Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2019 im Verfahren XXXX wurde einer betreibenden Partei zur Hereinbringung von EUR 348,59 s.A. die Forderungsexekution gegen die Erstbeschwerdeführerin (BF1) bewilligt. Mit der im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebrachten Eingabe vom XXXX .2019 erhob der (mittlerweile verstorbene) Rechtsanwalt XXXX als Vertreter der BF1 einen Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung. s.A.. Im selben Grundverfahren erhob er (ebenfalls als Vertreter der BF1) mit der im ERV eingebrachten Eingabe vom XXXX .2019 einen Rekurs gegen den Beschluss vom XXXX .2019, mit dem ihr Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen worden war. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019 im Verfahren römisch 40 wurde einer betreibenden Partei zur Hereinbringung von EUR 348,59 s.A. die Forderungsexekution gegen die Erstbeschwerdeführerin (BF1) bewilligt. Mit der im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebrachten Eingabe vom römisch 40 .2019 erhob der (mittlerweile verstorbene) Rechtsanwalt römisch 40 als Vertreter der BF1 einen Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung. s.A.. Im selben Grundverfahren erhob er (ebenfalls als Vertreter der BF1) mit der im ERV eingebrachten Eingabe vom römisch 40 .2019 einen Rekurs gegen den Beschluss vom römisch 40 .2019, mit dem ihr Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen worden war. Das Landesgericht XXXX als Rekursgericht gab beiden Rekursen mit den Beschlüssen vom XXXX .2020, XXXX , bzw. vom XXXX .2019, XXXX , keine Folge. Das Landesgericht römisch 40 als Rekursgericht gab beiden Rekursen mit den Beschlüssen vom römisch 40 .2020, römisch 40 , bzw. vom römisch 40 .2019, römisch 40 , keine Folge. Mit der Eingabe vom XXXX .2020 wurde die Exekution auf EUR 342,54 s.A. eingeschränkt. Mit der Eingabe vom römisch 40 .2020 wurde die Exekution auf EUR 342,54 s.A. eingeschränkt. Am XXXX .2020 brachte die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) als neue Vertreterin der BF1 im ERV einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020 ein, mit dem die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2019 bestätigt worden war. Am römisch 40 .2020 brachte die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) als neue Vertreterin der BF1 im ERV einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020 ein, mit dem die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019 bestätigt worden war. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden der BF1 mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2021 im oben genannten Grundverfahren zweimal eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG von jeweils EUR 27, eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z III lit a GGG von EUR 36 sowie die Einhebungsgebühr
Eine Zahlungspflicht der BF2 wurde nicht festgelegt. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden der BF1 mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2021 im oben genannten Grundverfahren zweimal eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG von jeweils EUR 27, eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch drei Litera a, GGG von EUR 36 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 98) zur Zahlung vorgeschrieben. Eine Zahlungspflicht der BF2 wurde nicht festgelegt. Aufgrund der dagegen von den BF gemeinsam erhobenen Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX wurde einerseits die Vorstellung der BF2 mit dem Bescheid vom XXXX .2021, XXXX , als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sie nicht als Zahlungspflichtige in den Zahlungsauftrag vom XXXX .2021 aufgenommen worden war und daher nicht durch den Inhalt des Mandatsbescheids beschwert sei. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Aufgrund der dagegen von den BF gemeinsam erhobenen Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 wurde einerseits die Vorstellung der BF2 mit dem Bescheid vom römisch 40 .2021, römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sie nicht als Zahlungspflichtige in den Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2021 aufgenommen worden war und daher nicht durch den Inhalt des Mandatsbescheids beschwert sei. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , wurden der BF1 für die Rechtsmittel im oben angeführten Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wurden der BF1 für die Rechtsmittel im oben angeführten Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben: Pauschalgebühr TP 4 Z II lit a (Bemessungsgrundlage: EUR 349) EUR 68Pauschalgebühr TP 4 Z III lit a (Bemessungsgrundlage: EUR 343) EUR 90Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Summe EUR 166Pauschalgebühr TP 4 Z römisch zwei Litera a, (Bemessungsgrundlage: EUR 349) EUR 68, Pauschalgebühr TP 4 Z römisch drei Litera a, (Bemessungsgrundlage: EUR 343) EUR 90, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Summe EUR 166 Ein Ausspruch darüber, dass dafür auch die BF2 (allenfalls teilweise) zahlungspflichtig sei, erfolgte nicht. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Dieser Bescheid wurde den BF am XXXX .2021 zugestellt. Dagegen richtet sich die am XXXX .2021 per Fax beim Landesgericht XXXX eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie
AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens
Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Bescheid wurde den BF am römisch 40 .2021 zugestellt. Dagegen richtet sich die am römisch 40 .2021 per Fax beim Landesgericht römisch 40 eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie
, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens
Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) auch Ausführungen zu anderen Grundverfahren, in die die BF1 involviert ist (Zahlungspflicht des XXXX , Gebühren für Besitzstörungsklagen, Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX ). In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang der BF1 zum Recht vereitelt werde. Für die Haftung der BF2 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK und Art 7 B-VG. Art 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Gleichzeitig legten die BF mehrere Artikel vor, die die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) auch Ausführungen zu anderen Grundverfahren, in die die BF1 involviert ist (Zahlungspflicht des römisch 40 , Gebühren für Besitzstörungsklagen, Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 ). In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang der BF1 zum Recht vereitelt werde. Für die Haftung der BF2 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK und Artikel 7, B-VG. Artikel 18, B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Gleichzeitig legten die BF mehrere Artikel vor, die die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , der am selben Tag in der Insolvenzdatei veröffentlicht wurde, wurde über das Vermögen der BF1 der Konkurs eröffnet. Am XXXX .2022 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass dem Rekurs gegen diesen Eröffnungsbeschluss Folge gegeben wurde.Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , der am selben Tag in der Insolvenzdatei veröffentlicht wurde, wurde über das Vermögen der BF1 der Konkurs eröffnet. Am römisch 40 .2022 wurde in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass dem Rekurs gegen diesen Eröffnungsbeschluss Folge gegeben wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Die Feststellungen zum Konkursverfahren der BF1 beruhen auf der Insolvenzdatei. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Zurückweisung der Beschwerde der BF2: Art 132 Abs 1 B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über die Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff). Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über die Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff). Da die BF2 durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem subjektiven Recht betroffen ist und darin insbesondere nicht angeordnet wurde, dass sie für die dem BF1 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (ganz oder teilweise) zahlungspflichtig sei, ist sie auch nicht berechtigt, eine Beschwerde dagegen zu erheben. Aus diesem Grund ist ihre Beschwerde (wie auch schon ihre Vorstellung) mangels Beschwer zurückzuweisen. Zur Zurückweisung der Anträge auf Herabsetzung, in eventu Stundung, der Gebühren: § 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den
Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den
Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Hier wurde in der Beschwerde ein Eventualantrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern
Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) eine Reihung ihrer Beschwerdeanträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung der angefochtenen Bescheide nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Hier wurde in der Beschwerde ein Eventualantrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern
Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) eine Reihung ihrer Beschwerdeanträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung der angefochtenen Bescheide nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Bescheidbeschwerden haben
GVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die hier auch nicht ausgeschlossen wurde. Daher kann sie den Beschwerden vom BVwG auch nicht zuerkannt werden, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zurückzuweisen ist. Bescheidbeschwerden haben
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die hier auch nicht ausgeschlossen wurde. Daher kann sie den Beschwerden vom BVwG auch nicht zuerkannt werden, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 4 Z II lit a GGG unterliegen Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen. Die Gebühr beträgt im Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen 150 % der Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit a GGG. Der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach TP 4 Z II lit a GGG unterliegen Revisionsrekurse gegen Entscheidungen nach TP 4 Z II lit a GGG. Diese Gebühr beträgt 200 % der Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit a GGG. Den Gebühren nach TP 4 Z II und III GGG unterliegen nach Anmerkung 4 zu TP 4 GGG unter anderem Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution und gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung. Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen Exekutionsverfahren sind
Abs 5 Z 1 GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, auch, wenn dieser die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens mehrmals anruft. Der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG unterliegen Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen. Die Gebühr beträgt im Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen 150 % der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG. Der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG unterliegen Revisionsrekurse gegen Entscheidungen nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG. Diese Gebühr beträgt 200 % der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG. Den Gebühren nach TP 4 Z römisch zwei und römisch drei GGG unterliegen nach Anmerkung 4 zu TP 4 GGG unter anderem Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution und gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung. Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen Exekutionsverfahren sind
Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, auch, wenn dieser die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens mehrmals anruft. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 349 bzw. EUR 343 (jeweils gerundet
Abs 2 GGG) beträgt die Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit a GGG EUR 45, sodass für die Rekurse eine Pauschalgebühr von EUR 68 (gerundet
Abs 2 GGG) und für den Revisionsrekurs eine Pauschalgebühr von EUR 90 zu entrichten ist.Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 349 bzw. EUR 343 (jeweils gerundet
Paragraph 6, Absatz 2, GGG) beträgt die Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG EUR 45, sodass für die Rekurse eine Pauschalgebühr von EUR 68 (gerundet
Paragraph 6, Absatz 2, GGG) und für den Revisionsrekurs eine Pauschalgebühr von EUR 90 zu entrichten ist.
Z 1 lit j GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für die in TP 4 Z II und III GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für die in TP 4 Z römisch zwei und römisch drei GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im ERV eingebracht wird.
GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess vergleiche z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2248016.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.