Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 88§ 9§ 6§ 5§ 45§ 13§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW262 2196956-2 SpruchW262 2196956-2/3E, , W262 2196956-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) den oa. Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
§ 57Asyl
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) den oa. Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 stattgegeben und dem Beschwerdeführer „eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005)“ erteilt (BVwG vom 08.07.2021, W176 2196956-1/17E).3. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 stattgegeben und dem Beschwerdeführer „eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005)“ erteilt (BVwG vom 08.07.2021, W176 2196956-1/17E).
- Am 06.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA unter Verwendung eines Formblattes die „Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“. Er gab an weder einen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass noch einen ausländischen Reisepass zu besitzen und einen Reisepass zu benötigen. Weiters legte er eine Kopie seiner bis 24.08.2022 gültigen Aufenthaltsberechtigung plus vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
2a FPG zurückgewiesen. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, der über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügt, nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt und insofern der Antrag zurückzuweisen ist.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügende Beschwerdeführer ab 01.01.2022 als Pflegeassistent für den Sozialhilfeverband in Linz tätig sei und möglicherweise bei grenzüberschreitenden Krankentransporten mitwirken müsse. Ferner habe er die Absicht, im Mai in Berlin zu heiraten und benötige den Fremdenpass einerseits um nach Deutschland zu reisen, andererseits um sich gegenüber dem Standesamt zu legitimieren. Es sei darüber hinaus derzeit nicht möglich, bei der Botschaft der Islamischen Republik in Wien einen Reisepass zu beantragen. Zusammenfassend sei die Ausstellung eines Fremdenpasses (auch) im Interesse der Republik Österreich gelegen, da ein funktionierendes Gesundheitswesen gerade in der heutigen Zeit von besonderer Bedeutung sei. Der Antrag stütze sich auf jeden Rechtsgrund des § 88 Abs. 1 und 2, die sich überschneiden. Der Beschwerdeführer sei staatenlos bzw. eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitze; er verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument von Afghanistan zu beschaffen; er lebe seit mehr als vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich. Ein sachlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer schlechter gestellt sei als ein subsidiär Schutzberechtigter, sei nicht erkennbar und diskriminierend. Letztlich bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, das sich Fremde ausweisen können.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügende Beschwerdeführer ab 01.01.2022 als Pflegeassistent für den Sozialhilfeverband in Linz tätig sei und möglicherweise bei grenzüberschreitenden Krankentransporten mitwirken müsse. Ferner habe er die Absicht, im Mai in Berlin zu heiraten und benötige den Fremdenpass einerseits um nach Deutschland zu reisen, andererseits um sich gegenüber dem Standesamt zu legitimieren. Es sei darüber hinaus derzeit nicht möglich, bei der Botschaft der Islamischen Republik in Wien einen Reisepass zu beantragen. Zusammenfassend sei die Ausstellung eines Fremdenpasses (auch) im Interesse der Republik Österreich gelegen, da ein funktionierendes Gesundheitswesen gerade in der heutigen Zeit von besonderer Bedeutung sei. Der Antrag stütze sich auf jeden Rechtsgrund des Paragraph 88, Absatz eins und 2, die sich überschneiden. Der Beschwerdeführer sei staatenlos bzw. eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitze; er verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument von Afghanistan zu beschaffen; er lebe seit mehr als vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich. Ein sachlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer schlechter gestellt sei als ein subsidiär Schutzberechtigter, sei nicht erkennbar und diskriminierend. Letztlich bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, das sich Fremde ausweisen können.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; letztlich wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, W176 2196956-1/17E eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 erteilt. Er stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; letztlich wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, W176 2196956-1/17E eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 24.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und hält sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist weder asylberechtigt, noch subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und seit 02.12.2015 durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet. Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus dem Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, W176 2196956-1/17E sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie Betreuungsinformationssystem.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus dem Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, W176 2196956-1/17E sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie Betreuungsinformationssystem. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist gibt er gleichlautend in den bisherigen Verfahren an. Eine Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde weder behauptet noch konkret dargetan. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Beschwerde erstmals ohne nähere Begründung (wohl irrtümlich) ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer staatenlos bzw. eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit sei, zumal der Beschwerdeführer im Antrag als Staatsangehörigkeit „Afghanistan“ angibt und auch in der Beschwerde Afghanistan als „Herkunftsland des Beschwerdeführers“ bezeichnet wird. Dass er über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gültig bis 24.08.2022 verfügt und sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, der vorgelegten Ausweiskopie und wird auch nicht bestritten. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zum Zeitraum der Hauptmeldung konnte aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden. Die Feststellungen zur Antragstellung am 06.10.2021 ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Antrag.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 9Abs.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung 3.2.
§ 5Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idg
F sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.3.2.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet wie folgt: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)und
(4)[…]“ 3.
- Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine unbedingte Voraussetzung für die in § 88 Abs. 1 FPG genannte Personengruppe. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang ein restriktiver Maßstab anzulegen, und ist ein solches Interesse etwa dann zu bejahen, wenn eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung des Reisedokumentes besteht, wie beispielsweise bei EU-Entsendungen unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmens. Hingegen wird ein solches öffentliche – über die Interessen des Antragstellers hinausgehendes – Interesse im Lichte einschlägiger Judikatur dann nicht vorliegen, wenn der Fremdenpass lediglich zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, zwecks Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zum Zwecke einer Eheschließung im Ausland benötigt wird. (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2, 3 und 9 zu § 88; gleich auch VwGH vom 11.05.2009, 2007/18/0659).3.
- Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine unbedingte Voraussetzung für die in Paragraph 88, Absatz eins, FPG genannte Personengruppe. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang ein restriktiver Maßstab anzulegen, und ist ein solches Interesse etwa dann zu bejahen, wenn eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung des Reisedokumentes besteht, wie beispielsweise bei EU-Entsendungen unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmens. Hingegen wird ein solches öffentliche – über die Interessen des Antragstellers hinausgehendes – Interesse im Lichte einschlägiger Judikatur dann nicht vorliegen, wenn der Fremdenpass lediglich zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, zwecks Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zum Zwecke einer Eheschließung im Ausland benötigt wird. vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2, 3 und 9 zu Paragraph 88,; gleich auch VwGH vom 11.05.2009, 2007/18/0659). 3.
- Wie beweiswürdigend festgestellt, hat der Beschwerdeführer am 06.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gestellt und verfügt unbestritten nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Insofern kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2a FPG von vornherein nicht in Betracht, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Abs. 2a (Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments des Heimatstaates, Nichtvorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung) eingegangen werden musste. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zu Recht von der Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen. 3.
- Wie beweiswürdigend festgestellt, hat der Beschwerdeführer am 06.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gestellt und verfügt unbestritten nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Insofern kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG von vornherein nicht in Betracht, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Absatz 2 a, (Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments des Heimatstaates, Nichtvorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung) eingegangen werden musste. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zu Recht von der Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen. 3.
- Zum weiteren Vorbringen der Beschwerde ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer ist weder staatenlos, noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt, insofern scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG – ebenso wie auf Grundlage des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG – a priori aus. Der Beschwerdeführer ist weder staatenlos, noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt, insofern scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz 2, FPG – ebenso wie auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – a priori aus. Soweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auf § 88 Abs. 1 Z 2 FPG bezieht, wird verkannt, dass u.a. „ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet“ Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung ist. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ des Beschwerdeführers ist jedoch (bloß) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (vgl. § 54 Abs. 2 AsylG), sodass ein „unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet“ nicht vorliegt.Soweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG bezieht, wird verkannt, dass u.a. „ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet“ Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung ist. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ des Beschwerdeführers ist jedoch (bloß) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, AsylG), sodass ein „unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet“ nicht vorliegt. Auch wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG). Für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist
§ 45NAG ua.
eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene (rechtmäßige (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG)) Niederlassung erforderlich (vgl. VwGH vom 09.08.2018, Ra 2018/22/0045). Obzwar eine Aufenthaltsberechtigung plus für die in § 45 NAG notwendige fünfjährige Niederlassung grundsätzlich zur Gänze anzurechnen ist (Abs. 2 leg.cit.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal ein Jahr, besitzt. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. § 45 Abs. 12 NAG). Eine sonstige Aufenthaltsberechtigung bzw. die Erfüllung der notwendigen Fünfjahresfrist wurde nicht vorgebracht und konnte von Amts wegen auch nicht festgestellt werden (vgl. auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Aufenthaltsrechts
§ 13Abs. 1 Asyl
G als Asylwerber im Verfahren: § 1 Abs. 2 Z 1 NAG; vgl. auch VwGH vom 22.06.2006, 2006/21/0108; vgl. auch § 25 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. ferner Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG2 § 45 Rz 20). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet oder entsprechend konkretisiert.Auch wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist
Paragraph 45, NAG ua. eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene (rechtmäßige vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG)) Niederlassung erforderlich vergleiche VwGH vom 09.08.2018, Ra 2018/22/0045). Obzwar eine Aufenthaltsberechtigung plus für die in Paragraph 45, NAG notwendige fünfjährige Niederlassung grundsätzlich zur Gänze anzurechnen ist (Absatz 2, leg.cit.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal ein Jahr, besitzt. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche Paragraph 45, Absatz 12, NAG). Eine sonstige Aufenthaltsberechtigung bzw. die Erfüllung der notwendigen Fünfjahresfrist wurde nicht vorgebracht und konnte von Amts wegen auch nicht festgestellt werden vergleiche auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG als Asylwerber im Verfahren: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG; vergleiche auch VwGH vom 22.06.2006, 2006/21/0108; vergleiche auch Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche ferner Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG2 Paragraph 45, Rz 20). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet oder entsprechend konkretisiert. Eine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers ist trotz der Behauptung, im Mai in Berlin heiraten zu wollen, nicht erkennbar und wurde im Verfahren auch nicht behauptet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG).Eine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers ist trotz der Behauptung, im Mai in Berlin heiraten zu wollen, nicht erkennbar und wurde im Verfahren auch nicht behauptet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5) FPG, mag er auch seit 2015 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt haben und seine Tätigkeit als Pflegeassistent für ein funktionierendes Gesundheitswesen gerade in der heutigen Zeit von nicht zu vernachlässigender Bedeutung sein.Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5,) FPG, mag er auch seit 2015 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt haben und seine Tätigkeit als Pflegeassistent für ein funktionierendes Gesundheitswesen gerade in der heutigen Zeit von nicht zu vernachlässigender Bedeutung sein. Bei diesem Ergebnis ist es auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer unbestritten derzeit nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, da – wie oben dargelegt – die oben erwähnten Voraussetzungen der Z 2 bis Z 4 des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ergebnis ist es auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer unbestritten derzeit nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, da – wie oben dargelegt – die oben erwähnten Voraussetzungen der Ziffer 2 bis Ziffer 4, des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sind. Weiters kann mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen auch die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, entfallen. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich angemerkt, dass der Beschwerdeführer ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch nicht nachvollziehbar darlegt. Weder seine berufliche Tätigkeit als Pflegeassistent, noch die Möglichkeit, sich als Fremder auszuweisen begründen ein derartiges positives Interesse der Republik Österreich, die die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen würde. Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279).Weiters kann mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen auch die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, entfallen. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich angemerkt, dass der Beschwerdeführer ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch nicht nachvollziehbar darlegt. Weder seine berufliche Tätigkeit als Pflegeassistent, noch die Möglichkeit, sich als Fremder auszuweisen begründen ein derartiges positives Interesse der Republik Österreich, die die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen würde. Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279). 3.
- Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlungen faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2004/05/0285). Der im Beschwerdeverfahren vom MigrantInnenverein vertretene Beschwerdeführer hatte keine weiteren Beweise oder substantiiertes Vorbringen erbracht, welches die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 88 Abs. 1 Z 1- 5, Abs. 2 oder Abs. 2a darlegen konnte.3.
- Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlungen faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden vergleiche VwGH vom 24.04.2007, 2004/05/0285). Der im Beschwerdeverfahren vom MigrantInnenverein vertretene Beschwerdeführer hatte keine weiteren Beweise oder substantiiertes Vorbringen erbracht, welches die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, darlegen konnte. 3.
- Zur behaupteten unsachlichen Differenzierung bei den Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses zwischen Fremden, die etwa über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen und solchen wie den Beschwerdeführer, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügen ist auszuführen, dass es im rechtlichen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers liegt, einen nicht verlängerbar für zwölf Monate erteilten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, der einen Regimewechsel in den Aufenthalt nach dem NAG intendiert bei der Ausstellung eines Reisedokumentes anders zu behandeln als einen zur Abwendung der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Herkunftsstaat befristeten Schutz vor Abschiebung.3.
- Zur behaupteten unsachlichen Differenzierung bei den Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses zwischen Fremden, die etwa über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen und solchen wie den Beschwerdeführer, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügen ist auszuführen, dass es im rechtlichen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers liegt, einen nicht verlängerbar für zwölf Monate erteilten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der einen Regimewechsel in den Aufenthalt nach dem NAG intendiert bei der Ausstellung eines Reisedokumentes anders zu behandeln als einen zur Abwendung der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Herkunftsstaat befristeten Schutz vor Abschiebung. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 und viele andere). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2196956.2.00