4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Rückschein wurde die Annahme des Schriftstückes vom Empfänger verweigert und somit am 30.03.2021 an der Abgabestelle zurückgelassen. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Dänemark für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) 4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Dänemark für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF als Asylberechtigter Dänemarks ausschließlich zu einem Aufenthalt zu touristischen Zwecken für die Höchstdauer von drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt sei. Obwohl er seit dem 20.05.2020 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen aufweise, bestehe der gemeinsame Haushalt mit seiner Verlobten erst seit dem 02.03.2021 und damit erst lange nachdem der Aufenthalt des BF unrechtmäßig geworden sei und er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätte müssen. Ebenso verhalte es sich mit dem allfällig bestehenden Familienleben, welches allenfalls lediglich temporär unterbrochen werden würde, zumal seine Verlobte nach Dänemark reisen und ein Familienleben dort unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften fortgesetzt werden könne. Besondere Integrationsbemühungen seien weder vorgebracht worden, noch hätten sich solche ergeben. Durch das Bundesamt wurde die Zustellung des Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnet und ein Auftrag zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
1 und 2 BFA-VG angeordnet. Gleichzeitig wurde das Informationsblatt Rechtsberatung
1 BFA-VG der BBU elektronisch übermittelt.Durch das Bundesamt wurde die Zustellung des Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnet und ein Auftrag zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 24, Absatz eins und 2 BFA-VG angeordnet. Gleichzeitig wurde das Informationsblatt Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der BBU elektronisch übermittelt.
GVG iVm § 71 AVG und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF am 18.03.2021, nachdem er von der LPD am 03.03.2021 erfahren habe, dass er das Bundesland verlassen müsse, ausgereist sei. Als Beweis wurde ein Zugticket vorgelegt. Die am 25.03.2021 erfolgte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der Verlobten behoben worden, welche in Folge versucht habe, dem Bundesamt mitzuteilen, dass der BF nicht in Österreich sei und eine Fristverlängerung beantragen habe wollen. Dieses Schreiben sei jedoch an eine falsche E-Mail-Adresse übermittelt worden, sodass dieses beim Bundesamt nie angekommen sei. Der BF habe es für ausreichend gehalten, dass er bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Auch bei der Zustellung des Bescheides am 06.05.2021 habe er sich in Dänemark befunden und erst am 14.06.2021, als er sich mit seiner Verlobten beim Bundesamt über einen Antrag
G informiert habe – somit zu einem Zeitpunkt wo die Beschwerdefrist schon abgelaufen sei – erfahren, dass ein Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden sei. Von der Einleitung des Verfahrens habe er bereits in der Einvernahme vor der LPD am 03.03.2021 und auch durch fernmündliche Information seiner Verlobten über die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Folglich habe das Bundesamt zu Unrecht nach § 25 ZustellG zugestellt, vielmehr hätte dieses nach § 8 ZustellG vorgehen müssen. Dem Bundesamt sei bekannt gewesen, dass die Verlobte mit dem BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse gewohnt habe und hätte diese zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse bzw. Zustelladresse aufgefordert werden können. Ein Zustellversuch durch öffentliche Sicherheitsorgane sei nicht ausreichend und hätte es noch weiterer Schritte bedurft, um die Zustelladresse des BF ausfindig zu machen. Durch die unrechtmäßige Zustellung hätte der BF die Frist für die Einbringung der Beschwerde versäumt und sei aufgrund des Umstandes, dass ihm im Wege der Akteneinsicht lediglich eine Kopie des Bescheides zugegangen sei, bis dato der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden. 10. Mit Antrag vom 28.06.2021 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf ordnungsgemäße Neuzustellung, stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF am 18.03.2021, nachdem er von der LPD am 03.03.2021 erfahren habe, dass er das Bundesland verlassen müsse, ausgereist sei. Als Beweis wurde ein Zugticket vorgelegt. Die am 25.03.2021 erfolgte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der Verlobten behoben worden, welche in Folge versucht habe, dem Bundesamt mitzuteilen, dass der BF nicht in Österreich sei und eine Fristverlängerung beantragen habe wollen. Dieses Schreiben sei jedoch an eine falsche E-Mail-Adresse übermittelt worden, sodass dieses beim Bundesamt nie angekommen sei. Der BF habe es für ausreichend gehalten, dass er bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Auch bei der Zustellung des Bescheides am 06.05.2021 habe er sich in Dänemark befunden und erst am 14.06.2021, als er sich mit seiner Verlobten beim Bundesamt über einen Antrag
Paragraph 55, AsylG informiert habe – somit zu einem Zeitpunkt wo die Beschwerdefrist schon abgelaufen sei – erfahren, dass ein Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden sei. Von der Einleitung des Verfahrens habe er bereits in der Einvernahme vor der LPD am 03.03.2021 und auch durch fernmündliche Information seiner Verlobten über die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Folglich habe das Bundesamt zu Unrecht nach Paragraph 25, ZustellG zugestellt, vielmehr hätte dieses nach Paragraph 8, ZustellG vorgehen müssen. Dem Bundesamt sei bekannt gewesen, dass die Verlobte mit dem BF an der im ZMR ersichtlichen Adresse gewohnt habe und hätte diese zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse bzw. Zustelladresse aufgefordert werden können. Ein Zustellversuch durch öffentliche Sicherheitsorgane sei nicht ausreichend und hätte es noch weiterer Schritte bedurft, um die Zustelladresse des BF ausfindig zu machen. Durch die unrechtmäßige Zustellung hätte der BF die Frist für die Einbringung der Beschwerde versäumt und sei aufgrund des Umstandes, dass ihm im Wege der Akteneinsicht lediglich eine Kopie des Bescheides zugegangen sei, bis dato der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden. Für den Fall, dass das Bundesamt dennoch zur Ansicht gelange, dass der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2021 wurde der Antrag des BF auf neue Zustellung vom 28.06.2021
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.06.2021 wurde
GVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). 11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2021 wurde der Antrag des BF auf neue Zustellung vom 28.06.2021
Paragraph 6, ZustellG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.06.2021 wurde
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an einer im Zentralen Melderegister ersichtlichen Adresse gemeldet gewesen sei und sich trotzdem dort nicht aufgehalten habe. Die Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe ergeben, dass der BF nicht mehr an der ursprünglichen Abgabestelle aufhältig sei. Eine gegenwärtige Abgabestelle sei nicht bekannt gewesen und hätte auch nicht festgestellt werden können. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei in Ermangelung einer bekannten Abgabestelle und damit rechtswirksam erfolgt. Betreffend den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem BF bekannt gewesen, dass ein Verfahren geführt werde und ein Bescheid beim Bundesamt aufliege. Er habe noch während laufender Frist mit der BBU Kontakt aufgenommen, sei somit nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen und habe den Antrag verspätet eingebracht. Bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe diesbezüglich kein Antragsrecht und stelle der Aufenthalt des BF insofern eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
G nicht erteilt, eine Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG sowie die Abschiebung nach Dänemark
2 FPG für zulässig erklärt wurde, wurde dem BF bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt.Der Bescheid vom 06.05.2021, mit dem ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sowie die Abschiebung nach Dänemark
Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt wurde, wurde dem BF bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt. Eine nachträgliche Heilung des Zustellmangels hat nicht stattgefunden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I: Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8.
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, dh. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).Grundvoraussetzung ist sohin das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, dh. dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).
G können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Paragraph 25, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 28.10.2003 zu den Voraussetzungen der im Kern unverändert gültigen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich klar: "Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis vom
G – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Ausgeschlossen ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung daher ausdrücklich, wenn die Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle geändert und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat. Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 06.05.2021 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl - wie oben ausgeführt - die Telefonnummern sowohl des BF, seiner Verlobten als auch des Bruders der Verlobten eindeutig aus dem im Verwaltungsakt befindlichen und der Behörde bekannten und leicht zugänglichen Bericht der LPD XXXX hervorgehen. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor telefonisch mit jenen in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen.Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 06.05.2021 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl - wie oben ausgeführt - die Telefonnummern sowohl des BF, seiner Verlobten als auch des Bruders der Verlobten eindeutig aus dem im Verwaltungsakt befindlichen und der Behörde bekannten und leicht zugänglichen Bericht der LPD römisch 40 hervorgehen. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor telefonisch mit jenen in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt somit kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd § 7 ZustG (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/11/0193).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt somit kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd Paragraph 7, ZustG vergleiche VwGH 27.06.2000, 99/11/0193). Eine Heilung der mangelhaften Zustellung hat nicht stattgefunden, da dem BF nur eine Kopie des Bescheides im Zuge der Akteneinsicht übermittelt worden ist, was kein tatsächliches Zukommen des Bescheides darstellt. Der Bescheid vom 06.05.2021 wurde bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtswirksam erlassen. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171). Daher waren sowohl die inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2021 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Der Bescheid vom 06.05.2021 wurde bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtswirksam erlassen. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind vergleiche VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171). Daher waren sowohl die inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2021 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2245317.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.