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W145 2252275-1

Obsah (10)Art 133§§ 6§ 7§ 24Art 6Art 130§ 414§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW145 2252275-1 Spruch, W145 2252275-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.10.2020 wurde festgestellt, dass Herr XXXX als Dienstnehmer der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) tätig wurde und demnach der Pflichtversicherung nach ASVG unterliegt.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.10.2020 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) tätig wurde und demnach der Pflichtversicherung nach ASVG unterliegt.
  3. Der am 19.10.2020 erfolgte Zustellversuch dieses Bescheids per Post mittels RSb an der Adresse der Beschwerdeführerin blieb erfolglos, weshalb eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Abholfrist begann am 20.10.
  4. Der Bescheid wurde innerhalb dieser Frist nicht behoben und in weiterer Folge am 10.11.2020 an die belangte Behörde retourniert.
  5. Mit Schreiben vom 04.12.2020 (zugestellt am 10.12.2020) verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die bevorstehende Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grundlage des Bescheids vom 15.10.
  6. Dieser sei am 20.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt worden und – da kein Rechtsmittel erhoben worden sei – inzwischen in Rechtskraft erwachsen.
  7. Am 15.12.2020 gab XXXX gegenüber der belangten Behörde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und ersuchte um Übermittlung des Bescheids vom 15.10.2020.
  8. Am 15.12.2020 gab römisch 40 gegenüber der belangten Behörde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und ersuchte um Übermittlung des Bescheids vom 15.10.
  9. Mit Schreiben vom 16.12.2020, postalisch zugestellt am 21.12.2020, übermittelte die belangte Behörde den Bescheid sowie den Rückschein vom 19.10.2020 und das Rücksendeschreiben vom 10.11.2020 an den Parteienvertreter in Kopie.
  10. Mit Schreiben vom 22.12.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 23.12.2020) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheidzustellung, in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zusammen mit diesem Antrag wurde auch Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2020 eingebracht. Hinsichtlich des im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Antrags auf Bescheidzustellung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Hinterlegung des Bescheids sei unzulässig gewesen, da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin den ganzen Tag über im Büro anwesend gewesen sei. Eine Hinterlegung trotz Anwesenheit eines annahmebereiten Empfängers bewirke keine wirksame Zustellung.
  11. Mit Bescheid vom 18.01.2021 wurde der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021 (GZ W145 2240172-1/5E) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2021, zugestellt am 11.10.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheids vom 15.10.2020

§§ 6, 7, 17 Zust

G als unbegründet abgewiesen.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2021, zugestellt am 11.10.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheids vom 15.10.2020

Paragraphen 6, 7, 17, ZustG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin spätestens am 21.12.2020 tatsächlich zugekommen sei. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Rückschein sowie der im Schreiben vom 22.12.2020 enthaltenen Beschwerde. Sollte also die ursprüngliche Zustellung durch Hinterlegung vom 20.10.2020 nicht rechtmäßig gewesen sein – was von der belangten Behörde ausdrücklich bestritten werde –, so wäre dieser Mangel

§ 7Zust

G mit der Zustellung vom 21.12.2020 an den Parteienvertreter geheilt.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin spätestens am 21.12.2020 tatsächlich zugekommen sei. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Rückschein sowie der im Schreiben vom 22.12.2020 enthaltenen Beschwerde. Sollte also die ursprüngliche Zustellung durch Hinterlegung vom 20.10.2020 nicht rechtmäßig gewesen sein – was von der belangten Behörde ausdrücklich bestritten werde –, so wäre dieser Mangel

Paragraph 7, ZustG mit der Zustellung vom 21.12.2020 an den Parteienvertreter geheilt. Der erneute Antrag auf Zustellung des Bescheids gehe daher ins Leere. Der Partei sei der Bescheid bereits zugekommen und die Beschwerdefrist (so die ursprüngliche Zustellung mangelhaft gewesen sei) habe ab dem tatsächlichen Zukommen zu laufen begonnen. Die Beschwerde vom 22.12.2020 (eingelangt am 23.12.2020), wäre daher jedenfalls rechtzeitig. Eine dritte Zustellung erweise sich daher für die Partei als nicht zielführend. 9. Mit Schreiben vom 08.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine Heilung von Mängeln der ursprünglichen Zustellung im Oktober 2020 nicht eingetreten sei. Mit der Zustellung vom 21.12.2021 seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich Kopien aus dem Akt zugestellt worden. Eine Heilung von Zustellmängeln

§ 7Zust

G trete aber nur ein, wenn dem Empfänger das Original des für ihn bestimmten Zustellstücks tatsächlich zugekommen sei.9. Mit Schreiben vom 08.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine Heilung von Mängeln der ursprünglichen Zustellung im Oktober 2020 nicht eingetreten sei. Mit der Zustellung vom 21.12.2021 seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich Kopien aus dem Akt zugestellt worden. Eine Heilung von Zustellmängeln

Paragraph 7, ZustG trete aber nur ein, wenn dem Empfänger das Original des für ihn bestimmten Zustellstücks tatsächlich zugekommen sei. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel des Zustellvorgangs im Oktober 2020 zutreffen, ob also diese Zustellung rechtwirksam war oder tatsächlich keine wirksame Zustellung vorlag.

  1. Am 14.02.2022 (eingelangt am 01.03.2022) wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Mit Bescheid vom 15.10.2020 wurde festgestellt, dass Herr XXXX als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde und demnach der Pflichtversicherung nach ASVG unterliegt. Dieser Bescheid enthält eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung.Mit Bescheid vom 15.10.2020 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde und demnach der Pflichtversicherung nach ASVG unterliegt. Dieser Bescheid enthält eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Am 19.10.2020 erfolgte an der Adresse der Beschwerdeführerin ein Zustellversuch. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war am 20.10.
  3. Die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung erfolgte rechtmäßig. Gegen den Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid erwuchs demnach in Rechtskraft.
  4. Beweiswürdigung 2.1 Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum erfolgten Zustellversuch, zur Verständigung über die Hinterlegung und zum Beginn der Abholfrist gehen aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis – der als öffentliche Urkunde den vollen Beweis liefert – klar hervor. 2.2.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art 6

Abs 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1985, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich. § 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da über eine Angelegenheit nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG entschieden wird und ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da über eine Angelegenheit nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG entschieden wird und ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idgF, geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde § 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet:

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist

§ 17Abs 1 Zust

G der Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es zu hinterlegen und der Empfänger

§ 17Abs 2 Zust

G schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen.

§ 17Abs 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG der Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es zu hinterlegen und der Empfänger

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Laut Zustellnachweis erfolgte im gegenständlichen Fall ein Zustellversuch am 19.10.2020 und wurde eine Hinterlegungsverständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war am 20.10.2020. Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar, die zunächst vollen Beweis darüber liefert, dass der darin beurkundete Zustellvorgang vorschriftsmäßig eingehalten wurde. Ein Gegenbeweis ist möglich (§ 47 AVG iVm § 292 Abs 2 ZPO), es ist jedoch Sache des Empfängers Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH 26.05.1997, 96/17/0063). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Eine (amtswegige) Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur bei (konkreten) Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen (VwGH 29.3.2001, 2001/20/0109).Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar, die zunächst vollen Beweis darüber liefert, dass der darin beurkundete Zustellvorgang vorschriftsmäßig eingehalten wurde. Ein Gegenbeweis ist möglich (Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), es ist jedoch Sache des Empfängers Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 26.05.1997, 96/17/0063). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Eine (amtswegige) Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur bei (konkreten) Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen (VwGH 29.3.2001, 2001/20/0109). Das Argument der Beschwerdeführerin, eine Hinterlegung des Bescheids sei deshalb nicht zulässig gewesen, weil der Geschäftsführer den ganzen Tag über im Büro anwesend gewesen sei, entspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der in der Rechtsprechung des VwGH genannten Anforderung einer begründeten, durch Beweise untermauerten Behauptung, die geeignet ist, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der vollen Beweiskraft des Zustellnachweises aus. Die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung erfolgte somit gesetzmäßig und war mit 20.10.2020 rechtswirksam. Ein Zustellmangel liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb auch nicht weiter auf die Frage einer Heilung

§ 7Zust

G und die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen ist.Ein Zustellmangel liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb auch nicht weiter auf die Frage einer Heilung

Paragraph 7, ZustG und die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen ist. Eine neuerliche Zustellung bereits rechtswirksam zugestellter Schriftstücke ist in den österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen und löst eine solche Zustellung

§ 6Zust

G auch keine Rechtswirkungen aus.Eine neuerliche Zustellung bereits rechtswirksam zugestellter Schriftstücke ist in den österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen und löst eine solche Zustellung

Paragraph 6, ZustG auch keine Rechtswirkungen aus. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf (neuerliche) Zustellung des Bescheids vom 15.10.2020 zu Recht abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2252275.1.00

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