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{'item': 'W256 2226814-1'}

Obsah (9)Art 133Art. 17Art. 6Art. 5Artikel 21§ 152Art. 151§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW256 2226814-1 Spruch, W256 2226814-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs 4 B-VG zulässig.

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In seiner an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde vom 26. Oktober 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung

Art. 17DSGVO und des Rechts auf Geheimhaltung durch die XXXX (mitbeteiligte Partei).

Er habe im Sommer 2018 erfahren, dass er bis zum heutigen Tag in der Datenbank der mitbeteiligten Partei als Kreditnehmer der XXXX (im Folgenden: X Bank) geführt werde und die mitbeteiligte Partei darüber hinaus mit dieser Information Handel betreibe und Gewinne lukriere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den zuvor benannten Kredit zwischenzeitlich vollständig bei der X-Bank abbezahlt habe, sei der mitbeteiligten Partei bereits am

  1. Dezember 2016 gemeldet worden. Dennoch habe die mitbeteiligte Partei die nunmehr veraltete Information über die ehemalige getilgte Kreditaufnahme aus ihrer Datenbank nicht gelöscht. Er habe daher am
  2. August 2018 erstmalig die Löschung dieser Information aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei verlangt, was zunächst jedoch keine Reaktion verursacht habe. Erst aufgrund eines neuerlichen Schreibens mittels E-Mail teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des gemeldeten Zahlungsanstandes „Klage“ der Eintrag fünf Jahre nach Rückzahlung und zwar im Dezember 2021 automatisch gelöscht werde. Der Beschwerdeführer halte diese Antwort für nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei seit dem
  3. Dezember 2016 und somit seit 2 Jahren schuldenfrei. Durch das Festhalten an dieser Information erwecke die mitbeteiligte Partei den Eindruck, der Beschwerdeführer sei verschuldet. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei auch nie die Erlaubnis zur Verarbeitung dieser Daten erteilt, weshalb – neben der Verletzung im Recht auf Löschung – auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht werde. Die von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten seien keine ausreichenden Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers – sie seien hoffnungslos veraltet. Vielmehr seien diese lediglich dazu geeignet, den Beschwerdeführer in seinem wirtschaftlichen Fortkommen zu behindern und finanziellen Schaden zu verursachen. Die völlig haltlose Antwort der mitbeteiligten Partei, eine vorzeitige Löschung stünde im Widerspruch zur Aufgabe als Gläubigerschutzverband stelle eine reine Schutzbehauptung dar, um an einer finanziellen Geschäftsidee festhalten zu können. Unter einem wurde eine Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers mit der mitbeteiligten Partei sowie ein Auskunftsschreiben der mitbeteiligten Partei vom
  4. September 2018 vorgelegt. In seiner an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde vom
  5. Oktober 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO und des Rechts auf Geheimhaltung durch die römisch 40 (mitbeteiligte Partei). Er habe im Sommer 2018 erfahren, dass er bis zum heutigen Tag in der Datenbank der mitbeteiligten Partei als Kreditnehmer der römisch 40 (im Folgenden: römisch zehn Bank) geführt werde und die mitbeteiligte Partei darüber hinaus mit dieser Information Handel betreibe und Gewinne lukriere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den zuvor benannten Kredit zwischenzeitlich vollständig bei der X-Bank abbezahlt habe, sei der mitbeteiligten Partei bereits am

  1. Dezember 2016 gemeldet worden. Dennoch habe die mitbeteiligte Partei die nunmehr veraltete Information über die ehemalige getilgte Kreditaufnahme aus ihrer Datenbank nicht gelöscht. Er habe daher am
  2. August 2018 erstmalig die Löschung dieser Information aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei verlangt, was zunächst jedoch keine Reaktion verursacht habe. Erst aufgrund eines neuerlichen Schreibens mittels E-Mail teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des gemeldeten Zahlungsanstandes „Klage“ der Eintrag fünf Jahre nach Rückzahlung und zwar im Dezember 2021 automatisch gelöscht werde. Der Beschwerdeführer halte diese Antwort für nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei seit dem
  3. Dezember 2016 und somit seit 2 Jahren schuldenfrei. Durch das Festhalten an dieser Information erwecke die mitbeteiligte Partei den Eindruck, der Beschwerdeführer sei verschuldet. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei auch nie die Erlaubnis zur Verarbeitung dieser Daten erteilt, weshalb – neben der Verletzung im Recht auf Löschung – auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht werde. Die von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten seien keine ausreichenden Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers – sie seien hoffnungslos veraltet. Vielmehr seien diese lediglich dazu geeignet, den Beschwerdeführer in seinem wirtschaftlichen Fortkommen zu behindern und finanziellen Schaden zu verursachen. Die völlig haltlose Antwort der mitbeteiligten Partei, eine vorzeitige Löschung stünde im Widerspruch zur Aufgabe als Gläubigerschutzverband stelle eine reine Schutzbehauptung dar, um an einer finanziellen Geschäftsidee festhalten zu können. Unter einem wurde eine Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers mit der mitbeteiligten Partei sowie ein Auskunftsschreiben der mitbeteiligten Partei vom
  4. September 2018 vorgelegt. Über Aufforderung der belangten Behörde teilte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom
  5. November 2018 der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass der in Rede stehende Eintrag auf Grundlage des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig erfolge. Die Verarbeitung solcher Daten zur Beurteilung der Bonität sei für den Verantwortlichen erforderlich und diene auch der Wahrung berechtigter Interessen, weil andernfalls das Gewerbe nach § 152 GewO nicht ungehindert ausgeübt werden könne. Informationen über eine vergangene Zahlungsunfähigkeit seien für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit relevant, weil sie eine wesentliche und notwendige Entscheidungsgrundlage darstellen würden. Eine in der Vergangenheit liegende Zahlungsunfähigkeit stelle bei der Kreditvergabe de facto eine Risikoerhöhung dar. Insbesondere Banken hätten daher ein über die Dauer einer Zahlungsunfähigkeit hinausgehendes erhebliches Interesse darüber informiert zu werden. Überwiegende berechtigte Interessen seien in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Auch wende sich dieser auch nicht gegen die Richtigkeit dieser Daten. Über Aufforderung der belangten Behörde teilte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom
  6. November 2018 der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass der in Rede stehende Eintrag auf Grundlage des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtmäßig erfolge. Die Verarbeitung solcher Daten zur Beurteilung der Bonität sei für den Verantwortlichen erforderlich und diene auch der Wahrung berechtigter Interessen, weil andernfalls das Gewerbe nach Paragraph 152, GewO nicht ungehindert ausgeübt werden könne. Informationen über eine vergangene Zahlungsunfähigkeit seien für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit relevant, weil sie eine wesentliche und notwendige Entscheidungsgrundlage darstellen würden. Eine in der Vergangenheit liegende Zahlungsunfähigkeit stelle bei der Kreditvergabe de facto eine Risikoerhöhung dar. Insbesondere Banken hätten daher ein über die Dauer einer Zahlungsunfähigkeit hinausgehendes erhebliches Interesse darüber informiert zu werden. Überwiegende berechtigte Interessen seien in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Auch wende sich dieser auch nicht gegen die Richtigkeit dieser Daten. Über Aufforderung der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  7. Juli 2019 nochmals klarstellend aus, dass sich die vorliegende Beschwerde auf den Eintrag des Beschwerdeführers in der Datenbank der mitbeteiligten Partei und zwar in der Kleinkreditevidenz ( XXXX ) beziehe. Über Aufforderung der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  8. Juli 2019 nochmals klarstellend aus, dass sich die vorliegende Beschwerde auf den Eintrag des Beschwerdeführers in der Datenbank der mitbeteiligten Partei und zwar in der Kleinkreditevidenz ( römisch 40 ) beziehe. Dazu wurde der mitbeteiligten Partei Parteiengehör eingeräumt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Geheimhaltung abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 einen Kredit in Höhe von Euro 6.538 bei der Bank aufgenommen. Es sei eine Ratenzahlung sowie ein Kreditende mit Februar 2014 vereinbart worden. In weiterer Folge sei die Forderung aufgrund von Zahlungsrückständen gerichtlich eingeklagt worden und sei es zu einem Versäumungsurteil gekommen. Die Forderung sei letztlich am
  9. Dezember 2016 vollständig beglichen worden. Die mitbeteiligte Partei betreibe das Gewerbe der Kreditauskunftei. Im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes führe sie eine Datenbank, die sognannte Kleinkreditevidenz ( XXXX ), in welcher u.a. diese Kreditforderung der Bank vermerkt sei. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 einen Kredit in Höhe von Euro 6.538 bei der Bank aufgenommen. Es sei eine Ratenzahlung sowie ein Kreditende mit Februar 2014 vereinbart worden. In weiterer Folge sei die Forderung aufgrund von Zahlungsrückständen gerichtlich eingeklagt worden und sei es zu einem Versäumungsurteil gekommen. Die Forderung sei letztlich am
  10. Dezember 2016 vollständig beglichen worden. Die mitbeteiligte Partei betreibe das Gewerbe der Kreditauskunftei. Im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes führe sie eine Datenbank, die sognannte Kleinkreditevidenz ( römisch 40 ), in welcher u.a. diese Kreditforderung der Bank vermerkt sei. Die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei iSd § 152 Gewerbeordnung finde Deckung in eben dieser Bestimmung, weshalb die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten folglich nicht von der vorherigen Einwilligung eines Betroffenen abhänge. Auch sei davon auszugehen, dass durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgehe, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben könne. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar sei, müsse auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten über „Kreditverhältnisse“ als gegeben erachtet habe. Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien seien die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach u.a. personenbezogenen Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürften (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Demnach sei im vorliegenden Verfahren zunächst festzuhalten, dass die Zwecke der Datenverarbeitung in der Datenbank der mitbeteiligten Partei darin bestehen würden, jenen Unternehmen einen Zugriff auf die Daten zu ermöglichen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Kreditrisiko etwa bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen eingehen würden (z.B. Lieferung auf offene Rechnung). Unter bestimmten Voraussetzungen sei damit die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) zu bejahen. Verfahrensgegenständlich stelle sich die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach Begleichung der Forderung noch bei der mitbeteiligten Partei gespeichert werden könnten, ehe sie für die Zwecke der Verarbeitung, also der Ausübung des Gewerbes nach § 152 GewO 1994 und dem Gläubigerschutz, nicht mehr notwendig seien. Nur wenn die personenbezogenen Daten noch bonitätsrelevant seien, bestehe ein Verarbeitungszweck

Art. 5Abs.

1 lit. b DSGVO und somit eine Rechtsgrundlage

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO. Es habe in weiterer Folge anhand der genannten Kriterien eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und seien diese den berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei sowie Dritter gegenüberzustellen. Die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei iSd Paragraph 152, Gewerbeordnung finde Deckung in eben dieser Bestimmung, weshalb die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten folglich nicht von der vorherigen Einwilligung eines Betroffenen abhänge. Auch sei davon auszugehen, dass durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgehe, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben könne. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar sei, müsse auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten über „Kreditverhältnisse“ als gegeben erachtet habe. Mangels Spezialregeln für Kreditauskunfteien seien die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach u.a. personenbezogenen Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürften (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO). Demnach sei im vorliegenden Verfahren zunächst festzuhalten, dass die Zwecke der Datenverarbeitung in der Datenbank der mitbeteiligten Partei darin bestehen würden, jenen Unternehmen einen Zugriff auf die Daten zu ermöglichen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Kreditrisiko etwa bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen eingehen würden (z.B. Lieferung auf offene Rechnung). Unter bestimmten Voraussetzungen sei damit die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (berechtigtes Interesse) zu bejahen.

Verfahrensgegenständlich stelle sich die Frage, wie lange Zahlungserfahrungsdaten nach Begleichung der Forderung noch bei der mitbeteiligten Partei gespeichert werden könnten, ehe sie für die Zwecke der Verarbeitung, also der Ausübung des Gewerbes nach Paragraph 152, GewO 1994 und dem Gläubigerschutz, nicht mehr notwendig seien. Nur wenn die personenbezogenen Daten noch bonitätsrelevant seien, bestehe ein Verarbeitungszweck

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, DSGVO und somit eine Rechtsgrundlage

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO.

Es habe in weiterer Folge anhand der genannten Kriterien eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und seien diese den berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei sowie Dritter gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringe ins Treffen, dass es sich um eine „alte Forderung“ handle und dass er bereits länger schuldenfrei sei. Davon ausgehend sei ersichtlich, dass die Eintragung die Bonitätsbewertung des Beschwerdeführers negativ beeinflusse und somit das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei. Demgegenüber stehe das Interesse der mitbeteiligten Partei, ihr Gewerbe nach § 152 GewO 1994 auszuüben sowie insbesondere das Interesse der die Bonität abfragenden Unternehmen am Erhalt einer Bonitätsauskunft zum Zwecke des Gläubigerschutzes. Der Datenbank der Beschwerdegegnerin sei zu entnehmen, dass die in Rede stehende Forderung im Dezember 2016 vollständig beglichen worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht vorbringe, stelle auch eine vergangene Zahlungsunfähigkeit eine wesentliche Grundlage für die Bonitätsbeurteilung dar. So sei die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der jüngeren Vergangenheit erforderlich, um eine vollständige Auskunft über die Bonität einer bestimmten Person erteilen zu können und könne anhand vergangener Zahlungsausfälle durchaus ein Schluss auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden. Dies treffe auch auf die verfahrensgegenständliche Zahlungshistorie des Beschwerdeführers zu. Dabei sei festzuhalten, dass die Höhe der Forderung zwar nicht all zu hoch sei, es sich allerdings auch um keinen Bagatellbetrag handle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass diese Forderung erst am

  1. Dezember 2016 rückgezahlt wurde, obwohl als Kreditende der
  2. August 2014 vereinbart worden sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Zahlungsrückstände bereits ein Jahr nach Kreditaufnahme, also 2008 zur Fälligstellung der Forderung, zur gerichtlichen Klage gekommen sei und die endgültige Tilgung erst knapp acht Jahre nach der gerichtlichen Klage und nach Fälligstellung erfolgt sei. Vor dem Hintergrund dieser Zahlungshistorie sei die belangte Behörde der Ansicht, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dem Gläubigerschutz und somit dem berechtigten Interesse Dritter ein noch höherer Stellenwert einzuräumen sei. Im Ergebnis sei die Speicherung des gegenständlichen Eintrags in der XXXX weiterhin notwendig und auch rechtmäßig.Der Beschwerdeführer bringe ins Treffen, dass es sich um eine „alte Forderung“ handle und dass er bereits länger schuldenfrei sei. Davon ausgehend sei ersichtlich, dass die Eintragung die Bonitätsbewertung des Beschwerdeführers negativ beeinflusse und somit das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei. Demgegenüber stehe das Interesse der mitbeteiligten Partei, ihr Gewerbe nach Paragraph 152, GewO 1994 auszuüben sowie insbesondere das Interesse der die Bonität abfragenden Unternehmen am Erhalt einer Bonitätsauskunft zum Zwecke des Gläubigerschutzes. Der Datenbank der Beschwerdegegnerin sei zu entnehmen, dass die in Rede stehende Forderung im Dezember 2016 vollständig beglichen worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht vorbringe, stelle auch eine vergangene Zahlungsunfähigkeit eine wesentliche Grundlage für die Bonitätsbeurteilung dar. So sei die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der jüngeren Vergangenheit erforderlich, um eine vollständige Auskunft über die Bonität einer bestimmten Person erteilen zu können und könne anhand vergangener Zahlungsausfälle durchaus ein Schluss auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden. Dies treffe auch auf die verfahrensgegenständliche Zahlungshistorie des Beschwerdeführers zu. Dabei sei festzuhalten, dass die Höhe der Forderung zwar nicht all zu hoch sei, es sich allerdings auch um keinen Bagatellbetrag handle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass diese Forderung erst am
  3. Dezember 2016 rückgezahlt wurde, obwohl als Kreditende der
  4. August 2014 vereinbart worden sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Zahlungsrückstände bereits ein Jahr nach Kreditaufnahme, also 2008 zur Fälligstellung der Forderung, zur gerichtlichen Klage gekommen sei und die endgültige Tilgung erst knapp acht Jahre nach der gerichtlichen Klage und nach Fälligstellung erfolgt sei. Vor dem Hintergrund dieser Zahlungshistorie sei die belangte Behörde der Ansicht, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dem Gläubigerschutz und somit dem berechtigten Interesse Dritter ein noch höherer Stellenwert einzuräumen sei. Im Ergebnis sei die Speicherung des gegenständlichen Eintrags in der römisch 40 weiterhin notwendig und auch rechtmäßig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift. In der Stellungnahme vom
  5. April 2022 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer begehrte Löschung eines Eintrages in der XXXX in Bezug auf einen Abstattungskredit der X Bank sei zwischenzeitig mit Dezember 2021 erfolgt und werde insofern die Einstellung des Verfahrens begehrt. Eine Verarbeitung dieser Daten bis zu diesem Zeitpunkt sei rechtmäßig erfolgt und wurde diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach als Richtlinie für die Beurteilung, wie lange Bonitätsdaten zu verarbeiten seien, die Kapitaladäquanzverordnung herangezogen werde. Demnach seien für die Beurteilung der Bonität Daten über etwaige Zahlungsausfälle für einen Zeitraum von ungefähr 5 Jahren relevant. Unter einem wurde eine an den Beschwerdeführer gerichtete Auskunft vom
  6. April 2022 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass dieser Eintrag aktuell nicht mehr besteht.In der Stellungnahme vom
  7. April 2022 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer begehrte Löschung eines Eintrages in der römisch 40 in Bezug auf einen Abstattungskredit der römisch zehn Bank sei zwischenzeitig mit Dezember 2021 erfolgt und werde insofern die Einstellung des Verfahrens begehrt. Eine Verarbeitung dieser Daten bis zu diesem Zeitpunkt sei rechtmäßig erfolgt und wurde diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach als Richtlinie für die Beurteilung, wie lange Bonitätsdaten zu verarbeiten seien, die Kapitaladäquanzverordnung herangezogen werde. Demnach seien für die Beurteilung der Bonität Daten über etwaige Zahlungsausfälle für einen Zeitraum von ungefähr 5 Jahren relevant. Unter einem wurde eine an den Beschwerdeführer gerichtete Auskunft vom
  8. April 2022 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass dieser Eintrag aktuell nicht mehr besteht. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und wurde er auch in weiterer Folge aufgefordert, sich zu diesem Vorbringen zu äußern. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei betreibt eine Wirtschaftsauskunftei, in deren Rahmen sie Bonitätsauskünfte erteilt. Der Beschwerdeführer stellte am
  10. August 2018 ein Löschungsbegehren hinsichtlich eines Eintrages in Bezug auf einen Abstattungsvertrag mit der X-Bank an die mitbeteiligte Partei, welches mit einem Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom
  11. September 2018 abgelehnt wurde. Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, dass aufgrund des gemeldeten Zahlungsanstandes „Klage“ der Eintrag entsprechend der Löschfristen fünf Jahre nach Rückzahlung im Dezember 2021 automatisch gelöscht werde. Bei der mitbeteiligten Partei waren zu diesem Zeitpunkt folgende verfahrensrelevante Daten über den Abstattungskredit des Beschwerdeführers bei der X Bank gespeichert und zwar war in der XXXX ( XXXX ) der mitbeteiligten Partei vermerkt:Bei der mitbeteiligten Partei waren zu diesem Zeitpunkt folgende verfahrensrelevante Daten über den Abstattungskredit des Beschwerdeführers bei der römisch zehn Bank gespeichert und zwar war in der römisch 40 ( römisch 40 ) der mitbeteiligten Partei vermerkt: „Kreditdaten: Rückbezahlter Kredit Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR 6.538,00 Kreditgeber: [..] Kreditkontonummer: [..] Lfd. Kreditnummer: 1 Laufzeit: 84 Monate Rate: monatlich ab 2007-03-05 Ratenhöhe: EUR 100,00 Datum der Endfälligkeit/Kreditende: 2014-02-08 Datum der Gewährung: 2007-02-02 Datum der Rückzahlung: 2016-12-01 Zahlungsanstände: Klage eingereicht 2008-07.24 Ausbuchung/Uneinbringlichkeit 2010-03-04 Fälligstellung 2008-07-04 [..]“ Dieser Eintrag wurde im Dezember 2021 aus der XXXX gelöscht. Dieser Eintrag wurde im Dezember 2021 aus der römisch 40 gelöscht.
  12. Beweiswürdigung: Diese (im Übrigen unbestrittenen) Feststellungen ergeben sich aus den im Verfahren erstatteten Eingaben und den darin vorgelegten Schreiben.
  13. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidung der belangten Behörde beschwert, weil die zum damaligen Zeitpunkt in der XXXX der mitbeteiligten Partei enthaltenen Informationen über einen bereits zurückbezahlten Kreditvertrag bei der X-Bank rechtswidrig und damit auch zu löschen gewesen seien.Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidung der belangten Behörde beschwert, weil die zum damaligen Zeitpunkt in der römisch 40 der mitbeteiligten Partei enthaltenen Informationen über einen bereits zurückbezahlten Kreditvertrag bei der X-Bank rechtswidrig und damit auch zu löschen gewesen seien. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht: Personenbezogene Daten sind über Antrag des Betroffenen u.a. dann zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, sie unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die betroffene Person Widerspruch

Artikel 21Abs.

1 DSGVO gegen ihre Verarbeitung erhoben hat (Art. 17 Abs. 1 lit. a, c 1. Fall und d DSGVO). Einem Löschungsbegehren stünde daher eine Datenverwendung entgegen, die notwendig und rechtmäßig ist und gegen die kein wirksamer Widerspruch erhoben worden ist.Personenbezogene Daten sind über Antrag des Betroffenen u.a. dann zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, sie unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die betroffene Person Widerspruch

Artikel 21

Absatz eins, DSGVO gegen ihre Verarbeitung erhoben hat (Artikel 17, Absatz eins, Litera a, c, 1. Fall und d DSGVO). Einem Löschungsbegehren stünde daher eine Datenverwendung entgegen, die notwendig und rechtmäßig ist und gegen die kein wirksamer Widerspruch erhoben worden ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie - unter Einhaltung der in Art. 5 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze - auf Grund einer der in Art. 6 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie - unter Einhaltung der in Artikel 5, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze - auf Grund einer der in Artikel 6, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt. zur Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nach Art 5 DSGVO:zur Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nach Artikel 5, DSGVO:

den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten - soweit verfahrensrelevant - für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden ("Zweckbindung"), dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung"), sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein ("Richtigkeit") und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist ("Speicherbegrenzung").

den Verarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, DSGVO müssen personenbezogene Daten - soweit verfahrensrelevant - für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden ("Zweckbindung"), dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung"), sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein ("Richtigkeit") und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist ("Speicherbegrenzung"). Die mitbeteiligte Partei betreibt das Gewerbe der Kreditauskunftei

§ 152Gew

O.Die mitbeteiligte Partei betreibt das Gewerbe der Kreditauskunftei

Paragraph 152, GewO. Zu den Aufgaben der Gewerbetreibenden iSd § 152 GewO gehört die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit von Unternehmen und Privatpersonen an Dritte. Kreditgebern sollen dadurch aussagefähige Informationen über vorhandene oder auch potenzielle Kreditnehmer, und zwar insbesondere über die Art und Weise ihrer bisherigen Schuldenbegleichung, zur Verfügung stehen (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 152 Rz 2). Dadurch soll es Kreditgebern ermöglicht werden, die Wahrscheinlichkeit, mit der der Kreditgeber am Ende wegen seiner Forderung befriedigt wird, und allenfalls die Prognose, mit wie vielen Schwierigkeiten das verbunden ist, zu bestimmen (Wendehorst, Was ist Bonität? Zum Begriff der "Kreditwürdigkeit" in § 7 VKrG, in Blaschek/Habersberger (Hrsg), Eines Kredites würdig?

(2011)22). Eine Neigung zu vertragswidrigem Verhalten - etwa mangelnde finanzielle Selbstkontrolle oder habituelles Hinauszögern von Zahlungen bis zum Exekutionsdruck - lässt sich vor allem aus dem Finanzgebaren in der Vergangenheit heraus prognostizieren. Relevant ist dabei vergangenes vertragswidriges Verhalten, das sich in schlichtem Zahlungsverzug, aber auch in gerichtlichen Verfahren bis hin zu Exekutionshandlungen oder gar in einer Insolvenzeröffnung manifestiert haben mag (aaO 23; vgl. auch Heinrich, Bonitätsprüfung im Verbraucherkreditrecht (Wien 2014) 89 f). Zu den Aufgaben der Gewerbetreibenden iSd Paragraph 152, GewO gehört die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit von Unternehmen und Privatpersonen an Dritte. Kreditgebern sollen dadurch aussagefähige Informationen über vorhandene oder auch potenzielle Kreditnehmer, und zwar insbesondere über die Art und Weise ihrer bisherigen Schuldenbegleichung, zur Verfügung stehen (Riesz in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 152, Rz 2). Dadurch soll es Kreditgebern ermöglicht werden, die Wahrscheinlichkeit, mit der der Kreditgeber am Ende wegen seiner Forderung befriedigt wird, und allenfalls die Prognose, mit wie vielen Schwierigkeiten das verbunden ist, zu bestimmen (Wendehorst, Was ist Bonität? Zum Begriff der "Kreditwürdigkeit" in Paragraph 7, VKrG, in Blaschek/Habersberger (Hrsg), Eines Kredites würdig?
(2011)22). Eine Neigung zu vertragswidrigem Verhalten - etwa mangelnde finanzielle Selbstkontrolle oder habituelles Hinauszögern von Zahlungen bis zum Exekutionsdruck - lässt sich vor allem aus dem Finanzgebaren in der Vergangenheit heraus prognostizieren. Relevant ist dabei vergangenes vertragswidriges Verhalten, das sich in schlichtem Zahlungsverzug, aber auch in gerichtlichen Verfahren bis hin zu Exekutionshandlungen oder gar in einer Insolvenzeröffnung manifestiert haben mag (aaO 23; vergleiche auch Heinrich, Bonitätsprüfung im Verbraucherkreditrecht (Wien 2014) 89 f). Die mitbeteiligte Partei hat zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde im Zuge des Betriebs des Gewerbes der Kreditauskunftei unter anderem Informationen über einen zwar bereits beglichenen, jedoch erst aufgrund von Zahlungsrückständen und in weiterer Folge einer gerichtlichen Klage verspätet zurückgezahlten Kredites des Beschwerdeführers verarbeitet, um diese Informationen Gläubigern bereitzustellen, damit diese das Risiko etwaiger Zahlungsausfälle bestimmen können. Dabei handelt es sich um einen festgelegten, eindeutigen und durch die Rechtsordnung anerkannten (§ 152 GewO) Zweck. Zahlungserfahrungsdaten sind auch grundsätzlich erforderlich und geeignet, um eine Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten des Beschwerdeführers abgeben zu können (siehe dazu auch EuGH 23.11.2006, Rs C-238/05 Rz 47, wonach Systeme zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden die Vorhersehbarkeit der Rückzahlungswahrscheinlichkeit verbessern, weshalb sie grundsätzlich geeignet sind, die Ausfallquote von Kreditnehmern zu verringern und dadurch den Wirkungsgrad des Kreditangebots zu erhöhen). Dabei handelt es sich um einen festgelegten, eindeutigen und durch die Rechtsordnung anerkannten (Paragraph 152, GewO) Zweck. Zahlungserfahrungsdaten sind auch grundsätzlich erforderlich und geeignet, um eine Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten des Beschwerdeführers abgeben zu können (siehe dazu auch EuGH 23.11.2006, Rs C-238/05 Rz 47, wonach Systeme zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden die Vorhersehbarkeit der Rückzahlungswahrscheinlichkeit verbessern, weshalb sie grundsätzlich geeignet sind, die Ausfallquote von Kreditnehmern zu verringern und dadurch den Wirkungsgrad des Kreditangebots zu erhöhen). Als Richtlinie, wie lange Bonitätsdaten zur Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners geeignet sind, können Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen herangezogen werden, die dem Gläubigerschutz dienen oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegen. In diesem Zusammenhang ist auf die inzwischen vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (W258 2216873-1/7E vom 30.10.2019, W211 2225136-1/5E vom 28.07.2020, W274 2232028-1/3E vom 21.10.2020, W214 2228164-1 vom 21.04.2021) zu verweisen, wonach als Richtschnur die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 ("Kapitaladäquanzverordnung"), herangezogen werden können. In diesen Bestimmungen werden Kreditinstitute u.a. verpflichtet, ihre Kunden zu bewerten und diverse Risiken ihrer Forderungen abzuschätzen. Für Kredit- bzw. Retailforderungen gegenüber natürlichen Personen haben Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand eines auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes berechnen dürfen (Art. 143 Abs. 1 leg cit),

Art. 151Abs. 6 i

Vm 180 Abs. 2 lit. a und e leg cit die Ausfallswahrscheinlichkeit der Forderung (Probability of Default - PD) u.a. anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallsquote zu schätzen; dabei ist ein historischer Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle, die auch extern sein kann, von mindestens fünf Jahren zugrunde zu legen. Auch die durchzuführende Schätzung der Verlustquote bei einem Ausfall (Loss Given Default - LGD), hat sich

Art. 151Abs. 7 i

Vm 181 Abs. 2 lit. c leg cit grundsätzlich auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum zu beziehen.Als Richtlinie, wie lange Bonitätsdaten zur Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners geeignet sind, können Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen herangezogen werden, die dem Gläubigerschutz dienen oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegen. In diesem Zusammenhang ist auf die inzwischen vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (W258 2216873-1/7E vom 30.10.2019, W211 2225136-1/5E vom 28.07.2020, W274 2232028-1/3E vom 21.10.2020, W214 2228164-1 vom 21.04.2021) zu verweisen, wonach als Richtschnur die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012, ("Kapitaladäquanzverordnung"), herangezogen werden können. In diesen Bestimmungen werden Kreditinstitute u.a. verpflichtet, ihre Kunden zu bewerten und diverse Risiken ihrer Forderungen abzuschätzen. Für Kredit- bzw. Retailforderungen gegenüber natürlichen Personen haben Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge anhand eines auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes berechnen dürfen (Artikel 143, Absatz eins, leg cit),

Artikel 151

, Absatz 6, in Verbindung mit 180 Absatz 2, Litera a und e leg cit die Ausfallswahrscheinlichkeit der Forderung (Probability of Default - PD) u.a. anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallsquote zu schätzen; dabei ist ein historischer Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle, die auch extern sein kann, von mindestens fünf Jahren zugrunde zu legen. Auch die durchzuführende Schätzung der Verlustquote bei einem Ausfall (Loss Given Default - LGD), hat sich

Artikel 151

, Absatz 7, in Verbindung mit 181 Absatz 2, Litera c, leg cit grundsätzlich auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum zu beziehen. Der (EU-)Verordnungsgeber geht daher davon aus, dass für die Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners bzw. des Risikos einer Forderung, Daten über etwaige Zahlungsausfälle über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren relevant sind. Wenn Kreditinstitute als potentielle Geschäftspartner der mitbeteiligten Partei z.T. rechtlich verpflichtet sind, ihre Forderungen anhand der Ausfallquoten zumindest der letzten fünf Jahre zu bewerten, und soll - wie hier - die Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei auch dazu dienen, Kreditinstituten Daten zu liefern, die sie für ihre z.T. verpflichtende Bewertung benötigen, kann es nicht als Verstoß gegen das Prinzip der Datenminimierung oder der Speicherbegrenzung erkannt werden, wenn die mitbeteiligte Partei Informationen über einen aufgrund eines Zahlungsrückstandes und einer gerichtlichen Klage verspätet zurückgezahlten Kredites am 1. Dezember 2016 im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 28. Oktober 2019 und sohin beinahe drei Jahre nach Rückzahlung verarbeitet. zum Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:zum Erlaubnistatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist u.a.

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 7 lit. f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vgl EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rigas satiksme, Rz 31). Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten (mögliche Geschäftspartner der mitbeteiligten Partei) sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO).Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist u.a.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Artikel 7, Litera f, Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vergleiche EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rigas satiksme, Rz 31). Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten (mögliche Geschäftspartner der mitbeteiligten Partei) sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Die mitbeteiligte Partei und ihre Kunden haben, sobald Verträge ein kreditorisches Risiko enthalten, ein nachvollziehbares Interesse des kreditierenden Vertragspartners, dieses Risiko abzuschätzen. Die Verarbeitung von Daten über Zahlungsausfälle erfolgt zum Schutz potenzieller Vertragspartner der betroffenen Person, die Dritte iSv Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind (vgl auch Schantz in Simitis, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 6 Abs. 1 Rz 133 f, 137). Damit dient sie auch dazu, Kreditinstitute dabei zu unterstützen, die Vorschriften der Kapitaladäquanzverordnung, die hinsichtlich der Schätzung der Risikoparameter einen Beobachtungszeitraum von zumindest fünf Jahren vorsehen, zu erfüllen.Die mitbeteiligte Partei und ihre Kunden haben, sobald Verträge ein kreditorisches Risiko enthalten, ein nachvollziehbares Interesse des kreditierenden Vertragspartners, dieses Risiko abzuschätzen. Die Verarbeitung von Daten über Zahlungsausfälle erfolgt zum Schutz potenzieller Vertragspartner der betroffenen Person, die Dritte iSv Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO sind vergleiche auch Schantz in Simitis, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 6, Absatz eins, Rz 133 f, 137). Damit dient sie auch dazu, Kreditinstitute dabei zu unterstützen, die Vorschriften der Kapitaladäquanzverordnung, die hinsichtlich der Schätzung der Risikoparameter einen Beobachtungszeitraum von zumindest fünf Jahren vorsehen, zu erfüllen. Dagegen haben betroffene Personen ein Interesse daran, auf Grund der Verarbeitung nicht von Nachteilen im Wirtschaftsleben betroffen zu sein. In einer Zusammenschau ergibt sich, dass auf Grund des Interesses der Vertragspartner der mitbeteiligten Partei Kreditrisiken abzuschätzen hierfür die Beobachtung der historischen Insolvenzen des potentiellen Schuldners wesentlich ist. Auch ist die Verarbeitung von Informationen über Zahlungsausfälle, welche jedenfalls weniger als 5 Jahre zurückliegen durch die mitbeteiligte Partei vor dem Hintergrund erforderlich, dass es der EU-Verordnungsgesetzgeber für notwendig erachtet, das Risiko von Forderungen anhand eines zumindest fünfjährigen Beobachtungszeitraums vergangener Zahlungsausfälle abzuschätzen. Die Interessen betroffener Personen, wie des Beschwerdeführers, an der Geheimhaltung der Daten seiner Zahlungserfahrungsdaten, um Nachteile im Wirtschaftsleben zu vermeiden, überwiegen jedenfalls dann nicht, wenn Zahlungsausfälle – wie hier im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde – weniger als 5 Jahre zurückliegen. Aufgrund des oben Ausgeführten ergibt sich, dass die Speicherung der Daten über den Kreditvertrag des Beschwerdeführers in der Datenbank der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde berechtigt war. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Geheimhaltung daher zu Recht abgewiesen. Da die mitbeteiligte Partei den hier in Rede stehenden Eintrag zwischenzeitig gelöscht hat, war auf eine aktuelle Zulässigkeit der Verarbeitung und eine sich daraus ergebende allfällige Löschungsverpflichtung schon allein aus diesem Grund nicht mehr einzugehen. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. zur Zulässigkeit einer Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen. Zwar handelt es sich bei der Frage, wie lange Daten unter Beachtung der Verarbeitungsrundsätze des Art. 5 DSGVO und unter Vornahme einer Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verwendet werden dürfen, um eine grundsätzlich nicht reversible Einzelfallentscheidung. Es fehlt aber an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welchen Grundsätzen eine solche Interessensabwägung genügen muss; insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der Kapitaladäquanzverordnung als Richtschnur für die Bestimmung der zulässigen Speicherdauer von Bonitätsdaten herangezogen werden können.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Zwar handelt es sich bei der Frage, wie lange Daten unter Beachtung der Verarbeitungsrundsätze des Artikel 5, DSGVO und unter Vornahme einer Interessensabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO verwendet werden dürfen, um eine grundsätzlich nicht reversible Einzelfallentscheidung. Es fehlt aber an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welchen Grundsätzen eine solche Interessensabwägung genügen muss; insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der Kapitaladäquanzverordnung als Richtschnur für die Bestimmung der zulässigen Speicherdauer von Bonitätsdaten herangezogen werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2226814.1.00

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