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{'item': 'W235 2193987-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW235 2193987-1 Spruch, W235 2193987-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zl. 1149886703-170494256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zl. 1149886703-170494256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste mit einem von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellten, von XXXX .09.2014 bis XXXX .10.2015 gültigen, Visum D am XXXX .09.2014 legal über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste mit einem von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellten, von römisch 40 .09.2014 bis römisch 40 .10.2015 gültigen, Visum D am römisch 40 .09.2014 legal über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.04.2017 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst an, er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und islamischen Glaubens. Von 2000 bis 2002 habe er die Universität in Dhaka besucht und 2006 ein EDV-Diplom erlangt. Er sei im Jahr 2014 aus Bangladesch ausgereist und habe ein österreichisches Visum zu Ausbildungszwecken gehabt. Zwei seiner Onkel mütterlicherseits würden in Wien leben. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bis zu dessen Pensionierung vor ca. vier Monaten öffentlich Bediensteter gewesen sei. Da er mit der öffentlichen Vergabe zu tun gehabt habe, habe er viele Unternehmer als Feinde gehabt. Am XXXX .03.1999 seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers von diesen Feinden getötet worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 auf offener Straße von den Feinden seines Vaters attackiert und durch Messerstiche am Kinnbereich verletzt worden. Von 2005 bis zur Ausreise aus Bangladesch im September 2014 habe er sich innerhalb von Bangladesch bei verschiedenen Verwandten versteckt. Kurz vor seiner Ausreise sei ein Unternehmer, ein enger Vertrauter und Freund seines Vaters, erschossen worden. Daher habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. In der Zwischenzeit habe sich einer seiner Onkel in Österreich um einen Ausbildungsplatz für den Beschwerdeführer bemüht, den dieser auch erhalten habe. Daher habe er am XXXX .09.2014 seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da die Feinde seines Vaters sehr reich und einflussreich seien. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bis zu dessen Pensionierung vor ca. vier Monaten öffentlich Bediensteter gewesen sei. Da er mit der öffentlichen Vergabe zu tun gehabt habe, habe er viele Unternehmer als Feinde gehabt. Am römisch 40 .03.1999 seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers von diesen Feinden getötet worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 auf offener Straße von den Feinden seines Vaters attackiert und durch Messerstiche am Kinnbereich verletzt worden. Von 2005 bis zur Ausreise aus Bangladesch im September 2014 habe er sich innerhalb von Bangladesch bei verschiedenen Verwandten versteckt. Kurz vor seiner Ausreise sei ein Unternehmer, ein enger Vertrauter und Freund seines Vaters, erschossen worden. Daher habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. In der Zwischenzeit habe sich einer seiner Onkel in Österreich um einen Ausbildungsplatz für den Beschwerdeführer bemüht, den dieser auch erhalten habe. Daher habe er am römisch 40 .09.2014 seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da die Feinde seines Vaters sehr reich und einflussreich seien. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen. Im Akt befinden sich (in Kopie) der österreichische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers als „Schüler“ mit einer Gültigkeit von XXXX .09.2014 bis XXXX .09.2015 sowie die „edu.card“ der Hotel- und Tourismusschule „ XXXX “ mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .07.2016 (vgl. AS 35). Im Akt befinden sich (in Kopie) der österreichische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers als „Schüler“ mit einer Gültigkeit von römisch 40 .09.2014 bis römisch 40 .09.2015 sowie die „edu.card“ der Hotel- und Tourismusschule „ römisch 40 “ mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 .07.2016 vergleiche AS 35). 1.
  4. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei. Er sei als Schüler mit einem D-Visum nach Österreich gekommen, sei jedoch aufgrund seiner Probleme hierher geflüchtet. Er sei auch krank gewesen, da beim Duschen eine Gastherme explodiert sei und sich der Beschwerdeführer danach zwei oder drei Tage auf der Intensivstation befunden habe. Er habe eine Kohlenmonoxidvergiftung erlitten. Sein Leben in Bangladesch sei nicht gut gewesen, da er dort aufgrund der Probleme nicht habe leben können. Diese Probleme hätten 1999 begonnen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in der „ XXXX “ bei der Konstruktion als Ingenieur gearbeitet habe. Es habe Probleme gegeben, da es um große Beträge gegangen sei und sein Vater habe auch von anderen Geschäftsführern Drohungen erhalten. Im Jahr 1999 habe er viele Drohanrufe bekommen und sei auch auf der Straße öfter bedroht worden, da es um hohe Summen gegangen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein ehrlicher Mann und habe keine illegalen Sachen machen wollen. Am XXXX .03.1999 habe es eine Veranstaltung gegeben, die die gesamte Familie habe besuchen wollen; hingegangen seien aber nur die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers. Nach der Veranstaltung, auf dem Weg nach Hause seien sie „geplant durch einen Unfall“ ermordet worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe später erfahren, dass der Unfall Absicht gewesen sei. Nach dem Begräbnis seien die telefonischen Drohungen wieder losgegangen und habe ein Mann zum Vater des Beschwerdeführers gesagt: „deine zwei Kinder haben wir ja schon ermordet, dich und die restlichen deiner Familie werden wir auch umbringen, da du gegen unseren Chef warst.“ Da hätten sie erfahren, dass der Unfall geplant gewesen sei. Außerdem sei gesagt worden, wenn sein Vater zur Polizei gehe, werde man den Beschwerdeführer auch töten. Seitdem sei das Leben nicht mehr sicher gewesen und sie hätten in Angst gelebt. 2005 sei der Beschwerdeführer auf der Straße von Personen auf Motorrädern attackiert und geschlagen worden. Sie hätten ihn ermorden wollen, aber durch seine Gegenwehr und seine Schreie habe der Beschwerdeführer entkommen können. Es seien Personen gekommen und der Beschwerdeführer sei gerettet, aber schwer verletzt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er sich versteckt und habe nicht gemeinsam mit seinen Eltern leben können. Der 2001 geborene Bruder des Beschwerdeführers werde jetzt auch schon erwachsen und „sie“ würden versuchen, ihm ebenso Schaden zuzufügen. Im Jahr 2013 sei ein Arbeitskollege des Vaters des Beschwerdeführers ermordet worden, der dieselben Probleme gehabt habe. In Bangladesch hätten ehrliche und gute Menschen nichts zu sagen. Sie hätten keine Macht und es werde ihnen nicht geholfen. Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre lang bedroht worden. Als er 2005 beinahe ums Leben gekommen sei, habe er sich an verschiedenen Orten in Bangladesch versteckt. Bis zur Ausreise habe er kaum Kontakt mit seinen Eltern gehabt und sei ein Treffen unmöglich gewesen. Egal, wo der Beschwerdeführer gelebt habe, irgendwie sei es immer bekannt geworden und „sie“ hätten gewusst, wo er sich befinde. Diese Leute seien Geschäftsführer von der Arbeit seines Vaters. Sein Vater hätte einen Vertrag, bei dem es um Millionen gegangen sei, unterschreiben sollen, was er nicht getan habe. Als Rache sei es zu diesen Problemen gekommen. Sein Vater sei „lebend gequält“ worden, da er den Beschwerdeführer nicht mehr habe sehen können. Da er Zuhause nicht mehr habe leben können, sei der Beschwerdeführer zu seiner Großmutter nach XXXX gezogen, aber „die Gegner“ hätten dies herausgefunden. Eines Tages seien sie in das Haus der Großeltern gekommen. Da der Beschwerdeführer nicht dort gewesen sei, hätten sie seinen Großvater attackiert, da er nicht gesagt habe, wo der Beschwerdeführer sei. So habe er bis zur Ausreise an verschiedenen Orten in Bangladesch bleiben müssen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in der „ römisch 40 “ bei der Konstruktion als Ingenieur gearbeitet habe. Es habe Probleme gegeben, da es um große Beträge gegangen sei und sein Vater habe auch von anderen Geschäftsführern Drohungen erhalten. Im Jahr 1999 habe er viele Drohanrufe bekommen und sei auch auf der Straße öfter bedroht worden, da es um hohe Summen gegangen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein ehrlicher Mann und habe keine illegalen Sachen machen wollen. Am römisch 40 .03.1999 habe es eine Veranstaltung gegeben, die die gesamte Familie habe besuchen wollen; hingegangen seien aber nur die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers. Nach der Veranstaltung, auf dem Weg nach Hause seien sie „geplant durch einen Unfall“ ermordet worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe später erfahren, dass der Unfall Absicht gewesen sei. Nach dem Begräbnis seien die telefonischen Drohungen wieder losgegangen und habe ein Mann zum Vater des Beschwerdeführers gesagt: „deine zwei Kinder haben wir ja schon ermordet, dich und die restlichen deiner Familie werden wir auch umbringen, da du gegen unseren Chef warst.“ Da hätten sie erfahren, dass der Unfall geplant gewesen sei. Außerdem sei gesagt worden, wenn sein Vater zur Polizei gehe, werde man den Beschwerdeführer auch töten. Seitdem sei das Leben nicht mehr sicher gewesen und sie hätten in Angst gelebt. 2005 sei der Beschwerdeführer auf der Straße von Personen auf Motorrädern attackiert und geschlagen worden. Sie hätten ihn ermorden wollen, aber durch seine Gegenwehr und seine Schreie habe der Beschwerdeführer entkommen können. Es seien Personen gekommen und der Beschwerdeführer sei gerettet, aber schwer verletzt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er sich versteckt und habe nicht gemeinsam mit seinen Eltern leben können. Der 2001 geborene Bruder des Beschwerdeführers werde jetzt auch schon erwachsen und „sie“ würden versuchen, ihm ebenso Schaden zuzufügen. Im Jahr 2013 sei ein Arbeitskollege des Vaters des Beschwerdeführers ermordet worden, der dieselben Probleme gehabt habe. In Bangladesch hätten ehrliche und gute Menschen nichts zu sagen. Sie hätten keine Macht und es werde ihnen nicht geholfen. Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre lang bedroht worden. Als er 2005 beinahe ums Leben gekommen sei, habe er sich an verschiedenen Orten in Bangladesch versteckt. Bis zur Ausreise habe er kaum Kontakt mit seinen Eltern gehabt und sei ein Treffen unmöglich gewesen. Egal, wo der Beschwerdeführer gelebt habe, irgendwie sei es immer bekannt geworden und „sie“ hätten gewusst, wo er sich befinde. Diese Leute seien Geschäftsführer von der Arbeit seines Vaters. Sein Vater hätte einen Vertrag, bei dem es um Millionen gegangen sei, unterschreiben sollen, was er nicht getan habe. Als Rache sei es zu diesen Problemen gekommen. Sein Vater sei „lebend gequält“ worden, da er den Beschwerdeführer nicht mehr habe sehen können. Da er Zuhause nicht mehr habe leben können, sei der Beschwerdeführer zu seiner Großmutter nach römisch 40 gezogen, aber „die Gegner“ hätten dies herausgefunden. Eines Tages seien sie in das Haus der Großeltern gekommen. Da der Beschwerdeführer nicht dort gewesen sei, hätten sie seinen Großvater attackiert, da er nicht gesagt habe, wo der Beschwerdeführer sei. So habe er bis zur Ausreise an verschiedenen Orten in Bangladesch bleiben müssen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Studentenvisum zu seinen Onkeln nach Österreich gereist. Er sei ein Semester auf die Universität gegangen, habe dies danach jedoch nicht mehr gekonnt, da er Angst um seinen Bruder gehabt habe. Er habe auch keine Prüfung ablegen können, da er „gestresst“ gewesen sei. Danach habe er noch eineinhalb Jahre das Visum verlängern können. Als das Visum abgelaufen sei, habe er nicht mehr auf die Universität gehen oder „etwas machen“ können. Neben diversen bengalischen Zeugnissen aus den Jahren 1998 bis 2003 und (offenbar) Familienfotos legte der Beschwerdeführer zwei Kopien von bengalischen Zeitungsartikeln vor, die das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ. Gemäß den Angaben des Dolmetschers handelt es sich um folgende Inhalte: ● Zwei Geschwister der gleichen Familie wurden am XXXX . März in der Nähe der XXXX Autobahn getötet. Sie heißen XXXX

(20)und XXXX
(18), der Name ihres Vaters wurde XXXX genannt. Zwei Geschwister der gleichen Familie wurden am römisch 40 . März in der Nähe der römisch 40 Autobahn getötet. Sie heißen römisch 40
(20)und römisch 40
(18), der Name ihres Vaters wurde römisch 40 genannt. ● Bruder und Schwester wurden bei der Kollision mit einem LKW schwer verletzt. Die verletzte Frau XXXX starb nach Aufnahme in das XXXX . Die andere Person, XXXX , starb nachdem sie zum XXXX gebracht wurde. Vertrauenswürdige Quellen sagen, XXXX starb aufgrund der Nachlässigkeit des Arztes. Beide waren Enkel von XXXX .  Bruder und Schwester wurden bei der Kollision mit einem LKW schwer verletzt. Die verletzte Frau römisch 40 starb nach Aufnahme in das römisch 40 . Die andere Person, römisch 40 , starb nachdem sie zum römisch 40 gebracht wurde. Vertrauenswürdige Quellen sagen, römisch 40 starb aufgrund der Nachlässigkeit des Arztes. Beide waren Enkel von römisch 40 . Weiters findet sich im Akt ein handschriftliches, angeblich vom Vater des Beschwerdeführers stammendes Schreiben in bengalischer Sprache, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers drei Kinder gehabt habe und ein sehr ehrlicher Regierungsangestellter gewesen sei. Diese Ehrlichkeit habe seine Familie zerstört. Er habe seine beiden Kinder am XXXX . März 1999 durch einen Unfall verloren. Am Telefon sei ihm gesagt worden, es sei kein normaler Unfall, sondern ein geplanter Mord gewesen und zwar wegen Rache, da der Vater des Beschwerdeführers unmoralische Tätigkeiten nicht unterstützt habe. Eine wohlhabende Person aus seiner Gegend habe seine Hilfe bei einer Ausschreibung gewollt. Davon habe der Vater des Beschwerdeführers Abstand genommen, weil er so etwas nicht tue. Deshalb hätten sie die beiden Kinder umgebracht und danach immer gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Aufgrund des Risikos seiner Sicherheit hätten sie ihn nach Österreich zu seinem Onkel geschickt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Bruder und seine Schwester verloren habe, sei er so depressiv geworden, dass er sein Studium in Österreich nicht habe fortsetzen können. Seine Mutter habe sich während seines Aufenthalts in Bangladesch um ihn gekümmert (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung). Weiters findet sich im Akt ein handschriftliches, angeblich vom Vater des Beschwerdeführers stammendes Schreiben in bengalischer Sprache, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers drei Kinder gehabt habe und ein sehr ehrlicher Regierungsangestellter gewesen sei. Diese Ehrlichkeit habe seine Familie zerstört. Er habe seine beiden Kinder am römisch 40 . März 1999 durch einen Unfall verloren. Am Telefon sei ihm gesagt worden, es sei kein normaler Unfall, sondern ein geplanter Mord gewesen und zwar wegen Rache, da der Vater des Beschwerdeführers unmoralische Tätigkeiten nicht unterstützt habe. Eine wohlhabende Person aus seiner Gegend habe seine Hilfe bei einer Ausschreibung gewollt. Davon habe der Vater des Beschwerdeführers Abstand genommen, weil er so etwas nicht tue. Deshalb hätten sie die beiden Kinder umgebracht und danach immer gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Aufgrund des Risikos seiner Sicherheit hätten sie ihn nach Österreich zu seinem Onkel geschickt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Bruder und seine Schwester verloren habe, sei er so depressiv geworden, dass er sein Studium in Österreich nicht habe fortsetzen können. Seine Mutter habe sich während seines Aufenthalts in Bangladesch um ihn gekümmert vergleiche hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung). Darüber hinaus wurden nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie vorgelegt: ● Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vom XXXX .05.2017 von XXXX (= Onkel des Beschwerdeführers); Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vom römisch 40 .05.2017 von römisch 40 (= Onkel des Beschwerdeführers); ● „Performance Statement“ der „ XXXX “ vom XXXX .03.2005 mit dem Vermerk „Year I: Semester I“; „Performance Statement“ der „ römisch 40 “ vom römisch 40 .03.2005 mit dem Vermerk „Year I: Semester I“; ● „Performance Statement“ der „ XXXX “ vom XXXX .11.2005 mit dem Vermerk „Year I: Semester II“; „Performance Statement“ der „ römisch 40 “ vom römisch 40 .11.2005 mit dem Vermerk „Year I: Semester II“; ● „Performance Statement“ der „ XXXX “ vom XXXX .11.2006 mit dem Vermerk „Year II: Semester III“; „Performance Statement“ der „ römisch 40 “ vom römisch 40 .11.2006 mit dem Vermerk „Year II: Semester III“; ● Undatiertes Schreiben „To whom it may concern“, ausgestellt von der „ XXXX “ dem zu entnehmen ist, dass die ältere Tochter und der ältere Sohn von Herrn XXXX bei einem Unfall am XXXX .03.1999 starben (vgl. AS 119); Undatiertes Schreiben „To whom it may concern“, ausgestellt von der „ römisch 40 “ dem zu entnehmen ist, dass die ältere Tochter und der ältere Sohn von Herrn römisch 40 bei einem Unfall am römisch 40 .03.1999 starben vergleiche AS 119); ● Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .07.2015, demgemäß beim Beschwerdeführer eine Kohlenmonoxidintoxikation diagnostiziert wurde und er von XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2015 in diesem Krankenhaus stationär aufhältig war und Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .07.2015, demgemäß beim Beschwerdeführer eine Kohlenmonoxidintoxikation diagnostiziert wurde und er von römisch 40 .07.2015 bis römisch 40 .07.2015 in diesem Krankenhaus stationär aufhältig war und ● Situationsbericht eine Krankenhauses vom XXXX .07.2015, demzufolge der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf Situationsbericht eine Krankenhauses vom römisch 40 .07.2015, demzufolge der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf
  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig ist. Letztlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Letztlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 26.04.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass auch wenn die Bedrohungen nicht seitens des Staates erfolgt wären, darauf verwiesen werden müsse, dass sehr wohl Asylrelevanz bestehe, wenn der Staat nicht in der Lage und nicht willens sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Die Behörde habe es unterlassen, Vorort-Recherchen durchzuführen, ob die Morde tatsächlich stattgefunden hätten und wer die Auftraggeber seien. Es sei durchaus möglich, dass die Täter politisch stark seien, sodass dem Beschwerdeführer kein Schutz geboten werden könne. Die belangte Behörde habe die vorgelegten Beweismittel keiner Beweiswürdigung unterzogen.
  4. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass er einer selbstständigen Tätigkeit als Zusteller nachgehe und mittlerweile ein eingelebtes Mitglied des Vereins „ XXXX “ sei, wo er regelmäßig einen ehrenamtlichen Beitrag leiste. Ferner sei der Beschwerdeführer im „ XXXX “ tätig. Auch bezahle er seine Beiträge bei der Sozialversicherung der Selbständigen, wo er im Jahr 2019 monatlich € 150,00 abgeführt habe.
  5. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass er einer selbstständigen Tätigkeit als Zusteller nachgehe und mittlerweile ein eingelebtes Mitglied des Vereins „ römisch 40 “ sei, wo er regelmäßig einen ehrenamtlichen Beitrag leiste. Ferner sei der Beschwerdeführer im „ römisch 40 “ tätig. Auch bezahle er seine Beiträge bei der Sozialversicherung der Selbständigen, wo er im Jahr 2019 monatlich € 150,00 abgeführt habe. Nachstehende Unterlagen waren der Stellungnahme beigelegt: ● Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft beim Verein „ XXXX “ vom XXXX .11.2021;  Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft beim Verein „ römisch 40 “ vom römisch 40 .11.2021; ● Bestätigung des „ XXXX “ vom XXXX .11.2021, dass der Beschwerdeführer ein fleißiges, aktives Mitglied ist; Bestätigung des „ römisch 40 “ vom römisch 40 .11.2021, dass der Beschwerdeführer ein fleißiges, aktives Mitglied ist; ● Informationsschreiben der Wirtschaftskammer Wien betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers; ● Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Stichtag XXXX .10.2021, demzufolge der Beschwerdeführer seit XXXX .05.2021 das freie Gewerbe „Botendienst“ ausübt; Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Stichtag römisch 40 .10.2021, demzufolge der Beschwerdeführer seit römisch 40 .05.2021 das freie Gewerbe „Botendienst“ ausübt; ● Gutschriften des XXXX Zustellservice für den Beschwerdeführer von € 682,00 für Oktober 2021, von € 660,00 für September 2021, von € 1.482,09 für August 2021, von € 2.081,88 für Juli 2021, von € 1.566,13 für Juni 2021 und von € 744,31 für Mai 2021;  Gutschriften des römisch 40 Zustellservice für den Beschwerdeführer von € 682,00 für Oktober 2021, von € 660,00 für September 2021, von € 1.482,09 für August 2021, von € 2.081,88 für Juli 2021, von € 1.566,13 für Juni 2021 und von € 744,31 für Mai 2021; ● Einzahlungsbestätigung Miete in der Höhe von € 150,00 vom 02.10.2021; ● Auszug aus dem österreichischen Reisepass von XXXX (= Onkel des Beschwerdeführers); Auszug aus dem österreichischen Reisepass von römisch 40 (= Onkel des Beschwerdeführers); ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX .03.2021; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer vom römisch 40 .03.2021; ● Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs auf der Stufe A2 vom XXXX .11.2021; Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs auf der Stufe A2 vom römisch 40 .11.2021; ● Anmeldebestätigung für Deutschkurse auf den Stufen A1.2, A2.1 und A2.
  6. vom XXXX .11.2021 und  Anmeldebestätigung für Deutschkurse auf den Stufen A1.2, A2.1 und A2.
  7. vom römisch 40 .11.2021 und ● Unterstützungsschreiben des Onkels des Beschwerdeführers
  8. Am 23.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Bengali statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Bangladesch zur Kenntnis gebracht. Zu diesen Länderfeststellungen (Stand: 04.10.2021) gab der Beschwerdeführer an, dass diese für ihn „ok“ seien; sein Vertreter gab keine Stellungnahme ab. Eingangs der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt habe und ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Er habe die Dolmetscher verstanden, aber die Dolmetscher hätten manche Worte wie beispielsweise „Civil Engineering“ am Anfang nicht verstanden. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt habe, was er meine, sei „es“ verstanden worden. Er wolle sich aber nicht beschweren. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich einen „echten“ Onkel mütterlicherseits habe. In den USA habe er eine Freundin. Der Beschwerdeführer habe den A2-Deutschkurs gemacht. Die Prüfung sei am XXXX .12.
  9. Er habe vor sechs Monaten das Gewerbe der Zeitungszustellung angemeldet und versorge sich selbst. Weiters mache er „Onlinearbeit“ und „Grafikarbeit“. Von der „Grafikarbeit“ habe er auch ein Einkommen. Bei der Zeitungszustellung sei sein Areal der
  10. Bezirk. Die Zeitungen würden von Tür zu Tür geliefert und es seien pro Nacht zwischen 120 und 225 Stück. Die Zustellungen erledige der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad. Er könne seinen Lebensunterhalt in Österreich sichern ohne staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, aber sein Onkel helfe ihm auch. Vor seiner Gewerbeanmeldung habe er von seinem Onkel gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit einem Diplomkurs für Hotel Management hierhergekommen, aber wegen des Problems habe er die Prüfung nicht machen und „es“ nicht weiterführen können. In Österreich sei er im „ XXXX “ und in der „ XXXX “. Er habe einen Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer sei legal, mit einem Studentenvisum, in Österreich eingereist. Für die „ XXXX “ und seinen zweijährigen Diplomkurs seien die Papiere in Indien vorbereitet worden und der Beschwerdeführer habe das Visum von der Botschaft in Neu Delhi bekommen. Er habe € 3.500,00 für das Semester bezahlt und habe dann eine Einladung erhalten. Mit diesem Schreiben, dass er inskribiert sei, sei er dann zur Botschaft gegangen. Der Aufenthaltstitel sei nicht verlängert worden, weil er sein Studium nicht fortführen habe können. Er habe als Student nichts machen können mit dem Problem in Bangladesch. Das habe er immer in Gedanken gehabt und sei depressiv gewesen. Daher habe er nicht mehr lernen können, sondern sei nur in den Unterricht gegangen. Als das Studentenvisum nicht mehr verlängert worden sei, habe man ihm gesagt, er müsse zurückkehren und daher habe er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich sie es sicherer als in Bangladesch. Es sei unmöglich, in Bangladesch in der Nacht hinauszugehen. Die Menschen in Österreich seien hilfsbereit und das Land sei schön. Mit seinem Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei, habe der Beschwerdeführer zusammengewohnt, sei jedoch wegen des Coronavirus umgezogen. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich einen „echten“ Onkel mütterlicherseits habe. In den USA habe er eine Freundin. Der Beschwerdeführer habe den A2-Deutschkurs gemacht. Die Prüfung sei am römisch 40 .12.
  11. Er habe vor sechs Monaten das Gewerbe der Zeitungszustellung angemeldet und versorge sich selbst. Weiters mache er „Onlinearbeit“ und „Grafikarbeit“. Von der „Grafikarbeit“ habe er auch ein Einkommen. Bei der Zeitungszustellung sei sein Areal der
  12. Bezirk. Die Zeitungen würden von Tür zu Tür geliefert und es seien pro Nacht zwischen 120 und 225 Stück. Die Zustellungen erledige der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad. Er könne seinen Lebensunterhalt in Österreich sichern ohne staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, aber sein Onkel helfe ihm auch. Vor seiner Gewerbeanmeldung habe er von seinem Onkel gelebt. Der Beschwerdeführer sei mit einem Diplomkurs für Hotel Management hierhergekommen, aber wegen des Problems habe er die Prüfung nicht machen und „es“ nicht weiterführen können. In Österreich sei er im „ römisch 40 “ und in der „ römisch 40 “. Er habe einen Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer sei legal, mit einem Studentenvisum, in Österreich eingereist. Für die „ römisch 40 “ und seinen zweijährigen Diplomkurs seien die Papiere in Indien vorbereitet worden und der Beschwerdeführer habe das Visum von der Botschaft in Neu Delhi bekommen. Er habe € 3.500,00 für das Semester bezahlt und habe dann eine Einladung erhalten. Mit diesem Schreiben, dass er inskribiert sei, sei er dann zur Botschaft gegangen. Der Aufenthaltstitel sei nicht verlängert worden, weil er sein Studium nicht fortführen habe können. Er habe als Student nichts machen können mit dem Problem in Bangladesch. Das habe er immer in Gedanken gehabt und sei depressiv gewesen. Daher habe er nicht mehr lernen können, sondern sei nur in den Unterricht gegangen. Als das Studentenvisum nicht mehr verlängert worden sei, habe man ihm gesagt, er müsse zurückkehren und daher habe er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich sie es sicherer als in Bangladesch. Es sei unmöglich, in Bangladesch in der Nacht hinauszugehen. Die Menschen in Österreich seien hilfsbereit und das Land sei schön. Mit seinem Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei, habe der Beschwerdeführer zusammengewohnt, sei jedoch wegen des Coronavirus umgezogen. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente bzw. sei nicht in medizinischer Behandlung. Allerdings sei sein Kopf seit seiner Bewusstlosigkeit durch das Gas als er Student gewesen sei nicht ganz in Ordnung. Er könne sich an viele Sachen nicht erinnern und könne sich nicht zum Computer setzen. Auf Vorhalt, zuvor habe er gesagt, er mache Onlinearbeit und Grafikdesign, gab der Beschwerdeführer an, früher habe er den ganzen Tag arbeiten können, aber jetzt nur noch vier oder sechs Stunden. Zu seiner Identität brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder. Ferner sei er Staatsangehöriger von Bangladesch, Bengale und Moslem. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe der Beschwerdeführer in Bangladesch keine Probleme gehabt. Er spreche Bengali, Hindi, ein bisschen Deutsch und ein bisschen Griechisch. Bengali und Englisch könne er auch schreiben. Zu seiner Identität brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder. Ferner sei er Staatsangehöriger von Bangladesch, Bengale und Moslem. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe der Beschwerdeführer in Bangladesch keine Probleme gehabt. Er spreche Bengali, Hindi, ein bisschen Deutsch und ein bisschen Griechisch. Bengali und Englisch könne er auch schreiben. Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Bangladesch gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX bereits verstorben seien. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden noch in Bangladesch leben, müssten aber aufgrund des Problems immer umziehen. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei in Dhaka, im Arial XXXX gewesen. Ein Areal könne man mit einem Bezirk in Wien vergleichen. Geboren sei der Beschwerdeführer in XXXX und in die Schule sei er in Dhaka gegangen. Und als das Problem gewesen sei, sei er in verschiedenen Orten gewesen und habe um Schutz gesucht. Es sei schwierig, das spezifisch zu sagen. Vor dem Problem sei er in XXXX gewesen. Da sein Vater in Dhaka gearbeitet habe, sei er auch dort gewesen. Dann auch mal sechs Monate oder ein Jahr in XXXX usw. Wegen dem Problem habe er den Ort immer wechseln müssen. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinem Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das sei nicht der Onkel, der in Österreich lebe. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, sei er ca. drei Jahre lang an dieser Adresse gewesen. Wo sich seine Angehörigen befänden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie seien an einer anderen Adresse in XXXX . Dort lebe der Onkel. XXXX sei der Name eines Appartements. Dieses Appartement sei im Stadtteil XXXX . Bis vor drei bis vier Monaten habe der Beschwerdeführer noch telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt. Er habe keinen Kontakt mehr aus Angst, dass das Problem verbreitet werde und sie Probleme bekämen. Seine Angehörigen hätten Vermögen. Sein Vater bekomme eine Pension und es gebe ein Einkommen über eine Wohnungsvermietung. Sein Onkel besorge dies alles. Es werde eine Wohnung in Dhaka, XXXX vermietet. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre zur Schule gegangen und habe im Jahr 1998 seine „Secondary School Certification“ gemacht. Im Jahr 2000 habe er seinen „H.S.C.“ und im Jahr 2002 seinen B.A. absolviert. Sein Vater sei öffentlich Bediensteter gewesen und habe bei der „ XXXX “ als Zivilingenieur gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei in Dhaka aufgewachsen und habe Magazine, Kataloge und Broschüren designt. Er sei in der „ XXXX “ gewesen und habe im Grafikdesignbereich Erfahrung von zehn Jahren. „ XXXX “ sei eine multinationale Firma, bei der er gearbeitet habe. Sein Büro sei in Dhaka, XXXX gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch seine Arbeit als Freelancer und als Grafikdesigner verdient. Er habe gut verdient. Er habe Bangladesch am XXXX .09.2014 verlassen und sei über die Türkei nach Österreich geflogen. Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Bangladesch gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 bereits verstorben seien. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden noch in Bangladesch leben, müssten aber aufgrund des Problems immer umziehen. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei in Dhaka, im Arial römisch 40 gewesen. Ein Areal könne man mit einem Bezirk in Wien vergleichen. Geboren sei der Beschwerdeführer in römisch 40 und in die Schule sei er in Dhaka gegangen. Und als das Problem gewesen sei, sei er in verschiedenen Orten gewesen und habe um Schutz gesucht. Es sei schwierig, das spezifisch zu sagen. Vor dem Problem sei er in römisch 40 gewesen. Da sein Vater in Dhaka gearbeitet habe, sei er auch dort gewesen. Dann auch mal sechs Monate oder ein Jahr in römisch 40 usw. Wegen dem Problem habe er den Ort immer wechseln müssen. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinem Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das sei nicht der Onkel, der in Österreich lebe. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, sei er ca. drei Jahre lang an dieser Adresse gewesen. Wo sich seine Angehörigen befänden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie seien an einer anderen Adresse in römisch 40 . Dort lebe der Onkel. römisch 40 sei der Name eines Appartements. Dieses Appartement sei im Stadtteil römisch 40 . Bis vor drei bis vier Monaten habe der Beschwerdeführer noch telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt. Er habe keinen Kontakt mehr aus Angst, dass das Problem verbreitet werde und sie Probleme bekämen. Seine Angehörigen hätten Vermögen. Sein Vater bekomme eine Pension und es gebe ein Einkommen über eine Wohnungsvermietung. Sein Onkel besorge dies alles. Es werde eine Wohnung in Dhaka, römisch 40 vermietet. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre zur Schule gegangen und habe im Jahr 1998 seine „Secondary School Certification“ gemacht. Im Jahr 2000 habe er seinen „H.S.C.“ und im Jahr 2002 seinen B.A. absolviert. Sein Vater sei öffentlich Bediensteter gewesen und habe bei der „ römisch 40 “ als Zivilingenieur gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei in Dhaka aufgewachsen und habe Magazine, Kataloge und Broschüren designt. Er sei in der „ römisch 40 “ gewesen und habe im Grafikdesignbereich Erfahrung von zehn Jahren. „ römisch 40 “ sei eine multinationale Firma, bei der er gearbeitet habe. Sein Büro sei in Dhaka, römisch 40 gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch seine Arbeit als Freelancer und als Grafikdesigner verdient. Er habe gut verdient. Er habe Bangladesch am römisch 40 .09.2014 verlassen und sei über die Türkei nach Österreich geflogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe als Zivilingenieur im Konstruktionswesen gearbeitet. Es sei ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben worden und sein Vater habe die Bewerbung nicht genehmigt, woraufhin er mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe es trotzdem nicht genehmigt und seien der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers auf dem Rückweg von einer Veranstaltung durch einen Autounfall getötet worden. Daraufhin habe es einen Anruf gegeben und der Vater des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, die Genehmigung zu veranlassen, sonst werde die ganze Familie zusätzlich zu den bereits getöteten Kindern umgebracht werden. Trotzdem habe der Vater des Beschwerdeführers „es“ nicht genehmigt und habe die Firma dadurch einen Schaden erlitten. 2005 habe man versucht, den Beschwerdeführer mit einem Messer zu schlachten. Dann habe ihn sein Vater zu verschiedenen Verwandten an verschiedene Orte geschickt. Danach seien Drohungen ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer und die ganze Familie umgebracht würden. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden unter der Bedrohung leben und müssten immer wieder umziehen. Seine Geschwister seien am XXXX .03.1999 am Rückweg von einer Hochzeit mit einem Fahrzeug umgebracht worden. Auf Vorhalt, dass ein vom Beschwerdeführer selbst vorgelegtes Schreiben der „ XXXX “ nichts anderes besage, als dass seine Geschwister durch einen Unfall getötet worden seien, gab er an, dass jeder wisse, dass es ein Unfall sei, aber niemand wisse vom Drohanruf im Nachhinein. Es sei auch aus Angst keine Anzeige erstattet worden, denn „sie“ seien sehr machthabende Personen und hätten das so geplant, dass es als Unfall dargestellt werde. Auf Vorhalt der vorgelegten Zeitungsartikel, aus denen ebenso nichts auf eine absichtliche Tötung der Geschwister hindeutet, gab der Beschwerdeführer an, dass der Drohanruf erst nach dem Begräbnis gekommen sei. Die Drohung sei gewesen, dass zwei Kinder bereits getötet worden seien und falls die Unterschrift [durch den Vater] nicht geleistet werde, ein weiterer Sohn umgebracht werde. Da habe die Familie verstanden, dass es kein Unfall gewesen sei. „Sie“ hätten den Angriff auf den Beschwerdeführer ausgeübt und die Familie immer wieder bedroht. „Sie“ hätten die Familie unter Kontrolle halten wollen, damit sie nicht gegen „sie“ vorgehe. „Sie“ seien im Baubereich beschäftigt und seien Milliardäre mit Milliardenaufträgen. Diesen einen Auftrag habe die Baufirma eben nicht bekommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen eine Baufirma den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgen solle, weil sie vor 25 Jahren einen Auftrag nicht bekommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Vater vor fünf Jahren pensioniert worden sei. Der „Boss von ihnen“ habe einen Schaden von zehn Millionen Taka erlitten. Um es seinem Vater heimzuzahlen seien sie hinter der Familie her. Im Jahr 2013 sei der Partner seines Vaters ganz offen auf dem Markt von diesen Leuten erschossen worden. Dazu gebe es auch ein Video auf YouTube und das sei auch in den Nachrichten gewesen, da der Partner ein politischer Führer gewesen sei. Nach dieser Tötung hätten sie sich noch unsicherer gefühlt und der Beschwerdeführer habe sofort nach Österreich kommen müssen. Auf Vorhalt, er habe noch neun Monate nach der Tötung des Partners Zeit gehabt, um auf das Visum zu warten, gab der Beschwerdeführer an, er habe nach Indien gehen müssen. Sein Onkel habe mit der Universität hier Kontakt aufgenommen und dann seien die Papiere vorbereitet worden und der Beschwerdeführer habe das „Offer Letter“ bekommen. Dann habe er nach Indien gehen müssen. Nachdem er das Visum bekommen habe, sei er drei Tage später ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe als Zivilingenieur im Konstruktionswesen gearbeitet. Es sei ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben worden und sein Vater habe die Bewerbung nicht genehmigt, woraufhin er mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe es trotzdem nicht genehmigt und seien der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers auf dem Rückweg von einer Veranstaltung durch einen Autounfall getötet worden. Daraufhin habe es einen Anruf gegeben und der Vater des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, die Genehmigung zu veranlassen, sonst werde die ganze Familie zusätzlich zu den bereits getöteten Kindern umgebracht werden. Trotzdem habe der Vater des Beschwerdeführers „es“ nicht genehmigt und habe die Firma dadurch einen Schaden erlitten. 2005 habe man versucht, den Beschwerdeführer mit einem Messer zu schlachten. Dann habe ihn sein Vater zu verschiedenen Verwandten an verschiedene Orte geschickt. Danach seien Drohungen ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer und die ganze Familie umgebracht würden. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden unter der Bedrohung leben und müssten immer wieder umziehen. Seine Geschwister seien am römisch 40 .03.1999 am Rückweg von einer Hochzeit mit einem Fahrzeug umgebracht worden. Auf Vorhalt, dass ein vom Beschwerdeführer selbst vorgelegtes Schreiben der „ römisch 40 “ nichts anderes besage, als dass seine Geschwister durch einen Unfall getötet worden seien, gab er an, dass jeder wisse, dass es ein Unfall sei, aber niemand wisse vom Drohanruf im Nachhinein. Es sei auch aus Angst keine Anzeige erstattet worden, denn „sie“ seien sehr machthabende Personen und hätten das so geplant, dass es als Unfall dargestellt werde. Auf Vorhalt der vorgelegten Zeitungsartikel, aus denen ebenso nichts auf eine absichtliche Tötung der Geschwister hindeutet, gab der Beschwerdeführer an, dass der Drohanruf erst nach dem Begräbnis gekommen sei. Die Drohung sei gewesen, dass zwei Kinder bereits getötet worden seien und falls die Unterschrift [durch den Vater] nicht geleistet werde, ein weiterer Sohn umgebracht werde. Da habe die Familie verstanden, dass es kein Unfall gewesen sei. „Sie“ hätten den Angriff auf den Beschwerdeführer ausgeübt und die Familie immer wieder bedroht. „Sie“ hätten die Familie unter Kontrolle halten wollen, damit sie nicht gegen „sie“ vorgehe. „Sie“ seien im Baubereich beschäftigt und seien Milliardäre mit Milliardenaufträgen. Diesen einen Auftrag habe die Baufirma eben nicht bekommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen eine Baufirma den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgen solle, weil sie vor 25 Jahren einen Auftrag nicht bekommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Vater vor fünf Jahren pensioniert worden sei. Der „Boss von ihnen“ habe einen Schaden von zehn Millionen Taka erlitten. Um es seinem Vater heimzuzahlen seien sie hinter der Familie her. Im Jahr 2013 sei der Partner seines Vaters ganz offen auf dem Markt von diesen Leuten erschossen worden. Dazu gebe es auch ein Video auf YouTube und das sei auch in den Nachrichten gewesen, da der Partner ein politischer Führer gewesen sei. Nach dieser Tötung hätten sie sich noch unsicherer gefühlt und der Beschwerdeführer habe sofort nach Österreich kommen müssen. Auf Vorhalt, er habe noch neun Monate nach der Tötung des Partners Zeit gehabt, um auf das Visum zu warten, gab der Beschwerdeführer an, er habe nach Indien gehen müssen. Sein Onkel habe mit der Universität hier Kontakt aufgenommen und dann seien die Papiere vorbereitet worden und der Beschwerdeführer habe das „Offer Letter“ bekommen. Dann habe er nach Indien gehen müssen. Nachdem er das Visum bekommen habe, sei er drei Tage später ausgereist. Nach dem Autounfall seiner Geschwister sei der Beschwerdeführer bei verschiedenen Verwandten zu Hause gewesen. Seine Eltern hätten auch getrennt gelebt; sie hätten separat leben müssen. Sein Vater habe trotz der Feinde weiterarbeiten können, da er einen Beamtenjob gemacht habe. „Uns“ hätten „sie“ umbringen wollen. Einer seiner Verwandten sei ein blutsverwandter Onkel. Sonst sei der Beschwerdeführer bei weitschichtigen Verwandten oder Bekannten gewesen. Sein Vater habe ihn immer angerufen und gesagt, „sie“ wüssten schon, wo er sei. Er solle woanders hingehen. Der Beschwerdeführer sei nie an einem fixen Ort gewesen, da ihr Netzwerk sehr groß sei. Arbeiten habe er trotzdem können, da er für verschiedenen Firmen jeweils kurz – manchmal für sechs Monate, manchmal für ein Monat -gearbeitet habe. Es seien online basierte Arbeiten gewesen, sodass es nicht notwendig gewesen sei, ins Büro zu gehen. Als er angegriffen worden sei, sei er auf der Straße gegangen als plötzlich ein Van gekommen sei. Aus diesem seien drei, vier Personen ausgestiegen und hätten den Beschwerdeführer auf den Boden gedrückt. Sie hätten mit einem Messer in seinen Hals schneiden wollen. Der Beschwerdeführer habe sich losgerissen und sei dabei mit dem Messer im Gesicht und auf den Lippen geschnitten worden. Als es zu einem Geschrei gekommen sei, seien Leute hinzu geeilt. Im Nachhinein hätten „sie“ dem Beschwerdeführer telefonisch gedroht, dass sie ihn dieses Mal nicht hätten umbringen können, es aber das nächste Mal schaffen würden. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer von einem Arzt zu Hause behandelt bzw. genäht worden, da man ihm im Spital ohne Polizeianzeige nicht aufgenommen hätte. Damals sei er in XXXX zu Hause gewesen. Im Spital hätten sie ihn nicht aufnehmen wollen, da man dort gemeint habe, es sei ein Polizeifall. Die Leute, die ihm geholfen hätten, hätten ihn ins Spital gebracht. Der Angriff sei 2005 in XXXX passiert. Auf der Straße seien vier, fünf Leute auf den Beschwerdeführer losgegangen. Es sei 2005 gewesen; vielleicht am XXXX . Zwischen 2005 und 2014 sei er in Indien untergetaucht gewesen und zwar an der Grenze zu Bangladesch. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer am XXXX .11.2006 ein Zeugnis bekommen habe, wenn er seit 2005 untergetaucht gewesen sei, gab er an, er habe den Kurs schon zuvor gemacht. Auf Vorhalt, im handschriftlichen Schreiben seines Vaters sei angeführt, dass sich seine Mutter während des Aufenthalts in Bangladesch um den Beschwerdeführer gekümmert habe, er nunmehr aber vorbringe, zwischen 2005 und 2014 nicht bei den Eltern habe leben können, führte er aus, es sei gemeint gewesen, dass sie miteinander per Internet oder Telefon in Kontakt, aber nicht, dass sie zusammen gewesen seien. Auf weiteren Vorhalt, in diesem Schreiben des Vaters stehe, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Geschwister 1999 so depressiv geworden sei, dass er sein Studium in Österreich nicht habe fortsetzen können, er habe das Studium jedoch erst 2014 – sohin 15 Jahre später – begonnen, gab er an, er sei nach Österreich gekommen, um sein Leben zu retten. Da er mit einem Studentenvisum gekommen sei, habe er versucht zu studieren, was jedoch nicht funktioniert habe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Näheres über den Aufenthalt bei seiner Großmutter sagen könne, gab er wörtlich an: „Als ich in Dhaka ein Problem hatte, bin ich zu verschiedenen Distrikten gegangen wie auch XXXX . Ich war hier für einige Zeit, aber konnte weder eine Karriere machen, sonst noch irgendwo bleiben und nichts tun. Sie haben dann Leute geschickt bzw. nach mir gesucht. Ich musste dann wieder umziehen.“ Nach dem Autounfall seiner Geschwister sei der Beschwerdeführer bei verschiedenen Verwandten zu Hause gewesen. Seine Eltern hätten auch getrennt gelebt; sie hätten separat leben müssen. Sein Vater habe trotz der Feinde weiterarbeiten können, da er einen Beamtenjob gemacht habe. „Uns“ hätten „sie“ umbringen wollen. Einer seiner Verwandten sei ein blutsverwandter Onkel. Sonst sei der Beschwerdeführer bei weitschichtigen Verwandten oder Bekannten gewesen. Sein Vater habe ihn immer angerufen und gesagt, „sie“ wüssten schon, wo er sei. Er solle woanders hingehen. Der Beschwerdeführer sei nie an einem fixen Ort gewesen, da ihr Netzwerk sehr groß sei. Arbeiten habe er trotzdem können, da er für verschiedenen Firmen jeweils kurz – manchmal für sechs Monate, manchmal für ein Monat -gearbeitet habe. Es seien online basierte Arbeiten gewesen, sodass es nicht notwendig gewesen sei, ins Büro zu gehen. Als er angegriffen worden sei, sei er auf der Straße gegangen als plötzlich ein Van gekommen sei. Aus diesem seien drei, vier Personen ausgestiegen und hätten den Beschwerdeführer auf den Boden gedrückt. Sie hätten mit einem Messer in seinen Hals schneiden wollen. Der Beschwerdeführer habe sich losgerissen und sei dabei mit dem Messer im Gesicht und auf den Lippen geschnitten worden. Als es zu einem Geschrei gekommen sei, seien Leute hinzu geeilt. Im Nachhinein hätten „sie“ dem Beschwerdeführer telefonisch gedroht, dass sie ihn dieses Mal nicht hätten umbringen können, es aber das nächste Mal schaffen würden. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer von einem Arzt zu Hause behandelt bzw. genäht worden, da man ihm im Spital ohne Polizeianzeige nicht aufgenommen hätte. Damals sei er in römisch 40 zu Hause gewesen. Im Spital hätten sie ihn nicht aufnehmen wollen, da man dort gemeint habe, es sei ein Polizeifall. Die Leute, die ihm geholfen hätten, hätten ihn ins Spital gebracht. Der Angriff sei 2005 in römisch 40 passiert. Auf der Straße seien vier, fünf Leute auf den Beschwerdeführer losgegangen. Es sei 2005 gewesen; vielleicht am römisch 40 . Zwischen 2005 und 2014 sei er in Indien untergetaucht gewesen und zwar an der Grenze zu Bangladesch. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer am römisch 40 .11.2006 ein Zeugnis bekommen habe, wenn er seit 2005 untergetaucht gewesen sei, gab er an, er habe den Kurs schon zuvor gemacht. Auf Vorhalt, im handschriftlichen Schreiben seines Vaters sei angeführt, dass sich seine Mutter während des Aufenthalts in Bangladesch um den Beschwerdeführer gekümmert habe, er nunmehr aber vorbringe, zwischen 2005 und 2014 nicht bei den Eltern habe leben können, führte er aus, es sei gemeint gewesen, dass sie miteinander per Internet oder Telefon in Kontakt, aber nicht, dass sie zusammen gewesen seien. Auf weiteren Vorhalt, in diesem Schreiben des Vaters stehe, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Geschwister 1999 so depressiv geworden sei, dass er sein Studium in Österreich nicht habe fortsetzen können, er habe das Studium jedoch erst 2014 – sohin 15 Jahre später – begonnen, gab er an, er sei nach Österreich gekommen, um sein Leben zu retten. Da er mit einem Studentenvisum gekommen sei, habe er versucht zu studieren, was jedoch nicht funktioniert habe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Näheres über den Aufenthalt bei seiner Großmutter sagen könne, gab er wörtlich an: „Als ich in Dhaka ein Problem hatte, bin ich zu verschiedenen Distrikten gegangen wie auch römisch 40 . Ich war hier für einige Zeit, aber konnte weder eine Karriere machen, sonst noch irgendwo bleiben und nichts tun. Sie haben dann Leute geschickt bzw. nach mir gesucht. Ich musste dann wieder umziehen.“ Auf die Frage, warum er mit der Antragstellung zweieinhalb Jahre gewartet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er habe studieren wollen und auch ein Semester Unterricht genommen habe. Wegen der Sorgen habe er „es“ jedoch nicht fortführen können. Hotelmanagement sei ein gutes Fach und man könne eine gute Karriere damit machen. Auf weiteren Vorhalt, trotzdem habe er nochmals zwei Jahre mit der Antragstellung gewartet, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe versucht, das Studentenvisum zu verlängern, aber eine Prüfung nicht ablegen können. Es sei eine lange Zeit vergangen bis er die finale negative Entscheidung erhalten habe. Staatliche Anzeigen würden gegen ihn nicht vorliegen. Bei der Ausschreibung, die sein Vater abgelehnt habe, sei es um einige Millionen Taka gegangen. Diese öffentlichen Ausschreibungen würden nur mächtige Baufirmen mit „Link“ zur Regierung bekommen. Diese Baufirma heiße „ XXXX “. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei keiner Firma, sondern bei einer staatlichen Institution gearbeitet. Nach dem Tod seiner Geschwister seien auch ein, zwei Angriffe passiert. „Sie“ hätten „uns“ immer verfolgt. Wenn der Beschwerdeführer, seine Eltern oder die Familie wo hingegangen sei, hätten „sie“ immer Versuche unternommen „uns“ umzubringen. 2005 hätten „sie“ den Beschwerdeführer schlachten wollen, aber schon zuvor hätten „sie“ einige Male versucht, „uns“ umzubringen. Sie hätten es mit dem Fahrzeug versucht und „uns“ mit dem Fahrzeug gestoßen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich sein Leben neu aufstellen. Er wisse nicht, was seine Eltern machen würden, da er schon lange keinen Kontakt zu ihnen habe. Auf die Frage, warum er mit der Antragstellung zweieinhalb Jahre gewartet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er habe studieren wollen und auch ein Semester Unterricht genommen habe. Wegen der Sorgen habe er „es“ jedoch nicht fortführen können. Hotelmanagement sei ein gutes Fach und man könne eine gute Karriere damit machen. Auf weiteren Vorhalt, trotzdem habe er nochmals zwei Jahre mit der Antragstellung gewartet, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe versucht, das Studentenvisum zu verlängern, aber eine Prüfung nicht ablegen können. Es sei eine lange Zeit vergangen bis er die finale negative Entscheidung erhalten habe. Staatliche Anzeigen würden gegen ihn nicht vorliegen. Bei der Ausschreibung, die sein Vater abgelehnt habe, sei es um einige Millionen Taka gegangen. Diese öffentlichen Ausschreibungen würden nur mächtige Baufirmen mit „Link“ zur Regierung bekommen. Diese Baufirma heiße „ römisch 40 “. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei keiner Firma, sondern bei einer staatlichen Institution gearbeitet. Nach dem Tod seiner Geschwister seien auch ein, zwei Angriffe passiert. „Sie“ hätten „uns“ immer verfolgt. Wenn der Beschwerdeführer, seine Eltern oder die Familie wo hingegangen sei, hätten „sie“ immer Versuche unternommen „uns“ umzubringen. 2005 hätten „sie“ den Beschwerdeführer schlachten wollen, aber schon zuvor hätten „sie“ einige Male versucht, „uns“ umzubringen. Sie hätten es mit dem Fahrzeug versucht und „uns“ mit dem Fahrzeug gestoßen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich sein Leben neu aufstellen. Er wisse nicht, was seine Eltern machen würden, da er schon lange keinen Kontakt zu ihnen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, Zugehöriger der Volksgruppe der Bengalen und Moslem. Er stammt aus XXXX in der Division Dhaka, wo er geboren und aufgewachsen ist, wobei er die Schule und die Universität in Dhaka besucht hat, da sein Vater in Dhaka gearbeitet hatte. Die Eltern, ein jüngerer Bruder und Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in Bangladesch. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer ca. drei Jahre lang mit seinem Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt in Dhaka und zwar im Stadtteil XXXX . Am XXXX .09.2014 reiste der Beschwerdeführer legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellten Visum D nach Österreich ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Schüler“ mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .09.2015 erteilt, der ihm bis XXXX .12.2015 verlängert wurde. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, am XXXX .02.2016 abgewiesen. Am 24.04.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
  16. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, Zugehöriger der Volksgruppe der Bengalen und Moslem. Er stammt aus römisch 40 in der Division Dhaka, wo er geboren und aufgewachsen ist, wobei er die Schule und die Universität in Dhaka besucht hat, da sein Vater in Dhaka gearbeitet hatte. Die Eltern, ein jüngerer Bruder und Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in Bangladesch. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer ca. drei Jahre lang mit seinem Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt in Dhaka und zwar im Stadtteil römisch 40 . Am römisch 40 .09.2014 reiste der Beschwerdeführer legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi ausgestellten Visum D nach Österreich ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Schüler“ mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 .09.2015 erteilt, der ihm bis römisch 40 .12.2015 verlängert wurde. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, am römisch 40 .02.2016 abgewiesen. Am 24.04.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  17. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, die dem bengalischen Staat zurechenbar ist. Darüber hinaus wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten einer oder mehrerer Baufirmen aufgrund der Weigerung seines Vaters vor mehr als 20 Jahren diesen in seiner Funktion als Zivilingenieur im Konstruktionswesen im öffentlichen Dienst einen öffentlichen Auftrag zu genehmigen, ausgesetzt ist. Nicht festgestellt wird, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers aufgrund jener Weigerung des Vaters im Jahr 1999 ermordet wurden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bengalen und/oder aufgrund seines moslemischen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich weder in medizinischer Behandlung noch nimmt er regelmäßig Medikamente. Von XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2015 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Kohlenmonoxidvergiftung in stationärer Behandlung eines Krankenhauses. Eine diesbezügliche, nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit liegt nicht vor. 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich weder in medizinischer Behandlung noch nimmt er regelmäßig Medikamente. Von römisch 40 .07.2015 bis römisch 40 .07.2015 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Kohlenmonoxidvergiftung in stationärer Behandlung eines Krankenhauses. Eine diesbezügliche, nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 an. Die COVID-19 Pandemie stellt für den Beschwerdeführer kein „real risk“ im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos bzw. ohne Obsorgeverpflichtungen und verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, die er im Jahr 1998 mit der „Secondary School Certification“ abgeschlossen hat. In der Folge absolvierte er im Jahr 2000 seinen „H.S.C.“ und im Jahr 2002 seinen B.A., sodass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über eine universitäre Ausbildung verfügt. Darüber hinaus erlangte er am XXXX .11.2006 ein EDV-Diplom. Insgesamt hat der Beschwerdeführer eine ca. zehnjährige Berufserfahrung im Grafikdesignbereich. Er war in der „ XXXX “ bei der Firma „ XXXX “ angestellt und designte Magazine, Kataloge und Broschüren. Das Büro des Beschwerdeführers war im Stadtteil XXXX in Dhaka. Durch seine Arbeit als Freelancer und als Grafikdesigner verdiente der Beschwerdeführer in Bangladesch gut. Er spricht neben Bengali und Hindi auch Englisch sowie etwas Deutsch und etwas Griechisch. Im Herkunftsstaat lebt die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder und seinem Onkel mütterlicherseits in „ XXXX “. Hierbei handelt es sich um ein Appartementhaus im Stadtteil XXXX in Dhaka. Die Familie des Beschwerdeführers ist vermögend. Sein Vater erhält eine Pension und darüber hinaus hat die Familie ein Einkommen aus der Vermietung einer Wohnung in Dhaka. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos bzw. ohne Obsorgeverpflichtungen und verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, die er im Jahr 1998 mit der „Secondary School Certification“ abgeschlossen hat. In der Folge absolvierte er im Jahr 2000 seinen „H.S.C.“ und im Jahr 2002 seinen B.A., sodass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über eine universitäre Ausbildung verfügt. Darüber hinaus erlangte er am römisch 40 .11.2006 ein EDV-Diplom. Insgesamt hat der Beschwerdeführer eine ca. zehnjährige Berufserfahrung im Grafikdesignbereich. Er war in der „ römisch 40 “ bei der Firma „ römisch 40 “ angestellt und designte Magazine, Kataloge und Broschüren. Das Büro des Beschwerdeführers war im Stadtteil römisch 40 in Dhaka. Durch seine Arbeit als Freelancer und als Grafikdesigner verdiente der Beschwerdeführer in Bangladesch gut. Er spricht neben Bengali und Hindi auch Englisch sowie etwas Deutsch und etwas Griechisch. Im Herkunftsstaat lebt die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder und seinem Onkel mütterlicherseits in „ römisch 40 “. Hierbei handelt es sich um ein Appartementhaus im Stadtteil römisch 40 in Dhaka. Die Familie des Beschwerdeführers ist vermögend. Sein Vater erhält eine Pension und darüber hinaus hat die Familie ein Einkommen aus der Vermietung einer Wohnung in Dhaka. Festgestellt wird somit, dass der gesunde, noch relativ junge, ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der über eine zehnjährige Schulbildung sowie über eine universitäre Ausbildung samt EDV-Diplom verfügt sowie ca. zehn Jahre lang Berufserfahrung im Grafikdesignbereich gesammelt hat, wobei er durch seine Tätigkeiten als Freelancer und als Grafikdesigner seinen Lebensunterhalt gut finanzieren konnte, und arbeitsfähig ist, im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten sowie mit Unterstützung durch Angehörige ein ausreichendes Einkommen zu sichern und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.1.
  20. Ein Onkel des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt im Bundesgebiet. Mit diesem Onkel lebte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Aktuell bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Der Beschwerdeführer hat am XXXX .05.2021 das freie Gewerbe „Botendienst“ angemeldet und arbeitet seit Mai 2021 als Zeitungszusteller. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist und während seines gesamten Aufenthalts in Österreich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat. Vor seiner selbstständigen Tätigkeit wurde der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von seinem österreichischen Onkel finanziert. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 besucht. Obwohl nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Zertifikat ÖSD A2 auch erlangt hat, wird dennoch festgestellt, dass er sich einigermaßen in deutscher Sprache verständigen kann. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 24.04.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Nach seiner legalen Einreise mittels Visum D in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .09.2014 hielt sich der Beschwerdeführer auf der Basis eines Aufenthaltstitels „Schüler“ bis zum XXXX .12.2015 legal in Österreich auf. Festgestellt wird sohin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt bzw. seit XXXX .01.2016 bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 24.04.2017 unrechtmäßig war. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Aus- bzw. Weiterbildung an der Hotel- und Tourismusschule „ XXXX “ ernsthaft betrieben hat. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein „ XXXX “ sowie im „ XXXX “. Darüber hinaus verfügt er im Bundesgebiet über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis.1.1.
  21. Ein Onkel des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt im Bundesgebiet. Mit diesem Onkel lebte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Aktuell bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .05.2021 das freie Gewerbe „Botendienst“ angemeldet und arbeitet seit Mai 2021 als Zeitungszusteller. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist und während seines gesamten Aufenthalts in Österreich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat. Vor seiner selbstständigen Tätigkeit wurde der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von seinem österreichischen Onkel finanziert. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 besucht. Obwohl nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Zertifikat ÖSD A2 auch erlangt hat, wird dennoch festgestellt, dass er sich einigermaßen in deutscher Sprache verständigen kann. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 24.04.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Nach seiner legalen Einreise mittels Visum D in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .09.2014 hielt sich der Beschwerdeführer auf der Basis eines Aufenthaltstitels „Schüler“ bis zum römisch 40 .12.2015 legal in Österreich auf. Festgestellt wird sohin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt bzw. seit römisch 40 .01.2016 bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 24.04.2017 unrechtmäßig war. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Aus- bzw. Weiterbildung an der Hotel- und Tourismusschule „ römisch 40 “ ernsthaft betrieben hat. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein „ römisch 40 “ sowie im „ römisch 40 “. Darüber hinaus verfügt er im Bundesgebiet über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
  22. Zur Lage in Bangladesch: 1.2.
  23. COVID-19: Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
  24. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
  25. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021).Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). 1.2.
  26. Politische Lage: Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRWNachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). 1.2.
  27. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021).Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebenso politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebenso politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). 1.2.
  28. Sicherheitsbehörden: Das Militär hat sich seit der Unabhängigkeit mehrfach in die Politik eingemischt (DFAT 22.8.2019) und ist für die Landesverteidigung zuständig, jedoch auch für einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2012 hat die Awami League (AL) Berichten zufolge das Militär von Regierungskritikern, Anhängern der Oppositionsparteien und Offizieren mit engen Kontakten zum pakistanischen Militär gesäubert. Die Regierung hat Berichten zufolge auch die Gehälter erhöht, mehr hochrangige Positionen geschaffen, hochrangigen Offizieren wertvolles Land zugewiesen und dem Militär erlaubt, seine Kontrolle über die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die dort lebenden indigene Bevölkerung zu konsolidieren (DFAT 22.8.2019). Die Streitkräfte sind gegenwärtig mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen ruhig gestellt (AA 21.6.2020). Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte, die die nationale Polizei, den Grenzschutz und Antiterroreinheiten wie das Rapid Action Bataillon umfassen, halten die innere und die Grenzsicherheit aufrecht. Zivilen Behörden behielten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vgl. USDOS 30.3.2021)Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021) Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Bataillons (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über zwei Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Bataillons (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. außergerichtliche Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen ab (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte versuchen, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuern“ getötet (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte exekutieren nahezu ungestraft außergerichtliche Tötungen. Nach der Tötung eines pensionierten Militäroffiziers, sahen sich die Behörden jedoch gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, und die Zahl der „Opfer von Kreuzfeuern, Schießereien oder Begegnungsgefechten“ - Euphemismen für außergerichtliche Tötungen - ging in einem hohen Ausmaß zurück. Dieser Faktor deutet darauf hin, dass die Behörden diesen Tötungen jederzeit ein Ende setzen können (HRW 13.1.2021). Die Professionalität variiert innerhalb der Polizei. Das nationale System der Polizeiarbeit kann effektiv sein und die Polizei hat oftmals ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt, Verdächtige im ganzen Land aufzuspüren. Politische und bürokratische Einmischung stellen jedoch große Hindernisse für die Effizienz der Polizei dar. Mit der Regentschaft betraut, haben sowohl Awami League (AL) als auch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) die Polizei benutzt, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Viele Politiker haben das stark bürokratisch geprägte Polizeisystem für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen missbraucht. Während leitende Beamte relativ gut ausgebildet und gut bezahlt werden und wichtige Positionen innerhalb der Bürokratie einnehmen, sind die unteren Ränge oftmals schlecht bezahlt, nur in einem geringen Maß ausgebildet und mangelhaft ausgestattet. Die niedrigen Gehälter ermutigen einige Polizisten, ihr Einkommen durch die Forderung von Bestechungsgeldern von Bürgern aufzubessern. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei und den Sicherheitsdiensten hält viele Bürger des Landes davon ab, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um Hilfe zu suchen oder kriminelle Vorfälle zu melden. Ermittlungen zu polizeilichem Fehlverhalten sind intern und es mangelt ihnen im Allgemeinen an Transparenz und Glaubwürdigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Bangladeschis, insbesondere diejenigen mit Verbindungen zu Oppositionsparteien, eine Zusammenarbeit mit der Polizei vermeiden (DFAT 22.8.2019). 1.2.
  29. Korruption: Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
  30. Rang unter 180 Staaten (vgl. 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vgl. TI 23.1.2020).Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
  31. Rang unter 180 Staaten vergleiche 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vergleiche TI 23.1.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019), doch die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 30.3.2021). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung hat Schritte unternommen, um die weit verbreitete Polizeikorruption durch den weiteren Ausbau des Community-Policing-Programmes und durch Schulungen zu beheben (USDOS 30.3.2021). Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken (FH 3.3.2021). Nur wenige Fälle von Korruption werden öffentlich, weil durch die Regierung größere Anstrengungen zur Verhinderung des Durchsickern von Korruptionsgeschichten erfolgen, als gegen die Korruption vorzugehen (USDOS 30.3.2021). 1.2.
  32. Allgemeine Menschenrechtslage: Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  33. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  34. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Bataillon (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen „die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten“ sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der XXXX zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021).Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der römisch 40 zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). 1.2.
  35. Bewegungsfreiheit: Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox’s Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021).Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox’s Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020).Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regie

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