4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX , geb. XXXX 1981, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 02.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 1981, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 02.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX .01.2021 wird
GVG) als unzulässig zurückgewiesen“.„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 .01.2021 wird
Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen“. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird dieser ersatzlos behoben. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 1997 und § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und
G 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da seinem minderjährigen Sohn zuvor in Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens mit seiner asylberechtigten Mutter
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .10.2011 wurde ihm in zweiter Instanz
Paragraph 7, AsylG 1997 und Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da seinem minderjährigen Sohn zuvor in Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens mit seiner asylberechtigten Mutter
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten ein. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung der belangten Behörde vom XXXX .05.2020 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er über seine Meldeverpflichtung
2 BFA-VG informiert und mit Ladungsbescheid zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten ein. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung der belangten Behörde vom römisch 40 .05.2020 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er über seine Meldeverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG informiert und mit Ladungsbescheid zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen. 3. Diese Schriftstücke wurden dem ab XXXX .04.2019 als obdachlos gemeldeten Beschwerdeführer
6 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.3. Diese Schriftstücke wurden dem ab römisch 40 .04.2019 als obdachlos gemeldeten Beschwerdeführer
Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem im Spruch unter römisch eins. zitierten „Bescheides“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom „ XXXX .06.2019“ die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung vom XXXX .01.2021
G iVm § 23 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt III.).11. Mit dem weiteren im Spruch unter römisch zwei. zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 .01.2021
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom „ römisch 40 .06.2019“ die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung vom römisch 40 .01.2021
Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid vom XXXX 02.2021 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX .03.2021 zugestellt.Der Bescheid vom römisch 40 02.2021 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 .03.2021 zugestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu I.Zu römisch eins. Zu Spruchteil A): Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 426 f; mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 426 f; mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
In § 11 BFA-VG werden Sonderbestimmungen zum Zustellgesetz normiert und diese Bestimmungen gehen daher als leges speciales dem Zustellgesetz vor (vgl. dazu auch Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 11 BFA-VG Anm. 1).
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. In Paragraph 11, BFA-VG werden Sonderbestimmungen zum Zustellgesetz normiert und diese Bestimmungen gehen daher als leges speciales dem Zustellgesetz vor vergleiche dazu auch Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 11, BFA-VG Anmerkung 1). Zum Zustellvorgang an der als obdachlos gemeldeten Adresse des Beschwerdeführers:
1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
1 Zustellgesetz das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
1 Meldegesetz hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle). Nach § 19a Abs. 2 Meldegesetz gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle). Nach Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
1 BFA-VG ist eine Kontaktstelle
2 Meldegesetz im Verfahren vor dem Bundesamt hingegen keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG ist eine Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz im Verfahren vor dem Bundesamt hingegen keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Im gegenständlichen Fall wurde das zuzustellende Dokument, die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2020, dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch an der Anschrift XXXX , XXXX , beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt dieses Zustellvorganges an dieser Anschrift als obdachlos gemeldet, wobei es sich dabei um eine Kontaktstelle iSd § 19a Meldegesetz handelt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049; 23.11.2006, 2003/20/0519).Im gegenständlichen Fall wurde das zuzustellende Dokument, die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2020, dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch an der Anschrift römisch 40 , römisch 40 , beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt dieses Zustellvorganges an dieser Anschrift als obdachlos gemeldet, wobei es sich dabei um eine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Meldegesetz handelt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049; 23.11.2006, 2003/20/0519). Da
1 BFA-VG eine Kontaktstelle
2 Meldegesetz im Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist, konnte durch Übermittlung des Bescheides an diese Adresse keine rechtswirksame Zustellung erfolgen.Da
Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG eine Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz im Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist, konnte durch Übermittlung des Bescheides an diese Adresse keine rechtswirksame Zustellung erfolgen. Sohin konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die bloße Hinterlegungsanzeige abgeholt hat (vgl. den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.02.2021); ist doch unstrittig, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht vom Postamt abgeholt hat.Sohin konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die bloße Hinterlegungsanzeige abgeholt hat vergleiche den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.02.2021); ist doch unstrittig, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht vom Postamt abgeholt hat. Zur Ausfolgung einer Kopie an den Beschwerdeführer: Nach § 7 Zustellgesetz gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Nach Paragraph 7, Zustellgesetz gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013).Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013). Nach der Rechtsprechung des VwGH könnte eine wirksame Zustellung auch durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen (ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht; vgl. VwGH 29.08.1996, 95/06/0128, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH könnte eine wirksame Zustellung auch durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen (ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht; vergleiche VwGH 29.08.1996, 95/06/0128, mwN).
4 AVG hat jede Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt (vgl. Beglaubigungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2008). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass, wurde die der Partei ausgehändigte mit „DUPLIKAT“ überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt, es sich um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG handelt. Fehlt dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liegt kein Bescheid vor (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2015/08/0108).
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt vergleiche Beglaubigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass, wurde die der Partei ausgehändigte mit „DUPLIKAT“ überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt, es sich um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, AVG handelt. Fehlt dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liegt kein Bescheid vor (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2015/08/0108). Die am XXXX .01.2021 ausgefolgte Kopie des „Bescheides“ erfüllt mangels einer elektronischen Amtssignatur respektive einer entsprechenden Beglaubigung durch die zuständige Kanzleistelle oder einer handschriftlichen Unterschrift des Genehmigers nicht die Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG.Die am römisch 40 .01.2021 ausgefolgte Kopie des „Bescheides“ erfüllt mangels einer elektronischen Amtssignatur respektive einer entsprechenden Beglaubigung durch die zuständige Kanzleistelle oder einer handschriftlichen Unterschrift des Genehmigers nicht die Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Daher konnte die Ausfolgung einer Kopie des „Bescheides“ im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am XXXX .01.2021 weder den Zustellmangel heilen noch eine Zustellung bewirken.Daher konnte die Ausfolgung einer Kopie des „Bescheides“ im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am römisch 40 .01.2021 weder den Zustellmangel heilen noch eine Zustellung bewirken. Der mit XXXX .07.2020 datierte „Bescheid“ wurde daher nicht rechtswirksam erlassen.Der mit römisch 40 .07.2020 datierte „Bescheid“ wurde daher nicht rechtswirksam erlassen. Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beschwerde mit Beschluss
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 23, mwN). Dies ist der Fall, wenn sich die Beschwerde nicht gegen einen Bescheid richtet, weil der betreffende Akt keine Bescheidqualität aufweist, nicht rechtswirksam erlassen oder wieder aufgehoben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 24).Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beschwerde mit Beschluss
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 23, mwN). Dies ist der Fall, wenn sich die Beschwerde nicht gegen einen Bescheid richtet, weil der betreffende Akt keine Bescheidqualität aufweist, nicht rechtswirksam erlassen oder wieder aufgehoben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 24). Demgemäß war die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2020 als unzulässig zurückzuweisen.Demgemäß war die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2020 als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Beschwerde bereits auf Grund des mit der Aktenlage in Einklang stehenden Vorbringens, wonach der „Bescheid“ nicht rechtswirksam zugestellt wurde, als unzulässig zurückzuweisen war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Beschwerde bereits auf Grund des mit der Aktenlage in Einklang stehenden Vorbringens, wonach der „Bescheid“ nicht rechtswirksam zugestellt wurde, als unzulässig zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II.Zu römisch zwei. Zu Spruchteil A): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
GVG ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenützt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden - wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenützt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden - wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Gegenständlich wurde noch überhaupt kein Bescheid erlassen (siehe dazu oben) und liegt somit keine Versäumung einer Frist vor. Da ein Antrag auf Wiedereinsetzung ein Fristversäumnis jedoch voraussetzt, war dieser zurückzuweisen, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern und Spruchpunkt III. (Abweisung des Antrags auf neuerliche Zustellung) folglich zu beheben.Da ein Antrag auf Wiedereinsetzung ein Fristversäumnis jedoch voraussetzt, war dieser zurückzuweisen, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern und Spruchpunkt römisch drei. (Abweisung des Antrags auf neuerliche Zustellung) folglich zu beheben. Da die Beschwerde sich erkennbar nicht gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids richtet (in der Beschwerde vom XXXX .03.2021 wird gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt), ist dieser nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.Da die Beschwerde sich erkennbar nicht gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids richtet (in der Beschwerde vom römisch 40 .03.2021 wird gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt), ist dieser nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war und im Übrigen der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.1260810.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.