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{'item': 'W285 2124875-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2022 GeschäftszahlW285 2124875-2 Spruch, W285 2124875-2/2ZW285 2124875-2/2Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über die beschwerdeführende Partei (BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Begründend wurde auf die sieben strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen, die zwischen den Jahren 2008 und 2020 ergangen sind. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im angefochtenen Bescheid ganz allgemein ausgeführt, dass aufgrund der bisherigen Strafrechtsdelinquenz mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der BF weitere strafbare Handlungen begehen werde.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über die beschwerdeführende Partei (BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Begründend wurde auf die sieben strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen, die zwischen den Jahren 2008 und 2020 ergangen sind. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im angefochtenen Bescheid ganz allgemein ausgeführt, dass aufgrund der bisherigen Strafrechtsdelinquenz mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der BF weitere strafbare Handlungen begehen werde. Im Verwaltungsakt liegt jedoch nur die zuletzt ergangene Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX und die dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz und des Obersten Gerichtshofes ein. Die Tatzeit dieser Verurteilung liegt im Juni 2013. Die übrigen strafgerichtlichen Urteile sind nicht aktenkundig. Im Verwaltungsakt liegt jedoch nur die zuletzt ergangene Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 und die dazu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz und des Obersten Gerichtshofes ein. Die Tatzeit dieser Verurteilung liegt im Juni 2013. Die übrigen strafgerichtlichen Urteile sind nicht aktenkundig. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Über den BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2020, Zahl XXXX , rechtskräftig am 21.10.2021, eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am 22.07.2015, verhängt. Der BF befindet sich seit 13.03.2022 in Haft, davor war er von 22.07.2013 bis 13.12.2013 sowie von 22.09.2014 bis 15.12.2014 in Haft. Der Tatzeitpunkt der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftat liegt im Juni 2013.Über den BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2020, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 21.10.2021, eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 22.07.2015, verhängt. Der BF befindet sich seit 13.03.2022 in Haft, davor war er von 22.07.2013 bis 13.12.2013 sowie von 22.09.2014 bis 15.12.2014 in Haft. Der Tatzeitpunkt der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftat liegt im Juni 2013. Vor diesem Hintergrund – der BF befindet sich seit März 2022 für sechs Jahre in Haft und hat er die letzte Tat im Juni 2013 begangen – kann zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht erkannt werden, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Darüberhinaus wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die weiteren sechs strafgerichtlichen Urteile einholen, die seitens der belangten Behörde nicht angefordert wurden. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2124875.2.00

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