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{'item': 'W136 2250700-1'}

Obsah (7)§ 43§ 43a§ 44§ 160§ 118Art. 6Art. 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW136 2250700-1 SpruchW136 2250700-1/2E, W136 2250700-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

Dienststellenleiters habe, und habe dadurch gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1, 44 BDG iVm der PUV und der schriftlichen Weisung

Dienststellenleiters vom 06.11.2020 verstoßen;2) er [Der BF] habe am 26.01.2021 gegen 15:00 Uhr im Dienst im Büro als Oberbekleidung zur Uniform ein kurzes blaues T-Shirt (Unterleibchen) und zum wiederholten Mal keine Socken zu - augenscheinlich privat angekauften - halboffenen Schuhen getragen; dabei habe er gegenüber dem ihn beanstandenden 1. Stv d Kdt (Cl römisch 40 ) wahrheitswidrig angegeben, dass er dazu eine Erlaubnis

Dienststellenleiters habe, und habe dadurch gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, 44, BDG in Verbindung mit der PUV und der schriftlichen Weisung

Dienststellenleiters vom 06.11.2020 verstoßen; Die übrigen Spruchpunkte

angefochtenen Einleitungsbeschlusses werden bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Gruppeninspektor (Grlnsp) bei der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD), wo er im Stadtpolizeikommando XXXX (im Folgenden: SPK) als eingeteilter Beamter der Verkehrsinspektion XXXX (im Folgenden: VI) seinen Dienst versieht.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Gruppeninspektor (Grlnsp) bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: LPD), wo er im Stadtpolizeikommando römisch 40 (im Folgenden: SPK) als eingeteilter Beamter der Verkehrsinspektion römisch 40 (im Folgenden: römisch sechs) seinen Dienst versieht.
  3. Am 12.01.2021 wurde der BF gemäß § 109 Abs. 2 BDG belehrt und ermahnt. Dies wurde mit folgenden Vorfällen begründet:
  4. Am 12.01.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG belehrt und ermahnt. Dies wurde mit folgenden Vorfällen begründet:
  5. Der BF habe am 06.02.2020 ein Dienstfahrzeug für nicht dienstliche Zwecke verwendet, indem er nach Erledigung einer dienstlichen Fahrt (Konsultierung

arbeitsmedizinischen Dienstes) mit dem Dienstfahrzeug, Kennzeichen XXXX , seine Wohnadresse in XXXX angefahren sei und dort seine Lebensgefährtin zugestiegen sei, um diese zum Hauptbahnhof XXXX zu verbringen. Im Zuge dieser Fahrt sei er mit dem Dienstfahrzeug in der XXXX in XXXX in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt worden. Dabei sei ein anderer Fahrzeuglenker auf das Dienstfahrzeug aufgefahren. Verschulden könne ihm dazu nicht angelastet werden. Der Verkehrsunfall sei von einer Mitarbeiterin der VI aufgenommen und alle Vorschriften über „Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen" beachtet worden. Er sei

halb zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, welche von ihm am 02.04.2020 und eine Ergänzung dazu am 20.04.2020 unter GZ PAD/20/00606016/AA, vorgelegt worden sei. Da seine Stellungnahmen aufgrund der Fakten (Zeit/Weg/zurückgelegte Kilometer) derart unglaubhaft gewesen seien, sei mit ihm am 05.05.2020, im Beisein von BezInsp XXXX (im Folgenden: BI W) als neutrale Person, ein neuerliches Gespräch geführt worden, bei dem er auf den Inhalt seiner Stellungnahmen beharrt habe. Dem BF sei

halb eine „Nachdenkphase" eingeräumt worden. Am 05.06.2020, ca. in der Zeit von 19:40 bis 20:20 Uhr, sei mit dem BF ein neuerliches Gespräch geführt worden, in dem er den Ablauf der Fahrt mit dem Dienstfahrzeug am 06.02.2020 wie eingangs geschildert bestätigt und zugegeben habe, dass der Inhalt seiner vorangegangenen Stellungnahmen nicht der Wahrheit entspreche. 1. Der BF habe am 06.02.2020 ein Dienstfahrzeug für nicht dienstliche Zwecke verwendet, indem er nach Erledigung einer dienstlichen Fahrt (Konsultierung

arbeitsmedizinischen Dienstes) mit dem Dienstfahrzeug, Kennzeichen römisch 40 , seine Wohnadresse in römisch 40 angefahren sei und dort seine Lebensgefährtin zugestiegen sei, um diese zum Hauptbahnhof römisch 40 zu verbringen. Im Zuge dieser Fahrt sei er mit dem Dienstfahrzeug in der römisch 40 in römisch 40 in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt worden. Dabei sei ein anderer Fahrzeuglenker auf das Dienstfahrzeug aufgefahren. Verschulden könne ihm dazu nicht angelastet werden. Der Verkehrsunfall sei von einer Mitarbeiterin der römisch sechs aufgenommen und alle Vorschriften über „Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen" beachtet worden. Er sei

halb zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, welche von ihm am 02.04.2020 und eine Ergänzung dazu am 20.04.2020 unter GZ PAD/20/00606016/AA, vorgelegt worden sei. Da seine Stellungnahmen aufgrund der Fakten (Zeit/Weg/zurückgelegte Kilometer) derart unglaubhaft gewesen seien, sei mit ihm am 05.05.2020, im Beisein von BezInsp römisch 40 (im Folgenden: BI W) als neutrale Person, ein neuerliches Gespräch geführt worden, bei dem er auf den Inhalt seiner Stellungnahmen beharrt habe. Dem BF sei

halb eine „Nachdenkphase" eingeräumt worden. Am 05.06.2020, ca. in der Zeit von 19:40 bis 20:20 Uhr, sei mit dem BF ein neuerliches Gespräch geführt worden, in dem er den Ablauf der Fahrt mit dem Dienstfahrzeug am 06.02.2020 wie eingangs geschildert bestätigt und zugegeben habe, dass der Inhalt seiner vorangegangenen Stellungnahmen nicht der Wahrheit entspreche. 2. Ein weiterer Vorfall habe sich am 25.03.2020 ereignet, als der BF mit Rl XXXX (im Folgenden: RI H) zum Streifendienst eingeteilt worden sei. Im Zuge

sen sei RI H vom Leiter der PA zu einem Mitarbeitergespräch gerufen worden, im Anschluss hätten sie ihre Streifentätigkeit fortgesetzt. Beim Einrücken in die Dienststelle hätte sich der BF gegenüber Rl H folgendermaßen geäußert: „Lass dir das nicht gefallen - mache ich es so wie ich - gehe in Krankenstand und auf Kur". Diese Aussage hätte der BF im Erdgeschoss

SPK Gebäudes bei offenen Bürotüren und in derartiger Lautstärke von sich gegeben, dass diese eindeutig von einem/einer Mitarbeiter(

  1. in)wahrgenommen habe werde können. Die Aussage sei dem CI XXXX (im Folgenden: CI S) mündlich zur Kenntnis gebracht worden. Der/die Mitarbeiter(
  2. in)wolle aus verständlichen Gründen nicht genannt werden. In seinen Stellungnahmen vom 02.04.2020 und 20.04.2020 habe der BF in Abrede gestellt, diese Aussagen getätigt zu haben. Auch beim Gespräch am 05.06.2020 habe der BF wiederholt, dass er diese Aussage nicht von sich gegeben hätte.2. Ein weiterer Vorfall habe sich am 25.03.2020 ereignet, als der BF mit Rl römisch 40 (im Folgenden: RI H) zum Streifendienst eingeteilt worden sei. Im Zuge

sen sei RI H vom Leiter der PA zu einem Mitarbeitergespräch gerufen worden, im Anschluss hätten sie ihre Streifentätigkeit fortgesetzt. Beim Einrücken in die Dienststelle hätte sich der BF gegenüber Rl H folgendermaßen geäußert: „Lass dir das nicht gefallen - mache ich es so wie ich - gehe in Krankenstand und auf Kur". Diese Aussage hätte der BF im Erdgeschoss

SPK Gebäudes bei offenen Bürotüren und in derartiger Lautstärke von sich gegeben, dass diese eindeutig von einem/einer Mitarbeiter(

  1. in)wahrgenommen habe werde können. Die Aussage sei dem CI römisch 40 (im Folgenden: CI S) mündlich zur Kenntnis gebracht worden. Der/die Mitarbeiter(
  2. in)wolle aus verständlichen Gründen nicht genannt werden. In seinen Stellungnahmen vom 02.04.2020 und 20.04.2020 habe der BF in Abrede gestellt, diese Aussagen getätigt zu haben. Auch beim Gespräch am 05.06.2020 habe der BF wiederholt, dass er diese Aussage nicht von sich gegeben hätte. 3. Am 02.04.2020 habe der BF die schriftliche Stellungnahme zu den Punkten 1. und 2. bei CI S abgegeben und sich mit „da, lese dir das durch", geäußert. CI S sei mit Dienstführungstätigkeiten beschäftigt gewesen und hätte das Schriftstück entgegengenommen und zur Seite gelegt. Der BF habe auf einem Stuhl Platz genommen und gesagt „ich hoffe, dass du dich nicht selbst aufzwirbelst und dass das bei der Rochade nicht retour kommt" (vermutlich sei die Besetzung

Pl Kdt. der VI gemeint gewesen). Anschließend habe er ihm noch die Frage gestellt; „Ist es wegen der Kuren in den letzten zwei Jahren". Eine schriftliche Stellungnahme

BF dazu sei nicht verlangt worden, da dieser beim Gespräch am 05.05.2020 im Beisein von BI W die Aussage bezüglich der Kuren zugegeben habe, alles andere zu diesem Vorfall aber in Abrede stelle.

  1. Am 02.04.2020 habe der BF die schriftliche Stellungnahme zu den Punkten
  2. und
  3. bei CI S abgegeben und sich mit „da, lese dir das durch", geäußert. CI S sei mit Dienstführungstätigkeiten beschäftigt gewesen und hätte das Schriftstück entgegengenommen und zur Seite gelegt. Der BF habe auf einem Stuhl Platz genommen und gesagt „ich hoffe, dass du dich nicht selbst aufzwirbelst und dass das bei der Rochade nicht retour kommt" (vermutlich sei die Besetzung

Pl Kdt. der römisch sechs gemeint gewesen). Anschließend habe er ihm noch die Frage gestellt; „Ist es wegen der Kuren in den letzten zwei Jahren". Eine schriftliche Stellungnahme

BF dazu sei nicht verlangt worden, da dieser beim Gespräch am 05.05.2020 im Beisein von BI W die Aussage bezüglich der Kuren zugegeben habe, alles andere zu diesem Vorfall aber in Abrede stelle. Der BF habe durch dieses Fehlverhalten einerseits in der Dienstzeit eine private Fahrt mit einem Dienstfahrzeug durchgeführt, was einen Widerspruch zu § 43 Abs. 1 BDG iVm mit § 44 Abs. 1 BDG (Weisung bezüglich Dienstplan) und § 48 BDG (Einhaltung der Dienststunden) und Missachtung der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien, Erlass

BMI-RS1200/020-1/2/2014, darstelle.Der BF habe durch dieses Fehlverhalten einerseits in der Dienstzeit eine private Fahrt mit einem Dienstfahrzeug durchgeführt, was einen Widerspruch zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit Paragraph 44, Absatz eins, BDG (Weisung bezüglich Dienstplan) und Paragraph 48, BDG (Einhaltung der Dienststunden) und Missachtung der Dienstkraftfahrzeugrichtlinien, Erlass

BMI-RS1200/020-1/2/2014, darstelle. Zu Pkt. 2. und 3.) sei auszuführen, dass die beschriebenen Aussagen einerseits auf keinen Fall für einen geordneten, reibungslosen und kameradschaftlichen Dienstbetrieb im Sinne

§ 43Abs.

2 BDG beitragen würden und der BF andererseits gegenüber einem Dienstvorgesetztem unter jeglicher gebotenen Zurückhaltung versucht habe, diesen, wie von ihm aufgefasst, unter psychischen Druck zu setzen, was als Fehlverhalten im Sinne

§ 43aBDG zu werten sei.Zu Pkt.

2. und 3.) sei auszuführen, dass die beschriebenen Aussagen einerseits auf keinen Fall für einen geordneten, reibungslosen und kameradschaftlichen Dienstbetrieb im Sinne

Paragraph 43, Absatz 2, BDG beitragen würden und der BF andererseits gegenüber einem Dienstvorgesetztem unter jeglicher gebotenen Zurückhaltung versucht habe, diesen, wie von ihm aufgefasst, unter psychischen Druck zu setzen, was als Fehlverhalten im Sinne

Paragraph 43 a, BDG zu werten sei. 3. Am 12.03.2021 erstattete der BF nach Aufforderung durch den Inspektionskommandanten ChefInsp XXXX (in der Folge: Inspektionskommandant oder CI N) eine Stellungnahme zu einem Vorfall am 09.03.2021 im Ruheraum

VUK und zum Verdacht

Tragens von unpassendem Schuhwerk zur Dienstunform (später Anschuldigungspunkte 1.) eine Stellungnahme. In dieser räume er sein Fehlverhalten betreffend das Liegen im Ruheraum am 09.03.2021 ein, verwies jedoch auf seinen schlechten Gesundheitszustand und das Ausführen von ärztlich indizierten Schmerztherapien, wobei Streck- und Dehnübungen durchzuführen wären. Hinsichtlich

Schuhwerks führte er an, dass er ein dunkelblaues vorne geschlossenes Schuhpaar getragen hätte.

Weiteren gab er an, dass er eine polizeiärztliche Untersuchung betreffend seinen Gesundheitszustand befürworte. (Beilage 2)3. Am 12.03.2021 erstattete der BF nach Aufforderung durch den Inspektionskommandanten ChefInsp römisch 40 (in der Folge: Inspektionskommandant oder CI N) eine Stellungnahme zu einem Vorfall am 09.03.2021 im Ruheraum

VUK und zum Verdacht

Tragens von unpassendem Schuhwerk zur Dienstunform (später Anschuldigungspunkte 1.) eine Stellungnahme. In dieser räume er sein Fehlverhalten betreffend das Liegen im Ruheraum am 09.03.2021 ein, verwies jedoch auf seinen schlechten Gesundheitszustand und das Ausführen von ärztlich indizierten Schmerztherapien, wobei Streck- und Dehnübungen durchzuführen wären. Hinsichtlich

Schuhwerks führte er an, dass er ein dunkelblaues vorne geschlossenes Schuhpaar getragen hätte.

Weiteren gab er an, dass er eine polizeiärztliche Untersuchung betreffend seinen Gesundheitszustand befürworte. (Beilage 2) 4. Daraufhin wurde am 14.03.2021 ein Antrag auf polizeiärztliche Untersuchung

BF an die LPD gestellt (Beilage 3) und in der Folge mit Schreiben der LPD vom 26.05.2021 der Dienststelle mitgeteilt, dass am 17.05.2021 eine polizeiärztliche Untersuchung stattgefunden hätte und der BF über die uneingeschränkte Exekutivdienstfähigkeit verfüge. (Beilage 4). 5. Am 20.06.2021 wurde von Inspektionskommandanten N gegenüber dem BF folgende schriftliche Weisung erlassen: „Am 20.06.2021, um ca. 15.00 Uhr (festgestellt durch Cl XXXX ) und in Folge um 15.10 Uhr (festgestellt durch den Unterfertiger) wurde zum wiederholten Male wahrgenommen, dass Sie die mündlichen Anweisungen

Dienststellenkommandanten und die täglich mittels Tageseinteilung gemachten Anordnungen (Weisungen) nicht einhalten. Trotz dieser unmissverständlichen Weisungen halten Sie die PUV nicht ein, indem Sie im Dienst in Uniform keine Socken zu den Schuhen tragen.

Weiteren ergeht die Weisung keine Unterleibchen und/oder sonstige T-Shirts als Oberbekleidung zu Tragen - ausgenommen gem. den Bestimmungen zur PUV beim Tragen der Schutzweste. Die Weisung wurde bereits am 28.01.2021 an Sie (und alle weiteren MA) mittels E-Mail erteilt.„Am 20.06.2021, um ca. 15.00 Uhr (festgestellt durch Cl römisch 40 ) und in Folge um 15.10 Uhr (festgestellt durch den Unterfertiger) wurde zum wiederholten Male wahrgenommen, dass Sie die mündlichen Anweisungen

Dienststellenkommandanten und die täglich mittels Tageseinteilung gemachten Anordnungen (Weisungen) nicht einhalten. Trotz dieser unmissverständlichen Weisungen halten Sie die PUV nicht ein, indem Sie im Dienst in Uniform keine Socken zu den Schuhen tragen.

Weiteren ergeht die Weisung keine Unterleibchen und/oder sonstige T-Shirts als Oberbekleidung zu Tragen - ausgenommen gem. den Bestimmungen zur PUV beim Tragen der Schutzweste. Die Weisung wurde bereits am 28.01.2021 an Sie (und alle weiteren MA) mittels E-Mail erteilt.

Weiteren erhalten Sie die Weisung, dass Aufforderungen von Vorgesetzten (in diesem Falle von Cl XXXX ) zur Überarbeitung und Berichtigung von Ihnen bearbeitenden Akten unter Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu befolgen sind. Die Aussage vom 20.06.2021, um ca. 15.15 Uhr, das Ganze (damit gemeint waren die Überarbeitungen/Berichtigung in Ihrem Akt) sei ‚ein Kindergarten‘ haben Sie im Sinne der §§ 43 und 44 BDG zu unterlassen.“

Weiteren erhalten Sie die Weisung, dass Aufforderungen von Vorgesetzten (in diesem Falle von Cl römisch 40 ) zur Überarbeitung und Berichtigung von Ihnen bearbeitenden Akten unter Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu befolgen sind. Die Aussage vom 20.06.2021, um ca. 15.15 Uhr, das Ganze (damit gemeint waren die Überarbeitungen/Berichtigung in Ihrem Akt) sei ‚ein Kindergarten‘ haben Sie im Sinne der Paragraphen 43 und 44 BDG zu unterlassen.“

  1. Am 10.08.2021 erstattete die LPD, Personalabteilung PA 3, als zuständige Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige, GZ PAD/21/0610549, bei der Bundesdisziplinarbehörde. Die ihm vorgeworfenen schuldhaften Dienstpflichtverletzungen wurden darin wie folgt dargestellt:
  2. Der BF stehe im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen ●

§ 43Abs.

1 BDG im Zusammenhang mit dem Dienstplan der Verkehrsinspektion und 

Paragraph 43, Absatz eins, BDG im Zusammenhang mit dem Dienstplan der Verkehrsinspektion und ●

§ 44Abs.

1 BDG im Zusammenhang mit der beauftragen Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Verkehrsunfallkommando der Verkehrsinspektion 

Paragraph 44, Absatz eins, BDG im Zusammenhang mit der beauftragen Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Verkehrsunfallkommando der Verkehrsinspektion verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Der BF habe am 09.03.2021 (Dienstbeginn 07.00 Uhr) als Sachbearbeiter beim Verkehrsunfallkommando (VUK) seinen Dienst versehen und sei auch an diesem Tag mit der Aufnahme- und Bearbeitung von Verkehrsunfällen mit Personenschaden beauftragt gewesen. Am 09.03.2021 um 09:55 Uhr sei dieser vom Inspektionskommandanten CI N im Ruheraum

VUK, Erdgeschoss, angetroffen bzw. wahrgenommen worden, wobei der BF in Uniform im dortigen Bett gelegen sei. Dazu hätte er eine Art Entspannungsmusik bei seinem Handy eingeschalten gehabt. Der Raum sei mit Jalousien verdunkelt gewesen und es habe kein Licht gebrannt. Der BF haben den Inspektionskommandanten beim Betreten

Raumes bemerkt, jedoch keinerlei Anstalten gemacht, sich vom Bett zu erheben. Erst auf Ansprache, ob es ihm denn nicht gut gehe, habe er sich aufgesetzt und gemeint, „Nein, alles in Ordnung bei mir. Ich hab mich nur ein wenig entspannt." Der BF sei in Folge auf seine Dienstauffassung und dem augenscheinlichen Fehlverhalten entgegen seines Dienstauftrags (Aktenbearbeitung, Aufnahme von Verkehrsunfällen) hingewiesen worden und ihm gesagt, dass sofern es ihm gesundheitlich nicht gut gehen sollte, er dies entsprechend dem Tageskommandanten und/oder dem Inspektionskommandanten als Dienststellenleiter zu melden habe. Dies sei an diesem Tag nicht erfolgt und habe sich der BF bei Dienstbeginn um 07:00 Uhr bei Kontrlnsp XXXX (Tageskommandant vom 09.03.2021) ohne Einschränkung dienstfähig gemeldet.Der BF habe am 09.03.2021 (Dienstbeginn 07.00 Uhr) als Sachbearbeiter beim Verkehrsunfallkommando (VUK) seinen Dienst versehen und sei auch an diesem Tag mit der Aufnahme- und Bearbeitung von Verkehrsunfällen mit Personenschaden beauftragt gewesen. Am 09.03.2021 um 09:55 Uhr sei dieser vom Inspektionskommandanten CI N im Ruheraum

VUK, Erdgeschoss, angetroffen bzw. wahrgenommen worden, wobei der BF in Uniform im dortigen Bett gelegen sei. Dazu hätte er eine Art Entspannungsmusik bei seinem Handy eingeschalten gehabt. Der Raum sei mit Jalousien verdunkelt gewesen und es habe kein Licht gebrannt. Der BF haben den Inspektionskommandanten beim Betreten

Raumes bemerkt, jedoch keinerlei Anstalten gemacht, sich vom Bett zu erheben. Erst auf Ansprache, ob es ihm denn nicht gut gehe, habe er sich aufgesetzt und gemeint, „Nein, alles in Ordnung bei mir. Ich hab mich nur ein wenig entspannt." Der BF sei in Folge auf seine Dienstauffassung und dem augenscheinlichen Fehlverhalten entgegen seines Dienstauftrags (Aktenbearbeitung, Aufnahme von Verkehrsunfällen) hingewiesen worden und ihm gesagt, dass sofern es ihm gesundheitlich nicht gut gehen sollte, er dies entsprechend dem Tageskommandanten und/oder dem Inspektionskommandanten als Dienststellenleiter zu melden habe. Dies sei an diesem Tag nicht erfolgt und habe sich der BF bei Dienstbeginn um 07:00 Uhr bei Kontrlnsp römisch 40 (Tageskommandant vom 09.03.2021) ohne Einschränkung dienstfähig gemeldet. Begründend wurde zu Anschuldigungspunkt 1. ausgeführt: Am 09.03.2021 um 13:15 Uhr sei der BF unaufgefordert in das Büro

Inspektionskommandanten gekommen und habe eine Entscheidung bezüglich Urlaubswünsche im April und Mai 2021 haben wollen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass dies von ihm derzeit nicht entschieden werden könne, da die dienstlichen personellen Erfordernisse im April und Mai noch nicht bekannt seien. Im Übrigen sei nun sein Fehlverhalten während

Dienstes und seine grundsätzliche Einstellung zum Dienst hinterfragt worden. Der BF habe dann Angaben zu seinem (angeblichen) schlechten Gesundheitszustand gemacht und dabei auf eine Untersuchung am 09.03.2021 um 11.00 Uhr im LKH XXXX verwiesen. Dort seien Probleme in seiner rechten Schulter festgestellt worden. Er habe angegeben, dass er nun ein richtiger Schmerzpatient sei. Darüber sei dem Inspektionskommandanten jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung in Einzelheiten gemacht worden. Ebenso seien vom BF in der Vergangenheit keine Einschränkungen in seiner Dienstverrichtung gemeldet worden. Der BF sei von ihm nochmals darauf hingewiesen worden, dass er eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen entsprechend der Vorschriften zu melden hätte. Entspannungs-/Ruhezeiten während der Dienstzeit seien ohne Absprache bzw. Genehmigung von Dienstvorgesetzen nicht möglich.

Weiteren sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Anweisung bezüglich Adjustierung nicht beachtet habe. Diesbezüglich habe der BF keine Angaben gemacht.Am 09.03.2021 um 13:15 Uhr sei der BF unaufgefordert in das Büro

Inspektionskommandanten gekommen und habe eine Entscheidung bezüglich Urlaubswünsche im April und Mai 2021 haben wollen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass dies von ihm derzeit nicht entschieden werden könne, da die dienstlichen personellen Erfordernisse im April und Mai noch nicht bekannt seien. Im Übrigen sei nun sein Fehlverhalten während

Dienstes und seine grundsätzliche Einstellung zum Dienst hinterfragt worden. Der BF habe dann Angaben zu seinem (angeblichen) schlechten Gesundheitszustand gemacht und dabei auf eine Untersuchung am 09.03.2021 um 11.00 Uhr im LKH römisch 40 verwiesen. Dort seien Probleme in seiner rechten Schulter festgestellt worden. Er habe angegeben, dass er nun ein richtiger Schmerzpatient sei. Darüber sei dem Inspektionskommandanten jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung in Einzelheiten gemacht worden. Ebenso seien vom BF in der Vergangenheit keine Einschränkungen in seiner Dienstverrichtung gemeldet worden. Der BF sei von ihm nochmals darauf hingewiesen worden, dass er eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen entsprechend der Vorschriften zu melden hätte. Entspannungs-/Ruhezeiten während der Dienstzeit seien ohne Absprache bzw. Genehmigung von Dienstvorgesetzen nicht möglich.

Weiteren sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Anweisung bezüglich Adjustierung nicht beachtet habe. Diesbezüglich habe der BF keine Angaben gemacht. Anschuldigungspunkt 1. gründe sich auf die nach entsprechender Aufforderung am 12.03.2021 ergangene schriftliche Stellungnahme

BF (Beilage 2), in welcher er sein Fehlverhalten betreffend das Liegen im Ruheraum zugegeben, jedoch auf seinen schlechten Gesundheitszustand und das Ausführen von ärztlich indizierten Schmerztherapien, wobei Streck- und Dehnübungen durchzuführen wären, verwiesen habe. Der BF habe darin unter anderem angeführt, dass er bereits am 10.03.2021 in der LPD beim polizeiärztlichen Dienst angefragt hätte, ob eine polizeiärztliche Untersuchung auf volle oder eingeschränkte Diensttauglichkeit möglich sei (welche er befürworte), ihm jedoch die Auskunft erteilt worden sei, dass die Beantragung dem Dienststellenleiter obliege. Am 14.03.2021 sei ein entsprechender Antrag an die LPD vorgelegt worden (Beilage 3). Mit Schreiben der LPD vom 26.05.2021 sei der Dienststelle mitgeteilt worden, dass am 17.05.2021 eine polizeiärztliche Untersuchung stattgefunden hätte und der BF über die uneingeschränkte Exekutivdienstfähigkeit verfüge. 2. Der BF stehe im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen ●

§ 44Abs.

1 BDG im Zusammenhang der derzeit gültigen Polizeiuniformvorschrift (PUV), 

Paragraph 44, Absatz eins, BDG im Zusammenhang der derzeit gültigen Polizeiuniformvorschrift (PUV), ●

§ 44Abs.

1 BDG schriftliche Weisungen seiner Vorgesetzen – respektive die schriftlichen Weisungen

Dienststellenleiters seit 06.11.2020 – welche mittels Email durch den jeweiligen Tageskommandanten an alle dienstversehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgten, 

Paragraph 44, Absatz eins, BDG schriftliche Weisungen seiner Vorgesetzen – respektive die schriftlichen Weisungen

Dienststellenleiters seit 06.11.2020 – welche mittels Email durch den jeweiligen Tageskommandanten an alle dienstversehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgten, ●

§ 44Abs.

1 BDG schriftliche Weisung

Dienststellenleiters - respektive die schriftliche Weisung mittels E-Mail, vom 28.01.2021,

Paragraph 44, Absatz eins, BDG schriftliche Weisung

Dienststellenleiters - respektive die schriftliche Weisung mittels E-Mail, vom 28.01.2021, ●

§ 43a

BDG durch Behauptung von unwahren Tatsachen gegenüber einem Vorgesetzten 

Paragraph 43 a, BDG durch Behauptung von unwahren Tatsachen gegenüber einem Vorgesetzten verstoßen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.verstoßen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Am 09.03.2021 um 09.55 Uhr sei wie unter Pkt. 1 angeführt, der BF im Ruheraum im Bett liegend angetroffen worden. In Folge sei festgestellt worden, dass der BF zur Uniform keine entsprechenden Dienstschuhe (z.B. Halbschuhe) getragen habe, sondern augenscheinlich privat angeschaffte „offene Badeschlapfen". Am 20.06.2021 um 15.00 Uhr habe der BF in seinem zugeteilten Büro zur Uniform ein kurzes blaues T-Shirt (Unterleibchen) als Oberbekleidung und zum wiederholten Male ohne Socken halboffene Schuhe (augenscheinlich privat angekaufte) getragen. Im Zuge der Beanstandung durch den 1. Kdt.-Stv., CI S, habe der BF behauptet, dass er dazu die Erlaubnis

Dienststellenleiters habe. Diese Behauptung sei jedoch unwahr und bestehe nicht. Begründend wurde zu Anschuldigungspunkt 2. ausgeführt: Dass der BF wie oben beschrieben am 09.03.2021 Badeschlapfen getragen habe, sei vom Inspektionskommandanten bereits im Ruheraum eindeutig wahrgenommen worden. In der Stellungnahme vom 12.03.2021 bestreite der BF diesen Umstand und führe an, dass er ein dunkelblaues vorne geschlossenes Schuhpaar getragen hätte (Beilage 2). Dies entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Wahrnehmungen

Inspektionskommandanten. Hinsichtlich

Anschuldigungspunktes 2. wurde ausgeführt, dass dem Inspektionskommandanten am 20.06.2021 um ca. 15.00 Uhr im Rahmen eines Gesprächs von CI S mitgeteilt worden sei, dass dieser soeben beim BF Büro gewesen wäre und dort eine von diesem (mangelhafte) durchgeführte Aktenbearbeitung besprochen hätte. Der Akt selber habe eine Menge Form- und Formulierungsfehler enthalten, welche bereits zuvor von Cl S mittels E-Mail-Anweisung an den BF zur Korrektur ergangen sei. CI S habe beim Betreten

Büros festgestellt, dass der BF wiederum in Uniform (kurzes T-Shirt) und zum wiederholten Male ohne Socken mit halboffenen Schuhen (Privatschuhe) den Dienst versehen habe. Cl S habe in Folge die vorschriftswidrige Adjustierung hinterfragt, woraufhin der BF angegeben habe, dass er dies mit dem Inspektionskommandanten CI N ausgemacht habe und das so in Ordnung sei. Fakt sei, dass es hier zu keinem Zeitpunkt von Seiten

Dienststellenleiters eine Erlaubnis gegeben habe. Der BF sei vielmehr in der Vergangenheit auf das Tragen einer ordentlichen Uniform und vor allem Socken gemäß PUV hingewiesen worden. Einzig sei von CI N das Tragen von halboffenen schwarzen Halbschuhen – bei Sommertemperaturen - ausschließlich im Innendienst (Büro) toleriert worden. In Folge habe der Inspektionskommandant das Büro

BF betreten und seine Adjustierung sowie seine absolute unwahre Behauptung gegenüber CI S bezüglich seiner Erlaubnis hinterfragt. Der BF habe sich zunächst völlig uneinsichtig gezeigt und gemeint im Innendienst sei ja Adjustierung egal. So genau brauche er es auch nicht nehmen. Auch sei die Anweisung von Cl S zur Korrektur der Aktbearbeitung ein „Kindergarten". Dem BF sei abermals, eindringlich und unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die vom Inspektionskommandanten getroffenen Anweisungen einzuhalten seien. Am 20.06.2021 sei um 16.00 Uhr zur Untermauerung im Beisein von Cl S eine (persönliche) schriftliche Weisung gemäß BDG erteilt worden (Beilage 5). 3. Der BF stehe im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen ●

§ 44Abs.

1 BDG im Zusammenhang mit dem LPD-Auftrag der LPD, vom 22.12.2017, GZ.: P4/64354/2017 (Kanzleiordnung, Richtlinie für Berichte an die Strafjustiz), insbesondere den darin enthaltenen Erlass

BMI, vom 12.12.2017, ZI.: BMI-OA1000/0103-ll/14/a/2017 (Kanzleiordnung für die Landespolizeidirektionen und ihre nachgeordneten Dienststellen und DSE) sowie dem Anhang A zur Kanzlei-Ordnung (Richtlinie für Berichte an die Strafjustiz) „Vernehmungen" 

Paragraph 44, Absatz eins, BDG im Zusammenhang mit dem LPD-Auftrag der LPD, vom 22.12.2017, GZ.: P4/64354/2017 (Kanzleiordnung, Richtlinie für Berichte an die Strafjustiz), insbesondere den darin enthaltenen Erlass

BMI, vom 12.12.2017, ZI.: BMI-OA1000/0103-ll/14/a/2017 (Kanzleiordnung für die Landespolizeidirektionen und ihre nachgeordneten Dienststellen und DSE) sowie dem Anhang A zur Kanzlei-Ordnung (Richtlinie für Berichte an die Strafjustiz) „Vernehmungen" verstoßen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.verstoßen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Er habe am 24.06.2021 einen Abschlussbericht an die StA XXXX unter der GZ.: PAD/21/01124732/001/KRIM, als erledigt an den Tageskommandanten CI S vorgelegt. Im Zuge der Kontrolle

Aktes seien zahlreiche Mängel in der Bearbeitung festgestellt worden. Ebenso seien die Mängel durch den Dienststellenleiter in Folge festgestellt/wahrgenommen worden. Unter anderem seien keine Verletzungsdauerzeiträume der Beteiligten erhoben/angeführt worden. Insbesondere sei eine handschriftlich ausgefüllte Zeugeneinvernahme am Unfallsort durchgeführt worden (datiert mit 21.06.2021), wobei hier ein nicht gültiges und vorgesehenes Einvernahmeformular für Zeugen verwendet worden sei. Augenscheinlich handle es sich um eine Blanko-Kopie aus einem anderen Akt, da in der Fußzeile die GZ. C 1/29022/2015 sowie ein völlig anderer Name aufgeschienen sei.

Weiteren sei die Beschuldigteneinvernahme am 21.06.2021 ebenfalls handschriftlich am Unfallsort durchgeführt worden. Diese Beschuldigtenvernehmung sei dann am 23.06.2021 mit dem vorgesehenen Formular

BF in Reinschrift gebracht und ohne vom Beschuldigten gelesen und unterzeichnet zum Abschlussbericht angefügt worden. Die Einvernahme vor Ort (Unfallstelle) ohne Verwendung der notwendigen EDV-Ausstattung z.B. mBAKS-Geräte - und der vorgesehenen PAD-Formulare inkl. der gültigen Rechtsbelehrungen seien nicht vorgesehen und von der Dienstführung auch untersagt. Diese Umstände seien im Zuge von Mitarbeiterlnnen-Besprechungen (auch bei Anwesenheit

BF) den SachbearbeiterInnen

VUK mitgeteilt worden.Er habe am 24.06.2021 einen Abschlussbericht an die StA römisch 40 unter der GZ.: PAD/21/01124732/001/KRIM, als erledigt an den Tageskommandanten CI S vorgelegt. Im Zuge der Kontrolle

Aktes seien zahlreiche Mängel in der Bearbeitung festgestellt worden. Ebenso seien die Mängel durch den Dienststellenleiter in Folge festgestellt/wahrgenommen worden. Unter anderem seien keine Verletzungsdauerzeiträume der Beteiligten erhoben/angeführt worden. Insbesondere sei eine handschriftlich ausgefüllte Zeugeneinvernahme am Unfallsort durchgeführt worden (datiert mit 21.06.2021), wobei hier ein nicht gültiges und vorgesehenes Einvernahmeformular für Zeugen verwendet worden sei. Augenscheinlich handle es sich um eine Blanko-Kopie aus einem anderen Akt, da in der Fußzeile die GZ. C 1/29022/2015 sowie ein völlig anderer Name aufgeschienen sei.

Weiteren sei die Beschuldigteneinvernahme am 21.06.2021 ebenfalls handschriftlich am Unfallsort durchgeführt worden. Diese Beschuldigtenvernehmung sei dann am 23.06.2021 mit dem vorgesehenen Formular

BF in Reinschrift gebracht und ohne vom Beschuldigten gelesen und unterzeichnet zum Abschlussbericht angefügt worden. Die Einvernahme vor Ort (Unfallstelle) ohne Verwendung der notwendigen EDV-Ausstattung z.B. mBAKS-Geräte - und der vorgesehenen PAD-Formulare inkl. der gültigen Rechtsbelehrungen seien nicht vorgesehen und von der Dienstführung auch untersagt. Diese Umstände seien im Zuge von Mitarbeiterlnnen-Besprechungen (auch bei Anwesenheit

BF) den SachbearbeiterInnen

VUK mitgeteilt worden. 4. Der BF stehe im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen ●

§ 44Abs.

1 BDG im Zusammenhang mit dem LPD-Auftrag der LPD XXXX , vom 22.12.2017, GZ.: P4/64354/2017 (Kanzleiordnung, Richtlinie für Berichte an die Strafjustiz), insbesondere den darin enthaltenen Erlass

BMI, vom 12.12.2017, ZI.: BMI-OA1000/0103-11/14/a/2017 (Kanzleiordnung für die Landespolizeidirektionen und ihre nachgeordneten Dienststellen und DSE) sowie dem Anhang A zur Kanzlei-Ordnung (Richtlinie für Berichte an die Strafjustiz) „Vernehmungen"

Paragraph 44, Absatz eins, BDG im Zusammenhang mit dem LPD-Auftrag der LPD römisch 40 , vom 22.12.2017, GZ.: P4/64354/2017 (Kanzleiordnung, Richtlinie für Berichte an die Strafjustiz), insbesondere den darin enthaltenen Erlass

BMI, vom 12.12.2017, ZI.: BMI-OA1000/0103-11/14/a/2017 (Kanzleiordnung für die Landespolizeidirektionen und ihre nachgeordneten Dienststellen und DSE) sowie dem Anhang A zur Kanzlei-Ordnung (Richtlinie für Berichte an die Strafjustiz) „Vernehmungen" ● § 44 Abs. 1 BDG im Zusammenhang mit der schriftlichen Anweisung

Dienststellenleiters, vom 08.10.2020, betreffend Vorgangsweise bescheidmäßige Ladung eines Beschuldigten/Opfers/Zeugen zur Vernehmung Paragraph 44, Absatz eins, BDG im Zusammenhang mit der schriftlichen Anweisung

Dienststellenleiters, vom 08.10.2020, betreffend Vorgangsweise bescheidmäßige Ladung eines Beschuldigten/Opfers/Zeugen zur Vernehmung verstoßen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.verstoßen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Er habe am 25.06.2021 einen Abschlussbericht an die StA XXXX unter der GZ.: PAD/21/1092645/001/KRIM, als erledigt an die Tageskommandantin, Bezlnsp XXXX , vorgelegt. Im Zuge der Kontrolle

Aktes seien zahlreiche Mängel in der Bearbeitung festgestellt worden. Ebenso seien die Mängel durch den Dienststellenleiter in Folge festgestellt/wahrgenommen worden. Unter anderem seien die Daten von Beteiligten im Personalblatt unvollständig gewesen. Der vermeintliche Beschuldigte sei nicht niederschriftlich einvernommen worden, stattdessen als völlig Unbeteiligte am Sachverhalt die Tante

Beschuldigten. Zeugen seien gemeinsam niederschriftlich einvernommen - wobei Zeugen bei der Einnahme als Vertrauensperson beim anderen Zeugen zugelassen/anwesend gewesen seien (Bestimmungen § 160 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte sei, da dieser offensichtlich den mündlichen Terminvereinbarungen zur Vernehmung nicht nachgekommen wäre, nicht wie vorgesehen schriftlich geladen worden. Auch sei die Vorgangsweise und Möglichkeit einer bescheidmäßigen Ladung nicht durchgeführt worden.Er habe am 25.06.2021 einen Abschlussbericht an die StA römisch 40 unter der GZ.: PAD/21/1092645/001/KRIM, als erledigt an die Tageskommandantin, Bezlnsp römisch 40 , vorgelegt. Im Zuge der Kontrolle

Aktes seien zahlreiche Mängel in der Bearbeitung festgestellt worden. Ebenso seien die Mängel durch den Dienststellenleiter in Folge festgestellt/wahrgenommen worden. Unter anderem seien die Daten von Beteiligten im Personalblatt unvollständig gewesen. Der vermeintliche Beschuldigte sei nicht niederschriftlich einvernommen worden, stattdessen als völlig Unbeteiligte am Sachverhalt die Tante

Beschuldigten. Zeugen seien gemeinsam niederschriftlich einvernommen - wobei Zeugen bei der Einnahme als Vertrauensperson beim anderen Zeugen zugelassen/anwesend gewesen seien (Bestimmungen Paragraph 160, Absatz 2, StPO). Der Beschuldigte sei, da dieser offensichtlich den mündlichen Terminvereinbarungen zur Vernehmung nicht nachgekommen wäre, nicht wie vorgesehen schriftlich geladen worden. Auch sei die Vorgangsweise und Möglichkeit einer bescheidmäßigen Ladung nicht durchgeführt worden. Die Anschuldigungspunkte

  1. und
  2. würden sich auf die entsprechenden Vorschriften der Kanzleiordnung (Beilage 8), und der schriftlichen Anweisung betreffend Vorgangsweise bei bescheidmäßiger Ladung eines Beschuldigten zur Vernehmung (Beilage 9) gründen und beim Akt befinden. Die gegenständlichen Akte seien entsprechend kopiert worden und würden in der Dienststelle aufliegen.
  3. In der Folge erteilte die Bundesdisziplinarbehörde der Dienstbehörde am 06.10.2021 den Ermittlungsauftrag gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 zur Beischaffung und Übermittlung
  4. In der Folge erteilte die Bundesdisziplinarbehörde der Dienstbehörde am 06.10.2021 den Ermittlungsauftrag gemäß Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979 zur Beischaffung und Übermittlung ● der vom BF erstellten und in Kopie auf der Dienststelle aufliegenden Akte PAD/21/01124732/001/KRIM sowie PAD/21/1092645/001/KRIM, ● der „Weisung der Dienstführung", in welcher ausgeführt wird, dass Einvernahmen vor Ort ohne EDV Unterstützung unzulässig seien, ● der PUV, ● der DV/DE vom 09.03.2021

BF, ● Übermittlung der im E-Mail angeführten/angeschlossenen Krankmeldung

Prim. XXXX (Beilage 10- Krankmeldung), Übermittlung der im E-Mail angeführten/angeschlossenen Krankmeldung

Prim. römisch 40 (Beilage 10- Krankmeldung), ● Ermittlung wie viele Akte vom BF in den Jahren 2020 und 2021 bearbeitet wurden, ● (insbesondere VUmP) sowie eines aktuellen Rückstandsnachweises, ● Übermittlung eines aktuellen Gehaltsnachweises 8. Daraufhin übermittelte die Dienstbehörde am 07.10.2021 die angeforderten Unterlagen und merkte gleichzeitig an, dass der Akt PAD/21/01124732/001/KRIM einem anderen Mitarbeiter der Dienststelle zugewiesen worden sei und nach ordnungsgemäßer Bearbeitung an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei. Überdies sei die Anweisung, dass keine Einvernahmen vor Ort durchzuführen seien, bei den Frühbesprechungen an alle Mitarbeiter verlautbart worden. Mit Juni 2021 seien diese Anweisungen in einem sogenannten „VUK-Leitfaden“ zusammengefasst und in einen öffentlichen Ordner gestellt worden. Der BF habe zu diesen Anweisungen (schon alleine als Nachschlagewerk) jederzeit Zugang. Zusätzlich erfolge jetzt und sei auch früher die mündliche Anweisung an alle Mitarbeiter, diesen Leitfaden entsprechend umzusetzen, erfolgt. Laut Auswertung PAD seien im Jahr 2020 insgesamt 29 Akte VUmP und im Jahr 2021 16 Akte VUmP bearbeitet und abgeschlossen worden. Weitere Akte, wie Einvernahme-Ersuchen, Erhebungstätigkeiten von bzw. für andere Dienststellen etc. seien nicht berücksichtigt worden. Sämtliche Akte

BF seien aufgrund

langen Krankenstandes an andere MitarbeiterInnen aufgeteilt worden und würden von diesen bearbeitet.

  1. Mit Bescheid vom 29.11.
  2. GZ 38-BDB29-BMI-21-EB, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, da der BF im Verdacht stehe, (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG):
  3. Mit Bescheid vom 29.11.
  4. GZ 38-BDB29-BMI-21-EB, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, da der BF im Verdacht stehe, (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG): 1) er sei am 09.03.2021 um 09:55 Uhr im Dienst als Sachbearbeiter beim Verkehrsunfallkommando (VUK) im durch geschlossenen Jalousien abgedunkelten Ruheraum

VUK in Uniform im dortigen Bett gelegen und habe am Handy Entspannungsmusik angehört und habe auf Frage seines Vorgesetzten (Dienststellenleiter) ob es ihm (gesundheitlich) nicht gut gehe, diesem geantwortet: „Nein, alles in Ordnung bei mir. Ich hab' nur ein wenig entspannt"; er habe dabei zudem anstelle der entsprechenden Dienstschuhe „offene Badeschlapfen" zur Uniform getragen, und habe dadurch gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1, 44 BDG iVm den schriftlichen Weisungen

Dienststellenleiters vom 06.11.2020 und 28.01.2021 verstoßen;1) er sei am 09.03.2021 um 09:55 Uhr im Dienst als Sachbearbeiter beim Verkehrsunfallkommando (VUK) im durch geschlossenen Jalousien abgedunkelten Ruheraum

VUK in Uniform im dortigen Bett gelegen und habe am Handy Entspannungsmusik angehört und habe auf Frage seines Vorgesetzten (Dienststellenleiter) ob es ihm (gesundheitlich) nicht gut gehe, diesem geantwortet: „Nein, alles in Ordnung bei mir. Ich hab' nur ein wenig entspannt"; er habe dabei zudem anstelle der entsprechenden Dienstschuhe „offene Badeschlapfen" zur Uniform getragen, und habe dadurch gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, 44, BDG in Verbindung mit den schriftlichen Weisungen

Dienststellenleiters vom 06.11.2020 und 28.01.2021 verstoßen; 2) er habe am 26.01.2021 gegen 15:00 Uhr im Dienst im Büro als Oberbekleidung zur Uniform ein kurzes blaues T-Shirt (Unterleibchen) und zum wiederholten Mal keine Socken zu - augenscheinlich privat angekauften - halboffenen Schuhen getragen; dabei habe er gegenüber dem ihn beanstandenden 1. Stv d Kdt (Cl XXXX ) wahrheitswidrig angegeben, dass er dazu eine Erlaubnis

Dienststellenleiters habe, und habe dadurch gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1, 44 iVm der PUV und den schriftlichen Weisungen

Dienststellenleiters vom 06.11.2020 und 28.01 .2021, verstoßen;2) er habe am 26.01.2021 gegen 15:00 Uhr im Dienst im Büro als Oberbekleidung zur Uniform ein kurzes blaues T-Shirt (Unterleibchen) und zum wiederholten Mal keine Socken zu - augenscheinlich privat angekauften - halboffenen Schuhen getragen; dabei habe er gegenüber dem ihn beanstandenden 1. Stv d Kdt (Cl römisch 40 ) wahrheitswidrig angegeben, dass er dazu eine Erlaubnis

Dienststellenleiters habe, und habe dadurch gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, 44, in Verbindung mit der PUV und den schriftlichen Weisungen

Dienststellenleiters vom 06.11.2020 und 28.01 .2021, verstoßen; 3) er habe am 21.06.2021 a. eine handschriftliche Zeugeneinvernahme am Unfallort vorgenommen und dabei ein Formular aus einem anderen Akt verwendet, auf dem nicht nur ein anderer Name, sondern auch eine andere GZ (C1/29022/2015) angeführt waren und das Formular entsprechend den Bestimmungen nicht gültig und auch nicht vorgesehen war; b. eine handschriftliche Beschuldigtenvernehmung am Unfallort vorgenommen, diese in der Folge (am 23.06.2021) in Reinschrift gebracht und ohne diese vom Beschuldigten unterfertigen zu lassen, dem Abschlussbericht angefügt; und habe dadurch gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 und 2, 44 iVm Auftrag der LPD- XXXX , P4/64354/2017 vom 22.12.2017 und auf die darin verwiesene KO für die Landespolizeidirektionen, BMI-OA1000/0103-11/14/a/2017 vom 12.12.2017 - Anhang A zur KO, Richtlinien für die Berichte an die Strafjustiz, Pkt. „Vernehmung" verstoßen, sowie gegen die Weisung der Dienstführung der VI (VUK-Leitfaden) gehandelt, in der ausgeführt wird, dass Einvernahmen vor Ort (Unfallstelle) - ohne Verwendung der notwendigen EDV-Ausstattung (zB mBAKS-Geräten) und der vorgesehenen PAD-Formulare samt einer gültigen Rechtsbelehrung untersagt sind;und habe dadurch gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 in Verbindung mit Auftrag der LPD- römisch 40 , P4/64354/2017 vom 22.12.2017 und auf die darin verwiesene KO für die Landespolizeidirektionen, BMI-OA1000/0103-11/14/a/2017 vom 12.12.2017 - Anhang A zur KO, Richtlinien für die Berichte an die Strafjustiz, Pkt. „Vernehmung" verstoßen, sowie gegen die Weisung der Dienstführung der römisch sechs (VUK-Leitfaden) gehandelt, in der ausgeführt wird, dass Einvernahmen vor Ort (Unfallstelle) - ohne Verwendung der notwendigen EDV-Ausstattung (zB mBAKS-Geräten) und der vorgesehenen PAD-Formulare samt einer gültigen Rechtsbelehrung untersagt sind; 4) er habe am 24.06.2021 einen Abschlussbericht an die StA XXXX (PAD/21/01124732/001/KRIM) als erledigt dem Tageskommandanten, Cheflnsp XXXX , vorgelegt, obwohl dieser noch zahlreiche - auch inhaltliche (Verletzungsdauer) - Mängel aufwies, und4) er habe am 24.06.2021 einen Abschlussbericht an die StA römisch 40 (PAD/21/01124732/001/KRIM) als erledigt dem Tageskommandanten, Cheflnsp römisch 40 , vorgelegt, obwohl dieser noch zahlreiche - auch inhaltliche (Verletzungsdauer) - Mängel aufwies, und 5) er habe am 25.06.2021 einen Abschlussbericht an die StA XXXX (PAD/21/1092645/001/KRIM) als erledigt an die Tageskommandantin, Bezlnspin XXXX vorgelegt, obwohl auch dieser zahlreiche (inhaltliche) Mängel aufwies;5) er habe am 25.06.2021 einen Abschlussbericht an die StA römisch 40 (PAD/21/1092645/001/KRIM) als erledigt an die Tageskommandantin, Bezlnspin römisch 40 vorgelegt, obwohl auch dieser zahlreiche (inhaltliche) Mängel aufwies; a. insbesondere anstelle

vermeintlich Beschuldigten,

sen unbeteiligte Tante zum Sachverhalt einvernommen wurde, b. Zeugen entgegen den Bestimmungen

§ 160Abs 2 St

PO nicht getrennt, sondern „gemeinsam" einvernommen wurden undb. Zeugen entgegen den Bestimmungen

Paragraph 160, Absatz 2, StPO nicht getrennt, sondern „gemeinsam" einvernommen wurden und c. den Beschuldigten, da dieser offensichtlich die mündlichen Terminvereinbarungen zur Vernehmung nicht eingehalten hat, weder schriftlich noch in der Folge bescheidmäßig geladen hat, und habe dadurch gegen die Bestimmungen

§ 43Abs 1 und 2, 44 i

Vm Auftrag der LPD- XXXX , P4/64354/2017 vom 22.12.2017 und auf die darin verwiesene KO für die Landespolizeidirektionen, BMI-OA1000/0103-11/14/a/2017 vom 12.12.2017 - Anhang A zur KO, Richtlinien für die Berichte an die Strafjustiz, Pkt. „Vernehmung", sowie der schriftlichen Weisung

Dienststellenleiters vom 08.10.2020 betreffend der Vorgangsweise bei bescheidmäßiger Ladung eines Beschuldigten/ Opfers/Zeugen zur Vernehmung verstoßen, und habe dadurch gegen die Bestimmungen

Paragraph 43, Absatz eins und 2, 44 in Verbindung mit Auftrag der LPD- römisch 40 , P4/64354/2017 vom 22.12.2017 und auf die darin verwiesene KO für die Landespolizeidirektionen, BMI-OA1000/0103-11/14/a/2017 vom 12.12.2017 - Anhang A zur KO, Richtlinien für die Berichte an die Strafjustiz, Pkt. „Vernehmung", sowie der schriftlichen Weisung

Dienststellenleiters vom 08.10.2020 betreffend der Vorgangsweise bei bescheidmäßiger Ladung eines Beschuldigten/ Opfers/Zeugen zur Vernehmung verstoßen, und habe dadurch die beschriebenen Dienstpflichten gem. § 91 BDG schuldhaft verletzt.“und habe dadurch die beschriebenen Dienstpflichten gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.“ Nach Darlegung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung führte die belangte Behörde zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen Folgendes aus: Aus dem in § 43 Abs. 1 BDG angeführten Wortsinn „gewissenhaft“ sei abzuleiten, dass zunächst das „Bemühen" geschuldet sei. Wenn der Beamte jedoch immer wieder (in sehr kurzen Abständen auf gleiche Fehlverhalten angesprochen) ermahnt bzw. erinnert werden müsse, seine (abgegebenen) schriftlichen Berichte zu verbessern oder gar auf die Einhaltung von gesetzlichen Zwängen, wie die - idR – getrennte Einvernahme von Zeugen hingewiesen werden müsse, könne vertretbar auch eine gewisse „Beratungsresistenz" in Bezug auf ein gewissenhaftes Arbeiten angenommen werden, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen könne. Ähnliches in Bezug auf die Treue und Gewissenhaftigkeit könnte auch auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Weisungen erkannt werden, insbesondere dann, wenn solches geschult und auch schriftlich - für jedermann (so auch den BF) jederzeit zum „Nachlesen" zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn dieser – sollte sich der Vorhalt in der Folge tatsächlich so bewahrheiten – sich wenig (sowohl objektiv als auch subjektiv) darum gekümmert habe, fehle es zweifelsohne an den Mindesterfordernissen in Bezug auf Engagement.Aus dem in Paragraph 43, Absatz eins, BDG angeführten Wortsinn „gewissenhaft“ sei abzuleiten, dass zunächst das „Bemühen" geschuldet sei. Wenn der Beamte jedoch immer wieder (in sehr kurzen Abständen auf gleiche Fehlverhalten angesprochen) ermahnt bzw. erinnert werden müsse, seine (abgegebenen) schriftlichen Berichte zu verbessern oder gar auf die Einhaltung von gesetzlichen Zwängen, wie die - idR – getrennte Einvernahme von Zeugen hingewiesen werden müsse, könne vertretbar auch eine gewisse „Beratungsresistenz" in Bezug auf ein gewissenhaftes Arbeiten angenommen werden, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen könne. Ähnliches in Bezug auf die Treue und Gewissenhaftigkeit könnte auch auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Weisungen erkannt werden, insbesondere dann, wenn solches geschult und auch schriftlich - für jedermann (so auch den BF) jederzeit zum „Nachlesen" zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn dieser – sollte sich der Vorhalt in der Folge tatsächlich so bewahrheiten – sich wenig (sowohl objektiv als auch subjektiv) darum gekümmert habe, fehle es zweifelsohne an den Mindesterfordernissen in Bezug auf Engagement. Das von der Bestimmung

§ 43Abs.

2 BDG geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung

VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit

öffentlichen Dienstes und

dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand

Dienstrechts abgedeckt. Der sogenannte Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten

BF bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Wenn einem Beamten vorgehalten werde, er würde sich in der Dienstzeit, in einem abgedunkelten Raum, im Bett liegend, Entspannungsmusik hörend sich schon kurz nach Dienstbeginn „entspannen" und sich selbst wenn der Vorgesetzte den Raum betrete, unbekümmert weiter „entspannte" (wie in Anschuldigungspunkt 1.) oder wesentliche Aktenteile – wie Beschuldigtenvernehmungen - in Abwesenheit

Betroffenen endverfassen und ohne diesem die Möglichkeit der Einsichtnahme/Korrektur und Unterschriftsleistung zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Aussagen an die zuständige Staatsanwaltschaft übermitteln (wie in Anschuldigungspunkt 3.b), müsse dem BF auch selbst klar gewesen sein, dass - sollte sich der Vorhalt so bestätigen - und würde sein Verhalten in der Öffentlichkeit in diesem Umfang bekannt, das Vertrauen der Öffentlichkeit dadurch beeinträchtigen würde.Das von der Bestimmung

Paragraph 43, Absatz 2, BDG geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung

VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit

öffentlichen Dienstes und

dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stelle Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand

Dienstrechts abgedeckt. Der sogenannte Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten

BF bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Wenn einem Beamten vorgehalten werde, er würde sich in der Dienstzeit, in einem abgedunkelten Raum, im Bett liegend, Entspannungsmusik hörend sich schon kurz nach Dienstbeginn „entspannen" und sich selbst wenn der Vorgesetzte den Raum betrete, unbekümmert weiter „entspannte" (wie in Anschuldigungspunkt 1.) oder wesentliche Aktenteile – wie Beschuldigtenvernehmungen - in Abwesenheit

Betroffenen endverfassen und ohne diesem die Möglichkeit der Einsichtnahme/Korrektur und Unterschriftsleistung zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Aussagen an die zuständige Staatsanwaltschaft übermitteln (wie in Anschuldigungspunkt 3.b), müsse dem BF auch selbst klar gewesen sein, dass - sollte sich der Vorhalt so bestätigen - und würde sein Verhalten in der Öffentlichkeit in diesem Umfang bekannt, das Vertrauen der Öffentlichkeit dadurch beeinträchtigen würde. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG habe der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter sei jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut sei und Weisungen mündlich erteile. Daneben habe sich der Beamte natürlich auch an schriftliche Weisungen,

Bundesministeriums für Inneres (BMI) (Erlässe, etc.) als auch schriftliche Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) oder seiner Vorgesetzten (z.B. SPK, BPK, etc.) zu halten und diese zu befolgen. Besonders die Befolgung von Weisungen sei in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukomme (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), könne auch deren Nichtbefolgung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Ob dem BF die Weisung bzw. der Bedeutungsgehalt bekannt gewesen sei oder zumindest bekannt sein hätte müssen, sei im weiteren Verfahren zu klären. Verstöße gegen Weisungen stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG dar. Warum diese nicht befolgt würden, spiele dabei grundsätzlich keine Rolle (vgl. VwGH 08.09.1993, 93/09/0253). Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG habe der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter sei jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut sei und Weisungen mündlich erteile. Daneben habe sich der Beamte natürlich auch an schriftliche Weisungen,

Bundesministeriums für Inneres (BMI) (Erlässe, etc.) als auch schriftliche Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) oder seiner Vorgesetzten (z.B. SPK, BPK, etc.) zu halten und diese zu befolgen. Besonders die Befolgung von Weisungen sei in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukomme (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), könne auch deren Nichtbefolgung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Ob dem BF die Weisung bzw. der Bedeutungsgehalt bekannt gewesen sei oder zumindest bekannt sein hätte müssen, sei im weiteren Verfahren zu klären. Verstöße gegen Weisungen stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar. Warum diese nicht befolgt würden, spiele dabei grundsätzlich keine Rolle vergleiche VwGH 08.09.1993, 93/09/0253). Zu Anschuldigungspunkt 2. sei zudem auszuführen, dass die PUV im Zusammenhang mit dem von der LPD dazu erlassenen Dienstanweisung vom 28.08.2018, worin geregelt werde, welche Uniformsorten in welcher Kombination zulässig seien, als auch die vertiefende Dienstanweisung

Dienststellenleiters der VI vom 28.01.2021, welche auch an den BF übermittelt worden sei, wie das Tragen von „offenen 'Badeschuhen' oder was auch immer" seien solche Weisungen. Gleiches gelte für die Kanzleiordnung

BMI mit der dazu erlassenen Dienstanweisung der LPD und dem „VUK-Leitfaden" der VI, die allesamt klar und unmissverständlich regeln würden, wie bei Einvernahmen vorzugehen sei. Aus 1.1

(1)der PUV gehe hervor, dass diese neben weiteren Beamten für alle Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anwendung komme. Aus dem Pkt. 1.6

(5)gehe hervor, dass nur normierte bzw. genehmigte Uniform- Sorten und Ausrüstungsgegenstände getragen werden dürften. Normierte Uniformsorten würden über den MASSA-Fond (Bekleidungswirtschaft)

BMI beschafft werden. Ausrüstungsgegenstände und Sonderbekleidung seien über den Wirtschafts-Etat in den LPDs anzufordern. In keinem der beiden Abteilungen könnten - nach bisherigem Kenntnisstand - „Badeschlapfen" beantragt bzw. bewilligt werden. Aus dem Akt ergebe sich bisher auch nicht, dass eine „außerordentliche" Bewilligung

Dienststellenleiters vorgelegen sei. Zu Anschuldigungspunkt 2. sei zudem auszuführen, dass die PUV im Zusammenhang mit dem von der LPD dazu erlassenen Dienstanweisung vom 28.08.2018, worin geregelt werde, welche Uniformsorten in welcher Kombination zulässig seien, als auch die vertiefende Dienstanweisung

Dienststellenleiters der römisch sechs vom 28.01.2021, welche auch an den BF übermittelt worden sei, wie das Tragen von „offenen 'Badeschuhen' oder was auch immer" seien solche Weisungen. Gleiches gelte für die Kanzleiordnung

BMI mit der dazu erlassenen Dienstanweisung der LPD und dem „VUK-Leitfaden" der römisch sechs, die allesamt klar und unmissverständlich regeln würden, wie bei Einvernahmen vorzugehen sei. Aus 1.1

(1)der PUV gehe hervor, dass diese neben weiteren Beamten für alle Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anwendung komme. Aus dem Pkt. 1.6

(5)gehe hervor, dass nur normierte bzw. genehmigte Uniform- Sorten und Ausrüstungsgegenstände getragen werden dürften. Normierte Uniformsorten würden über den MASSA-Fond (Bekleidungswirtschaft)

BMI beschafft werden. Ausrüstungsgegenstände und Sonderbekleidung seien über den Wirtschafts-Etat in den LPDs anzufordern. In keinem der beiden Abteilungen könnten - nach bisherigem Kenntnisstand - „Badeschlapfen" beantragt bzw. bewilligt werden. Aus dem Akt ergebe sich bisher auch nicht, dass eine „außerordentliche" Bewilligung

Dienststellenleiters vorgelegen sei. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 3.-5. sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Auftrag der LPD vom 22.12.2017 betreffend „Kanzleiangelegenheiten - Verlautbarung der Kanzleiordnung (KO)

BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017 samt Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz, die KO

BMI für das Bundesland XXXX erläutert wesentliche Punkte vertiefend geregelt worden seien. Aufgrund der in der Anlage A definierten Vorgangsweise bei „Vernehmungen, Personalblatt" seien die Rubriken

Formulars (soweit die Daten bekannt sind) zu befüllen. Es seien notwendige Belehrungen etc. zu dokumentieren und unterfertigen zu lassen. Nach den Angaben der vernommenen Person sei das Vernehmungsprotokoll von dieser auf der rechten Blattseite zu unterschreiben, der vernehmende Beamte hat dies auf der linken Seite vorzunehmen. Aus der schriftlichen Weisung (VUK-Leitfaden) und den dazu gehörigen „INFO fortlaufend" (1a, Pkt 3) sei zu entnehmen, dass Einvernahmen vor Ort als unzulässig erklärt worden seien, da nicht sichergestellt werden könne, dass die Formulare mit entsprechender (richtiger) Rechtsbelehrung aufliegen würden. Sollte in Ausnahmefällen eine solche Einvernahme notwendig sein, so habe diese (verkürzt) auf der nächstgelegenen Pl zu erfolgen. Der Leitfaden sei in einem - für alle Beamte der Pl zugänglichen Laufwerk - gespeichert. Zudem seien diese Informationen in regelmäßigen Abständen bei den Morgenbesprechungen wiederholt worden.Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 3.-5. sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Auftrag der LPD vom 22.12.2017 betreffend „Kanzleiangelegenheiten - Verlautbarung der Kanzleiordnung (KO)

BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017 samt Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz, die KO

BMI für das Bundesland römisch 40 erläutert wesentliche Punkte vertiefend geregelt worden seien. Aufgrund der in der Anlage A definierten Vorgangsweise bei „Vernehmungen, Personalblatt" seien die Rubriken

Formulars (soweit die Daten bekannt sind) zu befüllen. Es seien notwendige Belehrungen etc. zu dokumentieren und unterfertigen zu lassen. Nach den Angaben der vernommenen Person sei das Vernehmungsprotokoll von dieser auf der rechten Blattseite zu unterschreiben, der vernehmende Beamte hat dies auf der linken Seite vorzunehmen. Aus der schriftlichen Weisung (VUK-Leitfaden) und den dazu gehörigen „INFO fortlaufend" (1a, Pkt 3) sei zu entnehmen, dass Einvernahmen vor Ort als unzulässig erklärt worden seien, da nicht sichergestellt werden könne, dass die Formulare mit entsprechender (richtiger) Rechtsbelehrung aufliegen würden. Sollte in Ausnahmefällen eine solche Einvernahme notwendig sein, so habe diese (verkürzt) auf der nächstgelegenen Pl zu erfolgen. Der Leitfaden sei in einem - für alle Beamte der Pl zugänglichen Laufwerk - gespeichert. Zudem seien diese Informationen in regelmäßigen Abständen bei den Morgenbesprechungen wiederholt worden. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere

Verdachtes nicht erkennbar. Mangelnde Strafwürdigkeit nach §118 Abs. 1 Z 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld

Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, als auch eine Disziplinierung zur Wahrung

dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses, nicht notwendig erscheine, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12- BK/05 u.a.). Es handle sich zwar in der Mehrheit der angelasteten Vorhalte - in Bezug auf das resultierende Verhalten - um Sachverhalte, welche einen normalen Dienstbetrieb nicht in den Grundfesten erschüttern würde, stünden diese nicht auch im Verdacht von Nichtbefolgung von Weisungen voran. Solche einzuhalten, so habe der VwGH bereits mehrfach in seiner Judikatur ausgeführt, gehöre zu den vornehmsten Tugenden

Beamten und stellt eine Nichtbefolgung von Weisungen jedenfalls den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung dar.Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG sei aufgrund der Schwere

Verdachtes nicht erkennbar. Mangelnde Strafwürdigkeit nach §118 Absatz eins, Ziffer 4, BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld

Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, als auch eine Disziplinierung zur Wahrung

dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses, nicht notwendig erscheine, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei vergleiche Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12- BK/05 u.a.). Es handle sich zwar in der Mehrheit der angelasteten Vorhalte - in Bezug auf das resultierende Verhalten - um Sachverhalte, welche einen normalen Dienstbetrieb nicht in den Grundfesten erschüttern würde, stünden diese nicht auch im Verdacht von Nichtbefolgung von Weisungen voran. Solche einzuhalten, so habe der VwGH bereits mehrfach in seiner Judikatur ausgeführt, gehöre zu den vornehmsten Tugenden

Beamten und stellt eine Nichtbefolgung von Weisungen jedenfalls den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung dar. Aufgrund der Aktenlage sei evident, dass der BF bereits mehrfach mit schriftlichen Weisungen und jedenfalls einer Ermahnung auf die Einhaltung der Bestimmungen betreffend der PUV, sowie der sorgfältigen Aktenbearbeitung beanstandet worden sei. Aus dem Akt gehe weiters hervor, dass der BF zwar psychologische Hilfe gesucht habe, gleichzeitig ergebe sich aber auch, dass er voll exekutivdiensttauglich gewesen und dies immer noch sei, weshalb zum derzeitigen Stand von keiner Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit auszugehen sei. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung

Einleitungsbeschlusses rechtfertigen würden. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung

Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Die Dienstbehörde (LPD) habe am 16.08.2021 durch die Übermittlung der Disziplinaranzeige Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen erlangt. Die Dienstbehörde sei sodann am 06.10.2021 von der BDB gemäß § 123 BDG mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt worden, wodurch die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG bis 06.04.2022 verlängert worden sei. Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen seien daher auch nicht verjährt.Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung

Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Die Dienstbehörde (LPD) habe am 16.08.2021 durch die Übermittlung der Disziplinaranzeige Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen erlangt. Die Dienstbehörde sei sodann am 06.10.2021 von der BDB gemäß Paragraph 123, BDG mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt worden, wodurch die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG bis 06.04.2022 verlängert worden sei. Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen seien daher auch nicht verjährt. 10. Mit fristgerechter Beschwerde beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Einstellung

Disziplinarverfahrens sowie die Aufhebung

bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: In der Begründung

Einleitungsbescheides wurde dargelegt, dass ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG aufgrund der Schwere

Verdachtes nicht erkennbar sei. Diese rechtliche Würdigung

Sachverhaltes sei unrichtig: Gemäß der Entscheidung

VwGH 25.5.2005, 2004/09/0011 habe die Disziplinarbehörde in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie habe aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung

Verfahrens vorliege, der eine Bestrafung ausschließe. Der Senat habe selbst ausgeführt, dass „es sich in der Mehrheit der angelasteten Vorhalte - in Bezug auf das resultierende Verhalten – um Sachverhalte handelt, welche einen normalen Dienstbetrieb nicht in den Grundfesten erschüttern würde". Die mangelnde Strafwürdigkeit § 118 Abs. 1 Z 4 BDG sei daher sehr wohl in den gegenständlichen Punkten als auch insgesamt gegeben:In der Begründung

Einleitungsbescheides wurde dargelegt, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG aufgrund der Schwere

Verdachtes nicht erkennbar sei. Diese rechtliche Würdigung

Sachverhaltes sei unrichtig: Gemäß der Entscheidung

VwGH 25.5.2005, 2004/09/0011 habe die Disziplinarbehörde in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie habe aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung

Verfahrens vorliege, der eine Bestrafung ausschließe. Der Senat habe selbst ausgeführt, dass „es sich in der Mehrheit der angelasteten Vorhalte - in Bezug auf das resultierende Verhalten – um Sachverhalte handelt, welche einen normalen Dienstbetrieb nicht in den Grundfesten erschüttern würde". Die mangelnde Strafwürdigkeit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG sei daher sehr wohl in den gegenständlichen Punkten als auch insgesamt gegeben: Zunächst sei festzuhalten, dass die Schuld

BF gering sei: Er habe niemals vorsätzlich und auch nicht grob fahrlässig gegen die aufgezählten Dienstpflichten verstoßen. Bei obigen Verstößen handle es sich zudem um Einzelfälle. Der Beamte habe während seiner 10-jährigen Dienstzeit 743 Verkehrsunfälle mit Personenschäden alleine bearbeitet, ohne dass es zuvor zu Beanstandungen gekommen sei. Die Vorgänger

derzeitigen Inspektionskommandanten hätten die von ihm verfassten Verletzungsperioden teilweise als Richtschnur und Leitfaden für andere Mitarbeiter im Verkehrsunfallkommando empfohlen. Hinsichtlich der Verletzungsperioden sei es niemals zu einer Urgenz von Seiten der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörden gekommen. Bereits im Juni 2021 habe der BF zudem an extremer Erschöpfung, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, erheblichen Drehschwindel und starker Übelkeit gelitten und habe deutlich (10 kg) auf 63 kg bei einer Körpergröße von 178 cm abgenommen, wobei der Auslöser hierfür die im April 2021 stattgefundene Corona-lnfektion mit einer unmittelbar danach erfolgten Infektion mit dem Rota-Virus im Mai 2021 gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich auch ab Juli 2021 in Behandlung begeben. Im Krankenstands seien vom behandelnden Arzt auch weitere berufliche Vorbelastungen als Ursache für seine Erschöpfung diagnostiziert worden, welche durch die jahrelange Dauerbelastung beim VUK verursacht wurden. Die Behauptungen der Vorgesetzten zur nachlassenden Arbeitsgenauigkeit im Juni 2021 (Punkte 3 bis 5) würden vom BF zugestanden werden. Aufgrund der obigen Erkrankung und

jahrelangen fehlerfreien Arbeitens sei jedoch sein Verschulden als gering anzusehen. Er habe stets versucht seinen Beruf bestmöglich zu erledigen. Hinsichtlich

Vorfalles im Ruheraum (Anschuldigungspunkt 1.) habe der BF in seiner Stellungnahme bereits mitgeteilt, dass er seinen rechten Arm vertikal zu Gänze nach oben ausgestreckt und diese mit seiner linken Hand von der rechten Schulter ausgehend nach vorne in Richtung Handrücken ausmassiert habe, dies, während er im Bereitschaftsraum im dortigen Liegebett gelegen sei. Diese Handlung habe keineswegs der Entspannung gedient, sondern sei über Anraten seines behandelnden Arztes, um eine Schmerztherapie in einer Akutsituation in Eigenanwendung zu vollziehen geschehen. Noch am Vorfallstag, 09.03.2021, sei erstmalig am LKH XXXX eine Teil-Sehnenruptur an der rechten Schulter diagnostiziert worden. Der Untersuchungstermin sei davor bereits seit Wochen terminisiert worden. Bei Vorliegen von akuten Sehnenschmerzen sei die „tägliche eigenständige Beübung" (Zitat LKH Befund vom 09.03.2021) durchzuführen. Die Absicht

BF sei es ständig einen Krankenstand zu verhindern und Schmerzlinderung für den Arbeitstag zu erzielen. Der behandelnde Arzt habe am 09.03.2021 wortwörtlich geäußert, „dass seine Vorgesetzten froh sein könnten, dass er mit dieser Befundung arbeiten gehe". Zum Vorwurf vom 09.03.2021 bei der durchgeführten „eigenständigen Beübung" müsse sich der BF anlasten lassen, dass er bei Dienstbeginn keine Meldung auf eingeschränkte Dienstfähigkeit vollzogen und sich keine Genehmigung zur eigenständigen Beübung eingeholt habe. Er habe sich hierfür mehrfach mündlich entschuldigt. Zudem habe der BF auf die Frage seines Vorgesetzten auch nicht wie dargestellt geantwortet. Es werde darauf hingewiesen, dass bei der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme 10.03.2021 vom Inspektionskommandant zu keinem Zeitpunkt von einem Vorwurf gemäß der ihm nunmehr vorgehaltenen Wortwahl gesprochen wurde. Auch aus diesen Gründen sei die disziplinäre Schuld als gering einzuschätzen. Hinsichtlich

Vorwurfes in Punkt

  1. und
  2. (mangelhafte Oberbekleidung und Tragen von halboffenen Schuhen ohne Socken/Badeschlapfen) sei die Schuld

BF als gering anzusehen, zumal er sich an diesen Tagen allein in seinem eigenen Büro an seinem Arbeitsplatz /im Ruheraum aufgehalten habe, keinen Parteienverkehr gehabt hätte und auch nicht in den Außendienst gemusst hätte. Der korrekte und ordnungsgemäß adjustierte Zustand sei ihm derzeit und in der Vergangenheit bei Anwesenheit von Kollegen und Dienststellen fremden Personen in seinem Büro immer wichtig gewesen. Er habe sich für diesen Vorfall entschuldigt und mitgeteilt, dass er zukünftig nur noch die ihm zugewiesenen Schuhe tragen werde. Es sei überdies anzumerken, dass er in Punkt 2. gegen die schriftliche Weisung

Dienststellenleiters vom 28.01.2021 wohl kaum verstoßen haben könne, da der Vorfall zuvor geschehen sei.Hinsichtlich

Vorfalles im Ruheraum (Anschuldigungspunkt 1.) habe der BF in seiner Stellungnahme bereits mitgeteilt, dass er seinen rechten Arm vertikal zu Gänze nach oben ausgestreckt und diese mit seiner linken Hand von der rechten Schulter ausgehend nach vorne in Richtung Handrücken ausmassiert habe, dies, während er im Bereitschaftsraum im dortigen Liegebett gelegen sei. Diese Handlung habe keineswegs der Entspannung gedient, sondern sei über Anraten seines behandelnden Arztes, um eine Schmerztherapie in einer Akutsituation in Eigenanwendung zu vollziehen geschehen. Noch am Vorfallstag, 09.03.2021, sei erstmalig am LKH römisch 40 eine Teil-Sehnenruptur an der rechten Schulter diagnostiziert worden. Der Untersuchungstermin sei davor bereits seit Wochen terminisiert worden. Bei Vorliegen von akuten Sehnenschmerzen sei die „tägliche eigenständige Beübung" (Zitat LKH Befund vom 09.03.2021) durchzuführen. Die Absicht

BF sei es ständig einen Krankenstand zu verhindern und Schmerzlinderung für den Arbeitstag zu erzielen. Der behandelnde Arzt habe am 09.03.2021 wortwörtlich geäußert, „dass seine Vorgesetzten froh sein könnten, dass er mit dieser Befundung arbeiten gehe". Zum Vorwurf vom 09.03.2021 bei der durchgeführten „eigenständigen Beübung" müsse sich der BF anlasten lassen, dass er bei Dienstbeginn keine Meldung auf eingeschränkte Dienstfähigkeit vollzogen und sich keine Genehmigung zur eigenständigen Beübung eingeholt habe. Er habe sich hierfür mehrfach mündlich entschuldigt. Zudem habe der BF auf die Frage seines Vorgesetzten auch nicht wie dargestellt geantwortet. Es werde darauf hingewiesen, dass bei der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme 10.03.2021 vom Inspektionskommandant zu keinem Zeitpunkt von einem Vorwurf gemäß der ihm nunmehr vorgehaltenen Wortwahl gesprochen wurde. Auch aus diesen Gründen sei die disziplinäre Schuld als gering einzuschätzen. Hinsichtlich

Vorwurfes in Punkt

  1. und
  2. (mangelhafte Oberbekleidung und Tragen von halboffenen Schuhen ohne Socken/Badeschlapfen) sei die Schuld

BF als gering anzusehen, zumal er sich an diesen Tagen allein in seinem eigenen Büro an seinem Arbeitsplatz /im Ruheraum aufgehalten habe, keinen Parteienverkehr gehabt hätte und auch nicht in den Außendienst gemusst hätte. Der korrekte und ordnungsgemäß adjustierte Zustand sei ihm derzeit und in der Vergangenheit bei Anwesenheit von Kollegen und Dienststellen fremden Personen in seinem Büro immer wichtig gewesen. Er habe sich für diesen Vorfall entschuldigt und mitgeteilt, dass er zukünftig nur noch die ihm zugewiesenen Schuhe tragen werde. Es sei überdies anzumerken, dass er in Punkt 2. gegen die schriftliche Weisung

Dienststellenleiters vom 28.01.2021 wohl kaum verstoßen haben könne, da der Vorfall zuvor geschehen sei. Aus all diesen Gründen sei sohin die disziplinarrechtliche Schuld als äußerst gering zu werten, da die Sachverhalte, wie auch die Disziplinarbehörde erkannt habe, dass die Vorwürfe den normalen Dienstbetrieb nicht in ihren Grundfesten erschüttern würden. Auch bei Missachtung von Weisungen sei insbesondere auch immer auf deren Gehalt und Inhalt und auf die konkreten Tatumstände zu achten und dürfe nicht generalisierend von einer schweren Dienstverletzung ausgegangen werden. Gerade aus all den oben vorgebrachten Umständen sei auch hier von einer geringen Schuld auszugehen. Auch der 2. Tatbestand

§ 118Abs.

1 Z 4 BDG sei erfüllt, da die Taten keine beziehungsweise nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätten. Es habe keinerlei Beschwerden von Seiten der Staatsanwaltschaft oder anderer Verwaltungsbehörden bzw. dritter Personen gegeben und seien zudem die Taten

Punkt

  1. und
  2. im eingeschränkten Rahmen – ohne Anwesenheit weiterer Personen – geschehen. Der BF habe sich entschuldigt, Besserung gelobt und werde sich künftig an die Weisungen seiner Vorgesetzten halten. Vor 2021 habe es bei ihm nie Probleme gegeben und sei er disziplinarrechtlich unbescholten gewesen. Aus all diesen Umständen sei daher auch eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich.Aus all diesen Gründen sei sohin die disziplinarrechtliche Schuld als äußerst gering zu werten, da die Sachverhalte, wie auch die Disziplinarbehörde erkannt habe, dass die Vorwürfe den normalen Dienstbetrieb nicht in ihren Grundfesten erschüttern würden. Auch bei Missachtung von Weisungen sei insbesondere auch immer auf deren Gehalt und Inhalt und auf die konkreten Tatumstände zu achten und dürfe nicht generalisierend von einer schweren Dienstverletzung ausgegangen werden. Gerade aus all den oben vorgebrachten Umständen sei auch hier von einer geringen Schuld auszugehen. Auch der
  3. Tatbestand

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG sei erfüllt, da die Taten keine beziehungsweise nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätten. Es habe keinerlei Beschwerden von Seiten der Staatsanwaltschaft oder anderer Verwaltungsbehörden bzw. dritter Personen gegeben und seien zudem die Taten

Punkt

  1. und
  2. im eingeschränkten Rahmen – ohne Anwesenheit weiterer Personen – geschehen. Der BF habe sich entschuldigt, Besserung gelobt und werde sich künftig an die Weisungen seiner Vorgesetzten halten. Vor 2021 habe es bei ihm nie Probleme gegeben und sei er disziplinarrechtlich unbescholten gewesen. Aus all diesen Umständen sei daher auch eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich.
  3. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 (eingelangt beim BVwG am 18.01.2022) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor und erstattete gleichzeitig eine Stellungnahme, aus der im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: Dem BF sei insofern Recht zu geben, dass wie auch schon im Einleitungsbescheid ausgeführt, die Mehrheit der angelasteten Vorhalte – zusammengefasst – nicht die Grundfesten eines normalen Dienstbetriebes erschüttern würden; einzeln betrachtet; in Summe gesehen, ergebe sich natürlich ein anderes Bild und würden die Vorhalte vom BF überdies – teilweise – zugestanden. Ob das „Liegen im Bett" und die dabei durchgeführten „Übungen" nun so wie vom Vorgesetzten – als Rechtfertigung

BF – erinnerlich als „Entspannungsübung" bezeichnet oder es sich wie vom BF nun dargestellt, als „akute Schmerztherapie" gehandelt habe, werde im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu klären sein. Dies auch

halb, da der BF zu diesem Punkt ausführe, dass ihm wohl anzulasten sein werde, dass er seine Vorgesetzten nicht von seiner eingeschränkten Dienstfähigkeit informiert habe. Ob der BF tatsächlich alleine – in den letzten 10 Jahren – 743 Verkehrsunfälle mit Personenschäden habe bearbeiten müssen und seine „Erledigungen" vom ehem. Inspektionskommandanten als „Richtschnur und Leitfaden für andere Mitarbeiter

VUK empfohlen wurden", werde ebenso im nachfolgenden Verfahren zu prüfen sein, wie die – nun – vom BF als Rechtfertigung „für die nachlassende Qualität und Weisungsmissachtung" eingebrachte Behauptung, dass die Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle zu einer Erschöpfung geführt habe, wobei diese „Behauptung" nur bedingt – da nicht begründet – belastbar sei. Insgesamt ergebe sich, dass die Beschwerde – mit Ausnahme

Falles, dass sich die Weisungsmissachtung im Spruchpunkt

  1. nicht wie dort ausgeführt auf jene vom 06.11.2020 und 28.01.2021, sondern nur auf jene vom 06.11.2020 beziehe – im Wege der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen gewesen wäre, weshalb die Möglichkeit der Erledigung iSd § 14 Abs. 1 VwGvG nicht in Anspruch genommen und gegenständliche Beschwerde zur dortigen Entscheidung dem BVwG vorgelegt werden müsse.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 (eingelangt beim BVwG am 18.01.2022) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor und erstattete gleichzeitig eine Stellungnahme, aus der im Wesentlichen Folgendes hervorgeht: Dem BF sei insofern Recht zu geben, dass wie auch schon im Einleitungsbescheid ausgeführt, die Mehrheit der angelasteten Vorhalte – zusammengefasst – nicht die Grundfesten eines normalen Dienstbetriebes erschüttern würden; einzeln betrachtet; in Summe gesehen, ergebe sich natürlich ein anderes Bild und würden die Vorhalte vom BF überdies – teilweise – zugestanden. Ob das „Liegen im Bett" und die dabei durchgeführten „Übungen" nun so wie vom Vorgesetzten – als Rechtfertigung

BF – erinnerlich als „Entspannungsübung" bezeichnet oder es sich wie vom BF nun dargestellt, als „akute Schmerztherapie" gehandelt habe, werde im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu klären sein. Dies auch

halb, da der BF zu diesem Punkt ausführe, dass ihm wohl anzulasten sein werde, dass er seine Vorgesetzten nicht von seiner eingeschränkten Dienstfähigkeit informiert habe. Ob der BF tatsächlich alleine – in den letzten 10 Jahren – 743 Verkehrsunfälle mit Personenschäden habe bearbeiten müssen und seine „Erledigungen" vom ehem. Inspektionskommandanten als „Richtschnur und Leitfaden für andere Mitarbeiter

VUK empfohlen wurden", werde ebenso im nachfolgenden Verfahren zu prüfen sein, wie die – nun – vom BF als Rechtfertigung „für die nachlassende Qualität und Weisungsmissachtung" eingebrachte Behauptung, dass die Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle zu einer Erschöpfung geführt habe, wobei diese „Behauptung" nur bedingt – da nicht begründet – belastbar sei. Insgesamt ergebe sich, dass die Beschwerde – mit Ausnahme

Falles, dass sich die Weisungsmissachtung im Spruchpunkt

  1. nicht wie dort ausgeführt auf jene vom 06.11.2020 und 28.01.2021, sondern nur auf jene vom 06.11.2020 beziehe – im Wege der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen gewesen wäre, weshalb die Möglichkeit der Erledigung iSd Paragraph 14, Absatz eins, VwGvG nicht in Anspruch genommen und gegenständliche Beschwerde zur dortigen Entscheidung dem BVwG vorgelegt werden müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen 1.
  3. Zur Person

BF

  1. Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Gruppeninspektor (Grlnsp) bei der Landespolizeidirektion XXXX , wo er im Stadtpolizeikommando (SPK) XXXX als eingeteilter Beamter der Verkehrsinspektion (VI) XXXX seinen Dienst versieht.
  2. Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Gruppeninspektor (Grlnsp) bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , wo er im Stadtpolizeikommando (SPK) römisch 40 als eingeteilter Beamter der Verkehrsinspektion (römisch sechs) römisch 40 seinen Dienst versieht. Am 12.01.2021 wurde der BF gemäß § 109 Abs. 2 BDG belehrt und ermahnt (siehe I. 2.)Am 12.01.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG belehrt und ermahnt (siehe römisch eins. 2.) Der BF befindet sich seit 15.07.2021 durchgehend in Krankenstand. 1.
  3. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen: Dem BF werden die vorne unter I.
  4. im Verfahrensgang angeführten Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen. Dem BF werden die vorne unter römisch eins.
  5. im Verfahrensgang angeführten Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen. 1.2.
  6. Zu den Anschuldigungspunkten
  7. und
  8. (Vorfall vom 09.03.2021 „Entspannung“ im Ruheraum

Dienstzimmers, Dienstkleidung und Vorfall vom 26.01.2021, Dienstkleidung) Der in Anschuldigungspunkt

  1. geschilderte Vorfall vom 09.03.2021, wird vom BF insofern selbst eingeräumt, als er seine Anwesenheit im Dienstzimmer und die dortige Begegnung mit seinem Vorgesetzen bestätigt. Er bestreitet jedoch, die ihm in diesem Zusammenhang angelastete Aussage „Nein, alles in Ordnung bei mir. Ich hab' nur ein wenig entspannt" und bringt vor, dass es sich bei der geschilderten Handlung um keine Entspannungsmaßnahme, sondern um eine Schmerztherapie für seinen rechten Arm gehandelt habe, zumal er diesen laut ärztlicher Anordnung in täglicher eigenständiger Beübung therapieren müsse. Ob dies der Wahrheit entspricht, wird im weiteren Verfahren zu klären zu sein. Abschließend weist der BF jedoch selbst noch darauf hin, dass er sich anlasten lasse, bei Dienstbeginn keine Meldung auf eingeschränkte Dienstfähigkeit vollzogen und sich keine Genehmigung zur eigenständigen Beübung eingeholt zu haben. Ebenso besteht der Vorwurf, dass der BF bei diesem Vorfall offene Badeschlapfen anstatt seiner entsprechenden Dienstschuhe zur Uniform getragen habe. Daher besteht der Verdacht, dass der BF in Anschuldigungspunkt
  2. gegen die Weisungen

CI N als Dienststellenleiter vom 06.11.2020 und vom 28.01.2021 verstoßen habe. Die Weisung vom 06.11.2020 besagt auszugsweise: „Anweisungen

PI-Kommandanten zur Einhaltung:

  1. a)Uniformierung im Dienst/Adjustierung: Die Vorschriften der PUV sind einzuhalten!! (keine Unterleibchen als Oberbekleidung, keine „Badeschuhe“, Halbschuhe mit Socken, Außendienst mit weißer Tellerkappe). […]
  2. e)Anweisungen von Dienstvorgesetzten (jedem E2a) sind im Sinne

BDG Weisungen! […] Sollten in Zukunft die von der Dienstführung gemachten Anweisungen nicht eingehalten werden, so ist durch den PI-Kommandanten mit disziplinären Maßnahmen zu rechnen.“ Die Weisung 28.01.2021 lautet auszugsweise folgendermaßen: „In diesem Zusammenhang ergeht nun an alle MA der Verkehrsinspektion die Anweisung die PUV entsprechend einzuhalten. Unterleibchen als Oberbekleidung (im Innendienst, Außendienst und/oder beim Tragen der ball. Schutzweste) haben zu unterbleiben. […] Im Innendienst ist das Uniformhemd (im Winter auch der Rollkragenpulli möglich) zu tragen!! […] Das Tragen von offenen „Badeschuhen od. was auch immer ist untersagt! Das Vermischen von Unform und privaten Kleidungsstücken/Jacken hat zu unterbleiben!!“ Hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2. führt der BF zunächst in seiner Stellungnahme vom 12.03.2021 an, dass er am 26.01.2021 ein dunkelblaues vorne geschlossenes Schuhpaar getragen hätte. In seiner Beschwerde bestreitet er das Tragen der „Badeschlapfen“ nicht mehr, sondern rechtfertigt sich damit, dass er sich an diesen Tagen allein in seinem eigenen Büro an seinem Arbeitsplatz/im Ruheraum aufgehalten habe, keinen Parteienverkehr gehabt hätte und auch nicht in den Außendienst gemusst hätte. Der korrekte und ordnungsgemäß adjustierte Zustand sei ihm derzeit und in der Vergangenheit bei Anwesenheit von Kollegen und dienststellenfremden Personen in seinem Büro immer wichtig gewesen. Er habe sich für diesen Vorfall entschuldigt und mitgeteilt, dass er zukünftig nur noch die ihm zugewiesenen Schuhe tragen werde. Diese Aussagen sind jedoch nicht geeignet, den begründeten Verdacht gegen den BF auszuräumen, zumal der Verdacht von den Wahrnehmungen

CI S gestützt werden, der den BF am 26.01.2021 gegen 15:00 Uhr im Dienst im Büro mit als Oberbekleidung zur Uniform einem kurzen blauen T-Shirt (Unterleibchen) und ohne Socken zu – augenscheinlich privat angekauften – halboffenen Schuhen bekleidet, gesehen habe. Außerdem habe er gegenüber dem ihn beanstandenden Cl S angegeben, dass er dazu eine Erlaubnis

Dienststellenleiters (CI N) habe, was vom Dienststellenleiter CI N nicht bestätigt wird. Daher besteht der Verdacht, dass der BF in Anschuldigungspunkt 2. gegen die Weisung

CI N als Dienststellenleiter vom 06.11.2020 (siehe oben) und gegen die Bestimmungen der Polizeiuniformierungsvorschrift (PUV), BMI-OA1390/0007-II/10/c/2018, verstoßen habe. Die PUV regelt auszugsweise Folgendes: „1.1

(1)Der Geltungsbereich dieses Erlasses erstreckt sich auf alle Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes und auf alle anderen Bediensteten, denen im Sinne

Punktes 1.5.

(1)eine Uniformtragegenehmigung erteilt wurde. […] 1.6
(5)Sichtbar dürfen nur normierte bzw. genehmigte Uniform- Sorten und Ausrüstungsgegenstände getragen werden.“ Dazu führte die belangte Behörde aus, dass „normierte Uniformsorten“ über den MASSA-Fond (Bekleidungswirtschaft)

BMI beschafft würden. Ausrüstungsgegenstände und Sonderbekleidung seien über den Wirtschafts-Etat in den LPDs anzufordern. In keinem der beiden Abteilungen könnten – nach bisherigem Kenntnisstand – „Badeschlapfen" beantragt bzw. bewilligt werden. Aus dem Akt ergebe sich bisher auch nicht, dass eine „außerordentliche" Bewilligung

Dienststellenleiters vorgelegen sei. Dass der BF – wie von der belangten Behörde im Einleitungsbeschluss noch irrtümlich angeführt – auch gegen die Weisung

CI N vom 28.01.2021 verstoßen habe und somit gegen eine Weisung, die erst nach dem Tag

Vorfalls (dem 26.01.2021) ergangen ist, verstoßen haben soll, wird vom BF in seiner Beschwerde zu Recht moniert und von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage auch eingeräumt. Demzufolge war der Weisungsverstoß gegen die Weisung vom 28.01.2021 in Anschuldigungspunkt

  1. mit vorliegendem Erkenntnis spruchgemäß zu streichen. Schließlich ergibt sich aufgrund obiger Ausführungen aus den Anschuldigungspunkten
  2. und
  3. ein konkreter Sachverhalt im Verdachtsstadium, mit welchem dem BF zu Anschuldigungspunkt
  4. Verstöße gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 44 Abs. 1 BDG sowie gegen die oben genannten Weisungen vom 06.11.2020 und vom 28.01.2021 und zu Anschuldigungspunkt 2.) Verstöße gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 44 Abs. 1 BDG sowie die Weisung vom 06.11.2020 und der PUV vorgeworfen werden.Schließlich ergibt sich aufgrund obiger Ausführungen aus den Anschuldigungspunkten
  5. und
  6. ein konkreter Sachverhalt im Verdachtsstadium, mit welchem dem BF zu Anschuldigungspunkt
  7. Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG sowie gegen die oben genannten Weisungen vom 06.11.2020 und vom 28.01.2021 und zu Anschuldigungspunkt 2.) Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG sowie die Weisung vom 06.11.2020 und der PUV vorgeworfen werden. 1.2.
  8. Zu Anschuldigungspunkt
  9. (Erstellen von handschriftlichen Zeugeneinvernahmen/Beschuldigteneinvernahmen, Verwendung von ungültigen Formularen, Unterlassung der Einholung der Beschuldigtenunterschrift) Dem BF wird in Anschuldigungspunkt
  10. vorgeworfen gegen wesentliche Bestimmungen von Kanzleiangelegenheiten (Kanzleiordnung, Erlass

BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“, verlautbart mit dem LPD-Auftrag vom 22.12.2017, sowie gegen die Weisung der Dienstführung der VI (VUK-Leitfaden) verstoßen zu haben.Dem BF wird in Anschuldigungspunkt 3. vorgeworfen gegen wesentliche Bestimmungen von Kanzleiangelegenheiten (Kanzleiordnung, Erlass

BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“, verlautbart mit dem LPD-Auftrag vom 22.12.2017, sowie gegen die Weisung der Dienstführung der römisch sechs (VUK-Leitfaden) verstoßen zu haben. In Anhang A – „Richtlinien für die Strafjustiz“ wird die Vorgangsweise bei „Vernehmungen, Personalblatt" folgendermaßen definiert (auszugweise): „Für die Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen, sowie für das für den Beschuldigten zu erstellende Personalblatt werden im PAD Formblätter zur Verfügung gestellt. Die darin vorgesehenen Rubriken sind, soweit bekannt, zu befüllen. […] Die notwendigen Belehrungen, die Zurverfügungstellung von Informationen, sowie allfällige vorgesehene Erklärungen

Vernommenen sind mit den in den PAD-Formularen zur Verfügung stehenden Textbausteinen zu dokumentieren und erforderlichenfalls unterfertigen zu lassen. […] Nach den Angaben der vernommenen Person ist das Vernehmungsprotokoll vom Vernommenen auf der rechten Blattseite zu unterschreiben. Der oder die vernehmende Exekutivbedienstete unterschreibt das Vernehmungsblatt auf der linken Blattseite. […] Umfasst das Vernehmungsprotokoll mehrere Seiten, ist eine Unterschrift der vernommenen Person, insbesondere, wenn sie als Beschuldigter vernommen wurde, auch auf jeder Seite bzw. jedem beschriebenen Blatt anzustreben. […]“ Die Weisung der Dienstführung der VI (VUK-Leitfaden) (Stand 17.03.2021) XXXX und der dazu gehörigen „INFOS fortlaufend" (1a, Pkt 3) lautet folgendermaßen (AS 121): Die Weisung der Dienstführung der römisch sechs (VUK-Leitfaden) (Stand 17.03.2021) römisch 40 und der dazu gehörigen „INFOS fortlaufend" (1a, Pkt 3) lautet folgendermaßen (AS 121): „Vororteinvernahmen: Da es keine, dafür vorgesehenen Formulare (mit den aktuellen Belehrungen) gibt, sind die Vernehmungen am Unfallort zu unterlassen. Sollte es unbedingt erforderlich sein, eine Vernehmung sogleich durchzuführen, ist diese in der nächst gelegenen PI durchzuführen. Mit der PI ist vorab die Bereitstellung eines Büros mit Drucker abzuklären. Beim Eintreten in der PI ist Kontakt mit der DF aufzunehmen. Die Bestimmungen betreffend

Verfassens eines Anhalteprotokolls sind einzuhalten.“ Diese Vorwürfe werden vom BF bereits in seiner Beschwerde zugestanden und sind auch die konkreten Verstöße aus den im Akt einliegenden Unterlagen über die Einvernahmen vom 21.06.2021 zu entnehmen (AS S 105- 115). 1.2.

  1. Zu den Anschuldigungspunkten
  2. und
  3. (Vorlage von mangelhaften Abschlussberichten und Verstöße gegen Vorschriften zur Einvernahme/Ladung) In den Anschuldigungspunkten
  4. und
  5. werden weitere Verstöße

BF im Rahmen der Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit konkret – unter Verweis auf die jeweilige Geschäftszahl (PAD/21/01124732/001/KRIM zu Anschuldigungspunkt 4. und PAD/21/1092645/001/KRIM zu Anschuldigungspunkt 5.) – dargestellt. Neben der bereits zitierten Kanzleiordnung, Erlass

BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“ in Punkt 4. wird dem BF in Punkt 5. ein Verstoß gegen die Weisung

Dienststellenleiters CI N vom 08.10.2020 betreffend „Vorgehensweise bescheidmäßige Ladung eines Beschuldigten/Opfers/Zeugen zur Vernehmung gemäß § 153 StPO“, welche das Vorgehen in der Praxis regelt, vorgeworfen.Neben der bereits zitierten Kanzleiordnung, Erlass

BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“ in Punkt 4. wird dem BF in Punkt 5. ein Verstoß gegen die Weisung

Dienststellenleiters CI N vom 08.10.2020 betreffend „Vorgehensweise bescheidmäßige Ladung eines Beschuldigten/Opfers/Zeugen zur Vernehmung gemäß Paragraph 153, StPO“, welche das Vorgehen in der Praxis regelt, vorgeworfen. Der Abschlussbericht zu GZ PAD/21/1092645/001/KRIM weise dabei insbesondere folgende Mängel auf: Laut 5. a) habe der BF anstelle

vermeintlich Beschuldigten,

sen unbeteiligte Tante zum Sachverhalt eingenommen. Laut 5. b) soll der BF Zeugen entgegen den Bestimmungen

§ 160Abs. 2 St

PO nicht getrennt, sondern gemeinsam einvernommen haben.Laut 5. b) soll der BF Zeugen entgegen den Bestimmungen

Paragraph 160, Absatz 2, StPO nicht getrennt, sondern gemeinsam einvernommen haben. In 5. c) wird dem BF die Unterlassung einer schriftlichen Ladung

Beschuldigten vorgeworfen. Gemäß § 153 Abs. 2 StPO ist eine Person, die vernommen werden soll, in der Regel schriftlich vorzuladen. […]. Gemäß Paragraph 153, Absatz 2, StPO ist eine Person, die vernommen werden soll, in der Regel schriftlich vorzuladen. […]. § 160 Strafprozessordnung lautet auszugsweise:Paragraph 160, Strafprozessordnung lautet auszugsweise: „Durchführung der Vernehmung § 160.

(1)In der Regel ist jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten und anderer Zeugen zu vernehmen. Personen, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Umständen verhindert sind, eine Ladung zu befolgen, können in ihrer Wohnung oder an ihrem sonstigen Aufenthaltsort gehört werden.Paragraph 160,
(1)In der Regel ist jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten und anderer Zeugen zu vernehmen. Personen, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Umständen verhindert sind, eine Ladung zu befolgen, können in ihrer Wohnung oder an ihrem sonstigen Aufenthaltsort gehört werden.
(2)Auf Verlangen

Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Straftat verdächtig ist, wer als Zeuge vernommen wurde oder werden soll und wer sonst am Verfahren beteiligt ist oder besorgen lässt, dass seine Anwesenheit den Zeugen an einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Vernehmung verpflichtet (§ 301 Abs. 2 StGB).

(2)Auf Verlangen

Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Straftat verdächtig ist, wer als Zeuge vernommen wurde oder werden soll und wer sonst am Verfahren beteiligt ist oder besorgen lässt, dass seine Anwesenheit den Zeugen an einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Vernehmung verpflichtet (Paragraph 301, Absatz 2, StGB). […]“ Schließlich ist anzuführen, dass die in Anschuldigungspunkt

  1. und
  2. dargestellten Vorwürfe geeignet sind gegen die oben beschriebenen Weisungen/Dienstpflichten zur verstoßen. Sämtliche Verstöße wurden bereits vom BF bereits in seiner Beschwerde eingeräumt und sind anhand der im Akt aufliegenden Unterlagen nachvollziehbar (AS 41 ff). 1.
  3. Bezüglich der dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium

Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand

Disziplinarverfahrens bilden. Hinsichtlich der ausreichenden Konkretisierung der Vorwürfe hat der BF auch keine Einwendungen erhoben. 2. Beweiswürdigung Der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage (Disziplinaranzeige, samt Beilagen) und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der vorgeworfene Sachverhalt (Verdacht) ist insbesondere durch folgende Beweismittel substantiiert: Die Verdachtslage hinsichtlich

Punktes 1 ergibt sich aus dem teilweisen Geständnis

BF sowie den Wahrnehmungen

CI S über den Vorfall am 09.03.2021. Das Vorbringen

BF, wonach er sich nicht „entspannt“ habe, sondern ärztlich verordnete Übungen gemacht habe und die ihm vorgeworfene Aussage so nicht getätigt habe, wird im weiteren Verfahren zu prüfen und zu bewerten sein. Dass der BF – wie in Punkt 2. vorgeworfen – gegen die Bekleidungsvorschriften verstoßen habe, räumt dieser selbst ein. Dass er angegeben haben soll, er habe eine Genehmigung

Dienststellenleiters gehabt, bestreitet der BF. Auch diesbezüglich ist auf die Wahrnehmungen

CI S zu verweisen und werden diese zur weiteren Beurteilung abzuwägen sein. Die in den Anschuldigungspunkten 3.-5. festgehaltenen – vom BF eindeutig eingeräumten – Verstöße insbesondere gegen formale und inhaltliche Vorschriften im Rahmen von Einvernahmen und Aktenbearbeitungen, stützen sich insbesondere auf die im Akt beiliegenden Unterlagen, aus denen die jeweiligen Mängel objektivierbar hervorgehen. Das Vorbringen, wonach ihm diese Fehler aufgrund von gesundheitlichen Problemen oder beruflichen Belastungen passiert sind, ist für sich genommen nicht geeignet an der Verdachtslage – vor dem Hintergrund

Tatsachengeständnisses

BF – etwas zu ändern und wird im weiteren Verfahren abzuwägen sein. Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde den in weiten Teilen unstrittigen Sachverhalt über die Verdachtslage zu den Anschuldigungspunkten 1.-5. hinreichend ermittelt und für das Verfahrensstadium

Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt hat. Es steht damit unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand

Disziplinarverfahrens bilden. Hinweise auf eine Verjährung nach § 94 BDG 1979 liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht geltend gemacht. Hinweise auf eine Verjährung nach Paragraph 94, BDG 1979 liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht geltend gemacht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit

BVwG Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit

Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung

Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit

Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung

Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme

Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme

Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen

AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie

IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961,

Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und

Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen

AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie

römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,

Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und

Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit

Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung

Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wird trotz Antrag

BF vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG, vgl. dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall

Art. 6EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch Vf

Slg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung

Art. 47Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl.

Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit

Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung

Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wird trotz Antrag

BF vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, vergleiche dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall

Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch Vf

Slg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung

Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl.

Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung

maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung

maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen

Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr.333/1979, idgF BGBl. I Nr. 136/2021) maßgeblich:3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen

Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr.333 aus 1979,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,) maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […] Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […]“„Verjährung[…]“, „Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung

Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung

Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. […]“ „Einleitung § 123.

(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag

Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,

(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag

Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung

Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ 3.3. Zur Judikatur

Verwaltungsgerichtshofes Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage

BDG 1979 und

LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für

sen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz

Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang

vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand

durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand

Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage

Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung

zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung

Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse

Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung

Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung

Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung

Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung

Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung

Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dass die dem BF vorgeworfenen Verstöße gegen die Weisungen

CI N als Dienststellenleiter vom 06.11.2020 (Anschuldigungspunkt 1. und 2.) und vom 28.01.2021 (Anschuldigungspunkt 2.), die Bestimmungen der Polizeiuniformierungsvorschrift (PUV), BMI-OA1390/0007-II/10/c/2018 (Anschuldigungspunkt 2.), Kanzleiordnung, Erlass

BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“, verlautbart mit dem LPD-Auftrag vom 22.12.2017 (Anschuldigungspunkt 3., 4. und 5.), sowie gegen die Weisung der Dienstführung der VI (VUK-Leitfaden) (Stand 17.03.2021) (Anschuldigungspunkt 3.), die schriftliche die Weisung

Dienststellenleiters vom 08.10.2020 betreffend „Vorgehensweise bescheidmäßige Ladung eines Beschuldigten/Opfers/Zeugen zur Vernehmung gemäß § 153 StPO“, jeweils geeignet sind gegen die Dienstpflichten

§§ 43Abs.

1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 BDG 1979 zu verstoßen und damit jeweils eine Pflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begründen, ist unzweifelhaft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.