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{'item': 'W232 2249870-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 28Art. 130§ 58§ 46a§ 31Art. 20§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW232 2249870-1 Spruch, W232 2249870-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht verifizierbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot verständigt. Vorgehalten wurde ihm, er sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei in den Zeiträumen 17.05.2011-30.10.2012, 04.06.2013-14.03.2014, 29.01.2015-06.06.2017 und ab dem 04.10.2017 mit Wohnsitz in Wien gemeldet gewesen, habe noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, sei in Österreich im Zeitraum von 25.01.2018-25.02.2018 unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über keine Krankenversicherung.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verständigt. Vorgehalten wurde ihm, er sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei in den Zeiträumen 17.05.2011-30.10.2012, 04.06.2013-14.03.2014, 29.01.2015-06.06.2017 und ab dem 04.10.2017 mit Wohnsitz in Wien gemeldet gewesen, habe noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, sei in Österreich im Zeitraum von 25.01.2018-25.02.2018 unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über keine Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer wurde unter einem zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen anhand eines Fragenkatalogs aufgefordert.
  4. Mit Schreiben vom 04.11.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme. Dabei wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und sich sein Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet befinde. Er halte sich seit Dezember 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf, spreche Deutsch auf Niveau A2 und besitze den österreichischen Führerschein. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sowie seine Freundin würden im Bundesgebiet leben. Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Handlung stamme aus dem Jahr 2018, habe nicht über einen Monat angedauert und sei als Hilfeleistung gegen eine geringe Aufwandsentschädigung für dessen Bruder getätigt worden. Ferner wurde die Einvernahme von namentlich genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers beantragt.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, den Großteil seines Lebens in Nordmazedonien verbracht habe, sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden sei, indem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht integriert sei, über keine Krankenversicherung verfüge und keine Möglichkeit habe, sich seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu verdienen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2021 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurden im Wesentlichen die Angaben aus der schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2021 wiederholt, die Einvernahme namentlich genannter Zeugen erneut beantragt und unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, die belangte Behörde eine unrichtige Interessensabwägung durchgeführt und den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen 17.05.2011-30.10.2012, 04.06.2013-14.03.2014, 29.01.2015-06.06.2017 und seit dem 04.10.2017 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer ging in Österreich im Zeitraum 25.01.2018-25.02.2018 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Österreich. In Österreich leben sein Bruder, seine Großmutter sowie Onkel und Tanten. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Nordmazedonien und war laut Angaben des Beschwerdeführers in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin. Der Beschwerdeführer ist beruflich nicht integriert und ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch geht er ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, er ist gesund und arbeitsfähig. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien

§ 46

FPG 2005 unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG 2005 unzulässig wäre. 1.

  1. Zum Herkunftsstaat Nordmazedonien wird festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 20.04.2021 Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen. Nordmazedonien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren und führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 6.4.2021c; vgl. EDA 6.4.2021).Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen. Nordmazedonien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren und führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 6.4.2021c; vergleiche EDA 6.4.2021). Angesichts der Maßnahmen, welche die mazedonische Regierung in Bezug auf COVID-19 ergriffen hat und des ausgerufenen Ausnahmezustands, weicht das Land unter anderem von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 (Bewegungsfreiheit) ab (USDOS 30.3.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Ende November 2020 gab es in Nordmazedonien 13.000 aktuell infizierte Personen. Davon befanden sich 1200 im Krankenhaus. Über 90% der für Covid-19-PatientInnen vorgesehenen Intensivbetten waren belegt. Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie - falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können (FBW 8.2.2021). Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum
  2. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.
  3. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Der südafrikanische Stamm des Coronavirus wurde in Nordmazedonien noch nicht nachgewiesen. Die britische Variante des Coronavirus, die etwa 70% der Neuinfektionen ausmacht, hat erheblich zum Anstieg der Anzahl schwerwiegender Krankheitsfälle beigetragen. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft. Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021). (…) Politische Lage Letzte Änderung: 20.04.2021 Die Republik Nordmazedonien ist

Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 29.10.2021a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Regierungschef ist Zoran Zaev, Amtsantritt: 31.8.2020 (SDSM Sozialdemokratische Union Mazedoniens) (AA 29.10.2021b). Die Parlamentswahlen wurden am 15.7.2020 in einer ruhigen und friedlichen Atmosphäre abgehalten. Den Gang zur Wahlurne mit Abstand und Maske nahmen nur 51,34% der 1.814.263 wahlberechtigten Bürger wahr. Insgesamt 2.148 Wahlbeobachter wurden akkreditiert, davon 2.018 inländische und 130 ausländische. Die offiziellen Endergebnisse wurden am 18.7.2020 von der staatlichen Wahlkommission wie folgt bekannt gegeben: Koalition SDSM (Sozialdemokraten, Mitte-links) und BESA (konservative albanische Bürgerpartei) 327.329 Stimmen bzw. 46 Sitze, VMRO-DPMNE (Bürgerpartei Mitte rechts) 315.344 Stimmen bzw. 44 Sitze, DUI (Demokratische Union für Integration) 104.699 Stimmen bzw. 15 Sitze, Allianz für Albaner und Alternative (AA/A) 81.827 Stimmen bzw. 12 Sitze, die Linken („Levica“, SDSM-Splitterpartei) 37.426 Stimmen bzw. 2 Sitze; Demokratische Partei der Albaner (DPA) 13.930 Stimmen bzw. 1 Sitz. Die Parteien wollen alle für den Beitritt des Landes zur Europäischen Union erforderlichen Reformen umsetzen, die Korruption auf allen Ebenen bekämpfen, die Justiz durch die Prüfung der Finanzen aller ihrer Vertreter stärken und die Umwelt schützen. Der neuen Regierung werden 19 Minister anstelle der derzeitigen 26 angehören (VB 26.3.2021). Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der über 27 Jahren andauerte, wurden bedeutende politische Ziele erreicht; am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 28.8.2020). Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 28.8.2020). Obwohl die Regierung reformorientiert ist und es einige Fortschritte gibt, kann Nordmazedonien aufgrund des Vetos Bulgariens immer noch nicht mit der EU verhandeln. Sofia will Skopje unter anderem dazu bringen, das Adjektiv "mazedonisch" nicht mehr für die eigene Sprache zu verwenden (DS 6.3.2021). Bulgarien betrachtet die Sprache Nordmazedoniens als Dialekt des Bulgarischen und die Identität der slawischen Bürger Nordmazedoniens ebenfalls als bulgarisch (VB 26.3.2021). Nordmazedonien ist das einzige Land unter den sechs EU-Aspiranten, das bereits in der zweiten Phase der Umsetzung des Stabilisierungsabkommens mit der EU ist (DS 6.3.2021). (…) Sicherheitslage Letzte Änderung: 20.04.2021 Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 6.4.2021c; vgl. EDA 6.4.2021).Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 6.4.2021c; vergleiche EDA 6.4.2021). Nordmazedonien hat als Mitglied der globalen Anti-Terror-Koalition eine umfassende Strategie für die Wiedereingliederung von etwa 40 seiner Staatsbürger entwickelt, die in den letzten Jahren Mitglieder der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) waren und welche derzeit im Nordosten Syriens inhaftiert sind. Die meisten davon sind Frauen und Kinder. Der Plan, der von der internationalen Gemeinschaft politisch, finanziell und technisch unterstützt wird, umfasst auch Terroristen, die bald aus dem Gefängnis entlassen werden sollen (VB 26.3.2021) Nach aktuellen Medienberichten wurden am 26.2.2021 bei einem Protestmarsch in der Hauptstadt Skopje mindestens sieben Polizisten verletzt. Zu den gewalttätigen Ausschreitungen sei es gekommen, nachdem einige tausend ethnische Albaner zu einem „Protest für Gerechtigkeit“ aufgerufen und Freiheit für fünf ethnische Albaner gefordert hatten. Die fünf Albaner waren am 23.2.2021 in einem politisch umstrittenen Wiederaufnahmeverfahren (seit 2018) von einem mazedonischen Strafgericht wegen Mordes an fünf ethnischen Mazedoniern im Jahr 2012 abschließend zu teils lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden. Die Demonstrierenden hätten „Gerechtigkeit für Albaner“ skandiert und auf transparenten Gerichte und Justiz kritisiert sowie den Rücktritt angeblich korrupter Staatsanwälte gefordert. Das Verbrechen im Jahr 2012 und das folgende erstinstanzliche Urteil von 2014 hatte starke interethnische Spannungen verursacht und Spekulationen über politische Einmischung während der Regierungszeit Nikola Gruevskis geschürt. Das Wiederaufnahmeverfahren habe jedoch zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt (BN 1.3.2021). Die Armee der Republik Nordmazedonien entsendet zum ersten Mal, nachdem das Land

  1. NATO-Mitglied geworden ist, Truppen um sich der von der NATO angeführten Mission im Kosovo (KFOR) anzuschließen. 44 Soldaten, darunter Stabsoffiziere und eine Sicherheitseinheit werden beim KFOR-Kommando und im Regionalkommando West eingesetzt (VB 26.3.2021). Im Zeitraum 1.2.2021 bis 3.3.2021 wurden insgesamt 637 illegale Grenzübertritte festgestellt. Die abweichende Anzahl der Registrierungen im Vergleich zu der Gesamtzahl der in den verschiedenen Transitzentren untergebrachten Personen ist auffällig. Es ist weiterhin unklar, wie viele Migranten sich genau in Nordmazedonien befinden (VB 26.3.2021). (…) Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 20.04.2021 Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut einem aktualisierten Bericht der Europäischen Kommission (EK) hat das Land Mechanismen geschaffen, um die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz zu gewährleisten, einschließlich der Schaffung von Regeln für leistungsbezogene Ernennungen, der Überprüfung von Vermögenswerten und Interessenkonflikten sowie der Einführung von Disziplinarverfahren. 2020 wurde ein neues Gesetz über die Staatsanwaltschaft verabschiedet und die Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität verbessert. Jedoch ist die Justiz nach wie vor anfällig für politischen Einfluss und das Vertrauen der Öffentlichkeit bleibt gering. Bis August 2020 erhielt der Justizrat 283 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Unabhängig davon erhielt der Justizrat 60 formelle Anträge auf Absetzung oder disziplinarische Maßnahmen gegen Richter. Von Januar bis August 2020 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 90 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Rückgang im Vergleich zu 2019 dar. Der Ombudsmann führte die geringere Anzahl von Beschwerden auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Reduzierung der Gerichtsprozesskalender zurück (USDOS 30.3.2021). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 28.8.2020). Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 2021). Die EU bezweifelt, dass die mazedonischen Institutionen, wie Justiz, wirklich gut funktionieren werden, da die europäische Gesetzgebung nicht umgesetzt worden ist (VB 26.3.2021). (…) Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 20.04.2021 Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 32 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand 13 der Beschwerden für unbegründet, wies 17 wegen unzureichender Beweise zurück. In den übrigen beiden Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Drohung im Dienst" (USDOS 30.3.2021). Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 28.8.2020). Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und Organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2019 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung. Die am
  2. Mai 2019 offiziell gegründete Agentur für nationale Sicherheit, welche den ehemaligen Inlandsgeheimdienst UBK nun ablöst, wurde als unabhängige Einrichtung der staatlichen Verwaltung gegründet und hat per
  3. September 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen. Der Direktor der Agentur für nationale Sicherheit wird von der Regierung auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Das Mandat des Direktors beträgt vier Jahre mit Wiederwahlrecht für eine weitere Amtszeit (VB 26.3.2021). (…) Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 29.10.2020a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am
  4. November 1995 beigetreten und hat am
  5. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 28.8.2021). Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat Ministerpräsident Zoran ZAEV am 16.11.2020 mit dem Menschenrechtspreis der Stiftung ausgezeichnet; er habe den Rechtsstaat gestärkt, sowie für unabhängige Gerichte und gegen Korruption gekämpft. Das sei der erste Schritt auf dem Weg nach Europa gewesen (VB 26.3.2021). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen von Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, die die Übergriffe begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 30.3.2021). Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 3.2021). (…) Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Die Regierung hat Fortschritte bei der Achtung der Medienfreiheit und der freien Meinungsäußerung gemacht, jedoch gibt es nach wie vor Probleme, darunter eine schwache Unabhängigkeit der Medien sowie Gewalt und Einschüchterung gegenüber Journalisten. Die Zahl der unabhängigen Medien, die aktiv eine Vielzahl von Ansichten ohne offene Einschränkungen zum Ausdruck bringen, nimmt weiter zu. Das Gesetz verbietet Äußerungen, die zu nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufstacheln und sieht Strafen für diesbezügliche Verstöße vor. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren (USDOS 30.3.2021). Mazedonische Journalisten sind politischem Druck und Schikanen ausgesetzt und es wird weiterhin über physische Angriffe berichtet. Die Medienlandschaft ist in politischer Hinsicht stark polarisiert. Private Medien sind oft an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt einige kritische und unabhängige Medien, die vor allem im Internet zu finden sind (FH 3.2021). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 28.8.2020). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Dieses zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg (AA 28.8.2020). Mazedonische Journalisten sind politischem Druck und Schikanen ausgesetzt und es wird weiterhin über physische Angriffe berichtet. Die Medienlandschaft ist in politischer Hinsicht stark polarisiert. Private Medien sind oft an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt einige kritische und unabhängige Medien, die vor allem im Internet zu finden sind (FH 3.2021). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 28.8.2020). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Dieses zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg (AA 28.8.2020). Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt, die in der Vergangenheit von den von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktizierten Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker gehören der Vergangenheit an (AA 28.8.2020). (…) Religionsfreiheit Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind (USDOS 10.6.2020). In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 22.3.2021). In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 28.8.2020). Die Religionsgemeinschaft der Salafisten „Dar al-Hadith“ wurde am 30.12.2020 stillschweigend registriert. Die Gründungsversammlung fand bereits im November 2020 statt. Die Islamische Religionsgemeinschaft (IRG) reagierte scharf, berichtete Alsat-M-TV am 18.2.
  6. Laut IRG hätte das Gericht keine Erlaubnis zur Registrierung erteilen dürfen, und reichte eine Beschwerde beim Berufungsgericht ein (VB 26.3.2021). (…) Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er wird von der Regierung alle sechs Monate verlängert, zuletzt am 5.10.
  7. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Angesichts der Maßnahmen, die die Regierung in Bezug auf COVID-19 ergriffen hat und des ausgerufenen Ausnahmezustands, weicht das Land unter anderem von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 (Bewegungsfreiheit) ab (USDOS 30.3.2021). Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt. Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erließen die Behörden jedoch verschiedene Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten. Bis Ende 2020 herrschte der Ausnahmezustand (FH 3.2021). Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Bis zunächst 23.3.2021 gilt zwischen 22:00 und 05:00 Uhr morgens eine generelle Ausgangssperre, ausgenommen sind An- und Abfahrt zum Flughafen Skopje zwecks An- und Abreise (Nachweis durch Flugticket nötig) und medizinische Notfälle (AA 6.4.2021c). (…) Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 21.04.2021 Nach einer anhaltenden politischen Krise hatte die Wirtschaft in den letzten zwei Jahren endlich wieder eine Phase soliden Wachstums und Stabilität erlebt, die mit der Pandemie abrupt ein Ende gefunden hat. Die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die mazedonische Wirtschaft zeigten sich schon in der zweiten Märzhälfte: Die Wirtschaft wuchs im
  8. Quartal 2020 nur mehr um 0,2%. Der sehr einschneidende Lockdown verursachte dann im
  9. Quartal einen Wirtschaftseinbruch von noch nie erlebten 12,7% (WK 19.10.2020a). Die öffentliche Verschuldung ist weiterhin angestiegen und lag im ersten Halbjahr 2020 bei ca. EUR 6,5 Mrd. bzw. 59,5% des BIP. Die Beschäftigungslage hat sich im letzten Jahr etwas gebessert, auch wenn die Arbeitslosenrate mit 17,3%

(2019)noch immer sehr hoch war. Noch sind die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt nicht sichtbar, da die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze da gegriffen haben dürften (WKO 10.2020b). Erwerbstätige nach Sektoren im Jahr 2020: 53,5% Dienstleistungen, 31,4% Produktionsbereich und in der Landwirtschaft 15,1% (WK 2.2021c). Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im IV. Quartal 2020 auf 941.
  1. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1% (VB 26.3.2021). Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im römisch vier. Quartal 2020 auf 941.
  2. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1% (VB 26.3.2021). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 421 Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 28.8.2020). Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). (…) Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 21.04.2021 Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung kommen. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs, aber als sehr langwierig und schwierig dar (AA 28.8.2020). Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 6.4.2020). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligten. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20% der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95% der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf der Grundlage der Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder auf anderer Grundlage, etwa Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, kriegsverletzte Personen (Soldaten und Zivilisten), Familienangehörige der Versicherten, Personen, die im Gefängnis sitzen oder zu anderen Strafmaßnahmen verurteilt wurden, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). Die offiziell vorgesehenen Zuzahlungen, die in Nordmazedonien, die gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen eine erhebliche Hürde sein können, und zum anderen die verbreitete Korruption im Gesundheitswesen führen dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen oft nicht oder nur gegen beträchtliche Kosten erhältlich sind (VB 26.3.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der EU 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Nordmazedonien 280 (FBW 8.2.2021). Laut einer Studie von JournalistInnen und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und FrauenärztInnen. Des Weiteren gibt es lange Wartezeiten auf Termine bei FachärztInnen. Teilweise weichen PatientInnen auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssen PatientInnen regelmäßig für Medikamente bezahlen, die eigentlich kostenfrei sein sollten. Dies hat auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele PatientInnen mit schweren Erkrankungen werden nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FBW 8.2.2021). Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie – falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können. Laut Informationen des Vereins HEMA, der sich für Menschen mit Bluterkrankungen einsetzt, kommt es vor, das PatientInnen den Weg in die Hauptstadt auf sich nehmen, nur um abgewiesen zu werden, weil keine Behandlung verfügbar ist. Gerade für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden (FBW 8.2.2021). Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen und als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt Skopje ist im privaten Sektor sehr gut und auch im öffentlichen Sektor in vielen Bereichen gut oder sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist die medizinische Versorgung jedoch oft problematisch und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand Personalmangel vor allem im Pflegebereich ist ein häufiges Problem (AA 6.4.2021c). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021). Bereits vor der Covid-19-Pandemie war es in Nordmazedonien so, dass sich 68% der Roma die erforderlichen Zuzahlungen für Leistungen der Gesundheitsversorgung nicht leisten konnten und daher nicht die notwendigen Medikamente und Behandlungen erhielten. Besonders stark betroffen sind Rückkehrende, weil sie in vielen Fällen ein Jahr lang vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen sind und deshalb die Zuzahlungen leisten müssen (FBW 8.2.2021). Die Auswirkungen der Pandemie - wie beispielsweise die Überlastung des Gesundheitssystems und die finanzielle Belastung für Betroffene und ihre Angehörigen - werden noch lange anhalten. Nordmazedonien hatte im Januar noch nicht mit Impfungen begonnen, da das Land keinen Impfstoff direkt von den Herstellern bestellt und ausschließlich auf das COVAX-System zur Belieferung ärmerer Staaten gesetzt hatte (FBW 8.2.2021). Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum
  3. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.
  4. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft. Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021). Fast alle anderen Behandlungen außer Covid-19, Herzinfarkte und Schlaganfälle und schwere Unfallverletzungen wurden bereits seit der ersten Welle im Frühjahr 2020 auf unbestimmte Zeit verschoben. Termine für ein Ultraschall, MRT- oder Computertomografie werden seit März 2020 nicht mehr vergeben (VB 26.3.2021). Trotzdem hat Nordmazedonien ein Wachstum bei der allgemeinen Gesundheit gezeigt. Die Einführung der privaten Gesundheitsversorgung ermöglichte es den Bewohnern, ein breiteres Spektrum an Behandlungen aufzusuchen und Wartezeiten zu verkürzen. Die Lebenserwartung ist von 71,7 Jahren im Jahr 1991 auf 76,7 Jahre im Jahr 2020 gestiegen. Die Kindersterblichkeit liegt in Nordmazedonien immer noch über dem Durchschnitt und erreichte 2015 einen europäischen Rekord von 14,3 Todesfällen pro 1.000 Lebendgeburten. Heute liegt die Kindersterblichkeit in Nordmazedonien bei 10,1 Todesfällen pro 1.000 Geburten. Die hohe Kindersterblichkeit in Nordmazedonien ist wahrscheinlich auf veraltete Geräte in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und einen Mangel an qualifizierten Gesundheitspersonal zurückzuführen. Nur 6,5% des BIP Nordmazedoniens fließen in die Gesundheitsversorgung. Daher ist die Gesundheitsversorgung in Nordmazedonien häufig auf externe Spenden angewiesen (VB 26.3.2021). (…) Rückkehr Letzte Änderung: 21.04.2021 Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 28.8.2020; vgl. VB 26.3.2021).Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 28.8.2020; vergleiche VB 26.3.2021). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Es besteht derzeit weder eine Quarantänepflicht noch die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test vorzulegen (AA 6.4.2021c). In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“ (das von NRW initiiert und unterstützt wurde; zurzeit unterstützt Bremen; Anm.). Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Kinder (AA 28.8.2020).In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“ (das von NRW initiiert und unterstützt wurde; zurzeit unterstützt Bremen; Anmerkung Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Kinder (AA 28.8.2020). (…)
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen in Österreich, seinem Vater und seiner Mutter sowie zu seiner im Bundesgebiet lebenden Freundin traf bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wurde diesen nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums ist, unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachging und dass er die festgestellten Wohnsitzmeldungen aufweist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (insb. AS 35) in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Registerabfragen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG 2005 nach Nordmazedonien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter kann nicht erkannt werden, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach Nordmazedonien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter kann nicht erkannt werden, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Nordmazedonien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.Nordmazedonien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG 2005 vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex lautet:Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex lautet: „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates

(1)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(1)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“ Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005. Der Beschwerdeführer ist unstrittig nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums und hat die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten, weswegen sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig erweist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt, nicht vor.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt, nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich über Familienangehörige (Bruder, Großmutter, Onkel und Tanten), es sind im gesamten Verfahren aber keine Hinweise für eine besondere Intensität des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten hervorgekommen. Es wurde kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, das über die üblichen Bindungen hinausgeht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegt (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, sowie den Beschluss vom
  2. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale des Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich über Familienangehörige (Bruder, Großmutter, Onkel und Tanten), es sind im gesamten Verfahren aber keine Hinweise für eine besondere Intensität des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten hervorgekommen. Es wurde kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, das über die üblichen Bindungen hinausgeht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegt (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, sowie den Beschluss vom
  4. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale des Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Der Beschwerdeführer befindet sich nach eigenen Angaben seit etwas mehr als zwei Jahren (laut Stellungnahme und Beschwerdeschrift seit Dezember 2019) durchgehend im Bundesgebiet und hat in Österreich nie über ein zum längeren Aufenthalt berechtigenden Rechtstitel oder Visum verfügt. Sein Aufenthalt erweist sich wie bereits ausgeführt aufgrund der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer als unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels keine Möglichkeit seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht ersichtlich. Er ist beruflich nicht integriert, weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch übt er ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich über Familienangehörige und brachte auch vor, dass er im Bundesgebiet eine Freundin habe, jedoch muss sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus‘ stets bewusst gewesen sein und durfte somit nicht darauf vertrauen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahren ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Kontakt zu seiner Familie und seiner Freundin zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie auch durch persönliche Besuche im Rahmen fremdenrechtlicher Bestimmungen aufrechtzuerhalten, zumal im gegenständlichen Verfahren kein Einreiseverbot verhängt wurde bzw. auch die Familie und seine Freundin den Beschwerdeführer in Nordmazedonien besuchen können. Da der Beschwerdeführer beinahe sein gesamtes Leben in Nordmazedonien verbracht hat und sich der Vater des Beschwerdeführers dort aufhält, ist zudem eine starke Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat vorhanden. Im vorliegenden Fall überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich, zumal der Beschwerdeführer sich seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war und - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtig festgehalten hat - sich zu keiner Zeit um ein Aufenthaltsrecht bemüht hat, sondern lediglich beharrlich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt hat. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Demzufolge war die Beschwerde in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG 2005 ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Nordmazedonien nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Nordmazedonien nicht. Nordmazedonien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.Nordmazedonien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Nordmazedonien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem erwachsenen Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nordmazedonien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Nordmazedonien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem erwachsenen Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nordmazedonien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls unbegründet.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls unbegründet. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52leg.cit.

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.). Da derartige Umstände von dem Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. Im Ergebnis war somit die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war somit die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu den beantragen Zeugen ist darauf zu verweisen, dass dem Verfahren zu Grunde gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre und private Bindungen in Österreich verfügt. Es ist nicht zu erkennen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2249870.1.00

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