RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW269 2253997-1 Spruch, W269 2253997-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 01.06.2012 bis 23.10.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 24.10.2019 steht sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Mit Bescheid vom 14.10.2021 sprach das AMS aus, dass gemäß § 33 iVm §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 AlVG die Notstandhilfe mangels Notlage ab dem 01.10.2021 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen aus der Witwenpension ab 01.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
- Mit Bescheid vom 14.10.2021 sprach das AMS aus, dass gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, AlVG die Notstandhilfe mangels Notlage ab dem 01.10.2021 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen aus der Witwenpension ab 01.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte sinngemäß vor, dass es ihr nicht möglich sei, ihre Lebenserhaltungskosten allein durch den Bezug der Witwenpension in Höhe von EUR 916,- netto zu decken. Sie ersuche daher um Überprüfung des Bescheides und Wiederaufnahme der Berechnung der Notstandshilfe.
- Am 19.04.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS führte aus, dass aufgrund der Befristung der Regelung des § 81 Abs. 17 AlVG idF BGBl I Nr. 121/2021, wonach abweichend von § 36 AlVG die für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.09.2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG zuletzt zugrunde zu legen war, gebührt habe, nunmehr aber die Witwenpension als eigenes Einkommen zu berücksichtigen und daher auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Nach Abzug des täglichen Anrechnungsbetrages verbleibe kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Am 19.04.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS führte aus, dass aufgrund der Befristung der Regelung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021,, wonach abweichend von Paragraph 36, AlVG die für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.09.2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG zuletzt zugrunde zu legen war, gebührt habe, nunmehr aber die Witwenpension als eigenes Einkommen zu berücksichtigen und daher auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Nach Abzug des täglichen Anrechnungsbetrages verbleibe kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 21.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.06.2012 bis 23.10.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Von 24.10.2019 bis 07.07.2021 bezog sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen Arbeitslosengeld, welches sich ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 1.818,81 in der Höhe von EUR 28,19 täglich errechnete. Die Beschwerdeführerin bezieht zudem seit 01.01.2021 Witwenpension in der Höhe von EUR 965,80, welche sich nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages von EUR 49,26 mit EUR 916,54 monatlich bemisst. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.07.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr von 08.07.2021 bis 30.09.2021 Notstandhilfe in der Höhe von EUR 28,19 täglich zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zum Bezug der Witwenpension ergeben sich aus der im Akt einliegenden Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom Jänner
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)[…] Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)–
(6)[…] Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)–
(7)[…] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) lauten: „Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2.
(1)[…]Paragraph 2,
(1)[…]
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
(2a)[…]
(3)Der Einkommensteuer unterliegen nur:
- –
- […]
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
- –
- […]
(4)–
(8)[…] Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,) § 25.
(1)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:Paragraph 25,
(1)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: 1. – 2. […] 3.
- a)Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.3.
- a)Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
- b)–
- f)[…] 4. – 5. […]
(2)[…]“ 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Gegenständlich bezog die Beschwerdeführerin neben der seit 08.07.2021 zuerkannten Notstandhilfe in der Höhe von täglich EUR 28,19 Witwenpension in der Höhe von EUR 916,54 pro Monat. Der Notstandshilfebezug neben der Witwenpension war aufgrund der Sonderbestimmung des § 81 Abs. 17 AlVG idF BGBl. I Nr. 121/2021 möglich, wonach abweichend von § 36 AlVG die für den Zeitraum vom
- Jänner bis
- September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes gebührt, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Aufgrund der Befristung der Sonderbestimmung mit 30.09.2021 waren jedoch ab 01.10.2021 (wieder) die Bestimmungen der §§ 33 ff AlVG für die Beurteilung eines Notstandshilfeanspruches maßgebend.3.3.
- Gegenständlich bezog die Beschwerdeführerin neben der seit 08.07.2021 zuerkannten Notstandhilfe in der Höhe von täglich EUR 28,19 Witwenpension in der Höhe von EUR 916,54 pro Monat. Der Notstandshilfebezug neben der Witwenpension war aufgrund der Sonderbestimmung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021, möglich, wonach abweichend von Paragraph 36, AlVG die für den Zeitraum vom
- Jänner bis
- September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes gebührt, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war. Aufgrund der Befristung der Sonderbestimmung mit 30.09.2021 waren jedoch ab 01.10.2021 (wieder) die Bestimmungen der Paragraphen 33, ff AlVG für die Beurteilung eines Notstandshilfeanspruches maßgebend. 3.3.
- Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist die Notstandshilfe (unter anderem) nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG ist eine solche dann gegeben, wenn das Einkommen (gemäß § 36 Abs. 3 AlVG iSd § 36a leg.cit.) des Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.3.3.
- Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist die Notstandshilfe (unter anderem) nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AlVG ist eine solche dann gegeben, wenn das Einkommen (gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG iSd Paragraph 36 a, leg.cit.) des Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Notlage ist insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen (beispielsweise aus einer unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. einer Invaliditätsversorgung) zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237).Notlage ist insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen (beispielsweise aus einer unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. einer Invaliditätsversorgung) zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237). Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen des § 36 AlVG und sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. In § 36a Abs. 2 AlVG wird Näheres zur Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe normiert. Demnach ist zur Definition des Einkommens auf § 2 EStG Bedacht zu nehmen, wonach Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrages ist. § 2 Abs. 3 Z 4 EStG verweist in weiterer Folge auf § 25 Abs. 1 Z 3 EStG, wonach zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gemäß §§ 257 ff ASVG zählen (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 25 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen des Paragraph 36, AlVG und sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. In Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG wird Näheres zur Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe normiert. Demnach ist zur Definition des Einkommens auf Paragraph 2, EStG Bedacht zu nehmen, wonach Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrages ist. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG verweist in weiterer Folge auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG, wonach zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gemäß Paragraphen 257, ff ASVG zählen vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 25, [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Somit begründet die in Rede stehende Witwenpension der Beschwerdeführerin ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, welches gemäß § 36 Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz AlVG als Einkommen an die Notstandshilfe anzurechnen ist.Somit begründet die in Rede stehende Witwenpension der Beschwerdeführerin ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, welches gemäß Paragraph 36, Absatz eins, 2 und 3 erster und zweiter Satz AlVG als Einkommen an die Notstandshilfe anzurechnen ist. Für die Beurteilung der Notstandshilfe ist gemäß § 36 Abs. 1 AlVG – vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen – 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, sohin gegenständlich der Betrag von EUR 28,19, woraus sich eine (fiktive) Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 26,78 täglich ergibt.Für die Beurteilung der Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG – vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen – 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, sohin gegenständlich der Betrag von EUR 28,19, woraus sich eine (fiktive) Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 26,78 täglich ergibt. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen und erhält die Beschwerdeführerin laut Verständigung der PVA Witwenpension in der Höhe von EUR 916,54.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen und erhält die Beschwerdeführerin laut Verständigung der PVA Witwenpension in der Höhe von EUR 916,
- Gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Dies bedeutet, dass dieses Einkommen aus der Witwenpension der Beurteilung zugrunde zu legen war. Das Einkommen übersteigt jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2021 in der Höhe von EUR 475,86 und ist daher ab 01.10.2021 gemäß § 36 AlVG auf den (fiktiven) Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin anzurechnen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Dies bedeutet, dass dieses Einkommen aus der Witwenpension der Beurteilung zugrunde zu legen war. Das Einkommen übersteigt jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2021 in der Höhe von EUR 475,86 und ist daher ab 01.10.2021 gemäß Paragraph 36, AlVG auf den (fiktiven) Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin anzurechnen. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 916,54 ist wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: EUR 916,54 x 12 Monate / 365 ergibt EUR 30,
- Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit ab dem 01.10.2020 beträgt EUR 26,78, weshalb nach Abzug des täglichen Anrechnungsbetrages von EUR 30,13 kein positiver Anspruch auf Notstandshilfe verbleibt, vielmehr übersteigt der Bezug der Witwenpension den gesetzlichen Anspruch auf die gebührende Notstandshilfe. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der Witwenpension den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt, verbleibt kein Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag, sodass auch keine Notstandshilfe gebührt. 3.3.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2253997.1.00