← Österreich

{'item': 'G301 2252246-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 61§ 66§ 67§ 9§ 31Art. 11Art. 12§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlG301 2252246-1 Spruch, G301 2252246-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 14.04.2022 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 31.01.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG „nach USA“ (richtig: „in die Vereinigten Staaten von Amerika“) zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 31.01.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach USA“ (richtig: „in die Vereinigten Staaten von Amerika“) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 28.02.2022 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit 25.02.2022 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.03.2022 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.04.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die in der Justizanstalt XXXX in Haft befindliche BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin mittels Videokonferenzanlage teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.04.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindliche BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin mittels Videokonferenzanlage teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 19.04.2022 eingebrachten und mit 14.04.2022 datierten Schriftsatz beantragte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und verfügt über einen am XXXX 2016 ausgestellten und bis XXXX 2026 gültigen US-amerikanischen Reisepass. Die BF verfügt über keine weitere Staatsangehörigkeit.Die BF ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und verfügt über einen am römisch 40 2016 ausgestellten und bis römisch 40 2026 gültigen US-amerikanischen Reisepass. Die BF verfügt über keine weitere Staatsangehörigkeit. Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Sie wurde am XXXX 2021 wegen des Verdachtes der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und befand sich in weiterer Folge in Untersuchungshaft. Die BF verfügte in Österreich über keinen angemeldeten Wohnsitz.Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Sie wurde am römisch 40 2021 wegen des Verdachtes der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und befand sich in weiterer Folge in Untersuchungshaft. Die BF verfügte in Österreich über keinen angemeldeten Wohnsitz. Die BF verfügt in der Tschechischen Republik über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine sonstige Berechtigung zum dortigen Aufenthalt. Überdies bestand bislang auch keine amtliche Wohnsitzanmeldung im tschechischen Wohnsitzregister. Die BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom XXXX 2021 RK XXXX 202101) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2021 RK römisch 40 2021 §§ 241e

(1), 241e
(2)1. Fall, 241e
(2)2. Fall StGBParagraphen 241 e,
(1), 241e
(2)1. Fall, 241e
(2)2. Fall StGB §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 3, 130
(2)
  1. Fall iVm. Abs. 1 1.u.
  2. Fall StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer 3, 130,
(2)
  1. Fall in Verbindung mit Absatz eins, 1.u.
  2. Fall StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2021Datum der (letzten) Tat römisch 40 2021 Freiheitsstrafe 20 Monate Festgestellt wird, dass die BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2021 wurde die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall iVm. Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 StGB nach § 130 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021 wurde die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins und 2 StGB nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF und weitere Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung). Die BF beauftragte dabei Mittäter, im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2021 in elf Angriffen Diebstähle auszuführen (konkret in Einkaufswägen abgelegte Hand-, Umhängetaschen oder Rucksäcke). Weiters wurden Berechtigten diverser Bank- und Kreditinstitute durch die zuvor aus den erbeuteten Geldbörsen widerrechtlich erlangten Bankomat- oder Kreditkarten in Kenntnis des Codes in drei Fällen Bargeldbeträge behoben. Die BF und weitere Mittäter haben außerdem das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen, indem sie in zehn Fällen Urkunden (beispielsweise Führerscheine, E-Cards, Zulassungsscheine, Impfpässe) über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Außerdem haben sich die BF und die Mittäter des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel schuldig gemacht, indem sie in elf Fällen gewerbsmäßig und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung aus den zuvor erbeuteten Hand-, Umhängetaschen und Rucksäcken Bankomat und Kreditkarten an sich nahmen, um in weiterer Folge Bargeld zu beheben. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das umfassende, reumütige Geständnis der BF als mildernd, hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und Vergehen sowie die Vielzahl der Tathandlungen und mehrfache Qualifikation als erschwerend gewertet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF und weitere Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung). Die BF beauftragte dabei Mittäter, im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 in elf Angriffen Diebstähle auszuführen (konkret in Einkaufswägen abgelegte Hand-, Umhängetaschen oder Rucksäcke). Weiters wurden Berechtigten diverser Bank- und Kreditinstitute durch die zuvor aus den erbeuteten Geldbörsen widerrechtlich erlangten Bankomat- oder Kreditkarten in Kenntnis des Codes in drei Fällen Bargeldbeträge behoben. Die BF und weitere Mittäter haben außerdem das Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen, indem sie in zehn Fällen Urkunden (beispielsweise Führerscheine, E-Cards, Zulassungsscheine, Impfpässe) über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Außerdem haben sich die BF und die Mittäter des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel schuldig gemacht, indem sie in elf Fällen gewerbsmäßig und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung aus den zuvor erbeuteten Hand-, Umhängetaschen und Rucksäcken Bankomat und Kreditkarten an sich nahmen, um in weiterer Folge Bargeld zu beheben. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das umfassende, reumütige Geständnis der BF als mildernd, hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und Vergehen sowie die Vielzahl der Tathandlungen und mehrfache Qualifikation als erschwerend gewertet. Die BF befindet sich seit XXXX 2021 durchgehend in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.Die BF befindet sich seit römisch 40 2021 durchgehend in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Die BF weist zudem in Tschechien sieben strafgerichtliche Verurteilungen auf, davon vier einschlägige, zuletzt im Jahr 2020 wegen Diebstahls. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Der Lebensgefährte der BF, ihre 14-jährige Tochter und ihr 6-jähriger Sohn, allesamt tschechische Staatsangehörige, leben gemeinsam in der Tschechischen Republik. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache der BF ist Tschechisch, wobei die BF auch sehr gut Englisch spricht. Sie wurde in den USA geboren und ist dort aufgewachsen. Nach eigener und nicht näher belegter Aussage zog sie im Alter von 12 Jahren von den USA in die Tschechische Republik. Sie verfügt über keine privaten Bindungen in Österreich. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende oder nachhaltige Integration der BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor.
  1. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der BF in Österreich, zu ihrer Festnahme, zur strafgerichtlichen Verurteilung und Haft in Österreich sowie zu den fehlenden familiären und privaten Bindungen der BF in Österreich stützen sich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurden. Die Feststellung zur siebenfachen strafgerichtlichen Verurteilung der BF in Tschechien beruht auf den Feststellungen im Strafurteil des LG XXXX vom XXXX 2021, wobei dieser Umstand von der BF auf ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zunächst bestritten, dann jedoch bestätigt wurde.Die Feststellung zur siebenfachen strafgerichtlichen Verurteilung der BF in Tschechien beruht auf den Feststellungen im Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2021, wobei dieser Umstand von der BF auf ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zunächst bestritten, dann jedoch bestätigt wurde. Die Feststellung, dass die BF über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik verfügt, stützt sich darauf, dass die BF zunächst auf ausdrückliche Aufforderung durch das BVwG, entsprechende Nachweise über ihren bisherigen und aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status (z.B. Visum, Aufenthaltstitel, Anmeldebescheinigung oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen) in der Tschechischen Republik (OZ 4) vorzulegen, nicht nachkam. In ihrer am 22.03.2022 dazu eingebrachten Stellungnahme (OZ 5) erklärte die durch eine Rechtsberatungseinrichtung vertretene BF, dass sie seit langer Zeit, etwa seit ihrem
  2. Lebensjahr in Tschechien lebe. Ihr Aufenthalt dort sei lange Zeit mittels Stempel in ihrem US- amerikanischen Reisepass legitimiert gewesen; seit 2007 sei dies jedoch nicht mehr der Fall gewesen. Sie habe bereits um eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung angesucht und habe von den fremdenpolizeilichen Behörden Tschechiens die Auskunft erhalten, dass sie im „fremdenpolizeilichen System“ registriert und ihr Aufenthalt damit legitimiert sei und es bei einer Kontrolle genüge, ihre Daten anzugeben. Ein Dokument z.B. ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigungskarte habe sie jedoch nicht erhalten. Ein daraufhin vom BVwG an das österreichisch-tschechische Polizeikooperationszentrum (PKZ) XXXX übermitteltes Auskunftsersuchen führte zum Ergebnis (siehe Auskunft der tschechischen Polizei in XXXX vom 23.03.2022, OZ 7), dass die BF zwar in Tschechien am 22.09.2014 einen Antrag bezüglich eines Daueraufenthaltstitels mit der Begründung „Humanitäre Gründe“ gestellt habe, dieser Antrag jedoch am 14.09.2016 (rechtsgültig am 01.11.2016) abgelehnt worden sei. Die BF scheine zudem auch nicht im Tschechischen Wohnsitzregister auf. In der mündlichen Verhandlung entgegnete die BF auf Vorhalt dieser Auskunft, dass sie sehr wohl über eine Aufenthaltsberechtigung bis August 2021 und über einen angemeldeten Wohnsitz in Tschechien verfügt habe; konkrete Beweismittel oder sonstige Nachweise dafür (zB amtliche Dokumente) wurden vonseiten der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die bloße und in keiner Weise untermauerte Behauptung der BF und die gegenteilige Auskunft der tschechischen Polizei, an deren Richtigkeit auch keine Zweifel aufgekommen sind, war nicht davon auszugehen, dass die BF über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik verfügen würde.Ein daraufhin vom BVwG an das österreichisch-tschechische Polizeikooperationszentrum (PKZ) römisch 40 übermitteltes Auskunftsersuchen führte zum Ergebnis (siehe Auskunft der tschechischen Polizei in römisch 40 vom 23.03.2022, OZ 7), dass die BF zwar in Tschechien am 22.09.2014 einen Antrag bezüglich eines Daueraufenthaltstitels mit der Begründung „Humanitäre Gründe“ gestellt habe, dieser Antrag jedoch am 14.09.2016 (rechtsgültig am 01.11.2016) abgelehnt worden sei. Die BF scheine zudem auch nicht im Tschechischen Wohnsitzregister auf. In der mündlichen Verhandlung entgegnete die BF auf Vorhalt dieser Auskunft, dass sie sehr wohl über eine Aufenthaltsberechtigung bis August 2021 und über einen angemeldeten Wohnsitz in Tschechien verfügt habe; konkrete Beweismittel oder sonstige Nachweise dafür (zB amtliche Dokumente) wurden vonseiten der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die bloße und in keiner Weise untermauerte Behauptung der BF und die gegenteilige Auskunft der tschechischen Polizei, an deren Richtigkeit auch keine Zweifel aufgekommen sind, war nicht davon auszugehen, dass die BF über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik verfügen würde. Die Feststellungen zu den familiären Bindungen der BF in der Tschechischen Republik stützen sich auf die eigenen glaubhaften Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, die auch durch entsprechende Unterlagen belegt wurden (siehe die der Beschwerde beigefügten Kopien der tschechischen Geburtsurkunden ihres Lebensgefährten und ihrer beiden Kinder).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat USA festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat USA festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Art. 12Abs.

1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 12Abs.

2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Artikel 12

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Artikel 12

, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die BF ist Staatsangehörige der USA und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 der Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Die BF ist Staatsangehörige der USA und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie ist als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, der Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen. Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Sie wurde am XXXX 2021 wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befindet sich seitdem durchgehend in Strafhaft. Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich eingereist. Sie wurde am römisch 40 2021 wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befindet sich seitdem durchgehend in Strafhaft. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt – über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts von Staatsangehörigen der USA hinaus – unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt – über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts von Staatsangehörigen der USA hinaus – unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die BF reiste offenbar nur in der Absicht in Österreich ein, um hier im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die dargelegten Straftaten zu begehen. Andere Gründe für ihre Einreise und ihren Aufenthalt in Österreich brachte die BF nicht vor. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine privaten Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Allerdings verfügt die BF über familiäre Bindungen in der Tschechischen Republik, wo ihr Lebensgefährte sowie ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder leben. Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, wonach die BF zwar in den USA geboren und dort aufgewachsen sei, dass sich ihr „Lebensmittelpunkt“ allerdings seit ihrem 12. Lebensjahr in Tschechien befunden habe und dort auch ihr „Mann“ (d.h. Lebensgefährte) und ihre zwei gemeinsamen Kinder leben würden, ist entgegenzuhalten, dass sie in der Tschechischen Republik weder über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, noch im tschechischen Wohnsitzregister aufscheint. Abgesehen von allfälligen Zeiträumen eines erlaubten visumfreien Aufenthalts weist die BF somit kein darüber hinaus gehendes Aufenthaltsrecht in Tschechien auf, was sie aber nicht davon abhielt, illegal in Tschechien zu verbleiben und dort mehrmals strafbare Handlungen zu begehen, wobei sie zuletzt im Jahr 2020 wegen Diebstahls verurteilt wurde. Daran vermag auch die Erklärung in der Stellungnahme vom 21.03.2022 und in der Verhandlung nichts zu ändern, wonach sie von den tschechischen Behörden die Auskunft erhalten hätte, dass sie im fremdenpolizeilichen System registriert und ihr Aufenthalt damit legitimiert sein würde und es bei einer Kontrolle genüge, wenn sie ihre Daten angebe. Die Behauptung der BF in der Verhandlung, wonach sie sehr wohl eine Aufenthaltsberechtigung bis August 2021 und über einen angemeldeten Wohnsitz verfügt hätte, konnte vor dem Hintergrund der gegenteiligen Information der tschechischen Polizei, an der keine Zweifel aufgekommen sind, nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde im Gegensatz zu dieser Behauptung ein Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels (aus humanitären Gründen) bereits im Jahr 2016 rechtskräftig abgewiesen. Überdies muss der BF vorgehalten werden, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzanmeldung im tschechischen Wohnsitzregister vornehmen ließ. Insoweit sich die BF somit auf die Begründung eines „Lebensmittelpunktes“ und das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Tschechien beruft, ist maßgeblich entgegenzuhalten, dass sie sich auch dort stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus als Drittstaatsangehörige bewusst sein musste. Im Fall einer Rückkehr der BF von Österreich nach Tschechien wäre ihr dortiger Aufenthalt somit weiterhin unrechtmäßig, zumal die BF auch in der Verhandlung keine Umstände vorbrachte, weshalb unbeachtlich dessen dennoch von einem legalen Aufenthaltsstatus in Tschechien auszugeben gewesen wäre, insbesondere vor dem Hintergrund der gegensätzlichen Auskunft der tschechischen Polizei. Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgender Eingriff in das in Tschechien bestehende Privat- und Familienleben der BF, welches im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenso zu berücksichtigen war, erweist sich jedoch nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der mehrfachen Straffälligkeit in Tschechien, als verhältnismäßig und daher auch als gerechtfertigt.Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgender Eingriff in das in Tschechien bestehende Privat- und Familienleben der BF, welches im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ebenso zu berücksichtigen war, erweist sich jedoch nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der mehrfachen Straffälligkeit in Tschechien, als verhältnismäßig und daher auch als gerechtfertigt. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (oder in Tschechien) das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegen würde. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt somit nicht vor.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (oder in Tschechien) das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegen würde. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt somit nicht vor. Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die BF hat auch in der mündlichen Verhandlung keine gewichtigen Gründe dargelegt bzw. Beweismittel vorgelegt, wonach ihr im Herkunftsstaat USA allenfalls aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein – im Vergleich zur Bevölkerung im Allgemeinen – höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. So ist festzuhalten, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist. Die BF ist in den USA geboren und aufgewachsen. Es konnte auch davon ausgegangen werden, dass sie im Fall der Rückkehr in die USA mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Es kann bei ihr auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.Die BF hat auch in der mündlichen Verhandlung keine gewichtigen Gründe dargelegt bzw. Beweismittel vorgelegt, wonach ihr im Herkunftsstaat USA allenfalls aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein – im Vergleich zur Bevölkerung im Allgemeinen – höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. So ist festzuhalten, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist. Die BF ist in den USA geboren und aufgewachsen. Es konnte auch davon ausgegangen werden, dass sie im Fall der Rückkehr in die USA mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Es kann bei ihr auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Angesichts der dargelegten Umstände sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts der dargelegten Umstände sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Da sich die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 als rechtmäßig erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte l., II. und III.) als unbegründet abzuweisen.Da sich die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 als rechtmäßig erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte l., römisch zwei. und römisch drei.) als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat durch den rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich sowie durch die Art und Schwere ihres Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Diese Umstände sind auch als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint. Zudem liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

§ 18Abs.

5 BFA-VG vor.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat durch den rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich sowie durch die Art und Schwere ihres Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Diese Umstände sind auch als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint. Zudem liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vor.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war auch keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Die Beschwerde war daher auch insoweit (gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch insoweit (gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des aufrechten Vollzugs der gegen die BF verhängten Freiheitsstrafe wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass

§ 59Abs.

4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist.Aufgrund des aufrechten Vollzugs der gegen die BF verhängten Freiheitsstrafe wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass

Paragraph 59, Absatz 4, FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist. 3.3. Zum Einreiseverbot: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die Dauer des Einreisverbotes wurde mit sieben Jahren festgesetzt.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die Dauer des Einreisverbotes wurde mit sieben Jahren festgesetzt.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes damit, dass die Behörde dabei das Privat- und Familienleben der BF in Tschechien nicht berücksichtigt habe. Das Einreiseverbot stelle einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar und sei somit zu beheben oder in eventu jedenfalls auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.Die BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes damit, dass die Behörde dabei das Privat- und Familienleben der BF in Tschechien nicht berücksichtigt habe. Das Einreiseverbot stelle einen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF dar und sei somit zu beheben oder in eventu jedenfalls auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die BF wurde – wie bereits dargelegt – wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in zahlreichen Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte und auf längere Zeit angelegte Vorgehensweise bei der Durchführung von zahlreichen gewerbsmäßig und teils durch Einbruch begangenen Diebstählen und anderen Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe sowie die mehrfache und überwiegend einschlägige Vorstrafenbelastung der BF in Tschechien (zuletzt im Jahr 2020) zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe noch andauert. Die Strafe ist daher weder vollzogen noch getilgt. Überdies ist festzuhalten, dass erst die Zeit nach Beendigung des Strafvollzugs für die Beurteilung des Wohlverhaltens maßgeblich ist. Die Begehung von zahlreichen Diebstählen im vorab geplanten Zusammenwirken mit anderen, und auch die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung der BF, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens der BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat und mehrere strafgerichtliche Verurteilungen und ein bereits verspürtes Haftübel die BF nicht davon abhalten konnten, erneut Straftaten zu begehen, sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF in Österreich bislang weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen verfügt hat, und auch in Tschechien über keine Aufenthaltsberechtigung oder Wohnsitzmeldung verfügt, weshalb auch eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293).Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde festgelegte Dauer des Einreiseverbots von sieben Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot, das zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wird, kann

§ 53Abs.

3 erster Satz FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot, das zutreffend auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt wird, kann

Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten der BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 130 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten verurteilt und die Strafe damit im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt.Das dargestellte persönliche Fehlverhalten der BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 2, StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten verurteilt und die Strafe damit im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt. Das von der belangten Behörde mit sieben Jahren verhängte Einreiseverbot steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, außer Relation. Maßgeblicher für eine Herabsetzung der Dauer ist jedoch der Umstand, dass vorhandene private und familiäre Anknüpfungspunkte der BF in Tschechien im angefochtenen Bescheid und somit auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots keine Berücksichtigung fanden. Allerdings erweist sich unter Berücksichtigung der auf Grund des schwerwiegenden Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auf weniger als fünf

(5)Jahre als nicht angemessen. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides somit nur hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes Folge zu geben, indem diese auf fünf Jahre herabgesetzt wird, im Übrigen war jedoch die Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbotes als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides somit nur hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes Folge zu geben, indem diese auf fünf Jahre herabgesetzt wird, im Übrigen war jedoch die Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbotes als unbegründet abzuweisen. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2252246.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.