4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 31.01.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG „nach USA“ (richtig: „in die Vereinigten Staaten von Amerika“) zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 31.01.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG „nach USA“ (richtig: „in die Vereinigten Staaten von Amerika“) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 28.02.2022 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit 25.02.2022 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.03.2022 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.04.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die in der Justizanstalt XXXX in Haft befindliche BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin mittels Videokonferenzanlage teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.04.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindliche BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin mittels Videokonferenzanlage teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 19.04.2022 eingebrachten und mit 14.04.2022 datierten Schriftsatz beantragte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und verfügt über einen am XXXX 2016 ausgestellten und bis XXXX 2026 gültigen US-amerikanischen Reisepass. Die BF verfügt über keine weitere Staatsangehörigkeit.Die BF ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und verfügt über einen am römisch 40 2016 ausgestellten und bis römisch 40 2026 gültigen US-amerikanischen Reisepass. Die BF verfügt über keine weitere Staatsangehörigkeit. Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Sie wurde am XXXX 2021 wegen des Verdachtes der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und befand sich in weiterer Folge in Untersuchungshaft. Die BF verfügte in Österreich über keinen angemeldeten Wohnsitz.Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Sie wurde am römisch 40 2021 wegen des Verdachtes der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und befand sich in weiterer Folge in Untersuchungshaft. Die BF verfügte in Österreich über keinen angemeldeten Wohnsitz. Die BF verfügt in der Tschechischen Republik über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine sonstige Berechtigung zum dortigen Aufenthalt. Überdies bestand bislang auch keine amtliche Wohnsitzanmeldung im tschechischen Wohnsitzregister. Die BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom XXXX 2021 RK XXXX 202101) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2021 RK römisch 40 2021 §§ 241e
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in den Herkunftsstaat USA festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat USA festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die BF ist Staatsangehörige der USA und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 der Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Die BF ist Staatsangehörige der USA und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie ist als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, der Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen. Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Sie wurde am XXXX 2021 wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befindet sich seitdem durchgehend in Strafhaft. Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Sie wurde am römisch 40 2021 wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befindet sich seitdem durchgehend in Strafhaft. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt – über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts von Staatsangehörigen der USA hinaus – unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt – über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts von Staatsangehörigen der USA hinaus – unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die BF reiste offenbar nur in der Absicht in Österreich ein, um hier im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die dargelegten Straftaten zu begehen. Andere Gründe für ihre Einreise und ihren Aufenthalt in Österreich brachte die BF nicht vor. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine privaten Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Allerdings verfügt die BF über familiäre Bindungen in der Tschechischen Republik, wo ihr Lebensgefährte sowie ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder leben. Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, wonach die BF zwar in den USA geboren und dort aufgewachsen sei, dass sich ihr „Lebensmittelpunkt“ allerdings seit ihrem 12. Lebensjahr in Tschechien befunden habe und dort auch ihr „Mann“ (d.h. Lebensgefährte) und ihre zwei gemeinsamen Kinder leben würden, ist entgegenzuhalten, dass sie in der Tschechischen Republik weder über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, noch im tschechischen Wohnsitzregister aufscheint. Abgesehen von allfälligen Zeiträumen eines erlaubten visumfreien Aufenthalts weist die BF somit kein darüber hinaus gehendes Aufenthaltsrecht in Tschechien auf, was sie aber nicht davon abhielt, illegal in Tschechien zu verbleiben und dort mehrmals strafbare Handlungen zu begehen, wobei sie zuletzt im Jahr 2020 wegen Diebstahls verurteilt wurde. Daran vermag auch die Erklärung in der Stellungnahme vom 21.03.2022 und in der Verhandlung nichts zu ändern, wonach sie von den tschechischen Behörden die Auskunft erhalten hätte, dass sie im fremdenpolizeilichen System registriert und ihr Aufenthalt damit legitimiert sein würde und es bei einer Kontrolle genüge, wenn sie ihre Daten angebe. Die Behauptung der BF in der Verhandlung, wonach sie sehr wohl eine Aufenthaltsberechtigung bis August 2021 und über einen angemeldeten Wohnsitz verfügt hätte, konnte vor dem Hintergrund der gegenteiligen Information der tschechischen Polizei, an der keine Zweifel aufgekommen sind, nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde im Gegensatz zu dieser Behauptung ein Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels (aus humanitären Gründen) bereits im Jahr 2016 rechtskräftig abgewiesen. Überdies muss der BF vorgehalten werden, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzanmeldung im tschechischen Wohnsitzregister vornehmen ließ. Insoweit sich die BF somit auf die Begründung eines „Lebensmittelpunktes“ und das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Tschechien beruft, ist maßgeblich entgegenzuhalten, dass sie sich auch dort stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus als Drittstaatsangehörige bewusst sein musste. Im Fall einer Rückkehr der BF von Österreich nach Tschechien wäre ihr dortiger Aufenthalt somit weiterhin unrechtmäßig, zumal die BF auch in der Verhandlung keine Umstände vorbrachte, weshalb unbeachtlich dessen dennoch von einem legalen Aufenthaltsstatus in Tschechien auszugeben gewesen wäre, insbesondere vor dem Hintergrund der gegensätzlichen Auskunft der tschechischen Polizei. Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgender Eingriff in das in Tschechien bestehende Privat- und Familienleben der BF, welches im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenso zu berücksichtigen war, erweist sich jedoch nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der mehrfachen Straffälligkeit in Tschechien, als verhältnismäßig und daher auch als gerechtfertigt.Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgender Eingriff in das in Tschechien bestehende Privat- und Familienleben der BF, welches im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ebenso zu berücksichtigen war, erweist sich jedoch nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der mehrfachen Straffälligkeit in Tschechien, als verhältnismäßig und daher auch als gerechtfertigt. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (oder in Tschechien) das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegen würde. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt somit nicht vor.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (oder in Tschechien) das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegen würde. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt somit nicht vor. Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die BF hat auch in der mündlichen Verhandlung keine gewichtigen Gründe dargelegt bzw. Beweismittel vorgelegt, wonach ihr im Herkunftsstaat USA allenfalls aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein – im Vergleich zur Bevölkerung im Allgemeinen – höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. So ist festzuhalten, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist. Die BF ist in den USA geboren und aufgewachsen. Es konnte auch davon ausgegangen werden, dass sie im Fall der Rückkehr in die USA mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Es kann bei ihr auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.Die BF hat auch in der mündlichen Verhandlung keine gewichtigen Gründe dargelegt bzw. Beweismittel vorgelegt, wonach ihr im Herkunftsstaat USA allenfalls aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein – im Vergleich zur Bevölkerung im Allgemeinen – höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. So ist festzuhalten, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist. Die BF ist in den USA geboren und aufgewachsen. Es konnte auch davon ausgegangen werden, dass sie im Fall der Rückkehr in die USA mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Es kann bei ihr auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Angesichts der dargelegten Umstände sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts der dargelegten Umstände sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Da sich die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 als rechtmäßig erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte l., II. und III.) als unbegründet abzuweisen.Da sich die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 als rechtmäßig erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte l., römisch zwei. und römisch drei.) als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat durch den rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich sowie durch die Art und Schwere ihres Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Diese Umstände sind auch als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint. Zudem liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
5 BFA-VG vor.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat durch den rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich sowie durch die Art und Schwere ihres Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Diese Umstände sind auch als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint. Zudem liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vor.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war auch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Die Beschwerde war daher auch insoweit (gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch insoweit (gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des aufrechten Vollzugs der gegen die BF verhängten Freiheitsstrafe wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass
4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist.Aufgrund des aufrechten Vollzugs der gegen die BF verhängten Freiheitsstrafe wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass
Paragraph 59, Absatz 4, FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist. 3.3. Zum Einreiseverbot: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die Dauer des Einreisverbotes wurde mit sieben Jahren festgesetzt.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die Dauer des Einreisverbotes wurde mit sieben Jahren festgesetzt.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes damit, dass die Behörde dabei das Privat- und Familienleben der BF in Tschechien nicht berücksichtigt habe. Das Einreiseverbot stelle einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar und sei somit zu beheben oder in eventu jedenfalls auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.Die BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes damit, dass die Behörde dabei das Privat- und Familienleben der BF in Tschechien nicht berücksichtigt habe. Das Einreiseverbot stelle einen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar und sei somit zu beheben oder in eventu jedenfalls auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die BF wurde – wie bereits dargelegt – wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zahlreichen Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte und auf längere Zeit angelegte Vorgehensweise bei der Durchführung von zahlreichen gewerbsmäßig und teils durch Einbruch begangenen Diebstählen und anderen Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe sowie die mehrfache und überwiegend einschlägige Vorstrafenbelastung der BF in Tschechien (zuletzt im Jahr 2020) zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe noch andauert. Die Strafe ist daher weder vollzogen noch getilgt. Überdies ist festzuhalten, dass erst die Zeit nach Beendigung des Strafvollzugs für die Beurteilung des Wohlverhaltens maßgeblich ist. Die Begehung von zahlreichen Diebstählen im vorab geplanten Zusammenwirken mit anderen, und auch die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung der BF, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens der BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat und mehrere strafgerichtliche Verurteilungen und ein bereits verspürtes Haftübel die BF nicht davon abhalten konnten, erneut Straftaten zu begehen, sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF in Österreich bislang weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen verfügt hat, und auch in Tschechien über keine Aufenthaltsberechtigung oder Wohnsitzmeldung verfügt, weshalb auch eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293).Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde festgelegte Dauer des Einreiseverbots von sieben Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot, das zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wird, kann
3 erster Satz FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot, das zutreffend auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt wird, kann
Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten der BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 130 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten verurteilt und die Strafe damit im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt.Das dargestellte persönliche Fehlverhalten der BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 2, StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten verurteilt und die Strafe damit im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt. Das von der belangten Behörde mit sieben Jahren verhängte Einreiseverbot steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, außer Relation. Maßgeblicher für eine Herabsetzung der Dauer ist jedoch der Umstand, dass vorhandene private und familiäre Anknüpfungspunkte der BF in Tschechien im angefochtenen Bescheid und somit auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots keine Berücksichtigung fanden. Allerdings erweist sich unter Berücksichtigung der auf Grund des schwerwiegenden Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auf weniger als fünf
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2252246.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.