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{'item': 'L503 2233450-1'}

Obsah (8)Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlL503 2233450-1 SpruchL503 2233450-1/9E, L503 2233450-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.5.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass für Frau XXXX (im Folgenden kurz: "BF2"), SVNR: XXXX , hinsichtlich der für die XXXX (im Folgenden kurz: "BF1"), Beitragskontonummer: XXXX , ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft folgende Sozialversicherungsbeitragsgrundlagen festgestellt werden:
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.5.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass für Frau römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF2"), SVNR: römisch 40 , hinsichtlich der für die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF1"), Beitragskontonummer: römisch 40 , ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft folgende Sozialversicherungsbeitragsgrundlagen festgestellt werden: Zeitraum von bis Allgemeine Beitragsgrundlage Sonderbeitragsgrundlage 28.03.2019 bis 31.03.2019 € 214,47 -- 01.04.2019 bis 26.04.2019 € 1.394,11 € 268,10 Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF2 im Zeitraum von 11.9.2018 bis 30.4.2019 bei Herrn XXXX (im Folgenden kurz: "Herr L.") als Verkäuferin tätig gewesen sei. Das Dienstverhältnis habe aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber am 30.4.2019 geendet. Im Zeitraum von 28.3.2019 bis 26.4.2019 sei die BF2 bei der BF1 als Arbeiterin mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage für März 2019 in Höhe von EUR 696,00 und April 2019 in Höhe von EUR 3.517,72 sowie einer Sonderzahlungsbeitragsgrundlage 2019 in Höhe von EUR 702,45 gemeldet worden. Die BF2 habe sich ab 24.4.2019 im Krankenstand befunden. Aufgrund dessen sei das Dienstverhältnis bei der BF1 während der Probezeit am 26.4.2019 beendet worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF2 im Zeitraum von 11.9.2018 bis 30.4.2019 bei Herrn römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr L.") als Verkäuferin tätig gewesen sei. Das Dienstverhältnis habe aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber am 30.4.2019 geendet. Im Zeitraum von 28.3.2019 bis 26.4.2019 sei die BF2 bei der BF1 als Arbeiterin mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage für März 2019 in Höhe von EUR 696,00 und April 2019 in Höhe von EUR 3.517,72 sowie einer Sonderzahlungsbeitragsgrundlage 2019 in Höhe von EUR 702,45 gemeldet worden. Die BF2 habe sich ab 24.4.2019 im Krankenstand befunden. Aufgrund dessen sei das Dienstverhältnis bei der BF1 während der Probezeit am 26.4.2019 beendet worden. Am 19.11.2019 sei die BF2 anlässlich eines Chefarzttermins in den Räumlichkeiten des Kundenservice Braunau befragt worden. Die BF habe gestanden, dass sie keine Überstunden geleistet habe, diese seien nur gemeldet worden, um die Beitragsgrundlage zu erhöhen. Der Geschäftsführer der BF1, Herr XXXX (im Folgenden kurz: "Herr H."), habe dies vorgeschlagen, weil er gewusst habe, dass die BF2 psychische Probleme habe und sie damit unterstützen habe wollen. Die erste Auszahlung für März 2019 habe sie tatsächlich in Höhe von EUR 493,38 überwiesen bekommen. Von der zweiten Auszahlung im April 2019 in Höhe von EUR 2.963,43 habe sie Herrn H. ca. EUR 2.000,00 in bar zurückbezahlt. Sie schätze, ca. 39 Wochenstunden gearbeitet zu haben.Am 19.11.2019 sei die BF2 anlässlich eines Chefarzttermins in den Räumlichkeiten des Kundenservice Braunau befragt worden. Die BF habe gestanden, dass sie keine Überstunden geleistet habe, diese seien nur gemeldet worden, um die Beitragsgrundlage zu erhöhen. Der Geschäftsführer der BF1, Herr römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr H."), habe dies vorgeschlagen, weil er gewusst habe, dass die BF2 psychische Probleme habe und sie damit unterstützen habe wollen. Die erste Auszahlung für März 2019 habe sie tatsächlich in Höhe von EUR 493,38 überwiesen bekommen. Von der zweiten Auszahlung im April 2019 in Höhe von EUR 2.963,43 habe sie Herrn H. ca. EUR 2.000,00 in bar zurückbezahlt. Sie schätze, ca. 39 Wochenstunden gearbeitet zu haben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe für die belangte Behörde fest, dass die BF2 im Zeitraum vom 28.3.2019 bis 26.4.2019 bei der BF1 als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Für sie seien Stunden abgerechnet worden, die sie nicht geleistet habe. Weiters habe sie vom ausbezahlten Lohn etwa EUR 2.000,00 in bar an Herrn H. wieder zurückbezahlt. Folglich seien zu hohe Beitragsgrundlagen gemeldet worden. Die allgemeinen Beitragsgrundlagen seien daher für März 2019 von EUR 696,00 auf EUR 214,47 und für April 2019 von EUR 3.517,72 auf EUR 1.394,11 sowie die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen 2019 von EUR 702,45 auf EUR 268,10 reduziert worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die BF2 Dienstnehmerin gewesen sei, da sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Sie habe im Zeitraum von 28.3.2019 bis 26.4.2019 für die BF1 nicht im behaupteten Ausmaß gearbeitet und vom ausbezahlten Lohn etwa EUR 2.000,00 in bar an Herrn H. zurückbezahlt. Laut den vorliegenden Lohnabrechnungen von März und April 2019 hätte die BF2 inklusive aliquote Sonderzahlung 2019 EUR 3.456,76 ausbezahlt bekommen. Abzüglich der Rückzahlung ergebe sich ein Auszahlungslohn für diesen Beschäftigungszeitraum in Höhe von rund EUR 1.450,
  3. Die belangte Behörde habe daher die entsprechenden Bruttolöhne für März und April 2019 sowie die aliquote Sonderzahlung 2019 berechnet. Somit würden sich die allgemeine Beitragsgrundlage für März 2019 von EUR 696,00 auf EUR 214,47 und für April 2019 von EUR 3.517,72 auf 1.394,11 sowie die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen 2019 von EUR 702,45 auf EUR 268,10 reduzieren. Die BF1 sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. 2.
  4. Mit Schreiben vom 22.6.2020 erhob die BF1 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den – der BF1 am 5.6.2020 zugestellten – Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.
  5. Darin brachte die BF1 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass das vereinbarte Nettogehalt monatlich EUR 1.700,00 betragen habe. Die Abrechnungen für März und April 2019 seien damit vollkommen korrekt. Ihre Angaben von einer Zahlung in Höhe von EUR 3.517 sei korrekt (Nettogehalt EUR 1.700,00 / Abrechnung von Überstunden / Abrechnung der zustehenden Sonderzahlungen – Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Jegliche Angaben auf Seite 2 des Bescheides, insbesondere, dass es sich nach Aussagen der SV-Kontrollorgane bei der BF2 um Herrn H.s Schwiegertochter handle, würden bestritten. Weiters werde angegeben, dass die BF2 ihre Abrechnung von der Arbeiterkammer prüfen lassen werde – dies dürfte auch erfolgt sein – ihre Mehrleistungen seien gegengezeichnet und für diese Prüfung bestätigt worden. Die Lohnabrechnung sei vollkommen korrekt erstellt worden und seien alle Sozialleistungen und Lohnsteuern ordentlich abgeführt worden. Es bestünden keine Rückstände. Das Gehalt sei ordentlich überwiesen worden. Was letztendlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, sei irrelevant. Die BF2 habe definitiv volle Freiheit gehabt, wie sie ihre Stunden am Arbeitsplatz gestalte. Egal wie lange täglich – egal wann – nach ihrer Möglichkeit. Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Überstunden seien genehmigt – seien zugesagt – und richtig abgerechnet worden. Ein Fahrzeug sei ihr ebenfalls beigestellt worden falls möglich. Trotz einiger anderer Umstände habe sie die Aufgabe vor Ort perfekt erbracht. 2.
  6. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 16.6.2020 erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den – der BF2 am 25.5.2020 zugestellten – Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.
  7. Darin brachte die BF2 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund eines Aushangs in der Disco XXXX auf den Job bei der BF1 aufmerksam geworden sei. Da zu diesem Zeitpunkt bereits ihre damalige Anstellung bei Herrn L. beendet gewesen sei und sie dringend einen neuen Job gebraucht habe, habe sie sich um die Stelle beworben. Der BF2 sei nicht bekannt gewesen, dass der Geschäftsführer der BF1 der Vater ihres ehemaligen Freundes gewesen sei. Dazu sei anzumerken, dass zwischen dem Vater und Sohn kein gutes Verhältnis bestanden habe. Die Anstellung sei für eine Grundreinigung des Gasthauses " XXXX " in XXXX gewesen. Der BF2 sei mitgeteilt worden, dass sie arbeiten könne, wann und so viel sie wolle, auch am Wochenende und am Sonntag. Sie würde dann mit 38,5 Stunden angestellt und sei ein Nettolohn von EUR 1.700,00 vereinbart worden. Bezüglich allfälliger Überstunden sei vereinbart worden, dass sie diese machen könne und auch bezahlt erhalten werde. Sie habe diesbezüglich auch Überstundenaufzeichnungen geführt. Dem Arbeitgeber sei es wichtig gewesen, dass das Objekt so schnell wie möglich gereinigt werde. Die BF2 habe im April 2019 fast jeden Tag neun bis zehn Stunden gearbeitet. Überstundenaufzeichnungen seien geführt worden. Die Arbeit sei sehr schwer und anstrengend gewesen, und der vereinbarte Lohn auf jeden Fall gerechtfertigt. Die BF2 habe auch an den Wochenenden und Feiertagen gearbeitet. Bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der BF1 habe sich die BF2 in einer Therapie bei XXXX befunden. Die vereinbarte Tätigkeit habe die BF2 an ihre Grenzen geführt. Sie habe sich ab 24.4.2019 in ärztliche Behandlung begeben müssen und sei krankgeschrieben worden. Sie habe dann eine Therapie in der Dauer von zwei Monaten in der XXXX absolviert. Über den Krankenstand sei der Arbeitgeber verärgert gewesen und habe die BF2 am 26.4.2019 abgemeldet.Darin brachte die BF2 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund eines Aushangs in der Disco römisch 40 auf den Job bei der BF1 aufmerksam geworden sei. Da zu diesem Zeitpunkt bereits ihre damalige Anstellung bei Herrn L. beendet gewesen sei und sie dringend einen neuen Job gebraucht habe, habe sie sich um die Stelle beworben. Der BF2 sei nicht bekannt gewesen, dass der Geschäftsführer der BF1 der Vater ihres ehemaligen Freundes gewesen sei. Dazu sei anzumerken, dass zwischen dem Vater und Sohn kein gutes Verhältnis bestanden habe. Die Anstellung sei für eine Grundreinigung des Gasthauses " römisch 40 " in römisch 40 gewesen. Der BF2 sei mitgeteilt worden, dass sie arbeiten könne, wann und so viel sie wolle, auch am Wochenende und am Sonntag. Sie würde dann mit 38,5 Stunden angestellt und sei ein Nettolohn von EUR 1.700,00 vereinbart worden. Bezüglich allfälliger Überstunden sei vereinbart worden, dass sie diese machen könne und auch bezahlt erhalten werde. Sie habe diesbezüglich auch Überstundenaufzeichnungen geführt. Dem Arbeitgeber sei es wichtig gewesen, dass das Objekt so schnell wie möglich gereinigt werde. Die BF2 habe im April 2019 fast jeden Tag neun bis zehn Stunden gearbeitet. Überstundenaufzeichnungen seien geführt worden. Die Arbeit sei sehr schwer und anstrengend gewesen, und der vereinbarte Lohn auf jeden Fall gerechtfertigt. Die BF2 habe auch an den Wochenenden und Feiertagen gearbeitet. Bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der BF1 habe sich die BF2 in einer Therapie bei römisch 40 befunden. Die vereinbarte Tätigkeit habe die BF2 an ihre Grenzen geführt. Sie habe sich ab 24.4.2019 in ärztliche Behandlung begeben müssen und sei krankgeschrieben worden. Sie habe dann eine Therapie in der Dauer von zwei Monaten in der römisch 40 absolviert. Über den Krankenstand sei der Arbeitgeber verärgert gewesen und habe die BF2 am 26.4.2019 abgemeldet. Für den 19.11.2019 hätte die BF2 aufgrund ihres langen Krankenstandes einen Termin bei der Chefärztin gehabt. Dort seien dann überraschend zwei Personen anwesend gewesen, welche sie zu ihrer Arbeit befragt hätten. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig Schlafmittel genommen und Alkohol getrunken. Auch an diesem Tag sei sie beeinträchtigt gewesen bzw. habe sich in einem labilen Zustand befunden. Die BF2 habe die Frage der Mitarbeiter nicht beantworten können. Die Mitarbeiter hätten zu zweit Druck auf die BF2 ausgeübt und ihr immer wieder gesagt "sie solle es einfach zugeben, dann wäre es vorbei". Sie hätten ihr gesagt, sie würden den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, weil ja ein Sozialbetrug vorliegen würde. Die BF2 habe sich in einer Stresssituation befunden und Tage bzw. Daten vertauscht. Die Mitarbeiten hätten zu ihr gesagt, wenn sie es nicht zugebe, sie nicht wieder gehen dürfe. Aufgrund des Druckes habe sie dann aufgrund der ständigen Vorhalte der Mitarbeiter gesagt, dass sie vom Arbeitgeber ca. EUR 2.000,00 zurückbekommen (offensichtlich gemeint: diesem zurückgezahlt; Anm.) habe, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Es habe weder eine Abmachung mit Herrn H. gegeben noch habe die BF2 an Herrn H. Zahlungen geleistet. Die BF2 leide u.a. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche vor allem in Stresssituationen, wie bei der langandauernden Befragung, auftrete bzw. einsetze. Die BF2 hätte in dieser Situation alles unterschrieben bzw. ausgesagt, um der Situation (Befragung) zu entkommen. Dies sei auch aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Erst als sie ihre niederschriftliche Einvernahme nochmals zu Hause in Ruhe durchgelesen habe, seien ihr die unrichtigen Angaben aufgefallen. Sie habe sofort eine Stellungnahme verfasst und an die belangte Behörde gerichtet. Mit dem Inhalt der Stellungnahme habe sich die Behörde aber nicht mehr befasst, sondern das Vorbringen als reine Schutzbehauptung abgetan. Für den 19.11.2019 hätte die BF2 aufgrund ihres langen Krankenstandes einen Termin bei der Chefärztin gehabt. Dort seien dann überraschend zwei Personen anwesend gewesen, welche sie zu ihrer Arbeit befragt hätten. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig Schlafmittel genommen und Alkohol getrunken. Auch an diesem Tag sei sie beeinträchtigt gewesen bzw. habe sich in einem labilen Zustand befunden. Die BF2 habe die Frage der Mitarbeiter nicht beantworten können. Die Mitarbeiter hätten zu zweit Druck auf die BF2 ausgeübt und ihr immer wieder gesagt "sie solle es einfach zugeben, dann wäre es vorbei". Sie hätten ihr gesagt, sie würden den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, weil ja ein Sozialbetrug vorliegen würde. Die BF2 habe sich in einer Stresssituation befunden und Tage bzw. Daten vertauscht. Die Mitarbeiten hätten zu ihr gesagt, wenn sie es nicht zugebe, sie nicht wieder gehen dürfe. Aufgrund des Druckes habe sie dann aufgrund der ständigen Vorhalte der Mitarbeiter gesagt, dass sie vom Arbeitgeber ca. EUR 2.000,00 zurückbekommen (offensichtlich gemeint: diesem zurückgezahlt; Anmerkung habe, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Es habe weder eine Abmachung mit Herrn H. gegeben noch habe die BF2 an Herrn H. Zahlungen geleistet. Die BF2 leide u.a. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche vor allem in Stresssituationen, wie bei der langandauernden Befragung, auftrete bzw. einsetze. Die BF2 hätte in dieser Situation alles unterschrieben bzw. ausgesagt, um der Situation (Befragung) zu entkommen. Dies sei auch aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Erst als sie ihre niederschriftliche Einvernahme nochmals zu Hause in Ruhe durchgelesen habe, seien ihr die unrichtigen Angaben aufgefallen. Sie habe sofort eine Stellungnahme verfasst und an die belangte Behörde gerichtet. Mit dem Inhalt der Stellungnahme habe sich die Behörde aber nicht mehr befasst, sondern das Vorbringen als reine Schutzbehauptung abgetan.
  8. Am 29.7.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  9. Das erkennende Gericht führte am 14.3.2022 in der Sache der Beschwerdeführer im Beisein des Geschäftsführers der BF1, der BF2 und deren rechtsfreundlichen Vertreters, sowie eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde Herr L. als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die BF1, FN XXXX , mit Sitz in XXXX , war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin der Liegenschaft in XXXX . Auf dieser Liegenschaft befindet sich das auf mehreren Etagen angelegte Objekt " XXXX " mit einem Flächenausmaß von 8.000 m2 und einer verbauten Fläche von ca. 1700 m
  12. Der operative Betrieb dieses – der "Erlebnisgastronomie" zugeordneten – Restaurants wurde im Jahr 2009 eingestellt; das geschäftliche Interesse der BF1 an diesem Objekt bestand nur noch im Verkauf bzw. der Verpachtung des Objekts. Zu diesem Zweck war das Objekt (Innenanlage und sonstige Bereiche) zu reinigen. Zur Suche nach einer Reinigungskraft wurde von der BF1 an der Tür eines Gebäudes in XXXX , in welchem die BF1 untergebracht und auch eine Diskothek etabliert ist, ein Aushang angebracht.1.
  13. Die BF1, FN römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin der Liegenschaft in römisch 40 . Auf dieser Liegenschaft befindet sich das auf mehreren Etagen angelegte Objekt " römisch 40 " mit einem Flächenausmaß von 8.000 m2 und einer verbauten Fläche von ca. 1700 m
  14. Der operative Betrieb dieses – der "Erlebnisgastronomie" zugeordneten – Restaurants wurde im Jahr 2009 eingestellt; das geschäftliche Interesse der BF1 an diesem Objekt bestand nur noch im Verkauf bzw. der Verpachtung des Objekts. Zu diesem Zweck war das Objekt (Innenanlage und sonstige Bereiche) zu reinigen. Zur Suche nach einer Reinigungskraft wurde von der BF1 an der Tür eines Gebäudes in römisch 40 , in welchem die BF1 untergebracht und auch eine Diskothek etabliert ist, ein Aushang angebracht. 1.
  15. Die BF2 war seit dem 11.9.2018 als Verkäuferin mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von 22,5 Stunden in der Buchhandlung des Dienstgebers L. in XXXX beschäftigt. Die Beschäftigung der BF2 beim Dienstgeber L. war von Vornherein als Übergangslösung gedacht. Die BF2 arbeitete im März 2019 (mit Ausnahme eines Urlaubstages am 8.3.2019) jeweils von Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr im Betrieb des Dienstgebers L. Im April 2019 verrichtete die BF2 infolge Abbaus von Urlaubs- bzw. Zeitguthaben keine Tätigkeiten mehr in diesem Betrieb. Mit Schreiben vom 26.3.2019 wurde das Dienstverhältnis der BF2 seitens des Dienstgebers L. zum 30.4.2019 gekündigt.1.
  16. Die BF2 war seit dem 11.9.2018 als Verkäuferin mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von 22,5 Stunden in der Buchhandlung des Dienstgebers L. in römisch 40 beschäftigt. Die Beschäftigung der BF2 beim Dienstgeber L. war von Vornherein als Übergangslösung gedacht. Die BF2 arbeitete im März 2019 (mit Ausnahme eines Urlaubstages am 8.3.2019) jeweils von Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr im Betrieb des Dienstgebers L. Im April 2019 verrichtete die BF2 infolge Abbaus von Urlaubs- bzw. Zeitguthaben keine Tätigkeiten mehr in diesem Betrieb. Mit Schreiben vom 26.3.2019 wurde das Dienstverhältnis der BF2 seitens des Dienstgebers L. zum 30.4.2019 gekündigt. 1.
  17. Bereits Anfang 2019 gelangte der BF2 der in einem Gebäude in Braunau am Inn angebrachte Aushang der BF1 zur Suche nach einer Reinigungskraft zur Kenntnis. Da die BF2 zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber L. nur nachmittags verfügbar gewesen wäre, die BF1 aber eine Beschäftigung vormittags und nachmittags gewünscht hat, kamen der Geschäftsführer der BF1, Herr H., und die BF2 bei einem nach telefonischer Kontaktaufnahme stattgefundenen persönlichen Gespräch zur gemeinsamen Auffassung, dass eine Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll gewesen wäre. Ende März 2019 – nach Ausspruch der Kündigung durch ihren Dienstgeber L. – kontaktierte die BF2 erneut Herrn H. und wurde daraufhin noch am 28.3.2019 ein Dienstvertrag abgeschlossen. Herrn H. waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages weder psychische Probleme der BF2 noch der Umstand, dass es sich bei seinem Sohn um den Freund der BF2 handelt, bekannt. Der Abschluss oder die Ausgestaltung des Dienstvertrages und die Ausübung des Vertragsverhältnisses waren nicht von dem Zweck getragen, der BF2 eine (finanzielle) Unterstützung zu verschaffen, sondern kam es der BF1 ausschließlich auf die Arbeitsleistung der BF2 an. Im Dienstvertrag wurde ein bis zum 28.6.2019 befristetes Dienstverhältnis vereinbart; ein Monat wurde als Probezeit festgelegt. Als wöchentliche Normalarbeitszeit wurden 38,5 Stunden vereinbart (tägliche Normalarbeitszeit von 7:00 bis 16:00 Uhr); als Dienstort wurde die Adresse des " XXXX " bestimmt, wobei auch Fahrzeiten als Arbeitszeit galten. Festgehalten wurde, dass die Dienstnehmerin bereit sei, ihre Arbeit sowohl vormittags als auch nachmittags (Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsarbeit) zu leisten. Als Monatslohn wurde ein Betrag in Höhe von EUR 1.700,00 netto vereinbart und wurde ein Anspruch auf Sonderzahlungen im Dienstvertrag ausdrücklich bekräftigt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Dienstnehmerin zur Leistung von Mehr- und Überstunden verpflichtet sei; Überstunden seien nur über ausdrückliche Anordnung der Dienstgeberin zu leisten und würden durch zusätzliche Entlohnung abgegolten.Ende März 2019 – nach Ausspruch der Kündigung durch ihren Dienstgeber L. – kontaktierte die BF2 erneut Herrn H. und wurde daraufhin noch am 28.3.2019 ein Dienstvertrag abgeschlossen. Herrn H. waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages weder psychische Probleme der BF2 noch der Umstand, dass es sich bei seinem Sohn um den Freund der BF2 handelt, bekannt. Der Abschluss oder die Ausgestaltung des Dienstvertrages und die Ausübung des Vertragsverhältnisses waren nicht von dem Zweck getragen, der BF2 eine (finanzielle) Unterstützung zu verschaffen, sondern kam es der BF1 ausschließlich auf die Arbeitsleistung der BF2 an. Im Dienstvertrag wurde ein bis zum 28.6.2019 befristetes Dienstverhältnis vereinbart; ein Monat wurde als Probezeit festgelegt. Als wöchentliche Normalarbeitszeit wurden 38,5 Stunden vereinbart (tägliche Normalarbeitszeit von 7:00 bis 16:00 Uhr); als Dienstort wurde die Adresse des " römisch 40 " bestimmt, wobei auch Fahrzeiten als Arbeitszeit galten. Festgehalten wurde, dass die Dienstnehmerin bereit sei, ihre Arbeit sowohl vormittags als auch nachmittags (Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsarbeit) zu leisten. Als Monatslohn wurde ein Betrag in Höhe von EUR 1.700,00 netto vereinbart und wurde ein Anspruch auf Sonderzahlungen im Dienstvertrag ausdrücklich bekräftigt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Dienstnehmerin zur Leistung von Mehr- und Überstunden verpflichtet sei; Überstunden seien nur über ausdrückliche Anordnung der Dienstgeberin zu leisten und würden durch zusätzliche Entlohnung abgegolten. In der tatsächlichen Ausübung des Vertragsverhältnisses wurde es der BF2 freigestellt, ihre Arbeitszeiten (Lage der Arbeitszeit, Arbeitsausmaß) im Wesentlichen selbst zu bestimmen. Die BF2 arbeitete im Zeitraum von 28.3.2019 bis 23.4.2019 ca. 50 bis 60 Stunden pro Woche für den Betrieb der BF2; sie arbeitete im April 2019 auch an drei Samstagen und Sonntagen für je zehn Stunden. Die BF2 führte nach Anordnung durch Herrn H. entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen.Die schriftlich dokumentierten Arbeitsstunden wurden zum Abschluss des Monats gemeinsam mit Herrn H. durchgegangen und an den Steuerberater weitergeleitet. Die BF1 meldete auf Grundlage der summierten Arbeitsstunden für den Monat März 2019 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 696,00 sowie für den Monat April 2019 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 3.517,72 und eine Sonderzahlungsbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 702,45 an den Krankenversicherungsträger. Zur Auszahlung an die BF2 gelangte im März ein Betrag in Höhe von EUR 493,38 sowie im April 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 2.963,43.Die BF2 führte nach Anordnung durch Herrn H. entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen., Die schriftlich dokumentierten Arbeitsstunden wurden zum Abschluss des Monats gemeinsam mit Herrn H. durchgegangen und an den Steuerberater weitergeleitet. Die BF1 meldete auf Grundlage der summierten Arbeitsstunden für den Monat März 2019 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 696,00 sowie für den Monat April 2019 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 3.517,72 und eine Sonderzahlungsbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 702,45 an den Krankenversicherungsträger. Zur Auszahlung an die BF2 gelangte im März ein Betrag in Höhe von EUR 493,38 sowie im April 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 2.963,
  18. Ab dem 24.4.2019 befand sich die BF2 im Krankenstand. Mit Schreiben der BF1 vom 25.4.2019 wurde das Dienstverhältnis innerhalb der Probezeit zum 26.4.2019 aufgelöst.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 14.3.
  21. 2.
  22. Die Feststellungen zum Betrieb der BF1 – hier insbesondere zum Restaurant " XXXX – ergeben sich im Wesentlichen aus den unzweifelhaften Angaben des Geschäftsführers der BF1, Herrn H., in der mündlichen Verhandlung zu den Eigentumsverhältnissen und zum geschäftlichen Interesse der BF1 an dem genannten Objekt (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Herr H. gab vor dem erkennenden Gericht glaubhaft an, dass das Objekt verkauft bzw. verpachtet werden sollte und zu diesem Zwecke die Innenanlage sowie die anderen Bereiche des Objekts gereinigt werden sollten (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Gleichfalls stellte Herr H. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass er – aufgrund zu hoher veranschlagter Kosten – nicht eine Reinigungsfirma mit diesen Arbeiten beauftragen wollte (vgl. Verhandlungsschrift S. 10, 13). Ferner gab Herr H. vor dem erkennenden Gericht an, dass er über einen Aushang in einem Gebäude in XXXX , in welchem die BF1 einquartiert und auch eine Diskothek etabliert ist, nach einer Reinigungskraft gesucht hat (Verhandlungsschrift S. 29). Dass die offene Stelle "ausgehängt" worden sei, entspricht seinen Angaben vor der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2019 (vgl. ON 9/1). Auch die BF2 schilderte sowohl zu Beginn ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am selben Tag (ON 8/2) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 3) den Aushang an der Tür des Gebäudes, in welchem die Diskothek " XXXX " untergebracht ist. Es bestehen daher keinerlei Zweifel daran, dass die BF1 mittels eines Aushanges in einem Gebäude in XXXX nach einer Reinigungskraft gesucht hat.2.
  23. Die Feststellungen zum Betrieb der BF1 – hier insbesondere zum Restaurant " römisch 40 – ergeben sich im Wesentlichen aus den unzweifelhaften Angaben des Geschäftsführers der BF1, Herrn H., in der mündlichen Verhandlung zu den Eigentumsverhältnissen und zum geschäftlichen Interesse der BF1 an dem genannten Objekt vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Herr H. gab vor dem erkennenden Gericht glaubhaft an, dass das Objekt verkauft bzw. verpachtet werden sollte und zu diesem Zwecke die Innenanlage sowie die anderen Bereiche des Objekts gereinigt werden sollten vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Gleichfalls stellte Herr H. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass er – aufgrund zu hoher veranschlagter Kosten – nicht eine Reinigungsfirma mit diesen Arbeiten beauftragen wollte vergleiche Verhandlungsschrift S. 10, 13). Ferner gab Herr H. vor dem erkennenden Gericht an, dass er über einen Aushang in einem Gebäude in römisch 40 , in welchem die BF1 einquartiert und auch eine Diskothek etabliert ist, nach einer Reinigungskraft gesucht hat (Verhandlungsschrift S. 29). Dass die offene Stelle "ausgehängt" worden sei, entspricht seinen Angaben vor der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2019 vergleiche ON 9/1). Auch die BF2 schilderte sowohl zu Beginn ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am selben Tag (ON 8/2) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 3) den Aushang an der Tür des Gebäudes, in welchem die Diskothek " römisch 40 " untergebracht ist. Es bestehen daher keinerlei Zweifel daran, dass die BF1 mittels eines Aushanges in einem Gebäude in römisch 40 nach einer Reinigungskraft gesucht hat. 2.
  24. Der Beginn des Dienstverhältnisses der BF2 als Verkäuferin beim Dienstgeber L. am 11.9.2018 sowie das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit von 22,5 Stunden pro Woche gehen zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Dienstzettel vom 11.9.2018 (ON 7/6) hervor. Sowohl die BF2 selbst als auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Herr L. gaben übereinstimmend an, dass das Dienstverhältnis lediglich als Übergangslösung gedacht war (vgl. Verhandlungsschrift S. 4, 14; siehe auch die Ausführungen der BF2 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde [ON 8/2]).2.
  25. Der Beginn des Dienstverhältnisses der BF2 als Verkäuferin beim Dienstgeber L. am 11.9.2018 sowie das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit von 22,5 Stunden pro Woche gehen zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Dienstzettel vom 11.9.2018 (ON 7/6) hervor. Sowohl die BF2 selbst als auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Herr L. gaben übereinstimmend an, dass das Dienstverhältnis lediglich als Übergangslösung gedacht war vergleiche Verhandlungsschrift S. 4, 14; siehe auch die Ausführungen der BF2 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde [ON 8/2]). Zur Feststellung, dass die BF2 im März 2019 (mit Ausnahme eines Urlaubstages am 8.3.2019) jeweils von Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr im Betrieb des Dienstgebers L. gearbeitet hat, ist Folgendes auszuführen: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die BF2 bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019 zunächst angab, dass sie im März "[v]ormittags bei der Firma XXXX gearbeitet habe" (vgl. ON 8/2). Dies steht im Einklang mit den aktenkundigen Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. für März 2019, in denen von Montag bis Freitag jeweils ein Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr und ein Arbeitsende um 12:30 Uhr (sowie ein Urlaubstag am 8.3.2019) eingetragen ist. Diese Angaben stimmen auch mit den gemeinsam mit der Stellungnahme der BF2 vom 20.11.2019 vor der belangten Behörde vorgelegten handschriftlichen Stundenaufzeichnungen der BF2 überein, in denen für Donnerstag, den 28.3.2019, ein Dienstbeginn bei der BF1 um 13:00 Uhr – sohin zu einem Zeitpunkt, welcher mit einer Dienstverrichtung beim Dienstgeber L. bis 12:30 Uhr durchaus vereinbar ist – und für Freitag, den 29.3.2019, im Zeitraum von 8:00 bis 12:30 Uhr "Buchhandlung XXXX " eingetragen wurde (vgl. ON 11/5). Die Arbeitszeiten der BF2 beim Dienstgeber L. stellen sich daher – was den Monat März 2019 betrifft – anhand der eigenen Angaben der BF2 und der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. im Wesentlichen als nachvollziehbar dar.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die BF2 bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019 zunächst angab, dass sie im März "[v]ormittags bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe" vergleiche ON 8/2). Dies steht im Einklang mit den aktenkundigen Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. für März 2019, in denen von Montag bis Freitag jeweils ein Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr und ein Arbeitsende um 12:30 Uhr (sowie ein Urlaubstag am 8.3.2019) eingetragen ist. Diese Angaben stimmen auch mit den gemeinsam mit der Stellungnahme der BF2 vom 20.11.2019 vor der belangten Behörde vorgelegten handschriftlichen Stundenaufzeichnungen der BF2 überein, in denen für Donnerstag, den 28.3.2019, ein Dienstbeginn bei der BF1 um 13:00 Uhr – sohin zu einem Zeitpunkt, welcher mit einer Dienstverrichtung beim Dienstgeber L. bis 12:30 Uhr durchaus vereinbar ist – und für Freitag, den 29.3.2019, im Zeitraum von 8:00 bis 12:30 Uhr "Buchhandlung römisch 40 " eingetragen wurde vergleiche ON 11/5). Die Arbeitszeiten der BF2 beim Dienstgeber L. stellen sich daher – was den Monat März 2019 betrifft – anhand der eigenen Angaben der BF2 und der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. im Wesentlichen als nachvollziehbar dar. Im Hinblick auf den Monat April 2019 kam das erkennende Gericht aus folgenden Erwägungen zur Feststellung, dass die BF2 infolge Abbaus von Urlaubs- bzw. Zeitguthaben keine Tätigkeiten mehr im Betrieb des Dienstgebers L. verrichtete: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019 – von sich aus – für April 2019 keine Tätigkeit mehr im Betrieb des Dienstgebers L. angegeben hat. So führte sie etwa explizit aus: "Im März habe ich nur Halbtags gearbeitet, weil ich Vormittags bei der Firma XXXX gearbeitet habe." (vgl. ON 8/2). Selbst auf behördlichen Vorhalt der Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L., wonach sie dort noch im April 2019 vormittags gearbeitet habe, führte die BF2 weiterhin aus: "Ich kann mir das nicht erklären, weil das ist theoretisch nicht möglich. Ich habe im April meines Wissens nicht mehr gearbeitet." (vgl. ON 8/5). Als ihr von Seiten der belangten Behörde "Unstimmigkeiten betreffend der Arbeitszeitaufzeichnungen" vorgehalten wurden – gemeint die Diskrepanz zwischen den Aufzeichnungen des Dienstgebers L. und den Angaben der BF2 – gab die BF2 in Abweichung von ihren bisherigen Angaben unvermittelt an, dass sie "keine Überstunden geleistet" habe und diese nur gemeldet worden seien, "damit sich die Beitragsgrundlage erhöht" (vgl. ON 8/5). Dass sie hingegen im April 2019 weiterhin Tätigkeiten für den Dienstgeber L. verrichtet habe, lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen. In Ansehung der Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. für den Monat April 2019 war der belangten Behörde aber zunächst beizupflichten, wenn sie von Unstimmigkeiten zwischen den dienstgeberseitig aufgezeichneten Arbeitsstunden und den – gänzlich konträren – Angaben der BF2, wonach sie im April 2019 dort gar nicht mehr gearbeitet habe, ausging. Tatsächlich ist aus der Aufzeichnung nämlich ersichtlich, dass die BF2 im April 2019 grundsätzlich jeweils von 8:00 bis 12:30 Uhr (4,5 Stunden) im Betrieb L. gearbeitet habe; für den 15.4., 16.
  26. und 23.
  27. wurde eine Arbeitszeit von 8:00 bis 12:00 Uhr (4 Stunden), für den 22.
  28. ein Feiertag und für den Zeitraum von 24.
  29. bis 30.
  30. Krankenstand eingetragen; die Tage von 17.
  31. bis 19.
  32. wurden dagegen freigelassen. In ihrer Stellungnahme vom 20.11.2019 – mit welcher sie ihre Aussage vor der belangten Behörde vom 11.9.2019 zurückzuziehen wollte – führte die BF2 nunmehr aus: "Außerdem habe ich bei der Firma XXXX im April nur an 2 – 3 Nachmittagen von 14:00 – 18:00 Uhr gearbeitet. An diesen Tagen bin ich bereits vor 5:00 Uhr mit dem mir zur Verfügung gestellten PKW gefahren." (vgl. ON 11/1). In der mündlichen Verhandlung bestritt die BF2 – nach Vorhalt der Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. durch das erkennende Gericht – abermals, dass sie im April 2019 noch beim Dienstgeber L. gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Auf Vorhalt des Inhalts ihres eigenen Schreibens an die belangte Behörde vom 20.11.2019, wonach sie im April 2019 sehr wohl an zwei bis drei Nachmittagen im Betrieb L. gearbeitet habe, erklärte sie, dass sie im März nur an zwei Tagen am Vormittag im Betrieb L. gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Ihre Ausführungen seien so zu verstehen, dass sie damit jene zwei Tage im März 2019 – konkret den 28.
  33. und 29.
  34. – gemeint habe, an denen sich die Beschäftigung mit jener bei der BF1 überschnitten habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Zudem verwies die BF2 auf einen übermäßigen Alkoholkonsum beim Verfassen der Stellungnahme (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Obgleich weder das Schriftbild der handschriftlich verfassten Stellungnahme der BF2 noch die Wortwahl bzw. Formulierungen im Schreiben auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung hindeutet, war das Vorbringen, dass es sich bei den Angaben im Schreiben um einen datums- bzw. zeitmäßigen Irrtum gehandelt hat, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. eine Dienstverrichtung der BF2 an mehreren Nachmittagen im April 2019 (etwa von 14:00 bis 18:00 Uhr) nicht ausweisen; im Gegenteil wurde den vorliegenden Aufzeichnungen zufolge an keinem einzigen Tag (weder im März noch im April 2019) von der BF2 (auch) an Nachmittagen Dienst verrichtet. Im Hinblick auf die Arbeitszeitaufzeichnungen für März und April 2019 wurde auch Herr L. in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich der Zeuge vor dem erkennenden Gericht nicht mehr selbst daran erinnern konnte, wie lange die BF2 bei ihm beschäftigt war und insofern lediglich auf die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen verweisen konnte (vgl. Verhandlungsschrift S. 14). Der Zeuge betonte zwar, dass die BF2, wenn es so eingetragen sei, auch vor Ort gewesen sei; auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, wonach die BF2 angebe, im April 2019 überhaupt nicht mehr bei ihm im Geschäft gewesen zu sein, erklärte der Zeuge: "Ich kann es mir nicht vorstellen, weil ich hätte keinen Grund dafür, es so auszufüllen, wenn es nicht so wäre. Ich hätte auch keinen Vorteil." (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Damit bezog sich der Zeuge auf die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen; in Erinnerung gebliebene eigene Wahrnehmungen im fraglichen Zeitraum gab er nicht konkret wieder, sondern versuchte offenkundig, anhand der vorliegenden Aufzeichnungen Rückschlüsse auf den Sachverhalt zu ziehen, wobei auffällig – und wohl nur mit Erinnerungslücken zu erklären – ist, dass der Zeuge den von der BF2 ins Treffen geführten Geschehensablauf nicht sogleich kategorisch auszuschließen im Stande war. Auch die "Lücke" von 17.
  35. bis 19.
  36. konnte sich der Zeuge nicht erklären: "Ich weiß es wirklich nicht, keine Ahnung." Auf die Frage nach dem Resturlaub der BF2 antwortete der Zeuge: "Weiß ich auch nicht mehr. Ich kann nur das wiedergeben, was auf dem Zettel steht. Es ist einfach zu lange her." (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Grundsätzlich habe es Zeitausgleich gegeben, er wisse aber gar nicht, ob Überstunden angefallen seien (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Auf Befragen durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF2 räumte der Zeuge darüber hinaus ein, dass er die Arbeitszeitaufzeichnungen gar nicht selbst geführt habe, sondern – dies schließe er aus der Schrift – seine Schwester (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Es könne auch sein, dass nicht jeder Tag eingeschrieben worden sei, aber zeitnah (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Angesichts dieser Ausführungen des Zeugen wird der Beweiswert der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen doch in erheblichem Maße relativiert; insbesondere konnte der Zeuge nicht nachvollziehbar darlegen, ob (bzw. inwieweit) die BF2 im April 2019 noch über Resturlaub bzw. Zeitguthaben verfügt hat. Gerade unter Berücksichtigung der – auch auf dem Dienstzettel erwähnten (vgl. ON 7/6) – Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wonach der Anspruch auf Urlaub nach sechs Monaten in voller Höhe entsteht (vgl. § 2 Abs. 2 UrlG), fällt ins Auge, dass einerseits nach den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. in den Monaten März und April 2019 nur ein einziger Tag Urlaub (konkret am 8.3.2019) konsumiert wurde, andererseits die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung weder im Verfahren behauptet wurde noch aus den vorgelegten Unterlagen (vgl. etwa den Lohnzettel vom 30.4.2019; ON 7/5) hervorgeht. Es war der BF2 daher nicht entgegenzutreten, wenn sie vor dem erkennenden Gericht angab, im April 2019 beim Dienstgeber L. noch Überstunden bzw. Urlaub gehabt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). In diesem Sinne gab auch Herr H. in der mündlichen Verhandlung an, dass die BF2 ihm erzählt habe, dass sie noch Urlaub und Überstunden habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 10); ferner sei nach Angaben von Herrn H. vorab besprochen worden, dass die BF2 – falls es nochmals nötig wäre – ein oder zwei Mal beim Dienstgeber L. arbeiten könnte (vgl. Verhandlungsschrift S. 10), was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass die BF2 ohnehin durchgehend parallel zu ihrer Tätigkeit bei der BF1 auch noch beim Dienstgeber L. gearbeitet hätte. Hinzu tritt der Umstand, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. für den Monat April 2019 auch nicht zeitnah zum Zustandekommen von der BF2 – nach Überprüfung der Eintragungen – bestätigt wurden; vielmehr wurde die entsprechende Aufzeichnung der BF erst nach Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an Herrn L. (sohin beinahe drei Jahre später) durch dessen Nichte der BF2 zur Unterfertigung überbracht (vgl. Verhandlungsschrift S. 16), was die BF2 auch – ohne jede nähere Ansicht oder Kontrolle der Aufzeichnung – tat (vgl. Verhandlungsschrift S. 16, 18). Im Ergebnis erscheint es dem erkennenden Gericht daher nicht als unplausibel, dass die BF2, wie im Verfahren behauptet, infolge Abbaus von Urlaubs- bzw. Zeitguthaben im April 2019 keine Tätigkeiten mehr im Betrieb des Dienstgebers L. verrichtet hat, sondern legen die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit einen solchen – von den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen abweichenden – Geschehensablauf durchaus nahe, sodass zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen war.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019 – von sich aus – für April 2019 keine Tätigkeit mehr im Betrieb des Dienstgebers L. angegeben hat. So führte sie etwa explizit aus: "Im März habe ich nur Halbtags gearbeitet, weil ich Vormittags bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe." vergleiche ON 8/2). Selbst auf behördlichen Vorhalt der Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L., wonach sie dort noch im April 2019 vormittags gearbeitet habe, führte die BF2 weiterhin aus: "Ich kann mir das nicht erklären, weil das ist theoretisch nicht möglich. Ich habe im April meines Wissens nicht mehr gearbeitet." vergleiche ON 8/5). Als ihr von Seiten der belangten Behörde "Unstimmigkeiten betreffend der Arbeitszeitaufzeichnungen" vorgehalten wurden – gemeint die Diskrepanz zwischen den Aufzeichnungen des Dienstgebers L. und den Angaben der BF2 – gab die BF2 in Abweichung von ihren bisherigen Angaben unvermittelt an, dass sie "keine Überstunden geleistet" habe und diese nur gemeldet worden seien, "damit sich die Beitragsgrundlage erhöht" vergleiche ON 8/5). Dass sie hingegen im April 2019 weiterhin Tätigkeiten für den Dienstgeber L. verrichtet habe, lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen. In Ansehung der Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. für den Monat April 2019 war der belangten Behörde aber zunächst beizupflichten, wenn sie von Unstimmigkeiten zwischen den dienstgeberseitig aufgezeichneten Arbeitsstunden und den – gänzlich konträren – Angaben der BF2, wonach sie im April 2019 dort gar nicht mehr gearbeitet habe, ausging. Tatsächlich ist aus der Aufzeichnung nämlich ersichtlich, dass die BF2 im April 2019 grundsätzlich jeweils von 8:00 bis 12:30 Uhr (4,5 Stunden) im Betrieb L. gearbeitet habe; für den 15.4., 16.
  37. und 23.
  38. wurde eine Arbeitszeit von 8:00 bis 12:00 Uhr (4 Stunden), für den 22.
  39. ein Feiertag und für den Zeitraum von 24.
  40. bis 30.
  41. Krankenstand eingetragen; die Tage von 17.
  42. bis 19.
  43. wurden dagegen freigelassen. In ihrer Stellungnahme vom 20.11.2019 – mit welcher sie ihre Aussage vor der belangten Behörde vom 11.9.2019 zurückzuziehen wollte – führte die BF2 nunmehr aus: "Außerdem habe ich bei der Firma römisch 40 im April nur an 2 – 3 Nachmittagen von 14:00 – 18:00 Uhr gearbeitet. An diesen Tagen bin ich bereits vor 5:00 Uhr mit dem mir zur Verfügung gestellten PKW gefahren." vergleiche ON 11/1). In der mündlichen Verhandlung bestritt die BF2 – nach Vorhalt der Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. durch das erkennende Gericht – abermals, dass sie im April 2019 noch beim Dienstgeber L. gearbeitet habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Auf Vorhalt des Inhalts ihres eigenen Schreibens an die belangte Behörde vom 20.11.2019, wonach sie im April 2019 sehr wohl an zwei bis drei Nachmittagen im Betrieb L. gearbeitet habe, erklärte sie, dass sie im März nur an zwei Tagen am Vormittag im Betrieb L. gearbeitet habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Ihre Ausführungen seien so zu verstehen, dass sie damit jene zwei Tage im März 2019 – konkret den 28.
  44. und 29.
  45. – gemeint habe, an denen sich die Beschäftigung mit jener bei der BF1 überschnitten habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Zudem verwies die BF2 auf einen übermäßigen Alkoholkonsum beim Verfassen der Stellungnahme vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Obgleich weder das Schriftbild der handschriftlich verfassten Stellungnahme der BF2 noch die Wortwahl bzw. Formulierungen im Schreiben auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung hindeutet, war das Vorbringen, dass es sich bei den Angaben im Schreiben um einen datums- bzw. zeitmäßigen Irrtum gehandelt hat, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. eine Dienstverrichtung der BF2 an mehreren Nachmittagen im April 2019 (etwa von 14:00 bis 18:00 Uhr) nicht ausweisen; im Gegenteil wurde den vorliegenden Aufzeichnungen zufolge an keinem einzigen Tag (weder im März noch im April 2019) von der BF2 (auch) an Nachmittagen Dienst verrichtet. Im Hinblick auf die Arbeitszeitaufzeichnungen für März und April 2019 wurde auch Herr L. in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich der Zeuge vor dem erkennenden Gericht nicht mehr selbst daran erinnern konnte, wie lange die BF2 bei ihm beschäftigt war und insofern lediglich auf die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen verweisen konnte vergleiche Verhandlungsschrift S. 14). Der Zeuge betonte zwar, dass die BF2, wenn es so eingetragen sei, auch vor Ort gewesen sei; auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, wonach die BF2 angebe, im April 2019 überhaupt nicht mehr bei ihm im Geschäft gewesen zu sein, erklärte der Zeuge: "Ich kann es mir nicht vorstellen, weil ich hätte keinen Grund dafür, es so auszufüllen, wenn es nicht so wäre. Ich hätte auch keinen Vorteil." vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Damit bezog sich der Zeuge auf die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen; in Erinnerung gebliebene eigene Wahrnehmungen im fraglichen Zeitraum gab er nicht konkret wieder, sondern versuchte offenkundig, anhand der vorliegenden Aufzeichnungen Rückschlüsse auf den Sachverhalt zu ziehen, wobei auffällig – und wohl nur mit Erinnerungslücken zu erklären – ist, dass der Zeuge den von der BF2 ins Treffen geführten Geschehensablauf nicht sogleich kategorisch auszuschließen im Stande war. Auch die "Lücke" von 17.
  46. bis 19.
  47. konnte sich der Zeuge nicht erklären: "Ich weiß es wirklich nicht, keine Ahnung." Auf die Frage nach dem Resturlaub der BF2 antwortete der Zeuge: "Weiß ich auch nicht mehr. Ich kann nur das wiedergeben, was auf dem Zettel steht. Es ist einfach zu lange her." vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Grundsätzlich habe es Zeitausgleich gegeben, er wisse aber gar nicht, ob Überstunden angefallen seien vergleiche Verhandlungsschrift S. 17). Auf Befragen durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF2 räumte der Zeuge darüber hinaus ein, dass er die Arbeitszeitaufzeichnungen gar nicht selbst geführt habe, sondern – dies schließe er aus der Schrift – seine Schwester vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Es könne auch sein, dass nicht jeder Tag eingeschrieben worden sei, aber zeitnah vergleiche Verhandlungsschrift S. 17). Angesichts dieser Ausführungen des Zeugen wird der Beweiswert der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen doch in erheblichem Maße relativiert; insbesondere konnte der Zeuge nicht nachvollziehbar darlegen, ob (bzw. inwieweit) die BF2 im April 2019 noch über Resturlaub bzw. Zeitguthaben verfügt hat. Gerade unter Berücksichtigung der – auch auf dem Dienstzettel erwähnten vergleiche ON 7/6) – Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wonach der Anspruch auf Urlaub nach sechs Monaten in voller Höhe entsteht vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, UrlG), fällt ins Auge, dass einerseits nach den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. in den Monaten März und April 2019 nur ein einziger Tag Urlaub (konkret am 8.3.2019) konsumiert wurde, andererseits die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung weder im Verfahren behauptet wurde noch aus den vorgelegten Unterlagen vergleiche etwa den Lohnzettel vom 30.4.2019; ON 7/5) hervorgeht. Es war der BF2 daher nicht entgegenzutreten, wenn sie vor dem erkennenden Gericht angab, im April 2019 beim Dienstgeber L. noch Überstunden bzw. Urlaub gehabt zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). In diesem Sinne gab auch Herr H. in der mündlichen Verhandlung an, dass die BF2 ihm erzählt habe, dass sie noch Urlaub und Überstunden habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 10); ferner sei nach Angaben von Herrn H. vorab besprochen worden, dass die BF2 – falls es nochmals nötig wäre – ein oder zwei Mal beim Dienstgeber L. arbeiten könnte vergleiche Verhandlungsschrift S. 10), was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass die BF2 ohnehin durchgehend parallel zu ihrer Tätigkeit bei der BF1 auch noch beim Dienstgeber L. gearbeitet hätte. Hinzu tritt der Umstand, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L. für den Monat April 2019 auch nicht zeitnah zum Zustandekommen von der BF2 – nach Überprüfung der Eintragungen – bestätigt wurden; vielmehr wurde die entsprechende Aufzeichnung der BF erst nach Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an Herrn L. (sohin beinahe drei Jahre später) durch dessen Nichte der BF2 zur Unterfertigung überbracht vergleiche Verhandlungsschrift S. 16), was die BF2 auch – ohne jede nähere Ansicht oder Kontrolle der Aufzeichnung – tat vergleiche Verhandlungsschrift S. 16, 18). Im Ergebnis erscheint es dem erkennenden Gericht daher nicht als unplausibel, dass die BF2, wie im Verfahren behauptet, infolge Abbaus von Urlaubs- bzw. Zeitguthaben im April 2019 keine Tätigkeiten mehr im Betrieb des Dienstgebers L. verrichtet hat, sondern legen die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit einen solchen – von den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen abweichenden – Geschehensablauf durchaus nahe, sodass zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen war. Die Beendigung des Dienstverhältnisses der BF2 zum Dienstgeber L. war nicht zweifelhaft; das Kündigungsschreiben vom 26.3.2019, mit dem Herr L. die Kündigung der BF2 zum 30.4.2019 aussprach, erliegt im Verwaltungsakt (ON 7/7). 2.
  48. Wie bereits oben erwähnt, suchte die BF1 mittels Aushangs in einem Gebäude in XXXX – in welchem sowohl die BF1 selbst als auch die Diskothek " XXXX " untergebracht sind – nach einer Reinigungskraft. Die BF2 und Herr H. schilderten übereinstimmend, dass die BF2 schon Anfang des Jahres 2019 auf diesen Aushang aufmerksam wurde, eine Beschäftigung bei einem persönlichen Gespräch aber aufgrund ihrer damaligen Tätigkeit im Betrieb L. nicht als sinnvoll angesehen wurde und das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustande kam (vgl. Verhandlungsschrift S. 3, 13). Die Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung stehen auch in Einklang mit ihren bisher getätigten Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.
  49. So sei die BF2 mit Freunden in der " XXXX " unterwegs gewesen und habe dabei den Aushang im Lokal gesehen, wonach die Firma einen Gebäudereiniger suche (vgl. ON 8/2). Die neuerliche Kontaktaufnahme der BF2 mit Herrn H. Ende März 2019 – im zeitlichen Nahebereich mit der Kündigung durch Herrn L. – wurde von der BF2 in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nachvollziehbar geschildert (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Der Inhalt des daraufhin noch am 28.3.2019 zwischen der BF1 und BF2 abgeschlossenen Dienstvertrages geht aus der im Verwaltungsakt erliegenden Ausfertigung des Vertrages hervor (vgl. ON 16/7 ff).2.
  50. Wie bereits oben erwähnt, suchte die BF1 mittels Aushangs in einem Gebäude in römisch 40 – in welchem sowohl die BF1 selbst als auch die Diskothek " römisch 40 " untergebracht sind – nach einer Reinigungskraft. Die BF2 und Herr H. schilderten übereinstimmend, dass die BF2 schon Anfang des Jahres 2019 auf diesen Aushang aufmerksam wurde, eine Beschäftigung bei einem persönlichen Gespräch aber aufgrund ihrer damaligen Tätigkeit im Betrieb L. nicht als sinnvoll angesehen wurde und das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustande kam vergleiche Verhandlungsschrift S. 3, 13). Die Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung stehen auch in Einklang mit ihren bisher getätigten Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.
  51. So sei die BF2 mit Freunden in der " römisch 40 " unterwegs gewesen und habe dabei den Aushang im Lokal gesehen, wonach die Firma einen Gebäudereiniger suche vergleiche ON 8/2). Die neuerliche Kontaktaufnahme der BF2 mit Herrn H. Ende März 2019 – im zeitlichen Nahebereich mit der Kündigung durch Herrn L. – wurde von der BF2 in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nachvollziehbar geschildert vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Der Inhalt des daraufhin noch am 28.3.2019 zwischen der BF1 und BF2 abgeschlossenen Dienstvertrages geht aus der im Verwaltungsakt erliegenden Ausfertigung des Vertrages hervor vergleiche ON 16/7 ff). Dass Herrn H. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages psychische Probleme der BF2 oder der Umstand, dass es sich bei seinem Sohn um den Freund der BF2 gehandelt hat, bekannt gewesen seien, war in Anbetracht der erhobenen Beweisergebnisse zu verneinen: Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Herr H. und die BF2 – wie soeben ausgeführt – die Herstellung des Kontakts über den in XXXX angebrachten Aushang glaubhaft schilderten. Es leuchtet schon vor diesem Hintergrund nicht ein, dass der BF2 im Falle eines von Vornherein bestehenden persönlichen Naheverhältnisses zu Herrn H. die angebotene Beschäftigung erst auf diesem Wege zur Kenntnis gelangen müsste. In diesem Sinne verneinte die BF2 vor der belangten Behörde ein persönliches Naheverhältnis zum Dienstgeber (gemeint: Herrn H.) und gab auch an, dass der erste Kontakt zu diesem im Telefongespräch zustande gekommen sei (vgl. 8/2). Ferner erklärte die BF2, dass ihr, als sie den Aushang gesehen habe, nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um den Vater ihres Freundes gehandelt habe; es sei auch kein Name dabeigestanden. Erst beim Vorstellungsgespräch habe sie erfahren, dass es sich um den Vater ihres Freundes handle (vgl. ON 8/4). Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nicht sagen könne, ob Herrn H. beim Abschluss des Dienstvertrages klar gewesen sei, wer sie sei; sie hätten nicht darüber gesprochen (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Sie habe kurz mit ihrem Freund darüber geredet; dieser habe aber gemeint, sie solle sich das mit seinem Vater ausmachen, weil sie keinen Kontakt hätten (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Herr H. gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gleichfalls an, dass zwischen ihm und der BF2 kein Naheverhältnis bestehe. Er bejahte zwar, dass die BF2 einmal "in einer Liaison" mit seinem Sohn gestanden sei, er aber wenig Kontakt zu seinem Sohn habe und daher auch die BF2 nicht kenne (vgl. ON 9/5). Auf Befragen gab Herr H. in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm lange nicht bewusst gewesen sei, dass die BF2 die Freundin seines Sohnes gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Schließlich verneinte Herr H. in der mündlichen Verhandlung auch, dass ihm psychische Probleme oder ein Alkoholproblem der BF2 bekannt gewesen seien (vgl. Verhandlungsschrift S. 26). Die dargestellten – miteinander in Einklang stehenden – Angaben der Beteiligten lassen nicht auf ein persönliches Naheverhältnis zwischen Herrn H. und der BF2 schließen. Hinzu tritt der Umstand, dass Herr H. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft vermitteln konnte, dass er bereits seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr pflegt (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Auch die Angaben der BF2 bestätigen das zerrüttet erscheinende Verhältnis zwischen Herrn H. und seinem Sohn (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f). Im Lichte dieser Angaben ist es nicht unwahrscheinlich, dass die BF2 – ohne dies zunächst zu wissen – auf die Stelle als Reinigungskraft beim Vater ihres Freundes aufmerksam wurde; dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Diskothek " XXXX " und die Geschäftsräumlichkeiten der BF1 im selben Gebäude in XXXX befinden. In diametralem Gegensatz zu den übrigen in diesem Zusammenhang vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht getätigten Angaben der Beteiligten stehen jedoch die – im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen – Aussagen der BF2 abschließend ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019:Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Herr H. und die BF2 – wie soeben ausgeführt – die Herstellung des Kontakts über den in römisch 40 angebrachten Aushang glaubhaft schilderten. Es leuchtet schon vor diesem Hintergrund nicht ein, dass der BF2 im Falle eines von Vornherein bestehenden persönlichen Naheverhältnisses zu Herrn H. die angebotene Beschäftigung erst auf diesem Wege zur Kenntnis gelangen müsste. In diesem Sinne verneinte die BF2 vor der belangten Behörde ein persönliches Naheverhältnis zum Dienstgeber (gemeint: Herrn H.) und gab auch an, dass der erste Kontakt zu diesem im Telefongespräch zustande gekommen sei vergleiche 8/2). Ferner erklärte die BF2, dass ihr, als sie den Aushang gesehen habe, nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um den Vater ihres Freundes gehandelt habe; es sei auch kein Name dabeigestanden. Erst beim Vorstellungsgespräch habe sie erfahren, dass es sich um den Vater ihres Freundes handle vergleiche ON 8/4). Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nicht sagen könne, ob Herrn H. beim Abschluss des Dienstvertrages klar gewesen sei, wer sie sei; sie hätten nicht darüber gesprochen vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Sie habe kurz mit ihrem Freund darüber geredet; dieser habe aber gemeint, sie solle sich das mit seinem Vater ausmachen, weil sie keinen Kontakt hätten vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Herr H. gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gleichfalls an, dass zwischen ihm und der BF2 kein Naheverhältnis bestehe. Er bejahte zwar, dass die BF2 einmal "in einer Liaison" mit seinem Sohn gestanden sei, er aber wenig Kontakt zu seinem Sohn habe und daher auch die BF2 nicht kenne vergleiche ON 9/5). Auf Befragen gab Herr H. in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm lange nicht bewusst gewesen sei, dass die BF2 die Freundin seines Sohnes gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Schließlich verneinte Herr H. in der mündlichen Verhandlung auch, dass ihm psychische Probleme oder ein Alkoholproblem der BF2 bekannt gewesen seien vergleiche Verhandlungsschrift S. 26). Die dargestellten – miteinander in Einklang stehenden – Angaben der Beteiligten lassen nicht auf ein persönliches Naheverhältnis zwischen Herrn H. und der BF2 schließen. Hinzu tritt der Umstand, dass Herr H. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft vermitteln konnte, dass er bereits seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr pflegt vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Auch die Angaben der BF2 bestätigen das zerrüttet erscheinende Verhältnis zwischen Herrn H. und seinem Sohn vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 f). Im Lichte dieser Angaben ist es nicht unwahrscheinlich, dass die BF2 – ohne dies zunächst zu wissen – auf die Stelle als Reinigungskraft beim Vater ihres Freundes aufmerksam wurde; dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Diskothek " römisch 40 " und die Geschäftsräumlichkeiten der BF1 im selben Gebäude in römisch 40 befinden. In diametralem Gegensatz zu den übrigen in diesem Zusammenhang vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht getätigten Angaben der Beteiligten stehen jedoch die – im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen – Aussagen der BF2 abschließend ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019: "[belangte Behörde:] Frau XXXX sagen Sie uns bitte noch einmal wann Sie genau gearbeitet haben? Es sind Unstimmigkeiten betreffend der Arbeitszeitaufzeichnungen aufgetaucht."[belangte Behörde:] Frau römisch 40 sagen Sie uns bitte noch einmal wann Sie genau gearbeitet haben? Es sind Unstimmigkeiten betreffend der Arbeitszeitaufzeichnungen aufgetaucht. [BF2:] Ich habe nicht gewußt auf was ich mich da einlasse. Ich habe mir schon gedacht, dass dies keine gute Idee ist. Ich habe keine Überstunden geleistet, diese wurden nur gemeldet, damit sich die Beitragsgrundlage erhöht. Herr XXXX hat mir das vorgeschlagen, weil er gewußt hat, dass ich psychische Probleme habe und wollte mich unterstützen. […] Es tut mir leid, ich werde alles zurückzahlen, dass mir nicht zusteht bzw. zugestanden ist. Ich bereue das und bin froh, dass die ganze Angelegenheit jetzt geklärt ist. Herr XXXX wollte mir nur helfen. Gearbeitet habe ich tatsächlich." (vgl. ON 8/5). [BF2:] Ich habe nicht gewußt auf was ich mich da einlasse. Ich habe mir schon gedacht, dass dies keine gute Idee ist. Ich habe keine Überstunden geleistet, diese wurden nur gemeldet, damit sich die Beitragsgrundlage erhöht. Herr römisch 40 hat mir das vorgeschlagen, weil er gewußt hat, dass ich psychische Probleme habe und wollte mich unterstützen. […] Es tut mir leid, ich werde alles zurückzahlen, dass mir nicht zusteht bzw. zugestanden ist. Ich bereue das und bin froh, dass die ganze Angelegenheit jetzt geklärt ist. Herr römisch 40 wollte mir nur helfen. Gearbeitet habe ich tatsächlich." vergleiche ON 8/5). Angesichts der erheblichen Divergenzen zwischen den soeben dargestellten Ausführungen der BF2 einerseits und ihren – sowohl davor als auch danach – getätigten Aussagen andererseits, erscheint eine nähere Auseinandersetzung mit dem Zustandekommen dieser Angaben als geboten: Unter diesem Gesichtspunkt fallen zunächst die doch befremdlich anmutenden Umstände des Zustandekommens der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ins Auge: So wurde die BF2 nicht etwa zu einer Einvernahme in der verfahrensgegenständlichen Sache, sondern vielmehr zu einem Chefarzttermin geladen (vgl. Verhandlungsschrift S. 27). In diesem Sinne beschrieb die BF2 in der mündlichen Verhandlung, dass sie vor dem Büro des Chefarztes von zwei Bediensteten "abgefangen" worden sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 29). Eine Vorgangsweise der belangten Behörde wie beschrieben spiegelt sich auch in den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wider, wonach die BF2 "in den Räumlichkeiten des Kundenservice XXXX anlässlich eines Chefarzttermins befragt" worden sei. Einen triftigen Grund für dieses Vorgehen legte die belangte Behörde vor dem erkennenden Gericht nicht dar, sodass – gerade in Anbetracht der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AVG, wonach in einer Ladung unter anderem der Gegenstand der Amtshandlung anzugeben ist, wodurch dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 19 AVG, Rz 14) – nicht erkennbar ist, dass eine "überraschende" Einvernahme der BF2, welche berechtigter Weise davon ausgehen durfte, einen Termin beim Chefarzt wahrzunehmen, der Erforschung der materiellen Wahrheit gedient hätte. Bemerkenswert erscheint auch, dass die am Vormittag begonnene Einvernahme der BF2 wegen eines Termins beim Psychologen unterbrochen und erst am Nachmittag desselben Tages wieder fortgesetzt wurde (vgl. ON 8/4). Von besonderer Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass sich die BF2 bereits am Folgetag der Einvernahme in längerfristige – konkret von 20.11.2019 bis 15.1.2020 andauernde – stationäre psychosomatische Behandlung in der XXXX begab (vgl. ON 16/14). Als Diagnosen wurden unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und schädlicher Gebrauch multipler Substanzen sowie als psychiatrischer Befund bei der Aufnahme unter anderem "vermeidend vorsichtig" und "ängstlich" festgestellt (vgl. ON 16/14 f). Jedenfalls im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass von Seiten der belangten Behörde gegenüber der BF2 offensichtlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Sozialbetrugs angekündigt wurde (vgl. das übereinstimmende Beschwerdevorbringen der BF1 [vgl. ON 17/2: "Bestätigen kann ich Ihnen auch in meinem Gespräch dass der zweite Satz der Kontrolle der SV die Drohung mit dem Staatsanwalt war."] und BF2 [vgl. ON 16/5: "Sie haben ihr gesagt, sie werden den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, weil ja ein Sozialbetrug vorliegen würde."]; die belangte Behörde führte dazu in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage aus, dass der Hinweis, dass der unberechtigt hohe Bezug von Krankengeld strafbarer Sozialbetrug darstelle, "sachlicher Natur und keine unangemessene Drohung" sei [vgl. ON 18/3]), kann nicht ausgeschlossen werden und erscheint es nicht als undenkbar, dass die BF2 – wie sie selbst in der Beschwerde vorbringt – "alles unterschrieben bzw. ausgesagt" hätte, um der Situation (Befragung) zu entkommen (vgl. ON 16/5). Auffällig wirkt in diesem Zusammenhang, dass die Einvernahme der BF2 nach ihrem "Geständnis" auch tatsächlich sogleich endete – obwohl die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage selbst einräumte, dass offengeblieben sei, wie viele Stunden die BF2 nun tatsächlich gearbeitet habe (vgl. ON 18/3). Dass bei der BF2 im Zuge der Einvernahme der Eindruck entstanden sei, dass sie "es einfach zugeben" solle und es dann "vorbei" wäre (vgl. ON 16/5), entbehrt damit nicht einer gewissen Grundlage. Ein solcher Geschehensablauf wird auch dadurch indiziert, dass die BF2 beim erkennenden Gericht den Eindruck erweckt hat, gänzlich unkritisch ihr auch zum Nachteil gereichende Erklärungen bzw. Unterschriften abzugeben. Wie oben bereits ausgeführt, unterfertigte die BF2 – ohne jegliche Kontrolle oder Überprüfung – noch kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L., obwohl darin Arbeitsstunden noch für April 2019 ausgewiesen waren, was dem Vorbringen der BF2 im gegenständlichen Verfahren in einem entscheidenden Punkt diametral widerspricht. Dies begründete die BF2 wie folgt: "Es war so, es hat geheißen, es fehlt eine Unterschrift, ich habe einfach unterschrieben ohne groß nachzudenken" (vgl. Verhandlungsschrift S. 16) bzw. "[…] ich wusste nicht genau, um was es geht. Ich habe mir gedacht, dass nur die Unterschrift abgeht, ich habe mir nichts dabei gedacht. Das ist schon so lange her und dachte ich mir nichts dabei. Das Verfahren vor der ÖGK ist auch schon so lange her." (vgl. Verhandlungsschrift S. 18). Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände ihres Zustandekommens kann der vor der belangten Behörde zuletzt getätigten Aussage der BF2 im Ergebnis kein die Entscheidung allein tragender Beweiswert beigemessen werden, sodass etwa auch der Aussage, dass sie an Herrn H. "ca. EUR 2.000,-- in bar zurückgezahlt" habe (vgl. ON 8/5), keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal die BF2 auf Befragen durch das erkennende Gericht dazu erläuterte, dass sie Herrn H. um ein Darlehen in dieser Höhe ersucht habe, wobei sie von Herrn H. aber nur EUR 500,00 erhalten (und wieder zurückbezahlt) habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 25). Herr. H. bestätigte diese Ausführungen im Wesentlichen, wenngleich es sich seiner Meinung nach beim begehrten Darlehensbetrag um einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 und nicht um EUR 2.000,00 gehandelt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 25). Nach den dargelegten Erwägungen war letztlich davon auszugehen, dass der Abschluss oder die Ausgestaltung des Dienstvertrages und die Ausübung des Vertragsverhältnisses nicht von dem Zweck getragen waren, der BF2 – in kollusivem Zusammenwirken der BF1 und BF2 in betrügerischer Absicht – zum Nachteil der Versichertengemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt eine (finanzielle) Unterstützung (in Form eines erhöhten Krankengeldbezuges) zu verschaffen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der spätere Krankenstand der BF2 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar gewesen wäre. Im Gegenteil war aus den glaubhaften Aussagen von Herrn H. einerseits zu den Schwierigkeiten der Suche nach geeigneten Bewerbern (vgl. Verhandlungsschrift S. 9) und anderseits zu dem Umstand, dass für einen Zeitpunkt nach den Sommerferien Gespräche über eine Anmietung des Objekts " XXXX " geplant waren (vgl. Verhandlungsschrift S. 13) zu folgern, dass es der BF1 tatsächlich ausschließlich auf die Arbeitsleistung der BF2 ankam.Unter diesem Gesichtspunkt fallen zunächst die doch befremdlich anmutenden Umstände des Zustandekommens der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ins Auge: So wurde die BF2 nicht etwa zu einer Einvernahme in der verfahrensgegenständlichen Sache, sondern vielmehr zu einem Chefarzttermin geladen vergleiche Verhandlungsschrift S. 27). In diesem Sinne beschrieb die BF2 in der mündlichen Verhandlung, dass sie vor dem Büro des Chefarztes von zwei Bediensteten "abgefangen" worden sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 29). Eine Vorgangsweise der belangten Behörde wie beschrieben spiegelt sich auch in den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wider, wonach die BF2 "in den Räumlichkeiten des Kundenservice römisch 40 anlässlich eines Chefarzttermins befragt" worden sei. Einen triftigen Grund für dieses Vorgehen legte die belangte Behörde vor dem erkennenden Gericht nicht dar, sodass – gerade in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AVG, wonach in einer Ladung unter anderem der Gegenstand der Amtshandlung anzugeben ist, wodurch dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 19, AVG, Rz 14) – nicht erkennbar ist, dass eine "überraschende" Einvernahme der BF2, welche berechtigter Weise davon ausgehen durfte, einen Termin beim Chefarzt wahrzunehmen, der Erforschung der materiellen Wahrheit gedient hätte. Bemerkenswert erscheint auch, dass die am Vormittag begonnene Einvernahme der BF2 wegen eines Termins beim Psychologen unterbrochen und erst am Nachmittag desselben Tages wieder fortgesetzt wurde vergleiche ON 8/4). Von besonderer Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass sich die BF2 bereits am Folgetag der Einvernahme in längerfristige – konkret von 20.11.2019 bis 15.1.2020 andauernde – stationäre psychosomatische Behandlung in der römisch 40 begab vergleiche ON 16/14). Als Diagnosen wurden unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und schädlicher Gebrauch multipler Substanzen sowie als psychiatrischer Befund bei der Aufnahme unter anderem "vermeidend vorsichtig" und "ängstlich" festgestellt vergleiche ON 16/14 f). Jedenfalls im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass von Seiten der belangten Behörde gegenüber der BF2 offensichtlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Sozialbetrugs angekündigt wurde vergleiche das übereinstimmende Beschwerdevorbringen der BF1 [vgl. ON 17/2: "Bestätigen kann ich Ihnen auch in meinem Gespräch dass der zweite Satz der Kontrolle der SV die Drohung mit dem Staatsanwalt war."] und BF2 [vgl. ON 16/5: "Sie haben ihr gesagt, sie werden den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, weil ja ein Sozialbetrug vorliegen würde."]; die belangte Behörde führte dazu in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage aus, dass der Hinweis, dass der unberechtigt hohe Bezug von Krankengeld strafbarer Sozialbetrug darstelle, "sachlicher Natur und keine unangemessene Drohung" sei [vgl. ON 18/3]), kann nicht ausgeschlossen werden und erscheint es nicht als undenkbar, dass die BF2 – wie sie selbst in der Beschwerde vorbringt – "alles unterschrieben bzw. ausgesagt" hätte, um der Situation (Befragung) zu entkommen vergleiche ON 16/5). Auffällig wirkt in diesem Zusammenhang, dass die Einvernahme der BF2 nach ihrem "Geständnis" auch tatsächlich sogleich endete – obwohl die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage selbst einräumte, dass offengeblieben sei, wie viele Stunden die BF2 nun tatsächlich gearbeitet habe vergleiche ON 18/3). Dass bei der BF2 im Zuge der Einvernahme der Eindruck entstanden sei, dass sie "es einfach zugeben" solle und es dann "vorbei" wäre vergleiche ON 16/5), entbehrt damit nicht einer gewissen Grundlage. Ein solcher Geschehensablauf wird auch dadurch indiziert, dass die BF2 beim erkennenden Gericht den Eindruck erweckt hat, gänzlich unkritisch ihr auch zum Nachteil gereichende Erklärungen bzw. Unterschriften abzugeben. Wie oben bereits ausgeführt, unterfertigte die BF2 – ohne jegliche Kontrolle oder Überprüfung – noch kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers L., obwohl darin Arbeitsstunden noch für April 2019 ausgewiesen waren, was dem Vorbringen der BF2 im gegenständlichen Verfahren in einem entscheidenden Punkt diametral widerspricht. Dies begründete die BF2 wie folgt: "Es war so, es hat geheißen, es fehlt eine Unterschrift, ich habe einfach unterschrieben ohne groß nachzudenken" vergleiche Verhandlungsschrift S. 16) bzw. "[…] ich wusste nicht genau, um was es geht. Ich habe mir gedacht, dass nur die Unterschrift abgeht, ich habe mir nichts dabei gedacht. Das ist schon so lange her und dachte ich mir nichts dabei. Das Verfahren vor der ÖGK ist auch schon so lange her." vergleiche Verhandlungsschrift S. 18). Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände ihres Zustandekommens kann der vor der belangten Behörde zuletzt getätigten Aussage der BF2 im Ergebnis kein die Entscheidung allein tragender Beweiswert beigemessen werden, sodass etwa auch der Aussage, dass sie an Herrn H. "ca. EUR 2.000,-- in bar zurückgezahlt" habe vergleiche ON 8/5), keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal die BF2 auf Befragen durch das erkennende Gericht dazu erläuterte, dass sie Herrn H. um ein Darlehen in dieser Höhe ersucht habe, wobei sie von Herrn H. aber nur EUR 500,00 erhalten (und wieder zurückbezahlt) habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 25). Herr. H. bestätigte diese Ausführungen im Wesentlichen, wenngleich es sich seiner Meinung nach beim begehrten Darlehensbetrag um einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 und nicht um EUR 2.000,00 gehandelt habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 25). Nach den dargelegten Erwägungen war letztlich davon auszugehen, dass der Abschluss oder die Ausgestaltung des Dienstvertrages und die Ausübung des Vertragsverhältnisses nicht von dem Zweck getragen waren, der BF2 – in kollusivem Zusammenwirken der BF1 und BF2 in betrügerischer Absicht – zum Nachteil der Versichertengemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt eine (finanzielle) Unterstützung (in Form eines erhöhten Krankengeldbezuges) zu verschaffen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der spätere Krankenstand der BF2 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar gewesen wäre. Im Gegenteil war aus den glaubhaften Aussagen von Herrn H. einerseits zu den Schwierigkeiten der Suche nach geeigneten Bewerbern vergleiche Verhandlungsschrift S. 9) und anderseits zu dem Umstand, dass für einen Zeitpunkt nach den Sommerferien Gespräche über eine Anmietung des Objekts " römisch 40 " geplant waren vergleiche Verhandlungsschrift S. 13) zu folgern, dass es der BF1 tatsächlich ausschließlich auf die Arbeitsleistung der BF2 ankam. Der festgestellte Inhalt des zwischen der BF1 und der BF2 abgeschlossenen Dienstvertrages gründet sich auf die im Verwaltungsakt erliegende Vertragsausfertigung (vgl. ON 16/7). Im konkreten Fall lässt sich schließlich auch aus der Höhe des vereinbarten Entgelts nicht der Schluss ziehen, dass überhöhte Beitragsgrundlagen gemeldet wurden: Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage ausführt, dass die "Vereinbarung eines äußerst großzügigen Nettogehaltes von € 1.700,- für Reinigungsarbeiten nicht anders als mit diesem Naheverhältnis" zu erklären sei (vgl. ON 18/1), sind dem die Beweisergebnisse in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gegenüberzustellen: So gab Herr H. an, dass er Beschäftigungsangebote immer mit dem Nettolohn mache; den Bruttolohn berechne der Steuerberater (vgl. Verhandlungsschrift S. 26). Ferner legte er ausführlich dar, dass er auch andere Dienstnehmer in dieser Höhe entlohne. So beschäftige er derzeit den Hilfsarbeiter Herrn XXXX , welcher trotz fehlender Deutschkenntnisse ebenfalls einen Nettolohn von EUR 1.700,00 erhalte. Ein weiterer Dienstnehmer, Herr XXXX , – es handle sich hierbei um einen Langzeitarbeitslosen vom AMS – erhalte EUR 2.500 brutto (vgl. Verhandlungsschrift S. 26). Die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung übermittelten Versicherungsdatenauszüge bestätigen diese Ausführungen im Wesentlichen: So weist der Versicherungsdatenauszug für den Dienstnehmer XXXX für Jänner und Februar 2022 jeweils eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von 2.112,77 aus; für den Dienstnehmer XXXX wird eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 2.500,00 ausgewiesen – diese Beträge entsprechen laut Berechnung durch den "Brutto-Netto-Rechner" (finanzrechner.at) einem Nettolohn in Höhe von EUR 1.589,71 (wobei Herr XXXX sieben Stunden pro Tag arbeite; vgl. Verhandlungsschrift S. 27) bzw. EUR 1.789,
  52. Das zwischen der BF1 und der BF2 im Dienstvertrag vereinbarte Nettoentgelt von EUR 1.700,00 erscheint in diesem Lichte nicht als überhöht, sondern entspricht diese Vorgangsweise offenkundig der – auch in Bezug auf andere Dienstnehmer gelebten – betrieblichen Übung der BF1.Der festgestellte Inhalt des zwischen der BF1 und der BF2 abgeschlossenen Dienstvertrages gründet sich auf die im Verwaltungsakt erliegende Vertragsausfertigung vergleiche ON 16/7). Im konkreten Fall lässt sich schließlich auch aus der Höhe des vereinbarten Entgelts nicht der Schluss ziehen, dass überhöhte Beitragsgrundlagen gemeldet wurden: Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage ausführt, dass die "Vereinbarung eines äußerst großzügigen Nettogehaltes von € 1.700,- für Reinigungsarbeiten nicht anders als mit diesem Naheverhältnis" zu erklären sei vergleiche ON 18/1), sind dem die Beweisergebnisse in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gegenüberzustellen: So gab Herr H. an, dass er Beschäftigungsangebote immer mit dem Nettolohn mache; den Bruttolohn berechne der Steuerberater vergleiche Verhandlungsschrift S. 26). Ferner legte er ausführlich dar, dass er auch andere Dienstnehmer in dieser Höhe entlohne. So beschäftige er derzeit den Hilfsarbeiter Herrn römisch 40 , welcher trotz fehlender Deutschkenntnisse ebenfalls einen Nettolohn von EUR 1.700,00 erhalte. Ein weiterer Dienstnehmer, Herr römisch 40 , – es handle sich hierbei um einen Langzeitarbeitslosen vom AMS – erhalte EUR 2.500 brutto vergleiche Verhandlungsschrift S. 26). Die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung übermittelten Versicherungsdatenauszüge bestätigen diese Ausführungen im Wesentlichen: So weist der Versicherungsdatenauszug für den Dienstnehmer römisch 40 für Jänner und Februar 2022 jeweils eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von 2.112,77 aus; für den Dienstnehmer römisch 40 wird eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 2.500,00 ausgewiesen – diese Beträge entsprechen laut Berechnung durch den "Brutto-Netto-Rechner" (finanzrechner.at) einem Nettolohn in Höhe von EUR 1.589,71 (wobei Herr römisch 40 sieben Stunden pro Tag arbeite; vergleiche Verhandlungsschrift S. 27) bzw. EUR 1.789,
  53. Das zwischen der BF1 und der BF2 im Dienstvertrag vereinbarte Nettoentgelt von EUR 1.700,00 erscheint in diesem Lichte nicht als überhöht, sondern entspricht diese Vorgangsweise offenkundig der – auch in Bezug auf andere Dienstnehmer gelebten – betrieblichen Übung der BF
  54. Die Feststellung, dass es der BF2 in der tatsächlichen Ausübung des Vertragsverhältnisses freigestellt wurde, ihre Arbeitszeiten im Wesentlichen selbst zu bestimmen, beruht auf folgenden Erwägungen: Die BF gab in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019 auf die Frage, was betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und Entgelt vereinbart worden sei, zunächst Folgendes an: "Es wurde vereinbart, dass ich als Reinigungskraft 39 Std. Montag bis Freitag arbeite. Mein erster Arbeitstag war ein Montag. Im März habe ich nur Halbtags gearbeitet, weil ich Vormittags bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Am Wochenende waren keine Dienste vorgesehen. Meistens von halb sieben bis ca. 16:00/17:00 Uhr. Es wurde mir auch mitgeteilt, dass ich Überstunden leisten kann und diese werden in Form von Entgelt abgegolten. Während ich dort beschäftigt war, habe ich ca. 8-9 Überstunden geleistet. […]" (vgl. ON 8/12). Auf konkretes Befragen zu ihren Arbeitszeiten im April 2019 gab die BF2 sodann an: "Es war nicht jeden Tag gleich. Meistens war es in etwa zwischen 07:00 – 08:00 Uhr bis in etwa 17:00 oder 18:00 Uhr. Im April habe ich jedes Wochenende gearbeitet. Samstag ca. 8 Std. und am Sonntag ca. 6 Std." (vgl. ON 8/5). Abweichungen zwischen den Angaben der BF2 zur Anzahl der geleisteten Überstunden in der Einvernahme vor der belangten Behörde bestehen sohin dahingehend, dass sie zunächst angab, "während sie dort beschäftigt" gewesen sei, "ca. 8-9 Überstunden" geleistet zu haben, später jedoch erklärte, dass sie im April jedes Wochenende gearbeitet habe, samstags ca. acht Stunden und sonntags ca. sechs Stunden. Eingedenk des Umstandes, dass die BF2 über den Gegenstand ihrer Einvernahme nicht informiert war, verwundert es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht, dass sie über ein halbes Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses eine genaue Anzahl an geleisteten Überstunden nicht nennen konnte. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, sie habe anfangs gesagt, dass sie am Wochenende nicht gearbeitet habe und gebe nun an, dass sie doch jedes Wochenende gearbeitet habe, erklärt die BF2, dass sie in der Früh verwirrt gewesen sei und sich unter Druck gesetzt gefühlt habe und trotz des Umstandes, dass sie es nicht mehr gewusst habe, die Frage mit "Nein" beantwortet (vgl. ON 8/5). Tatsächlich war der BF2 allerdings nur die Frage nach den vereinbarten Arbeitszeiten gestellt worden und hatte die BF auch nur angegeben, dass am Wochenende keine Dienste vorgesehen gewesen waren (ON 8/2). Abgesehen davon gab auch Herr H. in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019 an, dass sie (gemeint die BF2 und er selbst) im März 2019 gemeinsam übers Wochenende Tätigkeiten verrichtet haben (vgl. ON 9/5) und erwähnte auch die BF2 in ihrer Einvernahme eine solche Einschulung (vgl. ON 8/4). Vor dem erkennenden Gericht schilderte die BF2 die Dienstverrichtung an den Wochenenden ebenfalls (vgl. Verhandlungsschrift S. 23) und stellte auch dar, wann – unterschieden danach, ob sie an einem Tag länger bleiben wollte bzw. an den Wochenenden – sie mit dem Firmenfahrzeug oder ihrem privaten PKW zum Dienstort gefahren ist (vgl. Verhandlungsschrift S. 20). In diese Angaben fügt sich auch die Aussage des Herrn H. ein, der bereits vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass die Arbeitszeit der BF2 frei einteilbar gewesen sei; wann die Tätigkeit verrichtet würde, sei irrelevant gewesen (vgl. ON 9/3). Vor dem erkennenden Gericht gab die BF2 an, dass sie im April drei Samstage und drei Sonntage mit zehn Stunden gearbeitet habe; sie schätze, dass sie pro Woche 50 oder 60 Stunden für die BF1 gearbeitet habe, vielleicht auch ein bisschen mehr (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Eine solche geleistete Stundenanzahl erscheint nicht als unrealistisch, bedenkt man, dass das Dienstverhältnis der BF2 grundsätzlich auf die Dauer von drei Monaten befristet war (vgl. Dienstvertrag ON 16/7), die BF2 nach Angaben des Herrn H. jedoch bereits vor ihrem Krankenstand – sohin in rund einem Monat – "80 – 90%" der Arbeit erledigt hatte, obwohl allein für die Innenanlage zwei Monate vorgesehen gewesen wären (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Die BF2 legte auch dar, dass sie Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeit geführt hat – zunächst auf einzelnen Blättern (vgl. ON 11/5 ff), später in einem Buch (vgl. Verhandlungsschrift S. 21). Dies entspricht auch den Angaben von Herrn H., wonach die BF2 die Arbeitsaufzeichnungen geführt habe; an den ersten Tagen sei er selbst dabei gewesen und sei besprochen worden, wie sie diese zu führen habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Zum Abschluss des Monats seien die Stunden durchgegangen und an den Steuerberater übermittelt worden; die Unterlagen seien bei der BF2 verblieben (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Das Kalenderbuch, in welches sie die Stunden ab dem 4.4.2019 eingetragen hat, ist nach den Angaben der BF2 zu einem späteren Zeitpunkt bei einem Umzug verloren gegangen (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Aus den im Akt erliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum von 28.3.2019 bis 3.4.2019 lässt sich jedoch – zumindest für diesen Zeitraum – die Verrichtung zahlreicher Arbeitsstunden, auch über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus, erkennen (vgl. ON 11/5 ff); so betrug die Tagesarbeitszeit (inklusive Fahrzeit) den Arbeitszeitaufzeichnungen zufolge am 30.3.2019 (Samstag) neun Stunden, am 31.3.2019 (Sonntag) neuneinhalb Stunden, am 1.4.2019 elf Stunden, sowie am 2.4.2019 und 3.4.2019 jeweils elfeinhalb Stunden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der BF2 hinsichtlich der für die BF1 geleisteten Arbeitsstunden eine überhöhte Stundenanzahl abgerechnet wurde, liegen nicht vor. Im Ergebnis war sohin davon auszugehen, dass die von Seiten der BF1 dem Krankenversicherungsträger gemeldeten Beitragsgrundlagen dem – der BF2 aufgrund ihrer Arbeitsleistung (Normaldienstzeit zuzüglich geleistete Überstunden) gebührenden – Anspruchslohn entsprachen.Die BF gab in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019 auf die Frage, was betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und Entgelt vereinbart worden sei, zunächst Folgendes an: "Es wurde vereinbart, dass ich als Reinigungskraft 39 Std. Montag bis Freitag arbeite. Mein erster Arbeitstag war ein Montag. Im März habe ich nur Halbtags gearbeitet, weil ich Vormittags bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe. Am Wochenende waren keine Dienste vorgesehen. Meistens von halb sieben bis ca. 16:00/17:00 Uhr. Es wurde mir auch mitgeteilt, dass ich Überstunden leisten kann und diese werden in Form von Entgelt abgegolten. Während ich dort beschäftigt war, habe ich ca. 8-9 Überstunden geleistet. […]" vergleiche ON 8/12). Auf konkretes Befragen zu ihren Arbeitszeiten im April 2019 gab die BF2 sodann an: "Es war nicht jeden Tag gleich. Meistens war es in etwa zwischen 07:00 – 08:00 Uhr bis in etwa 17:00 oder 18:00 Uhr. Im April habe ich jedes Wochenende gearbeitet. Samstag ca. 8 Std. und am Sonntag ca. 6 Std." vergleiche ON 8/5). Abweichungen zwischen den Angaben der BF2 zur Anzahl der geleisteten Überstunden in der Einvernahme vor der belangten Behörde bestehen sohin dahingehend, dass sie zunächst angab, "während sie dort beschäftigt" gewesen sei, "ca. 8-9 Überstunden" geleistet zu haben, später jedoch erklärte, dass sie im April jedes Wochenende gearbeitet habe, samstags ca. acht Stunden und sonntags ca. sechs Stunden. Eingedenk des Umstandes, dass die BF2 über den Gegenstand ihrer Einvernahme nicht informiert war, verwundert es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht, dass sie über ein halbes Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses eine genaue Anzahl an geleisteten Überstunden nicht nennen konnte. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, sie habe anfangs gesagt, dass sie am Wochenende nicht gearbeitet habe und gebe nun an, dass sie doch jedes Wochenende gearbeitet habe, erklärt die BF2, dass sie in der Früh verwirrt gewesen sei und sich unter Druck gesetzt gefühlt habe und trotz des Umstandes, dass sie es nicht mehr gewusst habe, die Frage mit "Nein" beantwortet vergleiche ON 8/5). Tatsächlich war der BF2 allerdings nur die Frage nach den vereinbarten Arbeitszeiten gestellt worden und hatte die BF auch nur angegeben, dass am Wochenende keine Dienste vorgesehen gewesen waren (ON 8/2). Abgesehen davon gab auch Herr H. in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2019 an, dass sie (gemeint die BF2 und er selbst) im März 2019 gemeinsam übers Wochenende Tätigkeiten verrichtet haben vergleiche ON 9/5) und erwähnte auch die BF2 in ihrer Einvernahme eine solche Einschulung vergleiche ON 8/4). Vor dem erkennenden Gericht schilderte die BF2 die Dienstverrichtung an den Wochenenden ebenfalls vergleiche Verhandlungsschrift S. 23) und stellte auch dar, wann – unterschieden danach, ob sie an einem Tag länger bleiben wollte bzw. an den Wochenenden – sie mit dem Firmenfahrzeug oder ihrem privaten PKW zum Dienstort gefahren ist vergleiche Verhandlungsschrift S. 20). In diese Angaben fügt sich auch die Aussage des Herrn H. ein, der bereits vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass die Arbeitszeit der BF2 frei einteilbar gewesen sei; wann die Tätigkeit verrichtet würde, sei irrelevant gewesen vergleiche ON 9/3). Vor dem erkennenden Gericht gab die BF2 an, dass sie im April drei Samstage und drei Sonntage mit zehn Stunden gearbeitet habe; sie schätze, dass sie pro Woche 50 oder 60 Stunden für die BF1 gearbeitet habe, vielleicht auch ein bisschen mehr vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Eine solche geleistete Stundenanzahl erscheint nicht als unrealistisch, bedenkt man, dass das Dienstverhältnis der BF2 grundsätzlich auf die Dauer von drei Monaten befristet war vergleiche Dienstvertrag ON 16/7), die BF2 nach Angaben des Herrn H. jedoch bereits vor ihrem Krankenstand – sohin in rund einem Monat – "80 – 90%" der Arbeit erledigt hatte, obwohl allein für die Innenanlage zwei Monate vorgesehen gewesen wären vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Die BF2 legte auch dar, dass sie Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeit geführt hat – zunächst auf einzelnen Blättern vergleiche ON 11/5 ff), später in einem Buch vergleiche Verhandlungsschrift S. 21). Dies entspricht auch den Angaben von Herrn H., wonach die BF2 die Arbeitsaufzeichnungen geführt habe; an den ersten Tagen sei er selbst dabei gewesen und sei besprochen worden, wie sie diese zu führen habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Zum Abschluss des Monats seien die Stunden durchgegangen und an den Steuerberater übermittelt worden; die Unterlagen seien bei der BF2 verblieben vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Das Kalenderbuch, in welches sie die Stunden ab dem 4.4.2019 eingetragen hat, ist nach den Angaben der BF2 zu einem späteren Zeitpunkt bei einem Umzug verloren gegangen vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Aus den im Akt erliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum von 28.3.2019 bis 3.4.2019 lässt sich jedoch – zumindest für diesen Zeitraum – die Verrichtung zahlreicher Arbeitsstunden, auch über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus, erkennen vergleiche ON 11/5 ff); so betrug die Tagesarbeitszeit (inklusive Fahrzeit) den Arbeitszeitaufzeichnungen zufolge am 30.3.2019 (Samstag) neun Stunden, am 31.3.2019 (Sonntag) neuneinhalb Stunden, am 1.4.2019 elf Stunden, sowie am 2.4.2019 und 3.4.2019 jeweils elfeinhalb Stunden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der BF2 hinsichtlich der für die BF1 geleisteten Arbeitsstunden eine überhöhte Stundenanzahl abgerechnet wurde, liegen nicht vor. Im Ergebnis war sohin davon auszugehen, dass die von Seiten der BF1 dem Krankenversicherungsträger gemeldeten Beitragsgrundlagen dem – der BF2 aufgrund ihrer Arbeitsleistung (Normaldienstzeit zuzüglich geleistete Überstunden) gebührenden – Anspruchslohn entsprachen. Die Höhe der – auf Grundlage der summierten Arbeitsstunden gemeldeten – allgemeinen sowie Sonderzahlungsbeitragsgrundlagen geht aus den Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate März und April 2019 hervor (vgl. ON 16/12 f); darin sind auch die jeweiligen Auszahlungsbeträge an die BF2 ersichtlich.Die Höhe der – auf Grundlage der summierten Arbeitsstunden gemeldeten – allgemeinen sowie Sonderzahlungsbeitragsgrundlagen geht aus den Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate März und April 2019 hervor vergleiche ON 16/12 f); darin sind auch die jeweiligen Auszahlungsbeträge an die BF2 ersichtlich. Der Krankenstand der BF2 ab dem 24.4.2019 ist aktenkundig (vgl. ON 4/1 ff). Die getroffenen Feststellungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probezeit zum 26.4.2019 gründen sich auf das im Verwaltungsakt erliegende Schreiben der BF1 vom 25.4.2019 (vgl. ON 10/11).Der Krankenstand der BF2 ab dem 24.4.2019 ist aktenkundig vergleiche ON 4/1 ff). Die getroffenen Feststellungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probezeit zum 26.4.2019 gründen sich auf das im Verwaltungsakt erliegende Schreiben der BF1 vom 25.4.2019 vergleiche ON 10/11). Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  55. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: 3.
  56. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG: 3.2.
  2. § 44 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 44, ASVG lautet auszugsweise: Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; […] 3.2.
  3. § 49 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  4. Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise: Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […] 3.
  3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Vorweg ist festzuhalten, dass die Dienstnehmereigenschaft der BF2 im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG im Hinblick auf ihre Beschäftigung als Reinigungskraft im Betrieb der BF1 als Dienstgeberin

§ 35Abs.

1 ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig ist.Vorweg ist festzuhalten, dass die Dienstnehmereigenschaft der BF2 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im Hinblick auf ihre Beschäftigung als Reinigungskraft im Betrieb der BF1 als Dienstgeberin

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig ist. Zu klären war im gegenständlichen Verfahren einzig die Höhe der Beitragsgrundlagen: Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war im konkreten Fall davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Beschäftigung der BF2 als Dienstnehmerin im Betrieb der BF1 als Dienstgeberin keine unrichtigen (überhöhten) Beitragsgrundlagen gemeldet wurden, sondern die von Seiten der BF1 dem Krankenversicherungsträger gemeldeten Beitragsgrundlagen dem – der BF2 aufgrund ihrer Arbeitsleistung gebührenden – Anspruchslohn entsprachen. Den Beschwerden war sohin stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Beitragsgrundlagen in der von Seiten der BF1 dem Krankenversicherungsträger ursprünglich gemeldeten Höhe festgestellt werden. Die Beitragsgrundlagen betragen daher für den Zeitraum von 28.3.2019 bis 31.3.2019 EUR 696,00 (allgemeine Beitragsgrundlage) sowie für den Zeitraum von 1.4.2019 bis 26.4.2019 EUR 3.517,72 (allgemeine Beitragsgrundlage) und EUR 702,45 (Sonderzahlungsbeitragsgrundlage). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Feststellung der Beitragsgrundlagen bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Feststellung der Beitragsgrundlagen bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2233450.1.00

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