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{'item': 'L503 2245740-1'}

Obsah (13)§ 113Art 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 114§ 41§ 115§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlL503 2245740-1 SpruchL503 2245740-1/3E, L503 2245740-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 113

ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 21.04.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.02.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 21.04.2021, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.2.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 11.12.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs. 7 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG angeführt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.2.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: römisch 40 , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 11.12.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 4, 33, 35, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG angeführt. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass bei einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion, Streife " XXXX ", am 27.11.2020 festgestellt worden sei, dass der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz: "Herr M."), VSNR: XXXX , bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Dienstgeberin sei mit Schreiben der ÖGK vom 17.12.2020 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den vierten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle.Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass bei einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion, Streife " römisch 40 ", am 27.11.2020 festgestellt worden sei, dass der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr M."), VSNR: römisch 40 , bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Dienstgeberin sei mit Schreiben der ÖGK vom 17.12.2020 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den vierten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass Beweis durch den Strafantrag erhoben worden sei. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die genannte Person am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden sei. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Sie sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den vierten Meldeverstoß. Es sei ein Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die genannte Person am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden sei. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Sie sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftige Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den vierten Meldeverstoß. Es sei ein Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
  3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 1.3.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.2.2021 (zugestellt am 18.2.2021). Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, es sei beabsichtigt gewesen, dass Herr M. am Montag, den 30.11.2020, bei der BF zu arbeiten beginne. Am Freitag, den 27.11.2020, um 19:00 Uhr sei ihm der Pkw Skoda Fabia, pol. Kennzeichen XXXX , mit einem Kilometerstand von 208.137 ausgehändigt worden, damit er am Montag zur Arbeit fahren könne. Es wäre beabsichtigt gewesen, ihn am Wochenende im Zuge des ELDA-Systems anzumelden. Herr M. sei dann von der BF nach XXXX (dort wohne er) weitergefahren. Im Zuge der Ausfolgung des Autos seien sämtliche Dokumente fotokopiert worden, um ihn entsprechend anmelden zu können. Herr M. habe leider am selben Tag mit dem der BF gehörenden Pkw einen Autounfall verursacht, wobei dieser polizeilich aufgenommen worden sei. Er habe dann am nächsten Tag, den 28.11.2020, den Pkw zurückgebracht und mitgeteilt, dass er aufgrund des Unfalles nicht mehr arbeiten möchte, sodass er auch nicht angemeldet worden sei. Tatsache sei, dass Herr M. erst am 27.11.2020 um 19:00 Uhr den Pkw erhalten habe und am Montag zu arbeiten hätte beginnen sollen. Anlässlich des Verfahrens sei auch seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung in Person von Herrn XXXX eine Kontrolle durchgeführt und am 18.1.2021 das Fahrtenbuch bezüglich des Pkw XXXX ausgehändigt worden. Aus dem Fahrtenbuch gingen jedenfalls das Datum und der Kilometerstand der Übernahme hervor. Tatsache sei, dass im Zeitpunkt der Kontrolle am 27.11.2020 um 20:15 Uhr am Abend daher Herr M. nicht beschäftigt worden sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass dann, wenn einem am 27.11.2020, um ca. 19:00 Uhr, ein Pkw für Fahrten ab Montag zur Baustelle ausgehändigt werde (was auch durch unbedenkliche Unterlagen objektiviert sei), davon ausgegangen werde, dass dieser am selben Tag um 20:37 Uhr beschäftigt sei. Er wäre vielmehr erst ab Montag beschäftigt gewesen. Aufgrund des Unfalles, welcher auch objektiviert sei, habe er dann seinen Dienst nicht angetreten.
  4. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 1.3.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.2.2021 (zugestellt am 18.2.2021). Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, es sei beabsichtigt gewesen, dass Herr M. am Montag, den 30.11.2020, bei der BF zu arbeiten beginne. Am Freitag, den 27.11.2020, um 19:00 Uhr sei ihm der Pkw Skoda Fabia, pol. Kennzeichen römisch 40 , mit einem Kilometerstand von 208.137 ausgehändigt worden, damit er am Montag zur Arbeit fahren könne. Es wäre beabsichtigt gewesen, ihn am Wochenende im Zuge des ELDA-Systems anzumelden. Herr M. sei dann von der BF nach römisch 40 (dort wohne er) weitergefahren. Im Zuge der Ausfolgung des Autos seien sämtliche Dokumente fotokopiert worden, um ihn entsprechend anmelden zu können. Herr M. habe leider am selben Tag mit dem der BF gehörenden Pkw einen Autounfall verursacht, wobei dieser polizeilich aufgenommen worden sei. Er habe dann am nächsten Tag, den 28.11.2020, den Pkw zurückgebracht und mitgeteilt, dass er aufgrund des Unfalles nicht mehr arbeiten möchte, sodass er auch nicht angemeldet worden sei. Tatsache sei, dass Herr M. erst am 27.11.2020 um 19:00 Uhr den Pkw erhalten habe und am Montag zu arbeiten hätte beginnen sollen. Anlässlich des Verfahrens sei auch seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung in Person von Herrn römisch 40 eine Kontrolle durchgeführt und am 18.1.2021 das Fahrtenbuch bezüglich des Pkw römisch 40 ausgehändigt worden. Aus dem Fahrtenbuch gingen jedenfalls das Datum und der Kilometerstand der Übernahme hervor. Tatsache sei, dass im Zeitpunkt der Kontrolle am 27.11.2020 um 20:15 Uhr am Abend daher Herr M. nicht beschäftigt worden sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass dann, wenn einem am 27.11.2020, um ca. 19:00 Uhr, ein Pkw für Fahrten ab Montag zur Baustelle ausgehändigt werde (was auch durch unbedenkliche Unterlagen objektiviert sei), davon ausgegangen werde, dass dieser am selben Tag um 20:37 Uhr beschäftigt sei. Er wäre vielmehr erst ab Montag beschäftigt gewesen. Aufgrund des Unfalles, welcher auch objektiviert sei, habe er dann seinen Dienst nicht angetreten.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.4.2021 (zugestellt am 27.4.2021) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.4.2021 (zugestellt am 27.4.2021) wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass Herr M. vom Organ der Polizei-Verkehrsstreife " XXXX " auf der B 123 von Mauthausen kommend Fahrtrichtung St. Valentin beim Lenken des Pkw Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX , zugelassen auf die BF, angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden sei. Herr M. sei in verschmutzter Arbeitskleidung (Arbeitshose, Pullover und Stahlkappenschuhe) mit sehr dreckigen Händen angetroffen worden und habe angegeben, von einer Baustelle in XXXX zu kommen, dass er für die BF auf Baustellen in XXXX arbeite und er dieses Fahrzeug von der BF erhalten habe. Er habe sich mit einem rumänischen Personalausweis ausgewiesen und ein Gästeverzeichnisblatt von XXXX , datiert mit 27.11.2020, ausgebessert auf 29.11.2020, vorgezeigt und sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Hinsichtlich der BF handle es sich um den vierten Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten, wobei der Dienstnehmer Herr M. im Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei.Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass Herr M. vom Organ der Polizei-Verkehrsstreife " römisch 40 " auf der B 123 von Mauthausen kommend Fahrtrichtung St. Valentin beim Lenken des Pkw Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 , zugelassen auf die BF, angetroffen und einer Kontrolle unterzogen worden sei. Herr M. sei in verschmutzter Arbeitskleidung (Arbeitshose, Pullover und Stahlkappenschuhe) mit sehr dreckigen Händen angetroffen worden und habe angegeben, von einer Baustelle in römisch 40 zu kommen, dass er für die BF auf Baustellen in römisch 40 arbeite und er dieses Fahrzeug von der BF erhalten habe. Er habe sich mit einem rumänischen Personalausweis ausgewiesen und ein Gästeverzeichnisblatt von römisch 40 , datiert mit 27.11.2020, ausgebessert auf 29.11.2020, vorgezeigt und sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Hinsichtlich der BF handle es sich um den vierten Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten, wobei der Dienstnehmer Herr M. im Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass im Falle von Herrn M. persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sei. Auch sei Entgeltlichkeit der Tätigkeit anzunehmen. Die BF sei Dienstgeberin, weil das Unternehmen auf ihre Rechnung geführt werde. Gegenständlich sei für den 27.11.2020 keine Meldung zur Sozialversicherung von Herrn M. von der BF vorgelegen. Gegenständlich sei Herr M. von Polizeibeamten das Firmenauto der BF lenkend wahrgenommen worden, wobei er dabei in verschmutzter Arbeitskleidung mit dreckigen Händen gewesen sei, weil er für die BF arbeitend von einer Baustelle gekommen sei, womit eine unmittelbare Betretung des Herrn M. durch Organe der Polizeistreife " XXXX " im Sinne des § 111a Abs. 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorliege. Es handle sich um den vierten Meldeverstoß im Zuge einer Betretung eines im Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldeten Dienstnehmers. Somit könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung des nicht vor Arbeitsantritt gemeldeten Herrn M. nicht entfallen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründen würden nicht vorliegen. Zusammengefasst seien daher der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,00 für den betretenen Dienstnehmer M. sowie der Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,00, sohin insgesamt EUR 1.000,00 vorzuschreiben.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass im Falle von Herrn M. persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sei. Auch sei Entgeltlichkeit der Tätigkeit anzunehmen. Die BF sei Dienstgeberin, weil das Unternehmen auf ihre Rechnung geführt werde. Gegenständlich sei für den 27.11.2020 keine Meldung zur Sozialversicherung von Herrn M. von der BF vorgelegen. Gegenständlich sei Herr M. von Polizeibeamten das Firmenauto der BF lenkend wahrgenommen worden, wobei er dabei in verschmutzter Arbeitskleidung mit dreckigen Händen gewesen sei, weil er für die BF arbeitend von einer Baustelle gekommen sei, womit eine unmittelbare Betretung des Herrn M. durch Organe der Polizeistreife " römisch 40 " im Sinne des Paragraph 111 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliege. Es handle sich um den vierten Meldeverstoß im Zuge einer Betretung eines im Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldeten Dienstnehmers. Somit könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung des nicht vor Arbeitsantritt gemeldeten Herrn M. nicht entfallen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründen würden nicht vorliegen. Zusammengefasst seien daher der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,00 für den betretenen Dienstnehmer M. sowie der Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,00, sohin insgesamt EUR 1.000,00 vorzuschreiben.

  1. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.5.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. Am 25.8.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF, FN XXXX – mit dem in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweck "Eisenbieger" – hat ihren Sitz in XXXX .1.
  5. Die BF, FN römisch 40 – mit dem in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweck "Eisenbieger" – hat ihren Sitz in römisch 40 . 1.
  6. Am 27.11.2020 um 20:11 Uhr wurde Herr M. als Lenker des auf die BF zugelassenen Fahrzeuges Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX auf der B123 von Mauthausen kommend in Fahrtrichtung St. Valentin von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, FB 2.
  7. – Verkehrsstreife und Abstandmessung (Streife " XXXX ") aufgrund Hantierens mit dem Handy und unsicherer Fahrweise angehalten. Herr M. befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Heimweg von XXXX nach XXXX , wo er Unterkunft genommen hatte.1.
  8. Am 27.11.2020 um 20:11 Uhr wurde Herr M. als Lenker des auf die BF zugelassenen Fahrzeuges Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 auf der B123 von Mauthausen kommend in Fahrtrichtung St. Valentin von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, FB 2.
  9. – Verkehrsstreife und Abstandmessung (Streife " römisch 40 ") aufgrund Hantierens mit dem Handy und unsicherer Fahrweise angehalten. Herr M. befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Heimweg von römisch 40 nach römisch 40 , wo er Unterkunft genommen hatte. 1.
  10. Die Polizeibeamten stellten im Zuge der Kontrolle – weil Herr M. zwar ein Gästeverzeichnisblatt vorlegte, aber weder im ZMR noch im IZR aufschien – wegen des Verdachtes, es könnte sich bei ihm um einen "Schwarzarbeiter" handeln, Kontakt mit dem diensthabenden Journalbeamten der Finanzpolizei Wels her und teilten diesem mit, dass sie einen Bericht über die durchgeführte Kontrolle an die Finanzpolizei übermitteln werden. 1.
  11. Am 4.12.2020 wurde der Finanzpolizei der Bericht über die verkehrspolizeiliche Kontrolle vom 27.11.2020 übermittelt.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (ON 23/23 ff). Die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Herrn M. am 27.11.2020 geht aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, FB 2.
  13. – Verkehrsstreife und Abstandmessung, vom 4.12.2020 hervor. Darin ist neben dem Ort und der Zeit der Anhaltung auch der Grund für die Kontrolle dokumentiert (vgl. ON 23/18 ff). Der polizeiliche Bericht wurde bereits den Feststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegt (vgl. Beschwerdevorentscheidung S. 2 f) und wurde der auf Grundlage dieses Berichtes festgestellte Sachverhalt – soweit er auch für die gegenständliche Entscheidung relevant ist – von der BF nicht konkret bestritten. Die belangte Behörde ging selbst davon aus, dass Herr M. sich zum Zeitpunkt der verkehrspolizeilichen Kontrolle auf dem Heimweg befunden hat (vgl. Beschwerdevorentscheidung S. 4, 5). Dies steht im Einklang mit dessen Angaben laut Bericht, wonach er von der Arbeit aus XXXX gekommen sei (vgl. ON 23/18), und dem Beschwerdevorbringen, er sei nach XXXX – wo er wohne – weitergefahren (vgl. Beschwerde S. 2).Die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Herrn M. am 27.11.2020 geht aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, FB 2.
  14. – Verkehrsstreife und Abstandmessung, vom 4.12.2020 hervor. Darin ist neben dem Ort und der Zeit der Anhaltung auch der Grund für die Kontrolle dokumentiert vergleiche ON 23/18 ff). Der polizeiliche Bericht wurde bereits den Feststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegt vergleiche Beschwerdevorentscheidung S. 2 f) und wurde der auf Grundlage dieses Berichtes festgestellte Sachverhalt – soweit er auch für die gegenständliche Entscheidung relevant ist – von der BF nicht konkret bestritten. Die belangte Behörde ging selbst davon aus, dass Herr M. sich zum Zeitpunkt der verkehrspolizeilichen Kontrolle auf dem Heimweg befunden hat vergleiche Beschwerdevorentscheidung S. 4, 5). Dies steht im Einklang mit dessen Angaben laut Bericht, wonach er von der Arbeit aus römisch 40 gekommen sei vergleiche ON 23/18), und dem Beschwerdevorbringen, er sei nach römisch 40 – wo er wohne – weitergefahren vergleiche Beschwerde S. 2). Die Vorgangsweise der Beamten im Zuge der verkehrspolizeilichen Kontrolle wurde sowohl im polizeilichen Bericht (vgl. ON 23/18 f) als auch in der Strafanzeige der Finanzpolizei vom 14.12.2020 dargestellt (vgl. ON 23/5); daraus geht auch die am 4.12.2020 stattgefundene Übermittlung des Berichts über die verkehrspolizeiliche Kontrolle an die Finanzpolizei hervor.Die Vorgangsweise der Beamten im Zuge der verkehrspolizeilichen Kontrolle wurde sowohl im polizeilichen Bericht vergleiche ON 23/18 f) als auch in der Strafanzeige der Finanzpolizei vom 14.12.2020 dargestellt vergleiche ON 23/5); daraus geht auch die am 4.12.2020 stattgefundene Übermittlung des Berichts über die verkehrspolizeiliche Kontrolle an die Finanzpolizei hervor. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  16. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung: 3.2.
  2. § 111a ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 111 a, ASVG lautet auszugsweise: Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren § 111a.

(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […]Paragraph 111 a,
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […] 3.2.2. § 113 ASVG lautet:3.2.2. Paragraph 113, ASVG lautet: Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Beitragszuschlag

§ 113

ASVG in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben.

§ 113Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr 189/1995 id

F BGBl. I Nr. 79/2015, kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich

Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich

Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bereits nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 (in Kraft seit 1.1.2019) war – nach der damaligen Fassung – § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ausschließlich bei unmittelbarer Betretung durch Prüforgane zuschlagsfähig; bloße Verletzungen der Meldepflicht ohne Betretung unterlagen nicht dem Zuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 7, mit Hinweis auf Brodil, DRdA 2008, 383 [387]). Das ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015 sieht für die ehemals von § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG erfassten Fälle (welche schon bisher keine Betretung durch Prüforgane erforderten) – anstelle von Beitragszuschlägen – nunmehr Säumniszuschläge

§ 114ASVG vor.

Dass die insoweit geschaffene Neufassung des § 113 ASVG aber nunmehr in allen Fällen einer Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorsehen würde, ist nicht ersichtlich. So werden der ausdrücklichen Anordnung des § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG zufolge Säumniszuschläge u.a. vorgeschrieben, "wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder

§ 41Abs.

4 erstattet wurde […]". In Anbetracht dieser Gesetzeskonzeption ist unzweifelhaft zu verneinen, dass im Falle einer – nunmehr von § 114 ASVG erfassten und mit einem Säumniszuschlag sanktionierten – Meldepflichtverletzung (alternativ oder kumulativ) ein Beitragszuschlag

§ 113ASVG n

F – ohne Betretung und Ablauf einer siebentägigen Frist – vorgeschrieben werden könnte. In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6; vgl. dazu auch Blume in Sonntag, ASVG12, § 114, Rz 1) wird in diesem Sinne wie folgt ausgeführt (Hervorhebung durch das Gericht):Bereits nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (in Kraft seit 1.1.2019) war – nach der damaligen Fassung – Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausschließlich bei unmittelbarer Betretung durch Prüforgane zuschlagsfähig; bloße Verletzungen der Meldepflicht ohne Betretung unterlagen nicht dem Zuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG, Rz 7, mit Hinweis auf Brodil, DRdA 2008, 383 [387]). Das ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, sieht für die ehemals von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ASVG erfassten Fälle (welche schon bisher keine Betretung durch Prüforgane erforderten) – anstelle von Beitragszuschlägen – nunmehr Säumniszuschläge

Paragraph 114, ASVG vor. Dass die insoweit geschaffene Neufassung des Paragraph 113, ASVG aber nunmehr in allen Fällen einer Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorsehen würde, ist nicht ersichtlich. So werden der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zufolge Säumniszuschläge u.a. vorgeschrieben, "wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder

Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde […]". In Anbetracht dieser Gesetzeskonzeption ist unzweifelhaft zu verneinen, dass im Falle einer – nunmehr von Paragraph 114, ASVG erfassten und mit einem Säumniszuschlag sanktionierten – Meldepflichtverletzung (alternativ oder kumulativ) ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG nF – ohne Betretung und Ablauf einer siebentägigen Frist – vorgeschrieben werden könnte. In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 618 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6; vergleiche dazu auch Blume in Sonntag, ASVG12, Paragraph 114,, Rz 1) wird in diesem Sinne wie folgt ausgeführt (Hervorhebung durch das Gericht): "Alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; § 56 ASVG über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben. "Alle über Paragraph 111, ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen Paragraphen 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; Paragraph 56, ASVG über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben. Gegenüber der derzeitigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). Der vorgeschlagene § 113 ASVG entspricht den Regelungen des derzeitigen § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes (vgl. § 34 ASVG) sind Säumniszuschläge vorgesehen: […]"Gegenüber der derzeitigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). Der vorgeschlagene Paragraph 113, ASVG entspricht den Regelungen des derzeitigen Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes vergleiche Paragraph 34, ASVG) sind Säumniszuschläge vorgesehen: […]" Demnach war zweifellos davon auszugehen, dass ein Beitragszuschlag

§ 113ASVG n

F nur im Falle einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG vorgeschrieben werden kann.Demnach war zweifellos davon auszugehen, dass ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG nF nur im Falle einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG vorgeschrieben werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 8.5.2019, Ra 2019/08/0017, zum Verständnis der in § 113 Abs. 2 ASVG gebrauchten Wendung "nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a" ASVG wie folgt aus:Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 8.5.2019, Ra 2019/08/0017, zum Verständnis der in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gebrauchten Wendung "nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG wie folgt aus: "Aus dieser Regelung folgt nicht, dass § 113 Abs. 2 ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Die Wortfolge "nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a" in dieser Bestimmung enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs "unmittelbare Betretung" und hat mit der in § 111a ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. "Unmittelbare Betretung" bezieht sich auf die Wortfolge des § 111a ASVG "Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden", gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Dies erhellt nicht zuletzt dadurch, dass

§ 113Abs.

2 ASVG "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz ... abgegolten werden" sollen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung würde der Norm eine unsachliche Differenzierung unterstellen und ihrem Zweck, den Versicherungsträgern den durch den Verstoß gegen die Meldepflicht verursachten Mehraufwand zu ersetzen (VwGH 10.7.2013, 2013/08/0117), zuwiderlaufen. Auch in Ansehung der von der Revisionswerberin hervorgehobenen Kontrollbefugnisse der Gebietskrankenkassen ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass § 113 Abs. 2 ASVG für jede "Betretung" durch Prüforgane gilt, insbesondere durch solche der Versicherungsträger (vgl. § 111 Abs. 4 ASVG).""Aus dieser Regelung folgt nicht, dass Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Die Wortfolge "nach einer unmittelbaren Betretung iSd Paragraph 111 a, in dieser Bestimmung enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs "unmittelbare Betretung" und hat mit der in Paragraph 111 a, ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. "Unmittelbare Betretung" bezieht sich auf die Wortfolge des Paragraph 111 a, ASVG "Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden", gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Dies erhellt nicht zuletzt dadurch, dass

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz ... abgegolten werden" sollen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung würde der Norm eine unsachliche Differenzierung unterstellen und ihrem Zweck, den Versicherungsträgern den durch den Verstoß gegen die Meldepflicht verursachten Mehraufwand zu ersetzen (VwGH 10.7.2013, 2013/08/0117), zuwiderlaufen. Auch in Ansehung der von der Revisionswerberin hervorgehobenen Kontrollbefugnisse der Gebietskrankenkassen ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass Paragraph 113, Absatz 2, ASVG für jede "Betretung" durch Prüforgane gilt, insbesondere durch solche der Versicherungsträger vergleiche Paragraph 111, Absatz 4, ASVG)." Es war daher eingangs zu klären, ob gegenständlich – im Sinne der zitierten Judikatur – eine Betretung durch ein gesetzlich ermächtigtes "Prüforgan" erfolgt ist: Im konkreten Fall wurde Herr M. von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, FB 2.

  1. – Verkehrsstreife und Abstandmessung (Streife " XXXX ") aufgrund Hantierens mit dem Handy und unsicherer Fahrweise angehalten. Die Anhaltung des Herrn M. stellt sich somit als verkehrspolizeiliche Kontrolle in Vollziehung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 dar. Die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a leg. cit.) gehört zu den Aufgaben der Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei (vgl. § 97 Abs. 1 leg. cit.). Diese sind berechtigt, Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern (vgl. § 97 Abs. 5 leg. cit). Dass den Organen der Straßenaufsicht (Bundespolizei) insofern gesetzlich die Ermächtigung, als "Prüforgan" im Sinne des § 113 ASVG einzuschreiten, eingeräumt wurde, ist aus diesen Bestimmungen nicht abzuleiten; der Bundespolizei kommen auch nach den Bestimmungen des ASVG keine Kontrollbefugnisse zu (vgl. § 111 Abs. 4 ASVG; danach sind die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betretenen haben, zur Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet). Demgegenüber sah § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010 (außer Kraft seit 31.12.2020) umfassende Kontrollbefugnisse der Finanzpolizei vor. Gleichfalls lässt sich mit dem Zweck der (ausschließlich im Falle einer unmittelbaren Betretung zulässigen; siehe dazu unten) Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG – nämlich neben den Kosten für die gesonderte Bearbeitung auch die "Kosten […] für den Prüfeinsatz" abzugelten – nicht in Einklang bringen, dass hiervon auch (beliebige) verkehrspolizeiliche Kontrollen im Rahmen der Straßenaufsicht durch Organe der Bundespolizei, bei denen (zufällig) eine Person betroffen ist, deren Anmeldung zur Pflichtversicherung unterblieben ist, umfasst werden sollten, zumal ein innerer Zusammenhang zwischen dem Meldeverstoß und einer solchen verkehrspolizeilichen Kontrolle nicht unmittelbar einsichtig ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass etwa das Organ der Straßenaufsicht aus eigenem den Kontakt mit der Finanzpolizei herstellt und dort – wie im konkreten Fall – die Übermittlung des polizeilichen Berichts in Aussicht stellt, wird doch gerade anhand dieses Vorganges deutlich, dass es sich hierbei eben nicht um einen "Prüfeinsatz" eines "gesetzlich ermächtigten Prüforgans", sondern vielmehr um eine Amtshandlung eines davon verschiedenen Organs gehandelt hat, welches dem zuständigen "Prüforgan" von seinen amtlichen Wahrnehmungen berichtet.Im konkreten Fall wurde Herr M. von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Oberösterreichische Landesverkehrsabteilung, FB 2.
  2. – Verkehrsstreife und Abstandmessung (Streife " römisch 40 ") aufgrund Hantierens mit dem Handy und unsicherer Fahrweise angehalten. Die Anhaltung des Herrn M. stellt sich somit als verkehrspolizeiliche Kontrolle in Vollziehung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 dar. Die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, leg. cit.) gehört zu den Aufgaben der Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei vergleiche Paragraph 97, Absatz eins, leg. cit.). Diese sind berechtigt, Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern vergleiche Paragraph 97, Absatz 5, leg. cit). Dass den Organen der Straßenaufsicht (Bundespolizei) insofern gesetzlich die Ermächtigung, als "Prüforgan" im Sinne des Paragraph 113, ASVG einzuschreiten, eingeräumt wurde, ist aus diesen Bestimmungen nicht abzuleiten; der Bundespolizei kommen auch nach den Bestimmungen des ASVG keine Kontrollbefugnisse zu vergleiche Paragraph 111, Absatz 4, ASVG; danach sind die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betretenen haben, zur Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet). Demgegenüber sah Paragraph 12, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010 (außer Kraft seit 31.12.2020) umfassende Kontrollbefugnisse der Finanzpolizei vor. Gleichfalls lässt sich mit dem Zweck der (ausschließlich im Falle einer unmittelbaren Betretung zulässigen; siehe dazu unten) Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG – nämlich neben den Kosten für die gesonderte Bearbeitung auch die "Kosten […] für den Prüfeinsatz" abzugelten – nicht in Einklang bringen, dass hiervon auch (beliebige) verkehrspolizeiliche Kontrollen im Rahmen der Straßenaufsicht durch Organe der Bundespolizei, bei denen (zufällig) eine Person betroffen ist, deren Anmeldung zur Pflichtversicherung unterblieben ist, umfasst werden sollten, zumal ein innerer Zusammenhang zwischen dem Meldeverstoß und einer solchen verkehrspolizeilichen Kontrolle nicht unmittelbar einsichtig ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass etwa das Organ der Straßenaufsicht aus eigenem den Kontakt mit der Finanzpolizei herstellt und dort – wie im konkreten Fall – die Übermittlung des polizeilichen Berichts in Aussicht stellt, wird doch gerade anhand dieses Vorganges deutlich, dass es sich hierbei eben nicht um einen "Prüfeinsatz" eines "gesetzlich ermächtigten Prüforgans", sondern vielmehr um eine Amtshandlung eines davon verschiedenen Organs gehandelt hat, welches dem zuständigen "Prüforgan" von seinen amtlichen Wahrnehmungen berichtet. An dieser Stelle wird nicht verkannt, dass der Beitragszuschlag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung darstellt (vgl. VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228) und als eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046). In diesem Sinne wurde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 ausgeführt, dass der Beitragszuschlag "als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen", Platz greifen solle (vgl. ErläutRV 77 BlgNR 23.GP 5). Der dargestellte Zweck der Vorschreibung eines Beitragszuschlages, nämlich die Kosten (auch) für den Prüfeinsatz abzugelten, wäre im Falle einer Betretung durch Organe der Bundespolizei aber schon deshalb denkmöglich nicht zu realisieren, weil die nach § 113 ASVG vorgeschriebenen Beitragszuschläge

§ 115Abs.

2 ASVG auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen sind. Bereits nach dem Verständnis der – insoweit wortgleichen – Bestimmung des § 113 Abs. 6 ASVG vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 war davon auszugehen, dass diese Aufteilung jener der Verzugszinsen (§ 59 Abs. 4 ASVG) entspricht (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 18). Demnach sind unter "sonstige Stellen" jene Stellen zu verstehen, "für welche die Krankenversicherungsträger Umlagen bzw. Beiträge einzuheben haben (Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag usw.)" (vgl. ErläutRV 774 BlgNR

  1. GP 27; siehe auch Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 59 ASVG, Rz 40). Zu den genannten Stellen zählen das Bundesministerium für Inneres und seine nachgeordneten Dienststellen nicht. Die Anwendung des § 113 ASVG in Fällen wie dem vorliegenden erscheint daher nicht als sachgerecht. Ferner ist zu bedenken, dass ein – wie hier – zweckverfehlter Teilbetrag für den Prüfeinsatz nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 ASVG herabgesetzt werden ("bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen") oder entfallen ("in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") könnte, sodass in der gegenständlichen Konstellation nicht ohne weiteres – etwa aufgrund der dargelegten Überlegungen – von diesem Teilbetrag abgesehen werden könnte. Hinzu tritt, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 die Möglichkeit der Vorschreibung von Säumniszuschlägen geschaffen wurde (siehe dazu die Ausführungen oben), wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht fristgerecht erstattet wurde, ohne dass diese – anders als der von der belangten Behörde herangezogene § 113 ASVG – eine Betretung durch Prüforgane erfordern würde (vgl. § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG). Eingedenk der dargelegten Überlegungen kommt somit in der vorliegenden Konstellation einer Betretung durch von Prüforganen verschiedene Organen (etwa jenen der Bundespolizei) allenfalls (bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen) die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Betracht; auch dieser verfolgt erkennbar den Zweck, den im Falle eines Meldeverstoßes erhöhten Verwaltungsaufwand abzugelten (vgl. etwa die Ausführungen zur Staffelung des Säumniszuschlages; ErläutRV 618 BlgNR
  2. GP 6).An dieser Stelle wird nicht verkannt, dass der Beitragszuschlag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung darstellt vergleiche VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228) und als eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist vergleiche VwGH vom 29.4.2021, Ra 2021/08/0046). In diesem Sinne wurde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 ausgeführt, dass der Beitragszuschlag "als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen", Platz greifen solle vergleiche ErläutRV 77 BlgNR 23.Gesetzgebungsperiode 5). Der dargestellte Zweck der Vorschreibung eines Beitragszuschlages, nämlich die Kosten (auch) für den Prüfeinsatz abzugelten, wäre im Falle einer Betretung durch Organe der Bundespolizei aber schon deshalb denkmöglich nicht zu realisieren, weil die nach Paragraph 113, ASVG vorgeschriebenen Beitragszuschläge

Paragraph 115, Absatz 2, ASVG auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen sind. Bereits nach dem Verständnis der – insoweit wortgleichen – Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 6, ASVG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, war davon auszugehen, dass diese Aufteilung jener der Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz 4, ASVG) entspricht vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG, Rz 18). Demnach sind unter "sonstige Stellen" jene Stellen zu verstehen, "für welche die Krankenversicherungsträger Umlagen bzw. Beiträge einzuheben haben (Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag usw.)" vergleiche ErläutRV 774 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 27; siehe auch Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 59, ASVG, Rz 40). Zu den genannten Stellen zählen das Bundesministerium für Inneres und seine nachgeordneten Dienststellen nicht. Die Anwendung des Paragraph 113, ASVG in Fällen wie dem vorliegenden erscheint daher nicht als sachgerecht. Ferner ist zu bedenken, dass ein – wie hier – zweckverfehlter Teilbetrag für den Prüfeinsatz nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG herabgesetzt werden ("bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen") oder entfallen ("in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") könnte, sodass in der gegenständlichen Konstellation nicht ohne weiteres – etwa aufgrund der dargelegten Überlegungen – von diesem Teilbetrag abgesehen werden könnte. Hinzu tritt, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, die Möglichkeit der Vorschreibung von Säumniszuschlägen geschaffen wurde (siehe dazu die Ausführungen oben), wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht fristgerecht erstattet wurde, ohne dass diese – anders als der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 113, ASVG – eine Betretung durch Prüforgane erfordern würde vergleiche Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Eingedenk der dargelegten Überlegungen kommt somit in der vorliegenden Konstellation einer Betretung durch von Prüforganen verschiedene Organen (etwa jenen der Bundespolizei) allenfalls (bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen) die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Betracht; auch dieser verfolgt erkennbar den Zweck, den im Falle eines Meldeverstoßes erhöhten Verwaltungsaufwand abzugelten vergleiche etwa die Ausführungen zur Staffelung des Säumniszuschlages; ErläutRV 618 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 6). Gegenständlich kann daher in Ansehung der stattgefundenen verkehrspolizeilichen Kontrolle im Ergebnis nicht von einer Betretung durch ein gesetzlich ermächtigtes Prüforgan im Sinne des § 113 ASVG gesprochen werden, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben war.Gegenständlich kann daher in Ansehung der stattgefundenen verkehrspolizeilichen Kontrolle im Ergebnis nicht von einer Betretung durch ein gesetzlich ermächtigtes Prüforgan im Sinne des Paragraph 113, ASVG gesprochen werden, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben war. Ungeachtet dessen erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch aus folgendem Grund als rechtswidrig und war daher ersatzlos aufzuheben: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, zur "Betretung" im Sinne des § 111a ASVG wie folgt aus:Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, zur "Betretung" im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG wie folgt aus: "Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines „Ertappens auf frischen Tat“ nichts zu tun." Die belangte Behörde geht in der Beschwerdevorentscheidung (S. 7) davon aus, dass Herr M. – das Firmenauto der BF lenkend – von den Polizeibeamten wahrgenommen worden sei, wobei er dabei in verschmutzter Arbeitskleidung mit dreckigen Händen gewesen sei, weil er für die BF arbeitend von einer Baustelle gekommen sei, womit eine unmittelbare Betretung des Herrn M. durch Organe der Polizeistreife " XXXX " im Sinne des § 111a Abs. 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorliege.Die belangte Behörde geht in der Beschwerdevorentscheidung (S. 7) davon aus, dass Herr M. – das Firmenauto der BF lenkend – von den Polizeibeamten wahrgenommen worden sei, wobei er dabei in verschmutzter Arbeitskleidung mit dreckigen Händen gewesen sei, weil er für die BF arbeitend von einer Baustelle gekommen sei, womit eine unmittelbare Betretung des Herrn M. durch Organe der Polizeistreife " römisch 40 " im Sinne des Paragraph 111 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliege. Dass Herr M. – wie von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert – "während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen" angetroffen worden sei, war im gegenständlichen Fall aber nicht zu erkennen: Die belangte Behörde führte zwar aus, dass Herr M. als Eisenbieger für die BF gearbeitet habe (vgl. Beschwerdevorentscheidung S. 5), wenn sie allerdings darüber hinaus davon ausgeht, dass "das Lenken des Firmenautos" ebenso zur Arbeitspflicht von Herrn M. gehört habe, weil ihm dieses von der BF für die Fahrten zwischen seiner Wohnstätte und dem Arbeitsort zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. Beschwerdevorentscheidung S. 5), findet dies keinerlei Deckung in den vorliegenden Beweisergebnissen. Die insoweit getroffenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (S. 5), dass "selbst die Bf" angegeben habe, dass Herr M. "mit dem Firmenauto zur Baustelle zu fahren hat und klarerweise von der Baustelle damit auch nach Hause zurück[fährt]", erweisen sich – soweit dadurch eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Herrn M. durch die BF hervorgestellt werden sollte – als aktenwidrig, brachte die BF selbst doch lediglich vor, dass Herrn M. das Fahrzeug ausgehändigt worden sei, "damit er am Montag zur Arbeit fahren kann" (vgl. Beschwerde S. 2). Auch Herr M. gab im Zuge der Verkehrskontrolle in diesem Sinne bloß an, er habe "von der Firma das Fahrzeug erhalten und dürfe dies für sich nutzen" (vgl. ON 23/18). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrten zwischen seiner Wohnstätte und dem Arbeitsort als Dienstzeit zu betrachten wären (oder das Lenken des Firmenfahrzeuges gar als Erbringung der vereinbarten Dienstleistung anzusehen wäre) liegen damit gegenständlich nicht vor.Die belangte Behörde führte zwar aus, dass Herr M. als Eisenbieger für die BF gearbeitet habe vergleiche Beschwerdevorentscheidung S. 5), wenn sie allerdings darüber hinaus davon ausgeht, dass "das Lenken des Firmenautos" ebenso zur Arbeitspflicht von Herrn M. gehört habe, weil ihm dieses von der BF für die Fahrten zwischen seiner Wohnstätte und dem Arbeitsort zur Verfügung gestellt worden sei vergleiche Beschwerdevorentscheidung S. 5), findet dies keinerlei Deckung in den vorliegenden Beweisergebnissen. Die insoweit getroffenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (S. 5), dass "selbst die Bf" angegeben habe, dass Herr M. "mit dem Firmenauto zur Baustelle zu fahren hat und klarerweise von der Baustelle damit auch nach Hause zurück[fährt]", erweisen sich – soweit dadurch eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Herrn M. durch die BF hervorgestellt werden sollte – als aktenwidrig, brachte die BF selbst doch lediglich vor, dass Herrn M. das Fahrzeug ausgehändigt worden sei, "damit er am Montag zur Arbeit fahren kann" vergleiche Beschwerde S. 2). Auch Herr M. gab im Zuge der Verkehrskontrolle in diesem Sinne bloß an, er habe "von der Firma das Fahrzeug erhalten und dürfe dies für sich nutzen" vergleiche ON 23/18). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrten zwischen seiner Wohnstätte und dem Arbeitsort als Dienstzeit zu betrachten wären (oder das Lenken des Firmenfahrzeuges gar als Erbringung der vereinbarten Dienstleistung anzusehen wäre) liegen damit gegenständlich nicht vor. In Anbetracht des Umstandes, dass Herr M. am 27.11.2020 um 20:11 Uhr in einem Pkw fahrend auf dem Heimweg von XXXX nach XXXX – sohin ohne Zweifel weder während der Arbeitszeit noch während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen – angetroffen wurde, war das Vorliegen einer Betretung im gesetzlichen Sinn jedenfalls zu verneinen.In Anbetracht des Umstandes, dass Herr M. am 27.11.2020 um 20:11 Uhr in einem Pkw fahrend auf dem Heimweg von römisch 40 nach römisch 40 – sohin ohne Zweifel weder während der Arbeitszeit noch während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen – angetroffen wurde, war das Vorliegen einer Betretung im gesetzlichen Sinn jedenfalls zu verneinen. Mangels unmittelbarer Betretung im Sinne des § 111a ASVG ist der Tatbestand des § 113 ASVG daher nicht erfüllt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht vorliegen.Mangels unmittelbarer Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG ist der Tatbestand des Paragraph 113, ASVG daher nicht erfüllt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht vorliegen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113ASVG n

F beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt. Zur Frage der Betretung im Sinne des § 111a ASVG liegt bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG nF beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt. Zur Frage der Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG liegt bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2245740.1.00

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