← Österreich

{'item': 'W209 2251739-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 16§ 46§ 38§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW209 2251739-1 Spruch, W209 2251739-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit bekämpftem Bescheid vom 03.11.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer ab 12.10.2021 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 12.10.2021 eingebracht habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass er versucht habe, den Antrag auf Notstandshilfe via eAMS-Konto zu stellen, es ihm aber nicht möglich gewesen sei, sich einzuloggen. Am 14.09.2021 habe er das AMS telefonisch kontaktiert und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er neue Zugangsdaten erhalten werde. Zwischenzeitlich sei er aufgrund einer Beschäftigungsmöglichkeit nach Salzburg gereist und habe am 04.10.2021 im Zuge einer telefonischen Nachfrage erfahren, dass die Nachfrist zu Antragsstellung mit 29.09.2021 abgelaufen sei. Das Schriftstück mit den neuen eAMS-Zugangsdaten habe er aufgrund seiner Ortsabwesenheit erst am 11.10.2021 bei der Post abholen können. Erst dann sei es ihm möglich gewesen, den Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Zudem sei bei seiner Rückkehr am 11.10.2021 in seinem Briefkasten ein Brief mit einem Antragsformular des AMS gewesen, in welchem ihm eine Nachfrist bis zum 29.09.2021 gesetzt worden sei. Ohne sein Verschulden und weil er aufgrund von Bewerbungsaktivitäten sehr beschäftigt und ortsabwesend gewesen sei, würde er nun um zwölf Tagessätze seines AMS-Bezuges umfallen.
  3. Mit Schreiben vom 15.12.2021 legte das AMS dem Beschwerdeführer den bisher festgestellten Sachverhalt dar. Darin führte das AMS aus, dem Beschwerdeführer sei am 20.08.2021 eine Erinnerungsmitteilung über die Notwendigkeit einer neuen Antragstellung bis zum 14.09.2021 zugestellt worden. Aufgrund eines Anrufes seien ihm am 14.09.2021 ein Antrag sowie neue Zugangsdaten für sein eAMS-Konto per Post zugesandt worden. Am 04.10.2021 habe der Beschwerdeführer das AMS erneut telefonisch kontaktiert, wo er über die schnellstmögliche Antragsrückgabe informiert worden sei, da die Rückgabefrist am 29.09.2021 verstrichen sei. Auch sei er über die Bestimmungen des § 46 AlVG informiert worden. Im Rahmen eines weiteren Telefonates am 05.10.2021 sei dem Beschwerdeführer nochmals der Sachverhalt aus Sicht des AMS geschildert worden und sei er über den weiteren Ablauf der Antragsabgabe und Zuerkennung informiert worden. Am selben Tag sei eine eAMS-Nachricht eingelangt, in der der Beschwerdeführer seine aktuelle Situation geschildert und bekannt gegeben habe, nicht in Wien zu sein und erst am 11.10.2021 zurückzukommen. Am 12.10.2021 habe der Beschwerdeführer dann über sein eAMS-Konto den Notstandshilfeantrag gestellt, worauf der nun bekämpfte Bescheid erlassen worden sei. Abschließend ersuchte das AMS den Beschwerdeführer einige Fragen zu seiner Ortsabwesenheit zu beantworten.
  4. Mit Schreiben vom 15.12.2021 legte das AMS dem Beschwerdeführer den bisher festgestellten Sachverhalt dar. Darin führte das AMS aus, dem Beschwerdeführer sei am 20.08.2021 eine Erinnerungsmitteilung über die Notwendigkeit einer neuen Antragstellung bis zum 14.09.2021 zugestellt worden. Aufgrund eines Anrufes seien ihm am 14.09.2021 ein Antrag sowie neue Zugangsdaten für sein eAMS-Konto per Post zugesandt worden. Am 04.10.2021 habe der Beschwerdeführer das AMS erneut telefonisch kontaktiert, wo er über die schnellstmögliche Antragsrückgabe informiert worden sei, da die Rückgabefrist am 29.09.2021 verstrichen sei. Auch sei er über die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG informiert worden. Im Rahmen eines weiteren Telefonates am 05.10.2021 sei dem Beschwerdeführer nochmals der Sachverhalt aus Sicht des AMS geschildert worden und sei er über den weiteren Ablauf der Antragsabgabe und Zuerkennung informiert worden. Am selben Tag sei eine eAMS-Nachricht eingelangt, in der der Beschwerdeführer seine aktuelle Situation geschildert und bekannt gegeben habe, nicht in Wien zu sein und erst am 11.10.2021 zurückzukommen. Am 12.10.2021 habe der Beschwerdeführer dann über sein eAMS-Konto den Notstandshilfeantrag gestellt, worauf der nun bekämpfte Bescheid erlassen worden sei. Abschließend ersuchte das AMS den Beschwerdeführer einige Fragen zu seiner Ortsabwesenheit zu beantworten.
  5. In seinem am 30.01.2022 übermittelten Antwortschreiben führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 16.09.2021 nach Salzburg gereist, um möglicherweise eine Beschäftigung zu finden. Am 08.10.2021 sei er weiter nach Kitzbühel gereist, um von dort mit seinem Bruder im Auto nach Wien mitgenommen zu werden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dem AMS eine Ortsabwesenheit von seiner Wiener Wohnadresse melden müsse, wenn er sich in Österreich aufhalte. Zudem sei er nicht zum Urlaub in Salzburg gewesen, sondern habe sich bemüht, eine Beschäftigung in seinem ursprünglichen Berufsumfeld zu finden. Sollte er Rechtsvorschriften verletzt haben, ersuche er um Nachsicht. Weiters führte er aus, dass ihm bei einem der Telefonate mit dem AMS mitgeteilt worden sei, er solle die Notstandshilfe über sein eAMS-Konto beantragen, sobald er über neue Zugangsdaten verfüge. Am 21.09.2021 habe er eine Benachrichtigung von der Post erhalten, wonach ein RSa-Brief für ihn hinterlegt worden sei. Er habe daraufhin bei der Post angerufen und diese gebeten, das Schreiben nicht zurückzuschicken, er werde es erst am 11.10.2021 beheben. Dabei habe er erfahren, dass es sich um einen Brief des AMS handle, und vermutet, dass es sich um seine neuen Zugangsdaten handle. Zudem habe er bei seiner Rückkehr nach Wien am 08.10.2021 einen Brief des AMS vorgefunden, der einen Notstandshilfeantrag mit Fristsetzung 29.09.2021 enthalten habe. Den Antrag habe er nicht wie die Jahre zuvor gestellt, weil er aus technischen Gründen nicht auf sein eAMS-Konto habe zugreifen können. Es seien verschiedene Umstände unglücklich zusammengekommen und er habe auf keinen Fall gegen Regeln verstoßen wollen. Anbei übermittelte er die Zugtickets von Wien nach Salzburg und von Salzburg nach Kitzbühel sowie die Mitteilung der Post.
  6. Am 16.02.2022 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte es aus, der Beschwerdeführer begründe die verspätete Antragsstellung damit, dass er nicht auf sein eAMS-Konto zugreifen habe können. Dies habe er dem AMS am 14.09.2021 gemeldet, worauf ihm neue Zugangsdaten zugesendet worden seien. Weiters sei ihm am 15.09.2021 ein Antrag zugesendet worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er einen Antrag stellen muss und sich nicht in sein eAMS-Konto einloggen kann, und hätte jederzeit beim AMS vorsprechen und seinen Antrag persönlich stellen können. Der Beschwerdeführer habe das AMS telefonisch kontaktiert und es sei ihm eine neue, ausreichende Frist eingeräumt worden. Er sei jedoch ohne einen Antrag zu stellen und ohne die neuen, von ihm angeforderten Zugangsdaten nach Salzburg gereist, ohne das AMS darüber zu informieren. Das AMS treffe folglich kein Verschulden für die verspätete Antragsstellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht – unterbrochen durch einen Krankengeldbezug sowie eine weitere kurze Unterbrechung – seit 05.10.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 19.09.2014 Notstandshilfe. Zuletzt wurde ihm für den Zeitraum 15.09.2020 bis 13.09.2021 Notstandshilfe zuerkannt. Am 20.08.2021 wurde er mit einer Mitteilung via eAMS-Konto darüber informiert, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 13.09.2021 endet und für eine unterbrechungsfreie Zahlung eine neuerliche Antragsstellung bis 14.09.2021 notwendig ist. Diese Mitteilung las der Beschwerdeführer am 23.08.
  8. Am 14.09.2021 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und teilte mit, sich nicht in sein eAMS-Konto einloggen zu können. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass ihm per Post neue Zugangsdaten zugeschickt werden und die Antragsfrist verlängert wird. Folglich wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Antrag auf Notstandshilfe mit Rückgabefrist 29.09.2021 sowie neue Zugangsdaten für sein eAMS-Konto per Post zugeschickt. Diese wurden vor Ablauf der neuen Rückgabefrist (29.09.2021) an die Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt (Antrag) bzw. bei der Post hinterlegt (neue Zugangsdaten). Am 16.09.2021 reiste der Beschwerdeführer nach Salzburg. Am 04.10.2021 kontaktierte er das AMS telefonisch, um sich bezüglich seines Antrages zu informieren. Im Zuge des Telefonates wurde ihm mitgeteilt, dass die Rückgabefrist mit 29.09.2021 abgelaufen ist. Am 05.10.2021 kontaktierte er das AMS erneut, worauf ein Telefonat stattfand, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer mitteilte, dass er sich seit 16.09.2021 in Salzburg aufhalte und das Schriftstück mit den Zugangsdaten erst nach seiner Rückkehr nach Wien am 11.10.2021 abholen könne. Am 08.10.2021 kehrte der Beschwerdeführer nach Wien zurück, wo er schließlich am 12.10.2021 über sein eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe stellte, die ihm in der Folge ab 12.10.2021 zuerkannt wurde.
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 17Abs.

1 gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

§ 38Al

VG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 46Abs.

1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Nach § 46 Abs. 4 hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.Nach Paragraph 46, Absatz 4, hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

§ 58Al

VG ist diese Bestimmung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 58, AlVG ist diese Bestimmung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt, auf die Notstandshilfe anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen folgend hätte der Beschwerdeführer – um eine unterbrechungsfreie Zahlung sicherzustellen – bis 14.09.2021 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen müssen. Am 14.09.2021 war es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich, sich in sein eAMS-Konto einzuloggen, weshalb er das AMS telefonisch kontaktierte. Das AMS erklärte, die Rückgabefrist zu verlängern und ihm neue Zugangsdaten für sein eAMS-Konto per Post zuzusenden. Dem Beschwerdeführer wurden die neuen Zugangsdaten sowie ein Antrag mit Rückgabefrist 29.09.2021 vor Ablauf der Rückgabefrist an seine zuletzt bekannt gegebene Wohnadresse zugesendet bzw. bei der Post hinterlegt. Am 16.09.2021 reiste der Beschwerdeführer nach Salzburg, von wo er am 08.10.2021 nach Wien zurückkehrte. Am 12.10.2021 stellte er über sein eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt (Antragsprinzip). Da

§ 46Abs. 4 letzter Satz Al

VG die Leistungsgewährung erst dann zu erfolgen hat, wenn das AMS dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, muss zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Arbeitslosigkeit) die formale Leistungsbeantragung iSd § 46 AlVG (Geltendmachung) hinzutreten. Unter Geltendmachung des Anspruches ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu verstehen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 17 AlVG Rz 408). Auch die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache ist

§ 46Abs. 1 Al

VG möglich.Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt (Antragsprinzip). Da

Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG die Leistungsgewährung erst dann zu erfolgen hat, wenn das AMS dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, muss zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Arbeitslosigkeit) die formale Leistungsbeantragung iSd Paragraph 46, AlVG (Geltendmachung) hinzutreten. Unter Geltendmachung des Anspruches ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu verstehen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 17, AlVG Rz 408). Auch die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG möglich. Vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache wurde aufgrund der Covid-19 Pandemie abgesehen. Somit hatte der Beschwerdeführer das Antragsformular – wie in der Mitteilung vom 20.08.2021 angeführt – lediglich innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt zurückzuschicken. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (§ 46 Abs. 1 AlVG).Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (Paragraph 46, Absatz eins, AlVG). Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098).Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines triftigen Grundes, der den Beschwerdeführer gehindert hätte, den Antrag rechtzeitig zu retournieren – liegen fallgegenständlich nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er das ihm per Post zugesandte Antragsformular sowie die neuen Zugangsdaten für sein eAMS-Konto erst nach Ablauf der Rückgabefrist erhalten habe, ist festzuhalten, dass er wusste, dass er fristgerecht einen Antrag zu stellen hatte. Da er seit 2014 Notstandshilfe bezieht, waren ihm auch die entsprechenden Abläufe bekannt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf sein eAMS-Konto hatte, hätte er daher die Zusendung der neuen Zugangsdaten abwarten müssen, bevor er sich für längere Zeit zur Arbeitsuche nach Salzburg begibt. Wie bereits oben ausgeführt hat nämlich die Leistungsgewährung

§ 46Abs. 4 letzter Satz Al

VG erst dann zu erfolgen, wenn das AMS dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Somit kann eine Ortsabwesenheit zum Zwecke der Arbeitsuche für die Dauer von mehreren Wochen ohne Zugriffsmöglichkeit auf das eAMS-Konto und daher ohne die Möglichkeit, vom AMS Stellenangebote zu erhalten, keinen triftigen Grund für eine verspätete Antragstellung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG darstellen.Anhaltspunkte für das Vorliegen eines triftigen Grundes, der den Beschwerdeführer gehindert hätte, den Antrag rechtzeitig zu retournieren – liegen fallgegenständlich nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er das ihm per Post zugesandte Antragsformular sowie die neuen Zugangsdaten für sein eAMS-Konto erst nach Ablauf der Rückgabefrist erhalten habe, ist festzuhalten, dass er wusste, dass er fristgerecht einen Antrag zu stellen hatte. Da er seit 2014 Notstandshilfe bezieht, waren ihm auch die entsprechenden Abläufe bekannt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf sein eAMS-Konto hatte, hätte er daher die Zusendung der neuen Zugangsdaten abwarten müssen, bevor er sich für längere Zeit zur Arbeitsuche nach Salzburg begibt. Wie bereits oben ausgeführt hat nämlich die Leistungsgewährung

Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG erst dann zu erfolgen, wenn das AMS dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Somit kann eine Ortsabwesenheit zum Zwecke der Arbeitsuche für die Dauer von mehreren Wochen ohne Zugriffsmöglichkeit auf das eAMS-Konto und daher ohne die Möglichkeit, vom AMS Stellenangebote zu erhalten, keinen triftigen Grund für eine verspätete Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG darstellen. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er hätte sich nicht in sein eAMS-Konto einloggen können, obwohl er weder einen falschen Benutzernamen noch ein falsches Passwort angegeben habe, und damit ein Verschulden seitens des AMS in den Raum stellte, ist darauf hinzuweisen, dass § 46 AlVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, mwN).Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er hätte sich nicht in sein eAMS-Konto einloggen können, obwohl er weder einen falschen Benutzernamen noch ein falsches Passwort angegeben habe, und damit ein Verschulden seitens des AMS in den Raum stellte, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 46, AlVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, mwN). Damit wurde die Leistung zu Recht erst mit dem Tag des Einlangens des Antragsformulars beim AMS am 12.10.2021 zuerkannt und war die Beschwerde daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Damit wurde die Leistung zu Recht erst mit dem Tag des Einlangens des Antragsformulars beim AMS am 12.10.2021 zuerkannt und war die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2251739.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.