RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW256 2225038-1 Spruch, W256 2225038-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In ihrem an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom
- März 2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 7 Abs. 3 DSG. Die Beschwerdeführerin sei ein im Jahr 2008 gegründeter Verein, welcher nach seinen Statuten die Sammlung wissenschaftlicher Grundlagen und Erkenntnisse auf den Gebieten der Genealogie, Familienforschung, Landeskunde, Heimatkunde und Geschichte bezwecke. Ein Schwerpunkt der Beschwerdeführerin liege auch in der Beratung von Mitgliedern und anderen interessierten Personen, insbesondere auf dem Gebiet der privaten Familienforschung. Zu diesem Zweck biete die Beschwerdeführerin auch Datenbanken im Internet an, die die Recherche nach der eigenen Herkunft erleichtern sollen. Dabei würden grundsätzlich ausschließlich Daten verstorbener Personen verarbeitet werden. In ihrem an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom
- März 2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG. Die Beschwerdeführerin sei ein im Jahr 2008 gegründeter Verein, welcher nach seinen Statuten die Sammlung wissenschaftlicher Grundlagen und Erkenntnisse auf den Gebieten der Genealogie, Familienforschung, Landeskunde, Heimatkunde und Geschichte bezwecke. Ein Schwerpunkt der Beschwerdeführerin liege auch in der Beratung von Mitgliedern und anderen interessierten Personen, insbesondere auf dem Gebiet der privaten Familienforschung. Zu diesem Zweck biete die Beschwerdeführerin auch Datenbanken im Internet an, die die Recherche nach der eigenen Herkunft erleichtern sollen. Dabei würden grundsätzlich ausschließlich Daten verstorbener Personen verarbeitet werden. Die Beschwerdeführerin plane nunmehr ihren Mitgliedern und Mitarbeitern sowie allen an der Familienforschung und Geschichte interessierten Personen eine frei zugängliche Datenbank für private Stammbäume im Internet („Stammbaum-Datenbank“) zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Datenbank bestehe theoretisch die Möglichkeit, dass auch Daten lebender Personen verarbeitet werden würden. Konkret beabsichtige die Beschwerdeführerin, es an Geschichte und Familienforschung interessierten Personen („den Forschern“) unabhängig von ihrer Vereins Mitgliedschaft zu ermöglichen, den eigenen Stammbaum auf der Website der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen. Für die übrigen Forscher könnten diese Ergebnisse privater Forscherkollegen wertvolle Hinweise und Informationen für die eigene Forschung darstellen. Aus der Sicht jenes Forschers, der den Stammbaum zur Verfügung stelle, würden sich ebenfalls mehrere Vorteile ergeben: zum einen bestehe für ihn die Möglichkeit, dass sich andere Forscher bei ihm melden würden, die auf eine Übereinstimmung von Familiennamen oder Personen gestoßen seien. Die Zurverfügungstellung des Stammbaums an den Verein habe aber zudem den Nebeneffekt, dass die Forschung gesichert sei und auch z.B. im Falle technischer Probleme beim Einsender diesem die Daten weiterhin zur Verfügung stünden. In der Stammbaum-Datenbank würden folgende Daten übernommen und im Internet angezeigt werden: - Vor- und Nachname einer Person (idR Vorfahren oder Verwandte des Stammbaumerstellers), - deren Lebensdaten (Geburts-, Trauungs-, Todes-, Hochzeits-, Begräbnisdatum sowie Hochzeits-, Sterbeort und auch der Beruf) und - die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den angrenzenden Generationen (d.h. Kinder und Eltern). All dies freilich sei nur dann ersichtlich, wenn der Einsender des Stammbaums auch all diese Informationen erforscht und auch tatsächlich in sein Programm eingegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zweck eine Abfragemöglichkeit erarbeitet, die es interessierten Personen ermögliche, in den zur Verfügung gestellten Stammbäumen zu suchen. Die Abfrage stelle sich dergestalt dar, dass nach konkreten Namen oder Namensbestandteilen gesucht werden könne, wobei jedenfalls zwei Buchstaben des Namens eingegeben werden müssten, um ein Suchergebnis zu erhalten. Angezeigt würden daher in der Liste der Suchergebnisse nicht alle in der Datenbank vorhandenen Namen, sondern lediglich die Treffer nach der entsprechenden Eingabe. Wird ein entsprechender Treffer angewählt, würde die entsprechende Person angezeigt. Bei dieser Person würden sodann die vorhandenen Informationen sowie die engsten familiären Verbindungen angezeigt, d.h. Angaben zum Ehepartner, zu den Kindern und zu den Eltern. In den übrigen Datenbanken der Beschwerdeführerin seien ausschließlich verstorbene Personen enthalten. Für die geplante Stammbaum-Datenbank stelle sich dies anders dar, da die private Forschung des Stammbaumes idR vom Forscher selbst als Probanden ausgehe und über dessen Eltern und Großeltern in die Vergangenheit führe. Für den Verein sei es ohne weitergehende Recherchen selten möglich, festzustellen, ob Personen, die im
- Jahrhundert geboren worden seien, noch am Leben seien. Zudem würden sich viele Forscher nicht damit begnügen, die direkte Vorfahrenslinie in die Vergangenheit zu erforschen, sondern seien in ihren privaten Stammbaumprogrammen auch Nebenlinien erfasst. In den Datenbanken privater Forscher würden sich daher auch Angaben zu deren Geschwistern, Neffen, Nichten sowie zu den eigenen Nachkommen finden. Nach der Einschätzung der Beschwerdeführerin seien in der Datenbank daher auch Daten von lebenden Personen enthalten. Grundsätzlich sei vorgesehen, dass solche Daten von den Benutzern der Datenbank nicht abgerufen werden könnten, da Personen, die in den letzten 100 Jahren geboren seien, automatisch gefiltert und nicht angezeigt werden. Es könne aber nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden, dass trotz dieser technischen Vorkehrung auch lebende Personen angezeigt werden. Die Ausblendung innerhalb der 100 Jahre Grenze funktioniere nämlich nur, wenn in der Datei (d.h. in dem vom Forscher erstellten Stammbaum) auch die entsprechenden Lebensdaten einer Person eingegeben werden. Dies sei nicht immer der Fall. Die Ausblendung aller Personen, von denen kein Geburtsdatum bekannt sei, würde den Zweck der Datenbank ad absurdum führen, da das Programm technisch nicht unterscheiden könne, ob eine solche Person im
- oder im
- Jahrhundert geboren worden sei. Es werde daher gemäß § 7 Abs. 3 DSG der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge das beschriebene Vorhaben – die Erstellung, den Betrieb und die öffentliche Zurverfügungstellung einer Datenbank, welche erforschte Stammbäume natürlicher Personen enthalte, zu genehmigen, soweit diese Datenbank personenbezogene Daten natürlicher Personen enthalte (z.B. Name, Geburts-, Trauungs- Sterbedaten und –orte und die Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen Personen). Die Einholung der Einwilligung betroffener Personen sei mangels Erreichbarkeit unmöglich oder sonst mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Die Einholung der Einwilligung aller in den Stammbäumen möglicherweise vorkommenden lebenden Personen sei für den Verein schon deswegen nicht möglich, weil aus den Daten die Identität und Kontaktinformationen der betroffenen Person nicht zwingend hervorgehen müssen. Die Recherche, welche in der Datenbank erwähnte Person noch am Leben sei, der sichere Nachweis ihrer Identität und die Ermittlung ihrer Kontaktmöglichkeiten sei schlicht nicht möglich. Auch dem Einsender der Informationen sei dies in vielen Fällen nicht bekannt. An der Erforschung der eigenen Herkunft bestünde ein immer größer werdendes Interesse. Bereits aus dem allgemeinen Interesse weiterer Bevölkerungskreise an der Herkunft und der Geschichte der Familie ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein öffentliches Interesse. Zur fachlichen Eignung werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein seit 10 Jahren bestehender Verein mit aufgrund von diversen Arbeiten erworbenem Ansehen sei. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO seien nicht betroffen. Sollte diesem Antrag inhaltlich nicht entsprochen werden, werde zudem das Ersuchen gestellt, die Datenschutzbehörde möge der Beschwerdeführerin Auskunft erteilen, auf welche Rechtsgrundlage sie ihr Vorhaben stützen könne. Unter einem wurden zum Nachweis der fachlichen Eignung u.a. eine Übersicht über die bisher erschienenen Publikationen der Beschwerdeführerin sowie ein Entwurf einer Erklärung, wonach sich der Einsender gemäß § 7 Abs. 4 DSG einverstanden erklärt, dass die eingesendeten Daten langfristig in die Stammbaum-Datenbank aufgenommen und im Internet einer breiten Öffentlichkeit präsentiert werden, vorgelegt. Es werde daher gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge das beschriebene Vorhaben – die Erstellung, den Betrieb und die öffentliche Zurverfügungstellung einer Datenbank, welche erforschte Stammbäume natürlicher Personen enthalte, zu genehmigen, soweit diese Datenbank personenbezogene Daten natürlicher Personen enthalte (z.B. Name, Geburts-, Trauungs- Sterbedaten und –orte und die Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen Personen). Die Einholung der Einwilligung betroffener Personen sei mangels Erreichbarkeit unmöglich oder sonst mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Die Einholung der Einwilligung aller in den Stammbäumen möglicherweise vorkommenden lebenden Personen sei für den Verein schon deswegen nicht möglich, weil aus den Daten die Identität und Kontaktinformationen der betroffenen Person nicht zwingend hervorgehen müssen. Die Recherche, welche in der Datenbank erwähnte Person noch am Leben sei, der sichere Nachweis ihrer Identität und die Ermittlung ihrer Kontaktmöglichkeiten sei schlicht nicht möglich. Auch dem Einsender der Informationen sei dies in vielen Fällen nicht bekannt. An der Erforschung der eigenen Herkunft bestünde ein immer größer werdendes Interesse. Bereits aus dem allgemeinen Interesse weiterer Bevölkerungskreise an der Herkunft und der Geschichte der Familie ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein öffentliches Interesse. Zur fachlichen Eignung werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein seit 10 Jahren bestehender Verein mit aufgrund von diversen Arbeiten erworbenem Ansehen sei. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO seien nicht betroffen. Sollte diesem Antrag inhaltlich nicht entsprochen werden, werde zudem das Ersuchen gestellt, die Datenschutzbehörde möge der Beschwerdeführerin Auskunft erteilen, auf welche Rechtsgrundlage sie ihr Vorhaben stützen könne. Unter einem wurden zum Nachweis der fachlichen Eignung u.a. eine Übersicht über die bisher erschienenen Publikationen der Beschwerdeführerin sowie ein Entwurf einer Erklärung, wonach sich der Einsender gemäß Paragraph 7, Absatz 4, DSG einverstanden erklärt, dass die eingesendeten Daten langfristig in die Stammbaum-Datenbank aufgenommen und im Internet einer breiten Öffentlichkeit präsentiert werden, vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 3 DSG in Spruchpunkt
- abgewiesen sowie in Spruchpunkt
- die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft („Ersuchen“) nicht erteilt. Zu Spruchpunkt
- wurde begründend ausgeführt, § 7 DSG normiere die Datenverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke. Dem Wesen nach diene § 7 DSG dazu, einem Verantwortlichen zu ermöglichen, nach bestimmten Kriterien abgegrenzte Datenbestände auszuwerten und (nicht-personenbezogene) Ergebnisse zu erzielen. Dies setze schon begrifflich voraus, dass es im Verantwortungsbereich des Verantwortlichen liegen müsse, welche Datenbestände analysiert und welche Daten herangezogen werden. Der Verantwortliche müsse wissen, welche Daten er verarbeite oder doch zumindest, welche er durch Ermittlung verarbeiten möchte. Im vorliegenden Fall solle es aber Dritten, nämlich interessierten Personen, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft ermöglicht werden, den eigenen Stammbaum auf der Website der Beschwerdeführerin der Forschungsgemeinde zur Verfügung zu stellen. Es sei somit nicht von der Auswertung von nach bestimmten Kriterien abgegrenzten Datenbeständen auszugehen, sondern von einer öffentlichen Zurverfügungstellung von Daten, wobei die Beschwerdeführerin keinerlei Einfluss darüber habe, welche Daten zur Verfügung gestellt werden. § 7 DSG sei daher nicht einschlägig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG in Spruchpunkt
- abgewiesen sowie in Spruchpunkt
- die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft („Ersuchen“) nicht erteilt. Zu Spruchpunkt
- wurde begründend ausgeführt, Paragraph 7, DSG normiere die Datenverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke. Dem Wesen nach diene Paragraph 7, DSG dazu, einem Verantwortlichen zu ermöglichen, nach bestimmten Kriterien abgegrenzte Datenbestände auszuwerten und (nicht-personenbezogene) Ergebnisse zu erzielen. Dies setze schon begrifflich voraus, dass es im Verantwortungsbereich des Verantwortlichen liegen müsse, welche Datenbestände analysiert und welche Daten herangezogen werden. Der Verantwortliche müsse wissen, welche Daten er verarbeite oder doch zumindest, welche er durch Ermittlung verarbeiten möchte. Im vorliegenden Fall solle es aber Dritten, nämlich interessierten Personen, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft ermöglicht werden, den eigenen Stammbaum auf der Website der Beschwerdeführerin der Forschungsgemeinde zur Verfügung zu stellen. Es sei somit nicht von der Auswertung von nach bestimmten Kriterien abgegrenzten Datenbeständen auszugehen, sondern von einer öffentlichen Zurverfügungstellung von Daten, wobei die Beschwerdeführerin keinerlei Einfluss darüber habe, welche Daten zur Verfügung gestellt werden. Paragraph 7, DSG sei daher nicht einschlägig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das von der Beschwerdeführerin im Antrag vom
- März 2019 beschriebene Vorhaben gemäß § 7 Abs. 3 DSG genehmigt werde. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde würden sich darauf beschränken, dass § 7 DSG seinem Wesen nach dazu diene, es einem Verantwortlichen zu ermöglichen, nach bestimmten Kriterien abgegrenzte Datenbestände auszuwerten und (nicht-personenbezogene) Ergebnisse zu erzielen. Dies setze voraus, dass der Verantwortliche wissen müsse, welche Daten er verarbeite oder doch zumindest, welche er durch Ermittlung verarbeiten möchte. Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall vorliegen. Wie im Antrag ausgeführt, würden aus dem Stammbaum der Einsender bestimmte Informationen übernommen. Die Datenbestände seien daher nach bestimmten Kriterien abgegrenzt. Andere Informationen würden nicht verarbeitet werden. Die Beschwerdeführerin wisse daher, welche „Art von Daten“ sie verarbeite. Sollte die belangte Behörde fordern, dass der Beschwerdeführerin der präzise Inhalt der Daten bekannt sei, würde dies § 7 Abs 3 DSG jeglichen praktischen Anwendungsbereich nehmen. Die DSGVO sei ausweislich der ausdrücklichen Anordnung in Erwägungsgrund 160 auch auf die historische Forschung im Bereich der Genealogie anwendbar. Der Begriff „historische Forschung“ umfasse daher auch Forschung im Bereich der Genealogie. Erwägungsgrund 160 präzisiert weiter, dass die Verordnung nicht für verstorbene Personen anwendbar sei. Der Begriff „historische Forschungszwecke“ müsse sich daher auch auf noch lebende Personen beziehen, da historische Forschungszwecke betreffend Verstorbene nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen würden. Der Anwendungsbereich des § 7 DSG ist somit weiter als die Vorgängerbestimmung des § 46 DSG 2000, die sich nicht auf historische Forschungszwecke bezogen habe. Die Erweiterung des § 7 DSG um „im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke“ unterscheide sich unter Verweis auf näher dargestellte Literatur von den reinen Forschungszwecken darin, dass er nicht auf eine unmittelbare Datenverwendung abziele, sondern auf eine Bereitstellung für künftige Forschung. Das gegenständliche Projekt bezwecke unter anderem auch die Sicherung privater Forschungsergebnisse, einerseits für den Einsender selbst, andererseits als Dokumentation (Archivierung) für spätere Forscher und Forschergenerationen. Private Forschungsergebnisse würden sehr leicht verloren gehen. Das gegenständliche Projekt bezwecke insofern auch „Archivzwecke“, als einerseits der Einsender selbst seine Forscherergebnisse anfordern könne. Andererseits seien diese Ergebnisse auch für kommende Generationen gesichert. Spezielle Archivregelungen seien auf diesen Fall der Sicherung privater Forschungsergebnisse nicht anwendbar. Darauf ziele eben § 7 DSG ab, um solche im öffentlichen Interesse liegenden Projekte trotz der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen mit Genehmigung der Datenschutzbehörde zu ermöglichen. Aus all dem ergebe sich, dass es sich bei der Stammbaum-Datenbank um ein Vorhaben handle, das in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 DSG falle und zu genehmigen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das von der Beschwerdeführerin im Antrag vom
- März 2019 beschriebene Vorhaben gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG genehmigt werde. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde würden sich darauf beschränken, dass Paragraph 7, DSG seinem Wesen nach dazu diene, es einem Verantwortlichen zu ermöglichen, nach bestimmten Kriterien abgegrenzte Datenbestände auszuwerten und (nicht-personenbezogene) Ergebnisse zu erzielen. Dies setze voraus, dass der Verantwortliche wissen müsse, welche Daten er verarbeite oder doch zumindest, welche er durch Ermittlung verarbeiten möchte. Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall vorliegen. Wie im Antrag ausgeführt, würden aus dem Stammbaum der Einsender bestimmte Informationen übernommen. Die Datenbestände seien daher nach bestimmten Kriterien abgegrenzt. Andere Informationen würden nicht verarbeitet werden. Die Beschwerdeführerin wisse daher, welche „Art von Daten“ sie verarbeite. Sollte die belangte Behörde fordern, dass der Beschwerdeführerin der präzise Inhalt der Daten bekannt sei, würde dies Paragraph 7, Absatz 3, DSG jeglichen praktischen Anwendungsbereich nehmen. Die DSGVO sei ausweislich der ausdrücklichen Anordnung in Erwägungsgrund 160 auch auf die historische Forschung im Bereich der Genealogie anwendbar. Der Begriff „historische Forschung“ umfasse daher auch Forschung im Bereich der Genealogie. Erwägungsgrund 160 präzisiert weiter, dass die Verordnung nicht für verstorbene Personen anwendbar sei. Der Begriff „historische Forschungszwecke“ müsse sich daher auch auf noch lebende Personen beziehen, da historische Forschungszwecke betreffend Verstorbene nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen würden. Der Anwendungsbereich des Paragraph 7, DSG ist somit weiter als die Vorgängerbestimmung des Paragraph 46, DSG 2000, die sich nicht auf historische Forschungszwecke bezogen habe. Die Erweiterung des Paragraph 7, DSG um „im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke“ unterscheide sich unter Verweis auf näher dargestellte Literatur von den reinen Forschungszwecken darin, dass er nicht auf eine unmittelbare Datenverwendung abziele, sondern auf eine Bereitstellung für künftige Forschung. Das gegenständliche Projekt bezwecke unter anderem auch die Sicherung privater Forschungsergebnisse, einerseits für den Einsender selbst, andererseits als Dokumentation (Archivierung) für spätere Forscher und Forschergenerationen. Private Forschungsergebnisse würden sehr leicht verloren gehen. Das gegenständliche Projekt bezwecke insofern auch „Archivzwecke“, als einerseits der Einsender selbst seine Forscherergebnisse anfordern könne. Andererseits seien diese Ergebnisse auch für kommende Generationen gesichert. Spezielle Archivregelungen seien auf diesen Fall der Sicherung privater Forschungsergebnisse nicht anwendbar. Darauf ziele eben Paragraph 7, DSG ab, um solche im öffentlichen Interesse liegenden Projekte trotz der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen mit Genehmigung der Datenschutzbehörde zu ermöglichen. Aus all dem ergebe sich, dass es sich bei der Stammbaum-Datenbank um ein Vorhaben handle, das in den Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz 3, DSG falle und zu genehmigen sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom
- März 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass angesichts der Formulierung in der Beschwerde, davon ausgegangen werde, dass ausschließlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids bekämpft werde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin auf die speziell für den Wissenschafts- und Forschungsbereich geltenden Datenschutzbestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) hingewiesen sowie auf den Umstand, dass § 7 Abs. 3 DSG nach dem klaren Wortlaut ausschließlich vom Verantwortlichen der Untersuchung in Anspruch genommen werden könne. Mit Schreiben vom
- März 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass angesichts der Formulierung in der Beschwerde, davon ausgegangen werde, dass ausschließlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids bekämpft werde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin auf die speziell für den Wissenschafts- und Forschungsbereich geltenden Datenschutzbestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) hingewiesen sowie auf den Umstand, dass Paragraph 7, Absatz 3, DSG nach dem klaren Wortlaut ausschließlich vom Verantwortlichen der Untersuchung in Anspruch genommen werden könne. Dazu stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- März 2022 zunächst klar, dass sich ihre Beschwerde ausschließlich auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids beziehe. Eine Genehmigung gemäß § 7 Abs. 3 DSG sei in der Lage, das Projekt der „Stammbaum-Datenbank“ auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen. Eine solche Genehmigung wäre auch im Interesse der Wissenschaft in Österreich, um Forschungsprojekte dieser Art auch von ehrenamtlichen, wissenschaftlichen Vereinen durchführen lassen zu können. Andernfalls wäre dieses Themenfeld letztlich kommerziellen Anbietern überlassen, die datenschutzrechtliche Aspekte zum Teil nicht sonderlich ernst nehmen würden oder überhaupt außerhalb der EU ansässig und damit nicht greifbar seien. § 7 Abs. 3 DSG sehe zwar vor, dass Antragsteller nach § 7 Abs. 3 DSG ausschließlich der Verantwortliche der Untersuchung sei. Im vorliegenden Projekt der Stammbaum-Datenbank könne aber „theoretisch“ argumentiert werden, dass der einzelne Benutzer der Datenbank „Verantwortlicher der Untersuchung“ sei, nämlich jener Untersuchung, für deren Zweck er eine Abfrage der Stammbaum-Datenbank durchführe und die Abfrageergebnisse auswerte und bewerte. Letztlich sei aber auch die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Untersuchung anzusehen, weil sie zahlreiche Forschungsprojekte betreibe und dazu freilich auch Daten aus den eigenen Datenbanken verwende. Von einer Anwendbarkeit des FOG sei aus näheren Gründen nicht gesichert auszugehen. Dazu stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- März 2022 zunächst klar, dass sich ihre Beschwerde ausschließlich auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids beziehe. Eine Genehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG sei in der Lage, das Projekt der „Stammbaum-Datenbank“ auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen. Eine solche Genehmigung wäre auch im Interesse der Wissenschaft in Österreich, um Forschungsprojekte dieser Art auch von ehrenamtlichen, wissenschaftlichen Vereinen durchführen lassen zu können. Andernfalls wäre dieses Themenfeld letztlich kommerziellen Anbietern überlassen, die datenschutzrechtliche Aspekte zum Teil nicht sonderlich ernst nehmen würden oder überhaupt außerhalb der EU ansässig und damit nicht greifbar seien. Paragraph 7, Absatz 3, DSG sehe zwar vor, dass Antragsteller nach Paragraph 7, Absatz 3, DSG ausschließlich der Verantwortliche der Untersuchung sei. Im vorliegenden Projekt der Stammbaum-Datenbank könne aber „theoretisch“ argumentiert werden, dass der einzelne Benutzer der Datenbank „Verantwortlicher der Untersuchung“ sei, nämlich jener Untersuchung, für deren Zweck er eine Abfrage der Stammbaum-Datenbank durchführe und die Abfrageergebnisse auswerte und bewerte. Letztlich sei aber auch die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Untersuchung anzusehen, weil sie zahlreiche Forschungsprojekte betreibe und dazu freilich auch Daten aus den eigenen Datenbanken verwende. Von einer Anwendbarkeit des FOG sei aus näheren Gründen nicht gesichert auszugehen. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der im Verfahren ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Genehmigung zur Erstellung und den Betrieb einer Stammbaum-Datenbank, welche auf der Website der Beschwerdeführerin abrufbar und an Geschichte und Familienforschung interessierten Personen die Möglichkeit zur (eigenen) Familienforschung einräumen soll. Dabei stützte sie sich auf § 7 Abs. 3 DSG.Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Genehmigung zur Erstellung und den Betrieb einer Stammbaum-Datenbank, welche auf der Website der Beschwerdeführerin abrufbar und an Geschichte und Familienforschung interessierten Personen die Möglichkeit zur (eigenen) Familienforschung einräumen soll. Dabei stützte sie sich auf Paragraph 7, Absatz 3, DSG. § 7 Datenschutzgesetz in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017 (DSG) lautet wie folgt:Paragraph 7, Datenschutzgesetz in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, (DSG) lautet wie folgt: „§ 7.
(1)Für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
- öffentlich zugänglich sind,
- er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
- für ihn pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Verantwortliche die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
(2)Bei Datenverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen personenbezogene Daten nur
(2)Bei Datenverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen personenbezogene Daten nur
- gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften,
- mit Einwilligung der betroffenen Person oder
- mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Absatz 3 verarbeitet werden.
(3)Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke ist auf Antrag des Verantwortlichen der Untersuchung zu erteilen, wenn
- die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet,
- ein öffentliches Interesse an der beantragten Verarbeitung besteht und
- die fachliche Eignung des Verantwortlichen glaubhaft gemacht wird. Sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) ermittelt werden, muss ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muss gewährleistet sein, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person notwendig ist.Sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) ermittelt werden, muss ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muss gewährleistet sein, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person notwendig ist.
(4)Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.
(4)Einem Antrag nach Absatz 3, ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (Paragraph 367, Absatz eins, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,) vorgelegt werden.
(5)Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
(5)Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
(6)Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von personenbezogenen Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen, bleiben unberührt. Mit § 7 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 wurde der für den Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Statistik noch geltende § 46 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, weitgehend übernommen (siehe dazu ErläutRV 1664, BlgNR
- GP 1 und ErläutRV 68, BlgNR
- GP 7). Mit Paragraph 7, DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 wurde der für den Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Statistik noch geltende Paragraph 46, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, weitgehend übernommen (siehe dazu ErläutRV 1664, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1 und ErläutRV 68, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7). Während der Anwendungsbereich des § 46 DSG 2000 auf Datenverarbeitungen für Zwecke der Statistik sowie wissenschaftliche (und damit auch historische) Forschung beschränkt war, wurde § 7 DSG entsprechend Art 89 DSGVO um „im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke“ erweitert (vgl. Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, § 7, Rn 5).Während der Anwendungsbereich des Paragraph 46, DSG 2000 auf Datenverarbeitungen für Zwecke der Statistik sowie wissenschaftliche (und damit auch historische) Forschung beschränkt war, wurde Paragraph 7, DSG entsprechend Artikel 89, DSGVO um „im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke“ erweitert vergleiche Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, Paragraph 7,, Rn 5). Art 89 DSGVO lautet:Artikel 89, DSGVO lautet: „Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
(1)Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken unterliegt geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke durch die Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.
(2)Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(3)Werden personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(4)Dient die in den Absätzen 2 und 3 genannte Verarbeitung gleichzeitig einem anderen Zweck, gelten die Ausnahmen nur für die Verarbeitung zu den in diesen Absätzen genannten Zwecken.“ Der Begriff Archivzwecke wird weder in der DSG, noch in der DSGVO definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter archivieren das geordnete Aufbewahren von Informationen verstanden. Das österreichische Bundesarchivgesetz definiert in § 2 Z 5 als archivieren das Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten, Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art 89, Rz 7).Der Begriff Archivzwecke wird weder in der DSG, noch in der DSGVO definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter archivieren das geordnete Aufbewahren von Informationen verstanden. Das österreichische Bundesarchivgesetz definiert in Paragraph 2, Ziffer 5, als archivieren das Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten, Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 89,, Rz 7). Vom Forschungszweck unterscheidet sich der Archivzweck vor allem darin, dass er nicht auf eine unmittelbare Datenverwendung, sondern auf eine Bereitstellung für künftige Forschung abzielt (vgl. Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, § 7, Rn 3). Vom Forschungszweck unterscheidet sich der Archivzweck vor allem darin, dass er nicht auf eine unmittelbare Datenverwendung, sondern auf eine Bereitstellung für künftige Forschung abzielt vergleiche Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, Paragraph 7,, Rn 3). Entgegen der Überschrift bzw. der Bezugnahme auf Archivzwecke zielt insbesondere § 7 Abs. 3 DSG im Kern aber gar nicht auf den Archivierungsfall ab (vgl. Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, § 7, Rn 6).Entgegen der Überschrift bzw. der Bezugnahme auf Archivzwecke zielt insbesondere Paragraph 7, Absatz 3, DSG im Kern aber gar nicht auf den Archivierungsfall ab vergleiche Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, Paragraph 7,, Rn 6). Sowohl § 7 Abs. 3 („auf Antrag des Verantwortlichen der Untersuchung“), als auch Abs. 4 („Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt“) verwenden den Begriff der „Untersuchung“.Sowohl Paragraph 7, Absatz 3, („auf Antrag des Verantwortlichen der Untersuchung“), als auch Absatz 4, („Einem Antrag nach Absatz 3, ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt“) verwenden den Begriff der „Untersuchung“. Diese Formulierungen stellen klar, dass sich der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 DSG auf die Einholung einer Genehmigung zur Verwendung von personenbezogenen Daten aus fremden Datenbeständen, und zwar allein zum Zweck der Vornahme einer Untersuchung durch den Antragssteller als Verantwortlicher beschränkt. Diese Formulierungen stellen klar, dass sich der Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz 3, DSG auf die Einholung einer Genehmigung zur Verwendung von personenbezogenen Daten aus fremden Datenbeständen, und zwar allein zum Zweck der Vornahme einer Untersuchung durch den Antragssteller als Verantwortlicher beschränkt. Dabei wird nicht übersehen, dass der Begriff Untersuchung weit auszulegen und neben konkreten Forschungsprojekten auch zukünftige Forschungsvorhaben umfasst sein können (vgl. dazu Gabauer, Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, 99ff). Das ändert aber nichts daran, dass die begehrte Genehmigung (lediglich) für Untersuchungen durch den Antragssteller als Verantwortlicher zu erteilen ist. Dabei wird nicht übersehen, dass der Begriff Untersuchung weit auszulegen und neben konkreten Forschungsprojekten auch zukünftige Forschungsvorhaben umfasst sein können vergleiche dazu Gabauer, Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, 99ff). Das ändert aber nichts daran, dass die begehrte Genehmigung (lediglich) für Untersuchungen durch den Antragssteller als Verantwortlicher zu erteilen ist. Die Erhebung und Verarbeitung von Daten, um diese einer Öffentlichkeit allenfalls zu Forschungszwecken zugänglich zu machen, kann dementsprechend nicht vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 DSG umfasst sein. Die Erhebung und Verarbeitung von Daten, um diese einer Öffentlichkeit allenfalls zu Forschungszwecken zugänglich zu machen, kann dementsprechend nicht vom Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz 3, DSG umfasst sein. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Datenverarbeitung müsste vielmehr auf andere innerstaatliche spezielle Datenschutz- und Datenverarbeitungsbestimmungen oder auf Bestimmungen der DSGVO gestützt werden (vgl. dazu Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, § 7, Rn 6; Löffler in Knyrim, DatKomm Art 89 DSGVO, Rn 98ff; Gabauer, a.a.O., 108ff sowie insbesondere das aufgrund von Art 89 DSGVO speziell für den Wissenschafts- und Forschungsbereich zugeschnittene Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981 idF BGBl. I Nr. 31/2018 (FOG), welches die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken von Art. 89 DSGVO detailliert regelt und die zum FOG ergangenen Erläuterungen, ErläuRV 68, BlgNR
- GP 7, 7). Die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Datenverarbeitung müsste vielmehr auf andere innerstaatliche spezielle Datenschutz- und Datenverarbeitungsbestimmungen oder auf Bestimmungen der DSGVO gestützt werden vergleiche dazu Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, Paragraph 7,, Rn 6; Löffler in Knyrim, DatKomm Artikel 89, DSGVO, Rn 98ff; Gabauer, a.a.O., 108ff sowie insbesondere das aufgrund von Artikel 89, DSGVO speziell für den Wissenschafts- und Forschungsbereich zugeschnittene Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, (FOG), welches die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken von Artikel 89, DSGVO detailliert regelt und die zum FOG ergangenen Erläuterungen, ErläuRV 68, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7, 7). Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine Genehmigung zur Erstellung und den Betrieb einer Stammbaumdatenbank nach § 7 Abs. 3 DSG beantragt, um an Geschichte und Familienforschung interessierten Personen die Möglichkeit einzuräumen, Stammbaumdaten (auch) lebender Personen anderen Interessierten zur Verfügung zu stellen. Eine solche Datenverarbeitung zu Archivzwecken kann aber – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – nicht Gegenstand eines Antrages und damit einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 DSG sein. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine Genehmigung zur Erstellung und den Betrieb einer Stammbaumdatenbank nach Paragraph 7, Absatz 3, DSG beantragt, um an Geschichte und Familienforschung interessierten Personen die Möglichkeit einzuräumen, Stammbaumdaten (auch) lebender Personen anderen Interessierten zur Verfügung zu stellen. Eine solche Datenverarbeitung zu Archivzwecken kann aber – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – nicht Gegenstand eines Antrages und damit einer Genehmigung nach Paragraph 7, Absatz 3, DSG sein. Dass die Beschwerdeführerin diese in ihrer Stammbaumdatenbank verarbeiteten Daten in einem weiteren Schritt – wie von ihr in ihrer Stellungnahme vom
- März 2022 vorgebracht – zukünftig auch für eigene Forschungsprojekte verwenden werde, ändert jedenfalls nichts daran, dass die ursprüngliche und hier gegenständlich beantragte Datenerhebung und Datenverwendung zu Archivzwecken erfolgen soll. Dabei ist lediglich der Ordnung halber anzumerken, dass die Zulässigkeit einer Datenverwendung aus eigenen Datenbeständen, aber zu anderen Zwecken („zweckändernde Datenverarbeitung“) wiederum gesondert, z.B. nach § 7 Abs. 1 Z 2 DSG oder nach Art 5 Abs. 1 lit. b iVm Art 6 Abs. 4 DSGVO beurteilt werden müsste. Da eigene Datenbestände betroffen wären, käme aber auch hier § 7 Abs. 3 DSG nicht in Betracht. Dabei ist lediglich der Ordnung halber anzumerken, dass die Zulässigkeit einer Datenverwendung aus eigenen Datenbeständen, aber zu anderen Zwecken („zweckändernde Datenverarbeitung“) wiederum gesondert, z.B. nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG oder nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, DSGVO beurteilt werden müsste. Da eigene Datenbestände betroffen wären, käme aber auch hier Paragraph 7, Absatz 3, DSG nicht in Betracht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war allein eine Rechtsfrage, nämlich die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 DSG zu klären. Dass § 7 Abs. 3 DSG ausschließlich vom Verantwortlichen einer Untersuchung in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und wird im Übrigen nicht einmal von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Da im vorliegenden Fall sohin lediglich (nicht komplexe) Rechtsfragen zu klären waren, konnte trotz eines Parteiantrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im vorliegenden Fall war allein eine Rechtsfrage, nämlich die Anwendbarkeit von Paragraph 7, Absatz 3, DSG zu klären. Dass Paragraph 7, Absatz 3, DSG ausschließlich vom Verantwortlichen einer Untersuchung in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und wird im Übrigen nicht einmal von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Da im vorliegenden Fall sohin lediglich (nicht komplexe) Rechtsfragen zu klären waren, konnte trotz eines Parteiantrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2225038.1.00