Obsah (15)
Art 133§ 194§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25§ 27§ 4§ 365c§ 40§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2022 GeschäftszahlG305 2237823-1 Spruch, G305 2237823-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR/Abt.: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)
§ 194Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) i
Vm §§ 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm. § 53 Abs. 5 SVSG aus, dass er zum XXXX .2020 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 3.173,51 (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX bis XXXX unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er weiters verpflichtet sei, ab XXXX .2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus einem Kapital von EUR 1.817,35 zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)
Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 5, SVSG aus, dass er zum römisch 40 .2020 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 3.173,51 (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er weiters verpflichtet sei, ab römisch 40 .2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus einem Kapital von EUR 1.817,35 zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass außer Streit stehe, dass in der Zeit vom XXXX .2003 bis XXXX eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden habe. Anfang XXXX seien dem BF für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 242,28 mit Fälligkeit XXXX vorgeschrieben worden. Ebenso seien im Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 896,82 und die Unfallversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum in Höhe von EUR 22,44 vorgeschrieben worden. Am XXXX sei auf seinem Beitragskonto eine Zahlung in Höhe von EUR 1.255,12 eingelangt. Mit Schreiben vom XXXX habe ihm die belangte Behörde an die Adresse XXXX , mitgeteilt, dass seine Gewerbeberechtigung erloschen sei und daher die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als aktiv Erwerbstätiger mit XXXX ende. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, den Rückstand in Höhe von EUR 677,72 einzuzahlen. Anfang XXXX seien ihm für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 die Pensionsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 242,28 (
- Teilbetrag) und für in Anspruch genommenen ärztliche Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 129,02 vorgeschrieben worden. Anfang August 2007 sei ihm für den Zeitraum XXXX bis XXXX ein vierter Teilbetrag in Höhe von insgesamt EUR 242,28 mit Fälligkeit XXXX vorgeschrieben worden. Die Vorschreibungen bzw. die Kontoauszüge und die Mahnungen seien in den Jahren XXXX bis XXXX an die Adressen XXXX gesandt worden. An dieser Adresse habe auch das Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX Exekution geführt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass außer Streit stehe, dass in der Zeit vom römisch 40 .2003 bis römisch 40 eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden habe. Anfang römisch 40 seien dem BF für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 242,28 mit Fälligkeit römisch 40 vorgeschrieben worden. Ebenso seien im Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 896,82 und die Unfallversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum in Höhe von EUR 22,44 vorgeschrieben worden. Am römisch 40 sei auf seinem Beitragskonto eine Zahlung in Höhe von EUR 1.255,12 eingelangt. Mit Schreiben vom römisch 40 habe ihm die belangte Behörde an die Adresse römisch 40 , mitgeteilt, dass seine Gewerbeberechtigung erloschen sei und daher die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als aktiv Erwerbstätiger mit römisch 40 ende. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, den Rückstand in Höhe von EUR 677,72 einzuzahlen. Anfang römisch 40 seien ihm für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 die Pensionsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 242,28 (
- Teilbetrag) und für in Anspruch genommenen ärztliche Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 129,02 vorgeschrieben worden. Anfang August 2007 sei ihm für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ein vierter Teilbetrag in Höhe von insgesamt EUR 242,28 mit Fälligkeit römisch 40 vorgeschrieben worden. Die Vorschreibungen bzw. die Kontoauszüge und die Mahnungen seien in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 an die Adressen römisch 40 gesandt worden. An dieser Adresse habe auch das Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 Exekution geführt. An diese Anschrift seien auch Postaufträge (Mahnungen) gesendet worden, und mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX und XXXX (Sondermahnungen) sei er erneut aufgefordert worden, die Beitragsschuld von EUR 2.419,03 innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Auch sei er darauf hingewiesen worden, dass durch diese Verständigung die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 2 GSVG unterbrochen werde. Über den Beitragsrückstand von insgesamt EUR 3.173,51 sei am XXXX ein Rückstandsausweis erstellt worden. Mit XXXX sei die Forderungsexekution beantragt und mit XXXX vom Bezirksgericht XXXX die Gehaltsexekution bewilligt worden.An diese Anschrift seien auch Postaufträge (Mahnungen) gesendet worden, und mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 und römisch 40 (Sondermahnungen) sei er erneut aufgefordert worden, die Beitragsschuld von EUR 2.419,03 innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Auch sei er darauf hingewiesen worden, dass durch diese Verständigung die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG unterbrochen werde. Über den Beitragsrückstand von insgesamt EUR 3.173,51 sei am römisch 40 ein Rückstandsausweis erstellt worden. Mit römisch 40 sei die Forderungsexekution beantragt und mit römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 die Gehaltsexekution bewilligt worden. Mit XXXX sei die Erklärung des Drittschuldners XXXX bei der belangten Behörde eingelangt; darin sei ein monatliches Nettoentgelt von EUR 955,58 angeführt gewesen. Weder lägen Unterhaltspflichten noch Vorpfändungen vor. Über Antrag der SVS sei es zur Aufschiebung der Forderungsexektuion beim BG XXXX zur Zl. XXXX gekommen.Mit römisch 40 sei die Erklärung des Drittschuldners römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt; darin sei ein monatliches Nettoentgelt von EUR 955,58 angeführt gewesen. Weder lägen Unterhaltspflichten noch Vorpfändungen vor. Über Antrag der SVS sei es zur Aufschiebung der Forderungsexektuion beim BG römisch 40 zur Zl. römisch 40 gekommen. Die rechtliche Beurteilung enthält einerseits rechtliche Ausführungen zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, andererseits Ausführungen zur Verjährung von Beiträgen gem. § 40 GSVG und endet damit, dass die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertritt, dass sämtliche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gesetzt worden seien.Die rechtliche Beurteilung enthält einerseits rechtliche Ausführungen zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, andererseits Ausführungen zur Verjährung von Beiträgen gem. Paragraph 40, GSVG und endet damit, dass die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertritt, dass sämtliche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gesetzt worden seien.
- In seiner, über die ausgewiesene Rechtsvertretung bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle seiner Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und aussprechen, dass die Beitragsforderungen der belangten Behörde nicht zu Recht bestehen und er nicht verpflichtet sei, der belangten Behörde Zahlungen zu leisten und die belangte Behörde zu verpflichten, ihm Kostenersatz für die Beschwerde in Höhe von EUR 737,60 zu Handen seiner Vertreterin zu leisten, wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides ein. Seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX ein Exekutionsbewilligungsbeschluss vom XXXX zugestellt worden sei, mit dem die belangte Behörde auf Grund eines „vollstreckbaren Rückstandsausweises“ vom XXXX einen Betrag von insgesamt EUR 3.173,51 in Exekution gezogen habe. Er habe weder die die § 37 Abs. 3 GSVG vorgesehene Mahnung, noch den Rückstandsausweis erhalten. Davor habe er auch keine „Einmahnungen“ erhalten. Seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 ein Exekutionsbewilligungsbeschluss vom römisch 40 zugestellt worden sei, mit dem die belangte Behörde auf Grund eines „vollstreckbaren Rückstandsausweises“ vom römisch 40 einen Betrag von insgesamt EUR 3.173,51 in Exekution gezogen habe. Er habe weder die die Paragraph 37, Absatz 3, GSVG vorgesehene Mahnung, noch den Rückstandsausweis erhalten. Davor habe er auch keine „Einmahnungen“ erhalten. Da im Exekutionsbewilligungsbeschluss der Zeitraum der eingeforderten Beträge mit Rückstand XXXX bis XXXX angegeben werde, seien sowohl Feststellungsverjährung als auch Einforderungsverjährung eingetreten. Der behauptete Rückstand werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Mit dem E-Mail der belangten Behörde vom XXXX sei entgegen der Mitteilung, dass diesem ein Auszug des Rückstandsausweises beigelegt werde, ein solcher nicht übermittelt worden, sondern sei lediglich ein Computerausdruck betreffend die Forderungsexekution zur Übermittlung gelangt. Als seine Vertreterin mit E-Mail vom XXXX die Ausstellung eines Bescheides beantragte, habe ihm die belangte Behörde einen zum XXXX datierten Kontoauszug übermittelt, worin ein Saldovortrag in Höhe von EUR 3.165,79 zzgl. Nebenkosten aufscheint. Diesen Kontoauszug habe der BF erhalten. Mit eingeschriebenem Brief vom XXXX habe seine Rechtsvertretung die belangte Behörde nochmals zur Erlassung eines Bescheides aufgefordert. Der gegenständliche Bescheid werde den Vorgaben, dass bei Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis von der belangten Behörde ein Abrechnungsbescheid zu erlassen ist, worin insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen oder sonstigen Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände gegenüber zu stellen sind, nicht gerecht. So werde auch im gegenständlichen Bescheid festgehalten, dass die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers am XXXX geendet habe. Weiter wurde moniert, welche Vorschreibungen zu welchem Zeitpunkt ergangen sind. Diese Ausführungen seien rechnerisch nicht nachvollziehbar und ergebe sich auch, obwohl die Pflichtversicherung am XXXX geendet habe, dass Beiträge auch noch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum, nämlich bis einschließlich XXXX vorgeschrieben worden seien, was schon unzulässig ist. Mit Schreiben vom XXXX habe die SVA dem BF mitgeteilt, dass seine Pflichtversicherung am XXXX ende. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, den Rückstand in Höhe von EUR 677,72 einzuzahlen. Wodurch sich zu dieser Zeit ein solcher Rückstand ergeben soll, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergebe sich durch die Beitragszahlung des BF ein Guthaben von EUR 93,
- Anfang XXXX seien ihm für einen vergangenen Zeittraum EUR 242,28 und EUR 129,02 vorgeschrieben worden und für die Unfallversicherung, Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX weitere EUR 919,26, was rechnerisch EUR 1.290,56 ergebe. Die Vorschreibung von Beiträgen nach Ende der Pflichtversicherung am XXXX , also auch für XXXX und XXXX XXXX sei jedenfalls falsch.Da im Exekutionsbewilligungsbeschluss der Zeitraum der eingeforderten Beträge mit Rückstand römisch 40 bis römisch 40 angegeben werde, seien sowohl Feststellungsverjährung als auch Einforderungsverjährung eingetreten. Der behauptete Rückstand werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Mit dem E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 sei entgegen der Mitteilung, dass diesem ein Auszug des Rückstandsausweises beigelegt werde, ein solcher nicht übermittelt worden, sondern sei lediglich ein Computerausdruck betreffend die Forderungsexekution zur Übermittlung gelangt. Als seine Vertreterin mit E-Mail vom römisch 40 die Ausstellung eines Bescheides beantragte, habe ihm die belangte Behörde einen zum römisch 40 datierten Kontoauszug übermittelt, worin ein Saldovortrag in Höhe von EUR 3.165,79 zzgl. Nebenkosten aufscheint. Diesen Kontoauszug habe der BF erhalten. Mit eingeschriebenem Brief vom römisch 40 habe seine Rechtsvertretung die belangte Behörde nochmals zur Erlassung eines Bescheides aufgefordert. Der gegenständliche Bescheid werde den Vorgaben, dass bei Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis von der belangten Behörde ein Abrechnungsbescheid zu erlassen ist, worin insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen oder sonstigen Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände gegenüber zu stellen sind, nicht gerecht. So werde auch im gegenständlichen Bescheid festgehalten, dass die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers am römisch 40 geendet habe. Weiter wurde moniert, welche Vorschreibungen zu welchem Zeitpunkt ergangen sind. Diese Ausführungen seien rechnerisch nicht nachvollziehbar und ergebe sich auch, obwohl die Pflichtversicherung am römisch 40 geendet habe, dass Beiträge auch noch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum, nämlich bis einschließlich römisch 40 vorgeschrieben worden seien, was schon unzulässig ist. Mit Schreiben vom römisch 40 habe die SVA dem BF mitgeteilt, dass seine Pflichtversicherung am römisch 40 ende. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, den Rückstand in Höhe von EUR 677,72 einzuzahlen. Wodurch sich zu dieser Zeit ein solcher Rückstand ergeben soll, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergebe sich durch die Beitragszahlung des BF ein Guthaben von EUR 93,
- Anfang römisch 40 seien ihm für einen vergangenen Zeittraum EUR 242,28 und EUR 129,02 vorgeschrieben worden und für die Unfallversicherung, Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 weitere EUR 919,26, was rechnerisch EUR 1.290,56 ergebe. Die Vorschreibung von Beiträgen nach Ende der Pflichtversicherung am römisch 40 , also auch für römisch 40 und römisch 40 römisch 40 sei jedenfalls falsch. Abgesehen von der als unrichtig, unvollständig und lückenhaft gerügten Berechnung sei längst Verjährung eingetreten, sodass die Beitragsforderung schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Bei den von der belangten Behörde an die Adresse XXXX , zur Versendung gelangten Mahnschreiben liege eine rechtswirksame Zustellung nicht vor. Daraus könne geschlossen werden, dass nur das letztgenannte Schreiben an die Adresse XXXX , gesandt worden sei. Wohin die anderen Schreiben in den Jahren XXXX bis XXXX geschickt wurden, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Er habe kein einziges der behaupteten Schreiben erhalten und werde ausdrücklich bestritten, dass die belangte Behörde die behaupteten Schreiben versendet habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass Einforderungsverjährung nicht eingetreten sei, sei unrichtig. An der Adresse XXXX , sei er nur bis zum XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sodass Schreiben an diese Adresse nach diesem Zeitpunkt keine rechtlich wirksame Zustellung darstellen würden.Bei den von der belangten Behörde an die Adresse römisch 40 , zur Versendung gelangten Mahnschreiben liege eine rechtswirksame Zustellung nicht vor. Daraus könne geschlossen werden, dass nur das letztgenannte Schreiben an die Adresse römisch 40 , gesandt worden sei. Wohin die anderen Schreiben in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 geschickt wurden, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Er habe kein einziges der behaupteten Schreiben erhalten und werde ausdrücklich bestritten, dass die belangte Behörde die behaupteten Schreiben versendet habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass Einforderungsverjährung nicht eingetreten sei, sei unrichtig. An der Adresse römisch 40 , sei er nur bis zum römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sodass Schreiben an diese Adresse nach diesem Zeitpunkt keine rechtlich wirksame Zustellung darstellen würden.
- Am XXXX brachte die belangte Behörde den in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens und einen zum XXXX .2020 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens und einen zum römisch 40 .2020 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
- Am XXXX .2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen und der belangten Behörde der Auftrag erteilt wurde, binnen festgesetzter Frist, die gegen den BF geltend gemachte Beitragsforderung für den Zeitraum XXXX bis XXXX unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beschwerdeführers und der noch offenen Beitragsforderungen aus den Vorperioden aufzugliedern.
- Am römisch 40 .2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen und der belangten Behörde der Auftrag erteilt wurde, binnen festgesetzter Frist, die gegen den BF geltend gemachte Beitragsforderung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beschwerdeführers und der noch offenen Beitragsforderungen aus den Vorperioden aufzugliedern.
- Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde die ihr aufgetragene Aufgliederung der gegen den BF bestehenden Beitragsforderung samt eines zum XXXX .2021 datierten Begleitschreibens zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde die ihr aufgetragene Aufgliederung der gegen den BF bestehenden Beitragsforderung samt eines zum römisch 40 .2021 datierten Begleitschreibens zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde übermittelte Aufgliederung der Beitragsforderung zu Handen seiner Rechtsvertretung übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde übermittelte Aufgliederung der Beitragsforderung zu Handen seiner Rechtsvertretung übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 gab der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, worin er sinngemäß ausführte, dass der Saldo zum XXXX und der Saldo zum XXXX jeweils EUR 0,00 gewesen seien. Auch nach dem Kontoauszug für das zweite Quartal XXXX habe kein Rückstand bestanden. Eine im Bescheid wider ihn ausgesprochene Aufforderung, den Rückstand in Höhe von EUR 677,72 zu bezahlen, widerspreche dem Kontoauszug für das zweite Quartal XXXX .
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 gab der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, worin er sinngemäß ausführte, dass der Saldo zum römisch 40 und der Saldo zum römisch 40 jeweils EUR 0,00 gewesen seien. Auch nach dem Kontoauszug für das zweite Quartal römisch 40 habe kein Rückstand bestanden. Eine im Bescheid wider ihn ausgesprochene Aufforderung, den Rückstand in Höhe von EUR 677,72 zu bezahlen, widerspreche dem Kontoauszug für das zweite Quartal römisch 40 . Mit dem nunmehr vorgelegten Kontoauszug für das dritte Quartal XXXX vom XXXX sei ihm für das zweite Quartal ein Betrag von EUR 1.290,56 vorgeschrieben worden. Das zweite Quartal umfasse die Monate April, Mai und Juni. Da die Pflichtversicherung am XXXX endete, könne diese Vorschreibung nicht richtig sein, weil sie auch die Monate Mai und Juni umfasste. Im Übrigen enthält diese Eingabe eine Wiederholung des bereits in der Beschwerde erstatteten Vorbringens hinsichtlich bereits eingetretener Feststellungs- und Einforderungsverjährung.Mit dem nunmehr vorgelegten Kontoauszug für das dritte Quartal römisch 40 vom römisch 40 sei ihm für das zweite Quartal ein Betrag von EUR 1.290,56 vorgeschrieben worden. Das zweite Quartal umfasse die Monate April, Mai und Juni. Da die Pflichtversicherung am römisch 40 endete, könne diese Vorschreibung nicht richtig sein, weil sie auch die Monate Mai und Juni umfasste. Im Übrigen enthält diese Eingabe eine Wiederholung des bereits in der Beschwerde erstatteten Vorbringens hinsichtlich bereits eingetretener Feststellungs- und Einforderungsverjährung.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
- In ihrer zum XXXX .2021 ergangenen Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Kern vor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX über das Ende der Pflichtversicherung zum XXXX und über die Bezahlung des offenen Rückstandes von EUR 677,72 bis XXXX verständigt worden sei. Die Meldung über das Ende der Pflichtversicherung zum XXXX mit der Bearbeitung am XXXX und dem Schreiben am XXXX habe keinen korrekten Kontoauszug für das
- Quartal XXXX ergeben können. Der Kontoauszug für das zweite Quartal sei mit XXXX datiert. Die Zurücklegung des Gewerbes bzw. die Meldung sei erst später erfolgt. Dies sei mit Schreiben vom XXXX korrekt mitgeteilt worden. Der Kontoauszug für das dritte Quartal XXXX vom XXXX habe einen offenen Rückstand von EUR 981,28 ergeben und seien die Kontoauszüge für das Jahr XXXX an die letzte gültige Adresse verschickt worden. Es seien laufend Erhebungen und Feststellungen bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes des BF durchgeführt worden. Im Zuge dieser Erhebungen sei sogar eine rumänische Adresse ermittelt worden. § 18 Abs. 2 GSVG normiere eine Meldepflicht an den Versicherungsträger hinsichtlich aller für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen, sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen. Verwiesen werde auf E-Mails des Beschwerdeführers als Absender, die an die Adresse XXXX (Anm.: XXXX ) erfolgreich versendet wurden. Diesbezüglich stützte sich die belangte Behörde auf Telefonnotizen über mit dem BF geführte Telefonate.
- In ihrer zum römisch 40 .2021 ergangenen Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Kern vor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 über das Ende der Pflichtversicherung zum römisch 40 und über die Bezahlung des offenen Rückstandes von EUR 677,72 bis römisch 40 verständigt worden sei. Die Meldung über das Ende der Pflichtversicherung zum römisch 40 mit der Bearbeitung am römisch 40 und dem Schreiben am römisch 40 habe keinen korrekten Kontoauszug für das
- Quartal römisch 40 ergeben können. Der Kontoauszug für das zweite Quartal sei mit römisch 40 datiert. Die Zurücklegung des Gewerbes bzw. die Meldung sei erst später erfolgt. Dies sei mit Schreiben vom römisch 40 korrekt mitgeteilt worden. Der Kontoauszug für das dritte Quartal römisch 40 vom römisch 40 habe einen offenen Rückstand von EUR 981,28 ergeben und seien die Kontoauszüge für das Jahr römisch 40 an die letzte gültige Adresse verschickt worden. Es seien laufend Erhebungen und Feststellungen bezüglich des tatsächlichen Aufenthaltsortes des BF durchgeführt worden. Im Zuge dieser Erhebungen sei sogar eine rumänische Adresse ermittelt worden. Paragraph 18, Absatz 2, GSVG normiere eine Meldepflicht an den Versicherungsträger hinsichtlich aller für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen, sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen. Verwiesen werde auf E-Mails des Beschwerdeführers als Absender, die an die Adresse römisch 40 Anmerkung, römisch 40 ) erfolgreich versendet wurden. Diesbezüglich stützte sich die belangte Behörde auf Telefonnotizen über mit dem BF geführte Telefonate.
- Mit einer weiteren Verfügung vom XXXX .2022 wurden weitere Erhebungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Verjährungseinreden bei der belangten Behörde geführt.
- Mit einer weiteren Verfügung vom römisch 40 .2022 wurden weitere Erhebungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Verjährungseinreden bei der belangten Behörde geführt.
- Am XXXX .2022 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht ein Urkundenkonvolut mit ausgewählten Einforderungs- und Mahnschreiben der belangen Behörde und einer Darstellung der von ihr im Zeitraum XXXX bis XXXX gesetzten Maßnahmen (Stellungnahme vom XXXX .2022), die der Betreibung der Beitragsforderung dienten.
- Am römisch 40 .2022 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht ein Urkundenkonvolut mit ausgewählten Einforderungs- und Mahnschreiben der belangen Behörde und einer Darstellung der von ihr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 gesetzten Maßnahmen (Stellungnahme vom römisch 40 .2022), die der Betreibung der Beitragsforderung dienten.
- Die Darstellung der von der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen (Stellungnahme vom XXXX .2022) und das Urkundenkonvolut wurde dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung mit hg. Verfügung vom XXXX .2022 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
- Die Darstellung der von der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen (Stellungnahme vom römisch 40 .2022) und das Urkundenkonvolut wurde dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2022 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit von Rumänien und ist verwitwet [ZMR-Abfrage]. Der BF hat zwei Töchter, die beide in Österreich leben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 4 Mitte].1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit von Rumänien und ist verwitwet [ZMR-Abfrage]. Der BF hat zwei Töchter, die beide in Österreich leben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 4 Mitte]. 1.
- Er war zunächst vom XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX ; vom XXXX an der Anschrift XXXX und zuletzt vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX ).1.
- Er war zunächst vom römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 ; vom römisch 40 an der Anschrift römisch 40 und zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 ). Im Jahr XXXX war er zwar vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet, will nach eigenen Angaben „jedoch nicht wirklich dort gewohnt“ haben, weil er von der BH XXXX keine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich erhalten hatte, weiter keine Arbeit hatte und nichts verdiente. Im Jahr römisch 40 war er zwar vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet, will nach eigenen Angaben „jedoch nicht wirklich dort gewohnt“ haben, weil er von der BH römisch 40 keine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich erhalten hatte, weiter keine Arbeit hatte und nichts verdiente. Tatsächlich wohnte er im Jahr XXXX nirgendwo in Österreich [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 6 oben]. Tatsächlich wohnte er im Jahr römisch 40 nirgendwo in Österreich [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 6 oben]. Die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes an der Anschrift XXXX , XXXX , erfolgte schließlich durch den Unterkunftsgeber. Die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes an der Anschrift römisch 40 , römisch 40 , erfolgte schließlich durch den Unterkunftsgeber. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lebte der Beschwerdeführer in XXXX (Rumänien) [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 6 Mitte].In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 (Rumänien) [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 6 Mitte]. Bis zum XXXX .2019 scheint bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.Bis zum römisch 40 .2019 scheint bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Ab dem XXXX bis XXXX war er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , gemeldet. Diese Hauptwohnsitzmeldung wurde am XXXX in eine Nebenwohnsitzmeldung umgewandelt, da seine zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt - zwischenzeitig - verstorbene Ehegattin ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 800,00 erwirtschaftete und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst keine Arbeit hatte und über keinerlei Einkünfte verfügte, die ihm eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich ermöglicht hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 6 unten]. Ab dem römisch 40 bis römisch 40 war er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 , gemeldet. Diese Hauptwohnsitzmeldung wurde am römisch 40 in eine Nebenwohnsitzmeldung umgewandelt, da seine zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt - zwischenzeitig - verstorbene Ehegattin ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 800,00 erwirtschaftete und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst keine Arbeit hatte und über keinerlei Einkünfte verfügte, die ihm eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich ermöglicht hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 6 unten]. Vom XXXX .2019 bis XXXX war er an der Anschrift XXXX , mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].Vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 war er an der Anschrift römisch 40 , mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage]. Mit XXXX meldete er seine an dieser Anschrift bestandene Hauptwohnsitzmeldung wieder ab.Mit römisch 40 meldete er seine an dieser Anschrift bestandene Hauptwohnsitzmeldung wieder ab. Er ist seit dem XXXX bis laufend wieder an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].Er ist seit dem römisch 40 bis laufend wieder an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage]. 1.
- Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis XXXX war er im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig und besaß er eine von der BH XXXX auf ihn ausgestellte Gewerbeberechtigung [GISA-Abfrage; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5 oben]. 1.
- Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis römisch 40 war er im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig und besaß er eine von der BH römisch 40 auf ihn ausgestellte Gewerbeberechtigung [GISA-Abfrage; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5 oben]. Im angeführten Zeitraum war er Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung betrieb er einen XXXX , in dessen Rahmen XXXX wurden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5 verso].Im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung betrieb er einen römisch 40 , in dessen Rahmen römisch 40 wurden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5 verso]. Am XXXX schloss der BF den Betrieb und war ab diesem Zeitpunkt nie mehr selbständig erwerbstätig. Am römisch 40 schloss der BF den Betrieb und war ab diesem Zeitpunkt nie mehr selbständig erwerbstätig. 1.
- Zu einem nicht feststellbaren, im Jahr XXXX gelegenen Zeitpunkt kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind nach Rumänien zurück, um seine erkrankten Eltern zu pflegen und den von seinen Eltern geführten landwirtschaftlichen Betrieb weiter zu führen [PV des BF in Verhandlungsschrift vom 20.09.2021, S. 5 unten, S. 7 unten, S. 8 oben, S. 9 unten].1.
- Den Umstand der Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung bzw. der Schließung seines Betriebes und seiner Rückkehr nach Rumänien gab er der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bekannt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5 unten].1.
- Zu einem nicht feststellbaren, im Jahr römisch 40 gelegenen Zeitpunkt kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind nach Rumänien zurück, um seine erkrankten Eltern zu pflegen und den von seinen Eltern geführten landwirtschaftlichen Betrieb weiter zu führen [PV des BF in Verhandlungsschrift vom 20.09.2021, S. 5 unten, S. 7 unten, S. 8 oben, S. 9 unten]., 1.
- Den Umstand der Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung bzw. der Schließung seines Betriebes und seiner Rückkehr nach Rumänien gab er der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bekannt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5 unten]. Bis zu seiner Übersiedlung nach Rumänien war er gemeinsam mit seiner zwischenzeitig verstorbenen Ehegattin bis XXXX an der Anschrift in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift wohnte er bis zu seiner Rückkehr nach Rumänien zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 6 oben]. Bis zu seiner Übersiedlung nach Rumänien war er gemeinsam mit seiner zwischenzeitig verstorbenen Ehegattin bis römisch 40 an der Anschrift in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Anschrift wohnte er bis zu seiner Rückkehr nach Rumänien zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 6 oben]. 1.
- Am XXXX Uhr, suchte er per E-Mail bei der belangten Behörde um die Mitversicherung seiner Tochter XXXX an [E-Mail des BF an die belangte Behörde vom XXXX , XXXX Uhr; BehV in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10f].1.
- Am römisch 40 Uhr, suchte er per E-Mail bei der belangten Behörde um die Mitversicherung seiner Tochter römisch 40 an [E-Mail des BF an die belangte Behörde vom römisch 40 , römisch 40 Uhr; BehV in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10f]. 1.
- Am 13.09.2017 trug ihm die belangte Behörde die Übermittlung einer Schulbesuchsbestätigung seiner Tochter XXXX per E-Mail bzw. die Überbringung derselben im Rahmen einer persönlichen Vorsprache auf und begründete dies damit, dass die Unterlage für die Bearbeitung des Mitversicherungsansuchens für seine Tochter benötigt werde [E-Mail der SVA (jetzt: SVS) vom 13.09.2017].1.
- Am 13.09.2017 trug ihm die belangte Behörde die Übermittlung einer Schulbesuchsbestätigung seiner Tochter römisch 40 per E-Mail bzw. die Überbringung derselben im Rahmen einer persönlichen Vorsprache auf und begründete dies damit, dass die Unterlage für die Bearbeitung des Mitversicherungsansuchens für seine Tochter benötigt werde [E-Mail der SVA (jetzt: SVS) vom 13.09.2017]. In der Folge brachte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Schulbesuchsbestätigung für seine am XXXX geborene Tochter XXXX zur Vorlage. Dieser Urkunde ist zu entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Schuljahr XXXX die 5B-Klasse des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX besuchte.In der Folge brachte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Schulbesuchsbestätigung für seine am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 zur Vorlage. Dieser Urkunde ist zu entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Schuljahr römisch 40 die 5B-Klasse des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 besuchte. 1.
- Am XXXX gab der BF der belangten Behörde erstmals seine Adresse in Rumänien telefonisch bekannt und suchte bei dieser Gelegenheit um eine Stundung bzw. um eine Ratenzahlung bezüglich jenes Beitragsrückstandes, der den Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides bildet, an [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10 unten]. 1.
- Am römisch 40 gab der BF der belangten Behörde erstmals seine Adresse in Rumänien telefonisch bekannt und suchte bei dieser Gelegenheit um eine Stundung bzw. um eine Ratenzahlung bezüglich jenes Beitragsrückstandes, der den Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides bildet, an [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10 unten]. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass er der belangten Behörde die Änderung seiner Anschrift (nach dem stattgehabten Umzug nach Rumänien) unmittelbar nicht bekannt gegeben hatte. Selbst bei dem zuletzt in Österreich für ihn zuständig gewesenen Postamt hinterließ er weder einen Nachsendeauftrag, noch gab er dort seine Adressänderung nach XXXX (Rumänien) bekannt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10 Mitte; S. 7 Mitte].Selbst bei dem zuletzt in Österreich für ihn zuständig gewesenen Postamt hinterließ er weder einen Nachsendeauftrag, noch gab er dort seine Adressänderung nach römisch 40 (Rumänien) bekannt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10 Mitte; S. 7 Mitte]. 1.
- Im Jahr XXXX war der Beschwerdeführer weder mit Hauptwohnsitz, noch mit Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet gemeldet [ZMR-Abfrage].1.
- Im Jahr römisch 40 war der Beschwerdeführer weder mit Hauptwohnsitz, noch mit Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet gemeldet [ZMR-Abfrage]. Auch als er wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt war, gab er der belangten Behörde nicht bekannt, wo genau in Österreich er sich niedergelassen hatte. 1.
- Im Zeitraum XXXX bis XXXX stand der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice.1.
- Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 stand der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice. Konkret stand er von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld.Konkret stand er von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im Bezug von Arbeitslosengeld. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX stand er im Bezug der Notstandshilfe.Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 stand er im Bezug der Notstandshilfe. 1.
- Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift XXXX , wohnhaft war und erst zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX nach Rumänien zurückkehrte [HV-Abfrage; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 11 Mitte].1.
- Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift römisch 40 , wohnhaft war und erst zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 nach Rumänien zurückkehrte [HV-Abfrage; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 11 Mitte]. 1.
- Der bei der belangten Behörde für den Zeitraum XXXX bis XXXX bestehende Beitragsrückstand des BF an Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen beläuft sich auf EUR 1.069,13, zzgl. Verzugszinsen und Nebengebühren (Stellungnahme der SVS vom 14.10.2021 und die anher übermittelten Kontoauszüge) und wurden die Beitragsrückstände von der belangten Behörde konsequent und regelmäßig an die ihr bekannte letzte Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet betrieben (Stellungnahme vom XXXX .2022 mit der Darstellung der von der belangten Behörde von XXXX bis XXXX zur Betreibung der Beitragsforderung gesetzten Maßnahmen).1.
- Der bei der belangten Behörde für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bestehende Beitragsrückstand des BF an Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen beläuft sich auf EUR 1.069,13, zzgl. Verzugszinsen und Nebengebühren (Stellungnahme der SVS vom 14.10.2021 und die anher übermittelten Kontoauszüge) und wurden die Beitragsrückstände von der belangten Behörde konsequent und regelmäßig an die ihr bekannte letzte Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet betrieben (Stellungnahme vom römisch 40 .2022 mit der Darstellung der von der belangten Behörde von römisch 40 bis römisch 40 zur Betreibung der Beitragsforderung gesetzten Maßnahmen). Die belangte Behörde setzte im Zeitraum XXXX bis XXXX jährlich mehrere Betreibungsschritte, die sich von Beitragsvorschreibungen über Mahnschreiben, bis hin zu Sondermahnungen und exekutiven Schritten erstreckten (Stellungnahme vom XXXX .2022). Die belangte Behörde setzte im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 jährlich mehrere Betreibungsschritte, die sich von Beitragsvorschreibungen über Mahnschreiben, bis hin zu Sondermahnungen und exekutiven Schritten erstreckten (Stellungnahme vom römisch 40 .2022). Der BF leistete den Maßnahmen der belangten Behörde keine Folge. Die einzelnen (jährlich gesetzten) Betreibungsschritte fanden in Abständen statt, die eine Hemmung bzw. Unterbrechung der für die Feststellungsverjährung bzw. Einforderungsverjährung maßgeblichen Fristen zur Folge hatten. 1.
- Der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 gegenüber dem BF geltend gemachte Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt EUR 3.173,51 gliedert sich auf wie folgt:1.
- Der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2020 gegenüber dem BF geltend gemachte Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt EUR 3.173,51 gliedert sich auf wie folgt: Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 846,30 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 846,30 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 409,71 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 409,71 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 409,71 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 409,71 XXXX römisch 40 EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 409,71 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 417,89 EUR 8,18 NG - EUR 8,18 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 410,10 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 410,10 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 410,10 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 413,96 EUR 3,86 - EUR 3,86 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 635,68 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 635,68 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 635,68 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 635,68 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 900,61 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 900,61 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 900,61 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 900,61 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 675,03 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 698,29 EUR 23,26 NG - EUR 23,26 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 917,31 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 977,51 EUR 60,20 NG - EUR 60,20 Saldo EUR 0,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 902,64 Zahlung am XXXX Zahlung am römisch 40 - EUR 1.255,12 EUR 352,48 NG - EUR 93,58 Saldo EUR 258,90 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 462,40 Zahlung - EUR 203,50 NG EUR 129,02 Saldo EUR 332,52 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital) EUR 242,28 Zahlung - EUR 574,80 NG EUR 58,04 Saldo EUR 632,84 Quartal XXXX Quartal römisch 40 NG EUR 66,57 Saldo EUR 699,41 Quartal XXXX Quartal römisch 40 NG EUR 3,50 Saldo EUR 702,91 Quartal XXXX Quartal römisch 40 Beitragsforderung (Kapital Stundung XXXX + endg. Bem.)Beitragsforderung (Kapital Stundung römisch 40 + endg. Bem.) EUR 1.114,44 EUR 1.817,35 Verzugszinsen EUR 1.268,57 EUR 3.085,92 Quartal XXXX Quartal römisch 40 NG EUR 82,52 Quartal XXXX Quartal römisch 40 NG EUR 1,00 Quartal XXXX Quartal römisch 40 NG EUR 1,00 Saldo EUR 3.170,44 Quartal XXXX Quartal römisch 40 NG EUR 1,00 Saldo EUR 3.171,44 Quartal XXXX Quartal römisch 40 NG EUR 1,00 Saldo EUR 3.172,44 Quartal XXXX Quartal römisch 40 NG EUR 1,00 Saldo zum XXXX Saldo zum römisch 40 EUR 3.173,44
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2021, weiter aus den von der belangten Behörde nachgewiesenen und dokumentierten Betreibungsschritten. Im Rahmen seiner stattgehabten PV in der am 20.09.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung verstrickte sich der BF in Widerspruch in Bezug auf seine Angaben zu seiner Rückkehr nach Rumänien. Demnach gab er in der mündlichen Verhandlung vorerst an, dass er bereits im Jahr XXXX zu seinen erkrankten Eltern nach Rumänien zurückgekehrt sei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5]. Erst über ausdrücklichen Vorhalt der amtswegig eingeholten HV-Abfrage, aus der sich ergibt, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice stand und über weiteren Vorhalt seiner bis XXXX an der Anschrift XXXX , bestandenen Hauptwohnsitzmeldung räumte der BF mit seiner Behauptung, unmittelbar nach Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Ende XXXX nach Rumänien zurückgekehrt zu sein, auf und gab zu, dass er erst im Jahr XXXX nach Rumänien gefahren sei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 11 unten].Im Rahmen seiner stattgehabten PV in der am 20.09.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung verstrickte sich der BF in Widerspruch in Bezug auf seine Angaben zu seiner Rückkehr nach Rumänien. Demnach gab er in der mündlichen Verhandlung vorerst an, dass er bereits im Jahr römisch 40 zu seinen erkrankten Eltern nach Rumänien zurückgekehrt sei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5]. Erst über ausdrücklichen Vorhalt der amtswegig eingeholten HV-Abfrage, aus der sich ergibt, dass er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice stand und über weiteren Vorhalt seiner bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 , bestandenen Hauptwohnsitzmeldung räumte der BF mit seiner Behauptung, unmittelbar nach Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Ende römisch 40 nach Rumänien zurückgekehrt zu sein, auf und gab zu, dass er erst im Jahr römisch 40 nach Rumänien gefahren sei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 11 unten]. Auch in einem weiteren Punkt verstrickte er sich in einen eklatanten Widerspruch; als er von der Behördenvertretung damit konfrontiert wurde, dass er im Jahr XXXX seine rumänische Adresse bekannt gegeben hatte, um seine Töchter mitzuversichern. Dies bestritt er und gab an, dass seine Töchter mit seiner Frau mitversichert gewesen seien [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10 Mitte]. Diese Angaben des BF werden jedoch durch ein von der belangten Behörde vorgelegtes E-Mail vom XXXX , das der BF der belangten Behörde um 09:06 Uhr über die Adresse XXXX übermittelte, widerlegt. Aus diesem E-Mail ergibt sich, dass der BF sein Kind über die belangte Behörde mitversichern wolle. Erst über Nachfrage durch den vorsitzenden Richter räumte der BF ein, dass es sich bei dieser E-Mailadresse um seine E-Mailadresse handelte und er um die Mitversicherung seines Kindes bei der belangten Behörde angesucht hatte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 11 oben]. Aus einem weiteren E-Mail der belangten Behörde an den BF vom XXXX ergibt sich eindeutig, dass er entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht um die Mitversicherung seines Kindes angesucht hatte; in Hinblick auf die gewünschte Mitversicherung verband die belangte Behörde ihr E-Mail an den BF mit dem Ersuchen, dass er ihr zur Beurteilung der Mitversicherung der Tochter XXXX deren Schulbesuchsbestätigung übermitteln möge [E-Mail der belangten Behörde vom XXXX ]. In der Folge legte der BF der belangten Behörde auch tatsächlich eine Schulbesuchsbestätigung des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX für seine Tochter XXXX vor. Auch damit erweist sich die Angabe des BF, er habe seine Töchter bei der belangten Behörde nicht mitversichert, als unzutreffend.Auch in einem weiteren Punkt verstrickte er sich in einen eklatanten Widerspruch; als er von der Behördenvertretung damit konfrontiert wurde, dass er im Jahr römisch 40 seine rumänische Adresse bekannt gegeben hatte, um seine Töchter mitzuversichern. Dies bestritt er und gab an, dass seine Töchter mit seiner Frau mitversichert gewesen seien [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10 Mitte]. Diese Angaben des BF werden jedoch durch ein von der belangten Behörde vorgelegtes E-Mail vom römisch 40 , das der BF der belangten Behörde um 09:06 Uhr über die Adresse römisch 40 übermittelte, widerlegt. Aus diesem E-Mail ergibt sich, dass der BF sein Kind über die belangte Behörde mitversichern wolle. Erst über Nachfrage durch den vorsitzenden Richter räumte der BF ein, dass es sich bei dieser E-Mailadresse um seine E-Mailadresse handelte und er um die Mitversicherung seines Kindes bei der belangten Behörde angesucht hatte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 11 oben]. Aus einem weiteren E-Mail der belangten Behörde an den BF vom römisch 40 ergibt sich eindeutig, dass er entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht um die Mitversicherung seines Kindes angesucht hatte; in Hinblick auf die gewünschte Mitversicherung verband die belangte Behörde ihr E-Mail an den BF mit dem Ersuchen, dass er ihr zur Beurteilung der Mitversicherung der Tochter römisch 40 deren Schulbesuchsbestätigung übermitteln möge [E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 ]. In der Folge legte der BF der belangten Behörde auch tatsächlich eine Schulbesuchsbestätigung des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 für seine Tochter römisch 40 vor. Auch damit erweist sich die Angabe des BF, er habe seine Töchter bei der belangten Behörde nicht mitversichert, als unzutreffend. Die Feststellung, dass der BF der belangten Behörde seine Adresse in Rumänien erst am XXXX telefonisch bekanntgab und bei dieser Gelegenheit um eine Stundung bzw. um eine Ratenzahlung bezüglich jenes Beitragsrückstandes, der den Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides bildet, ansuchte, ergibt sich aus der Verantwortung des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021.Die Feststellung, dass der BF der belangten Behörde seine Adresse in Rumänien erst am römisch 40 telefonisch bekanntgab und bei dieser Gelegenheit um eine Stundung bzw. um eine Ratenzahlung bezüglich jenes Beitragsrückstandes, der den Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides bildet, ansuchte, ergibt sich aus der Verantwortung des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 20.09.
- Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF die Änderung seiner Anschrift (nach dem stattgehabten Umzug nach Rumänien) der belangten Behörde nicht bekanntgegeben und auch beim Postamt weder einen Nachsendeauftrag noch dort seine Adressänderung nach XXXX (Rumänien) bekannt gegeben hatte, resultiert aus seiner Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10 Mitte; S. 7 Mitte].Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF die Änderung seiner Anschrift (nach dem stattgehabten Umzug nach Rumänien) der belangten Behörde nicht bekanntgegeben und auch beim Postamt weder einen Nachsendeauftrag noch dort seine Adressänderung nach römisch 40 (Rumänien) bekannt gegeben hatte, resultiert aus seiner Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 10 Mitte; S. 7 Mitte]. Die Konstatierung, dass sich der bei der belangten Behörde Beitragsrückstand des Beschwerdeführers an Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX bis XXXX auf insgesamt EUR 1.069,13 beläuft, ergibt sich aus der Stellungnahme der SVS vom XXXX .
- Aus derselben Quelle ergibt sich auch der Umstand, dass der Saldo hinsichtlich der Vorschreibungen und Zahlungen für die Jahre XXXX und XXXX EUR 0,00 beträgt, jener für das Jahr XXXX sich dagegen auf - EUR 1.069,13 beläuft. Die Konstatierung, dass sich der bei der belangten Behörde Beitragsrückstand des Beschwerdeführers an Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf insgesamt EUR 1.069,13 beläuft, ergibt sich aus der Stellungnahme der SVS vom römisch 40 .
- Aus derselben Quelle ergibt sich auch der Umstand, dass der Saldo hinsichtlich der Vorschreibungen und Zahlungen für die Jahre römisch 40 und römisch 40 EUR 0,00 beträgt, jener für das Jahr römisch 40 sich dagegen auf - EUR 1.069,13 beläuft. Die Aufgliederung der Forderung in besagter Stellungnahme enthält in der Folge einen sich aus Kapital, Verzugszinsen und Nebengebühren zusammensetzenden Saldo für die Jahre XXXX und XXXX . Für die Folgejahre ab XXXX bis einschließlich XXXX werden ausschließlich Verzugszinsen und Nebengebühren ausgewiesen. Geht man vom Saldo für das Jahr XXXX in Höhe von - EUR 1.967,59 aus und rechnet man hier die für die Jahre XXXX bis einschließlich XXXX ausgewiesenen Verzugszinsen und Nebengebühren hinzu, kommt man auf den in der Stellungnahme ausgewiesenen Totalsaldo von - EUR 3.366,78, wie er beim BF für die Periode XXXX bis XXXX offen und unberichtigt aushaftet. Da der BF diesen durch Saldolisten für den Beschwerdezeitraum belegten Saldo nicht nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen vermochte, waren ebenfalls die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen.Die Aufgliederung der Forderung in besagter Stellungnahme enthält in der Folge einen sich aus Kapital, Verzugszinsen und Nebengebühren zusammensetzenden Saldo für die Jahre römisch 40 und römisch 40 . Für die Folgejahre ab römisch 40 bis einschließlich römisch 40 werden ausschließlich Verzugszinsen und Nebengebühren ausgewiesen. Geht man vom Saldo für das Jahr römisch 40 in Höhe von - EUR 1.967,59 aus und rechnet man hier die für die Jahre römisch 40 bis einschließlich römisch 40 ausgewiesenen Verzugszinsen und Nebengebühren hinzu, kommt man auf den in der Stellungnahme ausgewiesenen Totalsaldo von - EUR 3.366,78, wie er beim BF für die Periode römisch 40 bis römisch 40 offen und unberichtigt aushaftet. Da der BF diesen durch Saldolisten für den Beschwerdezeitraum belegten Saldo nicht nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen vermochte, waren ebenfalls die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen. Die erschienene Behördenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetan, dass der BF laufend an die der belangten Behörde bekannten Adressen, darunter an die Anschrift XXXX , Mahnschreiben versandt und Betreibungsschritte gesetzt hat und dabei in keinem einzigen Fall die Fristen für die Einforderungs- und Feststellungsverjährung unterschritten hat. Diesen Umstand hat der BF nicht in Zweifel gezogen; er hat im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung lediglich behauptet, dass er Mahnschreiben nicht erhalten bzw. von den Betreibungsschritten der belangten Behörde keine Kenntnis erlangt hätte. Die erschienene Behördenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetan, dass der BF laufend an die der belangten Behörde bekannten Adressen, darunter an die Anschrift römisch 40 , Mahnschreiben versandt und Betreibungsschritte gesetzt hat und dabei in keinem einzigen Fall die Fristen für die Einforderungs- und Feststellungsverjährung unterschritten hat. Diesen Umstand hat der BF nicht in Zweifel gezogen; er hat im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung lediglich behauptet, dass er Mahnschreiben nicht erhalten bzw. von den Betreibungsschritten der belangten Behörde keine Kenntnis erlangt hätte. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen, dass die belangte Behörde laufend Mahnschreiben versandt und in solchen Abständen Betreibungsschritte gesetzt hat, die eine Hemmung bzw. Unterbrechung der für die Feststellungsverjährung bzw. Einforderungsverjährung maßgeblichen Fristen zur Folge hatten, auf der Grundlage der Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der ergänzenden Darstellung der von der belangten Behörde jährlich, teils mehrfach von XXXX bis XXXX gesetzten Betreibungsschritte in der Stellungnahme vom XXXX und aus den mit dieser Stellungnahme zur Vorlage gebrachten Urkunden.Es waren daher die entsprechenden Feststellungen, dass die belangte Behörde laufend Mahnschreiben versandt und in solchen Abständen Betreibungsschritte gesetzt hat, die eine Hemmung bzw. Unterbrechung der für die Feststellungsverjährung bzw. Einforderungsverjährung maßgeblichen Fristen zur Folge hatten, auf der Grundlage der Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der ergänzenden Darstellung der von der belangten Behörde jährlich, teils mehrfach von römisch 40 bis römisch 40 gesetzten Betreibungsschritte in der Stellungnahme vom römisch 40 und aus den mit dieser Stellungnahme zur Vorlage gebrachten Urkunden. Die Konstatierung zu den für den Zeitraum XXXX bis XXXX bestehenden Beitragsrückständen des BF an Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme der SVS vom XXXX .2021 und den anher übermittelten Kontoauszügen. Die Konstatierung zu den für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bestehenden Beitragsrückständen des BF an Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme der SVS vom römisch 40 .2021 und den anher übermittelten Kontoauszügen. Die Feststellung, dass der BF der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt den Umstand der Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung bzw. der Schließung seines Betriebes und seiner Rückkehr nach Rumänien bekanntgab, ergibt sich aus seinen im Rahmen seiner Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.09.2021, S. 5 unten]. Anhand der angeführten Grundlagen waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die in Punkt 1.13 der Feststellungen enthaltene rechnerische Herleitung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erhobenen Beitragsforderung ergibt sich aus der rechnerischen Herleitung in der von der belangten Behörde am XXXX .2022 abgegebenen Stellungnahme, die mit hg. Verfügung vom 20.04.2022 dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Die dem BF zur Replik eingeräumte Frist verstrich reaktionslos, sodass die schlüssige und nachvollziehbare rechnerische Herleitung der Beitragsforderung festzustellen war.Die in Punkt 1.13 der Feststellungen enthaltene rechnerische Herleitung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erhobenen Beitragsforderung ergibt sich aus der rechnerischen Herleitung in der von der belangten Behörde am römisch 40 .2022 abgegebenen Stellungnahme, die mit hg. Verfügung vom 20.04.2022 dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Die dem BF zur Replik eingeräumte Frist verstrich reaktionslos, sodass die schlüssige und nachvollziehbare rechnerische Herleitung der Beitragsforderung festzustellen war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
§ 6BVw
G durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs.
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zum Spruchpunkt A): 3.2.
- Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR/Abt.: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum XXXX verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 3.173,51 (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge) und Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX bis XXXX unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er überdies verpflichtet sei, ab XXXX Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von EUR 1.817,35 zu bezahlen. 3.2.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum römisch 40 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 3.173,51 (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge) und Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er überdies verpflichtet sei, ab römisch 40 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von EUR 1.817,35 zu bezahlen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde enthält den Einwand, dass der Beschwerdeführer nur bis zum XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , gemeldet gewesen sei, sodass Schreiben an diese Adresse nach diesem Zeitpunkt keine rechtlich wirksame Zustellung darstellen. Nach dem Ende des Exekutionsverfahrens XXXX habe die Einforderungsverjährung zu laufen begonnen, die durch Mahnungen oder Schreiben an eine Adresse, an welcher der BF nicht mehr war, keinesfalls unterbrochen worden sei. Gem. § 40 Abs. 2 GSVG sei die Einforderungsverjährung bereits im Jahr XXXX eingetreten und habe die Forderung auch nicht durch spätere Maßnahmen wiederaufleben können. Von XXXX bis XXXX habe der BF keinen Wohnsitz in Österreich gehabt und hätte er im Zeitraum XXXX bis XXXX seinen Hauptwohnsitz in XXXX , gehabt. Selbst wenn ein Schreiben der belangten Behörde im Jahr XXXX im Zeitraum des aufrechten Wohnsitzes dorthin geschickt worden wäre, hätte dies keine Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Folge gehabt. Ab dem XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX hätte der BF einen Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX , gehabt und ab dem XXXX seinen Hauptwohnsitz. Hinsichtlich der offenen Beitragsforderungen sei längst die Einforderungsverjährung eingetreten und die Behörde daher nicht berechtigt gewesen, einen Rückstandsausweis auszustellen. Im Übrigen wandte der BF ein, dass die Beitragsforderung nicht nachvollziehbar sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde enthält den Einwand, dass der Beschwerdeführer nur bis zum römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , gemeldet gewesen sei, sodass Schreiben an diese Adresse nach diesem Zeitpunkt keine rechtlich wirksame Zustellung darstellen. Nach dem Ende des Exekutionsverfahrens römisch 40 habe die Einforderungsverjährung zu laufen begonnen, die durch Mahnungen oder Schreiben an eine Adresse, an welcher der BF nicht mehr war, keinesfalls unterbrochen worden sei. Gem. Paragraph 40, Absatz 2, GSVG sei die Einforderungsverjährung bereits im Jahr römisch 40 eingetreten und habe die Forderung auch nicht durch spätere Maßnahmen wiederaufleben können. Von römisch 40 bis römisch 40 habe der BF keinen Wohnsitz in Österreich gehabt und hätte er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 , gehabt. Selbst wenn ein Schreiben der belangten Behörde im Jahr römisch 40 im Zeitraum des aufrechten Wohnsitzes dorthin geschickt worden wäre, hätte dies keine Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Folge gehabt. Ab dem römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 hätte der BF einen Nebenwohnsitz an der Adresse römisch 40 , gehabt und ab dem römisch 40 seinen Hauptwohnsitz. Hinsichtlich der offenen Beitragsforderungen sei längst die Einforderungsverjährung eingetreten und die Behörde daher nicht berechtigt gewesen, einen Rückstandsausweis auszustellen. Im Übrigen wandte der BF ein, dass die Beitragsforderung nicht nachvollziehbar sei. 3.2.
- Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG BGBl. Nr. 569/1978 hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung nach BGBl. Nr. 677/1991 folgenden Wortlaut: 3.2.
- Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, GSVG Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, folgenden Wortlaut: „Verjährung der Beiträge § 40.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“ Die in Hinblick auf die Fälligkeit der zu leistenden Versicherungsbeiträge maßgebliche Bestimmung des § 35 GSVG BGBl. Nr. 560/1978 hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gem. BGBl. 132/2005 folgenden Wortlaut:Die in Hinblick auf die Fälligkeit der zu leistenden Versicherungsbeiträge maßgebliche Bestimmung des Paragraph 35, GSVG Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gem. Bundesgesetzblatt 132 aus 2005, folgenden Wortlaut: „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen § 35.
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.Paragraph 35,
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
§ 25Abs.
6 eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten. Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag
§ 27Abs.
8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Solche Beiträge sind jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten. Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag
Paragraph 27, Absatz 8, mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Solche Beiträge sind jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
§ 25Abs.
6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag
§ 27Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag
Paragraph 27, Absatz 8, mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a)Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5a)Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.
Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7)Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und er glaubhaft macht, daß seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden, die Beitragsschuld auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) gestundet werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage zulässig.“
(7)Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und er glaubhaft macht, daß seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden, die Beitragsschuld auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) gestundet werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage zulässig.“ Die in Hinblick auf das Verfahren zur Eintreibung der zu leistenden Versicherungsbeiträge maßgebliche Bestimmung des § 37 GSVG BGBl. Nr. 560/1978 hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gem. BGBl. I Nr. 67/2001 folgenden Wortlaut:Die in Hinblick auf das Verfahren zur Eintreibung der zu leistenden Versicherungsbeiträge maßgebliche Bestimmung des Paragraph 37, GSVG Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gem. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, folgenden Wortlaut: „Verfahren zur Eintreibung der Beiträge § 37.
(1)Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).Paragraph 37,
(1)Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
(2)Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(2)Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3)Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4)Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.“ Im gegenständlichen Zusammenhang ist weiter die Bestimmung des § 18 GSVG über die den Pflichtversicherten treffende Meldepflicht in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gem. BGBl. I Nr. 142/2004 maßgeblich:Im gegenständlichen Zusammenhang ist weiter die Bestimmung des Paragraph 18, GSVG über die den Pflichtversicherten treffende Meldepflicht in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gem. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, maßgeblich: , „Meldungen der Pflichtversicherten § 18.
(1)Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung
§ 4Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes.
Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.Paragraph 18,
(1)Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
(2)Die
Abs. 1 Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
(2)Die
Absatz eins, Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3)Die Meldepflichten für die im § 3 Abs. 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
(3)Die Meldepflichten für die im Paragraph 3, Absatz 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
(3a)Die Meldepflichten obliegen
- für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
- für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
- für die nach § 3 Abs. 3 Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
- für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
- für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
- für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
- für die nach § 3 Abs. 3 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.
- für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.
(4)Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die
§ 365cder Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“
(4)Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die
Paragraph 365 c, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“ 3.2.3. Zur Verjährungseinrede des Beschwerdeführers: In der Beschwerde wendet der BF im Kern den Eintritt der Einforderungsverjährung
§ 40Abs.
2 GSVG ein. In der Beschwerde wendet der BF im Kern den Eintritt der Einforderungsverjährung
Paragraph 40, Absatz 2, GSVG ein. Unter Berufung auf das Grundsatzerkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs 2 GSVG mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung beginnt, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen. In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, könne von „festgestellten Beitragsschulden“ im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG nicht gesprochen werden (VwGH vom 02.05.2019, Ra 2019/08/0070).Unter Berufung auf das Grundsatzerkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung beginnt, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen. In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, könne von „festgestellten Beitragsschulden“ im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG nicht gesprochen werden (VwGH vom 02.05.2019, Ra 2019/08/0070). Umgelegt auf den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies: Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis einschließlich XXXX war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig und betrieb einen XXXX mit einem XXXX und der XXXX . Hiefür war er im Besitz einer von der BH XXXX auf ihn ausgestellten Gewerbeberechtigung und somit auch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Am XXXX schloss der Beschwerdeführer den Betrieb und war ab diesem Zeitpunkt nie mehr selbständig erwerbstätig. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis einschließlich römisch 40 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig und betrieb einen römisch 40 mit einem römisch 40 und der römisch 40 . Hiefür war er im Besitz einer von der BH römisch 40 auf ihn ausgestellten Gewerbeberechtigung und somit auch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Am römisch 40 schloss der Beschwerdeführer den Betrieb und war ab diesem Zeitpunkt nie mehr selbständig erwerbstätig. Den Umstand, dass er seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt und den Betrieb geschlossen hatte und wieder nach Rumänien zurückkehren werde, gab der BF der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bekannt. Damit hat er jedoch die ihn treffende Meldepflicht
§ 18Abs.
1 GSVG verletzt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung innerhalb eines Monats nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden haben.
§ 18Abs.
2 GSVG haben die gem. Abs. 1 Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Dass die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und die Schließung des Betriebes sowie die Rückkehr in den Herkunftsstaat des Versicherten als für das Versicherungsverhältnis bedeutsame Änderung, die der Meldepflicht unterliegt, steht zweifelsfrei fest. Den Umstand, dass er seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt und den Betrieb geschlossen hatte und wieder nach Rumänien zurückkehren werde, gab der BF der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bekannt. Damit hat er jedoch die ihn treffende Meldepflicht
Paragraph 18, Absatz eins, GSVG verletzt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung innerhalb eines Monats nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden haben.
Paragraph 18, Absatz 2, GSVG haben die gem. Absatz eins, Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Dass die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und die Schließung des Betriebes sowie die Rückkehr in den Herkunftsstaat des Versicherten als für das Versicherungsverhältnis bedeutsame Änderung, die der Meldepflicht unterliegt, steht zweifelsfrei fest. Mit seiner Verjährungseinrede übersieht der Beschwerdeführer völlig, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nicht nur eine Verwaltungsübertretung iSd § 23 GSVG darstellen und mit einem Beitragszuschlag „sanktioniert“ sind. Sie führen auch dazu, dass die Unterlassung einer (vorzunehmen gewesenen) Änderungsmeldung im Sinne des § 18 nach § 40 Abs. 1 die Verjährungsfrist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verlängert (sic. Taudes in Sonntag, GSVG/SVSG,
- Aufl., Rz 18 zu § 19).Mit seiner Verjährungseinrede übersieht der Beschwerdeführer völlig, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nicht nur eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 23, GSVG darstellen und mit einem Beitragszuschlag „sanktioniert“ sind. Sie führen auch dazu, dass die Unterlassung einer (vorzunehmen gewesenen) Änderungsmeldung im Sinne des Paragraph 18, nach Paragraph 40, Absatz eins, die Verjährungsfrist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verlängert (sic. Taudes in Sonntag, GSVG/SVSG,
- Aufl., Rz 18 zu Paragraph 19,). Aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde, aus der Stellungnahme der Behörde vom XXXX .2022 und aus dem vorgelegten Urkundenkonvolut ergibt sich, dass die belangte Behörde mit der Anfang XXXX stattgehabten Nachvorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 242,28 für den Zeitraum von XXXX bis XXXX 004 und mit der Vorschreibung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 896,82 und der Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 22,44 jedes Jahr mehrfach Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Beitragsforderungen gesetzt hat. Weiter heißt es im Bescheid, dass auf dem Beitragskonto des BF am XXXX eine Zahlung in Höhe von EUR 1.255,12 eingelangt sei. Mit einem weiteren, zum XXXX datierten Schreiben der belangten Behörde sei der BF dazu aufgefordert worden, einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 677,72 bis zum XXXX einzuzahlen. Aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde, aus der Stellungnahme der Behörde vom römisch 40 .2022 und aus dem vorgelegten Urkundenkonvolut ergibt sich, dass die belangte Behörde mit der Anfang römisch 40 stattgehabten Nachvorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 242,28 für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 004 und mit der Vorschreibung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 896,82 und der Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 22,44 jedes Jahr mehrfach Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Beitragsforderungen gesetzt hat. Weiter heißt es im Bescheid, dass auf dem Beitragskonto des BF am römisch 40 eine Zahlung in Höhe von EUR 1.255,12 eingelangt sei. Mit einem weiteren, zum römisch 40 datierten Schreiben der belangten Behörde sei der BF dazu aufgefordert worden, einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 677,72 bis zum römisch 40 einzuzahlen. Weitere Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsforderungen setzte die belangte Behörde mit Schreiben von Anfang XXXX und mit Anfang XXXX . Diese Schreiben ergingen allesamt an die Adresse XXXX , ergangen. An dieser Adresse wurde auch Exekution geführt. Da es der BF offensichtlich unterließ, der belangten Behörde seine Adressänderung nach Rumänien bekannt zu geben, durfte die belangte Behörde in Anbetracht der aufrechten Hauptwohnsitzmeldung und der vom BF unterlassenen Änderungsmeldung davon ausgehen, dass er noch dort wohnhaft ist und die jährlich an den BF übermittelten Mahnschreiben an die letzte ihr bekannte Hauptwohnsitzadresse des BF übermitteln. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde erst auf Grund eines mit dem BF XXXX davon erfuhr, dass sich dieser in Rumänien und nicht wie angenommen, in Österreich aufhältWeitere Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsforderungen setzte die belangte Behörde mit Schreiben von Anfang römisch 40 und mit Anfang römisch 40 . Diese Schreiben ergingen allesamt an die Adresse römisch 40 , ergangen. An dieser Adresse wurde auch Exekution geführt. Da es der BF offensichtlich unterließ, der belangten Behörde seine Adressänderung nach Rumänien bekannt zu geben, durfte die belangte Behörde in Anbetracht der aufrechten Hauptwohnsitzmeldung und der vom BF unterlassenen Änderungsmeldung davon ausgehen, dass er noch dort wohnhaft ist und die jährlich an den BF übermittelten Mahnschreiben an die letzte ihr bekannte Hauptwohnsitzadresse des BF übermitteln. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde erst auf Grund eines mit dem BF römisch 40 davon erfuhr, dass sich dieser in Rumänien und nicht wie angenommen, in Österreich aufhält Die belangte Behörde hat laufend Maßnahmen zur Hereinbringung der offenen Beitragsforderungen für den Zeitraum XXXX bis XXXX geführt. Demnach wurden jedes Jahr gleich mehrere Betreibungsschritte gesetzt.Die belangte Behörde hat laufend Maßnahmen zur Hereinbringung der offenen Beitragsforderungen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 geführt. Demnach wurden jedes Jahr gleich mehrere Betreibungsschritte gesetzt. Ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bestand nicht und hat der BF auch kein Verlangen dahin erhoben, dass über die Beitragsforderung ein Bescheid erlassen werden solle. Vielmehr hat er im Rahmen des mit der Behörde am XXXX geführten Telefonats diese um Stundung der Beitragsforderungen ersucht. Schon in diesem Ersuchen ist ein Anerkenntnis der Beitragsforderungen der belangten Behörde zu erblicken. Ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bestand nicht und hat der BF auch kein Verlangen dahin erhoben, dass über die Beitragsforderung ein Bescheid erlassen werden solle. Vielmehr hat er im Rahmen des mit der Behörde am römisch 40 geführten Telefonats diese um Stundung der Beitragsforderungen ersucht. Schon in diesem Ersuchen ist ein Anerkenntnis der Beitragsforderungen der belangten Behörde zu erblicken. Dadurch, dass die Sozialversicherungsanstalt keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt hat, waren im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - in Ermangelung eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd § 40 Abs. 1 GSVG „festgestellt“ (VwGH vom 24.02.2016, Zl. 2013/08/0177). Folgt man dem zitierten Judikat, hat mit den obangeführten Schreiben, sohin spätestens im XXXX die Einforderungsverjährungsfrist iSd § 40 GSVG zu laufen begonnen (VwGH vom 24.02.2017, Zl. 2013/08/0177).Dadurch, dass die Sozialversicherungsanstalt keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt hat, waren im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - in Ermangelung eines Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd Paragraph 40, Absatz eins, GSVG „festgestellt“ (VwGH vom 24.02.2016, Zl. 2013/08/0177). Folgt man dem zitierten Judikat, hat mit den obangeführten Schreiben, sohin spätestens im römisch 40 die Einforderungsverjährungsfrist iSd Paragraph 40, GSVG zu laufen begonnen (VwGH vom 24.02.2017, Zl. 2013/08/0177). Dies schließt jedoch im Lichte dieses Judikats nicht aus, dass - etwa weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden - die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen werden kann. Das ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist (vgl. dazu VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049).Dies schließt jedoch im Lichte dieses Judikats nicht aus, dass - etwa weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden - die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen werden kann. Das ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist vergleiche dazu VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049). Vor diesem Hintergrund wird in der Folge zu prüfen sein, ob die von der belangten Behörde gesetzten Eintreibungsschritte geeignet waren, die laufende Einforderungsverjährungsfrist zu unterbrechen bzw. zu hemmen. Dass die belangte Behörde beginnend ab XXXX laufend diverse Einhebungsschritte gesetzt hat, die insbesondere in der Versendung von Vorschreibungen, Kontoauszügen und Mahnungen an die Adresse XXXX , in den Jahren XXXX bis XXXX bestand, die mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde rückübermittelt wurden, ist unbestritten geblieben. Auch in den im Bescheid genannten Schreiben vom XXXX , XXXX und XXXX (Sondermahnung), mit denen der BF erneut aufgefordert wurde, die Beitragsschuld zu bezahlen, sind Einhebungsschritte der belangten Behörde zu erblicken. Dass die belangte Behörde beginnend ab römisch 40 laufend diverse Einhebungsschritte gesetzt hat, die insbesondere in der Versendung von Vorschreibungen, Kontoauszügen und Mahnungen an die Adresse römisch 40 , in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 bestand, die mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde rückübermittelt wurden, ist unbestritten geblieben. Auch in den im Bescheid genannten Schreiben vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Sondermahnung), mit denen der BF erneut aufgefordert wurde, die Beitragsschuld zu bezahlen, sind Einhebungsschritte der belangten Behörde zu erblicken. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass als verjährungsunterbrechende Maßnahme jede Maßnahme anzusehen ist, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Im Falle der Einhebungsverjährung sind Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass es bei einer Postversendung von Mahnschreiben an den Zustellberechtigten der rechtlich wirksamen Zustellung an diesen bedarf, kommt dem schon deshalb keine Berechtigung zu, da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Änderungsmeldung
§ 18Abs.
1 GSVG nicht nachkam. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass es bei einer Postversendung von Mahnschreiben an den Zustellberechtigten der rechtlich wirksamen Zustellung an diesen bedarf, kommt dem schon deshalb keine Berechtigung zu, da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Änderungsmeldung
Paragraph 18, Absatz eins, GSVG nicht nachkam. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Mahnschreiben an einen Verpflichteten dann keine zweckdienliche, die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkende, Maßnahme darstellt, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn der belangten Behörde bis zum Anruf des BF vom XXXX nicht bekannt war, dass sich dieser nicht mehr im Bundesgebiet, sondern in seinem Herkunftsstaat Rumänien aufhält. Zuvor hatte er im Bundesgebiet mehrfach die Adresse gewechselt. Aus den von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen und aus dem vorliegenden Gerichtsakt lässt sich ersehen, dass die an den BF zur Versendung gelangten Mahnungen und Sondermahnungen an die letzte, der belangten Behörde bekannte Wohnsitzadresse zugestellt wurden.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Mahnschreiben an einen Verpflichteten dann keine zweckdienliche, die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkende, Maßnahme darstellt, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn der belangten Behörde bis zum Anruf des BF vom römisch 40 nicht bekannt war, dass sich dieser nicht mehr im Bundesgebiet, sondern in seinem Herkunftsstaat Rumänien aufhält. Zuvor hatte er im Bundesgebiet mehrfach die Adresse gewechselt. Aus den von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen und aus dem vorliegenden Gerichtsakt lässt sich ersehen, dass die an den BF zur Versendung gelangten Mahnungen und Sondermahnungen an die letzte, der belangten Behörde bekannte Wohnsitzadresse zugestellt wurden. Die Einrede des Beschwerdeführers, dass die beschwerdegegenständlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde bereits verjährt seien, geht angesichts der von ihr im Zeitraum XXXX bis XXXX zahlreich gesetzten Betreibungsschritte (darunter Mahnungen und Sondermahnungen) ins Leere.Die Einrede des Beschwerdeführers, dass die beschwerdegegenständlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde bereits verjährt seien, geht angesichts der von ihr im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zahlreich gesetzten Betreibungsschritte (darunter Mahnungen und Sondermahnungen) ins Leere. 3.2.
- Zum Einwand, dass der rückständige Betrag vor der Ausstellung eines Rückstandsausweises einzumahnen sei: In der Beschwerde wird eingewandt, dass der rückständige Betrag, womit der BF das Bestehen von Beitragsrückständen meinen dürfte, vor Ausstellung des Rückstandsausweises nicht eingemahnt worden sei. Damit spricht der Beschwerdeführer das abgekürzte Verfahren zur Betreibung der Beitragsforderungen an. Dazu ist auszuführen, dass dem Versicherungsträger zur Betreibung rückständiger Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt wird und er die Exekution von Geldleistungen direkt beim zuständigen Gericht beantragen kann (Derntl in Sonntag, GSVG/SVSG,
- Aufl., Rz. 1 zu § 37 GSVG).Dazu ist auszuführen, dass dem Versicherungsträger zur Betreibung rückständiger Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt wird und er die Exekution von Geldleistungen direkt beim zuständigen Gericht beantragen kann (Derntl in Sonntag, GSVG/SVSG,
- Aufl., Rz. 1 zu Paragraph 37, GSVG). Rückständige Beiträge sind zunächst schriftlich einzumahnen. Die gesetzliche Mahnfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachweis über die erfolgte Zustellung nicht erforderlich ist; vielmehr wird bei einem Versand des Mahnschreibens mit der Post vermutet, dass dieses binnen drei Tagen ab dem Aufgabedatum als beim Empfänger zugestellt gilt (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 2 zu § 37 GSVG). Bleibt dennoch ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Solcherart über rückständige Sozialversicherungsbeiträge vom Sozialversicherungsträger ausgestellte Rückstandsausweise sind gem. § 1 Z 13 EO taugliche Exekutionstitel (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu § 37 GSVG).Rückständige Beiträge sind zunächst schriftlich einzumahnen. Die gesetzliche Mahnfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachweis über die erfolgte Zustellung nicht erforderlich ist; vielmehr wird bei einem Versand des Mahnschreibens mit der Post vermutet, dass dieses binnen drei Tagen ab dem Aufgabedatum als beim Empfänger zugestellt gilt (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 2 zu Paragraph 37, GSVG). Bleibt dennoch ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Solcherart über rückständige Sozialversicherungsbeiträge vom Sozialversicherungsträger ausgestellte Rückstandsausweise sind gem. Paragraph eins, Ziffer 13, EO taugliche Exekutionstitel (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu Paragraph 37, GSVG). Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF weder eine Mahnung im Sinne des § 37 Abs. 3 GSVG, noch den Rückstandsausweis erhalten habe, ist dem zu entgegnen, dass sich aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde ergibt, dass sie die rückständigen Beiträge mit Mahnschreiben im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen eingemahnt hat. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF weder eine Mahnung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, GSVG, noch den Rückstandsausweis erhalten habe, ist dem zu entgegnen, dass sich aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde ergibt, dass sie die rückständigen Beiträge mit Mahnschreiben im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen eingemahnt hat. Wenn in der Beschwerde weiter gerügt wird, dass der BF in Österreich im Zeitraum von XXXX bis XXXX keinen Wohnsitz gehabt habe, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF den Hauptwohnsitz in Österreich mehrfach wechselte (ZMR-Abfrage vom 06.09.2021), ohne diesen meldepflichtigen Umstand der belangten Behörde zu melden. Auch den Umstand seiner mehrjährigen Rückkehr nach Rumänien gab er der Behörde nicht bekannt. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der BF den genauen Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Rumänien nicht dartun konnte. Entgegen der ihn treffenden Meldepflicht gab er der belangten Behörde auch die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und die Schließung des von ihm betriebenen Unternehmens nicht bekannt. Aus diesem Grund konnte und durfte die belangte Behörde Mahnschreiben und Sondermahnungen an die letzte ihr bekannte Wohnanschrift des BF senden. Parallel dazu hat die belangte Behörde Erhebungen zur Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des BF gesetzt.Wenn in der Beschwerde weiter gerügt wird, dass der BF in Österreich im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 keinen Wohnsitz gehabt habe, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF den Hauptwohnsitz in Österreich mehrfach wechselte (ZMR-Abfrage vom 06.09.2021), ohne diesen meldepflichtigen Umstand der belangten Behörde zu melden. Auch den Umstand seiner mehrjährigen Rückkehr nach Rumänien gab er der Behörde nicht bekannt. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der BF den genauen Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Rumänien nicht dartun konnte. Entgegen der ihn treffenden Meldepflicht gab er der belangten Behörde auch die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und die Schließung des von ihm betriebenen Unternehmens nicht bekannt. Aus diesem Grund konnte und durfte die belangte Behörde Mahnschreiben und Sondermahnungen an die letzte ihr bekannte Wohnanschrift des BF senden. Parallel dazu hat die belangte Behörde Erhebungen zur Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des BF gesetzt. Aus den angeführten Gründen muss auch diesem Einwand des BF der Erfolg versagt bleiben. 3.2.
- Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass die Berechnung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gegenüber dem BF geltend gemachten Beitragsnachforderung „unrichtig, jedenfalls derart unvollständig und lückenhaft“ sei, „dass diese nicht nachvollzogen werden“ könne und dass die Beitragsforderung infolge längst eingetretener Verjährung „schon dem Grund nach nicht zu Recht“ bestehe, ist dem zu entgegnen, dass die zahlreichen (nachgewiesenen) Betreibungsschritte der belangten Behörde den Fristenlauf der Verjährung hemmten bzw. unterbrachen, sodass Verjährung nicht eingetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die belangte Behörde zur Vorlage einer nachvollziehbaren Darstellung der Beitragsnachforderung aufgefordert. Dieser Aufforderung entsprach sie mit der in der Stellungnahme vom XXXX .2022 enthaltenen rechnerischen Darstellung, die in den Feststellungen zu Punkt 1.
- konstatiert ist. Diese rechnerische Darstellung wurde mit hg. Verfügung vom XXXX .2022 dem BF im Wege seiner Rechtsvertreterin am XXXX .2022 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen drei Wochen zu äußern. Die dem BF gewährte Frist verstrich ohne Reaktion.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die belangte Behörde zur Vorlage einer nachvollziehbaren Darstellung der Beitragsnachforderung aufgefordert. Dieser Aufforderung entsprach sie mit der in der Stellungnahme vom römisch 40 .2022 enthaltenen rechnerischen Darstellung, die in den Feststellungen zu Punkt 1.
- konstatiert ist. Diese rechnerische Darstellung wurde mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2022 dem BF im Wege seiner Rechtsvertreterin am römisch 40 .2022 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen drei Wochen zu äußern. Die dem BF gewährte Frist verstrich ohne Reaktion. 3.
- Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeut