RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW261 2212359-2 SpruchW261 2212359-2/32E , , W261 2212359-2/32E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES UND ERKENNTNISSES B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die WEH Rechtsanawalt GmbH in 6900 Bregenz, gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 18.05.2020, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die WEH Rechtsanawalt GmbH in 6900 Bregenz, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 18.05.2020, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. I M N A M E N D E R R E P U B L I K!römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die WEH Rechtsanawalt GmbH in 6900 Bregenz, gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 18.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die WEH Rechtsanawalt GmbH in 6900 Bregenz, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 18.05.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. II. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses und Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits vom Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 29.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 30 der Niederschrift vom 29.04.2022)Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses und Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits vom Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 29.04.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 30 der Niederschrift vom 29.04.2022) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2212359.2.01
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