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{'item': 'W268 2236880-2'}

Obsah (24)§ 55Art. 133§ 68§ 10§ 37§§ 31§ 52§ 46§ 53§ 93§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 58§ 8§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 14a§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW268 2236880-2 SpruchW268 2236880-2/16E, , W268 2236880-2/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das

§ 55Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. II. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 27.08.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 28.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien zu sein und am XXXX alias XXXX alias XXXX geboren zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer reiste am 27.08.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 28.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Armenien zu sein und am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geboren zu sein.
  3. Unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich reiste der Beschwerdeführer weiter nach Deutschland und stellte dort unter dem Namen XXXX am 17.09.2003 in Chemnitz einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich reiste der Beschwerdeführer weiter nach Deutschland und stellte dort unter dem Namen römisch 40 am 17.09.2003 in Chemnitz einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Am 11.05.2004 folgte die Rücküberstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Österreich.
  6. Am 29.07.2004 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
  8. Am 27.07.2009 erging ebenso ein abweisendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E11 254.533-0/2008-14/E.
  9. Am 30.09.2009 brachte der Beschwerdeführer unter der Zl. 09 11.982 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen begründete er mit dem Umstand, dass er schon seit 2003 in Europa lebe, in Armenien keine Bezugspersonen habe und nichts besitze. Er gehöre der jesidischen Volksgruppe an und habe dort keine Rechte. Sein Vater sei im Herkunftsland umgebracht worden und drohe ihm selbst auch der Tod. Nach seinem ersten Asylantrag in Österreich sei er nach Deutschland gegangen, da ihm ein syrischer Kurde im österreichischen Lager geraten habe, sich dort als syrischer Staatsangehöriger auszugeben, um keine weiteren Probleme zu haben.
  10. Am 08.10.2009 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und seine Familie seit 2003 in Europa leben würden und sie voll integriert seien. Zudem sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht und er könne in Armenien nicht behandelt werden. Er müsste dort zum einen alles privat zahlen und würde als Jeside schlechter behandelt werden als die Armenier. Er habe nur in Österreich noch seine Mutter, weitere Verwandte habe er in der EU sonst nicht. Vor sechs Monaten sei seine Schwester aus Armenien gekommen und habe berichtet, dass er nach wie vor verfolgt werde. Seine Schwester sei im Jahr 2001 entführt und bis 2008 festgehalten worden. Während dieser Zeit sei sie auch bei mehreren Messerattacken am Körper verletzt worden.
  11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2009

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2009

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe wie im ersten Verfahren angegeben habe und die Frage, ob sich an seinen Ausreisegründen etwas geändert habe, verneint habe. Das Parteibegehren im zweiten Antrag würde sich daher mit jenem im ersten Antrag decken. 10. Am 28.10.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den obigen Bescheid zusammen mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 37Asyl

G ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers im April 2009 nach Österreich geflüchtet sei und durch sie nunmehr ein neues Beweismittel zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts zur Verfügung stehe. Zudem wurde erneut auf die umfangreiche Integration in Österreich sowie die Diskriminierung von Jesiden in Armenien hingewiesen.10. Am 28.10.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den obigen Bescheid zusammen mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 37, AsylG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers im April 2009 nach Österreich geflüchtet sei und durch sie nunmehr ein neues Beweismittel zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhalts zur Verfügung stehe. Zudem wurde erneut auf die umfangreiche Integration in Österreich sowie die Diskriminierung von Jesiden in Armenien hingewiesen. 11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. E14 254.533-2/2009-8Z, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

§ 68Abs.

1 AVG abgewiesen. 11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, Zl. E14 254.533-2/2009-8Z, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

  1. Am 30.03.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Vorlage der Geburtsurkunde des XXXX , der Sterbeurkunde des Vaters des XXXX , eine Bescheinigung über die Fahndung, inkl. Übersetzung und Einberufungsbefehl zur armenischen Armee betreffend XXXX , ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 16.03.2010 die vorgelegten neuen Beweismittel erlangt und somit erfahren habe, dass er in Armenien wegen Wehrdienstverweigerung unter Fahndung stehe. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Zl. E11 254533—/2010/14Z abgewiesen.
  2. Am 30.03.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Vorlage der Geburtsurkunde des römisch 40 , der Sterbeurkunde des Vaters des römisch 40 , eine Bescheinigung über die Fahndung, inkl. Übersetzung und Einberufungsbefehl zur armenischen Armee betreffend römisch 40 , ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 16.03.2010 die vorgelegten neuen Beweismittel erlangt und somit erfahren habe, dass er in Armenien wegen Wehrdienstverweigerung unter Fahndung stehe. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Zl. E11 254533—/2010/14Z abgewiesen.
  3. Am 15.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) quotenfrei (bis 30.06.2011 Allgemeine Quote), Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a/9), mit der Kartennummer XXXX , gültig bis 14.06.2013 ausgestellt und bis dato laufend verlängert.
  4. Am 15.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) quotenfrei (bis 30.06.2011 Allgemeine Quote), Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,), mit der Kartennummer römisch 40 , gültig bis 14.06.2013 ausgestellt und bis dato laufend verlängert.
  5. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei armenischer Staatsbürger sei, da seine Mutter und Schwester ebenso die armenische Staatsbürgerschaft innehätten. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren als armenischer Staatsangehöriger bezeichnet und bei der armenischen Botschaft Wien um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht. Selbst der Asylgerichtshof hätte den Beschwerdeführer in dessen Erkenntnis zu Zl. E11 254.533-0/2008-14E vom 27.05.2009 als armenischen Staatsbürger bezeichnet.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das LVwG. Dieser Beschwerde wurde entsprochen.
  7. Aufgrund des Beschlusses des LVwG zu Zl. LVwG-750033/2/BP/JO vom 10.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2015 vom Bundesasylamt erstmalig ein Fremdenpass ausgefolgt. Begründend gab das LVwG an, dass es sich bei der Konsulin der armenischen Botschaft telefonisch erkundigte. Diese führte an, dass eine Person, der kein armenischer Pass ausgestellt worden sei und welche nicht als armenischer Staatsbürger registriert sei, nicht als armenischer Staatsbürger zu bezeichnen sei. Ferner wurde auch auf die Bestätigung der armenischen Botschaft vom 03.04.2013 hingewiesen, wonach laut dem Amt für Sicherheit der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über den Beschwerdeführer in Hinblick auf dessen armenische Staatsbürgerschaft vorhanden seien und ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt worden war. Von Seiten der armenischen Botschaft würde der Beschwerdeführer somit nicht als armenischer Staatsbürger angesehen. Die im Akt befindlichen Unterlagen in Zusammenschau mit der Auskunft der Konsulin der armenischen Botschaft Wien würden im Rahmen der Beweiswürdigung ein widerspruchsfreies Bild ergeben.
  8. Mit Urteil des BG XXXX vom 19.07.2017, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,- verurteilt.
  9. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 19.07.2017, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,- verurteilt.
  10. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde zuletzt am 19.06.2019 eine bis 19.06.2022 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt.
  11. Am 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose.
  12. Aufgrund diverser Straftaten des Beschwerdeführers wurde seine Identität im Herkunftsland überprüft.
  13. Am 11.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX , wegen § 307 Abs. 1 StGB, §§ 12
  14. Fall, 229 Abs. 1 StGB und § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren und einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom 25.07.2017, XXXX , verurteilt.

  1. Am 11.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 , wegen Paragraph 307, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
  2. Fall, 229 Absatz eins, StGB und Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren und einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG römisch 40 vom 25.07.2017, römisch 40 , verurteilt.

  1. Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX zu GZ XXXX wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,- verurteilt.
  2. Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vom BG römisch 40 zu GZ römisch 40 wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,- verurteilt.
  3. Am 29.05.2020 teilte das Bundeskriminalamt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich der Beschwerdeführer laut schriftlicher Stellungnahme von IP Yerevan der Geburtsurkunde des verstorbenen XXXX , geb. am XXXX bedient habe. In Wahrheit handle es sich beim Beschwerdeführer um XXXX , Sohn von XXXX , geb. am XXXX . Er sei Inhaber des Reisepasses XXXX , ausgestellt am 27.12.2001 und gültig bis 27.12.
  4. Zuletzt habe er Armenien am 20.04.2007 verlassen.
  5. Am 29.05.2020 teilte das Bundeskriminalamt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich der Beschwerdeführer laut schriftlicher Stellungnahme von IP Yerevan der Geburtsurkunde des verstorbenen römisch 40 , geb. am römisch 40 bedient habe. In Wahrheit handle es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 , Sohn von römisch 40 , geb. am römisch 40 . Er sei Inhaber des Reisepasses römisch 40 , ausgestellt am 27.12.2001 und gültig bis 27.12.
  6. Zuletzt habe er Armenien am 20.04.2007 verlassen.
  7. Am 24.07.2020 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darin wurde der Beschwerdeführer mit dem Vorhalt konfrontiert, dass er sich der Geburtsurkunde des Verstorbenen XXXX bedient habe und es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um XXXX , Sohn von XXXX , geb. am XXXX , handle. Dies verneinte der Beschwerdeführer. Ferner gab er an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Armenien habe er im Kleinkindalter verlassen, die Grundschule habe er in der Russischen Föderation besucht. In Österreich arbeite der Beschwerdeführer in der Stahlbranche als Leasingarbeiter und verfüge über eine schuldenfreie Eigentumswohnung.
  8. Am 24.07.2020 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darin wurde der Beschwerdeführer mit dem Vorhalt konfrontiert, dass er sich der Geburtsurkunde des Verstorbenen römisch 40 bedient habe und es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um römisch 40 , Sohn von römisch 40 , geb. am römisch 40 , handle. Dies verneinte der Beschwerdeführer. Ferner gab er an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Armenien habe er im Kleinkindalter verlassen, die Grundschule habe er in der Russischen Föderation besucht. In Österreich arbeite der Beschwerdeführer in der Stahlbranche als Leasingarbeiter und verfüge über eine schuldenfreie Eigentumswohnung.
  9. Am 03.08.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er zur behaupteten falschen Identität ausführte, dass es sich bei dem Namen XXXX um einen slawischen Namen handle, der für Armenier, Kurden und Jesiden absolut unüblich sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um eine Intrige gegen ihn handle.
  10. Am 03.08.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er zur behaupteten falschen Identität ausführte, dass es sich bei dem Namen römisch 40 um einen slawischen Namen handle, der für Armenier, Kurden und Jesiden absolut unüblich sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um eine Intrige gegen ihn handle.
  11. Am 10.09.2020 wurde aufgrund der unterstellten Verwendung einer falschen Identität die Entziehung des Fremdenpasses des Beschwerdeführers eingeleitet und ihm mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme diesbezüglich bis zum 23.09.2020 erteilt.
  12. In der am 23.09.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er ausdrücklich bestreite, den Namen XXXX zu führen und sich vehement gegen den Entzug seines Fremdenpasses ausspreche.
  13. In der am 23.09.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er ausdrücklich bestreite, den Namen römisch 40 zu führen und sich vehement gegen den Entzug seines Fremdenpasses ausspreche.
  14. Mit Urteil des LG XXXX vom 20.10.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  15. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.10.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2020, Zl. 732592810/190281545, wurde

§ 52Abs. 4 FPG 2005, BGBl- I Nr. 100/2005 idg

F, iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).29. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2020, Zl. 732592810/190281545, wurde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005, BGBl- römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts seiner begangenen Strafraten und seines Gesamtverhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Zudem bestehe zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, da alle Familienmitglieder im Erwerbsleben stehen würden und Geldüberweisungen aus Armenien auch möglich wären. Zudem könnte der Kontakt zur Familie über Telefon, Skype, etc. aufrechterhalten werden und seien Besuche am zukünftigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers möglich. Die Schwierigkeiten beim allfälligen Aufbau einer Existenz im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer als Folge im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei zudem ein Einreiseverbot zu verhängen. 30. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zl. 732592810/200836608, wurde dem Beschwerdeführer

§ 93Abs.

1 Z 1 FPG der Fremdenpass, Passnummer XXXX , entzogen und festgelegt, dass

§ 93Abs.

2 FPG das Dokument unverzüglich beim Bundesamt vorzulegen sei. 30. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zl. 732592810/200836608, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Fremdenpass, Passnummer römisch 40 , entzogen und festgelegt, dass

Paragraph 93, Absatz 2, FPG das Dokument unverzüglich beim Bundesamt vorzulegen sei. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mehr zweifelsfrei gegeben sei und aufgrund dessen die Voraussetzungen für den Besitz eines Fremdenpasses nicht mehr gegeben seien.

  1. Am 07.10.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den Bescheid bezüglich der Rückkehrentscheidung ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich seit seiner letzten Straftat wohlverhalte und einen positiven Lebenswandel vollzogen habe. Ferner übersehe die Behörde, dass er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Durch das Einreiseverbot sei er nicht mehr in der Lage, ein Familienleben mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seiner Mutter und seiner Schwester zu führen.
  2. Am 15.10.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung auch eine Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich der Entziehung seines Fremdenpasses ein und führte darin aus, dass seine Identität sehr wohl feststehe und es sich beim Beschwerdeführer um XXXX handle.
  3. Am 15.10.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung auch eine Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich der Entziehung seines Fremdenpasses ein und führte darin aus, dass seine Identität sehr wohl feststehe und es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 handle.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 17.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführervertreter eine Benachrichtigung der/des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens, aus welcher ua hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer keine falschen Angaben zu seiner Identität nachgewiesen werden konnten.
  6. Am 15.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei, aber seine Frau an Gebärmutterkrebs erkrankt sei. Der Beschwerdeführer arbeite seit 7 Jahren als Türsteher und verdiene etwa EUR 2.000,- pro Monat. Der Beschwerdeführer habe einen laufenden Kredit, bei dem noch EUR 40.000,- offen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Armenien geboren und gehört der Volksgruppe der Jesiden an. Seine Identität steht nicht fest. Im Herkunftsland hielt sich der Beschwerdeführer nur bis zum Kleinkindalter auf, die Grundschule besuchte er in der Russischen Föderation. Im Jahr 2003 reiste der Beschwerdeführer erstmals zusammen mit seiner Familie in Österreich ein. Der Beschwerdeführer ist seit 21.03.2015 mit seiner derzeitigen Ehefrau verheiratet und hat drei Kinder. Die Gattin des Beschwerdeführers ist armenische Staatsangehörige, die Kinder wurden in Österreich geboren und verfügen über keine Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau geht einer Beschäftigung nach und seine Kinder besuchen die Schule bzw. geht der erwachsene Sohn ebenso einer Beschäftigung nach. Die Gattin des Beschwerdeführers ist derzeit schwanger mit einem vierten Kind. In Österreich sind ferner die Schwester sowie die Mutter des Beschwerdeführers aufhältig. Der Beschwerdeführer ist in den letzten neun Jahren durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen. Seit sieben Jahren arbeitet er nunmehr als Türsteher und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.000,-. Er ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über eine Eigentumswohnung in Österreich. Derzeit läuft auf den Beschwerdeführer ein Kredit, bei welchem noch EUR 40.000,- offen sind. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A
  9. Durch seine Arbeit konnte der Beschwerdeführer einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Er besucht keine Kurse oder Ausbildungen und ist auch kein Vereinsmitglied. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Der Beschwerdeführer weist die folgenden Vorstrafen auf:
  10. Mit Urteil des BG XXXX vom 19.07.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,- verurteilt.
  11. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 19.07.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,- verurteilt.
  12. Mit Urteil des LG XXXX vom 11.10.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 307 Abs. 1 StGB, §§
  13. Fall, 229 Abs. 1 StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Haftstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
  14. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 11.10.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 307, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
  15. Fall, 229 Absatz eins, StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Haftstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
  16. Mit Urteil des BG XXXX vom 11.03.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,- verurteilt.
  17. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 11.03.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,- verurteilt.
  18. Mit Urteil des LG XXXX vom 20.10.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der Haftstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt abgesehen wurde.
  19. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.10.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, wobei vom Vollzug der Haftstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt abgesehen wurde.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie seinem dahingehend gleichbleibenden Vorbringen. Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und seiner Einreise in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben (AS 458) in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 459, Verhandlungsprotokoll S. 7) sowie der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 467). In Bezug auf das Leben des Beschwerdeführers in Österreich (Beschäftigung, Vermögen, Schulden) ist auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen (Verhandlungsprotokoll S. 5f). Die Feststellungen zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 7). In Bezug auf seine Deutschkenntnisse ist auf seine Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 5) zu verweisen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass er keiner an COVID-19 zu erkrankenden Risikogruppe angehört; stützt sich darauf, dass er an keiner dafür spezifischen Vorerkrankung, wie einer pulmonalen oder kardialen Vorerkrankung, noch an einer Infektion der unteren Atemwege leidet. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  24. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.
  25. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
  26. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG eine Interessenabwägung in Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers

Art. 8

EMRK durchzuführen:Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG eine Interessenabwägung in Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers

Artikel 8, EMRK durchzuführen: 1.1.

Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).1.

  1. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.8.2011, 2008/21/0605; 14.4.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12; 19.12.2019, Ra 2019/21/0185; 15.1.2020, Ra 2017/22/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 21.5.2019, Ra 2019/19/0136).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 21.5.2019, Ra 2019/19/0136). 1.
  2. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Eine gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung würde jedoch nach den Umständen des vorliegenden Falles einen Eingriff in sein Familienleben mit seiner Gattin und seinen Kindern bewirken. Der Beschwerdeführer führt mit diesen seit seiner Ankunft in Österreich vor etwa 19 Jahren ein aktives Familienleben, sodass von einem besonderen Naheverhältnis zu sprechen ist, in das durch eine Rückkehrentscheidung eingegriffen werden würde. Die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers wurden bereits in Österreich geboren und der älteste Sohn kam in seiner frühen Kindheit in das Bundesgebiet. Für die Kinder des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr nach Armenien, ein Staat, zu dem sie keinerlei Bindung haben und auch zu keinem Zeitpunkt dort wohnten, nicht zumutbar. Auch wenn die zwei älteren Kinder des Beschwerdeführers schon volljährig und weitgehend selbsterhaltungsfähig sind, so ist weiters auch noch auf den Umstand hinzuweisen, dass der zweite Sohn des Beschwerdeführers am 30.12.2005 geboren wurde und demnach noch minderjährig ist und die Frau des Beschwerdeführers zudem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein viertes Kind erwartet. Eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer würde daher jedenfalls in sein Familienleben eingreifen. 1.
  3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde zudem auch einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist: Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in dem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2003 erstmals nach Österreich, verließ allerdings nach kurzer Zeit das Bundesgebiet, um nach Deutschland zu reisen. Seit seiner Rücküberstellung nach Österreich im Frühjahr 2004 hält er sich hier auf und verfügt seit 2012 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte. Angesichts der oben erwähnten Judikatur kann im Falle des Beschwerdeführers daher bereits mit Blick auf die lange Dauer seines Aufenthalts von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden, nachdem er jedenfalls Bemühungen zur Integration zeigte. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie im selben Haushalt, geht seit sieben Jahren derselben Beschäftigung nach und verfügt über eine Eigentumswohnung in Österreich. Zudem hat er Deutschkurse besucht und weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Angesichts seiner ausgeübten Erwerbstätigkeit und angeeigneten Deutschkenntnisse kann entsprechend der oben zitierten Judikatur somit jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass er die Zeit in Österreich überhaupt nicht genutzt hätte, sich sozial und beruflich zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer vier Vorstrafen aufweist, doch handelt es sich dabei in keinem Fall um eine schwere Straftat und wurden dafür auch lediglich bedingte Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen verhängt. Sofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, falsche Angaben in Bezug auf seine Identität gemacht zu haben, so ist dem zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer betreffend diesem Vorwurf nichts nachgewiesen werden konnte und somit auch nicht zu berücksichtigen war. Der Beschwerdeführer weist keinerlei Kontakt mehr zu Verwandten oder Bekannten im Heimatstaat auf und ist die Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufgrund seines nunmehr etwa 18 Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich in jedem Fall als gering ausgeprägt anzusehen. Wenn auch hinsichtlich der Vorstrafen des Beschwerdeführers sein Fehlverhalten keinesfalls zu verharmlosen ist, so ist selbiges in einer Zusammenschau mit dem bereits etwa 19-jährigen, größtenteils rechtmäßigen, Aufenthalt im Bundesgebiet, den dargelegten Integrationsbemühungen sowie der fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat, nicht als derart schwerwiegend zu werten, als dass es zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung führen würde. 1.
  4. Die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich überwiegen somit jedenfalls den öffentlichen an seiner Aufenthaltsbeendigung. Dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei dem Beschwerdeführer nach seinem etwa neunzehnjährigen Aufenthalt in irgendeiner Weise besonders erhöht wären, wurde durch die belangte Behörde im Verfahren nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist, und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist, und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Wie dargelegt, ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wie dargelegt, ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Im Sinne dieser zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG ist

Abs. 3 leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Im Sinne dieser zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist

Absatz 3, leg.cit. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 2.4.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.2.4.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. 2.4.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn2.4.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. 2.4.

  1. Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 86/2017 (im Folgenden: IntG), lautet auszugsweise:2.4.
  2. Das Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, (im Folgenden: IntG), lautet auszugsweise: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,2.

einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,, 2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;,
  3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. § 10. […]Paragraph 10, […] Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4)Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

§ 9Abs.

4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Abs. 5.

(4)Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Absatz 5,

(5)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung

Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.“

(6)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung

Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.“ 2.4.3.

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm BGBl. I Nr. 56/2018, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.2.4.3.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aAbs.

4 NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2).Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,). Das Modul 1 dient

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

§ 7Abs.

1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

§ 7Abs.

2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14aAbs.

4 Z 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 galten

§ 9

IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, galten

Paragraph 9, IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. 2.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).2.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. 2.4.5. Der Beschwerdeführer weist ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze auf, weshalb ihm

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. 2.4.5. Der Beschwerdeführer weist ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze auf, weshalb ihm

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. 3.

  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. der Bescheide:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der Bescheide: Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 an den Beschwerdeführer, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbots weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten.Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbots weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2236880.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.