ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.01.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2021 (zugestellt am 8.4.2021) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass Herr H.A. und Herr N.A. von der BUAK aufgrund einer Baustellenkontrolle am 14.8.2020 um 7:42 Uhr auf der Baustelle in XXXX , bei ihrer Tätigkeit als Eisenbieger bei der Deckenbewehrung im
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1 erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die BF als Dienstgeberin wäre daher verpflichtet gewesen, die bei ihr beschäftigten vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer, Herrn H.A. und Herrn N.A., vor Arbeitsantritt bei der ÖGK anzumelden. Eine Meldung vor Arbeitsantritt ist gegenständlich unterblieben. Es war daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorliegen:
1 ASVG können dem Dienstgeber (§ 111 Abs. 1 leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.
Abs. 3 leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können dem Dienstgeber (Paragraph 111, Absatz eins, leg. cit.) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.
Absatz 3, leg. cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch entfallen. Die BF wendet sich gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der verhängten Höhe und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die ELDA-Meldung wegen einer Störung bei A1 nicht funktioniert habe. Es sei kein Schaden entstanden, weil die Dienstnehmer noch am 14.8.2020 nachgemeldet worden seien; insbesondere würden gegenständlich unbedeutende Folgen vorliegen. Im konkreten Fall wurden die Dienstnehmer Herr H.A. und Herr N.A. von Organen der BUAK (vgl. § 23a BUAG zur Ermächtigung der Bediensteten der BUAK zu Baustellenkontrollen) als Eisenbieger auf der Baustelle der BF arbeitend – sohin unmittelbar im Sinne des § 111a ASVG – betreten. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.Im konkreten Fall wurden die Dienstnehmer Herr H.A. und Herr N.A. von Organen der BUAK vergleiche Paragraph 23 a, BUAG zur Ermächtigung der Bediensteten der BUAK zu Baustellenkontrollen) als Eisenbieger auf der Baustelle der BF arbeitend – sohin unmittelbar im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG – betreten. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN). Dies gilt selbst im Falle eines erstmaligen Meldeverstoßes und zwar auch dann, wenn nur zwei Dienstnehmer betroffen sind (vgl. zu dieser Konstellation etwa VwGH vom 31.7.2014, Ro 2014/08/0008).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des – nunmehrigen – Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046, mit Hinweis auf den Beschluss vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN). Dies gilt selbst im Falle eines erstmaligen Meldeverstoßes und zwar auch dann, wenn nur zwei Dienstnehmer betroffen sind vergleiche zu dieser Konstellation etwa VwGH vom 31.7.2014, Ro 2014/08/0008). Gegenständlich hat die BF innerhalb der letzten zwölf Monate bereits einen Meldeverstoß begangen; von einem "erstmaligen Meldeverstoß" im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG kann daher keineswegs gesprochen werden, sodass eine Herabsetzung oder ein Entfallen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf EUR 300,00 schon aus diesem Grund nicht in Betracht käme. Ungeachtet dessen liegt im konkreten Fall aber auch keine verspätete Anmeldung "mit unbedeutenden Folgen" vor: Gegenständlich sind zwei Dienstnehmer betroffen und war die Meldung der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und sind die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nach der zitierten Rechtsprechung nicht als unbedeutend anzusehen. Dem Einwand, dass kein Schaden entstanden sei, weil die Dienstnehmer sofort nachgemeldet worden seien, ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG unstrittig erfüllt ist und damit auch ein Mehraufwand im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert ist. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) erübrigen (vgl. VwGH vom 13.5.2009, 2008/08/0249).Gegenständlich hat die BF innerhalb der letzten zwölf Monate bereits einen Meldeverstoß begangen; von einem "erstmaligen Meldeverstoß" im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann daher keineswegs gesprochen werden, sodass eine Herabsetzung oder ein Entfallen des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf EUR 300,00 schon aus diesem Grund nicht in Betracht käme. Ungeachtet dessen liegt im konkreten Fall aber auch keine verspätete Anmeldung "mit unbedeutenden Folgen" vor: Gegenständlich sind zwei Dienstnehmer betroffen und war die Meldung der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und sind die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nach der zitierten Rechtsprechung nicht als unbedeutend anzusehen. Dem Einwand, dass kein Schaden entstanden sei, weil die Dienstnehmer sofort nachgemeldet worden seien, ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG unstrittig erfüllt ist und damit auch ein Mehraufwand im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert ist. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) erübrigen vergleiche VwGH vom 13.5.2009, 2008/08/0249). An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 19.4.2021, Ra 2021/08/0046, mwN).An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 19.4.2021, Ra 2021/08/0046, mwN). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die BF auch keine die rechtzeitige Meldung der Dienstnehmer hindernden Umstände aufgezeigt hat, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG erscheinen lassen könnten:Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die BF auch keine die rechtzeitige Meldung der Dienstnehmer hindernden Umstände aufgezeigt hat, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG erscheinen lassen könnten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Dienstgeber darzulegen, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht er zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen an die Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) getroffen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1991, 91/08/0042). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Dienstgeber darzulegen, welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht er zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen an die Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK) getroffen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1991, 91/08/0042). Der BF ist zwar nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Beschwerde ausführt, dass im August 2020 "Hochbetrieb" geherrscht habe. Darüber hinaus brachte die BF vor, dass die Meldung der Dienstnehmer – welche am 14.8.2020 zu arbeiten begonnen hätten – am 13.8.2020 via ELDA vorgenommen hätte werden sollen. Die Anmeldung habe allerdings wegen einer Störung bei A1 nicht funktioniert und sei dieser Umstand erst am 14.8.2020 aufgefallen. Hierbei ist zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF – ihrem eigenen Vorbringen zufolge – offensichtlich selbst erkannte, dass eine Störung vorgelegen sei; es ist nämlich nicht anders zu erklären, dass sie in der Beschwerde in Aussicht stellt, hinkünftig "bei derartigen Störungen" ein E-Mail zu übermitteln, "um auch zu dokumentieren, dass tatsächlich ELDA angemeldet wurde" (vgl. Beschwerde S. 2). Dass sie sich – gerade in Anbetracht der behaupteten technischen Probleme ("Störungen bei A1"; "Defekt der Leitung bei A1") – vergewissert habe, dass die Anmeldung auch tatsächlich erstattet wurde, brachte die BF hingegen nicht vor, sodass ihr Vorbringen jegliche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung der Meldung nicht erkennen lässt. Hinzu tritt, dass die BF nicht vorgebracht hat, daran gehindert gewesen zu sein, die Meldung in anderer Form zu erstatten: Zwar sind Meldungen
1 ASVG grundsätzlich mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3) zu erstatten (vgl. § 41 Abs. 1 ASVG). Die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005; Nr. 145/2005 idgF) des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband der Sozialversicherungsträger) sehen aber – auf Grundlage der Bestimmung des § 41 Abs. 4 ASVG – gerade im Falle des Ausfalles eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung (etwa auch des Leitungsweges) für längere Zeit (wenn deshalb die Meldung nicht innerhalb der Meldefrist hätte erstattet werden kann) eine Meldung ausnahmsweise auch ohne Datenfernübertragung vor (vgl. § 4 RMDFÜ 2005 idgF). Die BF hätte die Anmeldung der Dienstnehmer
1a Z 1 ASVG somit auch telefonisch oder per Telefax vornehmen können (§ 41 Abs. 4 letzter Satz ASVG; vgl. dazu § 9 RMDFÜ 2005 idgF), zumal sie einen Totalausfall ihrer Telekommunikationsinfrastruktur (Telefon, Fax) im Verfahren nicht behauptet hat. Schließlich brachte die BF auch nicht vor, dass ihr die Anmeldung der beiden Dienstnehmer im Wege ihrer steuerlichen Vertretung nicht möglich gewesen wäre, zumal diese Alternative – gerade vor dem Hintergrund, dass es sich beim 13.8.2020 um einen Donnerstag gehandelt hat – keineswegs als undenkbar erscheint. Im Ergebnis war in der vorliegenden Konstellation ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 3 ASVG nicht zu erkennen.Hierbei ist zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF – ihrem eigenen Vorbringen zufolge – offensichtlich selbst erkannte, dass eine Störung vorgelegen sei; es ist nämlich nicht anders zu erklären, dass sie in der Beschwerde in Aussicht stellt, hinkünftig "bei derartigen Störungen" ein E-Mail zu übermitteln, "um auch zu dokumentieren, dass tatsächlich ELDA angemeldet wurde" vergleiche Beschwerde S. 2). Dass sie sich – gerade in Anbetracht der behaupteten technischen Probleme ("Störungen bei A1"; "Defekt der Leitung bei A1") – vergewissert habe, dass die Anmeldung auch tatsächlich erstattet wurde, brachte die BF hingegen nicht vor, sodass ihr Vorbringen jegliche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung der Meldung nicht erkennen lässt. Hinzu tritt, dass die BF nicht vorgebracht hat, daran gehindert gewesen zu sein, die Meldung in anderer Form zu erstatten: Zwar sind Meldungen
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG grundsätzlich mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erstatten vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, ASVG). Die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005; Nr. 145 aus 2005, idgF) des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband der Sozialversicherungsträger) sehen aber – auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, ASVG – gerade im Falle des Ausfalles eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung (etwa auch des Leitungsweges) für längere Zeit (wenn deshalb die Meldung nicht innerhalb der Meldefrist hätte erstattet werden kann) eine Meldung ausnahmsweise auch ohne Datenfernübertragung vor vergleiche Paragraph 4, RMDFÜ 2005 idgF). Die BF hätte die Anmeldung der Dienstnehmer
Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG somit auch telefonisch oder per Telefax vornehmen können (Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz ASVG; vergleiche dazu Paragraph 9, RMDFÜ 2005 idgF), zumal sie einen Totalausfall ihrer Telekommunikationsinfrastruktur (Telefon, Fax) im Verfahren nicht behauptet hat. Schließlich brachte die BF auch nicht vor, dass ihr die Anmeldung der beiden Dienstnehmer im Wege ihrer steuerlichen Vertretung nicht möglich gewesen wäre, zumal diese Alternative – gerade vor dem Hintergrund, dass es sich beim 13.8.2020 um einen Donnerstag gehandelt hat – keineswegs als undenkbar erscheint. Im Ergebnis war in der vorliegenden Konstellation ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG nicht zu erkennen.
2 ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung daher auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG beläuft sich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung daher auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 1.400,00 erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
GH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.