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{'item': 'G315 2168081-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlG315 2168081-3 Spruch, G315 2168076-3/24EG315 2168081-3/24EG315 2168079-3/20EG315 2168073-3/20EG315 2196719-3/19E

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.1.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) der XXXX , geboren am XXXX , 4.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 5.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020, Zahlen: zu 1.) XXXX , zu 2.) XXXX , zu 3.) XXXX , zu 4.) XXXX und zu 5.) XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie des Antrages auf Kostenersatz:2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 5.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 in römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 , zu 3.) römisch 40 , zu 4.) römisch 40 und zu 5.) römisch 40 , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie des Antrages auf Kostenersatz: A.2.) I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.2.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Drittbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch auch kurz „BF1“ bis „BF5“ genannt). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und brachten der BF1 am 07.02.2017 sowie BF2 bis BF4 am 15.03.2017 nach jeweils rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich nachgeborene BF5 wurde am 20.04.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  2. Erstes Verfahren: 2.
  3. BF1 wurde am 07.02.2017 und BF2 am 15.03.2017 erstbefragt. Weiters wurden beide vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils am 05.07.2017 niederschriftlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Die minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 wurden im Rahmen dieses Verfahrens wegen ihrer Unmündigkeit nicht persönlich einvernommen. 2.
  4. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 25.07.2017 (BF1 bis BF4) bzw. vom 07.05.2018 (BF5) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2.
  5. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 25.07.2017 (BF1 bis BF4) bzw. vom 07.05.2018 (BF5) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 2.
  6. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurde in weiterer Folge zusammengefasst vorgebracht, insbesondere der BF1 aber auch die BF2 wären auch in Österreich exilpolitisch tätig, indem sie dem Verein XXXX und dem XXXX der Kurdischen Gesellschaft Österreich beigetreten seien und aufgrund ihrer Mitgliedschaft an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen hätten. Unter anderem wurden dabei drei Fotos vorgelegt, die den BF1 auf einer Demonstration mit einer „Freedom for Öcalan“-Flagge zeigen. Aus den vorgelegten Medienberichten sei ersichtlich, dass insbesondere dem BF1 bei seiner Rückkehr in die Türkei auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit staatliche Verfolgung drohe, zumal er Mitglied der HDP sei.Im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurde in weiterer Folge zusammengefasst vorgebracht, insbesondere der BF1 aber auch die BF2 wären auch in Österreich exilpolitisch tätig, indem sie dem Verein römisch 40 und dem römisch 40 der Kurdischen Gesellschaft Österreich beigetreten seien und aufgrund ihrer Mitgliedschaft an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen hätten. Unter anderem wurden dabei drei Fotos vorgelegt, die den BF1 auf einer Demonstration mit einer „Freedom for Öcalan“-Flagge zeigen. Aus den vorgelegten Medienberichten sei ersichtlich, dass insbesondere dem BF1 bei seiner Rückkehr in die Türkei auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit staatliche Verfolgung drohe, zumal er Mitglied der HDP sei. Weiters wurde mit Schreiben vom 30.07.2019 ein Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei der Völker (HDP) des BF1 vom 15.07.2014 übermittelt und um Berücksichtigung ersucht. 2.
  7. Die Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, Zahlen: XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen.2.
  8. Die Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, Zahlen: römisch 40 und römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 2.
  9. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 erhobene außerordentliche Revision der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 18.10.2019, Ra XXXX , zurückgewiesen.2.
  10. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 erhobene außerordentliche Revision der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 18.10.2019, Ra römisch 40 , zurückgewiesen.
  11. Zweites und drittes Verfahren: 3.
  12. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise binnen der vierzehntägigen Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in der Folge nicht nach und stellten jeweils am 15.11.2019 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). 3.
  13. Im Rahmen der jeweils am 15.11.2019 stattfindenden Erstbefragungen wurden sowohl der BF1 und die BF2 als auch die BF3 und der BF4 einvernommen. 3.
  14. Zwischenverfahren: 3.3.
  15. Am 16.12.2019 wurden beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Beschwerdeführer zudem Anträge auf Wiederaufnahme des bereits mit Erkenntnis vom 06.08.2019 abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. In einer zeitgleich eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Kinder (gemeint BF3 und BF4) im Erstverfahren nicht einvernommen worden seien und im nunmehr anhängigen Folgeverfahren erstmals eine Aussage machen würden. Sie würden nunmehr ihre eigenen Asylgründe im Herkunftsland Türkei sowie ihre nachträglich in Österreich entstandenen Asylgründe mitteilen und wurde diesbezüglich deren Vorbringen in der am 15.11.2019 stattfindenden Erstbefragung wiedergegeben. Die Asylgründe der Beschwerdeführer seien neu. Ihre neuen Asylgründe seien nicht Gegenstand der Prüfung des Erstverfahrens gewesen und hätten deshalb auch nicht geprüft werden können. Es liege ein neuer Sachverhalt vor. Ferner wurde auf die nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Beschlusses des VwGH vom 18.10.2019 sich „rasant negativ“ ändernden politischen Umstände sowie die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen, Einschränkungen der demokratischen Rechte in der Türkei gegen Menschen, die an Demonstrationen gegen die türkische Regierung teilgenommen haben, verwiesen. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen hätten der BF1 und die BF2 wegen der damit verbundenen Verhaftungsgefahr neue Asylgründe. Diese Gründe seien nicht Gegenstand des Erstverfahrens gewesen. 3.3.
  16. Nach Ergehen eines Verbesserungsauftrages unter Erteilung einer Belehrung zu den rechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiederaufnahme vom 21.04.2020 und einer weiteren Stellungnahme vom 11.05.2020 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2020, Zahlen: Zahlen: XXXX und XXXX , als unzulässig zurückgewiesen.3.3.
  17. Nach Ergehen eines Verbesserungsauftrages unter Erteilung einer Belehrung zu den rechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiederaufnahme vom 21.04.2020 und einer weiteren Stellungnahme vom 11.05.2020 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2020, Zahlen: Zahlen: römisch 40 und römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen. 3.
  18. Am 13.02.2020 fanden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstell XXXX , jeweils die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 bis BF4 statt.3.
  19. Am 13.02.2020 fanden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstell römisch 40 , jeweils die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 bis BF4 statt. Im Rahmen der Einvernahme wurden vom BF1 nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - im Original vorgelegte Mitgliedsbestätigung der HDP (in Kopie zum Akt genommen) vom 15.07.2014 (vgl. AS 195 Verwaltungsakt Teil II BF1)- im Original vorgelegte Mitgliedsbestätigung der HDP (in Kopie zum Akt genommen) vom 15.07.2014 vergleiche AS 195 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF1) - Unterstützungsschreiben vom 12.11.2019 (vgl. AS 197, AS 205, AS 211 Verwaltungsakt Teil II BF1)- Unterstützungsschreiben vom 12.11.2019 vergleiche AS 197, AS 205, AS 211 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF1) - österreichische Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin (AS 201 Verwaltungsakt Teil II BF1)- österreichische Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin (AS 201 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF1) - Beitrittserklärung des BF1 zum XXXX vom 29.09.2017 (vgl. AS 203 Verwaltungsakt Teil II BF1)- Beitrittserklärung des BF1 zum römisch 40 vom 29.09.2017 vergleiche AS 203 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF1) - drei Fotos im Original (in Kopie zum Akt genommen) (vgl. AS 209 Verwaltungsakt Teil II BF1)- drei Fotos im Original (in Kopie zum Akt genommen) vergleiche AS 209 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF1) - Bestätigung des Vereins XXXX vom 12.06.2019, wonach der BF1 im Verein aktiv ist und an Vereinsaktivitäten teilnimmt (vgl. AS 213 Verwaltungsakt Teil II BF1)- Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 12.06.2019, wonach der BF1 im Verein aktiv ist und an Vereinsaktivitäten teilnimmt vergleiche AS 213 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF1) - Liste in Österreich lebenden/aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer (vgl. AS 155 Verwaltungsakt Teil II BF2)- Liste in Österreich lebenden/aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer vergleiche AS 155 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF2) - Konvolut von Reisepass- bzw. Nüfus-Kopien diverser Familienangehöriger der Beschwerdeführer (vgl. AS 219 ff Verwaltungsakt Teil II BF1).- Konvolut von Reisepass- bzw. Nüfus-Kopien diverser Familienangehöriger der Beschwerdeführer vergleiche AS 219 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF1). Im Rahmen der Einvernahme wurden von der BF2 nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Beitrittserklärung der BF2 zum XXXX vom 29.09.2017 (vgl. AS 141 Verwaltungsakt Teil II BF2).- Beitrittserklärung der BF2 zum römisch 40 vom 29.09.2017 vergleiche AS 141 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF2). - Konvolut von Befundberichten über die Erkrankungen der Schwester der BF2 (vgl. AS 143 ff Verwaltungsakt Teil II BF2).- Konvolut von Befundberichten über die Erkrankungen der Schwester der BF2 vergleiche AS 143 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF2). - Liste in Österreich lebenden/aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer (vgl. AS 155 Verwaltungsakt Teil II BF2)- Liste in Österreich lebenden/aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer vergleiche AS 155 Verwaltungsakt Teil römisch zwei BF2) 3.
  20. Am 23.04.2020 wurde seitens des Rechtsvertreters eine Stellungnahme zu einem vom Bundesamt schriftlich gewährten Parteiengehör abgegeben. 3.
  21. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 12.05.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen, den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3.
  22. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 12.05.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 15.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils abgewiesen, den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusammenfassend legte das Bundesamt den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 12.05.2020 die Feststellungen zugrunde, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels Vorlage eines unbedenklichen Personaldokuments im Original nicht feststehe [sic!, vgl. Feststellungen im ursprünglichen Bescheid von 2017 bzw. 2018 sowie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, Anm.]. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1, die BF2 und der BF4 wegen einer aktiven Mitgliedschaft zur HDP-Partei bzw. ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei bzw. gewesen sei oder „pro futuro“ einer solchen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt wäre. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass BF3 und BF4 aufgrund der von ihnen vorgebrachten Diskriminierung in der Schule im Fall einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei bzw. gewesen sei oder „pro futuro“ einer solchen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt wäre. Die minderjährige BF5 habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehe sich auf die Fluchtgründe ihrer gesetzlichen Vertreterin (der Mutter, BF2).Zusammenfassend legte das Bundesamt den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 12.05.2020 die Feststellungen zugrunde, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels Vorlage eines unbedenklichen Personaldokuments im Original nicht feststehe [sic!, vergleiche Feststellungen im ursprünglichen Bescheid von 2017 bzw. 2018 sowie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, Anm.]. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1, die BF2 und der BF4 wegen einer aktiven Mitgliedschaft zur HDP-Partei bzw. ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei bzw. gewesen sei oder „pro futuro“ einer solchen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt wäre. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass BF3 und BF4 aufgrund der von ihnen vorgebrachten Diskriminierung in der Schule im Fall einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei bzw. gewesen sei oder „pro futuro“ einer solchen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt wäre. Die minderjährige BF5 habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehe sich auf die Fluchtgründe ihrer gesetzlichen Vertreterin (der Mutter, BF2). Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in der Türkei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Alle Beschwerdeführer seien gesund. BF1 habe in der Türkei bereits in mehreren Bereichen gearbeitet und sei dabei sogar Teamleiter der Putz- und Hygieneabteilung eines Hotels gewesen. Sein Einkommen habe zur Versorgung seiner Familie ausgereicht. BF2 befinde sich im arbeitsfähigen Alter und könne ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen. BF3 und BF4 hätten bereits vor ihrer Ausreise in der Türkei eine Schulbildung genossen und seien alle Beschwerdeführer gleichsam von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei nicht in eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK entsprechende Notlage geraten würden. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in der Türkei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Alle Beschwerdeführer seien gesund. BF1 habe in der Türkei bereits in mehreren Bereichen gearbeitet und sei dabei sogar Teamleiter der Putz- und Hygieneabteilung eines Hotels gewesen. Sein Einkommen habe zur Versorgung seiner Familie ausgereicht. BF2 befinde sich im arbeitsfähigen Alter und könne ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen. BF3 und BF4 hätten bereits vor ihrer Ausreise in der Türkei eine Schulbildung genossen und seien alle Beschwerdeführer gleichsam von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei nicht in eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK entsprechende Notlage geraten würden. 3.
  23. Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 12.05.2020 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.3.
  24. Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 12.05.2020 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. 3.
  25. Gegen die rechtswirksam zugestellten Bescheide wurde mit dem am 12.06.2020 beim Bundesamt fristgerecht eingebrachten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde zusammengefasst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die angefochtenen Bescheide aufheben; in eventu die Bescheide aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen und dem Rechtsträger, in dessen Nahmen die Behörde in dem Verfahren gehandelt hat, gemäß §§ 47 ff VwGG iVm. VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014, der Ersatz der Aufwendungen dieses Verfahrens binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 3.
  26. Gegen die rechtswirksam zugestellten Bescheide wurde mit dem am 12.06.2020 beim Bundesamt fristgerecht eingebrachten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde zusammengefasst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die angefochtenen Bescheide aufheben; in eventu die Bescheide aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen und dem Rechtsträger, in dessen Nahmen die Behörde in dem Verfahren gehandelt hat, gemäß Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014, der Ersatz der Aufwendungen dieses Verfahrens binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 3.
  27. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Sie wurden ursprünglich der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen. 3.
  28. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden daraufhin am 24.07.2020 fehlende Aktenteile beim Bundesamt angefordert, welche am 14.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. 3.
  29. Am 30.09.2020 übermittelte das Bundesamt zuständigkeitshalber eine undatierte, am 29.09.2020 beim Bundesamt einlangende, ergänzende Stellungnahme samt Urkundenvorlage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer. Es wurde die Änderung der Wohnadresse der Beschwerdeführer samt Vorlage entsprechender Meldebestätigungen sowie eine Bestätigung über eine Mietzahlung in bar mitgeteilt. Weiters wurde ausgeführt, dass BF3 und BF4 nach wie vor die Schule besuchen, über gute Deutschkenntnisse und einen weiten Freundeskreis verfügen würden. BF1 habe bereits eine Arbeitsstelle als Koch bzw. Küchenhilfe in Aussicht und könne nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltsrechts umgehend zu arbeiten beginnen. Die BF3 habe zudem eine Lehrstelle als Bürokauffrau in Aussicht und könnte diese ebenfalls unmittelbar nach positivem Verfahrensabschluss antreten. Die BF2 beabsichtige ebenfalls eine Beschäftigungsaufnahme, sobald die minderjährige BF5 in den Kindergarten aufgenommen werde. Das Verhältnis der Beschwerdeführer zur Familie der Schwester der BF2 sei weiterhin sehr gut und bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Es würde zudem auf aktuelle Presseberichte (unter näherer Zitierung) verwiesen werden, wonach in Österreich erst ein türkischer Spitzel festgenommen worden sei, eine türkische Anwältin nach 238 Tagen im Hungerstreik verstorben sei und zwischen 2015 und 2018 fast ein Drittel aller HDP-Mitglieder in der Türkei festgenommen worden seien. 3.
  30. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und am 01.02.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. 3.
  31. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert am ergänzenden Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuwirken, binnen einer Frist von zwei Wochen die an sie gerichteten Fragen schriftlich zu beantworten und ihre Behauptungen – soweit möglich – zur Glaubhaftmachung durch Bescheinigungsmittel zu belegen. 3.
  32. Am 11.03.2022 langte die mit 10.03.2022 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen hinsichtlich der unterbliebenen Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Stellungnahme vom 10.03.2022 wurden zusammengefasst die Ausführungen in der Beschwerde sowie des ergänzenden Vorbringens vom 29.09.2020 wiederholt. Im Falle einer Rückkehr bestünde daher die Gefahr, dass der BF1, die BF2 und der BF4 völlig zu Unrecht bestraft und im Gefängnis landen würden. Die vorgebrachten „Asylgründe“ der BF3 und der BF4 seien wegen ihrer nicht erfolgten Einvernahme im Erstverfahren neu und seien deshalb dort nicht bereits Prüfungsgegenstand gewesen. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, sodass der § 68 Abs. 1 AVG nicht anwendbar sei. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich sei nicht auszuschließen, dass der BF1, die BF2 und der BF4 bei Rückkehr in die Türkei direkt am Flughafen festgenommen werden könnten. In weiterer Folge könnte ihnen der Prozess wegen Terrorismusunterstützung bzw. Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation gemacht werden. Es bestehe weiters auch die Möglichkeit, dass der BF1 aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft bei Wiedereinreise festgenommen werde. In Österreich selbst habe es keine konkreten Bedrohungen, Bedrängungen oder Verfolgungen der Beschwerdeführer gegeben. Es sei aber allgemein bekannt, dass im Zuge solcher Demonstrationen Geheimdienstagenten Informationen, Bilder und Videos von Teilnehmern ermitteln und an die türkische Regierung weiterleiten würden. Übergriffe gegen die Beschwerdeführer in der Türkei seien nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen hinsichtlich der unterbliebenen Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Stellungnahme vom 10.03.2022 wurden zusammengefasst die Ausführungen in der Beschwerde sowie des ergänzenden Vorbringens vom 29.09.2020 wiederholt. Im Falle einer Rückkehr bestünde daher die Gefahr, dass der BF1, die BF2 und der BF4 völlig zu Unrecht bestraft und im Gefängnis landen würden. Die vorgebrachten „Asylgründe“ der BF3 und der BF4 seien wegen ihrer nicht erfolgten Einvernahme im Erstverfahren neu und seien deshalb dort nicht bereits Prüfungsgegenstand gewesen. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, sodass der Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht anwendbar sei. Aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich sei nicht auszuschließen, dass der BF1, die BF2 und der BF4 bei Rückkehr in die Türkei direkt am Flughafen festgenommen werden könnten. In weiterer Folge könnte ihnen der Prozess wegen Terrorismusunterstützung bzw. Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation gemacht werden. Es bestehe weiters auch die Möglichkeit, dass der BF1 aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft bei Wiedereinreise festgenommen werde. In Österreich selbst habe es keine konkreten Bedrohungen, Bedrängungen oder Verfolgungen der Beschwerdeführer gegeben. Es sei aber allgemein bekannt, dass im Zuge solcher Demonstrationen Geheimdienstagenten Informationen, Bilder und Videos von Teilnehmern ermitteln und an die türkische Regierung weiterleiten würden. Übergriffe gegen die Beschwerdeführer in der Türkei seien nicht ausgeschlossen. Unter einem wurden nachfolgende Dokumente bzw. Unterlagen vorgelegt: - Besuchsbestätigung des Kindergartens für die BF5 vom 28.02.2022; - Schulbesuchsbestätigung der BF3 und des BF4 vom jeweils vom 24.02.2022 (Bundeshandelsakademie) für das Sommersemester 2022; - Jahres- und Abschlusszeugnisse des BF4 aus der Neuen Mittelschule für die Schuljahre 2019/2020 (Beurteilung Deutsch: „Genügend – grundlegende Allgemeinbildung“) und 2020/2021 (polytechnische Schule; Beurteilung Deutsch: „Genügend“)- Jahres- und Abschlusszeugnisse des BF4 aus der Neuen Mittelschule für die Schuljahre 2019 aus 2020, (Beurteilung Deutsch: „Genügend – grundlegende Allgemeinbildung“) und 2020 aus 2021, (polytechnische Schule; Beurteilung Deutsch: „Genügend“) - Semesterzeugnisse der BF3 der Handelsakademie für Berufstätige für die Schuljahre 2020/2021 (erstes Semester: Deutsch: „nicht beurteilt“; zweites Semester: Deutsch „Nicht genügend“) und 2021/2022 (erstes Semester: Deutsch: „nicht beurteilt“);- Semesterzeugnisse der BF3 der Handelsakademie für Berufstätige für die Schuljahre 2020 aus 2021, (erstes Semester: Deutsch: „nicht beurteilt“; zweites Semester: Deutsch „Nicht genügend“) und 2021 aus 2022, (erstes Semester: Deutsch: „nicht beurteilt“); - Konvolut an Kopien österreichischer Reisepässe von diversen Verwandten der Beschwerdeführer; - Bereits aktenkundige Liste angeführter in Österreich lebender Verwandter der Beschwerdeführer; 3.
  33. Mit Schreiben vom 01.04.2022 wurden den BF aktuelle Länderberichte mit der Einladung zu einer allfälligen Äußerung übermittelt. 3.
  34. Mit Schreiben vom 05.04.2022 wurde eine „Arbeitszusage“ für BF1 übermittelt. Dieser zufolge könnte BF1 als Koch oder Küchenhilfe beschäftigt werden, sobald er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hat. 3.
  35. In einem Telefonat am 12.04.2022 wurde der Rechtsvertreter der BF eingeladen, eine schriftliche Mitteilung zu den von ihm bei der juristischen Mitarbeiterin deponierten Aussagen zu tätigen. 3.
  36. In einem Schriftsatz vom 12.04.2022 wurde darauf hingewiesen, dass Fragen erneut gestellt wurden, die bereits beantwortet worden seien. In Bezug auf die Länderberichte werde auf das eigene Vorbringen verwiesen und weiteres Vorbringen ausdrücklich vorbehalten. 3.
  37. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2022 wurde in Bezug auf den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 12.04.2022 mitgeteilt, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit kein Umstand ersichtlich sei, der einer weiteren, tiefergehenden Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Rechtssache bedarf. Die Beschwerdeführer wurden eingeladen, innerhalb einer Frist von sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben und wurde unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht mitgeteilt, dass eine Entscheidung auf Basis des bisherigen Vorbringens und der Aktenlage ergehen wird, sofern ihre Stellungnahme nicht anderes erfordern würde. 3.
  38. Bis dato ist keine Stellungnahme dazu eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen: 1.
  40. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, Zahlen: XXXX und XXXX , wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 25.07.2017 (BF1 bis BF4) bzw. vom 07.05.2018 (BF5), mit welchen die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.), erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  41. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, Zahlen: römisch 40 und römisch 40 , wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 25.07.2017 (BF1 bis BF4) bzw. vom 07.05.2018 (BF5), mit welchen die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.), erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei nachfolgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe des genannten Erkenntnisses, in welchem das Bundesamt als belangte Behörde (bB) bezeichnet wird), welche auch zu Feststellungen im gegenständlichen Verfahren erhoben werden: „II.1.
  42. Die BF sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung. BF1 und BF2 sind verheiratet, BF3 bis BF5 sind ihre gemeinsamen, minderjährigen Kinder. BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte dort [die] drei Jahre lang die Grundschule. Anschließend begann BF1 mit seiner beruflichen Tätigkeit; er arbeitete [als] Hilfsarbeiter. Im Jahr 2014 übersiedelte BF1 nach XXXX , wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie lebte. BF1 spricht Türkisch und Kurdisch.BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte dort [die] drei Jahre lang die Grundschule. Anschließend begann BF1 mit seiner beruflichen Tätigkeit; er arbeitete [als] Hilfsarbeiter. Im Jahr 2014 übersiedelte BF1 nach römisch 40 , wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie lebte. BF1 spricht Türkisch und Kurdisch. In der Türkei leben Geschwister des BF1 sowie zahlreiche Verwandte zweiten Grades. In Österreich leben zwei Brüder des BF sowie ein Onkel. Anfang Februar 2017 verließ BF1 die Türkei illegal und schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich und stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 07.02.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte dort die zwei Jahre lang die Grundschule. Bis zu ihrer Ausreise lebte BF2 in XXXX mit ihrem Ehemann und ihren Kindern und betätigte sich dort als Hausfrau. Sie reiste zusammen mit ihren Kindern zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2017 schlepperunterstützt und illegal aus der Türkei aus, um in Österreich ihren Gatten zu treffen und mit ihm zu leben. Am 15.3.2017 stellte sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder.BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte dort die zwei Jahre lang die Grundschule. Bis zu ihrer Ausreise lebte BF2 in römisch 40 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern und betätigte sich dort als Hausfrau. Sie reiste zusammen mit ihren Kindern zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2017 schlepperunterstützt und illegal aus der Türkei aus, um in Österreich ihren Gatten zu treffen und mit ihm zu leben. Am 15.3.2017 stellte sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder. Eine Schwester der BF2 lebt in Wien. Auch BF2 hat familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei, beispielsweise in Form ihrer Geschwister und mehrerer Onkel und Tanten. BF3 bis BF5 sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF
  43. BF3 und BF4 sind am XXXX bzw. am XXXX in der Türkei geboren. Die weibliche BF3 und der männliche BF4 sind zusammen mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet eingereist, wo für sie ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise waren BF3 und BF4 etwa dreizehn bzw. zwölf Jahre alt. Die weibliche BF5 wurde am 19.1.2018 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde von BF2 als deren gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. BF3 bis BF5 sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF
  44. BF3 und BF4 sind am römisch 40 bzw. am römisch 40 in der Türkei geboren. Die weibliche BF3 und der männliche BF4 sind zusammen mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet eingereist, wo für sie ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise waren BF3 und BF4 etwa dreizehn bzw. zwölf Jahre alt. Die weibliche BF5 wurde am 19.1.2018 im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde von BF2 als deren gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Identität der BF steht fest. BF1 und BF2 verfügen über ein türkisches Ausweisdokument (Nüfus) im Original. II.1.
  45. BF2 gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen. Ob BF1 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (Demokratischen Partei der Völker, HDP) in der Türkei war, ist nicht feststellbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 vor seiner Ausreise Repressalien und den von ihm behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.römisch zwei.1.
  46. BF2 gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen. Ob BF1 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (Demokratischen Partei der Völker, HDP) in der Türkei war, ist nicht feststellbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 vor seiner Ausreise Repressalien und den von ihm behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die BF im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Die BF haben in der Türkei keine Schwierigkeiten aufgrund ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Sie unterliegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Selbiges gilt für ihre Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft. BF1 unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft und Aktivitäten bei Vereinen innerhalb des Verbandes des XXXX der Kurdischen Gesellschaft in Österreich oder der Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen in Österreich.BF1 unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft und Aktivitäten bei Vereinen innerhalb des Verbandes des römisch 40 der Kurdischen Gesellschaft in Österreich oder der Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen in Österreich. Die BF unterliegen bei einer Rückkehr in die Türkei außerdem nicht der Gefahr einer (Straf-) Verfolgung oder Inhaftierung im Zusammenhang mit einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei. II.1.
  47. Die BF sind gesund. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Sie nehmen derzeit keine Medikamente.römisch zwei.1.
  48. Die BF sind gesund. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Sie nehmen derzeit keine Medikamente. Bei BF1 und BF2 handelt es sich um gesunde, arbeitsfähige Menschen, wobei sich BF1 vor seiner Ausreise aus der Türkei als Hilfsarbeiter betätigt hat. Es bestehen familiäre und private Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. BF1 und BF2 verfügen für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument. Die BF sprechen sowohl Kurdisch als auch Türkisch. Den BF stehen die Systeme der sozialen Sicherheit in der Türkei offen und werden sie insbesondere leistbaren und nichtdiskriminierenden Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in der Türkei finden. Die BF halten sich seit ihrer Einreise zu den oben genannten Zeitpunkten in Österreich auf. BF1 bis BF4 reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein; BF5 ist hier geboren. Sie sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. II.1.
  49. Die BF pflegen normale soziale Kontakte. BF3 und BF4 besuchen die Mittelschule, verfügen über den für sie alterstypischen Freundeskreis und sprechen gut Deutsch. BF1 und BF2 nehmen an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen für das Sprachniveau Deutsch A1 teil, haben jedoch keine Prüfung abgelegt. römisch zwei.1.
  50. Die BF pflegen normale soziale Kontakte. BF3 und BF4 besuchen die Mittelschule, verfügen über den für sie alterstypischen Freundeskreis und sprechen gut Deutsch. BF1 und BF2 nehmen an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen für das Sprachniveau Deutsch A1 teil, haben jedoch keine Prüfung abgelegt. BF1 engagiert sich in kurdischen Vereinen. Er verfügt auch über eine Einstellungszusage als Koch, wobei über das Ausmaß der Beschäftigung und das Entgelt aus der vorgelegten Absichtserklärung nichts hervorgehen. Weitere Integrationsschritte haben die BF nicht ergriffen. Die BF haben keine gemeinnützige Arbeit verrichtet. Die BF beziehen Mittel aus der Grundversorgung und werden zudem von ihren Bekannten finanziell unterstützt. Sie leben an derselben Adresse wie der Schwager der BF1 und BF
  51. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. II.1.
  52. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:römisch zwei.1.
  53. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: […]“ 1.
  54. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 erhobene außerordentliche Revision der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 18.10.2019, Ra XXXX , zurückgewiesen.1.
  55. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 erhobene außerordentliche Revision der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Beschluss vom 18.10.2019, Ra römisch 40 , zurückgewiesen. 1.
  56. Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 bereits getroffenen und unter Punkt 1.
  57. wiedergegebenen Feststellungen werden nunmehr nachfolgende Feststellungen getroffen: 1.3.
  58. BF1 und BF2 haben bereits im ersten Asylverfahren ihren Nüfus im Original vorgelegt. Die BF5 verfügt zudem über eine aktenkundige, österreichische Geburtsurkunde und wurde auch eine Kopie des türkischen Familienbuches der Beschwerdeführer vorgelegt (vgl. Stellungnahme vor der belangten Behörde vom März 2020 (OZ 8)).1.3.
  59. BF1 und BF2 haben bereits im ersten Asylverfahren ihren Nüfus im Original vorgelegt. Die BF5 verfügt zudem über eine aktenkundige, österreichische Geburtsurkunde und wurde auch eine Kopie des türkischen Familienbuches der Beschwerdeführer vorgelegt vergleiche Stellungnahme vor der belangten Behörde vom März 2020 (OZ 8)). Alle Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die in der Türkei nicht behandelbar wären (vgl. ua. Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16)).Alle Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die in der Türkei nicht behandelbar wären vergleiche ua. Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16)). Seit Ende September 2020 haben die Beschwerdeführer eine eigene Wohnung in Österreich gemietet und leben nicht mehr mit der Schwester der BF2 und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Alle Beschwerdeführer leben in dieser Wohnung, wo sie auch jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Miete beträgt monatlich EUR 500,00 (vgl. ua. Stellungnahme vom 10.03.2022 samt Bestätigung über Mietzahlung (OZ 16); Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 28.03.2022).Seit Ende September 2020 haben die Beschwerdeführer eine eigene Wohnung in Österreich gemietet und leben nicht mehr mit der Schwester der BF2 und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Alle Beschwerdeführer leben in dieser Wohnung, wo sie auch jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Miete beträgt monatlich EUR 500,00 vergleiche ua. Stellungnahme vom 10.03.2022 samt Bestätigung über Mietzahlung (OZ 16); Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 28.03.2022). Die Beschwerdeführer missachteten den Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.
  60. Sie reisten nicht aus dem Bundesgebiet aus und stellten am 15.11.2019 weitere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. 1.3.
  61. BF1 hat in der Türkei sowohl als Hilfsarbeiter bzw. bei einem Umzugsunternehmen als auch in der Tourismusbranche in einem Hotel gearbeitet. BF2 war auch als Reinigungskraft in einem Unternehmen beschäftigt (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16); Stellungnahme des BF1 vor dem Bundesamt vom März 2020 (OZ 8)).1.3.
  62. BF1 hat in der Türkei sowohl als Hilfsarbeiter bzw. bei einem Umzugsunternehmen als auch in der Tourismusbranche in einem Hotel gearbeitet. BF2 war auch als Reinigungskraft in einem Unternehmen beschäftigt vergleiche Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16); Stellungnahme des BF1 vor dem Bundesamt vom März 2020 (OZ 8)). Die von BF1 und BF2 in der Asylunterkunft begonnenen Deutschkurse wurden nicht abgeschlossen. Sie haben auch keine erfolgreiche Integrationsprüfung oder sonstige Deutschsprachprüfung absolviert (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16)).Die von BF1 und BF2 in der Asylunterkunft begonnenen Deutschkurse wurden nicht abgeschlossen. Sie haben auch keine erfolgreiche Integrationsprüfung oder sonstige Deutschsprachprüfung absolviert vergleiche Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16)). Der Antrag des BF1 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbe-schäftigungsgesetz (AuslBG) der XXXX vom 12.12.2019 wurde mit Bescheid des zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) vom 17.01.2020 abgewiesen. Diesbezüglich ist noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig. Der Antrag des BF1 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbe-schäftigungsgesetz (AuslBG) der römisch 40 vom 12.12.2019 wurde mit Bescheid des zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) vom 17.01.2020 abgewiesen. Diesbezüglich ist noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig. Für BF1 liegt eine Einstellungszusage der XXXX vor, welcher zufolge er „gerne auch im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit 1.800 Euro Brutto im Monat“ arbeiten könne, wenn er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt bekommt (OZ 20), wobei das Dokument ein handschriftlich dazugefügtes Datum (9.3.2022) aufweist. Bereits im Erstverfahren hatte der BF eine Einstellungszusage dieser KG vorgelegt. Für BF1 liegt eine Einstellungszusage der römisch 40 vor, welcher zufolge er „gerne auch im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit 1.800 Euro Brutto im Monat“ arbeiten könne, wenn er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt bekommt (OZ 20), wobei das Dokument ein handschriftlich dazugefügtes Datum (9.3.2022) aufweist. Bereits im Erstverfahren hatte der BF eine Einstellungszusage dieser KG vorgelegt. Keiner der Beschwerdeführer ging bis dato in Österreich keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführer jeweils vom 28.03.2022).Keiner der Beschwerdeführer ging bis dato in Österreich keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführer jeweils vom 28.03.2022). Bemühungen um den Erhalt einer Arbeit bei einem anderen Beschäftiger bzw. für Tätigkeiten, die auch Asylwerbern offenstehen, sind nicht belegt. Die BF3 hat in der Türkei bereits die Grundschule absolviert und in weiterer Folge die Mittelschule bis zum Ende des ersten Semesters der siebten Schulstufe im Schuljahr 2016/2017 besucht (vgl. die mit Stellungnahme vom März 2020 vorgelegten türkischen Schulzeugnisse der BF3, die vom Bundesamt am 14.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht wurden (OZ 10)).Die BF3 hat in der Türkei bereits die Grundschule absolviert und in weiterer Folge die Mittelschule bis zum Ende des ersten Semesters der siebten Schulstufe im Schuljahr 2016 aus 2017, besucht vergleiche die mit Stellungnahme vom März 2020 vorgelegten türkischen Schulzeugnisse der BF3, die vom Bundesamt am 14.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht wurden (OZ 10)). Die BF3 besucht in Österreich inzwischen die dritte Klasse einer Bundeshandelsakademie für Berufstätige (vgl. mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegte Semesterzeugnisse und Schulbesuchsbestätigung vom 22.02.2022 (OZ 16)). Aus den vorliegenden Zeugnissen der BF3 gehen nachfolgende Beurteilungen im Fach Deutsch hervor: Semesterzeugnisse der BF3 der Handelsakademie für Berufstätige für die Schuljahre 2020/2021 (erstes Semester: Deutsch: „nicht beurteilt“; zweites Semester: Deutsch „Nicht genügend“) und 2021/2022 (erstes Semester: Deutsch: „nicht beurteilt“).Die BF3 besucht in Österreich inzwischen die dritte Klasse einer Bundeshandelsakademie für Berufstätige vergleiche mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegte Semesterzeugnisse und Schulbesuchsbestätigung vom 22.02.2022 (OZ 16)). Aus den vorliegenden Zeugnissen der BF3 gehen nachfolgende Beurteilungen im Fach Deutsch hervor: Semesterzeugnisse der BF3 der Handelsakademie für Berufstätige für die Schuljahre 2020 aus 2021, (erstes Semester: Deutsch: „nicht beurteilt“; zweites Semester: Deutsch „Nicht genügend“) und 2021 aus 2022, (erstes Semester: Deutsch: „nicht beurteilt“). Der BF4 hat in der Türkei ebenfalls bereits die Grundschule absolviert und in weiterer Folge die Mittelschule bis zum Ende des ersten Semesters der sechsten Schulstufe im Schuljahr 2016/2017 besucht (vgl. die mit Stellungnahme vom März 2020 vorgelegten türkischen Schulzeugnisse des BF4, die vom Bundesamt am 14.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht wurden (OZ 10)).Der BF4 hat in der Türkei ebenfalls bereits die Grundschule absolviert und in weiterer Folge die Mittelschule bis zum Ende des ersten Semesters der sechsten Schulstufe im Schuljahr 2016 aus 2017, besucht vergleiche die mit Stellungnahme vom März 2020 vorgelegten türkischen Schulzeugnisse des BF4, die vom Bundesamt am 14.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht wurden (OZ 10)). In Österreich hat der minderjährige BF4 die Neue Mittelschule inklusive Polytechnischem Lehrgang inzwischen abgeschlossen (vgl. mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegte Abschlusszeugnisse (OZ 16)). Er besucht im Schuljahr 2021/2022 die erste Klasse einer Bundeshandelsakademie (vgl. mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegte Schulbesuchsbestätigung (OZ 16)). Aus den vorliegenden Zeugnissen des BF4 gehen nachfolgende Beurteilungen im Fach Deutsch hervor: Jahres- und Abschlusszeugnisse des BF4 aus der Neuen Mittelschule für die Schuljahre 2019/2020 (Beurteilung Deutsch: „Genügend – grundlegende Allgemeinbildung“) und 2020/2021 (polytechnische Schule; Beurteilung Deutsch: „Genügend“).In Österreich hat der minderjährige BF4 die Neue Mittelschule inklusive Polytechnischem Lehrgang inzwischen abgeschlossen vergleiche mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegte Abschlusszeugnisse (OZ 16)). Er besucht im Schuljahr 2021 aus 2022, die erste Klasse einer Bundeshandelsakademie vergleiche mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegte Schulbesuchsbestätigung (OZ 16)). Aus den vorliegenden Zeugnissen des BF4 gehen nachfolgende Beurteilungen im Fach Deutsch hervor: Jahres- und Abschlusszeugnisse des BF4 aus der Neuen Mittelschule für die Schuljahre 2019 aus 2020, (Beurteilung Deutsch: „Genügend – grundlegende Allgemeinbildung“) und 2020 aus 2021, (polytechnische Schule; Beurteilung Deutsch: „Genügend“). Die minderjährige BF5 besucht in Österreich inzwischen den Kindergarten (vgl. mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegte Bestätigung des Kindergartens (OZ 16)).Die minderjährige BF5 besucht in Österreich inzwischen den Kindergarten vergleiche mit Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgelegte Bestätigung des Kindergartens (OZ 16)). Abgesehen vom Schulbesuch der BF3 und des BF4 haben die Beschwerdeführer in Österreich somit keine Kurse, Schulungen oder sonstige Ausbildungen absolviert (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16)). Es sind auch sonst keine zwischenzeitig hinzugetretenen maßgeblichen Integrationsschritte feststellbar.Abgesehen vom Schulbesuch der BF3 und des BF4 haben die Beschwerdeführer in Österreich somit keine Kurse, Schulungen oder sonstige Ausbildungen absolviert vergleiche Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16)). Es sind auch sonst keine zwischenzeitig hinzugetretenen maßgeblichen Integrationsschritte feststellbar. Insgesamt liegt daher keine maßgebliche und zu berücksichtigende Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. 1.3.
  63. Die Beschwerdeführer sind nach wie vor allesamt strafgerichtlich unbescholten und halten sich seit ihrer Einreise 2017 bzw. im Fall der BF5 seit ihrer Geburt ununterbrochen in Österreich auf (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16); Strafregisterauszüge jeweils vom 28.03.2022; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 28.03.2022).1.3.
  64. Die Beschwerdeführer sind nach wie vor allesamt strafgerichtlich unbescholten und halten sich seit ihrer Einreise 2017 bzw. im Fall der BF5 seit ihrer Geburt ununterbrochen in Österreich auf vergleiche Stellungnahme vom 10.03.2022 (OZ 16); Strafregisterauszüge jeweils vom 28.03.2022; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 28.03.2022). Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinne der §§ 382b oder 382e EO.Ihr Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinne der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  65. Zur gegenwärtigen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen: „Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei aus dem COI-CMS – Version 5 (Datum der Veröffentlichung: 10.03.2022) […] Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 10.03.2022 Zum Inhalt: In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: - Meinungs- und Pressefreiheit / Internet - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - Opposition - Haftbedingungen - Roma - Sexuelle Minderheiten - Bewegungsfreiheit - Flüchtlinge - Grundversorgung / Wirtschaft Auf die Justizreformstrategie 2019-2023 wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen werden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahçı Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z.B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. Zur Form: Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe deren Nennung in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u.a." indiziert, dass es Weitere gibt. COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 10.03.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Im Februar 2022 verzeichnete die Türkei täglich im Schnitt rund 93.000 Neuinfektionen und 240 Tote. Bis Ende Februar 2022 waren rund 94.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 1.3.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt. Mit 15.1.2022 wurde die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests für ungeimpfte Personen beim Besuch von Kinos, Konzerten, Theater oder anderen Events aufgehoben. Bei Inlands- oder internationalen Flügen müssen ungeimpfte Personen aber weiterhin einen negativen PCR-Test vorlegen. Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn wird ein sogenannter HES-Code (Hayat Eve Sigar) benötigt. Der HES-Code wird auch beim Betreten von Amtsgebäuden und in Einkaufszentren verlangt (WKO 21.2.2022). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021). Quellen: - Ahval (20.10.2021): Turkey failed to register at least 55,000 COVID-19 deaths in 2020 - medical group, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-failed-register-least-55000-covid-19-deaths-2020-medical-group, Zugriff 28.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022 - DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 28.2.2022 - DW – Deutsche Welle (2.7.2021): Corona: Trügerische Entwarnung in der Türkei? https://www.dw.com/de/corona-tr%C3%Bcgerische-entwarnung-in-der-t%C3%Bcrkei/a-58136817, Zugriff 28.2.2022 - JHU - Johns Hopkins University & Medicine (1.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 28.2.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.2.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 28.2.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 10.03.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, einen „Dauerwahlkampf“ sowie den Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vgl. DFAT 10.9.2020, S.14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vergleiche DFAT 10.9.2020, S.14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S.5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f).Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S.5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S.20, Pt.57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S.18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S.12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vgl. EP 19.5.2021, S.7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vergleiche EP 19.5.2021, S.7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz wiederholter Empfehlungen internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vgl. ÖB 30.11.2021, S.5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S.5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S.5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S.5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vgl. HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vergleiche HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S.15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S.16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S.11). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff am 9.6.2021 - AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022 - AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022 - Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 10.2.2022 - BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022 - CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH

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Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S.18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht, verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Grundfreiheiten (AA 3.6.2021). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 11.11.2021), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 11.11.2021), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden (EDA 10.2.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S.9, İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe rund 5.858 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 3.2.2022. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert, wobei 255 Opfer auf irakischem und 137 auf türkischem Territorium vermerkt wurden; alleine die Provinz Şırnak verzeichnete 45 Tote (ICG 3.2.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S.15). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 10.2.2022).Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 10.2.2022). Im Jänner 2022 wurden die Militäroperationen gegen die PKK im Südosten der Türkei und im Norden des Iraks fortgesetzt. Insbesondere wurden bei der Explosion eines Sprengsatzes Anfang Jänner drei türkische Soldaten im Bezirk Akçakale in Şanlıurfa an der türkisch-syrischen Grenze getötet. In den folgenden Tagen reagierte das Militär mit Operationen gegen PKK-Mitglieder im Grenzgebiet. Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich auf die ländlichen Gebiete der Provinzen Tunceli, Mardin und Şanlıurfa. Die Luftoperationen im Nordirak und in Nordsyrien wurden fortgeführt und richteten sich gegen hochrangige PKK-Mitglieder. In Syrien führten Bombenanschläge auf türkische Sicherheitskräfte und von Ankara unterstützte Rebellen in den türkisch kontrollierten Gebieten Afrin, al-Bab und Azaz Mitte des Monats zu Vergeltungsmaßnahmen des türkischen Militärs. Währenddessen wurde vermeldet, dass die Sicherheitskräfte im Jänner 2022 über 100 Verdächtige mit Verbindungen zum sog. Islamischen Staat festnahmen, allein am 12.1.2022 21 Personen in Mersin mit syrischer und irakischer Herkunft (ICG 1.2022). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 10.2.2022 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.2.2022) [gültig seit 8.10.2021]: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 10.2.2022 - AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 10.2.2022 - Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deployment-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 10.2.2022 - Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-groups/2200499, Zugriff 10.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.2.2022 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2022 - Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-deployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 10.2.2022 - EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
(2021)290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 10.2.2022 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2022) [gültig seit 30.8.2021): Reisehinweise Türkei, spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 10.2.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066478.html, Zugriff 8.2.2022 - ICG – International Crisis Group (3.2.2022): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 10.2.2022 - ICG - International Crisis Group (1.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Turkey, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/print?page=2&location%5B0%5D=58&date_ran=&t=CrisisWatch+Database+Filter, Zugriff 10.2.2022 - İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association 2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf, Zugriff 10.2.2022 - İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 10.2.2022 - İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 10.2.2022 - NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report - Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-

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