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{'item': 'G307 2134448-2'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art. 133§ 2§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlG307 2134448-2 SpruchG307 2134448-2/25E, G307 2134448-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wird dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

  1. Am 28.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
  2. Am 30.03.2018 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinen Fluchtgründen, der Fluchtroute und persönlichen Verhältnissen einvernommen.
  3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 05.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie

§ 55Abs.

1 und 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 05.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie

Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit am 03.05.2018 per Telefax beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine – oben im Spruch genannte – Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit am 03.05.2018 per Telefax beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine – oben im Spruch genannte – Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie jeweils in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen stattgeben werde, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung sich als dauerhaft sowie eine Abschiebung des BF als unzulässig erweise und dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G oder § 57 AsylG erteilt, oder die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie jeweils in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen stattgeben werde, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung sich als dauerhaft sowie eine Abschiebung des BF als unzulässig erweise und dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG oder Paragraph 57, AsylG erteilt, oder die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 07.05.2018 vorgelegt und sind dort am 11.05.2018 eingelangt.
  2. Mit am 18.01.2019 und 30.12.2020 beim BVwG eingelangten Schriftsätzen brachte der BF durch seine RV ergänzende Unterlagen in Vorlage.
  3. Mit am 18.01.2019 und 30.12.2020 beim BVwG eingelangten Schriftsätzen brachte der BF durch seine Regierungsvorlage ergänzende Unterlagen in Vorlage.
  4. Am 21.09.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine RV sowie ein Vertreter der belangten Behöde teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde.
  5. Am 21.09.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Regierungsvorlage sowie ein Vertreter der belangten Behöde teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde.
  6. Mit Schriftsatz vom 05.10.2021 gab der BF durch seine RV eine Stellungnahme zu den Ländrefeststellungen ab.
  7. Mit Schriftsatz vom 05.10.2021 gab der BF durch seine Regierungsvorlage eine Stellungnahme zu den Ländrefeststellungen ab.
  8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2021 wurde die Bechwerde gegen den unter I.
  9. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.10. Mit Erkenntnis des BVw

G vom 14.01.2021 wurde die Bechwerde gegen den unter römisch eins.4. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. 11. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Vf

GH) welche sich gegen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art I Abs. 1 BVG BGBl 390/1973) sowie jener, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, richtete, wurde mit dessen Erkenntnis vom 01.03.2022, Zahl E 4213/2021-9 stattgegeben und das besagte Erkenntnis aufgehoben.

  1. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) welche sich gegen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie jener, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, richtete, wurde mit dessen Erkenntnis vom 01.03.2022, Zahl E 4213/2021-9 stattgegeben und das besagte Erkenntnis aufgehoben.
  2. Am 01.04.2022 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes mit dem Zweck gerichtet, zu erörtern, ob der BF als (ehemaliger) Polizist zu einer besonders vulnerablen Gruppe verfolgter Personen gehöre.
  3. Mit Schreiben vom 11.04.2022 erstattete das BFA hierzu eine Antwort, welche wiederum im Rahmen des Parteiengehörs der RV des BF am 20.04.2022 zugestellt wurde.
  4. Mit Schreiben vom 11.04.2022 erstattete das BFA hierzu eine Antwort, welche wiederum im Rahmen des Parteiengehörs der Regierungsvorlage des BF am 20.04.2022 zugestellt wurde.
  5. Mit Schreiben vom 03.05.2022, beim BVwG eingelangt am 04.05.2022, bezog die RV des BF hierzu Stellung.
  6. Mit Schreiben vom 03.05.2022, beim BVwG eingelangt am 04.05.2022, bezog die Regierungsvorlage des BF hierzu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist irakischer Staatsbürger, bekennt sich zum schiitischen Islam und ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. 1.
  9. Der BF wurde in XXXX , im Gouvernement Dhi Qar, geboren, wo er auch aufwuchs, 6 Jahre lang die Grund-, 3 Jahre lang die Hauptschule und zudem 2 Jahre lang eine technische höhere Schule besuchte. Der BF war von 2007 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak als Polizist erwerbstätig.1.
  10. Der BF wurde in römisch 40 , im Gouvernement Dhi Qar, geboren, wo er auch aufwuchs, 6 Jahre lang die Grund-, 3 Jahre lang die Hauptschule und zudem 2 Jahre lang eine technische höhere Schule besuchte. Der BF war von 2007 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak als Polizist erwerbstätig. 1.
  11. Der BF verließ den Irak Anfang Oktober 2015 und begab sich auf legalem Wege mit dem Flugzeug vom Flughafen Al Najar in die Türkei. Über Vermittlung eines Schleppers gelangte der BF per Schlauchbot nach Griechenland, von wo aus er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich reiste, hier am 27.10.2015 eintraf und den gegenständlichen Asylantrag stellte. 1.
  12. Die Eltern sowie die Geschwister des BF leben nach wie vor im Irak und hält der BF zu seiner Familie ebenso wie zu seiner Verlobten, die auch im Irak, konkret in Bagdad wohnt, regelmäßig Kontakt. 1.
  13. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, 1.
  14. Der BF belegte am 02.11.2018 einen Werte- und Orientierungskurs (OZ 2), bestand am 19.02.2019 die Deutschprüfung auf des Niveaus „A2“, verrichtete am 28.08.2019 ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von 5 Stunden für „ XXXX “ in XXXX sowie von 03.07.2019 bis 12.07.2019, 17.10.2019 bis 21.10.2019, 07.07.2020 bis 09.07.2020 und am 30.07.2020 wie 05.09.2020 gemeinützige Tätigkeiten für die Stadtgemeinde XXXX .1.
  15. Der BF belegte am 02.11.2018 einen Werte- und Orientierungskurs (OZ 2), bestand am 19.02.2019 die Deutschprüfung auf des Niveaus „A2“, verrichtete am 28.08.2019 ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von 5 Stunden für „ römisch 40 “ in römisch 40 sowie von 03.07.2019 bis 12.07.2019, 17.10.2019 bis 21.10.2019, 07.07.2020 bis 09.07.2020 und am 30.07.2020 wie 05.09.2020 gemeinützige Tätigkeiten für die Stadtgemeinde römisch 40 . 1.
  16. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, jedoch verfügt er über soziale Kontakte im Bundesgebiet. Der BF wird von seinem sozialen Umfeld positiv beschrieben und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. 1.
  17. Der BF war und ist im Irak zwar keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, erfüllt jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes. 1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das deutsche Auswärtige Amt führt unter den durch den sog. Islamischen Staat (IS) gefährdeten Personengruppen u.a. explizit Polizisten auf [Hervorhebung durch die Staatendokumentation]: [...] 2.
  19. Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie alle Mitglieder des Sicherheitsapparats (Polizisten, Soldaten) sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden mitunter Opfer von Entführungen oder Attentaten. Täter sind meist Angehörige von Milizen oder des „IS“. […] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 7.4.2022 Die australische Regierung führt in ihrem Länderbericht zum Irak vom Herbst 2020 an, dass u.a. auch Polizeistationen Ziele von Attacken sind. Der Islamische Staat (IS) greift weiterhin die Sicherheitskräfte u.a. auch in der Provinz Anbar (in welcher Fallujah liegt) an [Hervorhebungen im Original durch die Staatendokumentation]. [...] SECURITY SITUATION 2.54 The security situation in Iraq, while varying according to location, is highly unstable and fluid. Security incidents occur often and without warning, including rocket attacks, mortar attacks, attacks with improvised explosive devices (IEDs), grenade attacks, small arms fire, assassinations and kidnapping for ransom. Targets include government security forces, government offices, diplomatic missions, coalition and Iraqi military facilities, checkpoints, police stations, recruiting centres, airports and public transport centres, places of worship and religious gatherings, markets, non-government organisations, schools and universities, and civilian infrastructure. […] 2.56 Despite its territorial defeat in December 2017, Da’esh remains a major perpetrator of abuses and atrocities. These abuses are particularly evident in Anbar, Baghdad, Diyala, Kirkuk, Ninewah and Salah al-Din Governorates where Da’esh units have continued to attack electricity and water infrastructure, abduct and kill civilians and attack security forces. The group is consolidating its presence in Diyala, Kirkuk, and Salah al- Din provinces where it takes advantage of ungoverned spaces and the disputed areas between Federal Iraqi and Kurdish security forces. Improvised explosive device attacks in these areas target security forces’ vehicles. [...] DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 7.4.2022 Die Asylagentur der Europäischen Union, EUAA, nennt 2021 auch die örtliche Polizei als eines der primären Ziele des sog. Islamischen Staates (IS). Da die operativen Fähigkeiten des IS jedoch deutlich abgenommen haben, ist die Bedrohung, die vom IS für Personen dieses Profils ausgeht, im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen. Dementsprechend sind nicht alle Personen, die unter dieses Profil fallen, so stark gefährdet, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden muss. […] 2.8 Members of the Iraqi Security Forces (ISF), Popular Mobilisation Units (PMU), Peshmerga and local police This profile refers to members and former members of the Iraqi Security Forces (ISF), Popular Mobilisation Units (PMU), the Peshmerga and local police. [...] When ISIL took control over large parts of Iraq in 2014, it immediately started targeting a broad array of opponents to their rule, including members of security personnel, who risked being assassinated or abducted by ISIL. Members of the ISF, the PMU, the Peshmerga and the Iraqi police continue to be primary targets for ISIL and to be targeted by the organisation. During 2018, ISIL continued to carry out asymmetric attacks against Iraqi security forces in northern and north-central Iraq (Ninewa, Salah al-Din and Kirkuk) and in the central region (Diyala, Anbar and Baghdad). […] Instances of targeting of former members of the aforementioned forces were also reported. Risk analysis The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing and abduction). Members of the ISF, PMU, Peshmerga and local police continue to be primary targets for ISIL. However, since ISIL’s operational capabilities have diminished significantly, the threat posed by ISIL to individuals under this profile has decreased compared to previous years. Accordingly, not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of work and origin (proximity to areas where ISIL continues to operate), visibility of the applicant, position within the organisation, period since leaving the forces, personal enmities, etc. […] EUAA – European Union Agency for Asylum (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, Zugriff 7.6.2022 Sind, bezogen auf die Vergangenheit (etwa 2017 bis 2022) Übergriffe auf Polizeistationen rund um Fallduscha oder in anderen Teilen des Irak durch den IS bekannt, wenn ja in welcher Form und gab es dabei Opfer zu beklagen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch zahlreiche Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es im Zeitraum 2017 bis 2021 immer wieder zu Anschlägen auf Polizeieinrichtungen und Polizisten durch den sog. Islamischen Staat (IS) kam, wobei die Anzahl tendenziell abgenommen hat. Einzelquellen: In der ACLED-Datenbank sind, wie folgt, mehr als zwei Dutzend Fälle von Angriffen auf die Polizei im gesamten Irak in der Zeit vom 1.1.2017 bis 31.3.2022 angeführt, hiervon fünf (hervorgehoben) in der Provinz Anbar. Inkludiert sind nebst Fällen mit eindeutigem IS-Bezug auch einige, bei denen die Angreifer nicht feststanden. , event_date actor1 actor2 location notes 12.10.2021 Unidentified Armed Group (Iraq) Police Forces of Iraq (2020-) Mosul On 12 October 2021, unknown militants targeted an Iraqi police station with two mortar rounds in the Araij village south of Mosul city, Ninewa province. There were no casualties. 3.10.2021 Police Forces of Iraq (2020-) Islamic State (Iraq) Ramadi On 3 October 2021, Iraqi police engaged IS militant attempting to target a police station with a suicide vehicle-borne improvised explosive device (SVBIED) in Ramadi city, Al Anbar province. The SVBIED detonated before reaching its target. The blast only killed the driver. 29.1.2021 Military Forces of Iraq (2020-) Islamic State (Iraq) Ar Rutba On 29 January 2021, Iraq army and border police clashed with assumed IS militants near the Majna police station near Ar Rutba, Anbar province. 3 militant were killed, including one wearing an SVEST which did not detonate during the clash. One police injury. 7.11.2020 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2020-) Qaryat al Kubbah On 7 November 2020, IS militants attacked a police station on the outskirts of Qaryat al Kubbah area near Al-Abara district, which resulted in the injury of a policeman. Joint forces of the police and PMF were able to thwart the IS attack. One source reported that the attack was on a security point between the two districts of Abu Saida and Al-Abara. 7.11.2020 Police Forces of Iraq (2020-) Islamic State (Iraq) Baquba On 7 November 2020, IS militants attacked a police station in the Diyala province injuring at least one police officer before fleeing the scene. Coded at provincial capital, Baquba. 5
  20. 2020 Unidentified Armed Group (Iraq) Police Forces of Iraq (2020-) Fallujah On 5 October 2020, 5 injuries were reported of which some are policemen in Fallujah City, Anbar province when an unidentified booby-trapped motorcycle exploded near a police station. 11.8.2019 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2018-2020) Daquq On Aug 11, 2 police officers were killed in a suspected IS attack on a police station in the Daquq district of Kirkuk Province. 1.1.2019 Unidentified Armed Group (Iraq) Police Forces of Iraq (2018-2020) Kirkuk As reported on Jan 1, a senior officer of Shuan police station escaped an assassination attempt northwest of Kirkuk after he was attacked by an unidentified group on his way to work. 15.7.2018 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2014-2018) Qaryat Tall adh Dhahab al Ulya On Jul 15, IS militants targeted a police station in Tall al Dahab, west of Haweejah using mortar shells. 12.6.2018 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2014-2018) Qaryat Tall adh Dhahab al Ulya On June 12, Islamic State militants targeted the police station in the village of Tall Dhalab with mortar shells without causing any casualties. 3.6.2018 Unidentified Armed Group (Iraq) Civilians (Iraq) Dibis On June 03, an unidentified bomb exploded on a vehicle type pick up in the Hettin area near the Marie police station in Dibis district, northwest of Kirkuk, 4 civilians were wounded. 16.4.2018 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2014-2018) Nahiyat al Ishaqi On Apr. 16, an IS suicide bomber detonated inside a police station near Nahiyat al Ishaqi, and this was followed by an armed attack, resulting in the killing of two policemen and injuring six others. 22.3.2018 Police Forces of Iraq (2014-2018) Islamic State (Iraq) Ramadi On Mar 22, border guards have foiled an IS attack on a police station near the Iraqi-Saudi border, southwest of Ramadi. 25.2.2018 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2014-2018) Kirkuk On Feb 25, IS militants attacked an oil police station tasked with guarding the Khubbaz field in the district of Kirkuk, 2 policemen were killed and 3 others injured. 26.9.2017 Police Forces of Iraq (2014-2018) Islamic State (Iraq) Nahiyat al Ishaqi Four Islamic State suicide bombers were killed in a failed attempt to attack a police station in Farhatiya. area of Ishaqi. two policemen were also wounded. 16.8.2017 Police Forces of Iraq (2014-2018) Islamic State (Iraq) Mosul - Old City Police forces killed a suspected Islamic State militant who equipped with a gun and handgrenades attempted to attack the police station at Suq an-Nabi in Mosul's Old City district. 27.7.2017 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2014-2018) Al Falluja Two suicide bombers attacked a police station in Amiriyat Falluja, a policeman was killed in the attack while three others were wounded including the police director and a civilian delivering food to the station. Islamic state claimed responsibility. A UN agency contracted truck driver, who was parked in front of the organization's warehouse, was shot in the leg when police started firing. 28.4.2017 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2014-2018) Baghdad On April 28, 2017, suspected IS militants carried out a suicide car bomb attack, targeting a police station in Baghdad's center, killing 5 civilians and wounding
  21. 4.3.2017 Police Forces of Iraq (2014-2018) Islamic State (Iraq) Mosul - Al-Ghizlani Iraqi police engaged in clashes with Islamic State militants in al-Dawasa and recaptured a police station in the Okaidat area of Mosul (al-Ghizlani district). 16 IS militants were killed in operations in al-Okaidat and al-Dawash, including 10 IS suicide bombers, and 5 booby-trapped cars were destroyed. 6.1.2017 Military Forces of Iraq (2014-2018) Islamic State (Iraq) Tikrit 06 Jan 2017, Three Iraqi troops were killed during an attack by Islamic State (IS) militants on a police station in the eastern part of Tikrit, the capital of Salahuddin. Two of the reported five suicide bombers have been killed as forces repelled the attack. 2.1.2017 Islamic State (Iraq) Police Forces of Iraq (2014-2018) Samarra on 02/01/2017, two police stations were attacked by IS in Samarra, about 100 km (60 miles) north of Baghdad. Multiple gunmen wearing suicide vests took over two police stations, killing at least seven policemen. Security forces had regained control, killing at least six assailants. ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2022): 2017-01-01 till 2022-03-31-Middle_East-Iraq, Zugriff 5.
  1. 2022 Der K4D-Helpdesk-Dienst bietet kurze Zusammenfassungen aktueller Forschungsergebnisse, Erkenntnisse und Erfahrungen. Helpdesk-Berichte werden vom britischen Ministerium für internationale Entwicklung und anderen Regierungsstellen in Auftrag gegeben. KD4 berichtete im April 2019 zur allgemeinen Taktik des Islamischen Staates (IS), dass, anstatt befestigte Einrichtungen wie Polizeistationen oder militärische Hauptquartiere anzugreifen, sich der IS auf Angriffe auf die Infrastruktur wie Autobahnen, Stromübertragungsleitungen und Pipelines konzentriert, sowie auf Schein-Kontrollpunkte und Überfälle am Straßenrand. Zur Finanzierung seiner Aktivitäten nutzt der IS auch Autodiebstähle und den Diebstahl von LKW-Ladungen. Anschläge am Straßenrand haben es dem IS ermöglicht, Milizkommandeure und Stammesführer ins Visier zu nehmen. Gleichzeitig haben sich die nächtlichen Aktivitäten des IS als weitgehend erfolgreich erwiesen, insbesondere durch die Ermordung lokaler Gemeindevorsteher, wodurch ganze Gemeinden eingeschüchtert werden. [...] Rather than targeting hardened facilities such as police stations or military headquarters, IS focuses on targeting infrastructure such as highways, electricity transmission lines, and pipelines, as well as carrying out fake checkpoints and roadside ambushes. IS also utilises car jackings and the theft of truck cargoes to finance its activities. Roadside attacks have allowed IS to target militia commanders and tribal leaders while they are lightly protected. At the same time, IS’ night time activities have proven largely successful, particularly through the assassinations of local community leaders, which act to intimidate whole communities. [...] KD4 (4.2019): The Islamic State in Iraq, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5d430bafed915d09dac9bb05/580_The_Islamic_State_in_Iraq.pdf, Zugriff 5.4.2022 Angriffe außerhalb der Provinz Anbar (jüngste Beispiele): Die Nachrichtenseite von Al-Arabiya, einem arabischsprachiger Nachrichtensender mit Sitz in Dubai, berichtete Ende Dezember 2021, von der Ermordung eines Polizisten zwei Wochen nach dessen Entführung durch den IS. [...] An Iraqi police officer was murdered about two weeks after the ISIS extremist group kidnapped him, officials said Wednesday. […] The militant group had released photos purporting to show the decapitated body of Colonel Yasser al-Jourani, whom they had seized while he was hunting with friends in Iraq's Hamrin region earlier this month. One of his hunting companions was found shot dead, while a second who had been tortured later died of his wounds, a security source told AFP. […] Al Arabia News (29.12.2021): ISIS extremists murder Iraqi police officer, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/12/29/ISIS-extremists-murder-Iraqi-police-officer-, Zugriff 6.4.2022 Das Enabling Peace in Iraq Center – EPIC, eine unabhängige Organisation, die sich für die Unterstützung der irakischen Bemühungen um eine bessere Regierungsführung und Menschenrechte, die Schaffung von Frieden einsetzt, berichtete Anfang Oktober 2021 von einem Bombenattentat des IS nahe einer Polizeistation in Ramadi in der Provinz Anbar. [...] On October 3, a suicide bomber detonated his vehicle-borne IED near a police station in Ramadi. Iraqi sources said the attack didn’t cause casualties, but ISIS claimed it killed or wounded eight policemen. […] EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (7.10.2021): ISHM-Iraq Security and Humanitarian Monitor, Monitoring the Crisis: September 30 - October 7, 2021, https://enablingpeace.org/ishm323/, Zugriff 8.4.2022 Die staatliche türkische Nachrichtenagentur Anadolu berichtete am 5.9.2021 von einem IS-Angriff auf einen Polizei-Kontrollpunkt im Ort Satiha in der Provinz Kirkuk, bei dem 15 Polizisten ums Leben kamen. Tags zuvor kamen bei einer IS-Attacke, ebenfalls in der Provinz Kirkuk, fünf Polizisten ums Leben. [...] At least 15 Iraqi policemen were killed in a suspected Daesh/ISIS attack in the northern Kirkuk province on Sunday, according to Iraqi authorities. Gunmen attacked a federal police checkpoint in the town of Satiha in al-Rashad district southwest of Kirkuk, killing 15 policemen, the Kirkuk Police Department said in a statement. The attackers, believed to belong to the Daesh/ISIS terrorist group, fled the scene unscathed. There has been no claim of responsibility for the attack. On Saturday, another attack targeted a federal police checkpoint in Kirkuk, killing at least five policemen. Daesh/ISIS terrorists have in recent months escalated their attacks, especially in the area between Kirkuk, Salahuddin, and Diyala, known as the Triangle of Death. [...] Anadolu Agency (5.9.2021): Daesh/ISIS attack kills 15 policemen in Iraq’s Kirkuk, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/daesh-isis-attack-kills-15-policemen-in-iraq-s-kirkuk/2356076, Zugriff 5.4.2022 Die Nachrichtenagentur Reuters meldete zum selben Vorfall, allerdings mit abweichenden Zahlen, dass der IS die Verantwortung für den Angriff übernommen hatte. [...] Islamic State militants on Monday claimed responsibility for an overnight attack on Sunday on a guard post near the city of Kirkuk that police sources said killed 10 Iraqi policemen and wounded four. Islamic State, whose militants are active in the area, claimed responsibility for the attack through its Amaq News Agency on Telegram. The sources said the attackers clashed for two hours with police stationed at a village in the town of Rashad, 30 km (18 miles) southwest of Kirkuk. Militants used roadside bombs to prevent police reinforcements from reaching the post, destroying three police vehicles, the sources said. Separately, at least three Iraqi soldiers were killed and one was wounded on Sunday when gunmen attacked an army checkpoint southeast of the Iraqi city of Mosul, security sources said. [...] Reuters (6.9.2021): Islamic State says it carried out Sunday's attack on Iraqi police near Kiruk, killing 10, https://www.reuters.com/world/middle-east/islamic-state-says-it-carried-out-sundays-attack-iraqi-police-near-kiruk-killing-2021-09-06/, Zugriff 6.4.2022 Die Tasnim News Agency mit Sitz im Iran berichtete im Juni 2021 unter Berufung auf irakische Nachrichtenquellen, dass Terroristen des IS im Bezirk Daquq im nördlichen Gouvernement Kirkuk eine Bombe am Straßenrand zündeten, gerichtet gegen ein Polizeifahrzeug. Anschließend feuerten sie eine RPG-7-Rakete auf das Polizeifahrzeug. Beim Angriff wurden fünf Mitglieder der irakischen Polizei getötet. [...] An attack by Daesh (ISIL or ISIS) terrorists on a police car in Iraq left five policemen killed, sources said. According to Iraqi news sources, the terrorists set off a roadside bomb on the path of the car in Daquq District in the norther governorate of Kirkuk. They then fired an RPG-7 rocket on the police car, the sources added. Iraqi security sources say five members of Iraqi police force were killed in the attack. […] Tasnim News Agency (25.6.2021): Five Killed in Daesh Attack on Iraqi Police Car, https://www.tasnimnews.com/en/news/2021/06/25/2527453/five-killed-in-daesh-attack-on-iraqi-police-car, Zugriff 8.4.2022 Angriffe in der Provinz Anbar Middle East Monitor, eine gemeinnützige Pressebeobachtungsorganisation, berichtete im Juli 2021 vom Abschuss einer vermeintlichen Spionage-Drohne des IS, die über dem Polizei-Hauptquartier in Fallujah flog. [...] Iraqi forces shot down a drone in western Iraq, while two civilians were killed in the southern Dhi Qar province, according to local security officials on Sunday, reports Anadolu Agency. A police officer said the drone was shot down on Saturday while flying over the main police headquarters in the western Fallujah city in Anbar province. He said the drone was equipped with a camera for spying purposes, suggesting that it was being used to spy on security forces in the city. ISIS terrorist group is still active in the Anbar province. […] MEMO – Middle East Monitor (18.7.2021): 2 civilians killed, drone downed in Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/20210718-2-civilians-killed-drone-downed-in-iraq/, Zugriff 5.4.2022 Die Nachrichtenwebseite Iraqi News meldete Anfang September 2018, dass sieben Polizisten, darunter drei Offiziere bei einer Bombenexplosion in al-Razaza zwischen Kerbala und Anbar verletzt wurden. Allerdings waren die Täter unbekannt. [...] Seven policemen, including three police officers, were wounded Wednesday in a bomb blast in al-Razaza area between Karbala and Anbar provinces. “A bomb blast targeted a police force while on duty in al-Razaza area between Karbala and Anbar provinces, leaving seven policemen wounded, including three police forces,” the source told Baghdad Today. […] Iraqi News (5.9.2018): Bomb attack in Iraq leaves seven policemen wounded, https://www.iraqinews.com/iraq-war/bomb-attack-in-iraq-leaves-seven-policemen-wounded/, Zugriff 5.4.2022 Iraqi News vermeldeten im Mai 2018 den Tod eines Polizisten und die Verwundung dreier Kollegen während ihrer Patrouille durch eine vom IS hinterlegte Bombe an einer Straße im Distrikt Al-Qa’im nahe der syrischen Grenze. […] Four Iraqi policeman were killed and injured in a bomb blast near Iraqi-Syrian borders, a security source said on Monday. “An explosive charge planted by Islamic State on the side of a road in Al-Qa’im district near the Syrian borders went off while a police vehicle was patrolling the area, leaving a policeman killed and three others injured,” the source told Knooz Media. [...] Iraqi News (21.5.2018): Four Iraqi policemen killed, injured in bomb blast near Syrian borders, https://www.iraqinews.com/iraq-war/four-iraqi-policemen-killed-injured-in-bomb-blast-near-syrian-borders/, Zugriff 4.5.2022 Im Juli berichtete Iraqi News, dass zwei Polizisten im Zuge einer Explosion an der Stadteinfahrt nach Fallujah ums Leben kamen. Bei der Explosion des Fahrzeugs wurden ein Generalleutnant und ein weiterer Beamter getötet, ein dritter Polizist verletzt. […] Two policemen were killed in a blast that took place at the entrance of Fallujah city, Anbar province, Interior Ministry has said. In a statement, Brig.Gen. Saad Maan, spokesperson of the ministry, said Anbar police arrested driver of a vehicle, which was revealed to be booby-trapped, at al-Halabsa region, at the western entrance of Fallujah city. “The vehicle exploded while being handled, leaving a lieutenant general and another officer killed and a third policeman injured,” Maan added. [...] Iraqi News (23.7.2017): Two policemen killed, third injured in bomb blast in Fallujah, http://www.iraqinews.com/iraq-war/two-policemen-killed-third-injured-bomb-blast-fallujah/, Zugriff 5.4.2022 Zwei Polizisten wurden im Mai 2017 bei der Explosion eines Sprengsatzes (IED), der vermeintlich vom IS deponiert wurde, südlich der Stadt Ramadi getötet, als sie versuchten diesen zu entfernen. […] Two policemen were killed due to an IED blast, south of Ramadi city, a source from police in Anbar province has said. “An IED exploded on Monday on a street south of Ramadi killing two policemen,” the source told AlSumaria News. Speaking on condition of anonymity, the source added that “the bomb went off while security troops were transferring it a place to blow it in the south of Ramadi.” Security troops are still in the process of getting rid of explosives that were planted by the Islamic State militants before the city was liberated in late
  2. [...] Iraqi News (8.5.2017): IED blast kills two policemen in Ramadi, http://www.iraqinews.com/iraq-war/ied-blast-kills-two-policemen-ramadi/, Zugriff 5.4.2022 Laut der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu sind Anfang April 2017, bei einem Selbstmordanschlag in der west-irakischen Stadt Fallujah, drei Polizisten getötet worden. Ein Bombenleger sprengte sein Auto an einem Kontrollpunkt am Westeingang der Stadt in die Luft. Bei dem Anschlag wurden zudem vier Polizisten und drei Soldaten der Armee verletzt. Zum damaligen Zeitpunkt hatte sich noch keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. […] Three police personnel were killed Monday in a suicide bombing in Iraq’s western city of Fallujah, according to a local military officer. A bomber blew up his car at a checkpoint in the city’s western entrance, Army Colonel Walid al-Dulaimi told Anadolu Agency. He said seven troops – four police personnel and three army soldiers – were injured in the attack. No group has yet claimed responsibility for the bombing. [...] Anadolu Agency (3.4.2017): Car bombing kills 3 policemen in Iraq’s Fallujah, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/car-bombing-kills-3-policemen-in-iraq-s-fallujah/786718, Zugriff 5.4.2022 Ende Jänner 2017 berichtete Iraqi New von einem Anschlag mit einer Autobombe an der Stadteinfahrt von Fallujah, bei welchem zwei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt wurden. Zwar bekannte sich zum damaligen Zeitpunkt niemand zum Anschlag, doch wurde der Islamische Staat dahinter vermutet. [...] Two policemen were killed and two others were wounded on Saturday in a suicide bombing that hit the western entrance of Fallujah, Anbar, police service said. A booby-trapped car driven by a suicide attacker killed and wounded four servicemen in Halabsa, the police department said. Nobody claimed responsibility for the attack, but it has been the Islamic State behind all attacks against civilians and security forces since the group took over large areas of Iraq to proclaim an “Islamic Caliphate”. […] Iraqi News (28.1.2017): Two police killed, two wounded in Fallujah blast, http://www.iraqinews.com/iraq-war/two-police-killed-two-wounded-fallujah-blast/, Zugriff 5.4.2022
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.1 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Familienstand, Glaubensbekenntnis, Muttersprache, der im Irak verbrachten Jugend und zum Schulbesuch im Irak, zu Volksgruppenzugehörigkeit, Reiseroute, Fehlen familiärer Bezugspunkte in Österreich, Gesundheitszustand sowie den familiären Bezugspunkten des BF im Herkunftstaat getroffen wurden, beruhen diese auf dem widerspruchsfei gebliebenen Inhalt der polizeilichen Erstbefragung, jenem der Einvernahme vor dem Bundesamt, dem der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Lichtbilddokumenten. Den Ausführungen zu den soeben erwähnten Feststellungen ließen sich – beginnend mit der polizeilichen Erstbefragung – bis zur mündlichen Verhandlung keine Widersprüche entnehmen, welche die dahingehende Glaubwürdigkeit in Zweifel zögen. Was den Namen des BF betrifft, so hat er diesen in der mündlichen Verhandlung der Schreibweise nach unter Vorlage seines Reisepasses daretan. Der BF legte eine Kopie seines Reisepasses vor, welche den Anforderungen an Authentizität der Ausstellung solcher Dokumente entspricht, weshalb von der oben erwähnten Identität des BF ausgegangen werden kann. Die Arbeitsfähigkeit des BF wiederum ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und dem Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit des BF anzweifelnden Sachverhaltes. Der Besuch des oben genannten Kurses (siehe OZ 2: Teilnahmebestätigung des „Österreichischen Integrations Fonds“ vom XXXX .2018), die Absolvierung einer Deutschprüfung (siehe OZ 2: Zertifikat des „Österreichischen Integrations Fonds“ vom 19.02.2019) sowie die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeiten des BF (siehe OZ 2: Bestätigung von „ XXXX “ vom 05.11.2019 und Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 28.10.2019; OZ 3: Bestätigung der Stadtgmeinde XXXX vom 15.12.2020) konnte dieser durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen nachweisen. Ferner brachte der BF zum Nachweis seiner sozialen Bezugspunkte in Österreich diverse Empfehlungsschreiben in Vorlage (siehe OZ 2 und 3).Der Besuch des oben genannten Kurses (siehe OZ 2: Teilnahmebestätigung des „Österreichischen Integrations Fonds“ vom römisch 40 .2018), die Absolvierung einer Deutschprüfung (siehe OZ 2: Zertifikat des „Österreichischen Integrations Fonds“ vom 19.02.2019) sowie die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeiten des BF (siehe OZ 2: Bestätigung von „ römisch 40 “ vom 05.11.2019 und Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 28.10.2019; OZ 3: Bestätigung der Stadtgmeinde römisch 40 vom 15.12.2020) konnte dieser durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen nachweisen. Ferner brachte der BF zum Nachweis seiner sozialen Bezugspunkte in Österreich diverse Empfehlungsschreiben in Vorlage (siehe OZ 2 und 3). Die Erwerbslosigkeit des BF ist wiederum dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen, weisen die vom BF ebenfalls vorgelegten Empfehlungsschreiben (siehe OZ 2 und 3) auf das Bestehen sozialer Bezugspunkte in Österreich hin und erschließt sich aus diesen die oben beschriebene positve Wahrnehmung des BF durch sein soziales Umfeld. Der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak folgt den Angaben des BF und ergeben sich die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister sowie das GVS-Informationssystem der Republik Österreich. 2.2.
  7. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr dorthin beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung, dem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und der abschließenden Stellungnahme. Vorab ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat machen kann. Dies insbesondere deshalb, weil eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in widerspruchsfreier Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, gegensatzfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt, hatte der BF – wiederholt – ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die Angaben des BF erlauben keinen Rückschluss auf eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr iSd GFK. Es konnte weder eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung erkannt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Das Fluchtvorbringen des BF weist mehrere Widersprüchlichkeiten auf und vermochte er die zu Tage getrenenen Ungereimtheiten nicht zu beseitigen. Der BF brachte im Wesentlichen zusammengefasst – gleichbleibend – vor, als Polizist im Herkunftsstaat tätig gewesen, letztlich im Oktober 2015 desertiert und aus dem Irak ausreist zu sein. Daran besteht vor dem Hintergrund der diesbezüglich konsequent durchgehaltnenen Angaben kein Zweifel. Bei einer Gegenüberstellung der einzelnen Angaben des BF vor dem BFA mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist jedoch erkennbar, dass sich die jeweils darüberhinausgehenden Erzählungen des BF im Hinblick auf eine persönliche Bedrohung seiner Person in wesentlichen Details voneinander unterscheiden. Wie schon im Ausgangserkenntnis des Verwaltungsgerichts festgehalten, dient die Erstbefragung im Asylverfahren nicht dem Zweck der Erörterung des konkreten Fluchtgrundes. Dies schließt jedoch einer Berücksichtigung allfällig auftretender Widersprüche im Verhältnis zum weiteren Fluchtvorbringen des BF im anschließenden Asylverfahren nicht aus (vl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). So gab der BF in dessen Erstbefragung an, über Funk erfahren zu haben, dass Polizeioffiziere seiner Einheit einen Waffenhandel mit dem „IS“ betrieben hätten. Da er das besagte Gespräch mitgehört hätte, sei er verfolgt worden und desertiert. Letztlich werde er auch vom irakischen Innenministerium gesucht. Vor dem BFA führte der BF jedoch aus, im Rahmen seines Einsatzes im Großraum Fallujah um 2 Uhr morgens ein Mobiltelefongespräch eines seiner Vorgesetzten mitgehört zu haben. In diesem sei es um Schutzgeldzahlungen an den „IS“ gegangen. Der vorgesetzte Offizier habe Vertretern des „IS“ angeboten, Geldzahlungen zu leisten, wenn diese bzw. der „IS“ dafür von Angriffen auf ihn absähe/n. Der Umstand, dass der BF von diesem Telefonat Kenntnis erlangt habe, sei von einem anderen Leibwächter des besagten Offiziers wahrgenommen worden, welcher den BF daraufhin am nächsten Tag nicht mehr gegrüßt habe, was der BF als feindselige Geste interpretiert und sich aus Angst mit seinem Auto auf den Weg nach Bagdad gemacht habe. Ein weiterer Kollege, der ebenfalls Zeuge des besagten Telefongespräches geworden sei, habe den BF daraufhin angerufen und ihm geraten, nicht zurückzukommen, zumal bereits nach ihm gefahndet werde. Ein paar Tage danach, nach Erhalt von Geld und eines Reisepasses von seinen Eltern sei der BF auf legalem Weg über den Flughafen von Al Najar aus dem Irak ausgereist. Auf diese Widersprüchlichkeiten, insbesondere auf die vom BF unterschiedlich geschilderten Wahrnehmungen und Modalitäten der Vereinbarungen zwischen seinen Offizieren, bzw. eines bestimmten Offiziers und dem „IS“, in der mündlichen Verhandlung angesprochen, erwiderte er – eine falsche Protokollierung seiner damaligen Angaben bei seiner Erstbefragung andeutend – immer gemeint zu haben, die besagten Informationen durch Mithören eines Telefongespräches zwischen seinem Offizier und dem „IS“ erhalten zu haben. Ferner sei ihm das Protkoll damals nicht rückübersetzt worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF durch seine Unterschrift die Korrektheit des Inhalts des Protokolls bestätigte und dieses rückübersetzt worden sei. Da nicht davon auszugehen ist, dass ein rational denkender Mensch ein ihm vorgelegtes Dokument ohne Kenntnis seines Inhaltes einfach unterschreibt, insbesondere in einem Verfahren über die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund – behaupteter – Lebensgefahr im Herkunftsstaat, gelang es dem BF aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht, die besagte Widersprüchlichkeit aus dem Weg zu räumen. Ferner blieb er es schuldig darzulegen, warum er bei seiner Erstbefragung vorbrachte, es sei ein Waffenhandel mit dem „IS“ ausgemacht worden, während er vor dem BFA angab, dass Geldzahlungen vereinbart worden seien. In der mündlichen Verhandlung versuchte der BF, diesen Widerspruch insofern abzuschwächen, als er ausführte, es habe offenbar eine Vereinbarung zwischen den beiden Seiten gegeben (gemeint sind die Offiziere der Polizeieinheit des BF und dem „IS“) und selbst wenn kein Geld im Spiel gewesen sei, es sich um Waffenlieferungen gehandelt habe. Dieser Ausage des BF mangelt es jedoch an jeglicher Erklärungssubstanz. Die Frage zu dem Thema, was der BF tatsächlich gehört habe und wie er den Gesprächsinhalt mitbekommen habe, einerseits sowie, weshalb er unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Wahrnehmung der besagten Informationen und des Inhalts der vermeintlichen Vereinbarung gemacht habe andererseits, konnte der derart keinsfalls nachvollziehbar klären. Auch blieb der BF nähere Angaben zum Inhalt des von ihm mitgehörten Gesprächs schuldig und letztlich äußerst vage, insbesondere im Hinblick darauf, wie er den Gesprächspartner des in Rede stehenden Offiziers in besagter Nacht als Mitglied des „IS“ identifizieren habe können. Darüber hinaus konnte der BF eine in die Tat umgesetzte behördliche Suche nach seiner Person in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Zum einen gab er an, bis dato keinen Haftbefehl erhalten bzw. persönlich gesehen, sondern bloß aus Erzählungen seiner Eltern von einem solchen erfahren zu haben. Einen solchen habe selbst seine Familie bis dato nicht ausgefolgt, sondern bloß vorgezeigt bekommen. So hätten Polizeibeamte das Elternhaus des BF wiederholt aufgesucht und sich nach dem Verbleib des BF unter Verweis auf das Vorliegen eines Haftbefehls erkundigt. Drohungen gegenüber dem BF und/oder dessen Familie seien jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Zum anderen gab der BF an, auf legalem Wege aus dem Irak über den Flughafen AL Najar ausgereist zu sein, ohne dabei auf Probleme, weder beim Erhalt eines Visums für die Türkei noch bei der Ausreise gestoßen zu sein. Selbst unter Wahrunterstellung, dass im Falle einer Desertion ein Haftbefehl erst mit einer Verspätung von zwei Wochen ausgestellt würde, kann nicht nachvollzogen werden, wie es dem BF trotz behaupteter zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleiteter Suche durch seine korrupten Vorgesetzten gelungen sei, den Irak ohne weiteres auf offiziellen Wege problemlos verlassen zu können. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass Offiziere einer Polizeieinheit nach dem BF gesucht oder zumindest die auf den Flughäfen tätigen Sicherheitskräfte entsprechend instruiert hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Offiziere wegen des (vermeintlichen) Wissens des BF um deren mögliche Kooperation mit dem „IS“ mit empfindlichen Strafen im Falle des Bekanntwerdens ihrer Verfehlungen zu rechnen und deshalb wohl alles daran gesetzt hätten – womöglich auch inoffiziell – eine unmittelbare Fahndung einzuleiten und eine solche nicht zu „erfinden“. Es wäre jedenfalls im Interesse der besagten Täter gelegen, der Person des BF habhaft zu werden und dessen Ausreise aus dem Irak zu verhindern, was diesen angesichts der Stellung als Kommandanten einer Polizeieinheit wohl auch im Sinne der obigen Ausführungen möglich gewesen wäre. Letztlich – die Glaubwürdigkeit des BF weiter in Frage stellend – erweisen sich die Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses insofern als sehr widersprüchlich, als er vor dem BFA vorbrachte, diese auf Anraten seines Schleppers ins Meer geworfen zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung dazu angab, eine von seinem Schlepper erhaltene Fälschung ins Meer geworfen und seinen Originalpass seinem Schlepper übergeben zu haben. Dieser habe den Reisepass zurück in den Irak gesandt, woraufhin der BF diesen von seiner Familie nach Österreich nachübermittelt bekommen habe. Auf nähere Befragung durch den Richter änderte der BF sein Vorbringen dahingehend ab, dass der Schlepper einer seiner Freunde gewesen sei und dieser ihm den gefälschten Reisepass besorgt hätte. Ferner habe er Angst und vor der belangten Behörde nicht den Mut aufgebracht gehabt, dies mitzuteilen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA bereits über zwei Jahre lang in Österreich aufhältig war, kann seiner dort getätigten Aussage, nach wie vor Angst gehabt zu haben und daher am Vorbringen der Wahrheit gegenüber Vertretern einer österreichischen Behörde gehindert gewesen zu sein, nicht gefolgt werden. Aufgrund der vom BF bis dato nicht aufgeklärten Widersprüche und Ungereimtheiten konnte der Fluchterzählung des BF letztlich insofern kein Glauben geschenkt werden, als ihm eine – willkürliche – Verfolgung durch Privatpersonen und/oder dem Herkunftsstaat drohte. Die einzelnen Erzählungen des BF weichen nicht nur in unbedeutenden Details voneinander ab, sondern weisen wesentliche, den Kern des Fluchtvortrages betreffende Divergenzen auf, die berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF aufkommen lassen. Im Ergebnis vermochte der BF sohin eine Bedrohung seiner Person im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat durch den Herkunftsstaat oder einer seiner Akteure oder Privaten nicht glaubwürdig aufzeigen. 2.2.
  8. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus der gegenüber der Staatendokumentation des BFA getätigten Anfrage. Angesichts der Seriosität, Aktualtität und Plausibilität der darin beantworteten Fragen besteht kein Grund, an deren Reichtigkeit zu zweifeln. Das erkennende Gericht bot dem BF die Möglichkeit zu den beantworteten Fragen Stellung zu nehmen, welche Option der BF durch seine RV auch wahrnahm.Das erkennende Gericht bot dem BF die Möglichkeit zu den beantworteten Fragen Stellung zu nehmen, welche Option der BF durch seine Regierungsvorlage auch wahrnahm. In der abschließenden Stellungnahme hob der BF hervor, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ließe deutlich erkennen, dass Polizeieinrichtungen bzw. Polizisten Ziele von Attacken des IS waren und seien. Ferner hebe auch das Deutsche Auswärtige Amt Polizisten als explizit gefährdete Personengruppe hervor. In weiterer Folge wurde auf einige von der Staatendokumentation erwähnte Angriffe des IS auf Polizisten und Polizeistationen hingewiesen. In letzter Konseuquenz sei wegen der Tätigkeit des BF im Irak einem erhöhten Risikoprofil unterworfen und ihm Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht. So kann den ursprünglichen Länderfestellungen im ersten Erkenntnis entnommen werden, dass zwar bei Desertion vom Polizeidienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten möglich sei, jedoch im Jahr 2013 eine unbefristete Amnestie erlassen wurde und keine tatsächlichen Nachweise über die Vollziehung der einschlägigen Strafbestimmungen vorliegen. So spricht auch der in den zitierten Länderfeststellungen erwähnte Umstand, dass im Mai 2020 das irakische Innenministerium sowie Verteidigungsministerium beschlossen haben, dass Tausende ehemalige Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, deren Verträge aufgrund deren Flucht im Jahr 2014 vor den Kämpfen gegen den „IS“ gekündigt worden seien, wiedereinzustellen, dafür, dass die irakische Regierung nicht – bzw. nicht mehr – dazu geneigt ist, ehemaligen Deserteuren den Prozess zu machen, sondern diesen nicht nur Amnestie, sondern sogar die Rückkehr in den Polizeidienst ermöglicht. Anhaltspunkte, dass der BF davon ausgeschlossen wäre, konnten nicht festgestellt werden. Selbst im Falle einer den BF bei Rückkehr in seinen Herkunftststaat drohenden strafgerichtlichen Verfolgung aufgrund seiner damaligen Desertion vom Polizeidienst mangelt es dieser an Asylrelevanz. So drohen grundsätzlich allen Deserteuren und nicht nur dem BF alleine im Falle einer Desertion strafgerichtliche Konsequenzen und wurde zudem ein Zusammenhang zwischen der Desertion des BF und einen in der GFK genannten Gründe seitens des BF weder erwähnt noch aufgezeigt. Auch der VwGH vermeint, dass wegen Desertion im Herkunftsstaat drohende Sanktionen nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn deren Höhe oder Art unangemessen ausfiele und/oder in einer Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen oder unterstellter oppositioneller Gesinnung des BF stünden (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/05319; siehe dazu auch die vorletzte Stellungnahme des BF).Selbst im Falle einer den BF bei Rückkehr in seinen Herkunftststaat drohenden strafgerichtlichen Verfolgung aufgrund seiner damaligen Desertion vom Polizeidienst mangelt es dieser an Asylrelevanz. So drohen grundsätzlich allen Deserteuren und nicht nur dem BF alleine im Falle einer Desertion strafgerichtliche Konsequenzen und wurde zudem ein Zusammenhang zwischen der Desertion des BF und einen in der GFK genannten Gründe seitens des BF weder erwähnt noch aufgezeigt. Auch der VwGH vermeint, dass wegen Desertion im Herkunftsstaat drohende Sanktionen nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn deren Höhe oder Art unangemessen ausfiele und/oder in einer Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen oder unterstellter oppositioneller Gesinnung des BF stünden vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/05319; siehe dazu auch die vorletzte Stellungnahme des BF). Eine alle Angehörige der Sicherheitskräfte/Polizei im Irak betreffende gesetzlich verankerte Strafe in Form einer Geshaltskürzung und/oder Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann jedoch nicht – wie vom BF auch selbst in seiner abschließenden Stellungnahme vorgebracht wurde – als Asylrelevanz begründende unanagemesse Sanktion angesehen werden. So sind selbst dem österreichischen Recht teils hohe Geldstrafen, teils Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis 5 Jahren androhende disziplinar- bzw. strafrechtliche Regelung für den Fall der unerlaubten Abwesenheit (vgl. § 8 MilStG), Desertion (vgl. § 9 MilStG), und/oder exekutivdienstlicher Pflichtunterlassung (vgl. § 93 BDG), nicht fremd. Eine alle Angehörige der Sicherheitskräfte/Polizei im Irak betreffende gesetzlich verankerte Strafe in Form einer Geshaltskürzung und/oder Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann jedoch nicht – wie vom BF auch selbst in seiner abschließenden Stellungnahme vorgebracht wurde – als Asylrelevanz begründende unanagemesse Sanktion angesehen werden. So sind selbst dem österreichischen Recht teils hohe Geldstrafen, teils Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis 5 Jahren androhende disziplinar- bzw. strafrechtliche Regelung für den Fall der unerlaubten Abwesenheit vergleiche Paragraph 8, MilStG), Desertion vergleiche Paragraph 9, MilStG), und/oder exekutivdienstlicher Pflichtunterlassung vergleiche Paragraph 93, BDG), nicht fremd. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.1.

  1. Zu Spruchpunkt II.:3.1.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

§ 8Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu , Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind: Der VfGH hat in seinem, den gegenständlichen Fall betreffenden Erkenntnis vom 01.03.2022, Zahl E 4213/2021-9 erwogen: Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,). Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Bundesverwaltungsgericht vorzuwerfen: Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak als Polizist tätig war (angefochtenes Erkenntnis, S 3). Zur Beurteilung der Sicherheitslage vor Ort und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Irak zieht das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 14. Mai 2020 heran und hält auf Grundlage dessen fest, dass "Übergriffe auf Regierungsziele durch den Islamischen Staat (IS) […] trotz eines generellen Rückgangs an Vorfallzahlen gestiegen [sind] (CSIS 30.11.2018). Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet". uch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bereits verfügbaren Country Guidance: Iraq – Common analysis and guidance note des EASO vom Jänner 2021 wird zur Lage der (ehemaligen) Polizisten im Irak (S 76 f.) ausgeführt: "Members of the ISF, PMU, Peshmerga and local police continue to be primary targets for ISIL. […] Accordingly, not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of work and origin (proximity to areas where ISIL continues to operate), visibility of the applicant, position within the organisation, period since leaving the forces, personal enmities, etc." Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung zwar fest, dass der Beschwerdeführer jahrelang im Irak Polizist gewesen und dass bei Polizisten, Soldaten und Mitgliedern des Sicherheitsapparates von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen sei (angefochtenes Erkenntnis, S 3, 51). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, als Polizist gearbeitet zu haben, unter das Risikoprofil fällt und ihm auf Grund dessen bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch den IS droht, unterblieb jedoch (zur Bedeutung der Berichte des UNHCR und des EASO bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz siehe statt vieler VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 12.12.2019, E3369/2019; 4.3.2020, E4399/2019; 23.6.2021, E865/2021). Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin das Parteivorbingen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt unterlassen, womit das Erkenntnis mit Willkür belastet ist (vgl VfGH 9.6.2020, E460/2020; 7.6.2021, E850/2021).Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung zwar fest, dass der Beschwerdeführer jahrelang im Irak Polizist gewesen und dass bei Polizisten, Soldaten und Mitgliedern des Sicherheitsapparates von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen sei (angefochtenes Erkenntnis, S 3, 51). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, als Polizist gearbeitet zu haben, unter das Risikoprofil fällt und ihm auf Grund dessen bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch den IS droht, unterblieb jedoch (zur Bedeutung der Berichte des UNHCR und des EASO bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz siehe statt vieler VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 12.12.2019, E3369/2019; 4.3.2020, E4399/2019; 23.6.2021, E865/2021). Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin das Parteivorbingen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt unterlassen, womit das Erkenntnis mit Willkür belastet ist vergleiche VfGH 9.6.2020, E460/2020; 7.6.2021, E850/2021). Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF um einen (ehemaligen) Polizisten. Dieser arbeitete eng mit irakischen Offizieren zusammen, war für rund 8 Jahre Organ des Sicherheitsdienstes und konnte somit für eine relativ lange Zeitspanne (auch) in den Fokus des IS gelangen, wie dies der VfGH in seinem oben erwähnten Erkenntnis dargetan hat. Ferner war der BF in Gebieten tätig, in denen der IS besonders aktiv war. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation förderte zu Tage, dass (ehemalige) Polizisten nach wie vor im Blickpunkt einer von Seiten des IS gegen sie gerichteten Verfolgung stehen. Vor diesem wie dem Hintergrund der nach wie vor besonders für (ehemalige) Polizisten volatilen Sicherheitslage bestünde die konkrete Gefahr, dass der BF einer (nicht durch staatliche Behörden) abwendbaren Gefahr der Verschleppung oder Tötung durch den IS ausgesetzt wäre. Dazu kommt generell, dass der Staat den Eintritt der von Art. 3 EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann, wie schon die Geschehnisse in der Vergangenheit gezeigt haben. Das Widererstarken des „IS“ im Irak, inbesondere im Herkunftsgebiet der BF, lässt keine Verbesserung der konkreten Lage in naher Zukunft erkennen. Dazu kommt generell, dass der Staat den Eintritt der von Artikel 3, EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann, wie schon die Geschehnisse in der Vergangenheit gezeigt haben. Das Widererstarken des „IS“ im Irak, inbesondere im Herkunftsgebiet der BF, lässt keine Verbesserung der konkreten Lage in naher Zukunft erkennen. Der Beschwerde zu Spruchpunkt II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der des BF Folge zu geben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der des BF Folge zu geben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen. Im Fall des BF liegt neben den Erwägungen zur allgemeinen Lage zudem im Falle der Rückkehr in den Irak mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, die im Falle seiner Abschiebung in den Irak zu einer Verletzung seiner Rechte iSd Art. 3 EMRK führte.Im Fall des BF liegt neben den Erwägungen zur allgemeinen Lage zudem im Falle der Rückkehr in den Irak mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, die im Falle seiner Abschiebung in den Irak zu einer Verletzung seiner Rechte iSd Artikel 3, EMRK führte. Folglich war dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen. Folglich war dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

§ 8Abs. 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das BVwG hat dem BF mit gegenständlichem Erkenntnis den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist. Zu den weiteren Spruchpunkten inm bekämpften Bescheid:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dem BF wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher seinem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes diesbezüglich stattgegeben. Die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die restlichen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die restlichen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2134448.2.00

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