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{'item': 'W284 2214789-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW284 2214789-1 SpruchW284 2214789-1/21E, , W284 2214789-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am 12.10.2015 eine Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 12.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  4. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er und seine Familie im Irak Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien, da sowohl der Beschwerdeführer selbst, als auch sein Vater und einige seiner Brüder verschleppt worden seien. Zudem sei er als Sunnit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde die Integration im Bundesgebiet hervorgehoben, zumal er eine Ausbildung in einem Mangelberuf absolviere.
  5. Mit Eingaben vom 13.11.2019, 13.10.2020 und vom 26.01.2021 wurden Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.
  6. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der seither zuständigen Gerichtsabteilung W284 zugewiesen.
  7. Mit Schreiben der Rechtsberatung vom 08.03.2021 wurde um Aushändigung des Reisepasses des Beschwerdeführers gebeten, damit er sich für den Führerschein anmelden könne.
  8. Mit weiteren Eingaben der Rechtsvertretung wurden Beschäftigungsbewilligungen für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pflegeassistent, sein aktueller Dienstvertrag vom 13.01.2022 sowie ein Zeugnis des ÖIF (Integrationsprüfung Sprachniveau B1) vorgelegt.
  9. Mit Untersuchungsbericht der LPD Niederösterreich vom 20.01.2022 wurde der irakische Reisepass des Beschwerdeführers als authentisch qualifiziert.
  10. Mit Urkundenvorlage vom 31.03.2022 wurden Adresse und Gehalt des Beschwerdeführers aktualisiert.
  11. Mit Mitteilung der Rechtsvertretung vom 06.04.2022 wurde unter gleichzeitiger Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides auf die außerordentliche Integration des Beschwerdeführers hingewiesen, zumal er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfülle.
  12. Mit Mitteilung der Rechtsvertretung vom 06.04.2022 wurde unter gleichzeitiger Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf die außerordentliche Integration des Beschwerdeführers hingewiesen, zumal er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfülle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der 1989 geborene und demnach 33-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und sunnitischen Glaubens. Seine Identität steht mit den im Spruch genannten Daten fest. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid des BFA sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, sowie eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid des BFA sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, sowie eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er befindet sich seit September 2015 im Bundesgebiet und beherrscht die deutsche Sprache auf hohem Niveau (B1). Der Beschwerdeführer war bereits kurze Zeit nach seiner Einreise ehrenamtlich aktiv. Er engagierte sich in den Jahren 2017 und 2019 freiwillig in einem Pflegeheim und arbeitete im Jahr 2020 bei der „Team Österreich-Tafel“. Von September 2018 bis Juli 2020 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Pflegeassistenten und Fachsozialarbeiter, mit Schwerpunkt „Altenarbeit“ und verrichtete im Rahmen dessen 1.240 Stunden Praktika in der Akut- und Langzeit-, Hauskrankenpflege und Behindertenbetreuung. Von September 2020 bis Juli 2021 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt „Behindertenarbeit“ und verrichtete im Rahmen dessen 160 Stunden Praktikum in einem Pflegeheim. Im August 2020 absolvierte er zusätzlich die Ausbildung zum Rettungssanitäter beim Roten Kreuz. Mit Bescheid des AMS vom 26.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Pflegeassistent vom 02.01.2022 bis 01.01.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 37 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 2.081,90 brutto gewährt. Er hat sein Dienstverhältnis im XXXX Spital XXXX als Pflegeassistent am 17.01.2022 begonnen und bezieht dementsprechend seit 17.01.2022 (und auch zum Entscheidungszeitpunkt) keine Leistungen aus der Grundversorgung; er ist in Österreich selbsterhaltungsfähig. Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft, die ihn sehr schätzen und sich für seinen Verbleib äußern. Er ist – nach knapp siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet – in Österreich in sozialer und beruflicher Hinsicht stark verwurzelt. Er befindet sich seit September 2015 im Bundesgebiet und beherrscht die deutsche Sprache auf hohem Niveau (B1). Der Beschwerdeführer war bereits kurze Zeit nach seiner Einreise ehrenamtlich aktiv. Er engagierte sich in den Jahren 2017 und 2019 freiwillig in einem Pflegeheim und arbeitete im Jahr 2020 bei der „Team Österreich-Tafel“. Von September 2018 bis Juli 2020 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Pflegeassistenten und Fachsozialarbeiter, mit Schwerpunkt „Altenarbeit“ und verrichtete im Rahmen dessen 1.240 Stunden Praktika in der Akut- und Langzeit-, Hauskrankenpflege und Behindertenbetreuung. Von September 2020 bis Juli 2021 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt „Behindertenarbeit“ und verrichtete im Rahmen dessen 160 Stunden Praktikum in einem Pflegeheim. Im August 2020 absolvierte er zusätzlich die Ausbildung zum Rettungssanitäter beim Roten Kreuz. Mit Bescheid des AMS vom 26.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Pflegeassistent vom 02.01.2022 bis 01.01.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 37 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 2.081,90 brutto gewährt. Er hat sein Dienstverhältnis im römisch 40 Spital römisch 40 als Pflegeassistent am 17.01.2022 begonnen und bezieht dementsprechend seit 17.01.2022 (und auch zum Entscheidungszeitpunkt) keine Leistungen aus der Grundversorgung; er ist in Österreich selbsterhaltungsfähig. Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft, die ihn sehr schätzen und sich für seinen Verbleib äußern. Er ist – nach knapp siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet – in Österreich in sozialer und beruflicher Hinsicht stark verwurzelt.
  14. Beweiswürdigung: Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen irakischen Identitätsdokumentes (Reisepass) war die vom Beschwerdeführer angegebene Identität als erwiesen anzusehen. Der irakische Reisepass wurde zudem einer Untersuchung durch die LPD Niederösterreich unterzogen und als authentisch qualifiziert. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der (mittlerweile eingestellte) Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, sind den (mit Stand jeweils vom 03.03.2022) eingeholten Strafregister- und GVS-Auszügen zu entnehmen. Eine aktuelle Abfrage des GVS-Registers am 26.04.2022 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die Deutschkenntnisse und Integrationsprüfung auf B1-Niveau ergeben sich aus dem einliegenden ÖIF-Zeugnis vom 17.07.
  15. Die Feststellungen zur absolvierten Ausbildung zum Pflegeassistenten, zur Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit, dem freiwilligen Engagement und den sozialen Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den diesbezüglichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen, so etwa dem Bescheid des AMS vom 26.11.2021 (OZ 13) oder der aktuellsten Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 30.03.2022 (OZ 19), sowie den im Akt aufliegenden Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer in Österreich daher Wurzeln geschlagen hat, insbesondere in beruflicher Hinsicht, hat sich im gegenständlichen Verfahren ergeben, weil der Beschwerdeführer – nach Absolvierung entsprechender Ausbildung – seit 17.01.2022 aus der Grundversorgung abgemeldet ist und einer Vollzeitanstellung als Pflegeassistent nachgeht. Er war von Anfang an bemüht, langfristig nicht auf staatliche, sondern auf eigene Kosten zu leben und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zumal sein ehrenamtliches Engagement in Pflegeheimen auf die Jahre 2017 und 2019 zurückgeht. Der Beschwerdeführer stützt sich nicht auf den bloßen Zeitablauf, sondern hat im Verlauf der letzten Jahre zum einen die Sprache auf hohem Niveau erlernt und zum anderen eine Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert, und zwar in einer Art und Weise, welche eine Verwurzelung im Bundesgebiet sowie eine daraus resultierende berufliche Fußfassung ermöglicht. Dass es ihm schließlich gelungen ist, sich selbst zu erhalten und nicht auf die Grundversorgung angewiesen zu sein, ist Ausfluss dessen und ist sein aktives Bestreben, sich einzugliedern, positiv hervor zu streichen. Hierbei zeigt sich auch ein merklicher Unterschied zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. hg. etwa W284 2212103-1 vom 15.02.2022, oder W284 2209695-1 u. 7 weitere Familienmitglieder v. 19.08.2021).Dass der Beschwerdeführer in Österreich daher Wurzeln geschlagen hat, insbesondere in beruflicher Hinsicht, hat sich im gegenständlichen Verfahren ergeben, weil der Beschwerdeführer – nach Absolvierung entsprechender Ausbildung – seit 17.01.2022 aus der Grundversorgung abgemeldet ist und einer Vollzeitanstellung als Pflegeassistent nachgeht. Er war von Anfang an bemüht, langfristig nicht auf staatliche, sondern auf eigene Kosten zu leben und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zumal sein ehrenamtliches Engagement in Pflegeheimen auf die Jahre 2017 und 2019 zurückgeht. Der Beschwerdeführer stützt sich nicht auf den bloßen Zeitablauf, sondern hat im Verlauf der letzten Jahre zum einen die Sprache auf hohem Niveau erlernt und zum anderen eine Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert, und zwar in einer Art und Weise, welche eine Verwurzelung im Bundesgebiet sowie eine daraus resultierende berufliche Fußfassung ermöglicht. Dass es ihm schließlich gelungen ist, sich selbst zu erhalten und nicht auf die Grundversorgung angewiesen zu sein, ist Ausfluss dessen und ist sein aktives Bestreben, sich einzugliedern, positiv hervor zu streichen. Hierbei zeigt sich auch ein merklicher Unterschied zu ähnlich gelagerten Fällen vergleiche hg. etwa W284 2212103-1 vom 15.02.2022, oder W284 2209695-1 u. 7 weitere Familienmitglieder v. 19.08.2021).
  16. Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A)
  17. Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides/Einstellung des Verfahrens:
  18. Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides/Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.). Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheides gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Daher ist das gegenständliche Verfahren gegen den abweisenden Ausspruch über die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides) einzustellen.Daher ist das gegenständliche Verfahren gegen den abweisenden Ausspruch über die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) einzustellen.
  19. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
  20. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.
  21. Stattgabe der Beschwerde/Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
  22. Stattgabe der Beschwerde/Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
  23. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  24. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  25. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  26. der Grad der Integration,
  27. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  28. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  29. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  30. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  31. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Familienbezug zu in Österreich aufhältigen Verwandten oder Familienangehörigen, weshalb die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Bezug auf das Familienleben keinen Eingriff darstellt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Im vorliegenden Fall befindet sich der unbescholtene Beschwerdeführer seit September 2015 in Österreich und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an umfassend integriert. Auch wenn der Aufenthaltsdauer für sich alleine genommen keine maßgebliche Bedeutung zukommt und sie daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers bewirkt, muss beachtet werden, dass die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer kurzen Aufenthaltsdauer "jedenfalls" abzuweisen wäre, von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet wird (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Es handelt sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen.Auch wenn der Aufenthaltsdauer für sich alleine genommen keine maßgebliche Bedeutung zukommt und sie daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers bewirkt, muss beachtet werden, dass die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer kurzen Aufenthaltsdauer "jedenfalls" abzuweisen wäre, von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet wird vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Es handelt sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen. Zwar beruht der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einem Antrag auf internationalen Schutz, den er zudem zurückgezogen hat und musste er sich bei jedem seiner Integrationsschritte bewusst sein, dass der Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Andererseits kann die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführen nicht angelastet werden, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014). Zwar beruht der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einem Antrag auf internationalen Schutz, den er zudem zurückgezogen hat und musste er sich bei jedem seiner Integrationsschritte bewusst sein, dass der Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Andererseits kann die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführen nicht angelastet werden, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Der Beschwerdeführer entwickelte in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben in Österreich, welches das erkennende Gericht durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel festzustellen vermochte. Aufgrund der strebsamen Art des Beschwerdeführers, seinem hohen Engagement beim raschen Erlernen der deutschen Sprache bis zum Niveau B1, der Leistung freiwilliger Arbeit in Pflegeheimen sowie der Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, ist des dem Beschwerdeführer schließlich gelungen, in dieser Berufssparte eine Anstellung zu finden, für welche er auch eine Beschäftigungsbewilligung des AMS erhalten hat. Er steht seit 17.01.2022 vollständig auf eignen Beinen und kann für seinen Lebensunterhalt sorgen, wobei seitdem auch die Leistungen aus der Grundversorgung vollständig eingestellt wurden, weil der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Er arbeitete bereits in den Jahren 2017 und 2019 ehrenamtlich in Pflegeheimen. Von September 2018 bis Juli 2020 absolvierte er sodann die Ausbildung zum Pflegeassistenten und Fachsozialarbeiter, mit Schwerpunkt „Altenarbeit“ und verrichtete im Rahmen dessen 1.240 Stunden Praktika in Akut- und Langzeitpflege, Hauskrankenpflege und Behindertenbetreuung. Von September 2020 bis Juli 2021 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt „Behindertenarbeit“ und verrichtete im Rahmen dessen 160 Stunden Praktikum in einem Pflegeheim. Offensichtlich setzte der Beschwerdeführer die ersten Schritte dahingehend, um in Österreich nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist daher aktuell nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Es kann daher jedenfalls konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig ist und – insbesondere im Hinblick auf die absolvierte Ausbildung als Pflegeassistent – auch künftig ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaften wird, mit dem er sein Leben in Österreich finanzieren kann. Zudem hat der Beschwerdeführer Ausbildungen zum Rettungssanitäter beim Roten Kreuz absolviert und sich über die vielen Jahre einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, der ihn schätzt und sich für seinen Verbleib äußert. Er ist in Österreich in sozialer und beruflicher Hinsicht stark verwurzelt. Wie bereits oben angesprochen, zeigt sich im gegenständlichen Fall ein merklicher Unterschied zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. hg. etwa W284 2212103-1 vom 15.02.2022, oder etwa W284 2209695-1 u. 7 weitere Familienmitglieder v. 19.08.2021), sei es betreffend seine sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache oder die damit einhergehenden Erfolge, sich in Österreich selbst zu erhalten und sich nicht auf der im Bundesgebiet bestehenden staatlichen Unterstützung „auszuruhen“. Fallbezogen stützte sich der Beschwerdeführer nicht bloß auf den gleichwohl siebenjährigen Zeitablauf, sondern hat im Verlauf der letzten Jahre sämtliche Maßnahmen gesetzt (Sprache erlernt, Ehrenamt ausgeübt und entsprechende Ausbildungen absolviert) welche eine tiefgreifende Verwurzelung im Bundesgebiet dartun.Der Beschwerdeführer entwickelte in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben in Österreich, welches das erkennende Gericht durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel festzustellen vermochte. Aufgrund der strebsamen Art des Beschwerdeführers, seinem hohen Engagement beim raschen Erlernen der deutschen Sprache bis zum Niveau B1, der Leistung freiwilliger Arbeit in Pflegeheimen sowie der Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, ist des dem Beschwerdeführer schließlich gelungen, in dieser Berufssparte eine Anstellung zu finden, für welche er auch eine Beschäftigungsbewilligung des AMS erhalten hat. Er steht seit 17.01.2022 vollständig auf eignen Beinen und kann für seinen Lebensunterhalt sorgen, wobei seitdem auch die Leistungen aus der Grundversorgung vollständig eingestellt wurden, weil der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Er arbeitete bereits in den Jahren 2017 und 2019 ehrenamtlich in Pflegeheimen. Von September 2018 bis Juli 2020 absolvierte er sodann die Ausbildung zum Pflegeassistenten und Fachsozialarbeiter, mit Schwerpunkt „Altenarbeit“ und verrichtete im Rahmen dessen 1.240 Stunden Praktika in Akut- und Langzeitpflege, Hauskrankenpflege und Behindertenbetreuung. Von September 2020 bis Juli 2021 absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt „Behindertenarbeit“ und verrichtete im Rahmen dessen 160 Stunden Praktikum in einem Pflegeheim. Offensichtlich setzte der Beschwerdeführer die ersten Schritte dahingehend, um in Österreich nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist daher aktuell nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Es kann daher jedenfalls konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig ist und – insbesondere im Hinblick auf die absolvierte Ausbildung als Pflegeassistent – auch künftig ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaften wird, mit dem er sein Leben in Österreich finanzieren kann. Zudem hat der Beschwerdeführer Ausbildungen zum Rettungssanitäter beim Roten Kreuz absolviert und sich über die vielen Jahre einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, der ihn schätzt und sich für seinen Verbleib äußert. Er ist in Österreich in sozialer und beruflicher Hinsicht stark verwurzelt. Wie bereits oben angesprochen, zeigt sich im gegenständlichen Fall ein merklicher Unterschied zu ähnlich gelagerten Fällen vergleiche hg. etwa W284 2212103-1 vom 15.02.2022, oder etwa W284 2209695-1 u. 7 weitere Familienmitglieder v. 19.08.2021), sei es betreffend seine sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache oder die damit einhergehenden Erfolge, sich in Österreich selbst zu erhalten und sich nicht auf der im Bundesgebiet bestehenden staatlichen Unterstützung „auszuruhen“. Fallbezogen stützte sich der Beschwerdeführer nicht bloß auf den gleichwohl siebenjährigen Zeitablauf, sondern hat im Verlauf der letzten Jahre sämtliche Maßnahmen gesetzt (Sprache erlernt, Ehrenamt ausgeübt und entsprechende Ausbildungen absolviert) welche eine tiefgreifende Verwurzelung im Bundesgebiet dartun. Der Beschwerdeführer hat zwar den Großteil seines Lebens im Irak verbracht, lebt jedoch seit dem Jahr 2015 außerhalb des Herkunftsstaates und ist davon auszugehen, dass mittlerweile bloß geschwächte, über das Band der Staatsangehörigkeit hinausgehende, Bindungen zum Heimatland bestehen. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer, wobei er seine Integration mit den vorgelegten Unterlagen belegte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um sich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Durch seine Bemühungen, sich durch legale selbständige Arbeit, die Mittel zum Unterhalt zu beschaffen sowie die bisherigen - von Erfolg gekrönten - Bemühungen um das Erlernen der deutschen Sprache, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration in Österreich intensiv betreibt, weshalb im gegenständlichen Fall ein außerordentlich hoher Grad an Integration zu verzeichnen war. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, vermag auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, vermag auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Es wird ferner nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert. Auch setzte der Beschwerdeführer bereits früh im Verfahren die ersten Integrationsschritte und baute daher bereits vor der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde das Fundament der festgestellten Integration, wobei die offenkundige Arbeitswilligkeit und Zielstrebigkeit nochmals positiv hervorzuheben sind. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
  32. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung (plus)": § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." §§ 9, 10 IntG lauten wie folgt:Paragraphen 9, 10, IntG lauten wie folgt: „§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von
  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von
  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
  6. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
  7. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
  8. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul
  9. § 10.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 10,
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  5. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  6. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  7. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  8. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
  9. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  10. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
  11. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  12. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
  13. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
  14. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.“ Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Integrationsprüfung des ÖIF B1 vom 17.07.2021, welche bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau B1 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen und er über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt, weshalb er sogar das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Integrationsprüfung des ÖIF B1 vom 17.07.2021, welche bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau B1 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen und er über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt, weshalb er sogar das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
  15. Zu Spruchpunkt V. und VI.:
  16. Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.: Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind Spruchpunkt V. (Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. des angefochtenen Bescheides (Frist zur freiwilligen Ausreise) ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind Spruchpunkt römisch fünf. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist zur freiwilligen Ausreise) ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2214789.1.00

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