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{'item': 'I415 2224738-1'}

Obsah (15)§ 9§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 53§ 58§ 57§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 5§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlI415 2224738-1 Spruch, I415 2224738-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und es wird XXXX

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und es wird römisch 40

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2010 unter einer Alias-Identität vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.08.2011, Zl. XXXX , in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.
  3. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.08.2011, Zl. römisch 40 , in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.
  4. Am 19.02.2014 heiratete der BF die österreichische Staatsangehörige M. R. in Ägypten.
  5. Am 16.06.2015 erhielt der BF den Aufenthaltstitel „Erstbewilligung Familienangehöriger“, welcher am 07.06.2017 sowie am 16.06.2017 verlängert wurde. Der BF reiste im Juli 2015 erneut in Österreich ein.
  6. Am 23.06.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage wegen des Verstoßes gegen § 83 Abs 1 StGB sowie § 15, § 105 StGB erhoben wurde. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 06.08.2018 eröffnet.
  7. Am 23.06.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage wegen des Verstoßes gegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 15,, Paragraph 105, StGB erhoben wurde. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 06.08.2018 eröffnet.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2018, XXXX , wurde der BF wegen §§ 83, 15, 105 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 83, 15, 105, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  10. Die Ehegattin des BF, M. R., wurde am 27.09.2018 vom BFA niederschriftlich als Zeugin einvernommen.
  11. Am 07.11.2018 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts im Wesentlichen an, in Österreich sehr gut integriert zu sein. Er habe nie Sozialhilfe oder sonst eine finanzielle Unterstützung des österreichischen Staates in Anspruch genommen.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2018 wurde die Ehe zwischen dem BF und M. R. geschieden.
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2018 wurde die Ehe zwischen dem BF und M. R. geschieden.
  14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.09.2019, Zl. XXXX , versagte die belangte Behörde dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein, auf die Dauer von 5 Jahren befristetes, Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde dem BF als Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt V.). 10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.09.2019, Zl. römisch 40 , versagte die belangte Behörde dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein, auf die Dauer von 5 Jahren befristetes, Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF als Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich in vollem Umfang die fristgerecht durch die damalige Rechtsvertretung des BF erhobene Beschwerde vom 04.10.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.10.219, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.10.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  3. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 26.04.2022 legte der BF diverse Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.
  4. Am 02.05.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und eines Dolmetschers für die arabische Sprache abgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  6. Zu der Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist ägyptischer Staatsbürger und ledig. Er spricht neben Arabisch auch Deutsch. Seine Identität steht fest. Der BF war zweimal verheiratet. Aus der Ehe mit einer ägyptischen Staatsangehörigen entstammen drei Kinder. Die Kinder sind alle minderjährig und ist der BF gegenüber diesen unterhaltsverpflichtet. Die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen M.R. wurde 2018 kinderlos geschieden. Der BF stammt aus XXXX , besuchte dort neun Jahre lang die Schule und hat anschließend in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Aufgrund seiner Schulbildung sowie beruflichen Erfahrung hat der BF nach wie vor die reale Chance, in Ägypten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch eine Existenz zu sichern. Der BF stammt aus römisch 40 , besuchte dort neun Jahre lang die Schule und hat anschließend in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Aufgrund seiner Schulbildung sowie beruflichen Erfahrung hat der BF nach wie vor die reale Chance, in Ägypten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch eine Existenz zu sichern. Die Eltern, die Ex-Ehegattin und die drei Kinder des BF leben nach wie vor in Ägypten. Zu seinen Kindern pflegt der BF telefonisch Kontakt und schickt ihnen monatlich Geld. Zwei Schwestern des BF leben in Österreich, einige Cousins des BF leben in Deutschland. Mit seinen Schwestern pflegt der BF engen Kontakt, es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der BF hielt sich bereits von 2010 bis 2012 in Österreich auf. Sein in dieser Zeit gestellter Asylantrag wurde abgewiesen. Der BF hält sich seit 06.07.2015 erneut in Österreich auf und war seitdem durchgehend melderechtlich erfasst. Während seines ersten Aufenthaltes in Österreich lernte er die österreichische Staatsangehörige M.R. kennen und heiratete sie am 19.02.2014 in Ägypten. Der BF erhält keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er betreibt seit 03.10.2016 ein freies Gewerbe als XXXX händler (seit 28.10.2020 an zwei Standorten) und verdient damit monatlich einen Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze.Der BF erhält keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er betreibt seit 03.10.2016 ein freies Gewerbe als römisch 40 händler (seit 28.10.2020 an zwei Standorten) und verdient damit monatlich einen Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat den Deutschkurs auf Niveau A1 in Österreich positiv abgeschlossen. Eine Unterhaltung mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung war gut möglich, sodass festgestellt werden kann, dass das tatsächliche Niveau der Deutschkenntnisse des BF deutlich über A1 liegt. Der BF ist auch bereits zum Deutschkurs Niveau B1 angemeldet. Der BF ist weder in einem Verein tätig noch geht er einer gemeinnützigen Arbeit nach. Er hat sich jedoch – insbesondere durch sein XXXX geschäft in der XXXX – einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der BF ist weder in einem Verein tätig noch geht er einer gemeinnützigen Arbeit nach. Er hat sich jedoch – insbesondere durch sein römisch 40 geschäft in der römisch 40 – einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der BF trat strafrechtlich in Österreich in Erscheinung. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2018, XXXX , wurde der BF wegen §§ 83, 15, 105 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 83, 15, 105, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 15.02.2017 wurde das gegen den BF und einen weiteren Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen § 15, § 83 Abs. 1 StGB zu 30 U 151/16x aufgrund einer diversionellen Erledigung eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.02.2017 wurde das gegen den BF und einen weiteren Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Paragraph 15,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu 30 U 151/16x aufgrund einer diversionellen Erledigung eingestellt. Zudem beging der BF einige Verwaltungsübertretungen, zumeist im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Unternehmens.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten. Weiters konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht aufgrund der vorlegten identitätsbezeugenden Dokumente (ägyptischer Reisepass, Geburtsurkunde) fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volljährigkeit, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Ägypten sowie zu seinen Familienverhältnissen in seiner Heimat gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Bildungs- und Berufswerdegang des BF beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF vor der belangten Behörde. Dass der BF seit 03.10.2016 ein freies Gewerbe an inzwischen zwei Betriebsstandorten betreibt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 13.04.
  4. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2022, S 3). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Zumal sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben, konnte vom Gesundheitszustand des BF und aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Damit ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  5. Aufgrund dessen konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nicht unter die COVID-19-Risikogruppe fällt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2022, S 3). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Zumal sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben, konnte vom Gesundheitszustand des BF und aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Damit ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/
  6. Aufgrund dessen konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nicht unter die COVID-19-Risikogruppe fällt. Der BF gab zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, mit Frau P. Z. in einer Lebensgemeinschaft zu sein, deren Empfehlungsschreiben („…seit 2019 sind wir gute Freunde…“) sowie der über 50-jährige Altersunterschied deuten jedoch darauf hin, dass es sich hierbei doch um eine platonische Freundschaft handelt, weswegen die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF ledig ist. Dass zu seinen Schwestern in Österreich kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, konnte festgestellt werden, da nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und sich auch aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Die Feststellung hinsichtlich der ersten Ehefrau des BF in Ägypten beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie dem vorgelegten Auszug aus dem Heiratsregister (AS 489) und dem Dokument „Familienanmeldung“ (AS 492). Bezüglich seiner drei Kinder legte der BF Geburtsurkunden in beglaubigter Übersetzung vor (AS 497 ff). Die Feststellungen hinsichtlich der 2014 geschlossenen und 2018 geschiedenen Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen M.R. konnte aufgrund der Aussagen der M.R. und des BF vor der belangten Behörde, der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 239) sowie des Scheidungsurteils (AS 649) getroffen werden. Dass sich der BF bereits von 2010 bis 2012 und erneut seit 06.07.2015 im Bundesgebiet aufhält, konnte aufgrund seiner Angaben sowie einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 22.04.2022 und des behördlichen Systems IFA festgestellt werden. Zu seiner Integration legte der BF folgende Unterlagen vor: Steuernachweise betreffend Jänner 2022 und Februar 2022 (Anlage A), eine Anmeldebestätigung ÖIF Integrationskurs B1 vom 14.04.2022, den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts Österreich für 2022, ein Empfehlungsschreiben von Frau P.Z. vom 20.04.2022, einen Ausdruck der XXXX mit einem Artikel über den BF, diverse Unterlagen betreffend sein XXXX geschäft (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Auftragsbestätigung, Umsatzliste Girokonto, Bestätigungen über Privatentnahmen, etc.), einen Mietvertrag vom 01.02.2018 (AS 365), ein Zertifikat A1 Deutsch vom 30.06.2014 (AS 397), ein Empfehlungsschreiben einer zum Geschäft des BF benachbarten Firma vom 09.11.2018 (AS 423), ein Empfehlungsschreiben vom 09.11.2018, welches 15 Geschäftsnachbarn des BF unterfertigt haben (AS 426 f), ein Empfehlungsschreiben vom 09.11.2018, welches 42 Kunden des BF unterfertigt haben (AS 432 f) sowie ein Empfehlungsschreiben der Priesterbruderschaft XXXX vom 09.10.2019 (AS 767). Zu seiner Integration legte der BF folgende Unterlagen vor: Steuernachweise betreffend Jänner 2022 und Februar 2022 (Anlage A), eine Anmeldebestätigung ÖIF Integrationskurs B1 vom 14.04.2022, den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts Österreich für 2022, ein Empfehlungsschreiben von Frau P.Z. vom 20.04.2022, einen Ausdruck der römisch 40 mit einem Artikel über den BF, diverse Unterlagen betreffend sein römisch 40 geschäft (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Auftragsbestätigung, Umsatzliste Girokonto, Bestätigungen über Privatentnahmen, etc.), einen Mietvertrag vom 01.02.2018 (AS 365), ein Zertifikat A1 Deutsch vom 30.06.2014 (AS 397), ein Empfehlungsschreiben einer zum Geschäft des BF benachbarten Firma vom 09.11.2018 (AS 423), ein Empfehlungsschreiben vom 09.11.2018, welches 15 Geschäftsnachbarn des BF unterfertigt haben (AS 426 f), ein Empfehlungsschreiben vom 09.11.2018, welches 42 Kunden des BF unterfertigt haben (AS 432 f) sowie ein Empfehlungsschreiben der Priesterbruderschaft römisch 40 vom 09.10.2019 (AS 767). Hinsichtlich der Integrationskurse Deutsch brachte der BF vor, lediglich den Deutschkurs auf Niveau A1 positiv mit einer Prüfung abgeschlossen zu haben. Der Grund dafür sei, dass er zu wenig Zeit habe, die Kurse zu besuchen und zu lernen, da er immer arbeite. Er sei jedoch stets sehr bemüht, sein Deutsch zu verbessern und könne sich bereits gut auf Deutsch verständigen. Dies wird auch in den vorgelegten Empfehlungsschreiben bestätigt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung war eine Unterhaltung mit dem BF auf Deutsch gut möglich, sodass die Feststellung getroffen werden konnte, dass seine Deutschkenntnisse das Niveau A1 deutlich übersteigen. Die Feststellungen zu den gegen den BF geführten Strafverfahren folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in die betreffenden Strafurteile bzw. Beschlüsse, Abschlussberichte und Amtsvermerke sowie Einsichtnahme in das behördliche System IFA. Die Feststellung zu den vom BF begangenen Verwaltungsdelikten beruht auf der Mitteilung der Finanzpolizei vom 19.12.2018 (AS 439) sowie der Strafregisterauskunft des Magistrates XXXX vom 28.08.2019 (AS 619 ff).Die Feststellungen zu den gegen den BF geführten Strafverfahren folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in die betreffenden Strafurteile bzw. Beschlüsse, Abschlussberichte und Amtsvermerke sowie Einsichtnahme in das behördliche System IFA. Die Feststellung zu den vom BF begangenen Verwaltungsdelikten beruht auf der Mitteilung der Finanzpolizei vom 19.12.2018 (AS 439) sowie der Strafregisterauskunft des Magistrates römisch 40 vom 28.08.2019 (AS 619 ff). Die Feststellungen, wonach der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum monatlichen Verdienst des BF beruht auf den von ihm vorgelegten aktuellen Kontoauszügen, aus denen durchschnittlich monatliche Einnahmen im niedrigen fünfstelligen Bereich ersichtlich sind. Mit diesen kann der BF seine Ausgaben decken und übersteigt die verbleibende Gewinnspanne jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85 pro Monat.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Rechtslage

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). § 57 AsylG lautet: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, AsylG lautet: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Wenn

§ 10Abs. 3 Asyl

G der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wenn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG lautet: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das BFA eröffnete am 06.08.2018 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Dass der BF Gründe des § 57 AsylG verwirklicht hat, ergibt sich nicht aus dem Akt und wurde vom BF auch nicht behauptet.Dass der BF Gründe des Paragraph 57, AsylG verwirklicht hat, ergibt sich nicht aus dem Akt und wurde vom BF auch nicht behauptet. Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Zu prüfen ist, ob die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF darstellt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der BF ist nicht (mehr) verheiratet und hat keine Kinder in Österreich. Durch den Aufenthalt seiner beiden erwachsenen Schwestern in Österreich liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor. Deshalb kann von einem Familienleben des BF in Österreich nicht ausgegangen werden. Zu prüfen ist ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Zu prüfen ist ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der BF reiste zum zweiten Mal im Juli 2015 als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin in Österreich ein. Er hält sich somit seit knapp sieben Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei er sich von 2010 bis 2012 eine Zeit lang ebenfalls in Österreich aufgehalten hat. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Der BF überschreitet die vom VwGH festgelegte „Fünfjahresgrenze“ um etwa zwei Jahre. Die lange Aufenthaltsdauer wird jedoch dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb dieser während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der BF setzte umfassende Integrationsschritte. Den Deutschkurs A1 schloss er positiv ab und legte das entsprechende Zertifikat vor. Dass der BF weit über diesem Niveau Deutsch spricht, konnte er in der Beschwerdeverhandlung am 02.05.2022 vor dem erkennenden Richter unter Beweis stellen. Er hat in Österreich viele gute Bekanntschaften und Freundschaften geschlossenen, wie sich auch den vorgelegten Empfehlungsschreiben entnehmen lässt. Auch in beruflicher Hinsicht ist der BF bereits gut in Österreich integriert. Er war während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nahezu immer erwerbstätig, zunächst mit Gelegenheitsjobs, z.B. als Rosenverkäufer und Mietwagenfahrer. Seit 2016 betreibt er sein XXXX geschäft und eröffnete 2020 eine weitere Zweigstelle. Damit kann sich der BF gut selbst erhalten. Leistungen aus der Grundversorgung hat er während seines Aufenthaltes nie in Anspruch genommen.Der BF setzte umfassende Integrationsschritte. Den Deutschkurs A1 schloss er positiv ab und legte das entsprechende Zertifikat vor. Dass der BF weit über diesem Niveau Deutsch spricht, konnte er in der Beschwerdeverhandlung am 02.05.2022 vor dem erkennenden Richter unter Beweis stellen. Er hat in Österreich viele gute Bekanntschaften und Freundschaften geschlossenen, wie sich auch den vorgelegten Empfehlungsschreiben entnehmen lässt. Auch in beruflicher Hinsicht ist der BF bereits gut in Österreich integriert. Er war während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nahezu immer erwerbstätig, zunächst mit Gelegenheitsjobs, z.B. als Rosenverkäufer und Mietwagenfahrer. Seit 2016 betreibt er sein römisch 40 geschäft und eröffnete 2020 eine weitere Zweigstelle. Damit kann sich der BF gut selbst erhalten. Leistungen aus der Grundversorgung hat er während seines Aufenthaltes nie in Anspruch genommen. Zu den strafrechtlichen Vormerkungen des BF ist zu sagen, dass eines der gegen ihn geführten Verfahren aufgrund einer diversionellen Erledigung eingestellt wurde. Ein eingestelltes Verfahren kann dem BF nicht zur Last gelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF jedoch einmal rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Bei dieser Verurteilung ist jedoch neben der geringen Strafdauer auch zu berücksichtigen, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist und mittlerweile knapp vier Jahre zurückliegt. Unter Miteinbeziehung all dieser Aspekte und der herangezogenen Judikatur fällt das private Interesse des BF, vor allem da er seinen Aufenthalt in Österreich auch stets genutzt hat, um sich hier sozial, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren, nach einer Aufenthaltsdauer von beinahe sieben Jahren im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als sein fremdenrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich doch unverhältnismäßig erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Fall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Fall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung des BF

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm

§ 58Abs.

3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten nicht mehr vor; der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang zu beheben. Da die Rückkehrentscheidung des BF

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm

Paragraph 58, Absatz 3, BFA-VG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten nicht mehr vor; der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang zu beheben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufgrund der Erwerbstätigkeit des BF, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG überschreitet (für das Jahr 2022 wurde ein Betrag von EUR 485,85 pro Monat festgelegt) sind die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegeben. Dem BF war somit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Aufgrund der Erwerbstätigkeit des BF, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet (für das Jahr 2022 wurde ein Betrag von EUR 485,85 pro Monat festgelegt) sind die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben. Dem BF war somit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung, Einreiseverbot, freiwillige Ausreise):3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung, Einreiseverbot, freiwillige Ausreise): In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt I. waren diese ersatzlos zu beheben.In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch eins. waren diese ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art.133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art.133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2224738.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.