Obsah (9)
Art. 133§ 11§ 14§ 15§ 7§ 4§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW260 2253163-1 Spruch, W260 2253163-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 18.03.2019 bis 31.07.2021 XXXX als Kindergartenpädagogin vollversichert beschäftigt. Als Beendigungsgrund des Beschäftigungsverhältnisses wurde ein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt an die Sozialversicherung gemeldet.
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 18.03.2019 bis 31.07.2021 römisch 40 als Kindergartenpädagogin vollversichert beschäftigt. Als Beendigungsgrund des Beschäftigungsverhältnisses wurde ein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt an die Sozialversicherung gemeldet.
- Am 01.08.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- In der am 10.08.2021 mit der Beschwerdeführerin vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses gab diese an, dass sie die Arbeitssituation aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgehalten habe. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen die Kündigungsfristen einzuhalten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 28.08.2021
§ 11Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, der vorzeitige Austritt bei der XXXX sei nicht berechtigt gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 28.08.2021
Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, der vorzeitige Austritt bei der römisch 40 sei nicht berechtigt gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie seit April 2021 in psychologischer Betreuung sei. Die Belastung und der Druck als Sonder- und Heilpädagogin seien durch den monatelangen Personalmangel, herausfordernde Verhalten der Kinder, ambivalente Vorgesetzte sowie wöchentlich anfallende Überstunden für sie aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr tragbar gewesen. Die Folgen seien Ein- und Durchschlafstörungen und eine konstante Anspannung, da sich auch in ihrer Freizeit „alles nur mehr noch um die Arbeit gedreht“ habe. Dies habe zum Verlust der Lebensfreude geführt. Nach einer Nierenbeckenentzündung und längerem Krankenstand sei ihr bewusst geworden, dass sie „die Notbremse“ ziehen müsse. Vorab habe sie mehrmals Gespräche mit ihrer Vorgesetzten gesucht und um Unterstützung gebeten. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan und habe auch in ihrer freien Zeit psychologische Hilfe gesucht. Da ihre Psychologin zu einem dringenden und schnellstmöglichen Austritt gerate habe, um ihren Gesundheitszustand nicht zu verschlimmern, sei ihr ais ihrer Sichtweise ein vorzeitiger Dienstaustritt nicht erspart geblieben.
- Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ersuchte die belangte Behörde bei der XXXX um Auskunft, ob ein Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses bekannt sei. Dazu wurde mitgeteilt, dass die Rahmenbedingungen (Kinderanzahl, Corona, etc.) und die täglichen Herausforderungen im elementarpädagogischen Alltag zu belastend seien und die Beschwerdeführerin sich gezwungen gefühlt habe, das Dienstverhältnis aufzulösen.
- Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ersuchte die belangte Behörde bei der römisch 40 um Auskunft, ob ein Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses bekannt sei. Dazu wurde mitgeteilt, dass die Rahmenbedingungen (Kinderanzahl, Corona, etc.) und die täglichen Herausforderungen im elementarpädagogischen Alltag zu belastend seien und die Beschwerdeführerin sich gezwungen gefühlt habe, das Dienstverhältnis aufzulösen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 28.01.2022
§ 14Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 14.09.2021 abgewiesen wurde.7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 28.01.2022
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 14.09.2021 abgewiesen wurde.
- Am 22.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich erhofft die weitere Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bei ihrem ehemaligen Dienstgeber gewährleisten zu können. Es habe jedoch an Unterstützung der Vorgesetzten gemangelt. Ihre Ärztin habe der Beschwerdeführerin zur Beendigung der Tätigkeit aufgrund der massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes geraten. Der Austritt sei die Folge der massiven gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigung gewesen. Die Belastung und der Druck, hervorgerufen durch den monatelangen Personalmangel, die dadurch notwendig gewordenen Überstunden sowie das Verhalten der „ambivalenten Vorgesetzten“ hätten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unmöglich gemacht.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom 18.03.2019 bis 31.07.2021 als Kindergartenpädagogin bei der XXXX , vollversichert beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war vom 18.03.2019 bis 31.07.2021 als Kindergartenpädagogin bei der römisch 40 , vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 31.07.2021 durch vorzeitigen Austritt der Beschwerdeführerin. Am 01.08.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin beim AMS arbeitslos und stellte einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin ist seit April 2021 in klinisch-psychologischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin leidet an Burnout und einer leichten depressiven Episode. Für die Beschwerdeführerin waren die Rahmenbedingungen (Kinderanzahl, Corona, etc) und die täglichen Herausforderungen im elementarpädagogischen Alltag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum belastend. Die behandelnde klinische Psychologin hat der Beschwerdeführerin dringend einen Arbeitsplatzwechsel empfohlen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses am 31.07.2021 befand sich die Beschwerdeführerin vom 16.08.2021 bis 27.09.2021 im Krankenstand. Am 01.12.2021 nahm die Beschwerdeführerin ein vollversichertes Dienstverhältnis als Sonderkindergartenpädagogin im Amt der XXXX auf.Am 01.12.2021 nahm die Beschwerdeführerin ein vollversichertes Dienstverhältnis als Sonderkindergartenpädagogin im Amt der römisch 40 auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX bzw. deren Beendigung beruhen insbesondere auf ihren eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag, dem vorgelegten psychologischen Befund sowie der Anfragebeantwortung der ehemaligen Dienstgeberin. Dass das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt der Beschwerdeführerin beendet wurde, ist unstrittig.Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur römisch 40 bzw. deren Beendigung beruhen insbesondere auf ihren eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag, dem vorgelegten psychologischen Befund sowie der Anfragebeantwortung der ehemaligen Dienstgeberin. Dass das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt der Beschwerdeführerin beendet wurde, ist unstrittig. Unstrittig besuchte die Beschwerdeführerin ab April 2021 eine Psychologin und legte in dem Zusammenhang den Befund einer klinischen Psychologin datiert mit 12.07.2021 vor, dem ua. die Diagnose Burnout, leichte depressive Episode und die Empfehlung eines Arbeitsplatzwechsels zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass es sich bei dem Befund der klinischen Psychologin um keine (ärztliche) Krankschreibung handelt. Eine solche erfolgte im vorliegenden Fall erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses konkret vom 16.08.2021 bis 27.09.
- Eine Krankschreibung und/oder ärztliche Behandlung unmittelbar vor dem Austritt wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht im Verfahren vorgelegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses (siehe Punkt 3.4.2.) verwiesen. Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen (Kinderanzahl, Corona, etc) und die täglichen Herausforderungen im elementarpädagogischen Alltag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum belastend waren, gründet auf dem plausiblen Schreiben der XXXX an die belangte Behörde.Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen (Kinderanzahl, Corona, etc) und die täglichen Herausforderungen im elementarpädagogischen Alltag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum belastend waren, gründet auf dem plausiblen Schreiben der römisch 40 an die belangte Behörde. Der Krankenstand der Beschwerdeführerin vom 16.08.2021 bis 27.09.2021 ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2021 als Sonderkindergartenpädagogin beschäftigt ist, ergibt sich aus der aktuellen Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Strittig ist, ob der vorzeitige Austritt der Beschwerdeführerin durch zwingende gesundheitliche Gründe gerechtfertigt ist: In der Niederschrift vom 10.08.2021 gab die Beschwerdeführerin an, aus ihrem Dienstverhältnis vorzeitig ausgetreten zu sein, weil sie die Arbeitssituation aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgehalten hätte. Dazu legte sie den Befund (datiert mit 12.07.2021) einer klinischen Psychologin vor, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit April 2021 wegen der ihrer belastenden Arbeitssituation in Behandlung wäre und von zahlreichen Belastungen in der Arbeit, schwierigen Kindern, einer ambivalenten Vorgesetzten und großem Arbeitsdruck sowie –pensum berichtet hätte. In weiterer Folge hätte die Beschwerdeführerin an Ein- und Durchschlafstörungen, ständiger Unruhe und psychosomatischen Symptomen gelitten. Freude zu empfinden und ihre Interessen zu verfolgen wäre zunehmend schwieriger geworden. Ihre Gedanken wären auch in der Freizeit ständig um die Arbeit gekreist, was ein Erholen nicht mehr möglich gemacht hätte. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde aus klinisch-psychologischer Sicht dringend ein Arbeitswechsel empfohlen. Als Diagnose wurden Z73 Burnout und F32.0 leichte depressive Episode gestellt. Dass sich die Beschwerdeführerin nach Austritt im Krankenstand befunden hat, sind aus beweiswürdigender Sicht ein weiteres Indiz für den durch gesundheitliche Gründe indizierten gerechtfertigten Austritt, da sich ihr Gesundheitszustand auch während des Dienstverhältnisses verschlechtert hat. Im Verfahren vor der belangten Behörde ist das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden, es wird somit auf die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 11Abs. 1 Al
VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.
§ 11Abs. 2 Al
VG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zur Beendigung des Dienstverhältnisses: 3.3.
- Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).3.3.
- Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der die jeweilige Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine von der Dienstgeberin an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der die jeweilige Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine von der Dienstgeberin an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 AlVG ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, AlVG ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
§ 11Abs. 1 Al
VG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt, oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt, oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vom 18.03.2019 bis 31.07.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Den Feststellungen folgend endete dieses Dienstverhältnis mit 31.07.2021 durch vorzeitigen Austritt. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht.Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, den vorzeitigen Austritt erklärt zu haben. In der Beschwerdeschrift rechtfertigte die Beschwerdeführerin ihren Austritt damit, dass die Arbeitssituation belastend und aus gesundheitlicher Sicht für sie nicht mehr tragbar gewesen sei. Da ihre Psychologin zu einem dringenden und schnellstmöglichen Austritt gerate habe, um ihren Gesundheitszustand nicht zu verschlimmern, sei der Beschwerdeführerin ein vorzeitiger Dienstantritt nicht erspart geblieben. Die vierwöchige Sperrfrist des § 11 Abs. 1 AlVG beginnt – unabhängig vom Tag der Geltendmachung – immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 292). Im gegenständlichen Fall ist dies der 01.08.2021 und hat die belangte Behörde die vierwöchige Sperre daher zu Recht bis 28.08.2021 verhängt.Die vierwöchige Sperrfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG beginnt – unabhängig vom Tag der Geltendmachung – immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 292). Im gegenständlichen Fall ist dies der 01.08.2021 und hat die belangte Behörde die vierwöchige Sperre daher zu Recht bis 28.08.2021 verhängt. 3.
- Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand
§ 11Abs. 1 Al
VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre
§ 11Abs. 2 Al
VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt:3.4. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt: 3.4.
- Die Nachsichtserteilung kommt dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A).3.4.
- Die Nachsichtserteilung kommt dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an vergleiche VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A). Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verschuldensgrad des Arbeitslosen. Eine Beschäftigungsaufnahme für einen Tag innerhalb von drei Monaten nach Ende der gelösten Beschäftigung rechtfertigt keine Nachsichterteilung (siehe BVwG vom 11.03.2016, L 511 2122042-1; vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 11 AlVG, Rz 298).Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verschuldensgrad des Arbeitslosen. Eine Beschäftigungsaufnahme für einen Tag innerhalb von drei Monaten nach Ende der gelösten Beschäftigung rechtfertigt keine Nachsichterteilung (siehe BVwG vom 11.03.2016, L 511 2122042-1; vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 11, AlVG, Rz 298). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit, sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX am 31.07.2021 beendet.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 am 31.07.2021 beendet. Seit 01.12.2021 ist die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung als Sonderkindergartenpädagogin im Amt der XXXX erfolgte somit erst vier Monate nach der Beendigung der letzten vollversicherungspflichten Beschäftigung. Die Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung als Sonderkindergartenpädagogin im Amt der römisch 40 erfolgte somit erst vier Monate nach der Beendigung der letzten vollversicherungspflichten Beschäftigung. Eine zeitliche Nähe zum früheren Dienstverhältnis im Sinne der obigen Judikatur ist daher nicht gegeben. Auch haben sich im gegenständlichen Einzelfall keine sonstigen Umstände ergeben, die aufgrund der neuen Arbeitsaufnahme eine (teilweise) Nachsicht der Rechtsfolgen möglich erscheinen lassen. 3.4.
- Als Nachsichtsgrund werden im Gesetz neben der Aufnahme einer anderen Beschäftigung auch gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Die Lösung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wird als berücksichtigungswürdiger Fall anzuerkennen sein, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 11 AlVG, Rz 299).Die Lösung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wird als berücksichtigungswürdiger Fall anzuerkennen sein, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 11, AlVG, Rz 299). Insbesondere die Zukunftsprognose über die gesundheitlichen Beschwerden bei weiterer Ausübung der Beschäftigung muss im Falle des Vorhandenseins konkreter Anzeichen auch weiterhin im Wesentlichen dem Arbeitnehmer überlassen werden, weil schließlich er selbst hierbei über den größtmöglichen Erfahrungswert verfügt. Es kann vom Betroffenen nicht verlangt werden, eine unzumutbare Beschäftigung weiterhin auszuüben, bis geklärt werden kann, ob die Beschwerden nur vorübergehender Natur sind oder sich sogar verschlimmern (vgl. VwGH vom
- 1994, 1993/08/0097 in Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arb-eitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 299).Insbesondere die Zukunftsprognose über die gesundheitlichen Beschwerden bei weiterer Ausübung der Beschäftigung muss im Falle des Vorhandenseins konkreter Anzeichen auch weiterhin im Wesentlichen dem Arbeitnehmer überlassen werden, weil schließlich er selbst hierbei über den größtmöglichen Erfahrungswert verfügt. Es kann vom Betroffenen nicht verlangt werden, eine unzumutbare Beschäftigung weiterhin auszuüben, bis geklärt werden kann, ob die Beschwerden nur vorübergehender Natur sind oder sich sogar verschlimmern vergleiche VwGH vom
- 1994, 1993/08/0097 in Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arb-eitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 299). Der Arbeitslose hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen. Erweisen sich die vorgelegten Unterlagen als nicht aussagekräftig genug, um die gesundheitlichen Gründe beurteilen zu können, hat das Arbeitsmarktservice von Amts wegen – unter Zuziehung eines amtsärztlichen Sachverständigen – den Gesundheits- bzw Krankheitszustand der betroffenen Person zu ermitteln (Arbeitnehmerkündigung aus gesundheitlichen Gründen – amtswegige Einholung eines orthopädischen Gutachtens – vgl BVwG
- 2016, L511 2116357-1). Die Erhebungspflicht des Arbeitsmarktservice umfasst dabei auch die amtswegige Ermittlung der konkreten Art der Beschäftigung, die der Betroffene zu verrichten hatte, um die rechtliche Beurteilung der (Un)zumutbarkeit der beendeten Beschäftigung vornehmen zu können. Zur früheren Formulierung des § 11 AlVG wurde das Vorliegen eines die Sanktion ausschließenden triftigen Grundes davon abhängig gemacht, ob bei entsprechender Behandlung innerhalb einer für den Arbeitslosen zumutbaren Zeit die Beschäftigung beschwerdefrei und ohne Besorgnis einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes fortgesetzt werden kann (VwGH
- 1994, 93/08/0097). Ist dies nicht der Fall, wird daher jedenfalls Nachsicht zu gewähren sein (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxis-kommentar (
- Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 299).Der Arbeitslose hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen. Erweisen sich die vorgelegten Unterlagen als nicht aussagekräftig genug, um die gesundheitlichen Gründe beurteilen zu können, hat das Arbeitsmarktservice von Amts wegen – unter Zuziehung eines amtsärztlichen Sachverständigen – den Gesundheits- bzw Krankheitszustand der betroffenen Person zu ermitteln (Arbeitnehmerkündigung aus gesundheitlichen Gründen – amtswegige Einholung eines orthopädischen Gutachtens – vergleiche BVwG
- 2016, L511 2116357-1). Die Erhebungspflicht des Arbeitsmarktservice umfasst dabei auch die amtswegige Ermittlung der konkreten Art der Beschäftigung, die der Betroffene zu verrichten hatte, um die rechtliche Beurteilung der (Un)zumutbarkeit der beendeten Beschäftigung vornehmen zu können. Zur früheren Formulierung des Paragraph 11, AlVG wurde das Vorliegen eines die Sanktion ausschließenden triftigen Grundes davon abhängig gemacht, ob bei entsprechender Behandlung innerhalb einer für den Arbeitslosen zumutbaren Zeit die Beschäftigung beschwerdefrei und ohne Besorgnis einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes fortgesetzt werden kann (VwGH
- 1994, 93/08/0097). Ist dies nicht der Fall, wird daher jedenfalls Nachsicht zu gewähren sein vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxis-kommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 299). Weiters berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (analog zu § 11 Abs. 2 AlVG) sind jedenfalls auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN).Weiters berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (analog zu Paragraph 11, Absatz 2, AlVG) sind jedenfalls auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). 3.4.
- Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie am 31.07.2021 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austrat, weil sie die Arbeitssituation aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr „ausgehalten“ habe. Dazu gilt es auszuführen: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, teilte die XXXX über Nachfrage der belangten Behörde mit, dass für die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen (Kinderanzahl, Corona, etc) und die täglichen Herausforderungen im elementarpädagogischen Alltag zu belastend wären und die Beschwerdeführerin sich gezwungen gefühlt hätte, das Dienstverhältnis aufzulösen. Die Beschwerdeführerin befand sich festgestelltermaßen nach ihrem vorzeitigen Austritt vom 16.08.2021 bis 27.09.2021 im Krankenstand. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, teilte die römisch 40 über Nachfrage der belangten Behörde mit, dass für die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen (Kinderanzahl, Corona, etc) und die täglichen Herausforderungen im elementarpädagogischen Alltag zu belastend wären und die Beschwerdeführerin sich gezwungen gefühlt hätte, das Dienstverhältnis aufzulösen. Die Beschwerdeführerin befand sich festgestelltermaßen nach ihrem vorzeitigen Austritt vom 16.08.2021 bis 27.09.2021 im Krankenstand. Diese Umstände sind aus Sicht des erkennenden Senates eindeutig dahingehend zu werten, dass bei der Beschwerdeführerin ein Krankheitszustand jedenfalls bereits im Zeitpunkt des vorzeitigen Austrittes bestanden hat. Die belangte Behörde stellt selbst fest, dass die Arbeitsbedingungen die Beschwerdeführerin belasteten und führt beweiswürdigend aus, dass die Feststellungen zu den Austrittsgründen mit den Angaben der Beschwerdeführerin, dem vorgelegten psychologischem Befund und den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin übereinstimmen und kommt rechtlich zum Schluss, dass keine Nachsichtgründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorliegen würden. Die belangte Behörde stellt selbst fest, dass die Arbeitsbedingungen die Beschwerdeführerin belasteten und führt beweiswürdigend aus, dass die Feststellungen zu den Austrittsgründen mit den Angaben der Beschwerdeführerin, dem vorgelegten psychologischem Befund und den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin übereinstimmen und kommt rechtlich zum Schluss, dass keine Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegen würden. Wenn die belangte Behörde hier ausführt, dass es allgemein nachvollzogen werden könne, dass die Arbeit als Kindergartenpädagogin va. während der Pandemie, wie auch für andere Berufsgruppen besonders herausfordernd sei, und es auch gesundheitliche Auswirkungen hätte, dafür jedoch eine Krankschreibung und eine ärztliche Behandlung vorgesehen sei, die Beschwerdeführerin jedoch beides nicht in Anspruch genommen hätte, und somit nicht von zwingenden gesundheitlichen Gründen ausgegangen werden könne, ist diese Rechtsansicht der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Senates verfehlt. Dies aus folgenden Erwägungen: So waren die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Beschwerdeführerin bereits vorhanden und wurden die Umstände, die die Beendigung des Dienstverhältnisses begründeten, durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen einer klinischen Psychologin von der Beschwerdeführerin auch glaubhaft gemacht, diesen Umstand hat die belangte Behörde im Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde stützt ihre Argumentation, die im Ergebnis zur Verneinung eines berücksichtigungswürdigen Umstandes führt, auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht während des aufrechten Dienstverhältnisses krankgeschrieben worden wäre. Dieses Argument greift aus Sicht des erkennenden Senates in diesem Fall zu kurz, denn damit kommt weder deutlich zum Ausdruck, dass die belangte Behörde den vorgelegten Befund einer klinischen Psychologin als nicht aussagekräftig genug erachtet, spricht doch weder das Gesetz, noch die Judikatur von einem Leidenszustand mit „Krankenstandswert“. Wenn die belangte Behörde nun zusammengefasst ausführt, dass es mehreren Leuten in der Pandemie schlecht ging bzw. geht, nimmt sie vermutlich Bezug auf das obgenannte Judikat des VwGH, wonach ein berücksichtigungswürdiger Fall der Nachsicht vorliegen kann, wenn der Ausschluss die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig härter träfe; dies ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die gesundheitlichen Einschränkungen, die bereits während des Dienstverhältnisses vorgelegen sind, im Vordergrund stehen müssen. Die belangte Behörde übersieht in ihrer Argumentation den Umstand, dass die durch eine klinische Psychologin festgestellte Erkrankung der Beschwerdeführerin als triftiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses in Betracht kommt, führt doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung deutlich aus, dass es sich „um Umstände handeln kann, die einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG zumindest nahekommen“ (vgl. VwGH vom 23.04.2003, 2002/08060). Dazu gilt es auszuführen, dass es den Austrittstatbeständen der Dienstunfähigkeit und der Gesundheitsgefährdung gemein ist, Die belangte Behörde übersieht in ihrer Argumentation den Umstand, dass die durch eine klinische Psychologin festgestellte Erkrankung der Beschwerdeführerin als triftiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses in Betracht kommt, führt doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung deutlich aus, dass es sich „um Umstände handeln kann, die einem wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 26, AngG zumindest nahekommen“ vergleiche VwGH vom 23.04.2003, 2002/08060). Dazu gilt es auszuführen, dass es den Austrittstatbeständen der Dienstunfähigkeit und der Gesundheitsgefährdung gemein ist, „dass es sich um Dauertatbestände handelt, die während der gesamten Dauer des Fortbestehens jederzeit vom AN geltend gemacht werden können (OGH 9 ObA 209/00 a). Voraussetzung für die Berechtigung des Austritts wegen einer Gesundheitsgefährdung ist dabei nicht, dass der Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Austrittserklärung bereits eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass bei Fortsetzung der Arbeit der Eintritt des Schadens zu befürchten ist (OGH 4 Ob 41/75, ZAS 1976/20, 180 [Marhold] = Arb 9376; OGH 9 ObA 113/99 d, DRdA 2000/36, 321 [Mosler] = Arb 11.931; OLG Graz 7 Ra 32/95, ZASB 1997, 11; LG Innsbruck 47 Cga 5/89, Arb 10.776 mwN). Dabei kann es im Einzelfall für die Berechtigung des Austritts genügen, dass die Gefahr besteht, dass sich bereits bestehende Gesundheitsstörungen oder Schmerzen durch die Weiterbeschäftigung noch verschlimmern (vgl. OGH 4 Ob 144/77, DRdA 1978, 259). Wesentlich ist jedoch, dass diese Bedrohung der Gesundheit bereits zum Zeitpunkt der Austrittserklärung bestand (LG St. Pölten 32 Cga 79/91, Arb 11.028; LG Innsbruck 42 Cga 4/91, Arb 10.964). Dann kann nämlich dem AN nicht zugemutet werden, dass er weiter am Arbeitsverhältnis festhalten muss, bis sich sein Gesundheitszustand so stark verschlechtert hat, dass er schlechthin dienstunfähig wird. Die bloße Befürchtung, dass es in näherer Zukunft zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung kommen könnte, genügt jedoch nicht“ (vgl. Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 26).Voraussetzung für die Berechtigung des Austritts wegen einer Gesundheitsgefährdung ist dabei nicht, dass der Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Austrittserklärung bereits eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass bei Fortsetzung der Arbeit der Eintritt des Schadens zu befürchten ist (OGH 4 Ob 41/75, ZAS 1976/20, 180 [Marhold] = Arb 9376; OGH 9 ObA 113/99 d, DRdA 2000/36, 321 [Mosler] = Arb 11.931; OLG Graz 7 Ra 32/95, ZASB 1997, 11; LG Innsbruck 47 Cga 5/89, Arb 10.776 mwN). Dabei kann es im Einzelfall für die Berechtigung des Austritts genügen, dass die Gefahr besteht, dass sich bereits bestehende Gesundheitsstörungen oder Schmerzen durch die Weiterbeschäftigung noch verschlimmern vergleiche OGH 4 Ob 144/77, DRdA 1978, 259). Wesentlich ist jedoch, dass diese Bedrohung der Gesundheit bereits zum Zeitpunkt der Austrittserklärung bestand (LG St. Pölten 32 Cga 79/91, Arb 11.028; LG Innsbruck 42 Cga 4/91, Arb 10.964). Dann kann nämlich dem AN nicht zugemutet werden, dass er weiter am Arbeitsverhältnis festhalten muss, bis sich sein Gesundheitszustand so stark verschlechtert hat, dass er schlechthin dienstunfähig wird. Die bloße Befürchtung, dass es in näherer Zukunft zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung kommen könnte, genügt jedoch nicht“ vergleiche Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 26,). Im Lichte der durch den Befund der klinischen Psychologin objektierten Leiden der Beschwerdeführerin und der dargestellten Judikatur ist ein Grund für den berechtigten und folglich auch Nachsicht-begründenden Austrittes der Beschwerdeführerin gegeben. 3.4.
- Die belangte Behörde ist daher in der Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht ausschließlich mangels Krankschreibung und ärztlicher Behandlung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin eine Erkrankung nicht darlegen konnte und somit ein möglicher Nachsichtgrund nicht verwirklicht ist. In einer Gesamtschau ist es der Beschwerdeführerin gelungen das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses glaubhaft zu machen und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen, die Ergebnisse wurden jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unrichtig gewertet. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2253163.1.00