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{'item': 'W261 2254454-1'}

Obsah (6)§§ 40§ 28§ 31§ 29§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW261 2254454-1 Spruch, W261 2254454-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar

§§ 40

, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.01.2022 bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. festzusetzen gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die vormaligen Leiden 1 und 2 des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 05.09.2018 nicht mehr bei der Einstufung berücksichtigt worden seien, zumal keine Besserung der Leiden eingetreten sei. Der Beschwerdeführer legte weitere aktuelle medizinische Befunde vor, welche Funktionseinschränkungen belegen würden.
  2. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. In seinem Gutachten vom 28.03.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen anlagenbedingte Degeneration der Netzhaut mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,2, Position 11.02.01, Grad der Behinderung 30 %, eine Depression mit Angststörung, Position 03.06.01, Grad der Behinderung von 20 %, ein Zustand nach Carpaltunnelsyndrom beidseits, Position 04.05.06, Grad der Behinderung 10 %, degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01, Grad der Behinderung 10 % und degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01, Grad der Behinderung 10 % vorliegen würden und der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.04.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  4. Nachdem die dreimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen war, legte die belangte Behörde den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.04.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  6. Der Beschwerdeführer zog durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 11.05.2022 die Beschwerde vom 12.01.2022 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellung Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11.05.2022 seine Beschwerde vom 12.01.2022 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zurückgezogen.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf den Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.05.2022 (OZ3).
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der mit Schreiben vom 11.05.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 12.01.2022 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schreiben vom 11.05.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 12.01.2022 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2254454.1.00

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