GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, zurückverwiesen.Die angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 AVG wurden die Verfahren I404 2243705-1, I404 2243710-1, I404 2243713-1, I404 2243717-1, I404 2243718-1, I404 2243723-1, I404 2243727-1, I404 2243729-1, I404 2243730-1 und I404 2243735-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Vom Beschwerdeführer wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass Beginn und Ende der Versicherungspflicht nicht nachvollziehbar seien und würde sich dies auch auf die Verteilung der Honorare auswirken, was wiederum für die Frage, ob eine Voll- oder nur Teilversicherung vorliege, relevant sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren – mit Ausnahme der Frage zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht und zur Frage der Aufteilung der Honorare – geschlossen. 3. Am 31.03.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Verfahren I404 2243705-1, I404 2243710-1, I404 2243713-1, I404 2243717-1, I404 2243718-1, I404 2243723-1, I404 2243727-1, I404 2243729-1, I404 2243730-1 und I404 2243735-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Vom Beschwerdeführer wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass Beginn und Ende der Versicherungspflicht nicht nachvollziehbar seien und würde sich dies auch auf die Verteilung der Honorare auswirken, was wiederum für die Frage, ob eine Voll- oder nur Teilversicherung vorliege, relevant sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren – mit Ausnahme der Frage zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht und zur Frage der Aufteilung der Honorare – geschlossen.
2 ASVG gekommen ist. Die belangte Behörde hat nicht berücksichtigt, dass alle hier betroffenen Bereichsleiterinnen – mit Ausnahme von Frau römisch 40 - zeitweise einer weiteren nach dem ASVG pflichtversicherten Beschäftigung nachgegangen sind. Es fehlen daher auch Feststellungen hinsichtlich der Zeiträume der weiteren Beschäftigungen und zur Höhe des Entgelts aus diesen Beschäftigungen und ob bzw. in welchen Zeiträumen es daher insgesamt zu einem Überschreiten der Versicherungsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gekommen ist. Es fehlen weiters auch Feststellungen, in welchen Zeiträumen die Bereichsleiterinnen für die „Durchführung, Organisation und Abrechnung“ der Kurse des jeweiligen Semesters für den Beschwerdeführer tätig waren und auf welche Monate demnach das jeweilige Semesterhonorar aufzuteilen ist. Es fehlen auch Feststellungen, wann die Tätigkeit der Bereichsleiterinnen beendet wurde, insbesondere, ob es tatsächlich bei allen betroffenen Bereichsleiterinnen jeweils im August der verfahrensgegenständlichen Jahre zu einer Beendigung der Tätigkeit gekommen ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, welche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen von der belangten Behörde unterlassen wurden, wurden dem vorgelegten Akt entnommen und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterinnenzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 -, 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. , Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterinnenzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). 3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1 § 28 VwGVG lautet:3.2.1 Paragraph 28, VwGVG lautet: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), ausgenommen.
a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert. 3.2.
1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.
1 ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Relevant ist hier nicht die bloße (faktische) Beendigung der Arbeitsverrichtung, sondern das arbeitsrechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.
Paragraph 11, Absatz eins, ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Relevant ist hier nicht die bloße (faktische) Beendigung der Arbeitsverrichtung, sondern das arbeitsrechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer im August keine Kurse angeboten hat, keinen Einfluss auf die Tätigkeit der Bereichsleiterinnen gehabt hat. So geht aus den Feststellungen in den bekämpften Bescheiden hervor, dass ein Großteil der Tätigkeit der Bereichsleiterinnen ohnehin vor Beginn des jeweiligen Semesters erfolgte, zumal die Kursorganisation den größten Anteil der Tätigkeit ausgemacht hat und diese ja bereits im Vorfeld abgeschlossen war. Dass es zu einem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aller Bereichsleiterinnen jeweils im August gekommen ist, ist aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht ersichtlich. Dies ist in der Folge auch für die Frage der Aufteilung der Honorare von Relevanz, was wiederum für die Frage, ob Teil- oder Vollversicherung vorliegt, entscheidend ist. Zur Aufteilung der Honorare: In diesem Zusammenhang ist auf § 44 Abs. 8 ASVG hinzuweisen:In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 44, Absatz 8, ASVG hinzuweisen: Gebührt Versicherten
4 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.Gebührt Versicherten
Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen und damit auch keine Feststellungen zur Frage getätigt, welchen Leistungszeitraum das jeweilige Honorar abgegolten hat. Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, dass die Honorarnote für die Organisation der Kurse jeweils auf das betreffende Semester des Kurses aufgeteilt wurde, so lässt sie dabei unberücksichtigt, dass der Großteil der Leistung der Bereichsleiterinnen ja schon im Vorfeld erbracht wurde und daher bei der Aufteilung des Honorars auch Zeiträume vor Beginn des jeweiligen Semesters zu berücksichtigen sind. Zur Berücksichtigung weiterer Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit bei der Geringfügigkeitsgrenze
Abs.2 ASVG:Zur Berücksichtigung weiterer Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit bei der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG: Seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Pflichtversicherung ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich (vgl. Zehetner in Sonntag ASVG Jahreskommentar,
2 ASVG überschritten hat.Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, in welchen Zeiträumen die Mitbeteiligten einer weiteren nach dem ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind und ob das insgesamt zustehende Entgelt damit die Versicherungsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten hat. 3.2.2.2. ausstehende Ermittlungen durch die Behörde: Die belangte Behörde wird daher zunächst zu ermitteln haben, wann die jeweilige Tätigkeit der Bereichsleiterinnen begonnen hat und wann sie beendet wurde. Insbesondere ist zu ermitteln, ob es überhaupt zu einer Beendigung der Tätigkeit als Bereichsleiterin jeweils im Monat August gekommen ist. Weiters ist für die Aufteilung der Honorare zu ermitteln, wann die einzelnen Bereichsleiterinnen jeweils die Organisation der Kurse für das betroffene Semester begonnen haben und wann sie die gesamte Tätigkeit „Planung, Durchführung, Organisation und Abrechnung“ der Kurse im betreffenden Semester abgeschlossen haben. Dabei kann es durchaus zu Überschneidung der Honorare kommen. Schließlich ist zu ermitteln, in welchen Zeiträumen die Mitbeteiligten einer weiteren nach dem ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wie hoch das jeweilige Entgelt war und ob es mit dem Honorar des Beschwerdeführers insgesamt zu einem Überschreiten der Versicherungsgrenze
2 ASVG gekommen ist oder nicht. Die belangte Behörde wird daher zunächst zu ermitteln haben, wann die jeweilige Tätigkeit der Bereichsleiterinnen begonnen hat und wann sie beendet wurde. Insbesondere ist zu ermitteln, ob es überhaupt zu einer Beendigung der Tätigkeit als Bereichsleiterin jeweils im Monat August gekommen ist. Weiters ist für die Aufteilung der Honorare zu ermitteln, wann die einzelnen Bereichsleiterinnen jeweils die Organisation der Kurse für das betroffene Semester begonnen haben und wann sie die gesamte Tätigkeit „Planung, Durchführung, Organisation und Abrechnung“ der Kurse im betreffenden Semester abgeschlossen haben. Dabei kann es durchaus zu Überschneidung der Honorare kommen. Schließlich ist zu ermitteln, in welchen Zeiträumen die Mitbeteiligten einer weiteren nach dem ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wie hoch das jeweilige Entgelt war und ob es mit dem Honorar des Beschwerdeführers insgesamt zu einem Überschreiten der Versicherungsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gekommen ist oder nicht. 3.2.2.3 Abschließend ist auszuführen, dass die Teilversicherungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud ist und ein eigenes Rechtsinstitut darstellt. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243 mwN). 3.2.2.3 Abschließend ist auszuführen, dass die Teilversicherungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud ist und ein eigenes Rechtsinstitut darstellt. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln vergleiche VwGH 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243 mwN). Die belangte Behörde hat in ihren Bescheiden ausgesprochen, dass die Mitbeteiligten in näher festgestellten Zeiträumen
Z 3 ASVG nur der Teilversicherung unterliegen und in anderen Zeiträumen der Vollversicherung unterliegen. Bei sechs der sieben betroffenen Bereichsleiterinnen liegt zumindest eine weitere ASVG-pflichtige Beschäftigung vor, welche von der belangten Behörde bei Feststellung der Teilversicherung nicht berücksichtigt wurde. Weiters kann auch bei der anderen Bereichsleiterin und in den anderen Zeiträumen derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Aufteilung der Honorare auf die zugehörigen Leistungszeiträume zu einer Änderung hinsichtlich des Über- oder Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG kommt. Die belangte Behörde hat in ihren Bescheiden ausgesprochen, dass die Mitbeteiligten in näher festgestellten Zeiträumen
Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG nur der Teilversicherung unterliegen und in anderen Zeiträumen der Vollversicherung unterliegen. Bei sechs der sieben betroffenen Bereichsleiterinnen liegt zumindest eine weitere ASVG-pflichtige Beschäftigung vor, welche von der belangten Behörde bei Feststellung der Teilversicherung nicht berücksichtigt wurde. Weiters kann auch bei der anderen Bereichsleiterin und in den anderen Zeiträumen derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Aufteilung der Honorare auf die zugehörigen Leistungszeiträume zu einer Änderung hinsichtlich des Über- oder Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG kommt. Da es dem BVwG jedoch nicht erlaubt ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sobald entgegen den Feststellungen im Bescheid die Versicherungsgrenze
2 ASVG über- oder unterschritten wird, ist auch aus Effizienzüberlegungen zur Beschleunigung des Verfahrens eine Zurückverweisung an die belangte Behörde geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da es dem BVwG jedoch nicht erlaubt ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sobald entgegen den Feststellungen im Bescheid die Versicherungsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG über- oder unterschritten wird, ist auch aus Effizienzüberlegungen zur Beschleunigung des Verfahrens eine Zurückverweisung an die belangte Behörde geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2243729.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.