RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlI403 2253954-1 SpruchI403 2253954-1/5E, I403 2253954-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 8EMRK geboten ist und2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Es ist sohin zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat-
Art. 8
EMRK geboten wäre.Es ist sohin zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat-
Artikel 8, EMRK geboten wäre. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asyl
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Rückkehrentscheidung greift zwar in sein Recht auf Privatleben ein, dieser Eingriff ist jedoch zulässig: Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2014 - mit kurzen urlaubsbedingten Unterbrechungen - im Bundesgebiet auf. Zunächst war sein Aufenthalt durch das nicht (erfolgreich) betriebene Studium rechtmäßig gewesen, zuletzt (seit August 2018, als sein Verlängerungsantrag abgewiesen wurde) war er aber unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er ist damit seit fast vier Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Rückkehrentscheidung greift zwar in sein Recht auf Privatleben ein, dieser Eingriff ist jedoch zulässig: Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2014 - mit kurzen urlaubsbedingten Unterbrechungen - im Bundesgebiet auf. Zunächst war sein Aufenthalt durch das nicht (erfolgreich) betriebene Studium rechtmäßig gewesen, zuletzt (seit August 2018, als sein Verlängerungsantrag abgewiesen wurde) war er aber unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er ist damit seit fast vier Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. stellvertretend für viele Entscheidungen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der Beschwerdeführer hält sich aber weniger als acht Jahre im Bundesgebiet auf, so dass diese Judikaturlinie gegenständlich nicht heranzuziehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass auch ein achtjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung führen kann. Der Beschwerdeführer hat auch zweifelsohne eine gewisse Integration erreicht: So legte er die Ergänzungsprüfung Deutsch ab, wobei in der mündlichen Verhandlung nicht der Eindruck von umfassenden Deutschkenntnissen entstand, was aber auch der Situation geschuldet sein mag. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich und ist in die koptische Kirche eingebunden. In Ägypten war er zuletzt vor etwa vier Jahren, als er seine Schwester besuchte und es scheint glaubhaft, dass er nur mehr über ein geringes soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt. Zugleich lebt mit seiner Schwester seine einzige Verwandte in Ägypten und geht sein soziales Netzwerk in Österreich auch nicht über Freunde, Nachbarn und Bekannte hinaus. Ein solches sollte er sich in Ägypten wieder aufbauen können bzw. an frühere Freundschaften oder Bekanntschaften anknüpfen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit neben den Studien auch berufstätig war und in einer Trafik bzw. in einem Lager arbeitete und dass davon auszugehen ist, dass er, bei Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, mit großer Wahrscheinlichkeit eine Anstellung finden würde und in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche stellvertretend für viele Entscheidungen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der Beschwerdeführer hält sich aber weniger als acht Jahre im Bundesgebiet auf, so dass diese Judikaturlinie gegenständlich nicht heranzuziehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass auch ein achtjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung führen kann. Der Beschwerdeführer hat auch zweifelsohne eine gewisse Integration erreicht: So legte er die Ergänzungsprüfung Deutsch ab, wobei in der mündlichen Verhandlung nicht der Eindruck von umfassenden Deutschkenntnissen entstand, was aber auch der Situation geschuldet sein mag. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich und ist in die koptische Kirche eingebunden. In Ägypten war er zuletzt vor etwa vier Jahren, als er seine Schwester besuchte und es scheint glaubhaft, dass er nur mehr über ein geringes soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt. Zugleich lebt mit seiner Schwester seine einzige Verwandte in Ägypten und geht sein soziales Netzwerk in Österreich auch nicht über Freunde, Nachbarn und Bekannte hinaus. Ein solches sollte er sich in Ägypten wieder aufbauen können bzw. an frühere Freundschaften oder Bekanntschaften anknüpfen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit neben den Studien auch berufstätig war und in einer Trafik bzw. in einem Lager arbeitete und dass davon auszugehen ist, dass er, bei Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, mit großer Wahrscheinlichkeit eine Anstellung finden würde und in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten. Die erlangte Integration ist allerdings zu relativieren, weil sie sich letztlich darauf zurückführen lässt, dass der Beschwerdeführer sich für drei Studiengänge anmeldete, die er nicht abschloss. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom
- Juli 2020, Ra 2020/21/0243, darauf hingewiesen, dass eine lange Aufenthaltsdauer (dort: von sogar mehr als zehn Jahren) im Wesentlichen durch eine Aneinanderreihung befristeter Aufenthaltstitel als Schülerin bzw. Studierende zustande gekommen sei, ohne dass die diesen zugrunde liegenden Aufenthaltszwecke (gemeint offenbar ein entsprechender Schul- oder Studienabschluss) auch nur ansatzweise erreicht worden seien. Unter diesem Gesichtspunkt erachtete das Höchstgericht es nicht als unvertretbar, wenn trotz des langen Aufenthalts und einer entsprechenden Integration nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werde. Mit anderen Worten maß der Verwaltungsgerichtshof dem Umstand, dass der Aufenthaltstitel als Studierender nicht zu dem angestrebten Zweck genutzt wurde, eine die Aufenthaltsdauer relativierende Bedeutung bei. Auch in einem anderen Fall ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Revisionswerber den Zweck der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung für Studierende insoweit nicht erreicht habe, als er sein Studium im September 2014 abgebrochen habe. Dass er ab dem Jahr 2011 als selbständiger und unselbständiger Software-Entwickler bei mehreren Firmen tätig gewesen sei, bedeute zwar eine berufliche Integration in Österreich, dem vorrangigen Zweck des Aufenthaltstitels entsprachen diese Tätigkeiten jedoch nicht (VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0504). Im gegenständlichen Fall mag es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Idee nach Österreich kam, hier zu studieren. Zugleich hatte er von Beginn an vor, nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Während er zu Beginn noch ordnungsgemäß am 27.06.2016 nach vier Semestern den Vorstudienlehrgang und damit die Deutsch-Ergänzungsprüfung ablegte, konnte er in den folgenden sechs bzw. acht Semestern (abhängig davon, ob man davon ausgeht, dass er bis Wintersemester 2019/2020 inskribiert war, was die Inskriptionsbestätigungen nahelegen, oder bis Wintersemester 2020/2021, was der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärte), während denen er inskribiert war, in keinem Studium mehr als drei Prüfungen ablegen, weswegen ihm auch sein Aufenthaltstitel als Studierender im August 2018 nicht mehr verlängert wurde.Im gegenständlichen Fall mag es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Idee nach Österreich kam, hier zu studieren. Zugleich hatte er von Beginn an vor, nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Während er zu Beginn noch ordnungsgemäß am 27.06.2016 nach vier Semestern den Vorstudienlehrgang und damit die Deutsch-Ergänzungsprüfung ablegte, konnte er in den folgenden sechs bzw. acht Semestern (abhängig davon, ob man davon ausgeht, dass er bis Wintersemester 2019 aus 2020, inskribiert war, was die Inskriptionsbestätigungen nahelegen, oder bis Wintersemester 2020 aus 2021,, was der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärte), während denen er inskribiert war, in keinem Studium mehr als drei Prüfungen ablegen, weswegen ihm auch sein Aufenthaltstitel als Studierender im August 2018 nicht mehr verlängert wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer eine gewisse grundlegende Integration, etwa in Form von Deutschkenntnissen oder Freundschaften, erlangt haben mag, musste er sich bereits seit vielen Jahren seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, da er dem Zweck des Aufenthaltstitels für Studierende nicht mehr entsprach bzw. musste er sich in den letzten vier Jahren seines rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst sein. Im Sinne eines rechtsstaatlich geordneten und die Fremden gleich behandelnden Fremdenwesens besteht ein großes öffentliches Interesse, Handlungsweisen wie jene des Beschwerdeführers, der letztlich mehrere Jahre einen Aufenthaltstitel als Studierender erhielt, ohne den notwendigen Studienerfolg auch nur annähernd zu erreichen, und danach noch fast vier Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, zu unterbinden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles für vertretbar und innerhalb der höchstgerichtlichen Leitlinien gelegen.Im Sinne eines rechtsstaatlich geordneten und die Fremden gleich behandelnden Fremdenwesens besteht ein großes öffentliches Interesse, Handlungsweisen wie jene des Beschwerdeführers, der letztlich mehrere Jahre einen Aufenthaltstitel als Studierender erhielt, ohne den notwendigen Studienerfolg auch nur annähernd zu erreichen, und danach noch fast vier Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, zu unterbinden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles für vertretbar und innerhalb der höchstgerichtlichen Leitlinien gelegen. Soweit in der Beschwerde, ebenso wie in der Stellungnahme vom 28.12.2021, auf das Vorhandensein einer „ortsüblichen Unterkunft“ verwiesen wurde, ist die Relevanz für den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Wenn in der Beschwerde ein Verstoß gegen das Fremdenrecht verneint wird, ist dies aktenwidrig, verblieb der Beschwerdeführer doch trotz Abweisung seines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ im Bundesgebiet. Er ist seit vier Jahren unrechtmäßig aufhältig. In der Beschwerde wird zudem argumentiert, dass der Beschwerdeführer – wie viele ÖsterreicherInnen – zwar keinen Studienerfolg habe nachweisen können, dies aber jedenfalls nicht bedeute, dass er sein Aufenthaltsrecht als Studierender „zweckentfremdet“ habe. Tatsächlich ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Studien nicht mit dem nötigen Ernst verfolgt zu haben scheint, sondern zunächst einmal versuchte, verschiedene Studien (Informatik, English and American Studies und Betriebswirtschaft) auszuprobieren, in keinem aber einen Erfolg vorweisen konnte. Im Bachelorstudium Betriebswirtschaft bestand der Beschwerdeführer drei Prüfungen und erwarb dadurch 16 ECTS, weitere 5 ECTS wurden ihm angerechnet. Er erwarb daher insgesamt 21 ECTS während seiner Studienzeit, die, wenn man seinen Angaben in der Verhandlung folgt, sieben Semester betrug. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er entgegen seiner Aussagen zuletzt im Wintersemester 2019 inskribiert war (wofür zuletzt eine Inskriptionsbestätigung vorgelegt wurde), hätte er fünf Semester das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre inskribiert gehabt (wobei er zu Beginn dieses Studiums bereits drei Jahre mit einem Aufenthaltstitel Studierender in Österreich war). Laut Studienplan der Universität Wien dauert das Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre 6 Semester und sind für einen Abschluss 180 ECTS Credits vorzuweisen. Mit 21 ECTS kann der Beschwerdeführer daher nicht ansatzweise einen Studienerfolg in Betriebswirtschaft nachweisen – bei seinen beiden anderen begonnenen Studien ist der Studienerfolg noch geringer bzw. gar nicht vorhanden. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Umstände im Sinne einer erhöhten Vulnerabilität seiner Person dargelegt.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Umstände im Sinne einer erhöhten Vulnerabilität seiner Person dargelegt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Im gegenständlichen Fall kam die lange Aufenthaltsdauer von fast acht Jahren im Wesentlichen durch eine Aneinanderreihung befristeter Aufenthaltstitel als Studierender (ohne dass der diesen zugrunde liegende Aufenthaltszweck im Sinne eines entsprechenden Studienabschlusses auch nur ansatzweise erreicht wurde) und durch die jahrelange beharrliche Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen, zustande. Unter diesem Gesichtspunkt ist trotz des langen Aufenthalts und einer entsprechenden Integration nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Im gegenständlichen Fall kam die lange Aufenthaltsdauer von fast acht Jahren im Wesentlichen durch eine Aneinanderreihung befristeter Aufenthaltstitel als Studierender (ohne dass der diesen zugrunde liegende Aufenthaltszweck im Sinne eines entsprechenden Studienabschlusses auch nur ansatzweise erreicht wurde) und durch die jahrelange beharrliche Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen, zustande. Unter diesem Gesichtspunkt ist trotz des langen Aufenthalts und einer entsprechenden Integration nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Ägypten zurückwolle, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er sich in Österreich wohl fühle, hier viele Kontakte geknüpft habe und für die Caritas weiter tätig sein wolle. In Ägypten dagegen habe er niemanden und wäre ein Neuanfang dort schwer für ihn, auch mache es die derzeitige Lage in Ägypten nicht leicht. Aus diesen Aussagen lässt sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten und ist eine solche auch amtswegig nicht ersichtlich.Eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Ägypten zurückwolle, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er sich in Österreich wohl fühle, hier viele Kontakte geknüpft habe und für die Caritas weiter tätig sein wolle. In Ägypten dagegen habe er niemanden und wäre ein Neuanfang dort schwer für ihn, auch mache es die derzeitige Lage in Ägypten nicht leicht. Aus diesen Aussagen lässt sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten und ist eine solche auch amtswegig nicht ersichtlich. Zudem dient § 52 Abs. 9 FPG vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. Es ist daher nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367).Zudem dient Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. Es ist daher nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Die Abschiebung wurde daher zu Recht für zulässig erklärt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe und sind auch keine Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe und sind auch keine Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch vier., wendet und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2253954.1.00