RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW274 2225729-1 Spruch, W274 2225729-1/36E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichte
Art. 15
DSGVO (OZ 18);j) vom 18.12.2021, An Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 18);
- k)vom 21.12.2021, Betreff: WG: Anträge auf Auskunft an die Gemeinde XXXX (OZ 19);
- k)vom 21.12.2021, Betreff: WG: Anträge auf Auskunft an die Gemeinde römisch 40 (OZ 19);
- l)vom 21.12.2021, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO an die Orts- und Verwaltungspolizei XXXX (OZ 20);l) vom 21.12.2021, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO an die Orts- und Verwaltungspolizei römisch 40 (OZ 20);
- m)vom 29.12.2021, Betreff: Grundrechtsverletzungen im Geburtsbeurkundungsprozess und in der Folge des unrichtigen Prozesses der Geburtsbeurkundung (OZ 21);
- n)vom 04.01.2022, Betreff: WG: XXXX , geboren XXXX in Innsbruck (OZ 22);
- n)vom 04.01.2022, Betreff: WG: römisch 40 , geboren römisch 40 in Innsbruck (OZ 22);
- o)vom 04.01.2022, Betreff: WG: Anträge an die Landeshauptstadt Innsbruck von 21.05.2020 (OZ 23);
- p)vom 04.01.2022, an post.standesamt@innsbruck.gv.at, Betreff: WG: drei Dokumente (OZ 24);
- q)vom 15.01.2022 15.35 Uhr, Betreff WG:
Art. 15DSGVO an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb u.a.
(OZ 25);q) vom 15.01.2022 15.35 Uhr, Betreff WG:
Artikel 15, DSGVO an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb u.a.
(OZ 25); r) vom 15.01.2022, 16:38 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 26);r) vom 15.01.2022, 16:38 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 26); s) vom 15.01.2022, 16:50 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 27);s) vom 15.01.2022, 16:50 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 27); t) vom 15.01.2022, 18:42 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 28);t) vom 15.01.2022, 18:42 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 28); u) vom 15.01.2022, 19:09 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 29);u) vom 15.01.2022, 19:09 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 29); v) vom 15.01.2022, 19:15 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 30);v) vom 15.01.2022, 19:15 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 30); w) vom 16.01.2022, 10:31 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 31);w) vom 16.01.2022, 10:31 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 31); x) vom 16.01.2022, 11:23 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 32);x) vom 16.01.2022, 11:23 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 32); y) vom 16.01.2022, 17:32 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 33);y) vom 16.01.2022, 17:32 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 33); z) vom 16.01.2022, 17.51 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 34);z) vom 16.01.2022, 17.51 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 34); aa) vom 16.01.2022, 18:14 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Art. 15
DSGVO (OZ 35);aa) vom 16.01.2022, 18:14 Uhr, an Generaldirektion Südtiroler Sanitätsbetrieb, Betreff: WG:
Artikel 15
, DSGVO (OZ 35); bb) vom 2.6.2020, Betreff: AW: 2020-0 287.396-3-A – Erledigung; werden zurückgewiesen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Zu 1.: Dem Antragsteller (ASt) XXXX , betreffend den bei diesem Gericht viele und in dieser Abteilung einige Verfahren, insbesondere bezüglich Datenschutz, behängen bzw. geführt wurden, erhob in Bezug auf den nunmehr gegenständlichen Antrag zunächst Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.09.2019 in Bezug auf die Beschwerdegegnerin Avv. Dr. XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft. Die belangte Behörde behandelte den in diesem Erkenntnis als
- BF genannten mj. XXXX , geboren XXXX , ebenso als Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde, erachtete allerdings die Vertretungsmacht des nunmehrigen ASt für den
- BF als nicht hinreichend. Da jedenfalls im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dem dortigen
- BF und nunmehrigen ASt die erforderliche Vertretungsmacht fehlte, wurde die Beschwerde des mj. XXXX zurückgewiesen und der Beschwerde des
- BF XXXX nicht Folge gegeben. Dem Antragsteller (ASt) römisch 40 , betreffend den bei diesem Gericht viele und in dieser Abteilung einige Verfahren, insbesondere bezüglich Datenschutz, behängen bzw. geführt wurden, erhob in Bezug auf den nunmehr gegenständlichen Antrag zunächst Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.09.2019 in Bezug auf die Beschwerdegegnerin Avv. Dr. römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft. Die belangte Behörde behandelte den in diesem Erkenntnis als
- BF genannten mj. römisch 40 , geboren römisch 40 , ebenso als Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde, erachtete allerdings die Vertretungsmacht des nunmehrigen ASt für den
- BF als nicht hinreichend. Da jedenfalls im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dem dortigen
- BF und nunmehrigen ASt die erforderliche Vertretungsmacht fehlte, wurde die Beschwerde des mj. römisch 40 zurückgewiesen und der Beschwerde des
- BF römisch 40 nicht Folge gegeben. Im Wesentlichen lag zugrunde, dass die belangte Behörde zu Recht einen Mangelbehebungsauftrag erließ, dem der BF nicht tauglich nachkam. Dieses Erkenntnis wurde dem dortigen BF und nunmehrigen ASt durch persönliche Übernahme am 05.06.2020 zugestellt. Über die Schnittstellenfunktion des BVwG langte sodann am 22.07.2020 eine Eingabe des ASt mit dem Betreff "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Verfahrenshilfe" ein. Der BF führte dort aus, er sei seit langer Zeit aufgrund der traumatischen Belastungserfahrungen (Kindesentzug, Kindesentführung, inhaltlich unrichtige Urkunden in Italien und Österreich, strafwürdige Datenschutzverletzungen) seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2015 im Krankenstand und seine Dispositionsfähigkeit sei beeinträchtigt. In der Beilage findet sich ein Schreiben, bezeichnet als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu W274 222529-1/4E Beschluss (Bundesverwaltungsgericht Gerichtsabteilung W274, am 28.05.2020)“. Darin führt der BF aus, er beantrage Verfahrenshilfe im vollen Umfang und die Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und ersuche um Bestellung von Mag. Gregor GEHRER in Innsbruck. Die weitere Begründung für den Antrag auf Verfahrenshilfe entspricht im Wesentlichen der dargestellten Begründung in der Eingabe über die Schnittstellenfunktion. Die Beigebung eines Anwalts werde beantragt, weil besondere Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erwarten seien und sich der Verfahrensverlauf seiner Übersicht und Einsicht entziehen könne. Eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS ist angeschlossen. Diese Eingabe wurde zunächst gemäß § 6 AVG dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt.Diese Eingabe wurde zunächst gemäß Paragraph 6, AVG dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Die Eingabe wurde am 12.08.2020 durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2020/04/0091-6 dem BVwG wieder mit der Bemerkung übermittelt, der Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 28.05.2020 zu W274 2225729-1/4E werde dem BVwG zuständigkeitshalber unter Hinweis auf § 46 Abs. 4 VwGG übermittelt. Die Eingabe wurde am 12.08.2020 durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2020/04/0091-6 dem BVwG wieder mit der Bemerkung übermittelt, der Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 28.05.2020 zu W274 2225729-1/4E werde dem BVwG zuständigkeitshalber unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 4, VwGG übermittelt. Der nunmehrigen Entscheidung liegt somit der genannte, als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 28.05.2020, W274 2225729-1/4E“ zu behandelnde, Antrag zugrunde. Diesem kommt kein Erfolg zu: Gemäß § 8a VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Verfahrenshilfe ist somit unter den den Voraussetzungen der Grundrechtsakzessorietät, der Mittellosigkeit und der nicht offenbar mutwilligen bzw aussichtslosen Rechtsverfolgung zu bewilligen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², § 8a VwGVG Anm. 5). Verfahrenshilfe ist somit unter den den Voraussetzungen der Grundrechtsakzessorietät, der Mittellosigkeit und der nicht offenbar mutwilligen bzw aussichtslosen Rechtsverfolgung zu bewilligen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 5). Die Knüpfung der Verfahrenshilfe daran, dass diese nach Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC geboten ist, erfordert eine einzelfallbezogene Beurteilung nach folgenden Kriterien: Die Knüpfung der Verfahrenshilfe daran, dass diese nach Artikel 6, EMRK bzw Artikel 47, GRC geboten ist, erfordert eine einzelfallbezogene Beurteilung nach folgenden Kriterien: Der Zugang zum Recht muß effektiv gewährleistet sein (keine erheblichen finanziellen Hürden); es sind komplexe Rechtsfragen des materiellen oder Verfahrensrechts zu beantworten; Komplexität des anzuwendenden Verfahrens; komplexe Sachverhaltsfragen sind im Verfahren zu klären (stellt sich der zu klärende Sachverhalt als einfach dar oder kann die Partei ihre Interessen im Verfahren selbständig vertreten, ist eine Bewilligung nicht geboten); Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und letztlich die Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit bzw die Partei (intensive Grundrechtseingriffe wie Haft oder Enteignung) (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ², § 8a, K 6.). Der Zugang zum Recht muß effektiv gewährleistet sein (keine erheblichen finanziellen Hürden); es sind komplexe Rechtsfragen des materiellen oder Verfahrensrechts zu beantworten; Komplexität des anzuwendenden Verfahrens; komplexe Sachverhaltsfragen sind im Verfahren zu klären (stellt sich der zu klärende Sachverhalt als einfach dar oder kann die Partei ihre Interessen im Verfahren selbständig vertreten, ist eine Bewilligung nicht geboten); Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und letztlich die Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit bzw die Partei (intensive Grundrechtseingriffe wie Haft oder Enteignung) (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ², Paragraph 8 a,, K 6.). Verfahrenshilfe ist jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der oben dargestellten maßgeblichen Kriterien tatsächlich benötigt wird (wie oben, K 7.). Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Eine solche Mutwilligkeit muss überdies offenbar sein, das bedeutet, dass sie von vornherein (ohne weitere Ermittlungen) für das VwG ersichtlich ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ², § 8a, K 16.). Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Eine solche Mutwilligkeit muss überdies offenbar sein, das bedeutet, dass sie von vornherein (ohne weitere Ermittlungen) für das VwG ersichtlich ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ², Paragraph 8 a,, K 16.). Gemäß § 46 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß Absatz 3, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß Abs 4 hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht erachtet sich zunächst an die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, wonach es sich gegenständlich um einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zum genannten Beschluss vom 28.05.2020 handelt. Der zu beurteilende Verfahrenshilfeantrag bezieht sich, wenngleich indirekt damit eine außerordentliche Revision angestrebt wird, einzig auf eine Wiedereinsetzung in die – vom Beschluss vom 28.5.2020 ausgehende – Revisionsfrist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 VwGG beschränken sich zwar auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und eine dadurch gegebene Fristversäumnis, allerdings ist gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung (hier die anwaltsgebundene ao. Revision) nachzuholen. Der zu beurteilende Verfahrenshilfeantrag bezieht sich, wenngleich indirekt damit eine außerordentliche Revision angestrebt wird, einzig auf eine Wiedereinsetzung in die – vom Beschluss vom 28.5.2020 ausgehende – Revisionsfrist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 46, VwGG beschränken sich zwar auf das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und eine dadurch gegebene Fristversäumnis, allerdings ist gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung (hier die anwaltsgebundene ao. Revision) nachzuholen. Evident ist, dass der BF grundsätzlich in der Lage ist, seinem Rechtsstandpunkt vielfach und durch ausführliche Schreiben bzw. Rechtsmittel Ausdruck zu verleihen. Gerade in dem vom ASt in einer ähnlichen Situation im Verfahren W274 2228071-2 erhobenen - und später zurückgewiesenen -Antrag auf Wiederaufnahme vom 6.5.2020 führte der ASt aus, er bringe sein Begehren (auf Wiederaufnahme) bestimmt ohne anwaltlichen Beistand vor. Der ASt hat im hier zugrunde liegenden Verfahren - ausgehend von der Zustellung am 05.06.2020 - die Revisionsfrist um einige Tage versäumt. Wie auch dem ASt bekannt sein muss, erfordert die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Schon vor dem Hintergrund seiner Ausführung, er sei „seit langer Zeit aufgrund der traumatischen Belastungserfahrungen durch Kindesentzug, Kindesentführung etc. seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2015 im Krankenstand“ und „in seiner Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt“, wobei der ASt evident innerhalb dieses Zeitraumes in der Lage war, Dutzende Eingaben an das BVwG und an die Datenschutzbehörde zu richten, kann es sich bei den behaupteten Umständen keinesfalls um unvorhergesehene Ereignisse handeln. Wenn innerhalb der Zeitspanne ab Zustellung des hier gegenständlichen Erkenntnisses und dem nunmehrigen Antrag tatsächlich unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse eingetreten sein sollten, so wäre es am BF gelegen gewesen, solche Umstände zumindest laienhaft darzustellen. Es kommt insofern bei der Beurteilung seines Antrags auf Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Widereinsetzungsantrages primär nicht auf die vom BF genannten „besonderen Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht“ bezüglich der Sache des Verfahrens selbst an, sondern auf Umstände, die den BF an der fristwahrenden Erhebung einer Revision oder eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Revision gehindert hätten. Da der ASt, wie dargestellt, grundsätzlich innerhalb der letzten Jahre zu umfangreichen Eingaben an Gerichte und Behörden in der Lage war und ist, hier aber eine konkrete Begründung, welche Umstände ihn an der fristwahrenden Erhebung eines auf eine ao. Revision abzielenden Verfahrenshilfeantrages gehindert haben, fehlt, ist der gegenständliche Antrag offenbar mutwillig, weil eine verständige Partei in der Lage des Antragstellers derartige Umstände in ihr Schreiben bzw. den Verfahrenshilfeantrag aufgenommen hätte. Der Verfahrenshilfeantrag war daher schon aufgrund der genannten Umstände aufgrund offenbarer Mutwilligkeit abzuweisen. Zu 2.: Die im Spruchpunkt
- genannten Eingaben erfolgten allesamt durch den ASt per E-Mail an jeweils zahlreiche Adressaten, darunter auch an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) stellen E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl zum insofern wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-EVV den Beschluss vom 17.03.2015, RA 2014/0180, sowie vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) stellen E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche zum insofern wortidenten Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz VwGH-EVV den Beschluss vom 17.03.2015, RA 2014/0180, sowie vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3). Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erfordert nach der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer „an sich wirksam erhobenen“, wenn auch mit einem Mangel behafteten Eingabe und kommt daher bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg, zum Beispiel per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen, eingebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Ausgabe 2014], § 13 RZ 26/1 mwN). Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfordert nach der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer „an sich wirksam erhobenen“, wenn auch mit einem Mangel behafteten Eingabe und kommt daher bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg, zum Beispiel per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen, eingebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014], Paragraph 13, RZ 26/1 mwN). Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage im Zusammenhalt mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH liegen in den per E-Mail eingebrachten Schreiben daher nicht verbesserungsfähige Eingaben. Der Einschreiter ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die unter „Kontakt“ auf der Website des BVwG ersichtliche E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichts: einlaufstelle@bvwg.gv.at mit dem Hinweis „Informationen zur Einbringung von Schriftsätzen finden Sie hier“ verknüpft ist. Dort findet sich die ausdrückliche Information, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur postalisch oder physisch eingebracht werden können. Ebenso ist ein Hinweis samt Link auf die oben zitierte Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) darin enthalten. Da die gesamten im Spruchpunkt
- erfassten Eingaben OZ 9 bis OZ 35 sowie OZ 5 keine wirksamen oder auch nur mit einem verbesserungsfähigen Mangel behafteten Anträge darstellen, waren diese, ohne dass darauf inhaltlich einzugehen gewesen wäre, zurückzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Einzelfallcharakter der Entscheidung vor dem Hintergrund der dargestellten eindeutigen Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2225729.1.00