G 2005 iVm § 9 und § 10 IntG XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie
G 2005 XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, IntG römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, AsylG 2005 römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (zusammen in der Folge: die BF) sind Staatsangehörige der Ukraine. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: der BF2) führen eine Lebensgemeinschaft und sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers (in der Folge: der BF3) und des Viertbeschwerdeführers (in der Folge: der BF4).
G 2005 wurde der BF1, dem BF2 und dem BF3 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom römisch 40 wurden diese Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF1, dem BF2 und dem BF3 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Nach der Geburt des BF4 in Österreich wurde für diesen wiederum ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit gleichlautendem Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Nach der Geburt des BF4 in Österreich wurde für diesen wiederum ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit gleichlautendem Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 2. Am XXXX stellten die BF1, der BF2 und der BF3 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.2. Am römisch 40 stellten die BF1, der BF2 und der BF3 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden diese Anträge
G 2005 zurückgewiesen, abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine festgestellt.Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden diese Anträge
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und erneut die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 3. Am XXXX stellten die BF erneut beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.3. Am römisch 40 stellten die BF erneut beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden diese Anträge wiederum
G 2005 zurückgewiesen.Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden diese Anträge wiederum
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 4. Am XXXX beantragten die BF beim BFA die Ausstellung einer Duldungskarte
1 Z 3 FPG.4. Am römisch 40 beantragten die BF beim BFA die Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden diese Anträge
Vm Abs. 1 Z 3 FPG zurückgewiesen.Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden diese Anträge
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG zurückgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
und II.) und ein Aufenthaltstitel
G 2005 den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden diese Folgeanträge hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wie auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 6.1. Am XXXX stellten die BF unter Vorlage von Integrationsdokumenten persönlich beim BFA die nun gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.6.1. Am römisch 40 stellten die BF unter Vorlage von Integrationsdokumenten persönlich beim BFA die nun gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G-DV 2005 belehrt.6.2. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA die BF binnen vier Wochen zur Vorlage von Geburtsurkunden der BF1 und des BF2 sowie Reisepässen der BF auf. Die BF wurden über die Möglichkeit eines Heilungsantrages
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 belehrt. 6.
Vm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.) und wies die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005
G 2005 (gemeint: § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005) zurück (Spruchpunkt II.). Gegen die BF wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt IV.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF1 und den BF2 ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6.5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wies das BFA den Mängelheilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, „Z Zusatz“ (gemeint offenbar: Ziffer 2 und 3) in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 58, AsylG 2005 (gemeint: Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005) zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen die BF wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF1 und den BF2 ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 6.
G 2005 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , zurückgewiesen. Die am XXXX von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
G 2005 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , zurückgewiesen. Die am XXXX von den BF gestellten Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , zurückgewiesen. Die am XXXX von den BF gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , zurückgewiesen. 1.1.2. Die BF1 und der BF2 stellten nach ihrer jeweiligen illegalen Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 bzw. am römisch 40 sowie diese für den BF3 nach seiner Geburt im Bundesgebiet jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 erklärte dabei vor dem BFA zunächst, staatenlos zu sein und in der Russischen Föderation gelebt zu haben, jedoch wurde im Zuge von Ermittlungen des BFA die wahre ukrainische Identität des BF2 festgestellt. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, des BF2 und des BF3 wurden letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , abgewiesen. Ebenso wurde ein für den BF4 nach dessen Geburt gestellter Antrag auf internationalen Schutz letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , abgewiesen. Die am römisch 40 von der BF1, dem BF2 und dem BF3 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 55, AsylG 2005 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , zurückgewiesen. Die am römisch 40 von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 55, AsylG 2005 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , zurückgewiesen. Die am römisch 40 von den BF gestellten Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , zurückgewiesen. Die am römisch 40 von den BF gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , zurückgewiesen. 1.1.
einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister als authentisch bewertet wurde, fest. Die Identität des BF3 und des BF4 steht aufgrund ihrer österreichischen Geburtsurkunden fest.2.1.1. Die Identität der BF1 steht mangels Vorlage eines entsprechenden identitätsbezeugenden und als authentisch klassifizierten Dokumentes nicht fest. Die Identität des BF2 steht wiederum aufgrund des bereits im Vorverfahren vorgelegten ukrainischen Inlandspasses vergleiche dazu das Ersterkenntnis zu römisch 40 , S. 58), der
einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister als authentisch bewertet wurde, fest. Die Identität des BF3 und des BF4 steht aufgrund ihrer österreichischen Geburtsurkunden fest. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF folgen im Übrigen den glaubhaften Angaben der BF1 und des BF2 im Verfahren, zumal schon in den Vorverfahren Entsprechendes festgestellt wurde. Die BF1 und der BF2 sagten zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Aus ihrem dortigen glaubhaften Vorbringen folgen auch die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF. Es ist dabei als durchaus plausibel anzusehen, dass der BF3 und der BF4 nicht die russische (respektive ukrainische) Sprache beherrschen, da sie nie in der Ukraine gelebt haben und es sich hierbei nicht um die Muttersprache ihrer Eltern handelt. Die Feststellungen zu den Geburts- und Aufenthaltsorten der BF1 und des BF2 bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet folgen ihren glaubhaften und unstrittigen Angaben. Die Geburt des BF3 und des BF4 in Österreich ist aufgrund der im Zentralen Fremdenregister eingetragenen Geburtsurkunden unstrittig. Ebenso glaubhaft sind die Angaben der BF1 und des BF2 zu ihrem Schulbesuch und zur Erwerbstätigkeit des BF2 in der Ukraine, zumal sich kein Grund ergeben hat, an diesen zu zweifeln. Den BF wird auch darin gefolgt, dass sie keine näheren Angehörigen in der Ukraine haben, zu denen Kontakt besteht. Die BF1 gab seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet gleichbleibend an, dass ihre Eltern und Brüder in der Russischen Föderation leben würden. Auch sonst ergibt sich aus dem schon bisherigen Vorbringen der BF nicht, dass sie sonstige nähere Verwandtschaft in ihrer Heimat hätten, zu der Kontakt bestünde (vgl. dazu bereits das Ersterkenntnis zu XXXX , S. 6 und 7). Dies kann vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse in der Ostukraine seit 2014, speziell auch in Betrachtung der nunmehrigen Kriegslage, nicht von vornherein als unplausibel angesehen werden und es hat sich kein Anhaltspunkt zum Gegenteil ergeben. Dass der Vater des BF2 im Oblast Luhansk zwei Häuser besitzt, gab der BF2 zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an. Angesichts wiederum des dort herrschenden Krieges in Verbindung mit dem Beschuss auch ziviler Gebäude kann über den aktuellen Zustand dieser Häuser keine Aussage getroffen werden.Den BF wird auch darin gefolgt, dass sie keine näheren Angehörigen in der Ukraine haben, zu denen Kontakt besteht. Die BF1 gab seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet gleichbleibend an, dass ihre Eltern und Brüder in der Russischen Föderation leben würden. Auch sonst ergibt sich aus dem schon bisherigen Vorbringen der BF nicht, dass sie sonstige nähere Verwandtschaft in ihrer Heimat hätten, zu der Kontakt bestünde vergleiche dazu bereits das Ersterkenntnis zu römisch 40 , S. 6 und 7). Dies kann vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse in der Ostukraine seit 2014, speziell auch in Betrachtung der nunmehrigen Kriegslage, nicht von vornherein als unplausibel angesehen werden und es hat sich kein Anhaltspunkt zum Gegenteil ergeben. Dass der Vater des BF2 im Oblast Luhansk zwei Häuser besitzt, gab der BF2 zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an. Angesichts wiederum des dort herrschenden Krieges in Verbindung mit dem Beschuss auch ziviler Gebäude kann über den aktuellen Zustand dieser Häuser keine Aussage getroffen werden. 2.1.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
G-DV 2005 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels
G 2005 unter anderem ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen.
G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulassen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 unter anderem ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zulassen.
G beinhält die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G.
Paragraph 9, Absatz 4, IntG beinhält die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt. Eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, IntG.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt demnach nicht vor. Im Übrigen leben die Eltern, die Schwester und der Schwager des BF2 sowie deren Kinder im Bundesgebiet und es besteht regelmäßiger persönlicher Kontakt, jedoch kein gemeinsamer Haushalt oder ein sonstiges intensives Abhängigkeitsverhältnis zu den BF, sodass dieses Verhältnis nicht unter das Familienleben, sondern unter das Privatleben der BF zu subsumieren ist. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob Drittstaatsangehörige in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). In solchen Fällen einer relativ kurzen, d.h. weniger als fünf Jahre betragenden, Aufenthaltsdauer muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären (etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/14/0420; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren bereits eine mitabzuwägende Bedeutung zukommt, wohingegen die Außergewöhnlichkeit einer Integrationsleistung kein zu prüfendes Kriterium mehr darstellt.Bei der Beurteilung der Frage, ob Drittstaatsangehörige in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). In solchen Fällen einer relativ kurzen, d.h. weniger als fünf Jahre betragenden, Aufenthaltsdauer muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären (etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/14/0420; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren bereits eine mitabzuwägende Bedeutung zukommt, wohingegen die Außergewöhnlichkeit einer Integrationsleistung kein zu prüfendes Kriterium mehr darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 17.11.2020, Ra 2020/10/0139, aussprach, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Allerdings entspricht es umgekehrt ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden darf. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; 23.01.2020, Ra 2019/21/0378; 30.04.2019, Ra 2018/14/0375; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 17.11.2020, Ra 2020/10/0139, aussprach, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Allerdings entspricht es umgekehrt ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden darf. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; 23.01.2020, Ra 2019/21/0378; 30.04.2019, Ra 2018/14/0375; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF2 befindet sich seit XXXX , somit seit etwas mehr als XXXX Jahren, die BF1 seit XXXX , somit seit mehr als XXXX Jahren in Österreich. Diesem langjährigen – nämlich mehr als fünfjährigen – Aufenthaltszeitraum ist bereits Maßgeblichkeit bei der Interessenabwägung beizumessen bzw. nähert sich dieser im Falle des BF2 bereits der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen weiteren Grenze von zehn Jahren (vgl. insoweit VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der BF3 und der BF4 leben seit ihrer Geburt vor etwas mehr als XXXX bzw. XXXX Jahren in Österreich. Die BF1, der BF2 und der BF3 waren zunächst aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehende aufenthaltsberechtigt, seit der rechtskräftigen Abweisung dieser Anträge im XXXX (bzw. des BF4 im XXXX ) gestaltet sich dieser Aufenthalt aber im Wesentlichen als unsicher bzw. unrechtmäßig. Zuletzt wurde im XXXX eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Den BF ist daher – die Länge ihrer Aufenthaltsdauer relativierend – anzulasten, dass sie nach der (erstmaligen) Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz nicht
ihrer damit verbundenen Verpflichtung aus dem Bundesgebiet ausreisten, sondern unter Stellung weiterer Anträge (zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005, ein Antrag auf Duldung
46a FPG sowie ein Asylfolgeantrag) in Österreich verblieben. Die BF mussten sich dabei der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst gewesen sein. Dem BF2 ist zudem anzulasten, dass er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit stellte. Diese Umstände erhöhen grundsätzlich betrachtet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF zu einem nicht unerheblichen Grad und mindern auf der anderen Seite die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF.Der BF2 befindet sich seit römisch 40 , somit seit etwas mehr als römisch 40 Jahren, die BF1 seit römisch 40 , somit seit mehr als römisch 40 Jahren in Österreich. Diesem langjährigen – nämlich mehr als fünfjährigen – Aufenthaltszeitraum ist bereits Maßgeblichkeit bei der Interessenabwägung beizumessen bzw. nähert sich dieser im Falle des BF2 bereits der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen weiteren Grenze von zehn Jahren vergleiche insoweit VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der BF3 und der BF4 leben seit ihrer Geburt vor etwas mehr als römisch 40 bzw. römisch 40 Jahren in Österreich. Die BF1, der BF2 und der BF3 waren zunächst aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehende aufenthaltsberechtigt, seit der rechtskräftigen Abweisung dieser Anträge im römisch 40 (bzw. des BF4 im römisch 40 ) gestaltet sich dieser Aufenthalt aber im Wesentlichen als unsicher bzw. unrechtmäßig. Zuletzt wurde im römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Den BF ist daher – die Länge ihrer Aufenthaltsdauer relativierend – anzulasten, dass sie nach der (erstmaligen) Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz nicht
ihrer damit verbundenen Verpflichtung aus dem Bundesgebiet ausreisten, sondern unter Stellung weiterer Anträge (zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005, ein Antrag auf Duldung
46a FPG sowie ein Asylfolgeantrag) in Österreich verblieben. Die BF mussten sich dabei der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst gewesen sein. Dem BF2 ist zudem anzulasten, dass er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit stellte. Diese Umstände erhöhen grundsätzlich betrachtet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF zu einem nicht unerheblichen Grad und mindern auf der anderen Seite die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF. Die BF1 und der BF2 haben eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 absolviert und sind der deutschen Sprache bereits sehr gut mächtig, haben sich somit sprachlich hinreichend integriert. Sie sind auch gesellschaftlich engagiert, haben österreichische Freunde und Bekannte, die sie unterstützen, und stehen im täglichen Kontakt mit den in der Nähe wohnenden Angehörigen des BF2, sodass durchaus von einer sozialen Integration der BF1 und des BF2 gesprochen werden kann. Die BF lebten zwar bislang von Leistungen aus der Grundversorgung, wobei die BF1 auf der Basis von Dienstleistungsschecks ein Zusatzeinkommen lukriert und der BF2 zumindest fallweise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Auf der anderen Seite bestehen jedoch sowohl für die BF1 als auch für den BF2 aktuelle Einstellungszusagen, sodass sie in einer notwendigen prognostischen Betrachtung in der Lage sein werden, im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbständig für den Unterhalt der Familie zu sorgen (vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV, wonach arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes darstellen; insoweit VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; sowie in Bezug auf § 55 AsylG 2005 am 21.03.2021, Ra 2020/21/0428). Insoweit relativiert sich die bislang eher eingeschränkte berufliche Integration der BF1 und des BF2.Die BF1 und der BF2 haben eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 absolviert und sind der deutschen Sprache bereits sehr gut mächtig, haben sich somit sprachlich hinreichend integriert. Sie sind auch gesellschaftlich engagiert, haben österreichische Freunde und Bekannte, die sie unterstützen, und stehen im täglichen Kontakt mit den in der Nähe wohnenden Angehörigen des BF2, sodass durchaus von einer sozialen Integration der BF1 und des BF2 gesprochen werden kann. Die BF lebten zwar bislang von Leistungen aus der Grundversorgung, wobei die BF1 auf der Basis von Dienstleistungsschecks ein Zusatzeinkommen lukriert und der BF2 zumindest fallweise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Auf der anderen Seite bestehen jedoch sowohl für die BF1 als auch für den BF2 aktuelle Einstellungszusagen, sodass sie in einer notwendigen prognostischen Betrachtung in der Lage sein werden, im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbständig für den Unterhalt der Familie zu sorgen vergleiche dazu auch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV, wonach arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes darstellen; insoweit VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; sowie in Bezug auf Paragraph 55, AsylG 2005 am 21.03.2021, Ra 2020/21/0428). Insoweit relativiert sich die bislang eher eingeschränkte berufliche Integration der BF1 und des BF2. In Bezug auf die noch unmündigen BF3 und BF4 ist insbesondere dem Kindeswohl Beachtung zu schenken und sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder zu berücksichtigen. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung den Fragen maßgebliche Bedeutung zugemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchen Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Herkunftsstaates sprechen und insbesondere, ob sie sich im anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Der BF3 und der BF4 sind in Österreich geboren. Sie haben einerseits im kulturellen und sprachlichen Umfeld Österreichs gelebt – dies insbesondere auch durch den Besuch des Kindergartens – sind andererseits aber in ihrem kleinkindlichen Alter noch sehr stark am Umfeld der eigenen Eltern orientiert. Insoweit ist aber zu beachten, dass ihre Eltern nicht der russischen bzw. ukrainischen Volksgruppe angehören und in ihrer Muttersprache weder Russisch noch Ukrainisch sprechen, sondern Jesiden sind, somit weder der BF3 noch der BF4 der russischen oder ukrainischen Sprache mächtig sind. In Hinblick auf die kulturellen Gebräuche kann nicht von einem relevanten Unterschied zwischen Österreich und der Ukraine ausgegangen werden. Dies alles spricht aber doch für eine nur geringe Bindung des BF3 und des BF4 an die Ukraine. Dem steht andererseits gegenüber, dass sich beide jedenfalls noch im anpassungsfähigen Alter befinden und in der Lage wären, sich sowohl an die Verhältnisse in der Ukraine als auch an die dortige Sprache(
G 2005 ist daher dem Grunde nach stattzugeben.Dem Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher dem Grunde nach stattzugeben. Die BF1 und der BF2 erfüllen konkret die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005, da sie jeweils eine Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 abgelegt haben und somit
Vm § 10 Abs. 2 Z 1 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Ihnen ist daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Die BF1 und der BF2 erfüllen konkret die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005, da sie jeweils eine Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 abgelegt haben und somit
Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Ihnen ist daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. In Hinblick auf die minderjährigen, noch nicht schulpflichtigen BF3 und BF4 liegen hingegen nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor. Zwar verweist § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf § 9 IntG in seiner Gesamtheit und sind
G Unmündige von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 ausgenommen, jedoch bezieht sich die in § 9 Abs. 1 IntG geregelte Erfüllungspflicht ausdrücklich nur auf die Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 NAG. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, zumal die Folgen der mangelnden Verwirklichung der Erfüllungspflicht im NAG (Nichterteilung des Aufenthaltstitels) andere sind als im AsylG 2005 (Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ anstelle einer „Aufenthaltsberechtigung plus“). Dem BF3 und dem BF4 ist daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.In Hinblick auf die minderjährigen, noch nicht schulpflichtigen BF3 und BF4 liegen hingegen nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Zwar verweist Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 auf Paragraph 9, IntG in seiner Gesamtheit und sind
Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG Unmündige von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, ausgenommen, jedoch bezieht sich die in Paragraph 9, Absatz eins, IntG geregelte Erfüllungspflicht ausdrücklich nur auf die Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 NAG. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, zumal die Folgen der mangelnden Verwirklichung der Erfüllungspflicht im NAG (Nichterteilung des Aufenthaltstitels) andere sind als im AsylG 2005 (Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ anstelle einer „Aufenthaltsberechtigung plus“). Dem BF3 und dem BF4 ist daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das BFA hat den BF die Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat den BF die Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Infolge der Stattgebung des gegenständlichen Antrages sind die restlichen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2180452.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.