GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Als Fluchtgrund machte der BF im Wesentlichen Probleme mit den Taliban wegen unterstellter politischen Gesinnung, seiner Zugehörigkeit zu den Paschtunen sowie wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit geltend. Auf Grund von Zweifel an der Minderjährigkeit des BF wurde ein Altersfeststellungverfahren eingeleitet und die Minderjährigkeit des BF festgestellt (Mindestalter 17,25 Jahre zum Untersuchungszeitpunkt 07.08.2015, fiktives Geburtsdatum XXXX Auf Grund von Zweifel an der Minderjährigkeit des BF wurde ein Altersfeststellungverfahren eingeleitet und die Minderjährigkeit des BF festgestellt (Mindestalter 17,25 Jahre zum Untersuchungszeitpunkt 07.08.2015, fiktives Geburtsdatum römisch 40 Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , abwies. Das Erkenntnis erwuchs XXXX in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , abwies. Das Erkenntnis erwuchs römisch 40 in Rechtskraft. Die Behandlung der beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom XXXX , XXXX abgelehnt. Die Behandlung der beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 abgelehnt. Die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom XXXX , XXXX zurückgewiesen. Die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 zurückgewiesen. In der Zwischenzeit leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein und stimmte die pakistanische Botschaft am XXXX einer HRZ- Ausstellung zu.In der Zwischenzeit leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein und stimmte die pakistanische Botschaft am römisch 40 einer HRZ- Ausstellung zu. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am XXXX brachte der BF beim Bundesamt einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens beim Bundesamt ein, der mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Am römisch 40 brachte der BF beim Bundesamt einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens beim Bundesamt ein, der mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Am XXXX teilte die Fachgruppe Außerlandesbringung beim Bundesamt auf Anfrage mit, dass grundsätzlich bei Pakistan HRZ-Zustimmungen unbegrenzt möglich seien, eine Ausstellung nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ausgestellt werden könne und mit einer Vorlaufzeit von 4 Monaten zu rechnen sei.Am römisch 40 teilte die Fachgruppe Außerlandesbringung beim Bundesamt auf Anfrage mit, dass grundsätzlich bei Pakistan HRZ-Zustimmungen unbegrenzt möglich seien, eine Ausstellung nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ausgestellt werden könne und mit einer Vorlaufzeit von 4 Monaten zu rechnen sei. Der am XXXX für XXXX gebuchte Charterflug wurde aufgrund der COVID-19 Situation storniert.Der am römisch 40 für römisch 40 gebuchte Charterflug wurde aufgrund der COVID-19 Situation storniert. Am XXXX buchte die belangte Behörde einen Charterflug für XXXX . Am römisch 40 buchte die belangte Behörde einen Charterflug für römisch 40 . Am XXXX wurde ein HRZ gültig bis XXXX ausgestellt.Am römisch 40 wurde ein HRZ gültig bis römisch 40 ausgestellt. Am XXXX erfolgte die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerk.Am römisch 40 erfolgte die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerk. Ebenfalls am XXXX erfolgte durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion (LPD,) die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, der Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Durchsuchungsauftrag an die LPD. Ebenfalls am römisch 40 erfolgte durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion (LPD,) die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, der Festnahmeauftrag
Absatz 3, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Durchsuchungsauftrag an die LPD. Die geplante Festnahme im August konnte nicht durchgeführt werden. Aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD geht hervor, dass der BF an der behördlich gemeldeten Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte. Angetroffen wurde die Unterkunftgeberin (Vertrauensperson), die sich selbst nicht regelmäßig an dieser Adresse aufhält und über den aktuellen Aufenthalt des BF keine Auskunft geben konnte. Der für XXXX gebuchte Charter wurde storniert.Die geplante Festnahme im August konnte nicht durchgeführt werden. Aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD geht hervor, dass der BF an der behördlich gemeldeten Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte. Angetroffen wurde die Unterkunftgeberin (Vertrauensperson), die sich selbst nicht regelmäßig an dieser Adresse aufhält und über den aktuellen Aufenthalt des BF keine Auskunft geben konnte. Der für römisch 40 gebuchte Charter wurde storniert. Am XXXX erfolgte ein weiterer Abschiebeauftrag an die LPD, die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, der Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Durchsuchungsauftrag. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung erfolgte ebenfalls am XXXX mittels Aktenvermerk.Am römisch 40 erfolgte ein weiterer Abschiebeauftrag an die LPD, die Information über die bevorstehende Abschiebung an den BF, der Festnahmeauftrag
Absatz 3, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und ein Durchsuchungsauftrag. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung erfolgte ebenfalls am römisch 40 mittels Aktenvermerk. Am XXXX beantragte der BF zum zweiten Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G im Wege der nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreterin und führte im Rahmen einer Stellungahme zum geänderten Sachverhalt aus. Am römisch 40 beantragte der BF zum zweiten Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Wege der nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreterin und führte im Rahmen einer Stellungahme zum geänderten Sachverhalt aus. Am XXXX wurde die erfolglose Festnahme im Oktober in einem im Akt einliegenden Bericht der LPD dokumentiert. Dem Bericht zufolge konnte weder der BF noch die Vertrauensperson von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort angetroffen werden. Weitere Erhebungen zum möglichen Aufenthaltsort verliefen negativ.Am römisch 40 wurde die erfolglose Festnahme im Oktober in einem im Akt einliegenden Bericht der LPD dokumentiert. Dem Bericht zufolge konnte weder der BF noch die Vertrauensperson von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort angetroffen werden. Weitere Erhebungen zum möglichen Aufenthaltsort verliefen negativ. Der für XXXX vorgesehene Termin zur Charterabschiebung wurde storniert.Der für römisch 40 vorgesehene Termin zur Charterabschiebung wurde storniert. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Heilung
1 Z3 Asyl-DV.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, Z3 Asyl-DV. In der Folge legte der BF Urkunden, Stellungnahmen und Beweisanträge vor. Am XXXX wurde ein Charter für XXXX gebucht.Am römisch 40 wurde ein Charter für römisch 40 gebucht. Am XXXX wurde der BF mittels Ladungsbescheid aufgefordert in Angelegenheit des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum angegebenen Termin am XXXX Folge zu leisten. Am römisch 40 wurde der BF mittels Ladungsbescheid aufgefordert in Angelegenheit des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum angegebenen Termin am römisch 40 Folge zu leisten. Mit Schriftsatz XXXX legte der BF einen Befundbericht vom XXXX aus dem Fachbereich Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie eine psychotherapeutische Behandlungsbestätigung vom XXXX über eine Verhaltenstherapie vor. Mit Schriftsatz römisch 40 legte der BF einen Befundbericht vom römisch 40 aus dem Fachbereich Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie eine psychotherapeutische Behandlungsbestätigung vom römisch 40 über eine Verhaltenstherapie vor. Am XXXX ordnete das Bundesamt die Abschiebung, die Information über die bevorstehende Abschiebung, die Festnahme im Sinne §34 Abs. 3 Z3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und die Durchsuchung an.Am römisch 40 ordnete das Bundesamt die Abschiebung, die Information über die bevorstehende Abschiebung, die Festnahme im Sinne §34 Absatz 3, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung und die Durchsuchung an. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF zum Antrag
G, bei der dem BF die für XXXX geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht und das entsprechende Informationsformular von ihm unterschrieben wurde. Außerdem wurde die Festnahme angekündigt, der BF festgenommen, Meldung über den Festnahmevorgang an das Bundesamt erstattet und der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF zum Antrag
Paragraph 55, AsylG, bei der dem BF die für römisch 40 geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht und das entsprechende Informationsformular von ihm unterschrieben wurde. Außerdem wurde die Festnahme angekündigt, der BF festgenommen, Meldung über den Festnahmevorgang an das Bundesamt erstattet und der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag ( XXXX ) wurde die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft. Mit Aktenvermerk vom selben Tag ( römisch 40 ) wurde die Zulässigkeit der Abschiebung geprüft. Ebenso erfolgte am XXXX eine Maßnahmenmeldung der LPD wegen unkooperativen Verhaltens des BF und Zufügung einer Selbstverletzung sowie Anwendung von Körperkraft
O iVm § 4 WGG und Anlegen der Handfesseln
O. Der Ablauf der Sicherungsmaßnahmen (von ca. 10:15 Uhr bis 12:45 Uhr) wurde in einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung dokumentiert, aus der hervorgeht, dass unter möglichster Schonung der Person des BF dafür Sorge getragen wurde, eine anhaltende Selbstgefährdung hintanzuhalten. Ebenso erfolgte am römisch 40 eine Maßnahmenmeldung der LPD wegen unkooperativen Verhaltens des BF und Zufügung einer Selbstverletzung sowie Anwendung von Körperkraft
Paragraph 26, Absatz eins, AnhO in Verbindung mit Paragraph 4, WGG und Anlegen der Handfesseln
Paragraph 26, Absatz 2, AnhO. Der Ablauf der Sicherungsmaßnahmen (von ca. 10:15 Uhr bis 12:45 Uhr) wurde in einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung dokumentiert, aus der hervorgeht, dass unter möglichster Schonung der Person des BF dafür Sorge getragen wurde, eine anhaltende Selbstgefährdung hintanzuhalten. Mit Stand XXXX wurde vom Bundesamt eine Verfahrenschronologie erstellt, in der unter der Sparte „Geplante Maßnahmen“ die Zurückweisung des Antrages
G und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und die Außerlandesbringung des BF am XXXX angeführt war. Außerdem wurde angemerkt, dass das HRZ von XXXX gültig sei. Mit Stand römisch 40 wurde vom Bundesamt eine Verfahrenschronologie erstellt, in der unter der Sparte „Geplante Maßnahmen“ die Zurückweisung des Antrages
Paragraph 55, AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und die Außerlandesbringung des BF am römisch 40 angeführt war. Außerdem wurde angemerkt, dass das HRZ von römisch 40 gültig sei. Mit Email vom XXXX erhob die Rechtsvertretung Zweifel an der durch die pakistanische Behörde festgestellten Identität des BF mit Geburtsdatum XXXX , da sich aus seiner Geburtsurkunde das Geburtsdatum XXXX ergäbe. Der BF verweigerte eine ED-Behandlung. Die Zweifel konnten ausgeräumt werden (Email vom XXXX Bundesamt RD W Direktion). Mit Email vom römisch 40 erhob die Rechtsvertretung Zweifel an der durch die pakistanische Behörde festgestellten Identität des BF mit Geburtsdatum römisch 40 , da sich aus seiner Geburtsurkunde das Geburtsdatum römisch 40 ergäbe. Der BF verweigerte eine ED-Behandlung. Die Zweifel konnten ausgeräumt werden (Email vom römisch 40 Bundesamt RD W Direktion). Am XXXX stellte der BF beim BVwG einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH. Am römisch 40 stellte der BF beim BVwG einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 160, VerfO EuGH. Der am XXXX durchgeführte SARS-CoV-2 Test verlief negativ. Der am römisch 40 durchgeführte SARS-CoV-2 Test verlief negativ. Am XXXX wurde der BF vom PAZ XXXX in das PAZ XXXX überstellt.Am römisch 40 wurde der BF vom PAZ römisch 40 in das PAZ römisch 40 überstellt. Mit Beschluss vom XXXX , GZ XXXX , wies das BVwG den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH zurück. Der BF stellte am selben Tag beim Bundesamt den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH.Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wies das BVwG den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 160, VerfO EuGH zurück. Der BF stellte am selben Tag beim Bundesamt den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 160, VerfO EuGH. Am XXXX übermittelte die Präsidentschaftskanzlei an das Bundesamt eine an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete Eingabe der Vertrauensperson des BF an das Bundesamt mit der Bitte um Beachtung des Anliegens und Kontaktaufnahme mit der Einschreiterin. Am römisch 40 übermittelte die Präsidentschaftskanzlei an das Bundesamt eine an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete Eingabe der Vertrauensperson des BF an das Bundesamt mit der Bitte um Beachtung des Anliegens und Kontaktaufnahme mit der Einschreiterin. Am XXXX wurde die Flugtauglichkeit des BF amtsärztlich überprüft, der BF um XXXX Uhr aus der Anhaltung entlassen und über den Luftweg mittels Charter nach Pakistan abgeschoben.Am römisch 40 wurde die Flugtauglichkeit des BF amtsärztlich überprüft, der BF um römisch 40 Uhr aus der Anhaltung entlassen und über den Luftweg mittels Charter nach Pakistan abgeschoben. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und den Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2020
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt III.) sowie gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Abschließend wurde dem Antrag auf Einstweilige Anordnung nach § 160 VerfO EuGH vom 13.04.2021 nicht Folge gegeben (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag auf Mängelheilung vom 02.11.2020
Paragraph 4, Absatz eins, ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Abschließend wurde dem Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Paragraph 160, VerfO EuGH vom 13.04.2021 nicht Folge gegeben (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das BVwG. Das BVwG ersuchte sowohl das PAZ XXXX als auch das PAZ XXXX um Übermittlung aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Verwaltungsverwahrungshaft des BF und Auskunft über die medizinische Versorgung. Zudem wurde das PAZ XXXX um Übermittlung einer Dokumentation über die am XXXX durchgeführten Amtshandlungen (zB Anlegen von Handfesseln, Verbringung in eine gesicherte Zelle) zum unkooperativen Verhalten des BF, (Selbstverletzung) ersucht. Diesem Ersuchen wurde mit E-Mail vom XXXX entsprochen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das BVwG. Das BVwG ersuchte sowohl das PAZ römisch 40 als auch das PAZ römisch 40 um Übermittlung aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Verwaltungsverwahrungshaft des BF und Auskunft über die medizinische Versorgung. Zudem wurde das PAZ römisch 40 um Übermittlung einer Dokumentation über die am römisch 40 durchgeführten Amtshandlungen (zB Anlegen von Handfesseln, Verbringung in eine gesicherte Zelle) zum unkooperativen Verhalten des BF, (Selbstverletzung) ersucht. Diesem Ersuchen wurde mit E-Mail vom römisch 40 entsprochen. Mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G 2005 sowie gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass
Absatz 5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass
Paragraph 21, Absatz 5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Die Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom XXXX an den VwGH abgetreten. Eine außerordentliche Revision nicht erhoben.Die Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom römisch 40 an den VwGH abgetreten. Eine außerordentliche Revision nicht erhoben. Vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX stellte der BF am XXXX durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegenständliche Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde und führte aus, dass die bekämpften Maßnahmen titellos und rechtswidrig erfolgt seien. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom XXXX und der bekämpften Festnahme, Anhaltung und Abschiebung hätten sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten der BF geändert, weshalb die Rückkehrentscheidungen ihre Wirksamkeit verloren habe. Das Bundesamt hätte feststellen müssen, dass der BF eine Lebensgefährtin und zu deren Tochter eine väterliche Beziehung sowie eine familienähnliche Beziehung zu seiner Vertrauensperson habe, die ein Adoptionsverfahren eingeleitet habe. Außerdem sei der BF überdurchschnittlich beruflich und sozial integriert. Dem Bundesamt sei die Änderung der Beurteilungsgrundlagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Abschiebung schon auf Grund der am XXXX durchgeführten Einvernahme im Zuge des § 55 AsylG-Verfahrens bekannt gewesen. Eine Neubewertung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Art. 8 EMRK sei erst nach der erfolgten Abschiebung und der vorausgegangenen Festnahme und Anhaltung erfolgt. Zum Nachweis des Vorliegens einer intensiven familienähnlichen Beziehung sei die Einvernahme namentlicher Zeuginnen (Lebensgefährtin, Vertrauensperson) beantragt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesamt Informationen zum Gesundheitssystem und der Versorgung von Personen mit einer psychischen Erkrankung in Pakistan hätte einholen müssen. Zudem sei die Versorgungslage in Pakistan auf Grund der COVID-19 Situation angespannt. Es hätten zukunftsgerichtete, einzelfallbezogene Ermittlungen durchgeführt werden müssen, ob der BF in Pakistan von einer möglichen Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK betroffen sein könnte. Die Festnahme, Anhaltung vom XXXX und Abschiebung XXXX erweisen sich als Verletzung von § 13 Abs. 2 FPG iVm. Art. 8 EMRK. Da keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mehr bestanden habe, sei die Abschiebung nach Pakistan als rechtswidrig. Zudem verletzen die bekämpften Maßnahmen das Recht auf persönliche Freiheit in unzulässiger Weise. Auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sei Bedacht zu nehmen. Das Bundesamt habe über die psychische Gesundheit des BF Kenntnis haben und daraus eine Haft- und Transportunfähigkeit schlussfolgern müssen. Die Anhaltung in einer Isolierzelle habe unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF (psychische Erkrankung) das Maß unmenschlicher, erniedrigender Behandlung erreicht und sei als Verletzung von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Auch sei die nicht erfolgte Veranlassung einer medizinischen Untersuchung nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Selbstverletzung als unzulässiger AuvBZ und als Verletzung nach Art 5 EMRK zu beurteilen.Vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 stellte der BF am römisch 40 durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegenständliche Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde und führte aus, dass die bekämpften Maßnahmen titellos und rechtswidrig erfolgt seien. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom römisch 40 und der bekämpften Festnahme, Anhaltung und Abschiebung hätten sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten der BF geändert, weshalb die Rückkehrentscheidungen ihre Wirksamkeit verloren habe. Das Bundesamt hätte feststellen müssen, dass der BF eine Lebensgefährtin und zu deren Tochter eine väterliche Beziehung sowie eine familienähnliche Beziehung zu seiner Vertrauensperson habe, die ein Adoptionsverfahren eingeleitet habe. Außerdem sei der BF überdurchschnittlich beruflich und sozial integriert. Dem Bundesamt sei die Änderung der Beurteilungsgrundlagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Abschiebung schon auf Grund der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme im Zuge des Paragraph 55, AsylG-Verfahrens bekannt gewesen. Eine Neubewertung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Artikel 8, EMRK sei erst nach der erfolgten Abschiebung und der vorausgegangenen Festnahme und Anhaltung erfolgt. Zum Nachweis des Vorliegens einer intensiven familienähnlichen Beziehung sei die Einvernahme namentlicher Zeuginnen (Lebensgefährtin, Vertrauensperson) beantragt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesamt Informationen zum Gesundheitssystem und der Versorgung von Personen mit einer psychischen Erkrankung in Pakistan hätte einholen müssen. Zudem sei die Versorgungslage in Pakistan auf Grund der COVID-19 Situation angespannt. Es hätten zukunftsgerichtete, einzelfallbezogene Ermittlungen durchgeführt werden müssen, ob der BF in Pakistan von einer möglichen Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK betroffen sein könnte. Die Festnahme, Anhaltung vom römisch 40 und Abschiebung römisch 40 erweisen sich als Verletzung von Paragraph 13, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Da keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mehr bestanden habe, sei die Abschiebung nach Pakistan als rechtswidrig. Zudem verletzen die bekämpften Maßnahmen das Recht auf persönliche Freiheit in unzulässiger Weise. Auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sei Bedacht zu nehmen. Das Bundesamt habe über die psychische Gesundheit des BF Kenntnis haben und daraus eine Haft- und Transportunfähigkeit schlussfolgern müssen. Die Anhaltung in einer Isolierzelle habe unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF (psychische Erkrankung) das Maß unmenschlicher, erniedrigender Behandlung erreicht und sei als Verletzung von Artikel 3, EMRK zu qualifizieren. Auch sei die nicht erfolgte Veranlassung einer medizinischen Untersuchung nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Selbstverletzung als unzulässiger AuvBZ und als Verletzung nach Artikel 5, EMRK zu beurteilen. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und nahm zum gegenständlichen Verfahren Stellung. Das Bundesamt schilderte den Verfahrensgang und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der BF trotz negativer Entscheidungen (Bundesamt, BVwG, VfGH, VwGH) illegal im Bundesgebiet aufgehalten, eine Rückkehrberatung nicht wahrgenommen und sich um keine freiwillige Rückkehr bemüht habe. Er konnte an seiner gemeldeten Adresse nicht angetroffen und Festnahmeaufträge nicht durchgeführt werden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am XXXX sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Auf Grund der Selbstverletzungshandlung sei er in einer Sicherheitszelle angehalten worden und vor dem Abflug von einem Amtsarzt untersucht worden. Er habe auch freiwillige eine PCR-Nasenabstrich machen lassen. Es sei ihm die beabsichtigte Entscheidung über den Antrag
G vor der Abschiebung mitgeteilt worden. Das Bundesamt legte am römisch 40 den Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und nahm zum gegenständlichen Verfahren Stellung. Das Bundesamt schilderte den Verfahrensgang und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der BF trotz negativer Entscheidungen (Bundesamt, BVwG, VfGH, VwGH) illegal im Bundesgebiet aufgehalten, eine Rückkehrberatung nicht wahrgenommen und sich um keine freiwillige Rückkehr bemüht habe. Er konnte an seiner gemeldeten Adresse nicht angetroffen und Festnahmeaufträge nicht durchgeführt werden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am römisch 40 sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Auf Grund der Selbstverletzungshandlung sei er in einer Sicherheitszelle angehalten worden und vor dem Abflug von einem Amtsarzt untersucht worden. Er habe auch freiwillige eine PCR-Nasenabstrich machen lassen. Es sei ihm die beabsichtigte Entscheidung über den Antrag
Paragraph 55, AsylG vor der Abschiebung mitgeteilt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G, die Anträge wurden rechtskräftig zurückgewiesen und die erhobenen Beschwerden abgewiesen.Der BF beantragte am römisch 40 und am römisch 40 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 55, Absatz 1 AsylG, die Anträge wurden rechtskräftig zurückgewiesen und die erhobenen Beschwerden abgewiesen. Der BF war daher weder asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, er verfügte über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nach. Er hat Deutschkenntnisse auf Niveau B1 erworben, bestand den Pflichtschulabschluss und arbeitete ehrenamtlich. Er war Mitglied in einem Verein und pflegte soziale Kontakte, insbesondere zu seiner Vertrauensperson und seiner Freundin. Unterstützungserklärungen wurden in Vorlage gebracht. Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF war zuletzt vom XXXX bis zu seiner Ausreise am XXXX in XXXX Wien behördlich gemeldet. Der BF lebte mit seiner Freundin nie in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst.Der BF war zuletzt vom römisch 40 bis zu seiner Ausreise am römisch 40 in römisch 40 Wien behördlich gemeldet. Der BF lebte mit seiner Freundin nie in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst. Der BF war in Österreich unbescholten. Der BF ist grundsätzlich gesund, er leidet an einer mittelgradigen Depression und posttraumatische Belastungsstörung (Befundbericht vom XXXX ) und befand sich in psychotherapeutischer Behandlung (seit XXXX ). Er nahm nach seinen Angaben Medikamente. Der BF ist grundsätzlich gesund, er leidet an einer mittelgradigen Depression und posttraumatische Belastungsstörung (Befundbericht vom römisch 40 ) und befand sich in psychotherapeutischer Behandlung (seit römisch 40 ). Er nahm nach seinen Angaben Medikamente. Er ging im Bundesgebiet keiner beruflichen Beschäftigung nach und lebte von der Grundversorgung und privater finanzieller Unterstützung. Er hat eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer begonnen. 1.3. Zum Festnahmeauftrag und der darauf gestützten Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und eine rechtskräftige Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und eine rechtskräftige Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Der BF war nicht ausreisewillig, er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Das Bundesamt erließ am XXXX und XXXX einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Das Bundesamt erließ am römisch 40 und römisch 40 einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Z3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde nach zwei gescheiterten Versuchen am XXXX , um XXXX Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, belehrt und infolge der Festnahme bis XXXX angehalten. Der Zweck der Anhaltung war die Sicherung des Überstellungsverfahrens in den Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer wurde nach zwei gescheiterten Versuchen am römisch 40 , um römisch 40 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, belehrt und infolge der Festnahme bis römisch 40 angehalten. Der Zweck der Anhaltung war die Sicherung des Überstellungsverfahrens in den Herkunftsstaat. Die Festnahme erfolgte innerhalb von 72 Stunden vor der Abschiebung. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie während der Anhaltung grundsätzlich gesund. Er litt zum Zeitpunkt der Festnahme an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er war transport- und haftfähig. Gegenteiliges ist aus der Aktenlage, den Berichten bzw. Anhaltedateien und den polizeiärztlichen Gutachten nicht ersichtlich. 1.
G), zu der er mit Ladungsbescheid geladen wurde, beim Bundesamt festgenommen und zwecks Anhaltung in ein PAZ verbracht werden.Am römisch 40 konnte der BF zwecks einer am römisch 40 geplanten Abschiebung nach der Einvernahme zum zweiten Antrag
Paragraph 55, AsylG), zu der er mit Ladungsbescheid geladen wurde, beim Bundesamt festgenommen und zwecks Anhaltung in ein PAZ verbracht werden. Mit Aktenvermerk vom XXXX führte das Bundesamt eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ( XXXX ) als Abschiebetitel und mit Ausführungen zur Überprüfung im Sinne des § 50 FPG und Art 8 EMRK. Festgehalten wurde u.a., dass die aktuellen Länderinformationen keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren ergeben würden, dass der BF keine familiären und privaten Bindungen außer zu seiner Lebensgefährtin und seiner Vertrauensperson (die ihn adoptieren möchte) habe und sein Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Außerdem wurden zu weiteren Themen wie u.a. Grad der Integration, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Organisationsverschulden des Staates stichwortmäßig ausgeführt. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 führte das Bundesamt eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ( römisch 40 ) als Abschiebetitel und mit Ausführungen zur Überprüfung im Sinne des Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK. Festgehalten wurde u.a., dass die aktuellen Länderinformationen keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren ergeben würden, dass der BF keine familiären und privaten Bindungen außer zu seiner Lebensgefährtin und seiner Vertrauensperson (die ihn adoptieren möchte) habe und sein Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Außerdem wurden zu weiteren Themen wie u.a. Grad der Integration, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Organisationsverschulden des Staates stichwortmäßig ausgeführt. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Abschiebung flugtauglich. Die BF wurde am XXXX auf Anordnung des Bundesamtes über den Luftweg mittels Charter nach Pakistan abgeschoben. Der Flug wurde von einem Arzt begleitet. Die BF wurde am römisch 40 auf Anordnung des Bundesamtes über den Luftweg mittels Charter nach Pakistan abgeschoben. Der Flug wurde von einem Arzt begleitet.
G über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
BFA-VG und die Festnahme
BFA-VG) und
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme
Paragraph 40, BFA-VG) und
dem
3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
dem
dem
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ §22a BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ § 7 Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise: „Haftfähigkeit § 7.
Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.
3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ im August 2020, Oktober 2020 und April 2021 Festnahmeaufträge gegen den BF
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.Das Bundesamt erließ im August 2020, Oktober 2020 und April 2021 Festnahmeaufträge gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF wurde nach gescheiterten Festnahmen schließlich am XXXX von Polizeibeamten
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des zuletzt am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde nach gescheiterten Festnahmen schließlich am römisch 40 von Polizeibeamten
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des zuletzt am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Es besteht kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zu seiner Abschiebung entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Dass die Voraussetzungen für die Festnahmen nicht vorlagen oder sich diese auf eine falsche Grundlage stützen würden, ist in der gegenständlichen Beschwerde nicht bzw. nicht nachvollziehbar dargelegt worden. In der Maßnahmenbeschwerde wurde inhaltlich im Wesentlichen auf die Zulässigkeit der Abschiebung und die Wirksamkeit der vollstreckbaren Rückkehrentscheidung Bezug genommen. Die Voraussetzungen für die Festnahme lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den BF eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, vorlag, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Der Festnahmeauftrag erfolgte zum Zwecke der Abschiebung. Es lag nicht nur eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung vor, sondern auch eine negative rechtskräftige ( XXXX ) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Es lag nicht nur eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung vor, sondern auch eine negative rechtskräftige ( römisch 40 ) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Auch der Zweitantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ändert nichts an der Tatsache, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem
O) sind gegen Häftlinge, bei denen die Gefahr u.a. einer Selbstschädigung besteht, erforderliche besondere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Dass eine solche Selbstverletzung vorlag, wurde nicht bestritten. Eine besondere Sicherheitsmaßnahme ist
Abs. 2 Z 4 leg. cit. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde der BF auf Grund seiner Selbstverletzung in eine besonders gesicherte Zelle und nach Beruhigung in eine Sicherheitszelle verbracht und der Vorgang dokumentiert. Die zeitweise Anhaltung in einer Isolationszelle wurde gerade zum Schutz des BF und Verhinderung einer weiteren gesundheitlichen Gefährdung angeordnet und kann weder eine Verletzung seines Freiheitsrechtes noch eine erniedrigende Behandlung, die die Schwelle zur Verletzung nach Art. 3 EMRK - erreicht hätte, erkannt werden. Bedenkt man, dass der Bestimmung des Art. 3 EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt.Dass zentrale Bestimmungen der AnhO vollkommen ignoriert worden wären, wie in der Beschwerde angeführt, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Die Haftfähigkeit im Sinne Paragraph 7, AnhO wurde festgestellt und im Anhaltprotokoll dokumentiert ebenso die medizinische Versorgung des BF. Das erkennende Gericht kann in der Anhaltung des BF als psychisch Erkrankten in einer Isolationszelle keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit im Sinne des Paragraph 5, EMRK feststellen.
Paragraph 5 b, Anhalteordnung (AnhO) sind gegen Häftlinge, bei denen die Gefahr u.a. einer Selbstschädigung besteht, erforderliche besondere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Dass eine solche Selbstverletzung vorlag, wurde nicht bestritten. Eine besondere Sicherheitsmaßnahme ist
Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde der BF auf Grund seiner Selbstverletzung in eine besonders gesicherte Zelle und nach Beruhigung in eine Sicherheitszelle verbracht und der Vorgang dokumentiert. Die zeitweise Anhaltung in einer Isolationszelle wurde gerade zum Schutz des BF und Verhinderung einer weiteren gesundheitlichen Gefährdung angeordnet und kann weder eine Verletzung seines Freiheitsrechtes noch eine erniedrigende Behandlung, die die Schwelle zur Verletzung nach Artikel 3, EMRK - erreicht hätte, erkannt werden. Bedenkt man, dass der Bestimmung des Artikel 3, EMRK, welcher der Gedanke des Verbotes der Folter zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die unterlassene medizinische Versorgung angesichts der ohnehin grundrechtseinschränkenden Situation in der Anhaltung wegen der damit einhergehenden subjektiven Machtlosigkeit eine gravierende Form erniedrigender Behandlung darstellt und im Hinblick darauf, dass der BF an einer psychischen Krankheit, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht hat, stimmt mit den Tatsachen nicht überein, zumal dem BF medizinische Behandlung zugekommen ist und in diesem Zusammenhang kein Grundrechtseingriff vorliegen kann. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass die unterlassene medizinische Versorgung angesichts der ohnehin grundrechtseinschränkenden Situation in der Anhaltung wegen der damit einhergehenden subjektiven Machtlosigkeit eine gravierende Form erniedrigender Behandlung darstellt und im Hinblick darauf, dass der BF an einer psychischen Krankheit, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht hat, stimmt mit den Tatsachen nicht überein, zumal dem BF medizinische Behandlung zugekommen ist und in diesem Zusammenhang kein Grundrechtseingriff vorliegen kann. Als Verletzung von grundrechtlichen Schutzbestimmungen wird in der Maßnahmenbeschwerde auch die Missachtung des Besuchsrechtes behauptet, nicht aber als Beschwerdepunkt ausgeführt. Dem ist entgegengehalten, dass sich der BF nicht in Schubhaftvollzug, bei dem eine erhöhte Besuchsfrequenz einzuhalten ist, sondern in Verwaltungsverfahrenshaft befand.
O dürfen Häftlinge einmal wöchentlich für die Dauer einer halbe Stunde Besuch empfangen. Der BF befand sich 2 ½ Tage in Verwaltungsverwahrungshaft und hatte persönlichen Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin ( XXXX ) und telefonischen Kontakt zu seiner Vertrauensperson ( XXXX ), eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbestimmungen (insbesondere im Lichte der Art. 3 und 5.EMRK) kann daraus nicht abgeleitet werden. Als Verletzung von grundrechtlichen Schutzbestimmungen wird in der Maßnahmenbeschwerde auch die Missachtung des Besuchsrechtes behauptet, nicht aber als Beschwerdepunkt ausgeführt. Dem ist entgegengehalten, dass sich der BF nicht in Schubhaftvollzug, bei dem eine erhöhte Besuchsfrequenz einzuhalten ist, sondern in Verwaltungsverfahrenshaft befand.
Paragraph 21, AnhO dürfen Häftlinge einmal wöchentlich für die Dauer einer halbe Stunde Besuch empfangen. Der BF befand sich 2 ½ Tage in Verwaltungsverwahrungshaft und hatte persönlichen Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin ( römisch 40 ) und telefonischen Kontakt zu seiner Vertrauensperson ( römisch 40 ), eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbestimmungen (insbesondere im Lichte der Artikel 3 und 5 Punkt E, M, R, K) kann daraus nicht abgeleitet werden.
4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (60 Stunden) lag daher innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (60 Stunden) lag daher innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt A) II.Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zur (rechtmäßigen) Abschiebung §§ 46, 50 und 52 Abs. 9 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: Paragraphen 46, 50 und 52 Absatz 9, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: „Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist. […]“ „Verbot der Abschiebung § 50.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Gegen den BF bestanden im Zeitpunkt seiner Abschiebung eine seit XXXX rechtkräftige Rückkehrentscheidung und Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG und Art 8 EMRK. Gegen den BF bestanden im Zeitpunkt seiner Abschiebung eine seit römisch 40 rechtkräftige Rückkehrentscheidung und Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK. Der BF ist ab XXXX seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, die pakistanische Botschaft stimmte am XXXX einer Ausstellung eines HRZ zu. Der BF stellte trotzdem einen Antrag
G, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF verblieb im Bundesgebiet und nahm die Verfahrensanordnung über eine Rückkehrberatung am XXXX nicht an. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erweist sich jedenfalls als erfüllt.Der BF ist ab römisch 40 seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, die pakistanische Botschaft stimmte am römisch 40 einer Ausstellung eines HRZ zu. Der BF stellte trotzdem einen Antrag
Paragraph 55, AsylG, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF verblieb im Bundesgebiet und nahm die Verfahrensanordnung über eine Rückkehrberatung am römisch 40 nicht an. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erweist sich jedenfalls als erfüllt. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF durch die Abschiebung nach Pakistan einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF nach Pakistan unzulässig gemacht hätten. Der BF weist in der Beschwerde darauf hin, dass Ermittlungen zum Vorliegen von realen Risiken von Folter oder folterähnlichen Behandlung durchzuführen seien und dem Bundesamt substantielle Hinweise auf mögliche Verletzung von Art. 2 und Art. 3 oder Art. 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention vorgelegen wären. Dieser Hinweis reicht nicht aus, um eine relevante Gefährdung oder Bedrohung des BF darzutun, vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zu Pakistan vom XXXX festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der BF konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde. Diese Ansicht wurde im nachfolgenden Bescheid des Bundesamtes vom XXXX bestätigt, die wiederum im Beschwerdeweg vom BVwG aufrechterhalten wurde („Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Insoweit wurde von der belangten Behörde sehr wohl eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes vorgenommen, was sich zweifelsfrei auch an der Formulierung „Ergänzend wird hierzu auch eine aktuelle Überprüfung der Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung durchgeführt.“ (AS 519) im angefochtenen Bescheid zeigt, die auch von der rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeschriftsatz selbst zitiert wurde, vgl. Erkenntnis BVwG vom 19.08.2021, S 78“). Die Zurückweisung des § 55 AsylG – Antrages durch das Bundesamt und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG haben daher kein anderes Ergebnis gebracht.Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF durch die Abschiebung nach Pakistan einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF nach Pakistan unzulässig gemacht hätten. Der BF weist in der Beschwerde darauf hin, dass Ermittlungen zum Vorliegen von realen Risiken von Folter oder folterähnlichen Behandlung durchzuführen seien und dem Bundesamt substantielle Hinweise auf mögliche Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, oder Artikel 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention vorgelegen wären. Dieser Hinweis reicht nicht aus, um eine relevante Gefährdung oder Bedrohung des BF darzutun, vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zu Pakistan vom römisch 40 festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der BF konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde. Diese Ansicht wurde im nachfolgenden Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 bestätigt, die wiederum im Beschwerdeweg vom BVwG aufrechterhalten wurde („Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Insoweit wurde von der belangten Behörde sehr wohl eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes vorgenommen, was sich zweifelsfrei auch an der Formulierung „Ergänzend wird hierzu auch eine aktuelle Überprüfung der Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung durchgeführt.“ (AS 519) im angefochtenen Bescheid zeigt, die auch von der rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeschriftsatz selbst zitiert wurde, vergleiche Erkenntnis BVwG vom 19.08.2021, S 78“). Die Zurückweisung des Paragraph 55, AsylG – Antrages durch das Bundesamt und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG haben daher kein anderes Ergebnis gebracht. Wie schon oben ausgeführt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF noch vor Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung nach Pakistan abgeschoben wurde, keine Rechtswidrigkeit. Der BF brachte nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz sowie nach rechtskräftiger Zurückweisung eines am XXXX gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG am XXXX lediglich einen weiteren Antrag
G ein.
G 2005 begründet der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; der Antrag steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen somit nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem
Paragraph 55, AsylG ein.
Paragraph
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.