RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW189 2247292-1 SpruchW189 2247292-1/9EGekürzte Ausfertigung des am 21.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses, , W189 2247292-1/9E, , Gekürzte Ausfertigung des am 21.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021, Zahl: 204234710-200585796, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021, Zahl: 204234710-200585796, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54 Abs.1 Z 2, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin am 21.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin am 21.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2247292.1.00
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