Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als unbegründet abgewiesen.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2021, zugestellt am 11.10.2021, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheids vom 15.10.2020
Paragraphen 6, 7, 17, ZustG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin spätestens am 21.12.2020 tatsächlich zugekommen sei. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Rückschein sowie der im Schreiben vom 22.12.2020 enthaltenen Beschwerde. Sollte also die ursprüngliche Zustellung durch Hinterlegung vom 20.10.2020 nicht rechtmäßig gewesen sein – was von der belangten Behörde ausdrücklich bestritten werde –, so wäre dieser Mangel
G mit der Zustellung vom 21.12.2020 an den Parteienvertreter geheilt.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin spätestens am 21.12.2020 tatsächlich zugekommen sei. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Rückschein sowie der im Schreiben vom 22.12.2020 enthaltenen Beschwerde. Sollte also die ursprüngliche Zustellung durch Hinterlegung vom 20.10.2020 nicht rechtmäßig gewesen sein – was von der belangten Behörde ausdrücklich bestritten werde –, so wäre dieser Mangel
Paragraph 7, ZustG mit der Zustellung vom 21.12.2020 an den Parteienvertreter geheilt. Der erneute Antrag auf Zustellung des Bescheids gehe daher ins Leere. Der Partei sei der Bescheid bereits zugekommen und die Beschwerdefrist (so die ursprüngliche Zustellung mangelhaft gewesen sei) habe ab dem tatsächlichen Zukommen zu laufen begonnen. Die Beschwerde vom 22.12.2020 (eingelangt am 23.12.2020), wäre daher jedenfalls rechtzeitig. Eine dritte Zustellung erweise sich daher für die Partei als nicht zielführend. 9. Mit Schreiben vom 08.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine Heilung von Mängeln der ursprünglichen Zustellung im Oktober 2020 nicht eingetreten sei. Mit der Zustellung vom 21.12.2021 seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich Kopien aus dem Akt zugestellt worden. Eine Heilung von Zustellmängeln
G trete aber nur ein, wenn dem Empfänger das Original des für ihn bestimmten Zustellstücks tatsächlich zugekommen sei.9. Mit Schreiben vom 08.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine Heilung von Mängeln der ursprünglichen Zustellung im Oktober 2020 nicht eingetreten sei. Mit der Zustellung vom 21.12.2021 seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich Kopien aus dem Akt zugestellt worden. Eine Heilung von Zustellmängeln
Paragraph 7, ZustG trete aber nur ein, wenn dem Empfänger das Original des für ihn bestimmten Zustellstücks tatsächlich zugekommen sei. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel des Zustellvorgangs im Oktober 2020 zutreffen, ob also diese Zustellung rechtwirksam war oder tatsächlich keine wirksame Zustellung vorlag.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Abs 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1985, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich. § 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da über eine Angelegenheit nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG entschieden wird und ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da über eine Angelegenheit nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG entschieden wird und ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G der Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es zu hinterlegen und der Empfänger
G schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG der Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es zu hinterlegen und der Empfänger
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Laut Zustellnachweis erfolgte im gegenständlichen Fall ein Zustellversuch am 19.10.2020 und wurde eine Hinterlegungsverständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war am 20.10.2020. Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar, die zunächst vollen Beweis darüber liefert, dass der darin beurkundete Zustellvorgang vorschriftsmäßig eingehalten wurde. Ein Gegenbeweis ist möglich (§ 47 AVG iVm § 292 Abs 2 ZPO), es ist jedoch Sache des Empfängers Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH 26.05.1997, 96/17/0063). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Eine (amtswegige) Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur bei (konkreten) Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen (VwGH 29.3.2001, 2001/20/0109).Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar, die zunächst vollen Beweis darüber liefert, dass der darin beurkundete Zustellvorgang vorschriftsmäßig eingehalten wurde. Ein Gegenbeweis ist möglich (Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), es ist jedoch Sache des Empfängers Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 26.05.1997, 96/17/0063). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Eine (amtswegige) Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur bei (konkreten) Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen (VwGH 29.3.2001, 2001/20/0109). Das Argument der Beschwerdeführerin, eine Hinterlegung des Bescheids sei deshalb nicht zulässig gewesen, weil der Geschäftsführer den ganzen Tag über im Büro anwesend gewesen sei, entspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der in der Rechtsprechung des VwGH genannten Anforderung einer begründeten, durch Beweise untermauerten Behauptung, die geeignet ist, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der vollen Beweiskraft des Zustellnachweises aus. Die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung erfolgte somit gesetzmäßig und war mit 20.10.2020 rechtswirksam. Ein Zustellmangel liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb auch nicht weiter auf die Frage einer Heilung
G und die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen ist.Ein Zustellmangel liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb auch nicht weiter auf die Frage einer Heilung
Paragraph 7, ZustG und die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen ist. Eine neuerliche Zustellung bereits rechtswirksam zugestellter Schriftstücke ist in den österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen und löst eine solche Zustellung
G auch keine Rechtswirkungen aus.Eine neuerliche Zustellung bereits rechtswirksam zugestellter Schriftstücke ist in den österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen und löst eine solche Zustellung
Paragraph 6, ZustG auch keine Rechtswirkungen aus. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf (neuerliche) Zustellung des Bescheids vom 15.10.2020 zu Recht abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2252275.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.