← Österreich

{'item': 'W277 2245629-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW277 2245629-1 Spruch, W277 2245631-1/11E W277 2245623-1/11E W277 2245627-1/11E W277 2245626-1/12E W277 2245629-1

§ 30Abs 2 Vw

GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Vorliegend sind keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, zu erkennen. Die Revisionswerber haben sich bis dato in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. Die schulpflichtigen Revisionswerber sind gut in die Schule integriert und würde so aus dieser gewohnten Umgebung herausgewissen werden, was eine traumaische Belastung darstellen würde. Die Dritt- und der Viertrevisionswerber leben in Österreich in Beziehungen und gehen einer Ausbildung nach, sodass auch hier die Interessen am Aufschub des Vollzuges jedenfalls überwiegen. Auch aufgrund des Gesundheitszustandes der Achtrevisionswerberin wäre der Vollzug des Erkenntnisses von erheblichem Nachteil für diese. Die Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand können nicht abgeschätzt werden. Für die Revisionswerber, welche sich bereits seit geraumer Zeit in Österreich aufhalten, würde die unverzügliche Ausreise eine extrem hohe Belastung darstellen. Die ungewisse Lage im Fall der Rückkehr, ausgehend vom Fluchtvorbringen und Ausreise für die gesamte Familie führt zu einer nicht zumutbaren Belastung und Stresssituation. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen.“ 4. Die strafmündigen BF des gegenständlichen Verfahrens sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt: 1.

§ 30aAbs. 3 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). 1.

Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).

§ 30Abs. 2 Vw

GG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Wenn mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, welche eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und ist die aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung einer Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen kann es fallbezogen noch nicht gegeben sein, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523). Ein zwingendes öffentliches Interesse ist weiters auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).

  1. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses -ohne die Entscheidung des VwGH über die erhobenen Revisionen abzuwarten- für die Revisionswerber in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Es ist gegenständlich kein zwingendes, öffentliches Interesse erkennbar, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Revision entgegenstünde. Auch die bisherige Nichtentsprechung einer Ausreiseverpflichtung führt im vorliegenden Fall noch nicht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer sofortigen Durchsetzung der Abschiebung, welche vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die Revision durchzusetzen wäre. Die strafmündigen Revisionswerber im gegenständlichen Fall sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
  2. Nach einer fallbezogenen Abwägung ist den Anträgen der BF auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W277.2245629.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.