  1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
  2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
  3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
  4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen. Wie unter Punkt 2.1.
  5. festgestellt, erfolgt (auch) die Feststellung des Vorliegens der in § 2 Abs. 1 MSchV angeführten medizinischen Indikationen im Hinblick auf die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses in der Regel (aber nicht nur) im Rahmen der hier genannten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Dies wiederum korrespondiert mit § 4 Abs. 1 MSchV, wonach der/die das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt/Fachärztin die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen hat. Wie unter Punkt 2.1.
  6. festgestellt, erfolgt (auch) die Feststellung des Vorliegens der in Paragraph 2, Absatz eins, MSchV angeführten medizinischen Indikationen im Hinblick auf die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses in der Regel (aber nicht nur) im Rahmen der hier genannten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Dies wiederum korrespondiert mit Paragraph 4, Absatz eins, MSchV, wonach der/die das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt/Fachärztin die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen hat. Diese vom Vertragsarzt erbrachten Leistungen (= Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) werden wiederum als Grundleistung bzw. Sonderleistungen entsprechend der Honorarordnung honoriert, siehe insb. Punkt D. VIII. der Honorarordnung.Diese vom Vertragsarzt erbrachten Leistungen (= Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) werden wiederum als Grundleistung bzw. Sonderleistungen entsprechend der Honorarordnung honoriert, siehe insb. Punkt D. römisch acht. der Honorarordnung. Bereits aus dieser Systematik ergibt sich, dass die (zusätzliche) Verrechnung von Privathonoraren für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen, die – im Falle des Vorliegens von Indikationen im Sinne des § 2 Abs. 1 MSchV – in der Regel Resultat der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind, nicht vorgesehen ist.Bereits aus dieser Systematik ergibt sich, dass die (zusätzliche) Verrechnung von Privathonoraren für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen, die – im Falle des Vorliegens von Indikationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MSchV – in der Regel Resultat der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind, nicht vorgesehen ist. 2.3.7.
  7. „Musterformular“:

§ 51Ärzte

G sind Ärzte verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen Daten zu führen. Die Dokumentation jeder Behandlung und Beratung ist eine Pflicht des Berufsrechts (vgl. Kletter in Sonntag ASVG11

(2020), § 342 ASVG, Rz 59).

Paragraph 51, ÄrzteG sind Ärzte verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 8, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, erforderlichen Daten zu führen. Die Dokumentation jeder Behandlung und Beratung ist eine Pflicht des Berufsrechts vergleiche Kletter in Sonntag ASVG11

(2020), Paragraph 342, ASVG, Rz 59).

26 GV ist der Vertragsarzt zur Beratung der schwangeren Anspruchsberechtigten, ferner zur Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen zur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sowie auf Verlangen des Versicherungsträgers zur Durchführung der Stillkontrolle verpflichtet.

§ 29Abs.

1 GV ist der Vertragsarzt zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit insoweit verpflichtet, als dies im Gesamtvertrag vorgesehen oder sonst zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Die Muster der für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegung notwendigen Vordrucke (Bescheinigungen) werden zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vereinbart (Abs. 2).

Paragraph 29, Absatz eins, GV ist der Vertragsarzt zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit insoweit verpflichtet, als dies im Gesamtvertrag vorgesehen oder sonst zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Die Muster der für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegung notwendigen Vordrucke (Bescheinigungen) werden zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vereinbart (Absatz 2,).

§ 4Abs. 2 Msch

V sind für das Freistellungszeugnis die in der Anlage der MSchV enthaltenen Formulare 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und 2 (zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in) zu verwenden (Abs. 2).

Paragraph 4, Absatz 2, MschV sind für das Freistellungszeugnis die in der Anlage der MSchV enthaltenen Formulare 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und 2 (zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in) zu verwenden (Absatz 2,). Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände

§ 2Abs. 2 (§ 4 Abs. 3 Msch

V).Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände

Paragraph 2, Absatz 2, (Paragraph 4, Absatz 3, MschV). Aus §§ 26 und 29 GV iVm. § 4 MSchV samt Anhang ergibt sich nicht nur, dass der Vertragsarzt zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit insoweit verpflichtet ist, als dies im Gesamtvertrag vorgesehen oder sonst zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird und die Muster für solche Bescheinigungen generell zwischen der Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr Dachverband) vereinbart werden, es wurden vielmehr bereits konkrete Muster für Freistellungszeugnisse vereinbart, die verwendet werden. Auch dieser Umstand impliziert, dass die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses durch einen Facharzt für Frauenheilkunde oder Innere Medizin als „Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit“ im GV vorgesehen bzw. zwischen den Vertragsparteien vereinbart und diese Leistungen mit der Vergütung für die damit zusammenhängenden Untersuchungen abgegolten sind.Aus Paragraphen 26 und 29 GV in Verbindung mit Paragraph 4, MSchV samt Anhang ergibt sich nicht nur, dass der Vertragsarzt zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit insoweit verpflichtet ist, als dies im Gesamtvertrag vorgesehen oder sonst zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird und die Muster für solche Bescheinigungen generell zwischen der Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr Dachverband) vereinbart werden, es wurden vielmehr bereits konkrete Muster für Freistellungszeugnisse vereinbart, die verwendet werden. Auch dieser Umstand impliziert, dass die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses durch einen Facharzt für Frauenheilkunde oder Innere Medizin als „Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit“ im GV vorgesehen bzw. zwischen den Vertragsparteien vereinbart und diese Leistungen mit der Vergütung für die damit zusammenhängenden Untersuchungen abgegolten sind. 2.3.7.

  1. Abgeltung der Ausstellung von Freistellungszeugnissen im Falle von Untersuchungen außerhalb der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Die XXXX bringt in ihrer Beschwerde das Argument vor, dass nicht nur FachärztInnen für Frauenheilkunde, sondern auch FachärztInnen für Innere Medizin Freistellungszeugnisse ausstellen dürfen. Im Unterschied zu FachärztInnen für Frauenheilkunde wären FachärztInnen für Innere Medizin aber – mit Ausnahme der Untersuchung der Schwangeren in der
  2. bis
  3. Schwangerschaftswoche (MI1) – nicht berechtigt, die im MSchG vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchzuführen und zu verrechnen. Die Feststellung einer Vielzahl von Indikationen der Indikationsliste des § 2 MSchV könne daher von FachärztInnen für Innere Medizin gerade nicht im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgen, weshalb diesbezüglich für sie auch keine verrechenbare Mutter-Kind-Pass-Leistung bestehe.Die römisch 40 bringt in ihrer Beschwerde das Argument vor, dass nicht nur FachärztInnen für Frauenheilkunde, sondern auch FachärztInnen für Innere Medizin Freistellungszeugnisse ausstellen dürfen. Im Unterschied zu FachärztInnen für Frauenheilkunde wären FachärztInnen für Innere Medizin aber – mit Ausnahme der Untersuchung der Schwangeren in der
  4. bis
  5. Schwangerschaftswoche (MI1) – nicht berechtigt, die im MSchG vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchzuführen und zu verrechnen. Die Feststellung einer Vielzahl von Indikationen der Indikationsliste des Paragraph 2, MSchV könne daher von FachärztInnen für Innere Medizin gerade nicht im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgen, weshalb diesbezüglich für sie auch keine verrechenbare Mutter-Kind-Pass-Leistung bestehe. Im Hinblick auf dieses Argument der XXXX ist festzustellen, dass die Feststellung der Indikationen des § 2 MSchV

§ 4Abs. 1 Msch

G zwingend eine persönliche Untersuchung durch den das Freistellungszeugnis ausstellenden Arzt voraussetzt. Sofern diese persönlichen Untersuchungen durch FachärztInnen für Innere Medizin erfolgen, können diese zwar – wie von der XXXX richtig ausgeführt – mit Ausnahme der MI1 nicht im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgen. Für FachärztInnen für Innere Medizin sind jedoch zum einen ebenso spezielle Sondervergütungen vorgesehen, wie für KollegInnen anderer Fachrichtungen in deren Bereich, zum anderen gelten für FachärztInnen für Innere Medizin – sowie für FachärztInnen für Frauenheilkunde – gleichermaßen die Grundvergütung und die Grundsätze der §§ 26 und 29 GV, denen zufolge schriftliche Arbeiten im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit durch die Verrechnung der dieser zugrundeliegenden Untersuchung abgegolten ist. Führt ein Facharzt für Innere Medizin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde somit eine persönliche Untersuchung der Schwangeren durch und liegt nach dieser Untersuchung aus Sicht des Facharztes eine medizinische Indikation im Sinne von § 2 Abs.1 MSchV vor, so darf er/sie diese Untersuchung je nach deren Ausgestaltung entsprechend der Grundvergütung bzw. im Rahmen der kurativen Leistungsabrechnung oder als Sondervergütung abrechnen (so ggfalls z.B. eine ausführliche therapeutische Aussprache, ein Ultraschall, einen ausführlichen Befundbericht etc.). Damit ist jedoch auch die Dokumentation, nämlich im gegenständlichen Fall das Ausfüllen eines 1,5 A4-seitigen Musterformulars (Freistellungszeugnis), in dem eine von mehreren taxativ aufgezählten Indikationen auszuwählen, nicht aber näher zu begründen ist, abgegolten. Im Hinblick auf dieses Argument der römisch 40 ist festzustellen, dass die Feststellung der Indikationen des Paragraph 2, MSchV

Paragraph 4, Absatz eins, MschG zwingend eine persönliche Untersuchung durch den das Freistellungszeugnis ausstellenden Arzt voraussetzt. Sofern diese persönlichen Untersuchungen durch FachärztInnen für Innere Medizin erfolgen, können diese zwar – wie von der römisch 40 richtig ausgeführt – mit Ausnahme der MI1 nicht im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erfolgen. Für FachärztInnen für Innere Medizin sind jedoch zum einen ebenso spezielle Sondervergütungen vorgesehen, wie für KollegInnen anderer Fachrichtungen in deren Bereich, zum anderen gelten für FachärztInnen für Innere Medizin – sowie für FachärztInnen für Frauenheilkunde – gleichermaßen die Grundvergütung und die Grundsätze der Paragraphen 26 und 29 GV, denen zufolge schriftliche Arbeiten im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit durch die Verrechnung der dieser zugrundeliegenden Untersuchung abgegolten ist. Führt ein Facharzt für Innere Medizin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde somit eine persönliche Untersuchung der Schwangeren durch und liegt nach dieser Untersuchung aus Sicht des Facharztes eine medizinische Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV vor, so darf er/sie diese Untersuchung je nach deren Ausgestaltung entsprechend der Grundvergütung bzw. im Rahmen der kurativen Leistungsabrechnung oder als Sondervergütung abrechnen (so ggfalls z.B. eine ausführliche therapeutische Aussprache, ein Ultraschall, einen ausführlichen Befundbericht etc.). Damit ist jedoch auch die Dokumentation, nämlich im gegenständlichen Fall das Ausfüllen eines 1,5 A4-seitigen Musterformulars (Freistellungszeugnis), in dem eine von mehreren taxativ aufgezählten Indikationen auszuwählen, nicht aber näher zu begründen ist, abgegolten. Wie unter Punkt 2.1.

  1. festgestellt und unter Punkt 2.2.
  2. beweiswürdigend ausgeführt, liegt der Aufwand für den untersuchenden Facharzt in Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV in der Untersuchung der werdenden Mutter samt Einschätzung der Gefährdungen für die Gesundheit der werdenden Mutter und medizinischer Beurteilung, ob eine Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV vorliegt oder nicht samt Subsumption unter eine spezifische Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV. Die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses dieser Beurteilung durch das Ausfüllen des Formulars („Freistellungszeugnis“) stellt keinen erheblichen Mehraufwand, sondern eine kurze schriftliche Dokumentation des vorangehenden Prozesses (= Untersuchung samt medizinischer Beurteilung und Subsumption) dar.Wie unter Punkt 2.1.
  3. festgestellt und unter Punkt 2.2.
  4. beweiswürdigend ausgeführt, liegt der Aufwand für den untersuchenden Facharzt in Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV in der Untersuchung der werdenden Mutter samt Einschätzung der Gefährdungen für die Gesundheit der werdenden Mutter und medizinischer Beurteilung, ob eine Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV vorliegt oder nicht samt Subsumption unter eine spezifische Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV. Die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses dieser Beurteilung durch das Ausfüllen des Formulars („Freistellungszeugnis“) stellt keinen erheblichen Mehraufwand, sondern eine kurze schriftliche Dokumentation des vorangehenden Prozesses (= Untersuchung samt medizinischer Beurteilung und Subsumption) dar. 2.3.7.
  5. § 10a GV – Verbot der Annahme direkter Zahlungen Anspruchsberechtigter: , 2.3.7.
  6. Paragraph 10 a, GV – Verbot der Annahme direkter Zahlungen Anspruchsberechtigter:

§ 10a

GV dürfen Vertragsärzte für Leistungen, die ihrer Art nach eine Krankenbehandlung darstellen, keine direkten Zahlungen von Anspruchsberechtigten oder Dritten (zB Privatversicherungen) verlangen oder entgegennehmen; unabhängig davon, ob die durchgeführte Leistung in der Honorarordnung als Sonderleistungsposition geregelt ist bzw. ob die Leistung vom Vertragsarzt mit dem Versicherungsträger verrechnet werden kann.

Paragraph 10 a, GV dürfen Vertragsärzte für Leistungen, die ihrer Art nach eine Krankenbehandlung darstellen, keine direkten Zahlungen von Anspruchsberechtigten oder Dritten (zB Privatversicherungen) verlangen oder entgegennehmen; unabhängig davon, ob die durchgeführte Leistung in der Honorarordnung als Sonderleistungsposition geregelt ist bzw. ob die Leistung vom Vertragsarzt mit dem Versicherungsträger verrechnet werden kann.

§ 10aAbs.

2 GV sind folgende Leistungen vom Vertragsarzt mit dem Anspruchsberechtigten verrechenbar:

Paragraph 10 a, Absatz 2, GV sind folgende Leistungen vom Vertragsarzt mit dem Anspruchsberechtigten verrechenbar:

  1. a)Leistungen, die ihrer Art nach keine Krankenbehandlungen darstellen, wie zB Führerscheinuntersuchungen, Flugtauglichkeits-untersuchungen, rein prophylaktische Leistungen sofern sie nicht gesamtvertraglich als Sachleistung zu erbringen sind, Atteste für private Zwecke usw.
  2. b)Komplementärmedizinische (wissenschaftlich nicht erprobte) Leistungen, wobei Kammer und Kasse darüber jährlich eine möglichst vollständige (demonstrative) Liste erstellen.
  3. c)Private Inanspruchnahme des Vertragsarztes, bei denen der Anspruchsberechtigte für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bewusst keine e-card abgeben will und der Anspruchsberechtigte somit auf den Sachleistungsanspruch verzichtet, wobei in diesem Fall vom Versicherungsträger auch kein Rückersatz geleistet wird. Erkrankt der Anspruchsberechtigte, der den Vertragsarzt privat in Anspruch genommen hat, während des Abrechnungszeitraumes so, dass er die weitere Behandlung auf Kosten des Versicherungsträgers abgewickelt haben will, werden ab dem Zeitpunkt der e-card Vorlage für den restlichen Abrechnungs-zeitraum die ärztlichen Leistungen mit dem Versicherungsträger verrechenbar.
  4. d)Leistungen, die vom Vertragsarzt außerhalb seiner Ordination(
  5. en)erbracht werden (zB in Tageskliniken oder als Belegarzt im Krankenhaus), sofern diese Leistungen typischerweise in einer Kassenordination der betreffenden Fachrichtung nicht erbracht werden können (zB weil dafür eine umfangreiche Anästhesieeinrichtung oder ein steriler OP-Raum notwendig ist oder weil nicht bloß eine Regionalanästhesie oder zwar Regionalanästhesie, aber mit anästhesiespezifischen Anästhesietechniken durchgeführt wird). Der Begriff „Krankenbehandlung“ wird in der GV nicht definiert.

§ 10Abs.

2 GV muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die auf Grund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgers vom Arzt zu begründen.Der Begriff „Krankenbehandlung“ wird in der GV nicht definiert.

Paragraph 10, Absatz 2, GV muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die auf Grund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgers vom Arzt zu begründen. Die Systematik der in der MSchV geregelten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Formulierung des § 10 Abs. 2 GV lassen darauf schließen, dass alle in der MSchV geregelten und vorgesehenen Untersuchungen der Schwangeren jedenfalls eine Krankenbehandlung darstellen, die „ausreichend und zweckmäßig“ ist, allenfalls deren Durchführung nicht verpflichtend vorgesehen wäre.Die Systematik der in der MSchV geregelten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Formulierung des Paragraph 10, Absatz 2, GV lassen darauf schließen, dass alle in der MSchV geregelten und vorgesehenen Untersuchungen der Schwangeren jedenfalls eine Krankenbehandlung darstellen, die „ausreichend und zweckmäßig“ ist, allenfalls deren Durchführung nicht verpflichtend vorgesehen wäre. Die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses ist weder explizit in § 10a Abs. 2a GV – wo dem Anspruchsberechtigten verrechenbare Leistungen aufgezählt werden – genannt, noch finden sich dort Leistungen, die dem Wesen nach mit der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vergleichbar wären. Die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses ist weder explizit in Paragraph 10 a, Absatz 2 a, GV – wo dem Anspruchsberechtigten verrechenbare Leistungen aufgezählt werden – genannt, noch finden sich dort Leistungen, die dem Wesen nach mit der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vergleichbar wären. Aus §10 Abs. 2 iVm § 10a Abs. 1 und 2 GV lässt sich somit ableiten, dass die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Rahmen derer Indikationen die zur Ausstellung von Freistellungszeugnissen berechtigen bzw. verpflichten, inklusive der schriftlichen Dokumentation dieser Untersuchungen in Form des Freistellungszeugnisses als Ganzes diese Leistung „Krankenbehandlung“ darstellen, für die keine direkten Zahlungen von Anspruchsberechtigten oder Dritten (zB Privatversicherungen) verlangt oder entgegen genommen werden darf. Dies, zumal Limitierungen, Degressionsregelungen, Deckelungen und andere Honorarbegrenzungen § 342 ASVG nicht widersprechen (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 342 ASVG, Rz 49; vgl. Grillberger/Mosler, Vertragspartnerrecht 274).Aus §10 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz eins und 2 GV lässt sich somit ableiten, dass die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Rahmen derer Indikationen die zur Ausstellung von Freistellungszeugnissen berechtigen bzw. verpflichten, inklusive der schriftlichen Dokumentation dieser Untersuchungen in Form des Freistellungszeugnisses als Ganzes diese Leistung „Krankenbehandlung“ darstellen, für die keine direkten Zahlungen von Anspruchsberechtigten oder Dritten (zB Privatversicherungen) verlangt oder entgegen genommen werden darf. Dies, zumal Limitierungen, Degressionsregelungen, Deckelungen und andere Honorarbegrenzungen Paragraph 342, ASVG nicht widersprechen (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 342, ASVG, Rz 49; vergleiche Grillberger/Mosler, Vertragspartnerrecht 274). 2.3.7.4. „Neue Leistung für Fachärzte für Frauenheilkunde und Innere Medizin ohne Anspruch auf Entgelt“ durch Novellierungen: Die XXXX stützt sich im Hinblick auf ihren Antrag insbesondere auf die Entwicklung der einschlägigen Bestimmungen des § 3 Abs. 3 MSchG. Die römisch 40 stützt sich im Hinblick auf ihren Antrag insbesondere auf die Entwicklung der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG.

§ 3Abs. 3 MSch

G dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden. Eine Verlängerung des Beschäftigungsverbotes über die Achtwochenfrist hinaus sei nach § 3 Abs. 3 MSchG idF BGBl I Nr 60/2015 nur aufgrund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung möglich gewesen.

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden. Eine Verlängerung des Beschäftigungsverbotes über die Achtwochenfrist hinaus sei nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2015, nur aufgrund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung möglich gewesen. Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBI I Nr 126/2017, sei § 3 Abs. 3 MSchG ab 01.01.2018 dahingehend geändert worden, dass ein über die Achtwochenfrist hinausgehendes Beschäftigungsverbot auch bei Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses ermöglicht worden sei, welches

§ 3MSch

V durch FachärztInnen für Frauenheilkunde und FachärztInnen für Innere Medizin ausgestellt werden habe dürfen.Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBI römisch eins Nr 126 aus 2017,, sei Paragraph 3, Absatz 3, MSchG ab 01.01.2018 dahingehend geändert worden, dass ein über die Achtwochenfrist hinausgehendes Beschäftigungsverbot auch bei Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses ermöglicht worden sei, welches

Paragraph 3, MSchV durch FachärztInnen für Frauenheilkunde und FachärztInnen für Innere Medizin ausgestellt werden habe dürfen. Wenn man der Ansicht der ÖGK folgen würde, dass von den betroffenen Vertragsärzten für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses nach § 3 Abs. 3 MSchG kein Privathonorar in Rechnung gestellt werden dürfe, hätte dies zur Folge, dass die Vertragsärzte diese seit 01.01.2018 neu hervorgekommene Leistung ohne Anspruch auf Entgelt (weder gegenüber den PatientInnen noch gegenüber der ÖGK) zu erbringen hätten, so die XXXX . Dies entspreche aber keinesfalls dem mit § 26 GV angestrebten Zweck. Wenn man der Ansicht der ÖGK folgen würde, dass von den betroffenen Vertragsärzten für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG kein Privathonorar in Rechnung gestellt werden dürfe, hätte dies zur Folge, dass die Vertragsärzte diese seit 01.01.2018 neu hervorgekommene Leistung ohne Anspruch auf Entgelt (weder gegenüber den PatientInnen noch gegenüber der ÖGK) zu erbringen hätten, so die römisch 40 . Dies entspreche aber keinesfalls dem mit Paragraph 26, GV angestrebten Zweck. Die von der XXXX dargestellte Änderung des § 3 Abs. 3 MSchG ab 01.01.2018 wurde seitens des Gesetzgebers damit begründet, dass „das Verfahren für die vorzeitige Freistellung von der Arbeit vereinfacht“ werde. Im Besonderen Teil der Erläuterungen wurde hierzu Folgendes ausgeführt:Die von der römisch 40 dargestellte Änderung des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG ab 01.01.2018 wurde seitens des Gesetzgebers damit begründet, dass „das Verfahren für die vorzeitige Freistellung von der Arbeit vereinfacht“ werde. Im Besonderen Teil der Erläuterungen wurde hierzu Folgendes ausgeführt: „In der Praxis wird immer wieder kritisiert, dass zur Erlangung eines Freistellungszeugnisses

§ 3Abs.

3 nicht nur ein Attest eines Facharztes notwendig ist, sondern auch die Ausstellung eines Zeugnisses durch eine Arbeitsinspektionsärztin oder einen Arbeitsinspektionsarzt bzw. eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt, wobei diese Behörden sich letztlich auf das vorliegende fachärztliche Attest stützen. Um diese Vorgangsweise zu vereinfachen, werden künftig Fachärzte und Fachärztinnen statt des Attestes das Freistellungszeugnis ausstellen können, das zur Vorlage an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dient. Dabei ist es notwendig, die bisher durch Erlass geregelten Freistellungsgründe rechtsverbindlich durch Verordnung festzulegen. Diese soll weiters regeln, welche Fachrichtungen neben den Gynäkolog/innen in bestimmten Fällen ein Freistellungszeugnis ausstellen können und nähere Bestimmungen über Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses festlegen. Es ist nicht daran gedacht, den Kreis der befugten Fachärztinnen/Fachärzte namentlich einzuschränken. Über die in der Verordnung aufgelisteten medizinischen Indikationen hinaus wird nur in Einzelfällen eine Freistellung

§ 3Abs.

3 möglich sein. In diesen Einzelfällen bedarf es weiterhin eines fachärztlichen Attests sowie wie bisher eines Freistellungszeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes bzw. -ärztin oder eines Amtsarztes bzw. -ärztin.“ „In der Praxis wird immer wieder kritisiert, dass zur Erlangung eines Freistellungszeugnisses

Paragraph 3, Absatz 3, nicht nur ein Attest eines Facharztes notwendig ist, sondern auch die Ausstellung eines Zeugnisses durch eine Arbeitsinspektionsärztin oder einen Arbeitsinspektionsarzt bzw. eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt, wobei diese Behörden sich letztlich auf das vorliegende fachärztliche Attest stützen. Um diese Vorgangsweise zu vereinfachen, werden künftig Fachärzte und Fachärztinnen statt des Attestes das Freistellungszeugnis ausstellen können, das zur Vorlage an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dient. Dabei ist es notwendig, die bisher durch Erlass geregelten Freistellungsgründe rechtsverbindlich durch Verordnung festzulegen. Diese soll weiters regeln, welche Fachrichtungen neben den Gynäkolog/innen in bestimmten Fällen ein Freistellungszeugnis ausstellen können und nähere Bestimmungen über Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses festlegen. Es ist nicht daran gedacht, den Kreis der befugten Fachärztinnen/Fachärzte namentlich einzuschränken. Über die in der Verordnung aufgelisteten medizinischen Indikationen hinaus wird nur in Einzelfällen eine Freistellung

Paragraph 3, Absatz 3, möglich sein. In diesen Einzelfällen bedarf es weiterhin eines fachärztlichen Attests sowie wie bisher eines Freistellungszeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes bzw. -ärztin oder eines Amtsarztes bzw. -ärztin.“ , Entgegen der Ansicht der XXXX lässt sich den Erläuternden Bemerkungen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, durch diese Änderung wären befugte FachärztInnen bei Vorliegen der Indikationen iSv § 2 Abs. 1 MSchV verpflichtet „eine neue Leistung“ zu erbringen. Der Gesetzgeber ging – wie sich aus dem Wortlaut ergibt – sichtlich davon aus, dass befugte FachärztInnen schon zuvor Atteste ausgestellt hätten, aber nunmehr „statt des Attestes das Freistellungszeugnis ausstellen können“. Der Einwand der XXXX , die Ausstellung des Freistellungszeugnisses durch hierzu befugte FachärztInnen seit 01.01.2018 stelle eine neue zusätzliche von den FachärztInnen geforderte Leistung dar, die von der Honorarordnung nicht gedeckt wäre und vorher auch nicht in vergleichbarer Weise bestanden hätte, geht daher ins Leere. Zudem stellt die Ausstellung des Freistellungszeugnisses – die zwingend eine vorangehende Untersuchung zwecks Feststellung der medizinischen Indikationen erfordert – für sich genommen maximal einen vereinfachten zusätzlichen Ablauf dar und gehört es zum Wesen einer – wie im GV auch vorgesehenen – pauschalen Abgeltung, dass die Höhe des Entgelts von vereinfachten oder zusätzlichen Abläufe/Aufwänden nicht direkt beeinflusst werden. Entgegen der Ansicht der römisch 40 lässt sich den Erläuternden Bemerkungen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, durch diese Änderung wären befugte FachärztInnen bei Vorliegen der Indikationen iSv Paragraph 2, Absatz eins, MSchV verpflichtet „eine neue Leistung“ zu erbringen. Der Gesetzgeber ging – wie sich aus dem Wortlaut ergibt – sichtlich davon aus, dass befugte FachärztInnen schon zuvor Atteste ausgestellt hätten, aber nunmehr „statt des Attestes das Freistellungszeugnis ausstellen können“. Der Einwand der römisch 40 , die Ausstellung des Freistellungszeugnisses durch hierzu befugte FachärztInnen seit 01.01.2018 stelle eine neue zusätzliche von den FachärztInnen geforderte Leistung dar, die von der Honorarordnung nicht gedeckt wäre und vorher auch nicht in vergleichbarer Weise bestanden hätte, geht daher ins Leere. Zudem stellt die Ausstellung des Freistellungszeugnisses – die zwingend eine vorangehende Untersuchung zwecks Feststellung der medizinischen Indikationen erfordert – für sich genommen maximal einen vereinfachten zusätzlichen Ablauf dar und gehört es zum Wesen einer – wie im GV auch vorgesehenen – pauschalen Abgeltung, dass die Höhe des Entgelts von vereinfachten oder zusätzlichen Abläufe/Aufwänden nicht direkt beeinflusst werden. Wie unter Punkt 2.1.5. festgestellt und unter Punkt 2.2.5. beweiswürdigend ausgeführt sowie bereits unter Punkt 2.3.7.3. wiederholt, liegt der Aufwand für den untersuchenden Facharzt in Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV in der Untersuchung der werdenden Mutter samt Einschätzung der Gefährdungen für die Gesundheit der werdenden Mutter und medizinischer Beurteilung, ob eine Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV vorliegt oder nicht samt Subsumption unter eine spezifische Indikation im Sinne von § 2 Abs. 1 MSchV. Die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses dieser Beurteilung durch das Ausfüllen des Formulars („Freistellungszeugnis“) stellt keinen erheblichen Mehraufwand, sondern eine kurze schriftliche Dokumentation des vorangehenden Prozesses (= Untersuchung samt medizinischer Beurteilung und Subsumption) dar.Wie unter Punkt 2.1.5. festgestellt und unter Punkt 2.2.5. beweiswürdigend ausgeführt sowie bereits unter Punkt 2.3.7.3. wiederholt, liegt der Aufwand für den untersuchenden Facharzt in Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens einer Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV in der Untersuchung der werdenden Mutter samt Einschätzung der Gefährdungen für die Gesundheit der werdenden Mutter und medizinischer Beurteilung, ob eine Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV vorliegt oder nicht samt Subsumption unter eine spezifische Indikation im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, MSchV. Die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses dieser Beurteilung durch das Ausfüllen des Formulars („Freistellungszeugnis“) stellt keinen erheblichen Mehraufwand, sondern eine kurze schriftliche Dokumentation des vorangehenden Prozesses (= Untersuchung samt medizinischer Beurteilung und Subsumption) dar. 2.3.7.5. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

§ 23

GV obliegt grundsätzlich dem behandelnden Vertragsarzt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit.

§ 24Abs.

1 GV hat der behandelnde Vertragsarzt nicht nur die Krankenstandsmeldung auf einem vorgesehenen Vordruck auszustellen, sondern in der Regel am gleichen Tag, an dem er die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt hat, die Krankenstandsmeldung an den Versicherungsträger auszufertigen.

Paragraph 23, GV obliegt grundsätzlich dem behandelnden Vertragsarzt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit.

Paragraph 24, Absatz eins, GV hat der behandelnde Vertragsarzt nicht nur die Krankenstandsmeldung auf einem vorgesehenen Vordruck auszustellen, sondern in der Regel am gleichen Tag, an dem er die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt hat, die Krankenstandsmeldung an den Versicherungsträger auszufertigen. Bei der Krankenstandsmeldung handelt es sich ähnlich wie bei der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses um die schriftliche Bestätigung der Ergebnisse einer Untersuchung des Patienten auf einem vorgegebenen Formular. Weder § 23 noch § 24 GV normiert explizit eine Vergütung für die Ausstellung einer Krankenstandsmeldung und/oder der diesbezüglichen Meldung an den Versicherungsträger. Es entspricht jedoch der gelebten Praxis und der übereinstimmenden Auslegung der Vertragsparteien, dass diese Leistung durch die in der Honorarordnung festgelegte Grundvergütung abgegolten ist. Bei der Krankenstandsmeldung handelt es sich ähnlich wie bei der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses um die schriftliche Bestätigung der Ergebnisse einer Untersuchung des Patienten auf einem vorgegebenen Formular. Weder Paragraph 23, noch Paragraph 24, GV normiert explizit eine Vergütung für die Ausstellung einer Krankenstandsmeldung und/oder der diesbezüglichen Meldung an den Versicherungsträger. Es entspricht jedoch der gelebten Praxis und der übereinstimmenden Auslegung der Vertragsparteien, dass diese Leistung durch die in der Honorarordnung festgelegte Grundvergütung abgegolten ist. 2.3.7.6. Antragsbegehren: Die Entscheidung einer Auslegungsstreitigkeit über den Inhalt des Gesamtvertrages setzt das Bestehen eines bestimmten Sachverhaltes voraus, dessen anhand des Gesamtvertrages vorzunehmende rechtliche Beurteilung zwischen den Parteien des Gesamtvertrages strittig ist, mit der Folge, dass diese Auffassungsdivergenz über die Auslegung des Gesamtvertrages zu einer „Gefährdung der Rechtssphäre" (so zutreffend BSK SSV-NF 7/A2 mwH) der antragstellenden Partei führt. Der hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung strittige Sachverhalt, der Anlass zur Antragstellung gibt, ist daher vom antragstellenden Vertragspartner konkret darzulegen und bestimmt in der Folge den Verfahrensgegenstand (vgl. VfGH 10.12.2009, B 1804/08, VfSlg. 18.943; vgl. idS auch zum inhaltsgleichen § 19 PRIKRAF-G VwGH 30.1.2020, Ra 2018/11/0016).Die Entscheidung einer Auslegungsstreitigkeit über den Inhalt des Gesamtvertrages setzt das Bestehen eines bestimmten Sachverhaltes voraus, dessen anhand des Gesamtvertrages vorzunehmende rechtliche Beurteilung zwischen den Parteien des Gesamtvertrages strittig ist, mit der Folge, dass diese Auffassungsdivergenz über die Auslegung des Gesamtvertrages zu einer „Gefährdung der Rechtssphäre" (so zutreffend BSK SSV-NF 7/A2 mwH) der antragstellenden Partei führt. Der hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung strittige Sachverhalt, der Anlass zur Antragstellung gibt, ist daher vom antragstellenden Vertragspartner konkret darzulegen und bestimmt in der Folge den Verfahrensgegenstand vergleiche VfGH 10.12.2009, B 1804/08, VfSlg. 18.943; vergleiche idS auch zum inhaltsgleichen Paragraph 19, PRIKRAF-G VwGH 30.1.2020, Ra 2018/11/0016). Es kann hingegen nicht Aufgabe der Landesschiedskommission sein, auf Grund einer globalen, undifferenziert eine oder mehrere Bestimmungen des Gesamtvertrages betreffenden Fragestellung sich von Amts wegen alle möglichen, unter eine Bestimmung subsumierbaren Sachverhalte vorzustellen und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und zu lösen (ähnlich zu Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG: OGH 29.03.2006, 9 ObA 195/05z [SZ 2006/49]).Es kann hingegen nicht Aufgabe der Landesschiedskommission sein, auf Grund einer globalen, undifferenziert eine oder mehrere Bestimmungen des Gesamtvertrages betreffenden Fragestellung sich von Amts wegen alle möglichen, unter eine Bestimmung subsumierbaren Sachverhalte vorzustellen und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und zu lösen (ähnlich zu Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG: OGH 29.03.2006, 9 ObA 195/05z [SZ 2006/49]). Wie festgestellt, erfolgt die Feststellung der in § 2 Abs. 1 MSchV angeführten medizinischen Indikationen im Hinblick auf die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses in der Regel, aber nicht zwingend nur, im Rahmen von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Diese Leistungen werden als Grundleistung bzw. Sonderleistungen entsprechend der Honorarordnung honoriert. Wie festgestellt, erfolgt die Feststellung der in Paragraph 2, Absatz eins, MSchV angeführten medizinischen Indikationen im Hinblick auf die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses in der Regel, aber nicht zwingend nur, im Rahmen von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Diese Leistungen werden als Grundleistung bzw. Sonderleistungen entsprechend der Honorarordnung honoriert. Der verfahrensgegenständliche Antrag der XXXX ist weit gefasst. Damit wird begehrt, dass der GV generell dahingehend auszulegen ist, dass den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

§ 3Abs. 3 MSch

G Privathonorare verrechnet werden dürfen. , Der verfahrensgegenständliche Antrag der römisch 40 ist weit gefasst. Damit wird begehrt, dass der GV generell dahingehend auszulegen ist, dass den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG Privathonorare verrechnet werden dürfen. Hierbei wird weder eine Differenzierung vorgenommen, von welchen (Fach)ÄrztInnen Privathonorare verrechnet werden dürfen. Daher sind von diesem Feststellungsbegehren FachärztInnen für Frauenheilkunde und FachärztInnen für Innere Medizin gleichermaßen umfasst. Weiters wird auch keine Differenzierung dahingehend vorgenommen, in welchen Konstellationen FachärztInnen für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen Privathonorare verrechnen dürfen. Es wird beispielsweise nicht näher differenziert, ob FachärztInnen etwa (auch) in jenen Fällen Privathonorare verrechnen sollen dürfen, in denen sie die Indikationen für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen im Rahmen von Untersuchungen, die zweifelsfrei vom GV iVm. der Honorarordnung abgegolten sind (so z.B. sofern dies im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durch FachärztInnen für Frauenheilkunde geschieht), feststellen oder ob beispielsweise (nur) FachärztInnen für Innere Medizin in jenen Fällen Privathonorare verrechnen sollen dürfen, in denen diese die entsprechenden Indikationen außerhalb verpflichteter und in der Honorarordnung klar geregelter Untersuchungen (und daher eben nicht im Rahmen von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) feststellen. Weiters wird auch keine Differenzierung dahingehend vorgenommen, in welchen Konstellationen FachärztInnen für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen Privathonorare verrechnen dürfen. Es wird beispielsweise nicht näher differenziert, ob FachärztInnen etwa (auch) in jenen Fällen Privathonorare verrechnen sollen dürfen, in denen sie die Indikationen für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen im Rahmen von Untersuchungen, die zweifelsfrei vom GV in Verbindung mit der Honorarordnung abgegolten sind (so z.B. sofern dies im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durch FachärztInnen für Frauenheilkunde geschieht), feststellen oder ob beispielsweise (nur) FachärztInnen für Innere Medizin in jenen Fällen Privathonorare verrechnen sollen dürfen, in denen diese die entsprechenden Indikationen außerhalb verpflichteter und in der Honorarordnung klar geregelter Untersuchungen (und daher eben nicht im Rahmen von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) feststellen. Die XXXX begehrt die Feststellung für alle FachärztInnen, unabhängig davon, im Rahmen welcher Untersuchungen diese FachärztInnen die Indikationen für einen vorzeitigen Mutterschutz feststellen.Die römisch 40 begehrt die Feststellung für alle FachärztInnen, unabhängig davon, im Rahmen welcher Untersuchungen diese FachärztInnen die Indikationen für einen vorzeitigen Mutterschutz feststellen. Selbst wenn man daher – entgegen der Ansicht des erkennenden Senates – die Rechtsansicht vertreten würde, dass FachärztInnen für Innere Medizin (zumindest dann) Privathonorare für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen verrechnen dürfen, wenn sie die Indikationen iSd MSchV außerhalb verpflichteter und in der Honorarordnung klar geregelter Untersuchungen (wie den MuKiPass-Untersuchungen) feststellen und das Ausstellen des Freistellungszeugnisses nicht durch die Grundvergütung / administrativen Aufwand etc. gedeckt wäre, wäre das verfahrensgegenständliche Antragsbegehren der XXXX deutlich zu weit gefasst, um die dem Verfahren zugrundeliegende, begehrte Feststellung (bejahend) treffen zu können. Selbst wenn man daher – entgegen der Ansicht des erkennenden Senates – die Rechtsansicht vertreten würde, dass FachärztInnen für Innere Medizin (zumindest dann) Privathonorare für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen verrechnen dürfen, wenn sie die Indikationen iSd MSchV außerhalb verpflichteter und in der Honorarordnung klar geregelter Untersuchungen (wie den MuKiPass-Untersuchungen) feststellen und das Ausstellen des Freistellungszeugnisses nicht durch die Grundvergütung / administrativen Aufwand etc. gedeckt wäre, wäre das verfahrensgegenständliche Antragsbegehren der römisch 40 deutlich zu weit gefasst, um die dem Verfahren zugrundeliegende, begehrte Feststellung (bejahend) treffen zu können. , 2.3.7.7. Resümee: Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses kein eigener Honoraransatz vorgesehen ist, sondern diese Leistung mit jenen Leistungen (insbesondere Untersuchungen) die der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vorangehen und zugrunde liegen, insbesondere (aber nicht nur) im Zusammenhang mit den Leistungen für den Mutter-Kind-Pass, abgegolten bzw. honoriert werden. Diese Leistung ist daher durch die vertragsärztlichen Verpflichtungen der §§ 26 und 29 GV, darin enthalten auch die Dokumentationspflicht der Ärzte bzw. deren schriftliche, administrative Tätigkeit, gedeckt.Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses kein eigener Honoraransatz vorgesehen ist, sondern diese Leistung mit jenen Leistungen (insbesondere Untersuchungen) die der Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vorangehen und zugrunde liegen, insbesondere (aber nicht nur) im Zusammenhang mit den Leistungen für den Mutter-Kind-Pass, abgegolten bzw. honoriert werden. Diese Leistung ist daher durch die vertragsärztlichen Verpflichtungen der Paragraphen 26 und 29 GV, darin enthalten auch die Dokumentationspflicht der Ärzte bzw. deren schriftliche, administrative Tätigkeit, gedeckt. Der Antrag der XXXX , es möge festgestellt werden, dass die Regelungen des XXXX Gesamtvertrages für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte dahingehend auszulegen seien, dass den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

§ 3Abs. 3 MSch

G Privathonorare verrechnet werden dürfen, wurde daher seitens der LSK zu Recht abgewiesen.Der Antrag der römisch 40 , es möge festgestellt werden, dass die Regelungen des römisch 40 Gesamtvertrages für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte dahingehend auszulegen seien, dass den Versicherten der ÖGK für die Ausstellung von Freistellungszeugnissen

Paragraph 3, Absatz 3, MSchG Privathonorare verrechnet werden dürfen, wurde daher seitens der LSK zu Recht abgewiesen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der LSK vom 23.06.2021, Zl. LSK 2/19, abzuweisen.Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der LSK vom 23.06.2021, Zl. LSK 2/19, abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen – insbesondere was die Regelungen betreffend die Auslegung des Gesamtvertrages betrifft – auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Weiters stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO (der als Vorbild für das Revisionsmodell in der Verwaltungsgerichtsbarkeit diente - vgl. etwa den hg. Beschluss vomDie Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen – insbesondere was die Regelungen betreffend die Auslegung des Gesamtvertrages betrifft – auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Weiters stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 502, ZPO (der als Vorbild für das Revisionsmodell in der Verwaltungsgerichtsbarkeit diente - vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0016) im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. RIS-Justiz RS0042936). 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0016) im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0042936). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2245972.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.