Obsah (12)
§ 48§ 28Art. 133§ 59§ 17Artikel 130Artikel 131§ 6§ 31§ 113§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW295 2238974-1 Spruch, W295 2238974-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
§ 48El
WOG 2010:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch SchneideR’s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 07.10.2020, römisch fünf KOS 023/20/4, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes
Paragraph 48, ElWOG 2010: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2020 (für das Jahr 2021) stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems
§ 48Abs. 1 i
Vm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2021 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste
§ 48Abs. 1 i
Vm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2021 (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst
§ 48Abs. 1 i
Vm § 61 ElWOG 2010 für das Jahr 2021 (Spruchpunkt 3.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen
§ 48Abs. 1 i
Vm § 59 Abs. 1 und § 61 ElWOG 2010 für das Jahr 2021 (Spruchpunkt 4.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten
§ 59Abs. 6 El
WOG 2010 fest (Spruchpunkt 5.) und wies die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2020 (für das Jahr 2021) stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2021 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2021 (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2021 (Spruchpunkt 3.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2021 (Spruchpunkt 4.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten
Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 fest (Spruchpunkt 5.) und wies die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.). 2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und beantragte unter anderem hilfsweise, den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und beantragte unter anderem hilfsweise, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Begründung wurde insbesondere auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde gegen den „Erstkostenbescheid“ V KOS 23/18 vom 30.10.2018 verwiesen, in der die Beschwerdeführerin moniert habe, dass bei der Feststellung des individuellen Effizienzwertes Teile der Personalkosten, die als nicht beeinflussbar anzusehen seien, nicht aus der Kostenbasis eliminiert worden seien. Im Falle einer Stattgebung der genannten Beschwerde, ändere sich nicht nur die Zielvorgabe, sondern seien auch jene Teile der Personalkosten, die nicht beeinflussbare Kosten darstellten, ohne Kürzung um die Zielvorgabe zur Gänze als Kosten festzustellen.In der Begründung wurde insbesondere auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde gegen den „Erstkostenbescheid“ römisch fünf KOS 23/18 vom 30.10.2018 verwiesen, in der die Beschwerdeführerin moniert habe, dass bei der Feststellung des individuellen Effizienzwertes Teile der Personalkosten, die als nicht beeinflussbar anzusehen seien, nicht aus der Kostenbasis eliminiert worden seien. Im Falle einer Stattgebung der genannten Beschwerde, ändere sich nicht nur die Zielvorgabe, sondern seien auch jene Teile der Personalkosten, die nicht beeinflussbare Kosten darstellten, ohne Kürzung um die Zielvorgabe zur Gänze als Kosten festzustellen.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2021 vorgelegt.
- Nach hiergerichtlicher Beschwerdemitteilung und einer allen Parteien eingeräumten Äußerungsmöglichkeit übermittelte die belangte Behörde am 03.03.2021 eine Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass der hier bekämpfte Bescheid ein „Folgekostenbescheid“ sei, der auf dem „Erstkostenbescheid“ V KOS 023/18 aufbaue. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Nach hiergerichtlicher Beschwerdemitteilung und einer allen Parteien eingeräumten Äußerungsmöglichkeit übermittelte die belangte Behörde am 03.03.2021 eine Stellungnahme zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass der hier bekämpfte Bescheid ein „Folgekostenbescheid“ sei, der auf dem „Erstkostenbescheid“ römisch fünf KOS 023/18 aufbaue. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zur o.a. Stellungnahme der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.04.2021 eine Stellungnahme und stellte den Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage der Qualifikation von Teilen der Personalkosten der Erstbeschwerdeführerin als unbeeinflussbare Kosten
§ 17Vw
GVG iVm § 38 zu unterbrechen.5. Nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zur o.a. Stellungnahme der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.04.2021 eine Stellungnahme und stellte den Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage der Qualifikation von Teilen der Personalkosten der Erstbeschwerdeführerin als unbeeinflussbare Kosten
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, zu unterbrechen.
- Mit Schreiben vom 07.05.2021 nahm die belangte Behörde zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom 06.04.2021 insbesondere dahingehend Stellung, dass seitens der Behörde keine materiellen Einwendungen gegen eine Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens bestünden. Da beim Verwaltungsgerichtshof drei Revisionen der Beschwerdeführerin im Strombereich anhängig seien und darüber hinaus beim Bundesverwaltungsgericht im Strombereich vier Verfahren und im Gasbereich vier weitere Verfahren der Beschwerdeführerin anhängig seien, erachte die belangte Behörde die Möglichkeit einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gegeben und ersuchte, diese im gegenständlichen Verfahren zu prüfen.
- Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 04.04.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Artikel 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 1 El
WOG 2010 und § 1 Abs. 1 E-ControlG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Kostenbescheide
§ 48El
WOG 2010 (vgl. auch § 48 Abs. 2 letzter Satz ElWOG 2010).
Artikel 131Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, El
WOG 2010 und Paragraph eins, Absatz eins, E-ControlG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Kostenbescheide
Paragraph 48, ElWOG 2010 vergleiche auch Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz ElWOG 2010).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2. Maßgebliche Rechtgrundlagen: § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013 (ElWOG 2010), lautet:Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, (ElWOG 2010), lautet: „Feststellung der Kostenbasis § 48.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Art. 133B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“ § 59 El
WOG 2010 lautet auszugsweise:Paragraph 59, ElWOG 2010 lautet auszugsweise: „Kostenermittlung § 59.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie
§ 113Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie
Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können. […].
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben
Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate
Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
(6)Zielvorgaben
Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate
Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
- die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
- Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen. […].“ § 61 ElWOG 2010 lautet:Paragraph 61, ElWOG 2010 lautet: „Ermittlung des Mengengerüsts §
- Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“Paragraph 61, Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“
- Zum vorliegenden Fall: 3.
- Mit Erkenntnis vom 27.09.2018, GZ. W157 2006170-1/38E wies das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel gegen den „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin (Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 29.10.2013, GZ. V KOS 023/13) als unbegründet ab.3.
- Mit Erkenntnis vom 27.09.2018, GZ. W157 2006170-1/38E wies das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel gegen den „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin (Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 29.10.2013, GZ. römisch fünf KOS 023/13) als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab einer hiegegen eingebrachten ordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 18.03.2022, Ro 2018/04/0021-4, statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf: Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet dabei im Wesentlichen die enge Auslegung von § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde lägen, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 (arg.: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1.10.2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 994 BlgNR
- GP 23). Vielmehr sprächen Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet dabei im Wesentlichen die enge Auslegung von Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde lägen, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 (arg.: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1.10.2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 994 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23). Vielmehr sprächen Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien. Die Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 solle – wie schon ihre Vorgängerregelung (Richtlinie 77/187/EWG) – die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gebe, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart gewesen seien. Diese Richtlinie solle so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein auf Grund des Übergangs zu verhindern (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/13/0005, mwN). In diesem Sinn ordne etwa Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG – wie schon gleichlautend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG – an, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber übergehen würden. Die Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 solle – wie schon ihre Vorgängerregelung (Richtlinie 77/187/EWG) – die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gebe, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart gewesen seien. Diese Richtlinie solle so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein auf Grund des Übergangs zu verhindern vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/13/0005, mwN). In diesem Sinn ordne etwa Artikel 3, der Richtlinie 2001/23/EG – wie schon gleichlautend Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 77/187/EWG – an, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber übergehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zum Ergebnis (vgl. Rz 30 des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes), dass das Bundesverwaltungsgericht daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, hätte prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung hätte abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 gelte (vgl. dazu VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108, mwN, sowie in der Folge VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120, und VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031; vgl. ferner auch VwGH 14.12.2021, EU 2021/0009). Der Verwaltungsgerichtshof kommt zum Ergebnis vergleiche Rz 30 des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes), dass das Bundesverwaltungsgericht daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, hätte prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung hätte abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 gelte vergleiche dazu VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108, mwN, sowie in der Folge VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120, und VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031; vergleiche ferner auch VwGH 14.12.2021, EU 2021/0009). Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt habe und schon aus diesem Grund die gegenständlichen Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 angesehen habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt habe und schon aus diesem Grund die gegenständlichen Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 angesehen habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 3.
- Für die seit dem 01.01.2019 laufende – vierte – Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde im Verfahren V KOS 023/18 ein individuelles Effizienzniveau und eine neue Zielvorgabe ermittelt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.10.2020, V KOS 023/20/4, wird für die Ermittlung der festzustellenden Kosten die im „Erstkostenbescheid“ V KOS 023/18 festgelegte Zielvorgabe herangezogen sowie in Überleitung der Kostenbasis der Kostenpfad für das Jahr 2021 fortgeschrieben (vgl. S. 9 ff des angefochtenen Bescheides).3.
- Für die seit dem 01.01.2019 laufende – vierte – Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde im Verfahren römisch fünf KOS 023/18 ein individuelles Effizienzniveau und eine neue Zielvorgabe ermittelt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.10.2020, römisch fünf KOS 023/20/4, wird für die Ermittlung der festzustellenden Kosten die im „Erstkostenbescheid“ römisch fünf KOS 023/18 festgelegte Zielvorgabe herangezogen sowie in Überleitung der Kostenbasis der Kostenpfad für das Jahr 2021 fortgeschrieben vergleiche S. 9 ff des angefochtenen Bescheides). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2022, Zlen. W295 2215017-1 und W295 2215018-1, wurde der genannte „Erstkostenbescheid“ der vierten Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Damit wurde auch die für die Beschwerdeführerin für die vierte Regulierungsperiode festgestellte Zielvorgabe kassiert. Die Behebung des „Erstkostenbescheides“ hat daher unmittelbaren Einfluss auf die Fortschreibung der Kosten in den „Folgekostenbescheiden“ derselben (also vierten) Regulierungsperiode, somit auch auf den vorliegend angefochtenen Bescheid. Denn die Festlegung des Effizienzwertes und der individuellen Zielvorgabe hat gleichermaßen wie die Anerkennung von Teilen der Personalkosten als beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Kosten unmittelbare Auswirkungen auf die Feststellungen der Kosten. 3.
- Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass auch der hier angefochtene Bescheid mangelhaft ist.
- Zur Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG lauten wie folgt: „
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannte Zurückverweisungsgrund der „bloß ansatzweisen Ermittlungen“ der Verwaltungsbehörde setzt selbstredend voraus, dass nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens noch ein beträchtlicher Teil der insgesamt notwendigen Ermittlungen auf Ebene des Verwaltungsgerichts nachzuholen bzw. durchzuführen ist, damit von einem mangelfreien Verfahren gesprochen werden kann. Diese Ausgangslage ist im vorliegenden Verfahren gegeben, da sich nach der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein umfangreicher Ermittlungsbedarf ergibt. Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde, vgl. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache:Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde, vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache: Im Gefolge der zum „Erstkostenbescheid“ benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage der Beinflussbarkeit der strittigen (im Wege einer Ausgliederung) übernommenen Personalkosten und neuerlichen Festsetzung der Zielvorgabe (vgl. auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2022, Zlen. W295 2215017-1 und W295 2215018-1) wird die belangte Behörde auch die Kosten des vorliegend angefochtenen Bescheides aktuell zu ermitteln haben, wozu dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde fehlt, zum anderen von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Kosten – im Lichte einer erst (erneut) festzustellenden Zielvorgabe – naturgemäß noch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt werden konnten.Im Gefolge der zum „Erstkostenbescheid“ benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage der Beinflussbarkeit der strittigen (im Wege einer Ausgliederung) übernommenen Personalkosten und neuerlichen Festsetzung der Zielvorgabe vergleiche auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2022, Zlen. W295 2215017-1 und W295 2215018-1) wird die belangte Behörde auch die Kosten des vorliegend angefochtenen Bescheides aktuell zu ermitteln haben, wozu dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde fehlt, zum anderen von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Kosten – im Lichte einer erst (erneut) festzustellenden Zielvorgabe – naturgemäß noch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt werden konnten. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Durchführung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde ist unbestritten rascher in der Lage, die notwendigen Ermittlungsschritte (v.a. die Berechnungen) durchzuführen als dies beim Bundesverwaltungsgericht möglich wäre. Abgesehen davon scheint es in einem Fall wie dem hier vorliegenden trotz der restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.03.2015, Ro 2015/22/0011) auch deshalb geboten, die ausständigen, aber wesentlichen Ermittlungen durch die Behörde vornehmen zu lassen, da eine erstmalige Ermittlung der geforderten Sachverhaltselemente und Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtschutzmöglichkeiten der Parteien unnötig beschneiden würde.Abgesehen davon scheint es in einem Fall wie dem hier vorliegenden trotz der restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.03.2015, Ro 2015/22/0011) auch deshalb geboten, die ausständigen, aber wesentlichen Ermittlungen durch die Behörde vornehmen zu lassen, da eine erstmalige Ermittlung der geforderten Sachverhaltselemente und Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtschutzmöglichkeiten der Parteien unnötig beschneiden würde. Es war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.Es war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen. 5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W295.2238974.1.00