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{'item': 'W161 2245317-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 24§ 52§ 33§ 55§ 6§ 61§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW161 2245317-2 Spruch, W161 2245317-1/5E W161 2245317-2/4E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bericht der LPD XXXX vom 01.03.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger mit Asylstatus in Dänemark, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen sei, welcher er nicht nachgehen hätte dürfen. In weiterer Folge wurde gegenüber diesem eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1a FPG erlassen.
  2. Mit Bericht der LPD römisch 40 vom 01.03.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger mit Asylstatus in Dänemark, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen sei, welcher er nicht nachgehen hätte dürfen. In weiterer Folge wurde gegenüber diesem eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erlassen.
  3. Am 03.03.2021 wurde der BF durch die LPD XXXX einvernommen. Er führte aus, dass er mit seiner Verlobten, eine Asylberechtigte in Österreich, an der XXXX wohne, seit 18.08.2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und von Anfang Mai 2020 bis Ende Juni sowie vom September 2020 bis Dezember 2020 bei verschiedenen Friseursalons beschäftigt gewesen sei.
  4. Am 03.03.2021 wurde der BF durch die LPD römisch 40 einvernommen. Er führte aus, dass er mit seiner Verlobten, eine Asylberechtigte in Österreich, an der römisch 40 wohne, seit 18.08.2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und von Anfang Mai 2020 bis Ende Juni sowie vom September 2020 bis Dezember 2020 bei verschiedenen Friseursalons beschäftigt gewesen sei.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 25.03.2021 wurde mitgeteilt, dass durch den Zeitablauf von mehr als 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage sowie der unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, feststehe, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit beabsichtigt sei, gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Dänemark zu erlassen. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen binnen zwei Wochen aufgefordert. Sollte fristgerecht keine Stellungnahme abgeben werden, werde das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.

Rückschein wurde die Annahme des Schriftstückes vom Empfänger verweigert und somit am 30.03.2021 an der Abgabestelle zurückgelassen. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Dänemark für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) 4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Dänemark für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF als Asylberechtigter Dänemarks ausschließlich zu einem Aufenthalt zu touristischen Zwecken für die Höchstdauer von drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt sei. Obwohl er seit dem 20.05.2020 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen aufweise, bestehe der gemeinsame Haushalt mit seiner Verlobten erst seit dem 02.03.2021 und damit erst lange nachdem der Aufenthalt des BF unrechtmäßig geworden sei und er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätte müssen. Ebenso verhalte es sich mit dem allfällig bestehenden Familienleben, welches allenfalls lediglich temporär unterbrochen werden würde, zumal seine Verlobte nach Dänemark reisen und ein Familienleben dort unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften fortgesetzt werden könne. Besondere Integrationsbemühungen seien weder vorgebracht worden, noch hätten sich solche ergeben. Durch das Bundesamt wurde die Zustellung des Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnet und ein Auftrag zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 24Abs.

1 und 2 BFA-VG angeordnet. Gleichzeitig wurde das Informationsblatt Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG der BBU elektronisch übermittelt.Durch das Bundesamt wurde die Zustellung des Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnet und ein Auftrag zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 24, Absatz eins und 2 BFA-VG angeordnet. Gleichzeitig wurde das Informationsblatt Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der BBU elektronisch übermittelt.

  1. Mit Bericht der LPD XXXX vom 07.05.2021 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die Zustellung des Bescheides habe unterbleiben müssen, da der BF bereits seit längerer Zeit nicht mehr an besagter Adresse aufhältig sei. Vom Vermieter der Wohnung sei mitgeteilt worden, dass dieser den BF seit etwa drei Monaten nicht mehr gesehen habe. Von der nach wie vor in der Wohnung befindlichen schwangeren Verlobten des BF, welche derzeit bei ihren Eltern an unbekannter Adresse lebe, habe der Vermieter lediglich erfahren, dass sich der BF in Dänemark aufhalte und der Zeitpunkt der Rückkehr unbekannt sei.
  2. Mit Bericht der LPD römisch 40 vom 07.05.2021 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die Zustellung des Bescheides habe unterbleiben müssen, da der BF bereits seit längerer Zeit nicht mehr an besagter Adresse aufhältig sei. Vom Vermieter der Wohnung sei mitgeteilt worden, dass dieser den BF seit etwa drei Monaten nicht mehr gesehen habe. Von der nach wie vor in der Wohnung befindlichen schwangeren Verlobten des BF, welche derzeit bei ihren Eltern an unbekannter Adresse lebe, habe der Vermieter lediglich erfahren, dass sich der BF in Dänemark aufhalte und der Zeitpunkt der Rückkehr unbekannt sei.
  3. Am 12.05.2021 wurde der BF von der letzten Meldeadresse in Österreich abgemeldet. Eine weitere, aufrechte Meldeadresse liegt seither nicht mehr vor.
  4. Daraufhin wurde am 12.05.2021 eine Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung seitens des Bundesamtes angeordnet. Das Ersuchen um Behebung des Schriftstückes bis längstens 28.05.2021 wurde mit dem Vermerk in der öffentlichen Bekanntmachung kundgetan. Am gleichen Tag wurde erneut die Information Rechtsberatung der BBU elektronisch übermittelt.
  5. Mit Schreiben vom 14.06.2021 teilte die BBU dem Bundesamt mit, dass ihrem Klienten ein Bescheid zu jener Zeit zugestellt worden sei, in der er sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe und deshalb um Akteneinsicht ersucht werde, zumal am 22.06.2021 mit dem BF ein Termin zur Bescheidbesprechung vereinbart worden sei.
  6. Am 16.06.2021 wurde vom BF und einer Mitarbeiterin der BBU Akteneinsicht genommen und Kopien unter anderem des Bescheides angefertigt.
  7. Mit Antrag vom 28.06.2021 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf ordnungsgemäße Neuzustellung, stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 1 Vw

GVG iVm § 71 AVG und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF am 18.03.2021, nachdem er von der LPD am 03.03.2021 erfahren habe, dass er das Bundesland verlassen müsse, ausgereist sei. Als Beweis wurde ein Zugticket vorgelegt. Die am 25.03.2021 erfolgte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der Verlobten behoben worden, welche in Folge versucht habe, dem Bundesamt mitzuteilen, dass der BF nicht in Österreich sei und eine Fristverlängerung beantragen habe wollen. Dieses Schreiben sei jedoch an eine falsche E-Mail-Adresse übermittelt worden, sodass dieses beim Bundesamt nie angekommen sei. Der BF habe es für ausreichend gehalten, dass er bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Auch bei der Zustellung des Bescheides am 06.05.2021 habe er sich in Dänemark befunden und erst am 14.06.2021, als er sich mit seiner Verlobten beim Bundesamt über einen Antrag

§ 55Asyl

G informiert habe – somit zu einem Zeitpunkt wo die Beschwerdefrist schon abgelaufen sei – erfahren, dass ein Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden sei. Von der Einleitung des Verfahrens habe er bereits in der Einvernahme vor der LPD am 03.03.2021 und auch durch fernmündliche Information seiner Verlobten über die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Folglich habe das Bundesamt zu Unrecht nach § 25 ZustellG zugestellt, vielmehr hätte dieses nach § 8 ZustellG vorgehen müssen. Dem Bundesamt sei bekannt gewesen, dass die Verlobte mit dem BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse gewohnt habe und hätte diese zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse bzw. Zustelladresse aufgefordert werden können. Ein Zustellversuch durch öffentliche Sicherheitsorgane sei nicht ausreichend und hätte es noch weiterer Schritte bedurft, um die Zustelladresse des BF ausfindig zu machen. Durch die unrechtmäßige Zustellung hätte der BF die Frist für die Einbringung der Beschwerde versäumt und sei aufgrund des Umstandes, dass ihm im Wege der Akteneinsicht lediglich eine Kopie des Bescheides zugegangen sei, bis dato der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden. 10. Mit Antrag vom 28.06.2021 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf ordnungsgemäße Neuzustellung, stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF am 18.03.2021, nachdem er von der LPD am 03.03.2021 erfahren habe, dass er das Bundesland verlassen müsse, ausgereist sei. Als Beweis wurde ein Zugticket vorgelegt. Die am 25.03.2021 erfolgte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der Verlobten behoben worden, welche in Folge versucht habe, dem Bundesamt mitzuteilen, dass der BF nicht in Österreich sei und eine Fristverlängerung beantragen habe wollen. Dieses Schreiben sei jedoch an eine falsche E-Mail-Adresse übermittelt worden, sodass dieses beim Bundesamt nie angekommen sei. Der BF habe es für ausreichend gehalten, dass er bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Auch bei der Zustellung des Bescheides am 06.05.2021 habe er sich in Dänemark befunden und erst am 14.06.2021, als er sich mit seiner Verlobten beim Bundesamt über einen Antrag

Paragraph 55, AsylG informiert habe – somit zu einem Zeitpunkt wo die Beschwerdefrist schon abgelaufen sei – erfahren, dass ein Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden sei. Von der Einleitung des Verfahrens habe er bereits in der Einvernahme vor der LPD am 03.03.2021 und auch durch fernmündliche Information seiner Verlobten über die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Folglich habe das Bundesamt zu Unrecht nach Paragraph 25, ZustellG zugestellt, vielmehr hätte dieses nach Paragraph 8, ZustellG vorgehen müssen. Dem Bundesamt sei bekannt gewesen, dass die Verlobte mit dem BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse gewohnt habe und hätte diese zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse bzw. Zustelladresse aufgefordert werden können. Ein Zustellversuch durch öffentliche Sicherheitsorgane sei nicht ausreichend und hätte es noch weiterer Schritte bedurft, um die Zustelladresse des BF ausfindig zu machen. Durch die unrechtmäßige Zustellung hätte der BF die Frist für die Einbringung der Beschwerde versäumt und sei aufgrund des Umstandes, dass ihm im Wege der Akteneinsicht lediglich eine Kopie des Bescheides zugegangen sei, bis dato der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden. Für den Fall, dass das Bundesamt dennoch zur Ansicht gelange, dass der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2021 wurde der Antrag des BF auf neue Zustellung vom 28.06.2021

§ 6Zustell

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.06.2021 wurde

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). 11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2021 wurde der Antrag des BF auf neue Zustellung vom 28.06.2021

Paragraph 6, ZustellG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.06.2021 wurde

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an einer im Zentralen Melderegister ersichtlichen Adresse gemeldet gewesen sei und sich trotzdem dort nicht aufgehalten habe. Die Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe ergeben, dass der BF nicht mehr an der ursprünglichen Abgabestelle aufhältig sei. Eine gegenwärtige Abgabestelle sei nicht bekannt gewesen und hätte auch nicht festgestellt werden können. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei in Ermangelung einer bekannten Abgabestelle und damit rechtswirksam erfolgt. Betreffend den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem BF bekannt gewesen, dass ein Verfahren geführt werde und ein Bescheid beim Bundesamt aufliege. Er habe noch während laufender Frist mit der BBU Kontakt aufgenommen, sei somit nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen und habe den Antrag verspätet eingebracht. Bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe diesbezüglich kein Antragsrecht und stelle der Aufenthalt des BF insofern eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

  1. Am 10.07.2021 teilte die LPD XXXX dem Bundesamt mit, dass der BF am 09.07.2021 mittels Festnahmeauftrag festgenommen und einvernommen worden sei. Nach seiner Einvernahme erging seitens des Bundesamtes die Verfügung, den Festnahmeauftrag aufzuheben sowie, dass der BF das Bundesgebiet selbständig zu verlassen habe.
  2. Am 10.07.2021 teilte die LPD römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der BF am 09.07.2021 mittels Festnahmeauftrag festgenommen und einvernommen worden sei. Nach seiner Einvernahme erging seitens des Bundesamtes die Verfügung, den Festnahmeauftrag aufzuheben sowie, dass der BF das Bundesgebiet selbständig zu verlassen habe.
  3. Am 05.08.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2021 und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen vom 28.06.
  4. Zudem brachte er vor, dass der gemeinsame Sohn am 01.08.2021 in Österreich geboren worden sei. Da die Adresse der Verlobten im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Bescheides bekannt gewesen sei und dadurch der Aufenthaltsort des BF leicht ausfindig gemacht bzw. die Verlobte darauf hingewiesen hätte werden können, habe das Bundesamt hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom 06.05.2021 unzureichende Ermittlungen durchgeführt. Die Verlobte sei nur einige Tage bei ihren Eltern zu Besuch und ansonsten immer erreichbar gewesen.
  5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W175 abgenommen und der Gerichtsabteilung W161 am 10.02.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und seit 2016 anerkannter Flüchtling in Dänemark. Er führt die im Spruch angegebene Identität. Er verfügte seit 20.05.2020 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und war zuletzt ab 02.03.2021 in der XXXX , gemeldet. Er führte dort einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten.Er verfügte seit 20.05.2020 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und war zuletzt ab 02.03.2021 in der römisch 40 , gemeldet. Er führte dort einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten. Der BF reiste am 18.03.2021, nachdem er von der LPD XXXX am 03.03.2021 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes einvernommen worden war und somit Kenntnis von dem beabsichtigten Verfahren erlangt hatte, mit dem Zug nach Dänemark, ohne dies den Behörden oder der Post mitzuteilen und war somit zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung am 12.05.2021 weder im Bundesgebiet aufhältig, noch rechtsfreundlich vertreten. Der BF reiste am 18.03.2021, nachdem er von der LPD römisch 40 am 03.03.2021 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes einvernommen worden war und somit Kenntnis von dem beabsichtigten Verfahren erlangt hatte, mit dem Zug nach Dänemark, ohne dies den Behörden oder der Post mitzuteilen und war somit zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung am 12.05.2021 weder im Bundesgebiet aufhältig, noch rechtsfreundlich vertreten. Am 12.05.2021 wurde der BF von der Adresse XXXX abgemeldet und weist seither keine Meldeadresse im Bundesgebiet auf.Am 12.05.2021 wurde der BF von der Adresse römisch 40 abgemeldet und weist seither keine Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Dem Bundesamt waren die Telefonnummern des BF sowie seiner Verlobten bekannt, dennoch wurde kein Versuch unternommen, diese telefonisch zu erreichen. Der Bescheid vom 06.05.2021, mit dem ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, eine Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG sowie die Abschiebung nach Dänemark

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt wurde, wurde dem BF bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt.Der Bescheid vom 06.05.2021, mit dem ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sowie die Abschiebung nach Dänemark

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt wurde, wurde dem BF bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt. Eine nachträgliche Heilung des Zustellmangels hat nicht stattgefunden.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Die Feststellungen über die Identität und den Asylstatus des BF in Dänemark, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den im Akt erliegenden Kopien des Konventionsreisepasses sowie der dänischen Aufenthaltskarte. Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie der gemeinsame Haushalt mit seiner Verlobten ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF Kenntnis von dem Verfahren erlangte, ergibt sich unter anderem aus seinen eigenen Angaben, wonach er das Bundesgebiet verlassen habe, nachdem er während seiner Einvernahme vor der LPD am 03.03.2021 erfahren hätte, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse. Weiters teilte seine Verlobte ihm die Verständigung der Beweisaufnahme mit und versuchte mittels E-Mail eine Fristerstreckung zu bewirken. Dass der BF im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr in Österreich aufhältig war, ergibt sich unzweifelhaft aus den eigenen Angaben, den vorgelegten Zugtickets sowie dem Bericht der LPD XXXX vom 07.05.021 und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, aus welchem auch die Abmeldung des BF von seiner letzten Wohnadresse erkennbar ist. Dass der BF Kenntnis von dem Verfahren erlangte, ergibt sich unter anderem aus seinen eigenen Angaben, wonach er das Bundesgebiet verlassen habe, nachdem er während seiner Einvernahme vor der LPD am 03.03.2021 erfahren hätte, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse. Weiters teilte seine Verlobte ihm die Verständigung der Beweisaufnahme mit und versuchte mittels E-Mail eine Fristerstreckung zu bewirken. Dass der BF im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr in Österreich aufhältig war, ergibt sich unzweifelhaft aus den eigenen Angaben, den vorgelegten Zugtickets sowie dem Bericht der LPD römisch 40 vom 07.05.021 und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, aus welchem auch die Abmeldung des BF von seiner letzten Wohnadresse erkennbar ist. Dass das Bundesamt versucht habe, den BF oder seine Verlobte telefonisch zu erreichen, ergibt sich weder aus dem Akt noch hat das Bundesamt entsprechendes behauptet. Dies obwohl die Telefonnummern im Verfahrensakt leicht ersichtlich sind. So sind diese im Bericht der LPD vom 01.03.2021 vermerkt. Das Bundesamt wusste jedenfalls von diesem Bericht, nahm mehrmals darauf Bezug und stützte darauf die Einleitung des Verfahrens zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Feststellung, dass die Zustellung des Bescheides vom 06.05.2021 mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht rechtswirksam war, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF seine Abgabestellte während des Verfahrens änderte und weder der Behörde, noch der Post dies anzeigte und andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD XXXX vom 01.03.2021, in welchem die Telefonnummern der Verlobten, des Bruders der Verlobten sowie des BF selbst ersichtlich sind. Andererseits geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass das Bundesamt vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bescheides Erhebungen zur Ermittlungen der Abgabestelle des BF durchgeführt hat.Die Feststellung, dass die Zustellung des Bescheides vom 06.05.2021 mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht rechtswirksam war, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF seine Abgabestellte während des Verfahrens änderte und weder der Behörde, noch der Post dies anzeigte und andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD römisch 40 vom 01.03.2021, in welchem die Telefonnummern der Verlobten, des Bruders der Verlobten sowie des BF selbst ersichtlich sind. Andererseits geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass das Bundesamt vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bescheides Erhebungen zur Ermittlungen der Abgabestelle des BF durchgeführt hat. Die Feststellung, dass die Zustellung des Bescheides vom 06.05.2021 nicht nachträglich geheilt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden E-Mail-Verkehr zwischen der BBU als Rechtsvertretung des BF und dem Bundesamt. Daraus geht eindeutig hervor, dass dem BF nur eine Kopie des Bescheides im Zuge der Akteneinsicht übermittelt wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I: Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) Ersatzzustellung § 16.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Verweigerung der Annahme § 20.
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.Paragraph 20,
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2)Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3)Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung § 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass eine Frist versäumt wurde. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Bescheid vom 06.05.2021 ordnungsgemäß zugestellt wurde, da nur dann die Beschwerdefrist zu laufen beginnen konnte.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, dh. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, dh. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).

§ 25Zust

G können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Paragraph 25, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 28.10.2003 zu den Voraussetzungen der im Kern unverändert gültigen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich klar: "Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis vom

  1. September 2000, Zl. 97/08/0564, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (vgl. neben dem vorgenannten ferner das Erkenntnis vom
  2. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mit weiterem Hinweis). Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht" (VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056; vgl. auch VwGH 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; VwGH 21.05.1996, Zl. 945/04/0201).Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 28.10.2003 zu den Voraussetzungen der im Kern unverändert gültigen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich klar: "Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen vergleiche das Erkenntnis vom
  3. September 2000, Zl. 97/08/0564, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat vergleiche neben dem vorgenannten ferner das Erkenntnis vom
  4. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mit weiterem Hinweis). Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht" (VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056; vergleiche auch VwGH 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; VwGH 21.05.1996, Zl. 945/04/0201). Ausgeschlossen ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung daher ausdrücklich, wenn die Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle geändert und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat. Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist

§ 8Abs. 2 Zust

G – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Ausgeschlossen ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung daher ausdrücklich, wenn die Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle geändert und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat. Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 06.05.2021 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl - wie oben ausgeführt - die Telefonnummern sowohl des BF, seiner Verlobten als auch des Bruders der Verlobten eindeutig aus dem im Verwaltungsakt befindlichen und der Behörde bekannten und leicht zugänglichen Bericht der LPD XXXX hervorgehen. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor telefonisch mit jenen in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen.Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 06.05.2021 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl - wie oben ausgeführt - die Telefonnummern sowohl des BF, seiner Verlobten als auch des Bruders der Verlobten eindeutig aus dem im Verwaltungsakt befindlichen und der Behörde bekannten und leicht zugänglichen Bericht der LPD römisch 40 hervorgehen. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor telefonisch mit jenen in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt somit kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd § 7 ZustG (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/11/0193).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt somit kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd Paragraph 7, ZustG vergleiche VwGH 27.06.2000, 99/11/0193). Eine Heilung der mangelhaften Zustellung hat nicht stattgefunden, da dem BF nur eine Kopie des Bescheides im Zuge der Akteneinsicht übermittelt worden ist, was kein tatsächliches Zukommen des Bescheides darstellt. Der Bescheid vom 06.05.2021 wurde bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtswirksam erlassen. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171). Daher waren sowohl die inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2021 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Der Bescheid vom 06.05.2021 wurde bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtswirksam erlassen. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind vergleiche VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171). Daher waren sowohl die inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2021 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2245317.2.00

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