Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 31§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW159 2217247-1 Spruch, W159 2217247-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2022, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang zu I. und II.:römisch eins. Verfahrensgang zu römisch eins. und römisch zwei.: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gelangte im Laufe des Jahres 2016 nach Österreich und erhielt zunächst mit Bescheid der XXXX vom 15.12.2016, Zl. XXXX , einen Aufenthaltstitel als Studierender, gültig bis 15.12.2017.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gelangte im Laufe des Jahres 2016 nach Österreich und erhielt zunächst mit Bescheid der römisch 40 vom 15.12.2016, Zl. römisch 40 , einen Aufenthaltstitel als Studierender, gültig bis 15.12.
- Am 22.03.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu von der Landespolizeidirektion XXXX , einer Erstbefragung unterzogen. Er gab an, dass er vor ca. vier Jahren als Student nach Ungarn gereist sei und dann weiter nach Österreich. Vor ca. sechs Monaten habe er seine Religion zum Christentum gewechselt, er könne nicht mehr in den Iran zurück, weil ein Religionswechsel im Iran mit der Todesstrafe bestraft werde.Am 22.03.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu von der Landespolizeidirektion römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Er gab an, dass er vor ca. vier Jahren als Student nach Ungarn gereist sei und dann weiter nach Österreich. Vor ca. sechs Monaten habe er seine Religion zum Christentum gewechselt, er könne nicht mehr in den Iran zurück, weil ein Religionswechsel im Iran mit der Todesstrafe bestraft werde. Bei der am 09.05.2018 stattgefundenen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wiederholte er sein Vorbringen, dass er zum Christentum konvertiert sei und seine Eltern und streng gläubigen Verwandten im Iran davon Kenntnis erlangt haben, wodurch er bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Er legte einen iranischen Personalausweis samt Übersetzung vor. Nach einer weiteren Einvernahme am 05.03.2019, wobei er eine Bestätigung der iranischen christlichen Gemeinde vorlegte, erließ die belangte Behörde am 07.03.2019 zu Zl. XXXX , den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen wurde und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt wurde und unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und unter Spruchpunkt V. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt wurde sowie unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde.Nach einer weiteren Einvernahme am 05.03.2019, wobei er eine Bestätigung der iranischen christlichen Gemeinde vorlegte, erließ die belangte Behörde am 07.03.2019 zu Zl. römisch 40 , den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde und unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen wurde und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt wurde und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt wurde sowie unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde. In der Begründung des Bescheides wurden die bereits erwähnten Einvernahmen wiedergegeben, sowie Feststellungen zum Iran getroffen. In der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar, dass „keine innerliche stabile Glaubensüberzeugung“ habe festgestellt werden können und sei daher die vorgebrachte Konversion als unglaubwürdig anzusehen. Damit wurde auch die Ablehnung des Spruchpunktes I. begründet, zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Unter Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorlägen. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohl Deutsch spreche, aber bisher noch immer nicht zum Studium zugelassen worden sei und im vorliegenden Fall kein Familienleben führe. Eine Rückkehrentscheidung sei im vorliegenden Fall zulässig, zumal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen sei. Auch sei keine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG festzustellen gewesen und stünde einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese für als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchpunkt V.), Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt VI.).In der Begründung des Bescheides wurden die bereits erwähnten Einvernahmen wiedergegeben, sowie Feststellungen zum Iran getroffen. In der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar, dass „keine innerliche stabile Glaubensüberzeugung“ habe festgestellt werden können und sei daher die vorgebrachte Konversion als unglaubwürdig anzusehen. Damit wurde auch die Ablehnung des Spruchpunktes römisch eins. begründet, zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohl Deutsch spreche, aber bisher noch immer nicht zum Studium zugelassen worden sei und im vorliegenden Fall kein Familienleben führe. Eine Rückkehrentscheidung sei im vorliegenden Fall zulässig, zumal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen sei. Auch sei keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG festzustellen gewesen und stünde einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese für als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchpunkt römisch fünf.), Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, wobei zum Beweis der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers als Christ die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der iranischen Kirchengemeinde XXXX ausdrücklich für die mündliche Verhandlung beantragt wurde. Mit Eingabe vom 13.08.2019 legte der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der iranischen christlichen Gemeinde vom 01.06.2019 vor, mit Eingabe vom 25.02.2020 die Heiratsurkunde, wonach der Beschwerdeführer am 10.01.2020 in Hohenruppersdorf mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX den Bund der Ehe geschlossen hat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, wobei zum Beweis der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers als Christ die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der iranischen Kirchengemeinde römisch 40 ausdrücklich für die mündliche Verhandlung beantragt wurde. Mit Eingabe vom 13.08.2019 legte der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der iranischen christlichen Gemeinde vom 01.06.2019 vor, mit Eingabe vom 25.02.2020 die Heiratsurkunde, wonach der Beschwerdeführer am 10.01.2020 in Hohenruppersdorf mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 den Bund der Ehe geschlossen hat. Nach Richterwechsel beraumte der nunmehr zuständige Einzelrichter mit Kundmachung vom 31.03.2020 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.05.2022 an. Der Beschwerdeführer legte am 25.04.2022 einen Aufenthaltstitel EU mit freien Zugang zum Arbeitsmarkt vor. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er die Beschwerde weiter aufrechterhält. Erst mit vorbereitenden Schriftsatz vom 05.05.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen, jedoch hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte aufrechterhalten. Zu der Beschwerdeverhandlung vom 12.05.2022 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX und legte eine diesbezügliche Vollmacht vor. Weiters erschien der geladene Zeuge XXXX sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers.Nach Richterwechsel beraumte der nunmehr zuständige Einzelrichter mit Kundmachung vom 31.03.2020 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.05.2022 an. Der Beschwerdeführer legte am 25.04.2022 einen Aufenthaltstitel EU mit freien Zugang zum Arbeitsmarkt vor. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er die Beschwerde weiter aufrechterhält. Erst mit vorbereitenden Schriftsatz vom 05.05.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurückgezogen, jedoch hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte aufrechterhalten. Zu der Beschwerdeverhandlung vom 12.05.2022 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 und legte eine diesbezügliche Vollmacht vor. Weiters erschien der geladene Zeuge römisch 40 sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Verhandlungsgegenstand wurde auf eine Befragung zum Privat- und Familienleben eingeschränkt. Der Beschwerdeführer gab an iranischer Staatsangehöriger zu sein, sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören und protestantisch freikirchlicher Christ zu sein. Er halte sich seit 2016 in Österreich auf, er sei in der Zwischenzeit auch kurzfristig in anderen Ländern, z.B. Ungarn, Dänemark und in Tschechien, wo seine Schwester eine Zeitlang gelebt habe, gewesen. Seine Frau habe er 2018 bei einer Einladung kennengelernt. Sie hätten sich dann ca. ein Jahr lang nicht gesehen, nachher habe sich dann eine Beziehung entwickelt, seit ca. drei Jahren würden sie zusammenleben. Seine Frau beschäftige sich mit der Nachmittagsbetreuung von Schulkindern. Er selbst habe zwei Jobs und werde von ihr nicht unterstützt. Sie würden öfters gemeinsam schwimmen gehen, ins Kino oder Essen gehen und auch die Verwandten seiner Frau besuchen, z.B. einen Onkel, der einen Garten hat sowie die Schwiegereltern. Er möchte sich in Zukunft weiterbilden und auch Kinder haben. Er arbeite im Gastgewerbe und beschäftige sich auch mit Lomografie. Er sei Mitglied der persischsprachigen freikirchlichen Gemeinde in der XXXX , in letzter Zeit gehe er aber öfters auch in eine katholische Kirche in der Nähe ihrer Wohnung im XXXX . Er sei Mitglied der XXXX Fußballmannschaft. Im Iran habe er als Profifußballer gespielt. Er spiele auch hobbymäßig Basketball und möchte allenfalls auch in einem Verein anfangen. Er habe viele österreichische Bekannte und Freunde. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er wegen seiner Konversion zum Tode verurteilt werden.Der Verhandlungsgegenstand wurde auf eine Befragung zum Privat- und Familienleben eingeschränkt. Der Beschwerdeführer gab an iranischer Staatsangehöriger zu sein, sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören und protestantisch freikirchlicher Christ zu sein. Er halte sich seit 2016 in Österreich auf, er sei in der Zwischenzeit auch kurzfristig in anderen Ländern, z.B. Ungarn, Dänemark und in Tschechien, wo seine Schwester eine Zeitlang gelebt habe, gewesen. Seine Frau habe er 2018 bei einer Einladung kennengelernt. Sie hätten sich dann ca. ein Jahr lang nicht gesehen, nachher habe sich dann eine Beziehung entwickelt, seit ca. drei Jahren würden sie zusammenleben. Seine Frau beschäftige sich mit der Nachmittagsbetreuung von Schulkindern. Er selbst habe zwei Jobs und werde von ihr nicht unterstützt. Sie würden öfters gemeinsam schwimmen gehen, ins Kino oder Essen gehen und auch die Verwandten seiner Frau besuchen, z.B. einen Onkel, der einen Garten hat sowie die Schwiegereltern. Er möchte sich in Zukunft weiterbilden und auch Kinder haben. Er arbeite im Gastgewerbe und beschäftige sich auch mit Lomografie. Er sei Mitglied der persischsprachigen freikirchlichen Gemeinde in der römisch 40 , in letzter Zeit gehe er aber öfters auch in eine katholische Kirche in der Nähe ihrer Wohnung im römisch 40 . Er sei Mitglied der römisch 40 Fußballmannschaft. Im Iran habe er als Profifußballer gespielt. Er spiele auch hobbymäßig Basketball und möchte allenfalls auch in einem Verein anfangen. Er habe viele österreichische Bekannte und Freunde. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er wegen seiner Konversion zum Tode verurteilt werden. Seine Ehefrau gab an, dass sie sich im Sommer 2018 bei einer Party kennengelernt haben. Ein Jahr später hätten sie eine Beziehung begonnen. Sie sei als Freizeitpädagogin in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätig. Sie sei bei einem Verein angestellt, der von der Stadt Wien gefördert werde. Sie habe ursprünglich Biotechnologie studiert und einen Masterabschluss in Umweltmanagement und sei dann in die Jugendarbeit quereingestiegen. Ihr Mann könne sich selbst erhalten. Sie sei selbst in keiner Kirchengemeinde aktiv. Sie würden gemeinsam ins Kino gehen, Ausflüge machen, Essen gehen und in Österreich Urlaub machen. Ihr Mann habe auch zu seinen Eltern und ihrem Onkel und seiner Frau Kontakte. Sie hätten auch gemeinsame Freunde. In Zukunft wollten sie gemeinsam verreisen und in eine andere Wohnung ziehen. Derzeit wohne der Cousin ihres Mannes auch bei ihnen in der Wohnung. In Anbetracht der Einschränkung des Verfahrensgegenstandes verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Einvernahme des Zeugen XXXX . Es wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint, eingeholt.In Anbetracht der Einschränkung des Verfahrensgegenstandes verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Einvernahme des Zeugen römisch 40 . Es wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint, eingeholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen (Zu I. und II.):
- Feststellungen (Zu römisch eins. und römisch zwei.): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran und gehört der arabischen Volksgruppe an und ist nunmehr protestantisch freikirchlicher Christ. Er hält sich schon seit 2016 in Österreich auf und hatte ursprünglich ein Studentenvisum. Am 22.03.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner (schon im Iran begonnenen) Konversion zum Christentum begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er wurde am 01.06.2019 durch die iranisch christliche Gemeinde getauft und ist nach wie vor Mitglied dieser Gemeinde. Am 10.01.2020 hat er die österreichische Staatsbürgerin XXXX geheiratet. Mit Datum 17.01.2022 hat der Landeshauptmann von Wien, XXXX ihm einen Aufenthaltstitel (EU) mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran und gehört der arabischen Volksgruppe an und ist nunmehr protestantisch freikirchlicher Christ. Er hält sich schon seit 2016 in Österreich auf und hatte ursprünglich ein Studentenvisum. Am 22.03.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner (schon im Iran begonnenen) Konversion zum Christentum begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sechs. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er wurde am 01.06.2019 durch die iranisch christliche Gemeinde getauft und ist nach wie vor Mitglied dieser Gemeinde. Am 10.01.2020 hat er die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet. Mit Datum 17.01.2022 hat der Landeshauptmann von Wien, römisch 40 ihm einen Aufenthaltstitel (EU) mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 05.05.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen, hinsichtlich der übrigen Punkte jedoch aufrechterhalten.Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 05.05.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurückgezogen, hinsichtlich der übrigen Punkte jedoch aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben mit seiner Ehefrau, er ist selbsterhaltungsfähig und unbescholten. In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. (Asyl und subsidiärer Schutz) war es nicht erforderlich länderspezifische Feststellungen zu treffen.In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Asyl und subsidiärer Schutz) war es nicht erforderlich länderspezifische Feststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben durch die Erstbefragung des Asylwerbers am 22.03.2018, die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2018 und am 05.03.2019, sowie durch die Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin befragt wurde; durch Vorlage eines iranischen Personalausweises und einer Taufbestätigung der iranisch christlichen Gemeinde, einer Heiratsurkunde und der Kopie eines Aufenthaltstitels durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, sowie durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch die Erstbefragung des Asylwerbers am 22.03.2018, die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2018 und am 05.03.2019, sowie durch die Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2022, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 als Zeugin befragt wurde; durch Vorlage eines iranischen Personalausweises und einer Taufbestätigung der iranisch christlichen Gemeinde, einer Heiratsurkunde und der Kopie eines Aufenthaltstitels durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, sowie durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
- Beweiswürdigung: Die iranische Staatsangehörigkeit, der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden iranischen Personalausweis (samt beglaubigter Übersetzung), die Volksgruppenzugehörigkeit und die Aufenthaltsdauer aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Verfahrensakt. Der Beschwerdeführer hat seine Zugehörigkeit zur iranisch christlichen Gemeinde durch Bestätigungen, insbesondere eine Taufbestätigung nachgewiesen und die Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin durch Vorlage einer Heiratsurkunde des Standesamtes Hohenruppersdorf vom 10.01.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommenen Ehegattin und die Unbescholtenheit aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. A)Zu römisch eins. A) Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05.05.2022 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Asyl), II. (subsidiärer Schutz) und III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG) zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05.05.2022 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Asyl), römisch zwei. (subsidiärer Schutz) und römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG) zurückgezogen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. ist das Verfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte auch rechtskräftig geworden und das Bundesverwaltungsgericht hat das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. ist das Verfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte auch rechtskräftig geworden und das Bundesverwaltungsgericht hat das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11). Zu II. A)Zu römisch zwei. A) Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer führt mit seiner österreichischen Ehefrau ein Familienleben. In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Da der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehefrau ein Familienleben führt (vgl. VwGH vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152), ist das Erfordernis des durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als 5 Jahren nicht unbedingt erforderlich.Da der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehefrau ein Familienleben führt vergleiche VwGH vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152), ist das Erfordernis des durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als 5 Jahren nicht unbedingt erforderlich. Der Beschwerdeführer ist auch selbsterhaltungsfähig und hat vielfältige private und soziale Bindungen zu Österreich. Er ist zum Christentum konvertiert, Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde und hat zahlreiche österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht vorbestraft. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
- 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
- 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
- 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
- 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (zuletzt etwa VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0155) hat das BVwG bei seiner Entscheidung von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E).Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E). Die Rückkehrentscheidung, die darauf fußende Ausweisung sowie die freiwillige Ausreise waren daher ersatzlos zu beheben. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt, war ihm kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen.Da der Beschwerdeführer jedoch bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt, war ihm kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Zu Spruchteil I. + II. B)Zu Spruchteil römisch eins. + römisch zwei. B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr handelt es sich um einen individuellen Einzelfall. Die Entscheidung hat sich an der maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH orientiert und diese auch zitiert. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr handelt es sich um einen individuellen Einzelfall. Die Entscheidung hat sich an der maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH orientiert und diese auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2217247.1.00