RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW195 2253089-2 Spruch, W195 2253089-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins. Zum gegenständlichen Verfahren: Dem angefochtenen Bescheid und den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass XXXX geboren am XXXX , XXXX Staatsangehöriger, vom 06.11.2019 bis 05.11.2020 über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügte. In diesem Zeitraum erfolgte kein Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und lief der angeführte Aufenthaltstitel ab. Am 29.01.2021 stellte XXXX einen Antrag nach § 55 Abs 1 AsylG. Seit 22.06.2022 verfügt er laut Aktenlage (bis 22.06.2022) über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. XXXX hielt sich somit zwischen 06.11.2020 bis 21.06.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Dem angefochtenen Bescheid und den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass römisch 40 geboren am römisch 40 , römisch 40 Staatsangehöriger, vom 06.11.2019 bis 05.11.2020 über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügte. In diesem Zeitraum erfolgte kein Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und lief der angeführte Aufenthaltstitel ab. Am 29.01.2021 stellte römisch 40 einen Antrag nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Seit 22.06.2022 verfügt er laut Aktenlage (bis 22.06.2022) über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. römisch 40 hielt sich somit zwischen 06.11.2020 bis 21.06.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit zwei Emails (03.10.2021, 09.11.2021) erfolgten Anfragen an das BFA hinsichtlich (bestehender) Aufenthaltstitel. Diese Anfragen waren mit „ XXXX “ gezeichnet und wurden von der Email-Adresse XXXX abgeschickt. Das BFA beantwortete diese Anfragen mit Emails vom 21.10.2021 sowie vom 24.11.2021, letztere mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme und der Verhängung einer Mutwillensstrafe bei wiederholter mutwilliger Anfrage.Mit zwei Emails (03.10.2021, 09.11.2021) erfolgten Anfragen an das BFA hinsichtlich (bestehender) Aufenthaltstitel. Diese Anfragen waren mit „ römisch 40 “ gezeichnet und wurden von der Email-Adresse römisch 40 abgeschickt. Das BFA beantwortete diese Anfragen mit Emails vom 21.10.2021 sowie vom 24.11.2021, letztere mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme und der Verhängung einer Mutwillensstrafe bei wiederholter mutwilliger Anfrage. Am 26.01.2022 erfolgte eine weitere Anfrage, von der gleichen Email-Adresse abgeschickt, diesmal gezeichnet von „ XXXX “. Die Beschwerdeführerin habe eine Strafe wegen der unzulässigen Beschäftigung von XXXX erhalten und wollte nochmals den Aufenthaltsstatus des XXXX erfahren.Am 26.01.2022 erfolgte eine weitere Anfrage, von der gleichen Email-Adresse abgeschickt, diesmal gezeichnet von „ römisch 40 “. Die Beschwerdeführerin habe eine Strafe wegen der unzulässigen Beschäftigung von römisch 40 erhalten und wollte nochmals den Aufenthaltsstatus des römisch 40 erfahren. Einem Aktenvermerk des BFA vom 04.02.2022 ist zu entnehmen, dass sich die BF telefonisch beim BFA meldete. Sie sei die „Ehefrau“ des XXXX . Zum Sachverhalt führte sie aus, dass sie die neuerliche Anfrage „im Namen“ des Fremden von ihrer Email-Adresse gestellt habe, weil sie ihre alte Email-Adresse „verloren“ habe (im Aktenvermerk wird nachvollziehbar – weil im Akt enthalten - festgehalten, dass es sich bei den Anfragen um die gleiche Email-Adresse handelte). Einem Aktenvermerk des BFA vom 04.02.2022 ist zu entnehmen, dass sich die BF telefonisch beim BFA meldete. Sie sei die „Ehefrau“ des römisch 40 . Zum Sachverhalt führte sie aus, dass sie die neuerliche Anfrage „im Namen“ des Fremden von ihrer Email-Adresse gestellt habe, weil sie ihre alte Email-Adresse „verloren“ habe (im Aktenvermerk wird nachvollziehbar – weil im Akt enthalten - festgehalten, dass es sich bei den Anfragen um die gleiche Email-Adresse handelte). In weiterer Folge wurde über die BF mit Bescheid des BFA vom 04.02.2022 eine Mutwillensstrafe von € 726,- verhängt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die BF „trotz schriftlicher und mündlicher Belehrung und Androhung einer Mutwillensstrafe“ mutwillig am 26.01.2022 eine Anfrage stellte, weshalb die Mutwillensstrafe „im Rahmen des Höchstbetrages“, primär aus spezialpräventiven Gründen, zu verhängen war. Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende, zeitgerechte Beschwerde der XXXX in welcher diese ausführt, sie sei die „Lebensgefährtin“, „Freundin“ von XXXX . Da sie eine Strafe nach dem AusländerbeschäftigungsG erhalten habe, weil sie XXXX unzulässiger Weise beschäftigt habe, seien die Anfragen erfolgt. Es sei darin keine Mutwilligkeit zu erblicken.Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende, zeitgerechte Beschwerde der römisch 40 in welcher diese ausführt, sie sei die „Lebensgefährtin“, „Freundin“ von römisch 40 . Da sie eine Strafe nach dem AusländerbeschäftigungsG erhalten habe, weil sie römisch 40 unzulässiger Weise beschäftigt habe, seien die Anfragen erfolgt. Es sei darin keine Mutwilligkeit zu erblicken. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt „I. Zum gegenständlichen Verfahren“ dargelegte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere auch auf den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA sowie der Beschwerde der BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich und unstrittig sowie im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) vergleiche VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Die BF richtete in einem Email (26.01.2022) sowie im Zuge eines Telefonates mit dem BFA am 04.02.2022 Anfragen an das BFA betreffend Herrn XXXX . Darüber hinaus erfolgten von Herrn XXXX getätigte Anfragen in derselben Angelegenheit am 03.10.2021 und 09.11.2021 von der gleichen Email-Adresse der BF (wobei, nicht zuletzt auf Grund der Aussagen vom 04.02.2022 und in der Beschwerdebegründung, davon auszugehen ist, dass diese ebenfalls von der BF geschrieben wurden).Die BF richtete in einem Email (26.01.2022) sowie im Zuge eines Telefonates mit dem BFA am 04.02.2022 Anfragen an das BFA betreffend Herrn römisch 40 . Darüber hinaus erfolgten von Herrn römisch 40 getätigte Anfragen in derselben Angelegenheit am 03.10.2021 und 09.11.2021 von der gleichen Email-Adresse der BF (wobei, nicht zuletzt auf Grund der Aussagen vom 04.02.2022 und in der Beschwerdebegründung, davon auszugehen ist, dass diese ebenfalls von der BF geschrieben wurden). Schwerpunkt der Anfrage der BF nach dem Aufenthaltstitel von Herrn XXXX war offensichtlich eine Verwaltungsstrafe nach dem AusländerbeschäftigungsG. Schwerpunkt der Anfrage der BF nach dem Aufenthaltstitel von Herrn römisch 40 war offensichtlich eine Verwaltungsstrafe nach dem AusländerbeschäftigungsG. Den Administrativakten ist – für das konkrete Auskunftsbegehren - ein bekannt gegebenes Vollmachtsverhältnis von Herrn XXXX hinsichtlich der BF nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie eine Verifizierung der Eingaben sowie der Absendeadresse der seinerzeitigen Emails (etwa durch elektronische Signatur), Den Administrativakten ist – für das konkrete Auskunftsbegehren - ein bekannt gegebenes Vollmachtsverhältnis von Herrn römisch 40 hinsichtlich der BF nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie eine Verifizierung der Eingaben sowie der Absendeadresse der seinerzeitigen Emails (etwa durch elektronische Signatur), Es ist befremdlich, dass eine (nicht zuletzt datenschutzrechtlich relevante) Auskunft des BFA zu einem persönlichen Aufenthaltsstatus einer bestimmten Person über Telefon bzw. Email erfolgte, ohne dass die Berechtigung und Rechtmäßigkeit dieser Auskunftserteilung nachvollziehbar blieb. Dies erhellt schon aus der Tatsache, dass die BF sich offensichtlich am Telefon als „Ehefrau“, im Email als „Arbeitgeberin“ ausgab, während sie sich in der Beschwerde als „Freundin“ und „Lebensgefährtin“ bezeichnete. Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen Dass eine Person, welche sich zweimal über seinen Aufenthaltsstatus erkundigt, nicht zwingend mutwillig agiert, ist für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich. Gegenüber Herrn XXXX wurde auch keine Mutwillensstrafe verhängt.Dass eine Person, welche sich zweimal über seinen Aufenthaltsstatus erkundigt, nicht zwingend mutwillig agiert, ist für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich. Gegenüber Herrn römisch 40 wurde auch keine Mutwillensstrafe verhängt. Wenn nunmehr eine andere Person, konkret die BF, sich ebenfalls über den Aufenthaltsstatus der zuvor genannten Person erkundigt, ist dies nicht von vornherein der erstgenannten Person zuzurechnen, insbesondere, wenn keinerlei Vertretungs- oder Vollmachtsverhältnis gegenüber der Behörde bekannt gegeben wurde. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer entsprechenden Auskunftserteilung an eine fremde Person. Die Behauptung der anfragenden BF „Ehefrau“, „Arbeitgeberin“, „Lebensgefährtin“ oder „Freundin“ zu sein berührt diese Auskunftsberechtigung – ohne entsprechende Vollmacht - nicht. Der BF kann eine mehrmals wiederholte, mutwillige Inanspruchnahme der Behörde nicht unterstellt werden, nicht zuletzt deshalb, weil die Behörde nicht einmal auf die Zulässigkeit der Anfrage und der Auskunftserteilung eingegangen ist. Ein Zusammenhang mit den ursprünglichen Anfragen des XXXX mag zwar gegeben sein (etwa durch Benutzung der gleichen Email-Adresse), ist aber davon losgelöst zu betrachten.Der BF kann eine mehrmals wiederholte, mutwillige Inanspruchnahme der Behörde nicht unterstellt werden, nicht zuletzt deshalb, weil die Behörde nicht einmal auf die Zulässigkeit der Anfrage und der Auskunftserteilung eingegangen ist. Ein Zusammenhang mit den ursprünglichen Anfragen des römisch 40 mag zwar gegeben sein (etwa durch Benutzung der gleichen Email-Adresse), ist aber davon losgelöst zu betrachten. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung bzw. die Höhe der Mutwillensstrafe näher einzugehen. 3.
- Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2253089.2.00