RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW266 2215346-2 Spruch, W266 2215346-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 3
EMRK, weshalb die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotz der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 9 Abs. 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei daher ex lege gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG (gemeint wohl: § 46a Abs. 1 Z 2 FPG) geduldet.Hinsichtlich der Stattgabe der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht geändert haben. Es bestehe daher grundsätzlich die
Artikel 3
, EMRK, weshalb die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotz der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG mit der Feststellung zu verbinden sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei daher ex lege gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (gemeint wohl: Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) geduldet. Dem Beschwerdeführer wurde am 06.04.2021 vom BFA eine Karte für Geduldete ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, der am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger ist.Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, der am römisch 40 geboren und österreichischer Staatsbürger ist. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.01.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.01.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 06.04.2022 wurde die endgültige Nachsicht der Freiheitstrafe ausgesprochen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 06.04.2022 wurde die endgültige Nachsicht der Freiheitstrafe ausgesprochen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX .Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 . Eine Kopie der auf den Beschwerdeführer ausgestellte Karte für Geduldete liegt im Akt ein. Festgehalten wird, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern lediglich die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung angezweifelt wird. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf dem Strafregisterauszug vom 11.05.2022, welcher auch mit den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, XXXX , übereinstimmt (vgl. S. 8 f. und 48 f.). Die Feststellungen der Verurteilungen im angefochtenen Bescheid weichen davon ab. Dazu ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde durchgeführte Strafregisterauszug, welcher im Akt einliegt, zwar hinsichtlich der Anfragedaten mit dem Beschwerdeführer übereinstimmt, die Personendaten weisen jedoch als Vornamen „ XXXX “ auf und unterscheiden sich insoweit von den Personendaten des Beschwerdeführers. Die von der belangten Behörde festgestellten Verurteilungen betreffen somit eine andere Person.Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf dem Strafregisterauszug vom 11.05.2022, welcher auch mit den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, römisch 40 , übereinstimmt vergleiche S. 8 f. und 48 f.). Die Feststellungen der Verurteilungen im angefochtenen Bescheid weichen davon ab. Dazu ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde durchgeführte Strafregisterauszug, welcher im Akt einliegt, zwar hinsichtlich der Anfragedaten mit dem Beschwerdeführer übereinstimmt, die Personendaten weisen jedoch als Vornamen „ römisch 40 “ auf und unterscheiden sich insoweit von den Personendaten des Beschwerdeführers. Die von der belangten Behörde festgestellten Verurteilungen betreffen somit eine andere Person.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise: „§
- […]
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. […]
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. […] § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. […]“
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt. […]“ Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten auszugsweise: „§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. § 52. […]Paragraph 52, […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]“
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]“ Daraus folgt: Wie festgestellt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens) aberkannt wird, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2021 eine Karte für Geduldete ausgestellt.Wie festgestellt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens) aberkannt wird, und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2021 eine Karte für Geduldete ausgestellt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Duldung rechtlich nicht qualifiziert habe und daher aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan auch die § 46a Abs. 1 Z 1 und 3 FPG erfüllt seien, ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass die Behörde - nur als Vorfrage - zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen hat. Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (das VwG) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN.).Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Duldung rechtlich nicht qualifiziert habe und daher aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan auch die Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3 FPG erfüllt seien, ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass die Behörde - nur als Vorfrage - zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen hat. Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (das VwG) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN.). Aus § 52 Abs. 9 erster Satz FPG ergibt sich, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen zulässig ist, und läge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG vor. Aus Paragraph 52, Absatz 9, erster Satz FPG ergibt sich, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen zulässig ist, und läge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Jedoch legt § 9 Abs. 2 AsylG 2005 fest, dass in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 rechtskräftig (spruchgemäß) festgestellt, da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und gleichzeitig eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestand.Jedoch legt Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 fest, dass in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 rechtskräftig (spruchgemäß) festgestellt, da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und gleichzeitig eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK bestand. Da somit ein Ausspruch nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu erfolgen hatte, liegt gegenständlich ein Fall der Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG vor, möge eine Abschiebung auch aus anderen Gründen ebenso unzulässig sein.Da somit ein Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu erfolgen hatte, liegt gegenständlich ein Fall der Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vor, möge eine Abschiebung auch aus anderen Gründen ebenso unzulässig sein. Auch besteht gegenständlich sehr Wohl eine Bindung an den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005.Auch besteht gegenständlich sehr Wohl eine Bindung an den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005. Der Vollständigkeit halber wird abschließend auf die Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 bezüglich der Einführung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verwiesen, die wie folgt lauten:Der Vollständigkeit halber wird abschließend auf die Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 bezüglich der Einführung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verwiesen, die wie folgt lauten: „In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Fall der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus Gründen des Privat- und Familienlebens) der Fremde die Möglichkeit hat, einen Antrag auf einen der anderen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu stellen, wenn die Gründe nachträglich nicht mehr bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorliegen. Dagegen sind Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben“ (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen).„In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Fall der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, (vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus Gründen des Privat- und Familienlebens) der Fremde die Möglichkeit hat, einen Antrag auf einen der anderen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu stellen, wenn die Gründe nachträglich nicht mehr bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorliegen. Dagegen sind Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben“ (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Erläuterungen). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Hierzu ist auszuführen, dass der Sachverhalt klar aus dem Akt hervorgeht und, wie bereits ausgeführt, vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Hierzu ist auszuführen, dass der Sachverhalt klar aus dem Akt hervorgeht und, wie bereits ausgeführt, vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2215346.2.00