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{'item': 'W154 2254207-1'}

Obsah (26)Art. 28§ 35Art 133Art. 18§ 5§ 61§ 21§ 22aArtikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 49§ 77§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW154 2254207-1 SpruchW154 2254207-1/8E, , W154 2254207-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

Art. 28Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 7.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass sie am 9.10.2020 in Lettland einen Asylantrag gestellt hatte. Im Zuge der Erstbefragung am 8.10.2021 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe Syrien im Februar 2020 verlassen, sei 25 Tage in der Türkei gewesen, rund ein Jahr in Griechenland, über unbekannte Länder sei sie nach Serbien gelangt, weiter über unbekannte Länder und Ungarn nach Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) richtete am 14.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Lettland, dies unter Bekanntgabe des vorliegenden Eurodac-Treffers. Mit Schreiben vom 27.10.2021 stimmten die lettischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) richtete am 14.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Lettland, dies unter Bekanntgabe des vorliegenden Eurodac-Treffers. Mit Schreiben vom 27.10.2021 stimmten die lettischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu.

Am 25.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt einvernommen. Sie führte insbesondere aus, dass sie in Lettland gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben, Lettland sei arm. Die Frage, ob in Österreich, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte aufhältig wären, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es in Deutschland einen Onkel gäbe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2021, Zl. 1225604405/211485428, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Lettland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2021, Zl. 1225604405/211485428, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Lettland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2021, GZ W240 2249164-1/3E,

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2021, GZ W240 2249164-1/3E,

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 10.2.2022 für eine Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 20.1.2022 geladen. Dort gab sie zusammengefasst an, ihr Ehemann, den sie am 1.1.2021, dem Tag ihrer tatsächlichen Einreise ins Bundesgebiet, traditionell geheiratet habe, habe ihr gesagt, sie solle angeben, erst am 7.10.2021 nach Österreich gekommen zu sein. Aus der Niederschrift geht auch hervor, dass die Eheleute nicht zusammenleben und beide sich scheiden lassen wollten. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, die Lebensumstände und Möglichkeiten seien in Österreich („hier“) einfach besser. Bezüglich einer Rückstellung nach Lettland erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich: „Erstens ist Lettland sehr arm. Wegen meinem Kopftuch werde ich rassistisch behandelt und dort herrscht momentan Unruhe.“ Und weiters: „Ich habe das Gefühl, dass das Land arm ist. Ich habe auch keine anderen Syrer kennengelernt. Es ist ein riesen Unterscheid zu Österreich.“ Nachgefragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, erwiderte sie lediglich: „Die Lebensumstände und Möglichkeiten sind hier einfach besser.“ Gefragt, ob sie im Falle einer negativen Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr bereit wäre, antwortete die Beschwerdeführerin ausdrücklich: „Nein“ Nach dem neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde durch die Behörde am 1.2.2022 zur Zahl 1225604405/211485428 ein weiterer Bescheid erlassen. Erneut wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Lettland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Nach dem neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde durch die Behörde am 1.2.2022 zur Zahl 1225604405/211485428 ein weiterer Bescheid erlassen. Erneut wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Lettland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde wiederum Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Erkenntnis vom 3.5.2022, W161 2249164-2/5E, die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gegen diesen Bescheid wurde wiederum Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Erkenntnis vom 3.5.2022, W161 2249164-2/5E, die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Am 31.3.2022 wurde durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Am 31.3.2022 wurde durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Am 11.4.2022 wurde die Beschwerdeführerin um 7:30 in ihrer gemeldeten Asylunterkunft festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft eingeliefert. Ihre Abschiebung war für den 13.4.2022 (Ankunft in Riga um 12:20 Uhr) gebucht. Am 13.4.2022 langte beim Bundesamt ein Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich über die versuchte Abschiebung ein. Demnach habe die Beschwerdeführerin im Terminal nach einer Unterhaltung mit anderen Personen ausdrücklich angekündigt, das Land nicht freiwillig zu verlassen und sich dagegen zu wehren. Sie würde beim Betreten des Flugzeugs um sich schlagen und laut schreien, um den Abflug zu verhindern. Aufgrund dieser Ankündigung wurde (durch die Organe der LPD) die Abschiebung abgebrochen, das Bundesamt telefonisch darüber verständigt, in weiterer Folge durch die Behörde der Flug storniert sowie der Rücktransport der Beschwerdeführerin in das Polizeianhaltezentrum organisiert. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde über die Beschwerdeführerin

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde über die Beschwerdeführerin

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide an keinen Lebensbedrohlichen Erkrankungen, sei haft- und abschiebefähig und nicht gewillt, das Land freiwillig zu verlassen. Sie sei illegal in das Gebiet der EU und in weiterer Folge in das Bundesgebiet eingereist. In Lettland habe sie einen Asylantrag eingebracht, sich jedoch bewusst dem dortigen Verfahren entzogen. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelder aus öffentlicher Hand, um ihre Grundbedürfnisse decken zu können. Aktuell gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach und mangels eines Aufenthaltstitels bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Bereits im Rahmen des Dublin Verfahrens habe sie sich unkooperativ verhalten und in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, keinesfalls nach Lettland zurückkehren zu wollen. Auch sonst habe sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten, indem sie nicht gewillt sei, die geltenden Gesetze im Bundesgebiet und in der EU zu respektieren. Sie sei nicht gewillt, das Bundesgebiet zu verlassen, obwohl sie in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Im Zuge ihrer Festnahme am 11.4.2022 habe sie sich ebenfalls äußerst unkooperativ verhalten, dieses Verhalten vor ihrer geplanten Abschiebung am 13.4.2022 fortgesetzt und somit die Abschiebung erfolgreich im Vorfeld vereitelt. So habe sie ausgeführt, dass sie sich wehren würde, das Land zu verlassen, und angekündigt, beim Betreten des Flugzeugs um sich zu schlagen (Selbstgefährdung, Gefährdung anderer Personen) und laut zu schreien, um den Abflug des Flugzeugs zu verhindern. Zudem besitze die Beschwerdeführerin kein gültiges Reisedokument, könne Österreich somit aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, verfüge nicht über ausreichend Barmittel zur Finanzierung ihres Unterhalts und sei als mittellos zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin sei in keinster Weise integriert, führe kein schützenswertes Privat- und Familienleben und es gebe keine Abhängigkeiten im Bundesgebiet. Rechtlich stützte sich die belangte Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 und Z 9 FPG.Rechtlich stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG. Am 13.4.2022 wurde die Beschwerdeführerin um 14:15 Uhr in Schubhaft genommen. Durch die Erstaufnahmestelle Ost wurde in weiterer Folge die begleitete Abschiebung/Überstellung der Beschwerdeführerin nach Riga/Lettland organisiert (geplanter Abflug am 27.4.2022 um 9:25 Uhr). Am 22.4.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.4.2022 sowie gegen Anhaltung in Schubhaft seit 13.4.2022 ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Vollziehung des Festnahmeauftrags am 11.4.2022 im Asylheim sehr früh am Morgen geweckt worden wäre und noch nicht einmal ihr Kopftuch angelegt hätte, als die Polizei in ihrem Zimmer gestanden sei, was sie sehr aufgebracht habe. Aufgrund ihrer Überraschung und Bestürzung habe sie angegeben, nicht nach Lettland zurück zu wollen, und hätte sich damit darauf bezogen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens über den Zurückweisungsbescheid in Österreich abwarten zu wollen. Im Falle eines negativen Verfahrensausgangs würde sie die aufenthaltsbeendende Maßnahme akzeptieren. Die belangte Behörde habe aufgrund eines bei ihr am 13.4.2022 einlangenden Berichts der LPD die Abschiebung ohne Versuch der Durchführung auf den bloßen Verdacht hin abgebrochen, die Beschwerdeführerin würde sich der Abschiebung widersetzen. Die Beschwerdeführerin wolle ihren Anspruch auf Grundversorgung während des Zulassungsverfahrens nutzen und wieder in das Asylheim zurückkehren, um dort im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid auf den Verfahrensausgang zu warten. Sollte ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, wolle sie dort zumindest in Freiheit auf ihre Abschiebung nach Lettland warten, auch wenn diese vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens durchgeführt wird. Die Beschwerdeführerin wäre bereit, sich einem gelinderen Mittel, wie etwa der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der Verpflichtung der regelmäßigen Meldung, zu unterwerfen. In der Anhaltung in der Schubhaft, in der Asylunterkunft und bereits zuvor öfters in ihrem Heimatland hätte die Beschwerdeführerin wiederholt an Herzrasen gelitten und befürchtet, eine Herzerkrankung zu haben. Im Asylheim wäre ihr gesagt worden, sie dürfe sich deshalb nicht zu lange in geschlossenen Räumen aufhalten. Weiters gebe sie an, wenn ihre Zellentüre abgeschlossen werde, würden Panikattacken auftreten und ihre Arme einschlafen. Zudem bestehe der Verdacht auf Zöliakie, weshalb zu klären wäre, ob in der Anhaltung in Schubhaft ausreichend auf diese Lebensmittelunverträglichkeit Rücksicht genommen werde. Hierzu wurde ein Verlaufsbericht der BBE vorgelegt.

Art 28Abs.

2 der Dublin-VO sei eine Einzelfallprüfung Voraussetzung für die Schubhaftverhängung. Eine solche Einzelfallprüfung erfordere im Regelfall auch die Gewährung von Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin sei jedoch vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft durch die belangte Behörde nicht einvernommen worden. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich unkooperativ verhalten und versucht, ihre Abschiebung zu verhindern, beruhe daher lediglich auf Annahmen. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, diesen Annahmen im Zuge der Prüfung der Schubhaft entgegenzutreten.

Artikel 28

, Absatz 2, der Dublin-VO sei eine Einzelfallprüfung Voraussetzung für die Schubhaftverhängung. Eine solche Einzelfallprüfung erfordere im Regelfall auch die Gewährung von Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin sei jedoch vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft durch die belangte Behörde nicht einvernommen worden. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich unkooperativ verhalten und versucht, ihre Abschiebung zu verhindern, beruhe daher lediglich auf Annahmen. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, diesen Annahmen im Zuge der Prüfung der Schubhaft entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin habe im laufenden Zulassungsverfahren einen Anspruch auf Grundversorgung und wolle diesen dahingehend nutzen, dass sie, wie bereits vor ihrer Festnahme, im Asylheim unterkommt. Dort wäre sie für die Behörde im Fall einer Abschiebung leicht greifbar. Somit komme bei objektiver Betrachtung der Sachlage überhaupt nur ihr Verhalten bei der Festnahme und am Flughafen als Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr in Frage. Hierzu halte sie allerdings abermals fest, dass sie nicht dazu befragt worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, wäre klargeworden, dass sie lediglich gedacht hätte, das Beschwerdeverfahren über den Zurückweisungsbescheid abwarten zu dürfen, sowie dass die Aussagen nur aufgrund der Überraschung und Entrüstung gefallen wären. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin durchführen, ● den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, ● im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, ● der Beschwerdeführerin den Aufwandersatz im Umfang allfälliger Barauslagen und der Eingabengebühr iHv EUR 30 zuerkennen. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 25.4.2022 zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen folgendermaßen Stellung: „[…] gegen die Bf. seit 30.03.2022 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Die Bf. vereitelte eine für den 13.04.2022 geplante Überstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat und machte im Rahmen ihrer asylrechtlichen Einvernahmen vor dem ho. Amt widersprüchliche bzw. unwahre Angaben. Die Bf. war bis dato ausschließlich in Asylunterkünften gemeldet; ein Familienleben mit ihrem angeblichen Ehemann konnte nicht festgestellt werden. Relevante Fluchtgründe sind nicht hervorgekommen. Die Bf. verfügt über kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates und sind für die Behörde keine Bemühungen der Bf. zur Erlangung eines solchen Dokumentes ersichtlich, diese werden auch nicht behauptet. Der Bf. stellte nach ho. Informationslage einen Asylantrag in Lettland, wartete jedoch den Ausgang des Verfahrens nicht ab und reiste dann offensichtlich über einen nicht nachvollziehbaren Weg nach Österreich weiter, wo sie einen neuerlichen Asylantrag stellte. Außer allgemeinen Angaben bzw. Behauptungen betreffend schlechte Umstände in Lettland gab die Bf. lediglich an, in Österreich bleiben zu wollen, da hier die Lebensumstände und Möglichkeiten einfach besser seien. Ihren angeblichen Ehemann heiratete sie nach ihren eigenen Angaben bloß traditionell und lebt mit diesem nicht zusammen. Weiters gab die Bf. an, dass sich beide Eheleute wieder scheiden lassen wollen. Asylrelevante Gründe sind nach ho. Beurteilung nicht hervorgekommen. Darüber hinaus sind für die ho. Behörde keine Anhaltspunkte gegeben, die darauf schließen lassen, dass der Bf. in Lettland kein faires Asylverfahren garantiert werde. In der ggst. Beschwerde wird zwar der vorgeblich schlechte gesundheitliche Zustand der Bf. moniert, es sind für die ho. Behörde jedoch keine Gründe ersichtlich, die auf eine Haftunfähigkeit schießen lassen. Auch in der ggst. Schubhaftbeschwerde ist in der Beilage die Diagnose „Herzrasen“ mit einem Fragezeichen versehen, bei Zöliakie ist (bloß) ein Verdacht gegeben. Vidierte ärztliche Befunde liegen ho. nicht vor. Diesbezüglich merkt die Behörde an, dass medizinische Betreuung und nach ho. Wissensstand auch die Verabreichung von Sonderkost im Stande der Schubhaft gewährleistet sind. Wenn in der ggst. Beschwerde moniert wird, dass keine erhebliche Fluchtgefahr besteht, muss seitens der Behörde erwähnt werden, dass die Bf. im Bundesgebiet bloß in Asylunterkünften und nunmehr in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet war/ist. Die Einreise der Bf. in das Bundesgebiet erfolgte unrechtmäßig, da sie über keine Reise- und Personendokumente verfügt. Nach ho. Beurteilung ist die Bf. nicht bereit, österreichische und unionsrechtliche Vorgaben zu befolgen, da sie sich ihrem Asylverfahren in Lettland entzogen hat. Darüber hinaus hat die Bf. ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat Lettland bereits einmal vereitelt. Der Bf. Ist es nicht möglich, einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, und kann sie das Bundesgebiet mangels Reisedokument aus eigenem nicht verlassen. Lettland hat der Rückübernahme der Bf. bereits zugestimmt und ist ihre begleitete Abschiebung/Überstellung mit 27.04.2022 bereits terminisiert. […] Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 2 und 3 FPG:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 2 und 3 FPG: - Die Bf. ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte einen – nach ho. Beurteilung ungerechtfertigten – Asylantrag. - Die Bf. hat bereits in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie den Ausgang dieses Verfahrens nicht abwartete. Vielmehr stellte sie nach unrechtmäßiger Einreise einen neuerlichen Asylantrag im Bundesgebiet. Lettland hat ihrer Rückübernahme bereits zugestimmt. - Für ihre weitere Verfahrensführung ist Lettland zuständig. - Die Bf. machte zu ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt unterschiedliche und zu ihren Fluchtgründen nicht relevante Angaben. - Es besteht seitens der Bf. offenbar keine Bereitschaft, sich dem (neuerlichen) Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Lettland zu unterziehen. - Bis dato hat die Bf. dem ho. Amt kein gültiges Reisedokument vorgelegt und sind derartige Bemühungen des Bf. nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Die Bf. war und ist im Bundesgebiet bloß in Asylunterkünften bzw. nunmehr in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. - Die Bf. ist als mittellos anzusehen. Einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit darf sie im Bundesgebiet nicht nachgehen. - Die Bf. hat bereits einmal ihre Abschiebung/Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat Lettland vereitelt. - Aus dem bisherigen Verhalten muss geschlossen werden, dass der Bf. sich auch weiterhin dem asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen wird. Auch eine allfällige Unterkunftnahme in einem Asylquartier gibt keinesfalls die Gewähr, dass sie sich im Falle einer negativen Entscheidung im Asylverfahren ihrer Überstellung nach Lettland freiwillig unterziehen würde. - Es besteht nach ho. Beurteilung keine berufliche und soziale Verankerung und kein gesicherter Wohnsitz. - Schlussendlich wurde die Überstellung der Bf. mit 27.04.2022 bereits terminisiert. - Es besteht daher gegenwärtig weiterhin die Zuständigkeit Lettlands für die Verfahrensführung betreffend internationalen Schutz.“ […]“ Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, ●

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ● die Beschwerdeführerin zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes, allenfalls des Verhandlungsaufwandes, der belangten Behörde verpflichten. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 25.4.2022 unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme bis 27.4.2022, 12.00 Uhr, übermittelt. Am 27.4.2022 wurde die Beschwerdeführerin um 9:20 mit einer Eskorte von drei Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich (Unterstützung bei Problemabschiebung gem. § 46 FPG) auf dem Luftweg nach Riga abgeschoben.Am 27.4.2022 wurde die Beschwerdeführerin um 9:20 mit einer Eskorte von drei Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich (Unterstützung bei Problemabschiebung gem. Paragraph 46, FPG) auf dem Luftweg nach Riga abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die Beschwerdeführerin am 13.4.2022 um 14:15 Uhr in Schubhaft genommen. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die Beschwerdeführerin am 13.4.2022 um 14:15 Uhr in Schubhaft genommen. Die Beschwerdeführerin stellte am 7.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass sie am 9.10.2020 in Lettland einen Asylantrag gestellt hatte. Das Bundesamt richtete am 14.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Lettland, dies unter Bekanntgabe des vorliegenden Eurodac-Treffers. Mit Schreiben vom 27.10.2021 stimmten die lettischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zu.Das Bundesamt richtete am 14.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Lettland, dies unter Bekanntgabe des vorliegenden Eurodac-Treffers. Mit Schreiben vom 27.10.2021 stimmten die lettischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu.

Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1.2.2022 zur Zahl 1225604405/211485428 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Lettland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Erkenntnis vom 3.5.2022, W161 2249164-2/5E, die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1.2.2022 zur Zahl 1225604405/211485428 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Lettland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Erkenntnis vom 3.5.2022, W161 2249164-2/5E, die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der erste Versuch einer (unbegleiteten) Abschiebung musste am 13.4.2022 wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin (angekündigte Fremd- und Selbstgefährdung und angekündigte Verhinderung des Fluges) abgebrochen werden. Dabei hatte sie ausdrücklich angekündigt, das Land nicht freiwillig zu verlassen und sich dagegen zu wehren. Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach angegeben, nicht nach Lettland zurückzuwollen. Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet kein Familienleben und verfügt über keine privaten Bindungen. Sie war weder sozial noch wirtschaftlich verankert, hatte keine eigenen Existenzmittel und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Bis zu ihrer Inhaftierung am 11.4.2022 war die Beschwerdeführerin in einem Asylheim gemeldet, auch hatte sie Anspruch auf Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin war haftfähig. Am 27.4.2022 wurde die Beschwerdeführerin um 9:20 mit einer Eskorte von drei Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich (Unterstützung bei Problemabschiebung gem. § 46 FPG) auf dem Luftweg nach Riga abgeschoben.Am 27.4.2022 wurde die Beschwerdeführerin um 9:20 mit einer Eskorte von drei Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich (Unterstützung bei Problemabschiebung gem. Paragraph 46, FPG) auf dem Luftweg nach Riga abgeschoben. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, den Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Inhalt der vorgelegten Schriftsätze, insbesondere dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme der Behörde hierzu, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Grundversorgungs- Informationssysten, das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Aus der Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle Ost am 20.1.2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann erst am 1.1.2021, dem Tag ihrer tatsächlichen Einreise ins Bundesgebiet, traditionell geheiratet hat, die beiden nicht zusammenleben und sich scheiden lassen wollten. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen oder sonstigen Verankerungen im Bundesgebiet. Nachgefragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, erwiderte sie nur: „Die Lebensumstände und Möglichkeiten sind hier einfach besser.“ Bezüglich ihrer Rückkehrwilligkeit hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 20.1.2022 ausdrücklich angegeben: „Erstens ist Lettland sehr arm. Wegen meinem Kopftuch werde ich rassistisch behandelt und dort herrscht momentan Unruhe.“ Und weiters: „Ich habe das Gefühl, dass das Land arm ist. Ich habe auch keine anderen Syrer kennengelernt. Es ist ein riesen Unterscheid zu Österreich.“ Gefragt, ob sie im Falle einer negativen Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr bereit wäre, antwortete die Beschwerdeführerin ausdrücklich: „Nein“ Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung mehrere Länder aufgezählt hatte, durch die sie durchgereist war, Lettland jedoch nicht. Die für den 13.4.2022 anberaumte Abschiebung wurde durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erfolgreich verhindert: Diese hatte im Terminal nach einer Unterhaltung mit anderen Personen ausdrücklich angekündigt, das Land nicht freiwillig zu verlassen und sich dagegen zu wehren. Sie würde beim Betreten des Flugzeugs um sich schlagen und laut schreien, um den Abflug zu verhindern. Aufgrund dieser Ankündigung musste die (unbegleitete) Abschiebung wegen der drohenden Selbst- und Fremdgefährdung durch die Beschwerdeführerin sowie der angekündigten Verhinderung des Abflugs durch die Organe der LPD abgebrochen werden, wie sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich eindeutig ergibt. Es ist – anders als in der Beschwerde behauptet - somit nachvollziehbar, dass die Abschiebung selbst nicht hätte versucht werden können. Auch hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Festnahme am 11.4.2022 angekündigt, nicht nach Lettland zurück zu wollen. Wegen des gesamten Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst in Zusammenschau mit ihren wiederholten und eindeutigen eigenen Angaben kann dem Vorbringen in der von der Rechtsberatung verfassten Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte bei der Vollziehung des Festnahmeauftrags am 11.4.2022 im Asylheim (nur) wegen ihrer Überraschung und Bestürzung und weil sie sehr früh am Morgen geweckt worden wäre und noch nicht einmal ihr Kopftuch angelegt hätte, als die Polizei in ihrem Zimmer gestanden sei, angegeben, nicht nach Lettland zurück zu wollen, und sich damit darauf bezogen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens über den Zurückweisungsbescheid in Österreich abwarten zu wollen, nicht gefolgt werden. Dass sie im Falle eines negativen Verfahrensausgangs die aufenthaltsbeendende Maßnahme akzeptieren würde, hatte sie selbst zudem bei der belangten Behörde ausdrücklich verneint, indem sie erklärt hatte, auch bei einer negativen Entscheidung nicht freiwillig zurückkehren zu wollen. Somit ist das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin lediglich gedacht hätte, das Beschwerdeverfahren über den Zurückweisungsbescheid abwarten zu dürfen, sowie dass ihre Aussagen nur aufgrund der Überraschung und Entrüstung gefallen wären, insgesamt nicht plausibel. Angesichts der diesbezüglich durchgehend eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst, wonach sie nicht nach Lettland wolle und im Falle einer negativen Entscheidung nicht freiwillig dorthin reisen würde, und ihres Verhaltens, das einen Abbruch der unbegleiteten Abschiebung am 13.4.2022 aus Sicherheitsgründen tatsächlich notwendig machte, konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Abschiebeversuch auf freiem Fuß belassen, tatsächlich untertauchen würde, um eine erneute Abschiebung zu verhindern und konnte deshalb auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Betreffend die Haftfähigkeit ist anzumerken, dass in dem Verlaufsbericht der BBE lediglich „Herzrasen“ in Anführungszeichen und mit einem Fragezeichen versehen angemerkt ist und eine Blutuntersuchung durchgeführt wurde, die lediglich einen Verdacht auf Zöliakie ergab. Der Haftauskunft lassen sich jedoch keine gesundheitlichen Probleme entnehmen und wäre eine ärztliche Versorgung auch notfalls gegeben gewesen. Eine Haftunfähigkeit lässt sich dem ansonsten diesbezüglich vagen und gesteigerten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht entnehmen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. 3.2.3. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).

76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28.5.2008, 2007/21/0233). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.2.4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die Beschwerdeführerin am 13.4.2022 um 14:15 Uhr in Schubhaft genommen. 3.2.4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über die Beschwerdeführerin

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und die Beschwerdeführerin am 13.4.2022 um 14:15 Uhr in Schubhaft genommen. Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hierbei auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 sowie Z 9 FPG.Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hierbei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6, sowie Ziffer 9, FPG. Im konkreten Fall war in einer Gesamtschau eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-Verordnung gegeben:Im konkreten Fall war in einer Gesamtschau eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-Verordnung gegeben: Die Beschwerdeführerin hatte am 7.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Eine EURODAC-Abfrage hatte ergeben, dass am 9.10.2020 in Lettland ein Asylantrag gestellt worden war. Das Bundesamt richtete am 14.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Lettland, dies unter Bekanntgabe des vorliegenden Eurodac-Treffers. Mit Schreiben vom 27.10.2021 stimmten die lettischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zu.Das Bundesamt richtete am 14.10.2021 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Lettland, dies unter Bekanntgabe des vorliegenden Eurodac-Treffers. Mit Schreiben vom 27.10.2021 stimmten die lettischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu.

Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1.2.2022 zur Zahl 1225604405/211485428 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Lettland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Erkenntnis vom 3.5.2022, W161 2249164-2/5E, die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1.2.2022 zur Zahl 1225604405/211485428 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Lettland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Erkenntnis vom 3.5.2022, W161 2249164-2/5E, die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert, hatte keine eigenen Existenzmittel und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Auch gab es keine tatsächlichen familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich. Bezüglich der fehlenden Integration (Z 9) ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft über einen Anspruch auf Grundversorgung samt Unterbringung verfügte und bis zu ihrer Festnahme in einem Asylheim lebte und gemeldet war, sodass ihre fehlende Integration

der angeführten Judikatur allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs der noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin ist.Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert, hatte keine eigenen Existenzmittel und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Auch gab es keine tatsächlichen familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich. Bezüglich der fehlenden Integration (Ziffer 9,) ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Schubhaft über einen Anspruch auf Grundversorgung samt Unterbringung verfügte und bis zu ihrer Festnahme in einem Asylheim lebte und gemeldet war, sodass ihre fehlende Integration

der angeführten Judikatur allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs der noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin ist. Jedoch gab - wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – das Verhalten der Beschwerdeführerin insgesamt zu der Annahme Anlass, dass sie sich auf freiem Fuß belassen dem laufenden Überstellungsverfahren durch Flucht entziehen würde. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Behörde mehrfach ausdrücklich und eindeutig angegeben, nicht nach Lettland zurückzuwollen, auch im Falle einer negativen Entscheidung würde sie nicht freiwillig zurückkehren. Der erste Versuch einer (unbegleiteten) Abschiebung musste am 13.4.2022 wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin (angekündigte Fremd- und Selbstgefährdung und angekündigte Verhinderung des Fluges) abgebrochen werden. Wegen des gesamten Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst in Zusammenschau mit ihren wiederholten und eindeutigen eigenen Angaben kann dem Vorbringen in der von der Rechtsberatung verfassten Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte bei der Vollziehung des Festnahmeauftrags am 11.4.2022 im Asylheim (nur) wegen ihrer Überraschung und Bestürzung und weil sie sehr früh am Morgen geweckt worden wäre und noch nicht einmal ihr Kopftuch angelegt hätte, als die Polizei in ihrem Zimmer gestanden sei, angegeben, nicht nach Lettland zurück zu wollen, und sich damit darauf bezogen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens über den Zurückweisungsbescheid in Österreich abwarten zu wollen, nicht gefolgt werden. Dass sie im Falle eines negativen Verfahrensausgangs die aufenthaltsbeendende Maßnahme akzeptieren würde, hatte sie selbst zudem bei der belangten Behörde ausdrücklich verneint, indem sie erklärt hatte, auch bei einer negativen Entscheidung nicht freiwillig zurückkehren zu wollen. Somit ist das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin lediglich gedacht hätte, das Beschwerdeverfahren über den Zurückweisungsbescheid abwarten zu dürfen, sowie dass ihre Aussagen nur aufgrund der Überraschung und Entrüstung gefallen wären, insgesamt nicht plausibel. Angesichts der diesbezüglich durchgehend eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst, wonach sie nicht nach Lettland wolle und im Falle einer negativen Entscheidung nicht freiwillig dorthin reisen würde, und ihres Verhaltens, das einen Abbruch der unbegleiteten Abschiebung am 13.4.2022 aus Sicherheitsgründen tatsächlich notwendig machte, konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Abschiebeversuch auf freiem Fuß belassen, tatsächlich untertauchen würde, um eine erneute Abschiebung zu verhindern und konnte deshalb auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Somit konnte die Behörde insgesamt zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-Verordnung ausgehen und ließen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden.Somit konnte die Behörde insgesamt zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-Verordnung ausgehen und ließen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden. Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie ihre Abschiebung verhindert hatte, am 13.4.2022 um 14:15 Uhr in Schubhaft genommen und die unverzüglich neuerlich angesetzte – diesmal eskortierte - Abschiebung bereits am 27.4.2022 um 9:20 Uhr durchgeführt. Somit begegnet auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der Beschwerdeführerin war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG. Da die belangte Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der Beschwerdeführerin war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2254207.1.00

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