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{'item': 'W268 2236880-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW268 2236880-1 SpruchW268 2236880-1/16E, , W268 2236880-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 27.08.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 28.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX alias XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien zu sein und am XXXX alias XXXX alias XXXX geboren zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer reiste am 27.08.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 28.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 alias römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Armenien zu sein und am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geboren zu sein.
  3. Unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich reiste der Beschwerdeführer weiter nach Deutschland und stellte dort unter dem Namen XXXX am 17.09.2003 in Chemnitz einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich reiste der Beschwerdeführer weiter nach Deutschland und stellte dort unter dem Namen römisch 40 am 17.09.2003 in Chemnitz einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Am 11.05.2004 folgte die Rücküberstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Österreich.
  6. Am 29.07.2004 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
  8. Am 27.07.2009 erging ebenso ein abweisendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E11 254.533-0/2008-14/E.
  9. Am 30.09.2009 brachte der Beschwerdeführer unter der Zl. 09 11.982 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen begründete er mit dem Umstand, dass er schon seit 2003 in Europa lebe, in Armenien keine Bezugspersonen habe und nichts besitze. Er gehöre der jesidischen Volksgruppe an und habe dort keine Rechte. Sein Vater sei im Herkunftsland umgebracht worden und drohe ihm selbst auch der Tod. Nach seinem ersten Asylantrag in Österreich sei er nach Deutschland gegangen, da ihm ein syrischer Kurde im österreichischen Lager geraten habe, sich dort als syrischer Staatsangehöriger auszugeben, um keine weiteren Probleme zu haben.
  10. Am 08.10.2009 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und seine Familie seit 2003 in Europa leben würden und sie voll integriert seien. Zudem sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht und er könne in Armenien nicht behandelt werden. Er müsste dort zum einen alles privat zahlen und würde als Jeside schlechter behandelt werden als die Armenier. Er habe nur in Österreich noch seine Mutter, weitere Verwandte habe er in der EU sonst nicht. Vor sechs Monaten sei seine Schwester aus Armenien gekommen und habe berichtet, dass er nach wie vor verfolgt werde. Seine Schwester sei im Jahr 2001 entführt und bis 2008 festgehalten worden. Während dieser Zeit sei sie auch bei mehreren Messerattacken am Körper verletzt worden.
  11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
  12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe wie im ersten Verfahren angegeben habe und die Frage, ob sich an seinen Ausreisegründen etwas geändert habe, verneint habe. Das Parteibegehren im zweiten Antrag würde sich daher mit jenem im ersten Antrag decken.
  13. Am 28.10.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den obigen Bescheid zusammen mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers im April 2009 nach Österreich geflüchtet sei und durch sie nunmehr ein neues Beweismittel zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts zur Verfügung stehe. Zudem wurde erneut auf die umfangreiche Integration in Österreich sowie die Diskriminierung von Jesiden in Armenien hingewiesen.
  14. Am 28.10.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den obigen Bescheid zusammen mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers im April 2009 nach Österreich geflüchtet sei und durch sie nunmehr ein neues Beweismittel zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts zur Verfügung stehe. Zudem wurde erneut auf die umfangreiche Integration in Österreich sowie die Diskriminierung von Jesiden in Armenien hingewiesen.
  15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. E14 254.533-2/2009-8Z, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
  16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. E14 254.533-2/2009-8Z, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
  17. Am 30.03.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Vorlage der Geburtsurkunde des XXXX , der Sterbeurkunde des Vaters des XXXX , eine Bescheinigung über die Fahndung, inkl. Übersetzung und Einberufungsbefehl zur armenischen Armee betreffend XXXX , ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 16.03.2010 die vorgelegten neuen Beweismittel erlangt und somit erfahren habe, dass er in Armenien wegen Wehrdienstverweigerung unter Fahndung stehe. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Zl. E11 254533—/2010/14Z abgewiesen.
  18. Am 30.03.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Vorlage der Geburtsurkunde des römisch 40 , der Sterbeurkunde des Vaters des römisch 40 , eine Bescheinigung über die Fahndung, inkl. Übersetzung und Einberufungsbefehl zur armenischen Armee betreffend römisch 40 , ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 16.03.2010 die vorgelegten neuen Beweismittel erlangt und somit erfahren habe, dass er in Armenien wegen Wehrdienstverweigerung unter Fahndung stehe. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Zl. E11 254533—/2010/14Z abgewiesen.
  19. Am 15.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) quotenfrei (bis 30.06.2011 Allgemeine Quote), Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a/9), mit der Kartennummer A25054934, gültig bis 14.06.2013 ausgestellt und bis dato laufend verlängert.
  20. Am 15.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) quotenfrei (bis 30.06.2011 Allgemeine Quote), Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,), mit der Kartennummer A25054934, gültig bis 14.06.2013 ausgestellt und bis dato laufend verlängert.
  21. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei armenischer Staatsbürger sei, da seine Mutter und Schwester ebenso die armenische Staatsbürgerschaft innehätten. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren als armenischer Staatsangehöriger bezeichnet und bei der armenischen Botschaft Wien um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht. Selbst der Asylgerichtshof hätte den Beschwerdeführer in dessen Erkenntnis zu Zl. E11 254.533-0/2008-14E vom 27.05.2009 als armenischen Staatsbürger bezeichnet.
  22. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das LVwG. Dieser Beschwerde wurde entsprochen.
  23. Aufgrund des Beschlusses des LVwG zu Zl. LVwG-750033/2/BP/JO vom 10.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2015 vom Bundesasylamt erstmalig ein Fremdenpass ausgefolgt. Begründend gab das LVwG an, dass es sich bei der Konsulin der armenischen Botschaft telefonisch erkundigte. Diese führte an, dass eine Person, der kein armenischer Pass ausgestellt worden sei und welche nicht als armenischer Staatsbürger registriert sei, nicht als armenischer Staatsbürger zu bezeichnen sei. Ferner wurde auch auf die Bestätigung der armenischen Botschaft vom 03.04.2013 hingewiesen, wonach laut dem Amt für Sicherheit der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über den Beschwerdeführer in Hinblick auf dessen armenische Staatsbürgerschaft vorhanden seien und ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt worden war. Von Seiten der armenischen Botschaft würde der Beschwerdeführer somit nicht als armenischer Staatsbürger angesehen. Die im Akt befindlichen Unterlagen in Zusammenschau mit der Auskunft der Konsulin der armenischen Botschaft Wien würden im Rahmen der Beweiswürdigung ein widerspruchsfreies Bild ergeben.
  24. Mit Urteil des BG XXXX vom 19.07.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,- verurteilt.
  25. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 19.07.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,- verurteilt.
  26. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde zuletzt am 19.06.2019 eine bis 19.06.2022 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt.
  27. Am 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose.
  28. Aufgrund diverser Straftaten des Beschwerdeführers wurde seine Identität im Herkunftsland überprüft.
  29. Am 11.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vom XXXX , wegen § 307 Abs. 1 StGB, §§ 12
  30. Fall, 229 Abs. 1 StGB und § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren und einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 25.07.2017, XXXX , verurteilt.
  31. Am 11.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vom römisch 40 , wegen Paragraph 307, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
  32. Fall, 229 Absatz eins, StGB und Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren und einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom 25.07.2017, römisch 40 , verurteilt.
  33. Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vom XXXX wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,- verurteilt.
  34. Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vom römisch 40 wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,- verurteilt.
  35. Am 29.05.2020 teilte das Bundeskriminalamt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich der Beschwerdeführer laut schriftlicher Stellungnahme von IP Yerevan der Geburtsurkunde des verstorbenen XXXX , geb. am XXXX bedient habe. In Wahrheit handle es sich beim Beschwerdeführer um XXXX , Sohn von XXXX , geb. am XXXX . Er sei Inhaber des Reisepasses XXXX , ausgestellt am 27.12.2001 und gültig bis 27.12.
  36. Zuletzt habe er Armenien am 20.04.2007 verlassen.
  37. Am 29.05.2020 teilte das Bundeskriminalamt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich der Beschwerdeführer laut schriftlicher Stellungnahme von IP Yerevan der Geburtsurkunde des verstorbenen römisch 40 , geb. am römisch 40 bedient habe. In Wahrheit handle es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 , Sohn von römisch 40 , geb. am römisch 40 . Er sei Inhaber des Reisepasses römisch 40 , ausgestellt am 27.12.2001 und gültig bis 27.12.
  38. Zuletzt habe er Armenien am 20.04.2007 verlassen.
  39. Am 24.07.2020 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darin wurde der Beschwerdeführer mit dem Vorhalt konfrontiert, dass er sich der Geburtsurkunde des Verstorbenen XXXX bedient habe und es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um XXXX , Sohn von XXXX , geb. am XXXX , handle. Dies verneinte der Beschwerdeführer. Ferner gab er an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Armenien habe er im Kleinkindalter verlassen, die Grundschule habe er in der Russischen Föderation besucht. In Österreich arbeite der Beschwerdeführer in der Stahlbranche als Leasingarbeiter und verfüge über eine schuldenfreie Eigentumswohnung.
  40. Am 24.07.2020 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darin wurde der Beschwerdeführer mit dem Vorhalt konfrontiert, dass er sich der Geburtsurkunde des Verstorbenen römisch 40 bedient habe und es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um römisch 40 , Sohn von römisch 40 , geb. am römisch 40 , handle. Dies verneinte der Beschwerdeführer. Ferner gab er an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Armenien habe er im Kleinkindalter verlassen, die Grundschule habe er in der Russischen Föderation besucht. In Österreich arbeite der Beschwerdeführer in der Stahlbranche als Leasingarbeiter und verfüge über eine schuldenfreie Eigentumswohnung.
  41. Am 03.08.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er zur behaupteten falschen Identität ausführte, dass es sich bei dem Namen XXXX um einen slawischen Namen handle, der für Armenier, Kurden und Jesiden absolut unüblich sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um eine Intrige gegen ihn handle.
  42. Am 03.08.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er zur behaupteten falschen Identität ausführte, dass es sich bei dem Namen römisch 40 um einen slawischen Namen handle, der für Armenier, Kurden und Jesiden absolut unüblich sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um eine Intrige gegen ihn handle.
  43. Am 10.09.2020 wurde aufgrund der unterstellten Verwendung einer falschen Identität die Entziehung des Fremdenpasses des Beschwerdeführers eingeleitet und ihm mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme diesbezüglich bis zum 23.09.2020 erteilt.
  44. In der am 23.09.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er ausdrücklich bestreite, den Namen XXXX zu führen und sich vehement gegen den Entzug seines Fremdenpasses ausspreche.
  45. In der am 23.09.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er ausdrücklich bestreite, den Namen römisch 40 zu führen und sich vehement gegen den Entzug seines Fremdenpasses ausspreche.
  46. Mit Urteil des LG XXXX vom 20.10.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  47. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.10.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  48. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2020, Zl. 732592810/190281545, wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005, BGBl- I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
  49. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2020, Zl. 732592810/190281545, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005, BGBl- römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts seiner begangenen Strafraten und seines Gesamtverhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Zudem bestehe zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, da alle Familienmitglieder im Erwerbsleben stehen würden und Geldüberweisungen aus Armenien auch möglich wären. Zudem könnte der Kontakt zur Familie über Telefon, Skype, etc. aufrechterhalten werden und seien Besuche am zukünftigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers möglich. Die Schwierigkeiten beim allfälligen Aufbau einer Existenz im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer als Folge im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei zudem ein Einreiseverbot zu verhängen.
  50. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zl. 732592810/200836608, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Fremdenpass, Passnummer XXXX , entzogen und festgelegt, dass gemäß § 93 Abs. 2 FPG das Dokument unverzüglich beim Bundesamt vorzulegen sei.
  51. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zl. 732592810/200836608, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Fremdenpass, Passnummer römisch 40 , entzogen und festgelegt, dass gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG das Dokument unverzüglich beim Bundesamt vorzulegen sei. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mehr zweifelsfrei gegeben sei und aufgrund dessen die Voraussetzungen für den Besitz eines Fremdenpasses nicht mehr gegeben seien.
  52. Am 07.10.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den Bescheid bezüglich der Rückkehrentscheidung ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich seit seiner letzten Straftat wohlverhalte und einen positiven Lebenswandel vollzogen habe. Ferner übersehe die Behörde, dass er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Durch das Einreiseverbot sei er nicht mehr in der Lage, ein Familienleben mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seiner Mutter und seiner Schwester zu führen.
  53. Am 15.10.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung auch eine Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich der Entziehung seines Fremdenpasses ein und führte darin aus, dass seine Identität sehr wohl feststehe und es sich beim Beschwerdeführer um XXXX handle.
  54. Am 15.10.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung auch eine Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich der Entziehung seines Fremdenpasses ein und führte darin aus, dass seine Identität sehr wohl feststehe und es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 handle.
  55. Die Beschwerdevorlage langte am 17.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  56. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführervertreter eine Benachrichtigung der/des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens, aus welcher ua hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer keine falschen Angaben zu seiner Identität nachgewiesen werden konnten.
  57. Am 15.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei aber seine Frau an Gebärmutterkrebs erkrankt sei. Der Beschwerdeführer arbeite seit 7 Jahren als Türsteher und verdiene etwa EUR 2.000,- pro Monat. Der Beschwerdeführer habe einen laufenden Kredit, bei dem noch EUR 40.000,- offen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  58. Feststellungen: 1.
  59. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Armenien geboren und gehört der Volksgruppe der Jesiden an. Seine Identität steht nicht fest. Seit seiner Einreise im Jahr 2003 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Er verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte, welche zuletzt am 19.06.2019 mit Gültigkeit bis 19.06.2022 ausgestellt wurde. Am 10.09.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend die Entziehung seines Fremdenpasses eingeleitet, weil die Behörde ihm die Verwendung einer falschen Identität unterstellte. Das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts des Sozialbetrugs im Zeitraum von 2003 bis laufend wurde am 09.02.2021 eingestellt.
  60. Beweiswürdigung: 2.
  61. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  62. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie seinem dahingehend gleichbleibenden Vorbringen. Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sozialbetrugs im Zeitraum von 2003 bis laufend ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.02.2021.Die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sozialbetrugs im Zeitraum von 2003 bis laufend ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 09.02.
  63. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  64. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Entziehung des Fremdenpasses:
  65. Gemäß § 93 Abs. 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn
  66. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn
  67. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  68. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  69. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
  70. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist. Nach Abs. 2 leg. cit. sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.Nach Absatz 2, leg. cit. sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
  71. Im gegenständlichen Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entziehung des Fremdenpasses auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mehr zweifelsfrei gegeben sei.
  72. Im gegenständlichen Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entziehung des Fremdenpasses auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mehr zweifelsfrei gegeben sei. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Sozialbetrugs im Zeitraum 2003 bis laufend mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.02.2021 eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Falsche Angaben zu seiner Identität konnten dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Sozialbetrugs im Zeitraum 2003 bis laufend mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 09.02.2021 eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Falsche Angaben zu seiner Identität konnten dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden.
  73. Im Verwaltungsgerichtshofgesetz ist geregelt, dass wenn durch ein Erkenntnis des VwGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird, die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung der aufhebenden Entscheidung befunden hat.
  74. Im Verwaltungsgerichtshofgesetz ist geregelt, dass wenn durch ein Erkenntnis des VwGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird, die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung der aufhebenden Entscheidung befunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Rechtswirkungen aufhebender Entscheidungen in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern auch zur Folge hat, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH am 05.10.2017, Ra 2017/21/0161; Hinweis B vom
  75. August 2013, 2013/06/0047, mwN; diese zur Rechtslage vor dem
  76. Jänner 2014 ergangene Judikatur kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Rechtswirkungen aufhebender Entscheidungen in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern auch zur Folge hat, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH am 05.10.2017, Ra 2017/21/0161; Hinweis B vom
  77. August 2013, 2013/06/0047, mwN; diese zur Rechtslage vor dem
  78. Jänner 2014 ergangene Judikatur kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden).
  79. Gegenständlich ist die analoge Anwendung dieser Entscheidung anwendbar, zumal die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 29.09.2020 von Tatsachen ausging, welche später durch die Staatsanwaltschaft nach einem Ermittlungsverfahren verworfen werden konnten und dem Bescheid der Behörde somit die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Im vorliegenden Fall wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX festgestellt, dass dem Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität nicht nachgewiesen werden konnten. Im vorliegenden Fall wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität nicht nachgewiesen werden konnten. Das Bundesamt hat sich in seinem nunmehrigen Bescheid hinsichtlich des Entzuges des Fremdenpasses und der Anordnung an den Beschwerdeführer, diesen bei der Behörde unverzüglich vorzulegen, ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mehr zweifelsfrei gegeben sei und festgehalten, dass dadurch nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei. Das in diesem Zusammenhang durch die Staatsanwaltshaft XXXX geführte Strafverfahren betreffend den Verdacht des Sozialbetrugs wurde mit Benachrichtigung vom 09.02.2021 allerdings eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Falsche Angaben zur Identität des Beschwerdeführers konnten ihm im Verfahren nicht nachgewiesen werden. Somit ist dem durch die belangte Behörde ausgestellten Bescheid vom 29.09.2020 die Grundlage für die Entziehung des Fremdenpasses durch die Einstellung des Strafverfahrens weggefallen. Das in diesem Zusammenhang durch die Staatsanwaltshaft römisch 40 geführte Strafverfahren betreffend den Verdacht des Sozialbetrugs wurde mit Benachrichtigung vom 09.02.2021 allerdings eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Falsche Angaben zur Identität des Beschwerdeführers konnten ihm im Verfahren nicht nachgewiesen werden. Somit ist dem durch die belangte Behörde ausgestellten Bescheid vom 29.09.2020 die Grundlage für die Entziehung des Fremdenpasses durch die Einstellung des Strafverfahrens weggefallen. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die Entziehung des Fremdenpasses mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020 einer Rechtsgrundlage und erwies sich infolge der Aufhebung des durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Bescheides insofern als rechtswidrig. Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2236880.1.00

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